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Omzendbrief van 11 mei 1999
gepubliceerd op 09 december 1999

Omzendbrief betreffende de uitbreiding van het toepassingsgebied van het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000649
pub.
09/12/1999
prom.
11/05/1999
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


11 MEI 1999. - Omzendbrief betreffende de uitbreiding van het toepassingsgebied van het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Tewerkstelling en Arbeid, de Minister van Sociale Zaken, de Minister van Binnenlandse Zaken en de Staatssecretaris voor Veiligheid van 11 mei 1999 betreffende de uitbreiding van het toepassingsgebied van het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen (Belgisch Staatsblad van 18 juni 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 11. MAI 1999 - Rundschreiben über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme 1.Einleitung Dieses Rundschreiben bezweckt, den Anwendungsbereich des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz der Kosovo-Flüchtlinge, so wie er durch das Rundschreiben vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1999) eingeführt worden ist - nachstehend « Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge » genannt -, zu ergänzen und zu erweitern. 2. Anwendungsbereich 2.1 Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge Der Anwendungsbereich des Rundschreibens Kosovo-Flüchtlinge erstreckt sich auf: 1. Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (abgekürzt « UNHCR ») die Möglichkeit erhalten, nach Belgien zu kommen, 2.Familienmitglieder ersten Grades einer seit einiger Zeit legal in Belgien wohnenden Person, die aus der Gegend vom Kosovo stammen, sofern sie auf legale Weise in Belgien einreisen, das heisst entweder mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis oder nach vorheriger Erlaubnis des Ausländeramtes oder eines belgischen Konsulats. 2.2 Erweiterung Der Anwendungsbereich des durch das Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge eingeführten Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz wird fortan erweitert: - im Prinzip auf alle Albaner kosovarischer Herkunft (das heisst Kosovo-Albaner, die ihren Hauptwohnort im Kosovo hatten, bevor sie nach Belgien kamen), - auf Flüchtlinge, für die ein Asylverfahren läuft, - ausser wenn sie abgewiesen werden müssen: - aufgrund eines Betrugs in Sachen Identität oder Staatsangehörigkeit, - aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit, - auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens (« Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags »). 2.3 Erläuterungen Der Antrag auf Erlangung des Sonderstatus kann nicht eingereicht werden, wenn kein Asylantrag in Bearbeitung ist oder wenn nicht vorher ein (neuer) Asylantrag eingereicht wird.

Die Betreffenden sind jedoch nicht verpflichtet, den Sonderstatus zu beantragen.

Wer nur Asyl beantragt und nicht den Sonderstatus, hält sich als Asylsuchender in Belgien auf. Dieser Status ist mit dem Sonderstatus vergleichbar.

Neuankömmlinge können ihren Antrag auf Erlangung des Sonderstatus zusammen mit ihrem Asylantrag einreichen.

Ebenso können Personen, die früher nach Belgien gekommen sind, den Sonderstatus beantragen, wenn ihr Asylverfahren läuft oder wenn sie zuerst einen Asylantrag stellen. 2.4 Aussetzung des Asylverfahrens Die Einreichung eines Antrags auf Erlangung des Sonderstatus führt zur unverzüglichen Aussetzung der Bearbeitung des Asylantrags. 3. Verfahren 3.1 Allgemeines Jeder Antrag auf Erlangung des Sonderstatus muss einzeln eingereicht werden. Ein Antrag pro Familie kann jedoch genügen: Es ist nicht nötig, für jedes Familienmitglied einen separaten Antrag zu stellen.

Zur Familie gehören die Familienmitglieder, die an derselben Adresse zusammenwohnen.

Der Antrag muss bei der Gemeinde des Hauptwohnortes des Antragstellers eingereicht werden. Die Gemeinde kontrolliert sofort den Wohnort und leitet dann den Antrag unverzüglich an das Ausländeramt weiter mit dem Vermerk « Status Kosovo-Flüchtlinge ».

Auf dem Antrag müssen folgende Angaben vermerkt sein: - Name, Vorname, eventuell Aktennummer beim Ausländeramt, - Wohnort in Belgien (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde), - Wohnort im Kosovo (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde), - Datum der Abreise aus dem Kosovo und Datum der Ankunft in Belgien, - Haushaltszusammensetzung (Name und Geburtsdatum der zusammenwohnenden Familienmitglieder).

Besitzt der Antragsteller Identitätsdokumente, muss er seinem Antrag eine Abschrift dieser Dokumente beifügen. Ebenso muss er eine Abschrift seiner heutigen Aufenthaltsdokumente beifügen.

Um den Antrag einzureichen, können die Betreffenden das Formular, das vorliegendem Rundschreiben beiliegt, benutzen.

Es ist äusserst wichtig, dass der Antragsteller immer die Adresse seines tatsächlichen Hauptwohnortes und alle aufeinanderfolgenden Adressenänderungen mitteilt. Die Gewährung des Sonderstatus führt nämlich zur Eintragung ins Fremdenregister der Gemeinde des tatsächlichen Hauptwohnortes (im Gegensatz zu den Eintragungen ins Warteregister, die auf zentraler Ebene vorgenommen werden können) und kann also nur erfolgen, wenn diese Adresse tatsächlich bekannt ist.

Aus dem gleichen Grund muss jede Adressenänderung unverzüglich gemeldet werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann dies zur Streichung aus dem Fremdenregister führen; der Betreffende könnte deswegen seine Aufenthaltsgenehmigung und folglich auch sein Recht auf Sozialhilfe verlieren. 3.2 Sondermodalitäten 3.2.1 Einreise im Rahmen des UNHCR-Programms Das zu befolgende Verfahren ist in diesem Fall einfach: Die Betreffenden erlangen nach ihrer Einreise automatisch den Sonderstatus. Die Eintragung ins Fremdenregister erfolgt nach ihrer Ankunft im Aufnahmezentrum. 3.2.2 Einreise mit Visum In diesem Fall befolgt der Betreffende das allgemeine Verfahren und beantragt dann den Status bei der Gemeinde, in der er seinen Hauptwohnort hat.

Sobald das Ausländeramt über den Antrag befunden hat, weist es die betreffende Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen.

Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden diese Unterlage aus.

Da der Betreffende mit einem Visum in Belgien eingereist ist, muss die « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden. 3.2.3 Einreise ohne Visum und mit laufendem Asylverfahren Personen, die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereist sind und für die ein Asylverfahren läuft, befolgen das allgemeine Verfahren und beantragen den Status bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort haben.

Das Ausländeramt überprüft zuerst Personalien, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Anwendung des Dubliner Übereinkommens. Fällt diese Überprüfung positiv aus, befindet das Ausländeramt über den Antrag auf Erlangung des Sonderstatus.

Wird der Status gewährt, weist das Ausländeramt die betreffende Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen.

Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden diese Unterlage aus.

Da der Betreffende Asylsuchender ist, muss die « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden. 3.2.4 Einreise ohne Visum und ohne laufendes Asylverfahren Personen, die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereist sind und für die kein Asylverfahren (mehr) läuft, reichen zuerst einen (neuen) Asylantrag ein.

Ausnahmsweise können diese Personen ihren Antrag auf Erlangung des Sonderstatus zusammen mit ihrem Asylantrag beim Ausländeramt stellen.

Das Ausländeramt überprüft zuerst Personalien, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Anwendung des Dubliner Übereinkommens. Fällt diese Überprüfung positiv aus, befindet das Ausländeramt über den Antrag auf Erlangung des Sonderstatus.

Wird der Status gewährt, weist das Ausländeramt die betreffende Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen.

Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden diese Unterlage aus.

Da der Betreffende zum Zeitpunkt der Gewährung des Status Asylsuchender ist, muss die « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden. 4. Status Was den Inhalt des Sonderstatus betrifft, kann vollständig auf das Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge verwiesen werden, wobei dessen Anwendungsbereich jedoch erweitert worden ist. 5. Anwendung des Verteilungsplans 5.1 Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des UNHCR nach Belgien gekommen sind Diese Personen werden vorerst in einem Aufnahmezentrum aufgenommen, das vom Staat oder auf Antrag des Staates vom Belgischen Roten Kreuz eingerichtet wird. Sie werden in der Gemeinde, in der das Aufnahmezentrum gelegen ist, ins Fremdenregister eingetragen (sie haben eine B.E.F.R. oder « weisse Karte » erhalten). Während des Aufenthalts im Aufnahmezentrum leistet dieses Zentrum die notwendige Sozialhilfe.

Es steht den Betreffenden frei, die Aufnahmezentren zu verlassen und sich in einer Gemeinde niederzulassen.

Die Gemeinde des (neuen) Hauptwohnortes registriert gemäss den geltenden Vorschriften die Adressenänderung. Dem Ausländeramt muss ebenfalls die Adressenänderung unverzüglich mitgeteilt werden.

Gegebenenfalls, insbesondere wenn gemäss dem Verteilungsplan der betreffenden Gemeinde kein Asylbewerber oder Kosovo-Kriegsflüchtling für den Erhalt der notwendigen Sozialhilfe zugewiesen werden kann (wenn die Quote des Verteilungsplans für die betreffende Gemeinde erfüllt ist), teilt das Ausländeramt in Anwendung des Verteilungsplans einen obligatorischen Eintragungsort zu. Dieser obligatorische Eintragungsort wird mit Code 207 im Fremdenregister angegeben.

Wenn die Flüchtlinge bedürftig sind und die Hilfe des öffentlichen Sozialhilfezentrums in Anspruch nehmen möchten, gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen für die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ. Das bedeutet, dass bei Angabe eines obligatorischen Eintragungsortes im Fremdenregister unter Code 207 das ÖSHZ dieser Gemeinde für die Gewährung der Hilfe zuständig ist. Ist kein obligatorischer Eintragungsort angegeben, ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der der Betreffende mit seinem Hauptwohnort eingetragen ist, zuständig. Ist der Betreffende in keiner Gemeinde eingetragen, ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der er tatsächlich wohnt, für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig.

Das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (Artikel 54 § 1), das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren (Artikel 57ter) und das Gesetz vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen (Artikel 2, 5 und 11bis) sind zu diesem Zweck von den gesetzgebenden Kammern abgeändert worden.

Die erforderlichen Ausführungserlasse sind ebenfalls ergangen. Sie werden mit der Abänderung des Gesetzes in den nächsten Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, wobei der 18. April 1999 als Datum des Inkrafttretens gilt. 5.2 Personen, die auf legale Weise in Belgien einreisen oder eingereist sind Ab dem Zeitpunkt, wo die Betreffenden die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem Vermerk « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben vom 19. April 1999) erhalten haben, gelten für diese Personen die unter Nr.5.1 angeführten Regeln.

Gegebenenfalls wird ihnen gemäss dem Verteilungsplan ebenfalls ein ÖSHZ zugewiesen, das für die Gewährung der Hilfe zuständig ist. 5.3 Personen, die ohne Visum in Belgien einreisen oder eingereist sind Diesen Personen ist (meistens) bereits ein zuständiges ÖSHZ (Code 207 im Warteregister) im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesen worden. Wenn sie den Sonderstatus erlangen und im Fremdenregister eingetragen werden, bleibt gegebenenfalls dasselbe ÖSHZ für die Gewährung der Hilfe zuständig. Das unter Code 207 im Warteregister erwähnte ÖSHZ wird dann vom Ausländeramt unter Code 207 im Fremdenregister angegeben.

Ist kein ÖSHZ unter Code 207 erwähnt, gelten die unter Nr. 5.1 angeführten Zuständigkeitsregeln.

Brüssel, den 11. Mai 1999 Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister des Innern, L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

ANTRAGSFORMULAR SONDERSTATUS ZUM VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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