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Omzendbrief van 14 september 2000
gepubliceerd op 07 oktober 2000

Omzendbrief. - Gemeenteraadsverkiezingen. - Inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000801
pub.
07/10/2000
prom.
14/09/2000
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


14 SEPTEMBER 2000. - Omzendbrief. - Gemeenteraadsverkiezingen. - Inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 14 september 2000 betreffende de inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen (gemeenteraadsverkiezingen) (Belgisch Staatsblad van 22 september 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 14. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Gemeindewahlen - Einsicht in und Bekanntmachung von Beschwerden gegen die Wahlen An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An den Vorsitzenden des Kollegiums der Provinzgouverneure An den Präsidenten des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums Zur Information An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frau Provinzialsekretärin An die Herren Provinzialsekretäre An die Sekretäre der vorerwähnten Kollegien Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Sekretärin, sehr geehrter Herr Sekretär, ich bin zu der Tragweite von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 6. September 1988 zur Festlegung der Arbeitsweise des durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes eingesetzten Kollegiums der Provinzgouverneure befragt worden.

In dieser Bestimmung wird eine Abweichung von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 17. September 1987 über das Verfahren vor dem ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine Rechtsprechungsaufgabe erfüllt, vorgesehen.

Der letzte Absatz des vorerwähnten Artikels 10 des Königlichen Erlasses vom 6. September 1988 bestimmt, dass der Königliche Erlass vom 17. September 1987 unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 2 und 5 (das heisst der erwähnten Abweichung) ebenfalls auf Einsprüche anwendbar ist, für die der ständige Ausschuss weiterhin zuständig ist, wenn er eine Rechtsprechungsaufgabe bei Streitsachen im Bereich der Gemeindewahlen oder der Sozialhilfe erfüllt.

Das bedeutet, dass Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. September 1988 auf alle Gemeinden und ÖSHZ des Königreiches anwendbar ist.

Gemäss dieser Bestimmung übermittelt der Provinzialsekretär bei Einreichen einer Beschwerde gegen eine Gemeindewahl eine Abschrift des Antrags an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde, damit er während sechs Werktagen auf dem Gemeindesekretariat hinterlegt wird; dort kann jeder den Antrag einsehen oder eine Abschrift erhalten.

Diese Möglichkeit muss den Betreffenden mindestens drei Stunden pro Werktag offenstehen. Binnen drei Werktagen nach Eingang des Antrags wird eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, in der für jede eingereichte Beschwerde der Name des Antragstellers und die betreffende Gemeinde angegeben werden. In dieser Bekanntmachung wird weiter vermerkt, dass jeder den Antrag auf dem Gemeindesekretariat einsehen kann. Bei Erhalt des Antrags teilt der Bürgermeister dies der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, die in der üblichen Form ausgehängt wird und in der die Uhrzeiten für die Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am Gemeindehaus angeschlagen, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer des Anschlags wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär unterzeichnete Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der Aushängefrist dem ständigen Ausschuss übermittelt wird. Jeder Interessehabende ist berechtigt, dem ständigen Ausschuss binnen acht Tagen ab dem ersten Tag des Aushangs der vorerwähnten Bekanntmachung einen Schriftsatz per Einschreiben zu übermitteln.

Die vorerwähnten Aufgaben des Provinzialsekretärs werden wahrgenommen: - vom Sekretär des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums, was die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt betrifft (Artikel 77 § 3 des Gemeindewahlgesetzes), - vom Sekretär des durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes eingesetzten Kollegiums der Provinzgouverneure, was die Gemeinden Voeren und Comines-Warneton betrifft (Artikel 77 § 2 des Gemeindewahlgesetzes);der Sekretär des Kollegiums der Provinzgouverneure übermittelt eine Abschrift jedes Antrags an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde und an den ständigen Ausschuss der Provinz, zu der diese Gemeinde gehört (Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 6. September 1988).

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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