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Omzendbrief van 14 december 1998
gepubliceerd op 24 november 1999

Omzendbrief betreffende de toekenning en de uitbetaling van een vakbondspremie aan sommige personeelsleden van de overheidssector. - Duitse Vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000173
pub.
24/11/1999
prom.
14/12/1998
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


14 DECEMBER 1998. - Omzendbrief betreffende de toekenning en de uitbetaling van een vakbondspremie aan sommige personeelsleden van de overheidssector. - Duitse Vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Eerste Minister van 14 december 1998 betreffende de toekenning en de uitbetaling van een vakbondspremie aan sommige personeelsleden van de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 25 december 1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

14. DEZEMBER 1998 - Rundschreiben über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors An die Mitglieder der Föderalregierung An die Verwaltungsorgane der Einrichtungen öffentlichen Interesses An die Provinzgouverneure An die Präsidenten und Mitglieder der Regierungen der Gemeinschaften und Regionen An die Bezirkskommissare An die Bürgermeister und Schöffen An die Präsidenten der Räte der Öffentlichen Sozialhilfezentren An die Präsidenten der Verwaltungsräte der Interkommunalen, der Vereinigungen von Öffentlichen Sozialhilfezentren und der autonomen Gemeinderegien Betrifft: - Verteilung der Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie - Zahlung des Jahresbeitrags für die Gewerkschaftsprämien Vorschriften: - Gesetz vom 1.September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors und an die in diesem Sektor beschäftigten Arbeitslosen - Königliche Erlasse vom 26. September 1980 zur Ausführung der Artikel 1 Buchstabe b) und 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors und vom 30. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors - Ministerieller Erlass vom 14. Dezember 1998 über die Gewerkschaftsprämie im öffentlichen Sektor für die Bezugsjahre 1997 und 1998 1. Öffentliche Dienste, die von der Verteilung der Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie betroffen sind a) Staatsverwaltungen und andere Staatsdienste einschliesslich der Dienste, die der rechtsprechenden Gewalt beistehen, Magistrate und Greffiers des gerichtlichen Standes und Inhaber eines Amtes beim Staatsrat jedoch ausgenommen, b) juristische Personen öffentlichen Rechts, die vom Staat, von den Gemeinschaften oder Regionen abhängen und deren Liste dem Königlichen Erlass vom 26.September 1980 beigefügt ist, c) Provinzen, Agglomerationen, die Französische Kulturkommission, die Niederländische Kulturkommission und die Vereinigten Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration, Gemeindeföderationen, Gemeindevereinigungen, Gemeinden, öffentliche Sozialhilfezentren, interkommunale öffentliche Sozialhilfezentren, Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren und den Provinzen und Gemeinden untergeordnete öffentliche Einrichtungen, d) Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften, e) subventionierte Schul- und Berufsberatungsstellen, subventionierte psycho-medizinisch-soziale Zentren und subventionierte Lehranstalten einschliesslich der Einrichtungen für subventionierten nichtuniversitären Hochschulunterricht, in dem Masse, wie die Betreffenden unmittelbar durch eine Gehaltssubvention entlohnt werden, f) Gemeinschaften und Regionen und von den Gemeinschaften organisierte Lehranstalten. Alle diese Dienste sind in einer dem vorliegenden Rundschreiben beigefügten Liste aufgenommen. Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen, die unter das Gesetz vom 1. September 1980 fallen, die aber aus irgendeinem Grund in der beigefügten Liste nicht erscheinen, müssen die Formulare dennoch verteilen. 2. Allgemeine Bestimmungen Gemäss Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.September 1980 müssen die Verteilungsdienste die Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie für die Bezugsjahre 1997 und 1998 ab dem 1. Januar 1999 und bis spätestens 31. März 1999 verteilen.

Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste, die die beiden Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie für die Bezugsjahre 1995 und 1996 bis jetzt noch nicht verteilt haben, müssen dies spätestens am 31. März 1999 erledigen. Achtung! Die Anweisungen des Rundschreibens und insbesondere das Formular selbst sind wesentlich abgeändert worden. Achten Sie bitte darauf. 3. Vorbereitung der Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie 3.1. Muster des Formulars für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie Das Formular für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie muss auf einem Blatt im Format A4 gemäss nachfolgendem Muster und nachfolgenden Erläuterungen gedruckt werden.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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