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Omzendbrief van 15 december 1997
gepubliceerd op 31 juli 1998

Omzendbrief OOP 25 ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000290
pub.
31/07/1998
prom.
15/12/1997
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


15 DECEMBER 1997. - Omzendbrief OOP 25 ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP 25 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 15 december 1997 ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 15. DEZEMBER 1997.- Rundschreiben OOP 25 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Herren Bezirkskommissare und die Frauen und Herren Bürgermeister 1.Ziel des Rundschreibens Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die im Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (B.S. vom 5. Dezember 1997, S. 32518 bis einschliesslich 32524) enthaltenen Bestimmungen zu erklären und zu präzisieren.

Vor der Herausgabe dieses Königlichen Erlasses war die Veranstaltung von Rallyes und ihnen gleichgestellten Wettbewerben während der Jahre 1996 und 1997 bereits Gegenstand der Rundschreiben OOP 20 vom 29.

Februar 1996 (B.S. vom 6. April 1996, S. 8233 bis einschliesslich 8253) und OOP 20bis vom 6.März 1997 (B.S. vom 16. Mai 1997, S. 12191 bis einschliesslich 12200).

Als Antwort auf einige schwere Unfälle mit Opfern war die Herausgabe des Rundschreibens OOP 20, in Verbindung mit einer breitangelegten Konzertierung, dringend notwendig, um die Behörden, Veranstalter und Sportverbände zu erhöhter Wachsamkeit aufzurufen und ihnen angepasste Massnahmen zu empfehlen. Nachdem das Phänomen « Rallyes » erfasst werden konnte, war es sehr wichtig, Richtlinien herauszugeben, um anderen Zwischenfällen und vermeidbaren Unfällen nach Möglichkeit vorzubeugen.

Anhand des Rundschreibens OOP 20bis wurden die im Rundschreiben OOP 20 enthaltenen Richtlinien für das Jahr 1997 bestätigt.

Es hat sich in der Tat als vorteilhaft erwiesen, die Anwendung des Rundschreibens OOP 20 über einen ausreichend langen Zeitraum sowohl hinsichtlich der Machbarkeit als auch hinsichtlich des tatsächlichen Nutzens der darin aufgeführten Massnahmen zu evaluieren. Dadurch war es möglich, eine ganze Reihe von Punkten, Bemerkungen und Vorschlägen zusammenzustellen, deren Zweckdienlichkeit es bei der endgültigen Ausarbeitung des im Vorwort des Rundschreibens OOP 20 angekündigten Verordnungsrahmens zu beurteilen galt.

Angesichts der Unverbindlichkeit vorerwähnter Rundschreiben war es erforderlich, eine Regelung auszuarbeiten, um in Ausführung von Artikel 9 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei definitive Regeln in puncto Sicherheit zu erlassen.

Durch den letzten Absatz dieses Artikels wird dem König eine zweifache Befugnis erteilt: - er legt die Bedingungen fest, denen bestimmte Wettbewerbe oder Wettkämpfe unterworfen werden müssen, - er legt die Bedingungen fest, denen die Erteilung der Erlaubnis unterworfen sein muss.

Dieser Verordnungsrahmen ist Gegenstand des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1997. Er zielt darauf ab, ein ausreichendes Sicherheitsniveau anhand von Mindestnormen aufzuerlegen, deren Einhaltung fortan Voraussetzung für die Veranstaltung von oder die Teilnahme an ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen ist. 2. Inkrafttreten des Königlichen Erlasses Vorbehaltlich des Artikels 19 ist der Königliche Erlass am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, also am 15. Dezember 1997, in Kraft getreten.

In Artikel 19 wird präzisiert, dass der Erlass für Wettbewerbe oder Wettkämpfe, die während eines Zeitraums von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten, das heisst bis einschliesslich 15. März 1998, stattfinden sollen, nicht anwendbar ist. Das bedeutet, dass die Rundschreiben OOP 20 und OOP 20bis auf diese Wettbewerbe weiterhin Anwendung finden. Danach werden die Rundschreiben OOP 20 und OOP 20bis aufgehoben. 3. Anwendungsbereich Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses zielen auf Geschwindigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe mit Kraftfahrzeugen ab, das heisst in erster Linie auf Rallyes und ihnen gleichgestellte Wettbewerbe wie Rallye-Sprints und Bergrennen. Folgende Wettbewerbe und Wettkämpfe fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, doch können sich deren Veranstalter und die Behörden durchaus am Erlass orientieren: - Geschicklichkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, - Gleichmässigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, wie beispielsweise « historische Gleichmässigkeitsprüfungen », die als solche von der « Fédération belge des Véhicules anciens » VoG (Belgischer Oldtimer-Verband) oder der nationalen Sportinstanz oder den Sportverbänden anerkannt worden sind, oder beispielsweise Orientierungsfahrten oder Kartenlesen, - Wettbewerbe oder Wettkämpfe, bei denen keine Kraftfahrzeuge benutzt werden, wie etwa Kartingwettbewerbe oder -wettkämpfe, - Veranstaltungen, die keinerlei Wettbewerbscharakter haben oder deren Etappenergebnisse keinerlei Einfluss auf das Endklassement haben, wie beispielsweise touristische Rallyes.

Sofern solche Veranstaltungen auf öffentlichen, für den normalen Verkehr zugänglichen Strassen stattfinden, müssen sie unter Beachtung der geltenden Verkehrsregeln durchgeführt werden.

Bei Zweifeln bezüglich des Anwendungsbereichs kann der Bürgermeister jederzeit die Stellungnahme des Ministers des Innern anfordern, der Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann.

Bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Rundstrecken, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen liegen, handelt es sich um die Rennstrecken von Chimay, Géronster, Mettet und Spa-Francorchamps. 4. Zulässigkeit des Antrags Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses besagt: « Der Veranstalter richtet mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder Wettkampfs einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 vorgesehenen ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen Provinzgouverneuren gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags.Anträge, die nicht binnen dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig. » Demnach muss jeder Erlaubnisantrag für einen vom Königlichen Erlass betroffenen Automobilsportwettbewerb, der nicht spätestens drei Monate vor der Veranstaltung des besagten Wettbewerbs eingereicht worden ist, automatisch abgewiesen werden. 5. Erlaubnis 5.1. Vorherige schriftliche Erlaubnis Gemäss Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei sind Sportwettbewerbe und -wettkämpfe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragen werden, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, auf deren Gebiet sie stattfinden, verboten.

Für solche Wettbewerbe bleibt die Erlaubnis somit die Ausnahme und ihr Verbot die allgemeine Regel, was auch für Sportwettbewerbe und -wettkämpfe ohne Geschwindigkeitsprüfungen gilt. Bei Geschwindigkeitswettbewerben mit Kraftfahrzeugen unterliegt die Erteilung einer Erlaubnis einer bestimmten Anzahl von Mindestbedingungen, die in Artikel 3 des Erlasses aufgeführt sind.

Dies hindert den Bürgermeister jedoch nicht, strengere Zusatzbedingungen aufzuerlegen, um einen optimalen Sicherheitsrahmen zu schaffen. Ein Beispiel hierfür ist die Auferlegung eines 10 Meter breiten zuschauerfreien Sicherheitsstreifens beiderseits der gesamten Strecke, wobei jedoch die Einrichtung eines solchen Streifens in der Praxis nicht immer und überall realisierbar ist. 5.2. Aufnahme ins Jahresprogramm Ist der Wettbewerb oder Wettkampf ins Jahresprogramm eines oder mehrerer Sportverbände aufgenommen worden, muss der Veranstalter bei Einreichung seines Erlaubnisantrags gemäss der Bestimmung in Artikel 5 Absatz 2 des Erlasses einen Beweis dafür beibringen.

Für den Bürgermeister ist die Aufnahme einer Veranstaltung in eines dieser Jahresprogramme ein verlässliches Indiz dafür, dass es sich hierbei um eine seriöse Veranstaltung handelt. Es handelt sich namentlich um die offiziellen Veranstaltungskalender der Sportverbände, das heisst der « Nationalen Sportkommission », des « Flämischen Automobilsportverbands » und des « Französischsprachigen Automobilsportverbands », in die nur Wettbewerbe oder Wettkämpfe aufgenommen werden, die den Sicherheitsanforderungen dieser Verbände entsprechen.

Andererseits ist die Tatsache, dass ein Wettbewerb oder Wettkampf in keinem der offiziellen Jahresprogramme aufgeführt ist, nicht gleichbedeutend damit, dass dem Erlaubnisantrag keinesfalls stattgegeben werden kann. In einem solchen Fall bedarf es jedoch einer zusätzlichen Evaluation durch den Bürgermeister, zu deren Unterstützung er die Stellungnahme des Ministers des Innern einholen kann, der Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann. 5.3. Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und des Verantwortungsbewusstseins des Veranstalters Während das, was in der voranstehenden Nummer dargelegt ist, als Empfehlung aufzufassen ist, gilt die letzte in Artikel 3 aufgeführte Bedingung als Verpflichtung des Bürgermeisters, die Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters zu überprüfen. Hierbei muss insbesondere festgestellt werden, ob der Veranstalter sich in der Vergangenheit nichtgenehmigte Wettbewerbe, grobe Fahrlässigkeit bezüglich der auferlegten Sicherheitsmassnahmen, Nichteinhaltung der Erlaubnisbestimmungen bei vorherigen Auflagen des Wettbewerbs zuschulden hat kommen lassen und sich im allgemeinen seiner Verantwortung entzogen hat.

Ein anderes Element, das bei der Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters zu berücksichtigen ist, ist der Umstand, ob der Veranstalter im Vorjahr den Beitrag in Höhe von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen Haftpflichtversicherung gezahlt hat, die von Veranstaltern von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen abzuschliessen ist. Es obliegt dem Veranstalter, einen Zahlungsbeleg beizubringen (siehe auch nachstehend Nr. 13).

Stellt der Bürgermeister fest, dass es in der Vergangenheit des Veranstalters tatsächlich entsprechende Elemente gegeben hat, kann dies ein Grund für die Verweigerung der Erlaubnis sein. 6. Stellungnahme der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes Als Bedingung für die Erteilung einer Erlaubnis wird in Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses « eine günstige Stellungnahme der Verwalter der als Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen und Wege » genannt.

Der Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs fordert die Stellungnahme der Verwalter des provinzialen und regionalen Strassen- und Wegenetzes an. Sollte die Stellungnahme der Verwalter noch nicht in die Akte des Erlaubnisantrags aufgenommen worden sein, obwohl der Veranstalter die Stellungnahme rechtzeitig angefordert hat, obliegt es der Gemeindebehörde, die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes ausdrücklich an den Antrag auf Stellungnahme zu erinnern.

Es versteht sich von selbst, dass der an den Bürgermeister gerichtete Erlaubnisantrag mit einem Antrag auf Stellungnahme bezüglich der Benutzung der Gemeindestrassen einhergeht und dass die Erlaubnis des Bürgermeisters sein Einverständnis hinsichtlich der Benutzung der Gemeindestrassen einschliesst. 7. Abgrenzung der Sperrbereiche Gemäss Artikel 8 des Erlasses müssen die Sperrbereiche in einer Polizeiverordnung festgelegt werden.In Absatz 2 dieses Artikels wird präzisiert, dass zur Abgrenzung der Sperrbereiche das im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehene Verkehrszeichen C19 (ein rundes Schild mit weissem Hintergrund und rotem Rand, in dessen Mitte ein Fussgänger in schwarzer Farbe abgebildet ist) verwendet wird. In Anwendung von Artikel 65.5 dieses Erlasses kann diesem Verbotsschild eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Zusätzliche Informationen finden sich in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben. 8. Aufsicht über den Wettbewerb Das in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vorgesehene Personal zur Beaufsichtigung des Rennens - der Rennleiter, der Sicherheitsbeauftragte, die Verantwortlichen und Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte, die Streckenkommissare und Ordner - hat keinerlei Polizeibefugnis und darf daher keine Zwangsmittel anwenden. Bei Unfällen muss es mit den Rettungsdiensten zusammenarbeiten. Die Verantwortlichen und Sicherheitschefs, die Streckenkommissare und Ordner müssen die erforderlichen Anweisungen erhalten, um ihre jeweiligen Aufträge korrekt auszuführen.

Mit all diesen Personen hält der Veranstalter vor dem Rennen ein vorschriftsgemässes Briefing ab. Bei dieser Gelegenheit müssen die Beteiligten alle Informationen erhalten, die für die korrekte Ausführung ihrer Aufgabe notwendig sind.

Diejenigen, die direkten Kontakt mit dem Publikum haben, müssen sofort und eindeutig erkennbar sein.

Ordner und Streckenkommissare sollten sich in ausreichendem Masse in der Sprache verständigen können, die in der Gemeinde ihres Einsatzortes gesprochen wird. 9. Publikum In Anwendung von Artikel 14 des Erlasses muss vor dem Wettbewerb besonderen Wert auf die Informierung der örtlichen Bevölkerung und insbesondere der Anwohner gelegt werden, um sie zur Gewährleistung einer verbesserten Sicherheitslage zu sensibilisieren und in die Veranstaltung einzubeziehen. In Absprache mit der Gemeindebehörde muss der Veranstalter der örtlichen Bevölkerung und dem zu erwartenden Publikum Informationen über eine Reihe von Punkten bezüglich der eigenen Sicherheit zukommen lassen; dazu gehören: - Einschränkungen in Zusammenhang mit den Erkundungsfahrten und den Wettbewerben an sich (Zugang zu Wohngebäuden, Erreichbarkeit der Notdienste, zeitweilige Massnahmen zur Verkehrsregelung), - der regionale Verkehrsplan: Umleitungen und Entlastungsstrecken, - Verwaltung der Parkplätze, - Wiederholung der Sicherheitsratschläge auf den Verbindungsstrecken, - Einrichtung und Auflistung der Sperrbereiche einschliesslich Beschilderung, Diese Informationen werden auf dem geeignetsten Wege, d.h. über lokale und nationale Rundfunksender, örtliche Zeitungen, Plakate usw., an die Öffentlichkeit gebracht.

Die wichtigsten Ratschläge, mit denen zur Vorsicht ermahnt wird, müssen auf der Rückseite der Eintrittskarten gedruckt und in regelmässigen Abständen entlang der Strecke angeschlagen werden.

Ausserdem sollten die Veranstalter bei jedem Wettbewerb über drei Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage verfügen. Zwei Fahrzeuge fahren die gesamte Strecke vor dem Start der Fahrer ab, um den Beginn des Wettbewerbs deutlich anzukündigen und das Publikum nochmals kurz zur Vorsicht zu ermahnen; das dritte Fahrzeug fährt ebenfalls die gesamte Strecke ab und weist deutlich auf das Ende des Wettbewerbs auf einem bestimmten Wertungsabschnitt hin.

Die Veranstalter müssen dafür sorgen, dass Reklame beziehungsweise Werbung in einer Weise formuliert wird, die kein aggressives oder verantwortungsloses Verhalten hervorruft, sondern eher zur Vorsicht ermahnt. 10. Alkohol Bezugnehmend auf Artikel 9 Absatz 1 des Erlasses wird empfohlen, den Genuss von Alkohol in der unmittelbaren Umgebung der Strecke zu verbieten.11. Evaluation Die Behörde, die die Koordinierung, wie sie in Artikel 4 des Erlasses vorgesehen ist, organisiert, sorgt ebenfalls für eine Evaluation nach Beendigung des Wettbewerbs.Dabei ist zu prüfen, ob es Zwischenfälle gegeben hat, ob der Sicherheitsplan funktioniert hat und ob die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen gegriffen haben.

Am Ende jeder Saison müssen die Provinzgouverneure einen zusammenfassenden Bericht erstellen, der dem Minister des Innern und dem für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister vor dem 15.

Dezember zu übermitteln ist. Dieser Bericht muss eine globale Evaluation der vergangenen Saison enthalten.

Der Bericht über die Saison 1997 muss dem Minister des Innern und dem Staatssekretär für Sicherheit vor Ende des Monats Januar 1998 übermittelt werden. 12. Bericht über Zwischenfälle Zwischenfälle werden in einem detaillierten Bericht an den Minister des Innern, den für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister und den betroffenen Provinzgouverneur festgehalten.Der Bericht, der vom Bürgermeister angefertigt wird und schnellstmöglich übermittelt werden sollte, enthält mindestens folgende Angaben über den beziehungsweise die Zwischenfälle: - Tag, Uhrzeit, genaue Ortsangabe, - genaue Angaben über die Art des Zwischenfalls, - Umstände, - mutmassliche Ursache, - Sachschäden, - Opfer: - Anzahl, - Art des Schadens: - leichte Verletzung, - schwere Verletzung, - Tod, - Gegenmassnahmen.

Der Bürgermeister sollte nicht nur Zwischenfälle berücksichtigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsprüfung stehen, sondern auch Zwischenfälle, die am Rande der Veranstaltung als Folge des Wettbewerbs oder Wettkampfs geschehen. 13. Beitrag des Veranstalters In Artikel 236 des Gesetzes zur Festlegung sozialer Bestimmungen, so wie er von der Abgeordnetenkammer in ihrer Sitzung vom 11.Dezember 1997 angenommen worden ist, ist vorgesehen, dass ein Beitrag in Höhe von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen Haftpflichtversicherung, die von Veranstaltern von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen abzuschliessen ist, erhoben wird. Dieser von den Veranstaltern zu leistende Beitrag wird auf ein Konto des Ministeriums des Innern eingezahlt. Er dient zur Finanzierung der Funktionskosten der Sicherheitskommission, so wie sie in Kapitel VI des Erlasses vorgesehen ist.

In diesem Gesetz ist ausserdem vorgesehen, dass dieser Pflichtbeitrag in der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet solche Wettbewerbe oder Wettkämpfe veranstaltet werden, erwähnt werden muss.

Im Gegensatz zum Königlichen Erlass wird die Pflicht der Beitragszahlung ab dem 1. Januar 1998 wirksam und besteht somit für jeden Wettbewerb oder Wettkampf, der ab diesem Datum von dem beziehungsweise den Bürgermeistern erlaubt worden ist.

Wir möchten Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüssen Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

Anlage 1. Gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Bedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen: - werden Verkehrszeichen C19 benutzt, - handelt es sich um reflektierende Verkehrszeichen, - muss das Verkehrszeichen C19 einen Mindestdurchmesser haben: - von 0,60 m in geschlossenen Ortschaften, - von 0,70 m auf Strassen mit weniger als 4 Fahrspuren, - von 0,90 m auf Autobahnen, Kraftfahrstrassen und Strassen mit mindestens vier Fahrspuren.

Der Durchmesser des Verkehrszeichens kann je nach Lage vor Ort allerdings auf 0,40 m reduziert werden. - Im Hinblick auf die Spezifität dieser Verbotsbestimmungen ist es oft ratsam, Schilder mit zonaler Gültigkeit zu verwenden, wobei das Verkehrszeichen C19 in diesem Fall auf einem Schild mit weissem Hintergrund und dem Vermerk ZONE anzubringen ist.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld In diesem Fall müssen die Abmessungen des Verkehrszeichens mindestens 0,60 m x 0,90 m betragen; diese Abmessungen können je nach Lage vor Ort auf 0,40 m x 0,60 m reduziert werden. - Das Verbot kann durch ein gleichwertiges Verkehrszeichen angezeigt werden, worauf die Entfernung, ab der das Verbot gilt, angegeben ist.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld - Da Sperrbereiche über verschiedene Stellen zugänglich sind, bedarf es einer Wiederholung des Verbots (Verkehrszeichen C19 mit dem Vermerk « Wiederholung »).

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2. Ausserdem muss dieser Sperrbereich durch mindestens 0,06 m breite Plastikbänder mit rot-weissen Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt werden. 3. Von besonderen Gefahrenzonen, d.h. von Bereichen in unmittelbarer Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge von der Strecke abkommen können, müssen die Zuschauer durch Sperrvorrichtungen ferngehalten werden. Diese Vorrichtungen müssen mindestens 1,20 m hoch sein.

Im allgemeinen werden dazu feste Schranken verwendet. Dabei sollte man jedoch beachten, dass ein Fahrzeug von der Strecke abkommen und gegen eine solche Vorrichtung prallen könnte; schliesslich sollten diese Schranken nicht zur Verschlimmerung von Schäden beitragen.

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