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Omzendbrief van 14 december 2004
gepubliceerd op 26 oktober 2005

Omzendbrief. Wijzigingen met ingang van 1 januari 2005 inzake het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000460
pub.
26/10/2005
prom.
14/12/2004
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 DECEMBER 2004. - Omzendbrief. Wijzigingen met ingang van 1 januari 2005 inzake het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Maatschappelijke Integratie van 14 december 2004 betreffende de wijzigingen met ingang van 1 januari 2005 inzake het recht op maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 14. DEZEMBER 2004 - Rundschreiben Ab dem 1.Januar 2005 geltende Abänderungen in Sachen Recht auf soziale Eingliederung Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, Durch das vorliegende Rundschreiben möchte ich Sie eingehend über folgende Punkte informieren: 1. die Abänderungen der Kategorien von Empfängern des Eingliederungseinkommens ab dem 1.Januar 2005 und ihre Auswirkungen auf die Berechnung der Existenzmittel (neuer Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung), 2. die Einführung einiger neuer befreiter Existenzmittel (Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung), 3. die spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten von Kindern (neuer Artikel 68quinquies des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren).

I. Abänderungen der Kategorien von Eingliederungseinkommen 1. Vorbemerkungen 1.1 In meinem Rundschreiben vom 30. September 2004 über die Erhöhung der Basisbeträge des Eingliederungseinkommens und über ihre Indexierung habe ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass die Anzahl der Kategorien Empfänger des Eingliederungseinkommens gemäss dem Programmgesetz vom 9. Juli 2004 (1) zum 1. Januar 2005 von vier auf drei herabgesetzt wird. Durch die Vereinfachung der Kategorien kann den Einwänden des Schiedshofes Rechnung getragen werden, der in seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 teilweise annulliert hat, da er befand, dass eine ungleiche Behandlung von Zusammenwohnenden und Alleinstehenden vorlag, weil die Kinderlast für letztere Gruppe berücksichtigt wurde, für die erste jedoch nicht. Im Königlichen Erlass vom 1. März 2004 (2) sind vorläufige Massnahmen vorgesehen worden, um einem Rechtsvakuum infolge des Entscheids des Schiedshofes entgegenzuwirken, damit bestimmte Kategorien Empfänger des Eingliederungseinkommens nicht ohne Existenzmittel dastehen.

Das Programmgesetz vom 9. Juli 2004 sieht eine strukturelle juristische Lösung vor, die jede Form der Diskriminierung ausschliesst. Die Kategorien 3 (Alleinstehende mit einem Anrecht auf einen erhöhten Betrag) und 4 (Ein-Elternteil-Familien mit Kinderlast) werden abgeschafft und zum 1. Januar 2005 durch die neue Kategorie Antragsteller mit Familienlast ersetzt.

Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung sieht also zum 1. Januar 2005 drei Kategorien vor. Die bestehenden Kategorien 1 (Zusammenwohnende) und 2 (Alleinstehende) werden neben der neuen Kategorie 3 (Personen mit Familienlast) aufrechterhalten. Letztere erhalten fortan einen Betrag, durch den der Erhöhung der Kosten, die durch eine oder mehrere Personen zu Lasten entstehen, Rechnung getragen wird.

Daher wird der Königliche Erlass vom 1. März 2004 zur Festlegung von Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden, zum 1. Januar 2005 aufgehoben. 1.2 Ab dem 1. Januar 2005 lautet Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26.

Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wie folgt: « Das Eingliederungseinkommen beläuft sich auf: 1. 4.400 EUR für jede Person, die mit einer oder mehreren Personen zusammenwohnt.

Unter "Zusammenwohnen" ist das Wohnen unter einem Dach von Personen zu verstehen, die ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln, 2. 6.600 EUR für Alleinstehende, 3. 8.800 EUR für eine Person, die ausschliesslich mit einer Familie zu ihren Lasten zusammenwohnt.

Dieses Recht wird eröffnet, sobald mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind anwesend ist.

Es deckt auch die Rechte des eventuellen Ehe- oder Lebenspartners.

Unter "Familie zu Lasten" sind der Ehepartner, der Lebenspartner, das unverheiratete minderjährige Kind oder mehrere Kinder, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, zu verstehen.

Unter "Lebenspartner" ist die Person zu verstehen, mit der der Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft bildet.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, in welchem Masse der Ehe- oder Lebenspartner die in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllen muss. » 1.3 Da es die alte Kategorie 3 der Alleinstehenden mit einem Anrecht auf einen erhöhten Betrag nicht mehr gibt, wird - um die erworbenen Rechte dieser Zulagenempfänger zu wahren - zum 1. Januar 2005 ein Artikel 68quinquies in das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt, der eine spezifische Hilfe für Personen vorsieht, die Unterhaltsgelder für Kinder zahlen müssen (3) (siehe unten). 1.4 Aus dem gleichen Grund wird alleinstehenden Personen, die im Rahmen einer durch gerichtliche Entscheidung oder durch in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches (Mitelternschaft) erwähnte Vereinbarung festgelegten abwechselnden Beherbergung nur für die Hälfte der Zeit entweder ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das sie während dieser Zeit zu ihren Lasten haben, oder mehrere Kinder, unter denen sich mindestens ein minderjähriges unverheiratetes Kind befindet, das sie während dieser Zeit zu ihren Lasten haben, beherbergen, für die eine Hälfte der Zeit der Betrag der Kategorie 2 und für die andere Hälfte der Zeit der Betrag der neuen Kategorie 3 gewährt. 1.5 Die Vereinfachung der Kategorien hat auch den Vorteil, die Kategorien mit in anderen Regelungen des Sozialschutzes angewandten Kategorien in Einklang zu bringen, was ausserdem dem Bemühen um mehr Kohärenz in der Sozialsicherheit entspricht. 2. Kategorien Ab dem 1.Januar 2005 wird es also 3 Kategorien für die Gewährung des Eingliederungseinkommens geben.

Kategorie 1: Zusammenwohnende Kategorie 1, die Personen betrifft, die mit einer oder mehreren Personen zusammenwohnen, bleibt unverändert.

Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese Personen auf 4.906,62 euro pro Jahr und auf 408,89 euro pro Monat (am 1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 4.444 euro ).

Kategorie 2: Alleinstehende Kategorie 2, die Alleinstehende betrifft, bleibt ebenfalls unverändert.

Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese Personen auf 7.359,93 euro pro Jahr und auf 613,33 euro pro Monat (am 1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 6.666 euro ).

Kategorie 3: Personen mit Familienlast a) Definition Kategorie 3 ist neu und betrifft Personen, die ausschliesslich mit einer Familie zu ihren Lasten zusammenwohnen, zu der mindestens ein minderjähriges unverheiratetes Kind gehört. Die Beschreibung dieser Kategorie umfasst drei wichtige Elemente: (1) die Familie zu Lasten, mit der (2) die betreffende Person ausschliesslich zusammenwohnt und (3) die Anwesenheit mindestens eines minderjährigen unverheirateten Kindes. Im Folgenden wird näher auf diese Elemente eingegangen. 1. Unter "Familie zu Lasten" versteht man: * den Ehepartner, * den Lebenspartner, das heisst die Person, mit der der Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, * das unverheiratete minderjährige Kind, * mehrere Kinder, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet. Die eventuellen Einkünfte dieser Personen haben keinerlei Auswirkung auf die Festlegung der Kategorie "Familie zu Lasten"; sie haben jedoch eine Auswirkung auf die Berechnung des Betrags des Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 (siehe unten). 2. Der Antragsteller muss ausschliesslich mit einer Familie zu seinen Lasten zusammenwohnen.Er darf also nicht mit anderen als den oben erwähnten Personen zusammenwohnen. 3. Da das Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 eröffnet wird, sobald mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind anwesend ist, ist es ausserdem erforderlich, dass mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind, bei dem es sich nicht unbedingt um das Kind des Antragstellers handelt, zur Familie zu seinen Lasten gehört. Zusammenfassend kommen also nur Personen in folgenden Situationen in Frage: * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Ehepartner und einem oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Ehepartner und mehreren Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen, * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Lebenspartner und einem oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Lebenspartner und mehreren Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen, * Personen, die ausschliesslich mit einem oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, * Personen, die ausschliesslich mit mehreren Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen.

Andere Situationen sind also ausgeschlossen. So gehören Ehe- oder Lebenspartner ohne Kinder zur Kategorie 1 und nicht zur Kategorie 3.

Auch Ehe- oder Lebenspartner mit einem unverheirateten minderjährigen Kind, die mit den Eltern des Partners zusammenwohnen, gehören nicht zur Kategorie 3 sondern zur Kategorie 1. b) Betrag Zum 1.Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese Personen auf 9.813,24 euro pro Jahr und auf 817,77 euro pro Monat (am 1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 8.888 euro ). c) Gewährungsbedingungen Die einen Antrag auf Eingliederungseinkommen einreichende Person, die zur Kategorie 3 gehört, muss natürlich alle in Artikel 3 des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Bedingungen erfüllen.

Durch die Gewährung des Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 ist das Recht des eventuellen Ehe- oder Lebenspartners, das heisst der Person, mit der der Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, gleichzeitig mitgedeckt. Das bedeutet, dass der Ehe- oder Lebenspartner der Person, die einen Antrag auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 einreicht, selbst kein Eingliederungseinkommen mehr beantragen kann.

Angesichts der Tatsache, dass das Recht des Ehe- oder Lebenspartners des Antragsstellers in der Kategorie 3 gedeckt ist, muss auch dieser Ehe- oder Lebenspartner eine Reihe Gewährungsbedingungen erfüllen, damit der für die Kategorie 3 festgelegte Betrag des Eingliederungseinkommens gewährt werden kann. Dabei handelt es sich um folgende in Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene Bedingungen (4), die diesen Personen auferlegen, * ihren tatsächlichen Wohnort in dem vom König zu bestimmenden Sinn in Belgien zu haben (5), * volljährig zu sein oder einer volljährigen Person gleichgestellt zu sein in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung (6), * weder über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, noch Anspruch darauf erheben zu können, noch in der Lage zu sein, sie sich durch persönliche Bemühungen oder auf andere Art und Weise zu erwerben (7), * ihre Rechte auf Leistungen, in deren Genuss sie aufgrund belgischen oder ausländischen Sozialrechts kommen können, geltend zu machen, * bereit zu sein, zu arbeiten, es sei denn, dass dies aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist. Diese letzte Bedingung der Arbeitswilligkeit muss nur erfüllt sein, wenn der Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers über ein eigenes Einkommen (8) verfügt, dessen Betrag unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens der Kategorie 1 (Zusammenwohnende) liegt. Wenn der Ehe- oder Lebenspartner über ein Einkommen verfügt, dessen Betrag über dem des Eingliederungseinkommens für Zusammenwohnende liegt, ist es in der Tat so, dass er eigentlich über ein Eingliederungseinkommen verfügt, auf das er in der Kategorie 1 ein Anrecht hätte. In diesem Fall hätte er kein Recht auf Eingliederungseinkommen und müsste auch nicht die Bedingung der Arbeitswilligkeit erfüllen.

Der Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers kann auch in den Genuss aller Beschäftigungsmassnahmen kommen, die dem Antragsteller offen stehen. In einem solchen Fall behält das ÖSHZ das Recht auf die vom Staat zu diesem Zweck vorgesehene Subvention. Diese Aktivierung ist nur dann möglich, wenn ein Recht auf Eingliederungseinkommen besteht.

Der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person muss die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene Staatsangehörigkeitsbedingung nicht erfüllen.Hierbei handelt es sich um dieselbe Situation wie diejenige, die im Gesetz vom 7. August 1974 über das Existenzminimum für die Festlegung des Satzes für die Kategorie "zusammenlebende Ehepartner" in Betracht gezogen wurde. Der Ehe- oder Lebenspartner muss die Staatsangehörigkeitsbedingung also nicht erfüllen, sofern der andere, der Antragsteller ist, die Staatsangehörigkeitsbedingung dadurch erfüllt, dass er die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder eine andere Staatsangehörigkeit, die die Eröffnung des Rechts auf ein Eingliederungseinkommen ermöglicht. d) Auszahlung Das Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 deckt also auch das Recht des Ehe- oder Lebenspartners des Antragstellers.In der Praxis werden die Vorteile der Individualisierung der Rechte der Zusammenwohnenden mit Kinderlast gewahrt. Obwohl es sich um Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 handelt, wurde in den Ausführungsmassnahmen dennoch vorgesehen, dass die Auszahlung weiterhin individualisiert erfolgt. So wird die eine Hälfte des Eingliederungseinkommens an den Empfänger, die andere Hälfte an den mit ihm zusammenwohnenden Ehe- oder Lebenspartner ausgezahlt. Aus Billigkeitsgründen kann eine andere Aufteilung angewandt werden (9), zum Beispiel wenn einer der Partner sich nicht an den Kosten des Haushalts beteiligt.

Der einer verstorbenen Person zustehende Teil eines Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 wird vorrangig an den überlebenden Ehe- oder Lebenspartner ausgezahlt (10). 3. Berechnung der Existenzmittel Eine Anzahl Bestimmungen über die Berechnung der Existenzmittel, die im Königlichen Erlass vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung enthalten sind, sind an die abgeänderten Kategorien angepasst worden (a). Eine andere Abänderung betrifft alle Kategorien und gilt also für Eingliederungseinkommen der Kategorie 1, der Kategorie 2 und der Kategorie 3 beantragende Personen (b) (11). a) Abänderungen in Sachen Berechnung der Existenzmittel, wenn der Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt a.1. Allgemeines Allgemein gilt, dass alle Existenzmittel des Ehe- oder Lebenspartners des Empfängers eines Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 bei der Berechnung dieses Eingliederungseinkommens in Betracht gezogen werden.

Diese Einkünfte werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 berechnet.

Das bedeutet auch, dass die durch das Gesetz vorgesehenen ganz oder zum Teil befreiten Beträge ebenfalls auf die Einkünfte des Ehe- oder Lebenspartners angewandt werden (12).

Beispiel: Der Antragsteller A wohnt zusammen mit seinem Partner und einem unverheirateten minderjährigen Kind.

A hat keine Einkünfte und hat ein Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3.

Das jährliche Berufseinkommen des Partners beläuft sich auf 5.000 euro .

Berechnung des Eingliederungseinkommens für A: 9.813,24 - (5000 - 310) a. 2.Volleigentum oder Niessbrauch eines unbeweglichen Gutes, wenn der Antragsteller Empfänger eines Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 ist und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt Nach der allgemeinen Regel wird bei der Berechnung der Existenzmittel im Hinblick auf die Gewährung eines Eingliederungseinkommens der nicht befreite Teil des mit 3 multiplizierten Gesamtkatastereinkommens der unbeweglichen Güter in Betracht gezogen, deren Eigentümer der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person ist.

Sind beide Personen Volleigentümer oder Niessbraucher eines unbeweglichen Gutes, wird der gemeinsame Teil, dessen Eigentümer oder Niessbraucher sie zusammen sind, in Betracht gezogen (13).

Sind sie zusammen Volleigentümer oder Niessbraucher eines mit Hypothek belasteten unbeweglichen Gutes, wird für die Festlegung des Betrags der Hypothekenzinsen der gemeinsame Teil, dessen Volleigentümer oder Niessbraucher sie zusammen sind, in Betracht gezogen.

Haben beide ein unbewegliches Gut durch Zahlung einer Leibrente erworben, wird der Betrag der Leibrente auf der Grundlage des gemeinsamen Teils, dessen Volleigentümer oder Niessbraucher sie zusammen sind, festgelegt.

Der befreite Betrag des Katastereinkommens wird auf dieselbe Weise festgelegt, und zwar auf der Grundlage des gemeinsamen Teils, wenn die Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ihr Ehe- oder Lebenspartner zusammen Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher sind (14).

Was die Erhöhung des befreiten Betrags um 125 euro für jedes Kind betrifft, für das der Antragsteller die Eigenschaft als Zulagenempfänger der Familienbeihilfen hat, sei darauf hingewiesen, dass diese Erhöhung auch dann gilt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person die Eigenschaft als Zulagenempfänger der Familienbeihilfen hat (15).

Beispiel: A und sein Ehepartner B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind haben, sind zusammen Eigentümer einer Wohnung, deren Katastereinkommen sich auf 1.000 euro beläuft.

B ist Zulagenempfänger, was die Familienbeihilfen betrifft.

A beantragt Eingliederungseinkommen der Kategorie 3.

Existenzmittel: A: 1/2 Eigentümer = 1.000 x 1/2 = 500 B: 1/2 Eigentümer = 1.000 x 1/2 = 500 Insgesamt = 1000 Befreiung: A: 750 x 1/2 = 375 B: 750 x 1/2 = 375 + 125 (Zulagenempfänger) Insgesamt = 875 Berechnung: (1.000 - 875) x 3 Vermietet der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person ein unbewegliches Gut, dessen Volleigentümer oder Niessbraucher er ist, wird bei der Berechnung des Eingliederungseinkommens des Antragstellers der Betrag der Miete in Betracht gezogen, wenn dieser höher ist als das Ergebnis der Berechnung auf der Grundlage des Katastereinkommens.

Sind beide Volleigentümer oder Niessbraucher in Bruchteilsgemeinschaft eines unbeweglichen Gutes, das vermietet wird, wird bei der Berechnung des Mietertrags der Teil, dessen Eigentümer oder Niessbraucher die Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ihr Ehe- oder Lebenspartner zusammen sind (16), in Betracht gezogen. a. 3.Berechnung der Vermögenswerte, wenn der Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt Nach der allgemeinen Regel werden die beweglichen Vermögenswerte, die dem Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen beantragenden Person gehören, auf die in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 11.

Juli 2002 festgelegte Weise in Betracht gezogen.

Verfügen beide über gemeinsame bewegliche Vermögenswerte, werden diese gemeinsamen beweglichen Vermögenswerte in Betracht gezogen, wobei die Spannen ebenfalls im Verhältnis zu der Anzahl Personen, die Inhaber des Kontos sind, festgelegt werden (17).

Beispiel: A und B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind haben, haben ein gemeinsames Sparkonto mit einem Guthaben von 20.000 euro .

Anzahl Inhaber des Kontos = 2 bewegliche Vermögenswerte = 20.000 euro x 2/2 = 20.000 euro Spannen = 6.200 x 2/2 = 6.200 12.500 x 2/2 = 12.500 Berechnung: 0 % von 1 - 6.199 6 % von 6.200 - 12.500 = 378 10 % des Betrags über 12.500 = 750 Insgesamt = 1.128 a. 4.Abtretung von Gütern, wenn der Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt Wenn der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person innerhalb der zehn Jahre vor dem Datum, an dem der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird, entgeltlich oder unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter abgetreten hat, wird dem gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 bis 32 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (allgemeine Regel) Rechnung getragen.

Wenn beide gemeinsam innerhalb der zehn Jahre vor dem Datum, an dem der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird, entgeltlich oder unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter abgetreten haben, wird der Verkaufswert ihres gemeinsamen Rechts an dem abgetretenen Gut in Betracht gezogen (18).

Wenn beide Personen zusammen ihr einziges Wohnhaus oder ihr einziges unbebautes unbewegliches Gut verkauft haben, besteht der erste befreite Teilbetrag von 37.200 euro aus dem gemeinsamen Teil des Gutes, das ihnen gehörte (19).

Was den Abzug der persönlichen Schulden betrifft, sei darauf hingewiesen, dass dieser Abzug ebenfalls für die persönlichen Schulden gilt, die der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person mit dem Ertrag der Abtretung ganz oder teilweise getilgt hat, sofern diese Schulden vor dem Verkauf des Gutes gemacht wurden(20).

Beispiel (ohne Anwendung von Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002): A und sein Partner B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind haben, verkaufen am 15.Dezember 2003 ihr einziges Wohnhaus für 80.000 euro .

Mit dem Verkaufsertrag hat B unter Erfüllung aller gesetzlichen Bedingungen persönliche Schulden in Höhe von 6.000 euro beglichen.

Am 1. Januar 2005 reicht A einen Antrag auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 ein.

Berechnung mit Bezug auf beide Verkäufer: Verkaufswert (gemeinsam): (80.000 x 1/2) x 2 = 80.000 Abzug (gemeinsam): (37.200 x 1/2) x 2 = 37.200 persönliche Schulden B: 6.000 Abzüge (Art. 31 § 1 K.E.): 2.500 (1. Jahr, Periode vom 1. Januar 2004 bis zum 1. Januar 2005) Insgesamt: 80.000 - (37.200 + 6.000 + 2.500) = 34.300 Auf diesen Betrag müssen die in Artikel 27 vorgesehenen Spannen angewandt werden. a. 5.Befreiung der Einkünfte aus der sozial-beruflichen Eingliederung (SBE), wenn der Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt Wie bereits erwähnt gelten die gesetzlich vorgesehenen Befreiungen ebenfalls für den Ehe- oder Lebenspartner einer Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person.

So kann die SBE-Befreiung auch angewandt werden, wenn der Ehe- oder Lebenspartner zu arbeiten anfängt, eine berufliche Ausbildung mach, Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit bezieht oder als Student Berufserfahrung sammelt, sofern die anderen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind (21).

Konkret bedeutet das, dass im Fall der Gewährung eines Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 die SBE-Befreiung zwei Mal gleichzeitig angewandt werden kann, ein Mal für die Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ein Mal für den Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers. b) Für alle Kategorien geltende Abänderung in Sachen Berechnung der Existenzmittel Artikel 29 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 bestimmt, dass der sich auf 37.200 euro belaufende erste Teilbetrag des Verkaufswerts befreit wird, wenn es sich um den Verkauf des einzigen Wohnhauses oder der einzigen unbebauten Immobilie des Antragstellers handelt.

Durch die Einfügung eines Absatzes 2 in den vorerwähnten Artikel wird der befreite Teilbetrag ab dem 1. Januar 2005 mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte des Antragstellers an dem Gut zum Zeitpunkt des Verkaufs entspricht, wenn es mehrere Eigentümer gibt (Bruchteilseigentümer) (22).

Diese Abänderung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in der Praxis herausgestellt hatte, dass die Anwendung dieses ersten befreiten Teilbetrags keineswegs klar war.

Beispiel: A und B verkaufen ihr gemeinsames Wohnhaus für 100.000 euro ; sie besitzen kein anderes Gut.

A reicht einen Antrag auf Eingliederungseinkommen ein.

Berechnung: Einkünfte: 100.000 x 1/2 = 50.000 Befreiung: 37.200 x 1/2 = 18.600- Insgesamt: 50.000 - 18.600 = 31.400 Auf diesen Betrag müssen die in Artikel 27 des Erlasses vorgesehenen Spannen angewandt werden.

II. Neue befreite Einkünfte Für die Berechnung der Existenzmittel werden zwei neue befreite Beträge eingeführt. 1. Rückzahlbare Steuergutschrift Ab dem 1.Januar 2005 wird bei der Berechnung der Existenzmittel die wie in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (23) bestimmte rückzahlbare Steuergutschrift nicht in Betracht gezogen.

Die in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehene Steuergutschrift ist die Rückzahlung seitens des Fiskus eines Betrags, der Personen mit Kinderlast zuerkannt wird, die aufgrund ihrer niedrigen und oft nicht steuerpflichtigen Einkünfte keine Steuerabzüge geltend machen können. Das betrifft Empfänger eines Eingliederungseinkommens, die dadurch nach Erhalt ihres Steuerbescheids in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen pro Kind eine Steuergutschrift bekommen.

Durch diese neue Befreiung wird der Kinderlast bei der Festlegung der verschiedenen Kategorien besser Rechnung getragen; sie geht auch auf die vom Schiedshof in seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 4. Januar 2004 vorgebrachte Kritik ein. Die Steuergutschrift wird in der Tat Familien mit sehr niedrigem Einkommen gewährt und ihr Gesamtbetrag hängt von der Anzahl Kinder zu Lasten ab. Diese Abänderung betrifft vor allem Ehe- oder Lebenspartner mit Familienlast. 2. Pauschale Entschädigung für die Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer Beim FÖD Justiz ist ein « Vormundschaftsdienst » eingerichtet worden, der mit der Organisation einer spezifischen Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Ausländer beauftragt ist.Dieser Dienst bestellt einen Vormund, um die Vertretung unbegleiteter Minderjährigen sicherzustellen. Für diesen Auftrag erhalten die Vormunde vom Vormundschaftsdienst eine pauschale Entschädigung.

Bei der Berechnung der Existenzmittel wird die in Artikel 6 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Ausführung von Titel XIII Kapitel 6 - "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer" - des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnte pauschale Entschädigung nicht in Betracht gezogen, sofern die Vormundschaft auf das Äquivalent von zwei Vormundschaften pro Jahr beschränkt bleibt (24).

III. Spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten von Kindern Die frühere Kategorie 3 des Eingliederungseinkommens (für Alleinstehende mit einem Anrecht auf einen erhöhten Betrag) wird zum 1. Januar 2005 abgeschafft.Um die erworbenen sozialen Rechte zu sichern, die sich aus dieser erhöhten Leistung ergeben haben, wird ab dem 1. Januar 2005 ein Artikel 68quinquies in das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt, der die ÖSHZ beauftragt, Personen, die Unterhaltsgelder zugunsten von Kindern zahlen müssen, eine spezifische Hilfe zu gewähren (25). Die auf diese Weise zuerkannte Hilfe wird nicht mehr durch Gewährung eines erhöhten Betrags aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Kategorie erteilt. Fortan handelt es sich dabei um eine spezifische Hilfe, die Unterhaltspflichtigen zugunsten von Kindern gewährt wird.

Diese Hilfe, die einen neuen Rahmen erhält, bezweckt die Aufrechterhaltung eines ausgeglichenen Familienklimas zur Förderung der Entwicklung des Kindes. In der Tat sind allzu viele Konflikte, Verfahren und Beziehungsabbrüche direkt auf die Schwierigkeiten des Unterhaltspflichtigen das Unterhaltsgeld zu zahlen zurückzuführen, während er aufgrund seiner prekären Lage schon auf die Gewährung eines Eingliederungseinkommens angewiesen ist. a) Bedingungen Das Recht auf Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten von Kindern wird zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.Der Unterhaltspflichtige hat ein Recht auf Eingliederungseinkommen oder auf eine gleichwertige finanzielle Sozialhilfe. 2. Der Unterhaltspflichtige ist die Person, die entweder * Unterhaltsgelder für ihre Kinder schuldet, welche entweder durch eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in der in Artikel 1288 Nr.3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in einer in den Artikeln 731 und 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten vollstreckbaren Regelung festgelegt wurden, * oder Unterhaltsgelder aufgrund von Artikel 336 des Zivilgesetzbuches schuldet. 3. Das Kind wohnt tatsächlich in Belgien.4. Der Unterhaltspflichtige erbringt den Nachweis für die Zahlung dieser Unterhaltsgelder.Dabei geht es um die Zahlung des gesamten geschuldeten Unterhaltsgeldes. Der Nachweis der monatlichen Zahlungen muss nicht systematisch erbracht werden; diese Entscheidung liegt im Ermessen des betreffenden ÖSHZ. b) Einreichung des Antrags Der Antrag auf spezifische Hilfe wird auf die in Artikel 58 §§ 1 und 2 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bestimmte Weise eingereicht.

Zur Überprüfung des Antrags muss der Antragsteller dem öffentlichen Sozialhilfezentrum Folgendes übermitteln: 1. Die Identität und alle Auskünfte in Bezug auf den Wohnort des Kindes/der Kinder in Belgien, für das/die die Hilfe beantragende Person unterhaltspflichtig ist, 2.entweder eine Kopie der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder der in Artikel 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder der in den Artikeln 731 und 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Regelung, oder aber der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 336 des Zivilgesetzbuches, aufgrund deren die Hilfe beantragende Person für ihr(e) Kind(er) Unterhaltsgeld schuldet, 3. den Nachweis für die Zahlung des gesamten geschuldeten Unterhaltsgeldes.c) Verfahren bei Unzuständigkeit Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Antrag erhält, für den es sich als unzuständig erachtet, kommt Artikel 58 § 3 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 zur Anwendung.

Ich erinnere Sie daran, dass, wenn zwei Zentren sich für territorial unzuständig halten, der Minister der Sozialen Eingliederung unbeschadet eventueller späterer administrativer oder gerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf die territoriale Zuständigkeit der Zentren das Zentrum bestimmt, das vorläufig für den Beschluss über den Antrag auf Hilfe zuständig ist (26). d) Notifizierung des Beschlusses Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision der spezifischen Hilfe wird dem Antragsteller auf die in Artikel 62bis des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 festgelegte Weise mitgeteilt.

Dieser Beschluss muss der Hilfe beantragenden Person binnen acht Tagen nach der Beschlussfassung mitgeteilt werden. e) Zahlung der Hilfe Die Zahlung der spezifischen Hilfe erfolgt monatlich und beläuft sich auf 50% des Betrags des für diesen Monat gezahlten Unterhaltsgeldes, wobei der Höchstbetrag sich auf 91,67 EUR beläuft, was einem Zwölftel des in Artikel 68quinquies § 3 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren festgelegten jährlichen Höchstbetrags von 1.100 EUR entspricht. Hat der Betreffende nicht während des ganzen Monats Recht auf Eingliederungseinkommen oder bezieht er lediglich ein zusätzliches Eingliederungseinkommen, kann er die gesamte spezifische Hilfe beantragen, wenn er den Nachweis für die Zahlung des Unterhaltsgeldes für den betreffenden Monat erbringt.

Die Auszahlung der spezifischen Hilfe erfolgt an einem festgelegten Datum oder Tag per Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause zu Händen des Empfängers zahlbar ist, oder per Zirkularscheck oder durch eine Überweisung.

Von den als spezifische Hilfe gewährten Beträgen dürfen keine Verwaltungs- oder Untersuchungskosten abgezogen werden. f) Subvention des Staates Der Staat gewährt dem zuständigen ÖSHZ eine Subvention, die sich auf 100% des Betrags der spezifischen Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten von Kindern beläuft. Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT _______ Fussnoten (1) Art.104 und 106 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55596 und 55597) (2) Königlicher Erlass vom 1.März 2004 zur Festlegung von Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2004, 2. Ausgabe, S. 11772 ff) (3) Art.99 und 100 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55595 und 55596) (4) Insbesondere um die in Artikel 3 Nr.1, 2, 4 und 6 und - in bestimmten Fällen - auch in Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Bedingungen (neuer Artikel 2bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung) (5) Siehe Art.2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung. (6) Siehe Artikel 7 des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung. (7) Das ÖSHZ berechnet die Existenzmittel gemäss den Bestimmungen von Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung. (8) Das ÖSHZ berechnet die Existenzmittel gemäss den Bestimmungen von Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung. (9) Neuer Art.36 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (10) Abgeänderter Art.40 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (11) Königlicher Erlass vom 5.Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S. 84115) (12) Neuer Artikel 34 § 4 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (13) Neuer Artikel 25 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (14) Neuer Artikel 25 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (15) Neuer Artikel 25 § 1 Nr.1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (16) Neuer Artikel 26 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (17) Neuer Artikel 27 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (18) Neuer Artikel 28 § 4 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (19) Neuer Artikel 29 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (20) Neuer Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (21) Neuer Artikel 35 § 5 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (22) Neuer Artikel 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (23) Neuer befreiter Betrag o ) in Art.22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch Art. 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S. 84115) (24) Neuer befreiter Betrag p ) in Art.22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S.84118) (25) Art.99 und 100 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55595 und 55596) und Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Ausführung von Artikel 68quinquies § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren (Belgisches Staatsblatt vom 13.

Dezember 2004, S. 84114) (26) Art.15 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen und Königlicher Erlass vom 20. März 2003 zur Festlegung der Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmung

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