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Omzendbrief van 15 mei 2007
gepubliceerd op 07 december 2007

Omzendbrief PLP 5bis. - Verwerking van de informatie van gerechtelijke en bestuurlijke politie - functioneel en technisch beheer in de politiezones. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000988
pub.
07/12/2007
prom.
15/05/2007
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 MEI 2007. - Omzendbrief PLP 5bis. - Verwerking van de informatie van gerechtelijke en bestuurlijke politie - functioneel en technisch beheer in de politiezones. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP 5bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 15 mei 2007 betreffende de verwerking van de informatie van gerechtlelijke en bestuurlijke politie - functioneel en technisch beheer in de politiezones (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 40 van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, gewijzigd bij de wet van 21 april 2007.

15. MAI 2007 - Rundschreiben PLP 5bis Verarbeitung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen Funktionelle und technische Verwaltung in den Polizeizonen An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Vorsitzenden des Organs für die Kontrolle der Verwaltung der polizeilichen Informationen I.ALLGEMEINER RAHMEN Die Verwaltung und die Verarbeitung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen innerhalb der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei wird in den Artikeln 44/1 bis 44/11 des Gesetzes über das Polizeiamt geregelt.

Diese Artikel sind Instrumente für den Korpschef, der in Bezug auf die Verarbeitung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen nachstehende Verantwortung hat: - Kontrolle der Qualität der verarbeiteten und übermittelten Informationen, - Gewährleistung der Vollständigkeit der verarbeiteten und übermittelten Informationen, - Kontrolle der Einhaltung der korrekten Verfahren.

Im Rundschreiben PLP 5 wurden bereits die Grundsätze für die Einrichtung der lokalen Datenverarbeitung festgelegt. Der Teil über die Verarbeitung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen ist damals recht knapp behandelt worden.

Die Entwicklung seit 2001 sowohl auf Ebene der Organisation als auch auf Ebene der Verfahren und die Entwicklung der AND-Anwendungen erfordern jedoch eine entsprechende Anpassung des Kapitels über die Verantwortungsbereiche der lokalen Akteure innerhalb der Polizeizonen.

Mit vorliegendem Rundschreiben PLP 5bis werden die Nummern 2.7 und 3.4 des Rundschreibens PLP 5 aufgehoben und ersetzt. 2. KONTEXT: VERWALTUNG UND VERARBEITUNG DER POLIZEILICHEN INFORMATIONEN Die Artikel 44/1 bis 44/11 des Gesetzes über das Polizeiamt (Kapitel I [sic, zu lesen ist: Kapitel IV] - « Aufträge der Polizeidienste », Abschnitt I - « Aufträge der Polizeidienste und Ausführung dieser Aufträge », Unterabschnitt III - « Informationsverwaltung ») bilden den wichtigsten Bezugstext für die Sammlung und Verarbeitung von polizeilichen Informationen. Insbesondere wird durch Artikel 44/4 die allgemeine nationale Datenbank (AND) errichtet.

Die AND umfasst die gesamten Systeme (automatisiert/manuell) und Arbeitsverfahren, die mit der Verwaltung und Verarbeitung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Daten der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei verbunden sind.

Die AND dient dazu, einen maximalen, strukturierten und gesicherten Informationsfluss zu gewährleisten.

Der Korpschef muss in diesem Rahmen auf die Kontinuität der Verarbeitung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen achten.

Durch dieses Zukunftsbild, das im Text des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 44/4 des Gesetzes über das Polizeiamt umgesetzt wird, entsteht eine Unterstützung für die funktionelle Verwaltung der Informationen auf lokaler Ebene und die Aufgaben der lokalen Akteure.

Die gemeinsame Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern vom 14. Juni 2002 über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen ist Ihnen bereits mitgeteilt worden.

In der vorliegenden ergänzenden Richtlinie werden eine Reihe von Tätigkeiten vorgeschrieben, die spezifisch mit der allmählichen Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank und insbesondere mit dem Verlauf der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationsflüsse verbunden sind.

Damit wird also der lokalen Polizei ein Instrument gegeben, das es ihr ermöglicht, die AND zu füttern, die AND-Daten zu benutzen und die Verwaltung der Informationsflüsse zu gewährleisten.

In dieser Hinsicht wird in vorliegender Richtlinie die Notwendigkeit hervorgehoben, dass der Korpschef angemessene organisatorische Massnahmen trifft, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. 3. FUNKTIONELLE VERWALTUNG DER INFORMATIONEN 3.1 Einrichtung Auf organisatorischer Ebene kann sich der Korpschef für die Verwaltung und Verarbeitung der Informationen von einem oder mehreren Verantwortlichen für die funktionelle Verwaltung beistehen lassen, die unter der Verantwortung des Korpschefs die ihm auferlegten Aufgaben ausführen. Im Fall mehrerer funktioneller und/oder technischer Verwalter bestimmt der Korpschef eine Person, die in diesem Bereich Hauptansprechpartner seines Korps ist.

Der Ministerrat hat durch den Beschluss vom 7. Juni 2002 beschlossen, auch dem Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders zu erlauben, gerichts- und verwaltungspolizeiliche Informationen zu verarbeiten, zur Unterstützung des Einsatzpersonals, insbesondere hinsichtlich der Fütterung der in Artikel 44/4 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen allgemeinen nationalen Datenbank. 3.2 Ausführung In Anbetracht der Entwicklungen und der Erfahrung auf Ebene der Verarbeitung der operativen Informationen wurden die im Rundschreiben PLP 5 erwähnten Aufgaben und Zuständigkeiten weiter präzisiert und gegebenenfalls dem bereits entwickelten EDV-System angepasst.

Die aktualisierten Aufgaben und Verantwortlichkeiten werden in Anlage 1 wiedergegeben; darin werden zudem das Profil, dem der funktionelle Verwalter und seine Assistenten entsprechen müssen, die Parameter, die zur Berechnung der Arbeitslast zu berücksichtigen sind, und einige Bestimmungen über die Organisation der funktionellen Verwaltung bestimmt. 4. COMPUTERGESTÜTZTE TECHNISCHE VERWALTUNG IN DEN POLIZEIZONEN Gemäss den Vorschriften des Rundschreibens PLP 1 vom 4.Oktober 2000 müssen die Polizeizonen eine Informatikzelle einrichten, die je nach Umfang des jeweiligen EDV-Parks aus einem oder mehreren technischen Verwaltern besteht.

Die vorgeschlagene Norm ist ein technischer Verwalter (vollzeit) pro 100 Arbeitsstationen. Darüber hinaus ist es ratsam, pro Gruppe von 100 zusätzlichen Arbeitsstationen ein Vollzeitäquivalent einzustellen.

Wenn eine Polizeizone materiell nicht in der Lage ist, eine eigene Informatikzelle einzurichten, kann sie zwecks Gewährleistung der Verwaltung ihres EDV-Parks: - eine Vereinbarung mit anderen Zonen abschliessen, damit technische Verwalter der anderen Zone(n) in ihre EDV-Struktur eingreifen können, - auf einen der Privatpartner zurückgreifen, die von der DGS (Application Service Provider beziehungsweise ASP) anerkannt sind, damit diese Wartungsfunktion gewährleistet wird.

Das Profil, die Ausbildung und die Aufträge der technischen Verwalter werden in Anlage 2 näher umschrieben. 5. UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE FUNKTIONELLEN UND TECHNISCHEN VERWALTER IN SACHEN INTERNE AUSBILDUNG Die funktionellen und technischen Verwalter, jeder für seinen Bereich, spielen eine wichtige Rolle bei der internen Ausbildung (siehe Anlagen 1 und 2).In diesem Rahmen bietet sich dem Korpschef ebenfalls die Möglichkeit, hierfür eine bestimmte Kapazität freizumachen, was zugleich auch ein Ansatz für eine intensivere interzonale Zusammenarbeit sein kann (siehe Rundschreiben PLP 27).

P. DEWAEL Vizepremierminister und Minister des Innern

Anlage 1 Funktionelle Verwaltung der Informationen 1. Aufträge des funktionellen Verwalters Er hat mindestens folgende Aufträge: 1.1 Zur Organisation der Informationsflüsse gemäss den diesbezüglichen Richtlinien beitragen. - Unter der Aufsicht des Korpschefs erstellt er die lokalen Verfahren für die Aufgaben der verschiedenen Akteure, die Arbeitsweisen und die Reihenfolge der Ausführung. Hierdurch verdeutlicht er die jeweilige Verantwortung, die von jeder eingreifenden Partei übernommen werden muss. - Er schlägt die Mittel vor, die erforderlich sind, um die Arbeitsverfahren umzusetzen, und er wacht darüber, dass das passende Kenntnisniveau erhalten bleibt, indem er die erforderlichen Ausbildungszyklen absolviert (absolvieren lässt). - Er gewährleistet die Eignung der angewandten Mittel und sorgt für die Aktualisierung der Verfahren und Mittel. - Er bewertet die Ergebnisse und die Relevanz der Prozesse und Verfahren. Er macht auf die kritischen Punkte aufmerksam und passt sie notfalls an. 1.2 Den Korpschef in Bezug auf die Informationsverwaltung technisch beraten. - Nach einer voraufgehenden funktionellen Analyse organisiert er die Zuweisung von Zugriffs- und Benutzerrechten (1), die für die Ausführung und den Verlauf der Informationsflüsse erforderlich sind. - Ausgehend von seiner Erfahrung mit Arbeitsverfahren wirkt er an der Sammlung der Informationen innerhalb seines Fachbereichs mit (2). - Der funktionelle Verwalter analysiert die Auswirkungen der neuen Entwicklungen oder föderalen Anwendungen und stellt den Benutzern die erforderlichen Informationen für die Benutzung der Anwendungen zur Verfügung. - Seine Zusammenarbeit mit den funktionellen Verwaltern anderer Zonen über verschiedene Foren muss gewährleistet sein. - Er ist insbesondere die bevorzugte Kontaktperson für andere externe Partner wie den IKB, die CGO usw., und zwar in enger Zusammenarbeit mit dem (den) technischen Verwalter(n) und der DST. - Er unterstützt die interne Ausbildung in den Sachgebieten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (Stellungnahme hinsichtlich der Übereinstimmung der Ausbildungen mit den Richtlinien). - Er analysiert die Art und Weise der Konsultierung verschiedener Datenbanken und ist notfalls dabei behilflich (3). - Er analysiert die Bedürfnisse und beteiligt sich notfalls an der Erstellung von Standarddokumenten oder Templates. - Er berät den Korpschef in Bezug auf Vorschläge zur Entwicklung eigener Datenbaken. 1.3 Die Qualität (Vollständigkeit und Kohärenz) der polizeilichen Daten ständig kontrollieren und ihre Übermittlung an die AND gemäss dem Rundschreiben MFO 3 in den gerichts- und verwaltungspolizeilichen Bereichen und im Bereich Verkehr gewährleisten. - Er kontrolliert die Qualität der polizeilichen Daten (Verbesserung des Dateiformats, Gewährleistung der Vollständigkeit, Überprüfung der Relevanz) und gewährleistet die Kontinuität des Datentransfers. (Die Billigung der Relevanz der Daten erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Diensten und wird stets in Bezug auf den verfolgten Zweck beurteilt.) - Er informiert die CGO über alle Registrierungsprobleme in Bezug auf die Übertragung von Daten zur AND. - Er gewährleistet die Einhaltung der festgelegten Fristen und erstellt die erforderlichen Erinnerungsschreiben. - Er sorgt gemeinsam mit den Verantwortlichen des Bereitschaftsdienstes dafür, dass die Grundelemente der Akten (quantitativ und qualitativ) vor Beendigung eines jeden Dienstes in den vorgesehenen Anwendungen abgespeichert werden. Er ist für die mit der täglichen Übertragung von Daten zur AND verbundenen Handlungen verantwortlich. - Falls erforderlich, nimmt er eine spezialisierte Helpdeskfunktion wahr (beschränkt auf die Anwendungen im Zusammenhang mit den Informationsflüssen). 1.4 Zur Kontrolle der Benutzung von Hilfsmitteln und des Zugangs der Benutzer beitragen.

Er gewährleistet die allgemeine Überwachung der Benutzung des Systems: - Er meldet die von ihm festgestellten Missbräuche (gemäss den Richtlinien seines Korpschefs). - Er beantwortet die Fragen von Kontrolldiensten unter Benutzung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel (gemäss den Richtlinien seines Korpschefs). 2. Profil des funktionellen Verwalters - Der funktionelle Verwalter muss aufgrund der Art seiner Funktion und der von ihm behandelten Informationen dem Einsatzkader des Polizeipersonals angehören und die Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier (GPO) haben.Wenn mehrere funktionelle Verwalter tätig sind, ist die Eigenschaft als GPO nur für einen von ihnen erforderlich.

Der funktionelle Verwalter muss die Eigenschaft als GPO haben, damit in Sachen Qualitätskontrolle seine Autorität gegenüber anderen GPO gewährleistet ist. - Im Besitz des Brevets eines funktionellen Verwalters sein, das nach Absolvierung der funktionellen Ausbildung « Funktioneller Verwalter » ausgestellt wird. - Über eine gründliche Kenntnis folgender Bereiche verfügen: - das Umfeld und die Anwendungen der AND, - die für die Ausübung seiner Funktion benötigten Gesetze, Regelungen und Richtlinien über die Verwaltung der Informationen (4), - das globale operative Anwendungsumfeld, - die für die Ausübung seiner Funktion benötigten Gesetze über die Gerichtspolizei, die Verwaltungspolizei und die Verkehrspolizei, - die föderalen und/oder lokalen Regeln und Mittel zur Regelung des Zugangs zu den Mitteln und Anwendungen. - Gegebenenfalls Gewährleistung der Ausbildung der Mitglieder der lokalen Polizei durch interne Ausbildungen innerhalb der Zone beziehungsweise im Rahmen der interzonalen Zusammenarbeit oder als Lehrbeauftragter in einer Polizeischule. 2.1. Aufträge des Assistenten des funktionellen Verwalters - Er hilft dem funktionellen Verwalter bei der Kontrolle der Qualität der Daten und bringt sein besonderes Fachwissen in eventuelle spezifische Teilbereiche ein. - Im Fall einer zeitweiligen Unverfügbarkeit des funktionellen Verwalters sorgt er unter der Verantwortung des Korpschefs für die Kontinuität der Informationsflüsse. 2.2. Profil des Assistenten des funktionellen Verwalters - Der Assistent des funktionellen Verwalters, der dem funktionellen Verwalter untersteht, muss Mitglied der Polizeidienste sein. Er kann sowohl dem Einsatzkader als auch dem Verwaltungs- und Logistikkader angehören. - Die Weiterbildung « Assistent des funktionellen Verwalters » absolviert haben. - Über eine gründliche Kenntnis folgender Bereiche verfügen: - das Umfeld und die Anwendungen der AND, - die für die Ausübung seiner Funktion benötigten Gesetze, Regelungen und Richtlinien über die Verwaltung der Informationen (5), - das globale operative Anwendungsumfeld, - die für die Ausübung seiner Funktion benötigten Gesetze über die Gerichtspolizei, die Verwaltungspolizei und die Verkehrspolizei. - Der Assistent des funktionellen Verwalters muss sich eine globale Sicht über den Ablauf aller Informationsströme verschaffen und sie behalten, auch wenn sein Tätigkeitsbereich auf eine Spezialisierung beschränkt ist. 3. Für die Arbeitslast zu berücksichtigende Parameter Angesichts der grossen Auswirkungen der Arbeit des funktionellen Verwalters auf die Vollständigkeit der vor Ort benutzten polizeilichen Daten ist es wichtig, dass diese Arbeitslast als vorrangig angesehen und als seine Hauptaufgabe (mindestens 80 % der Arbeitszeit) anerkannt wird. Zudem sind die offenen Stellen und der Mobilitätszyklus für die spezialisierte Funktion des funktionellen Verwalters den im RSPol enthaltenen Grundsätzen und den damit verbundenen Textentwürfen in Bezug auf die Mobilität und die Ausbildung von funktionellen Verwaltern unterworfen. 3.1 Objektive Parameter: - Stellenplan und Organisation (Dekonzentration der Standorte) der Polizei - Tätigkeiten des Polizeikorps (Anzahl zu behandelnder Akten) - Anzahl der Aufträge, die dem funktionellen Verwalter (bestimmtes Verfahren) vom Korpschef übertragen werden 3.2 Einfluss der Parameter auf die Arbeitslast 3.2.1 Qualitätskontrolle Die für die Kontrolle der Qualität einer Akte (gleich welcher Art - gerichtlich, Unfall, nicht konkrete Taten, ...) erforderliche Zeit wird je nach spezifischer Erfahrung auf durchschnittlich 20 Minuten geschätzt.

Die Arbeitsbelastung für die Qualitätskontrolle wird auf 5 000 Akten pro Jahr und pro vollzeit eingestellte Person geschätzt.

Die Einschätzung der Bereiche, in denen die Informationsflüsse noch nicht optimalisiert sind oder noch nicht zentral bearbeitet werden (RIR, RAR,...), ist schwieriger. Es wird empfohlen, hierfür die gleiche Berechnungsgrundlage wie für die anderen Informationsflüsse zu benutzen. 3.2.2 Andere Aufträge Bekanntlich haben auch andere Parameter als die Anzahl der zu kontrollierenden Akten Einfluss auf die Arbeitslast des funktionellen Verwalters und seiner Assistenten.

Verwandte, aber notwendige Aufgaben wie die Ausbildung, die zunehmend von der Verfügbarkeit und der Fachkenntnis der funktionellen Verwalter, die ihre Kenntnisse weiterreichen müssen, abhängt, unterminieren in der Tat ihre Verfügbarkeit und ihren Hauptauftrag. 3.2.3 Empfohlene Lösun Um die Kontinuität und Fortdauer der funktionellen Verwaltung zu gewährleisten und angesichts der Zahl der zu berücksichtigenden Aufträge, müssen die Polizeizonen über mindestens einen funktionellen Verwalter und einen beigeordneten funktionellen Verwalter verfügen, die ausser der Qualitätskontrolle mit allen Aufträgen betraut werden.

Die Qualitätskontrolle wird einem spezifischen Assistenten des funktionellen Verwalters anvertraut, der dem funktionellen Verwalter untersteht.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben sich auf den Bezugsrahmen (siehe unten stehende Tabelle) auf der Grundlage eines funktionellen Verwalters für fünf Assistenten des funktionellen Verwalters geeinigt.

Diese Quoten müssen im Rahmen der ständigen Bewertung der Verwaltungsprozesse, ihrer Leistungen und der notwendigen Anpassungen entsprechend den Änderungen der Informationsbereiche, mit denen sie arbeiten, überarbeitet werden.

Kader der Assistenten des funktionellen Verwalters Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 4. Bestehende Organisationsstrukturen Einige Korps erzielen sehr gute Ergebnisse in Sachen Qualitätskontrolle, und dies mit Mitgliedern des Polizeipersonals, deren Profil nicht mit den in vorliegendem Text aufgeführten Profilen übereinstimmt. Selbstverständlich darf das angestrebte Ziel des vorliegenden Rundschreibens keinesfalls zu einem Abbau der bestehenden Organisationen führen, sofern sie überzeugende Ergebnisse vorlegen können (die diesbezüglichen Messinstrumente sind noch von den Parteien zu bestimmen, die in die Informationsflüsse einbezogen sind). Mit vorliegendem Rundschreiben wird ein Modell vorgeschlagen, das mit der Zeit in alle Polizeizonen eingeführt werden soll, um die bestehenden Strukturen (zum Beispiel bei einem Weggang eines funktionellen Verwalters) zu verbessern und um alle vorerwähnten Aufträge optimal miteinander zu vereinbaren.

Einige Polizeizonen haben aufgrund ihrer spezifischen Organisation zum Beispiel einen Verwalter pro Anwendungsbereich vorgesehen (gerichtliche Informationen, administrative Informationen, nicht konkrete Taten, ...). Die verschiedenen Verwalter haben keinen Zugang zu den Bereichen, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen, und in bestimmten Fällen sorgt der technische Verwalter dafür, dass ihren jeweiligen Bedürfnissen über die lokalen Konfigurationstabellen entgegengekommen wird. _______ Fussnoten (1) Lokale Konfiguration der Tabellen und Profilverwaltung der Benutzer - Zugriffe auf die AND über die von föderaler Ebene zur Verfügung gestellte Software.(2) Foren, Zonaler Informationsknotenpunkt usw.(3) Keine Beschränkung auf das Modul « Query ISLP » beziehungsweise « Global query » in Pol Office.(4) Unter besonderer Berücksichtigung der grundlegenden Pflichten im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens, infolge der in Artikel 44/2 Absatz 2 GPA erwähnten Pflicht.(5) Unter besonderer Berücksichtigung der grundlegenden Pflichten im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens, infolge der in Artikel 44/2 Absatz 2 GPA erwähnten Pflicht. Anlage 2 Computergestützte technische Verwaltung in den Polizeizonen 1. Profil Der technische Verwalter gehört dem Verwaltungs- und Logistikkader (Calog) an.Er muss im Besitz eines Diploms sein, das Zugang zu den Funktionen der Stufe B mit Schwerpunkt Informatik gibt.

Während einer noch zu bestimmenden Übergangsperiode kann die Funktion des technischen Verwalters von Mitgliedern des Einsatzkaders gewährleistet werden, sofern sie derzeit mit diesen Aufgaben betraut sind und über das von der DGS/DST ausgestellte Brevet eines technischen Verwalters verfügen. Falls einer von ihnen weggeht, muss er durch ein Calog-Personalmitglied ersetzt werden. 1.1 Kenntnisse und Vorkenntnisse - Ausbildung in Informatik oder Nachweis einer Erfahrung in diesem Bereich, - Kenntnis der Netzwerke (LAN-WAN), - Kenntnis der geläufigen Betriebssysteme (Windows, Linux,...), - Kenntnis der geläufigen Softwareprogramme, - Grundkenntnisse in technischem Englisch. 1.2. Fertigkeiten: - Organisations- und Kommunikationsfähigkeiten, - Fähigkeit zur Analyse und Bewältigung von Problemen, - Stressbeständigkeit, - sich verfügbar und flexibel erweisen und bereit sein, innerhalb seines Tätigkeitsbereichs besondere Anstrengungen zu unternehmen, - eine kundenorientierte Haltung zeigen, - sich über die technische Entwicklung in seinem Bereich auf dem Laufenden halten. 2. Ausbildung und Weiterbildung Mit dem Dienstantritt verpflichtet sich der technische Verwalter zur Teilnahme an der Grundausbildung, die von der DGS/DST organisiert wird, und an jeder ergänzenden Ausbildung, die von dieser Direktion als nützlich erachtet wird. 3. Aufträge der technischen Verwalter 3.1 Allgemeines Der technische Verwalter ist Partner der DST auf Ebene der Polizeizone für jedes Problem in Bezug auf die Leitung und die Verwaltung der lokalen operativen Telematikinfrastruktur. Insofern ist er Verbindungsmann zwischen der DGS/DST und seiner lokalen Hierarchie. 3.2 Aufträge 3.2.1 Aufrechterhaltung der Telematikstandards Die technischen Verwalter beaufsichtigen in ihrer Zone die von der DGS/DST vorgeschriebenen Telematikstandards.

In diesem Rahmen wird von ihnen erwartet, dass sie ihre Hierarchie und die DGS/DST über jeden Missbrauch des Systems benachrichtigen, von dem sie im Rahmen ihrer Funktion Kenntnis erhalten sollten.

Falls erforderlich, können die technischen Verwalter in diesem Rahmen auch die Änderungsanträge, die sie als nützlich erachten, an die DGS/DST weiterleiten. Gleiches gilt für alle Anträge auf Ausdehnung der bestehenden Plattformen. 3.2.2 Tägliche Verwaltung und Wartung der operativen Telematikinfrastruktur Dies umfasst ausschliesslich: - Installation/Neuinstallation, Upgrade von Hardware und Software sowie Konfiguration von Arbeitsstationen; - Installation/Neuinstallation und Konfiguration der Drucker, - Verwaltung lokaler Schemen für IP-Adressen, ihre Begrenzung und die von der DGS/DST bestimmte Adressierungspolitik, - Definition einer Strategie zur Datenaufbewahrung (Systembackup und Datenbackup), - Verwaltung der LAN-Netzwerke, - Verwaltung der WAN-Netzwerke, mit Ausnahme von Hilde, - Definition der Systembenutzer (Anlegen der Benutzer und Bestimmung ihrer Zugriffsrechte) - die Zugriffsrechte auf Ebene der Anwendungen bestimmt der technische Verwalter nur dann, wenn der funktionelle Verwalter ihn dazu ermächtigt hat, - Verwaltung von lokalen Telematikinfrastrukturen (ausser operativen Infrastrukturen). 3.2.3 Gewährleistung des technischen Beistands und der Ausbildung der Benutzer 3.2.4 Architektur der Telematikinfrastruktur in den Zonen Um die Kohärenz der Akten, die die Beschreibung der Telematikarchitektur der Zonen enthalten, beizubehalten, verpflichtet sich der lokale technische Verwalter dazu, jede an der lokalen Architektur vorgenommene strukturelle Änderung so schnell wie möglich mitzuteilen.

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