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Omzendbrief van 18 januari 1999
gepubliceerd op 27 mei 1999

Omzendbrief betreffende de inschrijving van de onderdanen van Lid-Staten van de Europese Unie als kiezers voor de verkiezing van het Europese Parlement - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000301
pub.
27/05/1999
prom.
18/01/1999
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


18 JANUARI 1999. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de onderdanen van Lid-Staten van de Europese Unie als kiezers voor de verkiezing van het Europese Parlement - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 januari 1999 betreffende de inschrijving van de onderdanen van Lid-Staten van de Europese Unie als kiezers voor de verkiezing van het Europese Parlement (Belgisch Staatsblad van 22 januari 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

18. JANUAR 1999 - Rundschreiben über die Eintragung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Wähler für die Wahl des Europäischen Parlaments An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Zur Information: An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Damen und Herren, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch Titel II des Vertrages über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) abgeändert worden ist, garantiert den Bürgern der Union in Artikel 8B § 2 das Stimm- und Wählbarkeitsrecht (aktives und passives Wahlrecht) im Mitgliedstaat ihres Wohnortes unter den Bedingungen, die für Staatsangehörige des betreffenden Staates gelten, und verfügt, dass der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Modalitäten der Wahrnehmung dieser Rechte vor dem 31.Dezember 1993 festlegt.

In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen Union am 6. Dezember 1993 eine Richtlinie zur Festlegung dieser Modalitäten erlassen (Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30.

Dezember 1993).

Vorerwähnte Richtlinie vom 6. Dezember 1993 wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 93/109/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 1994 - nachstehend GWEP abgekürzt - siehe Artikel 1 bis 3bis des GWEP) in die belgische Wahlgesetzgebung umgesetzt.

GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE VOM 6. DEZEMBER 1993 Die in der vorerwähnten Richtlinie vom 6. Dezember 1993 angeführten Grundsätze sind hinsichtlich der Wahlberechtigungsbedingungen die folgenden: (1) Jeder, der am Stichtag (das heisst am 1.April 1999 - Datum der Erstellung der Wählerliste) Bürger der Europäischen Union ist und der bis auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch die Gesetzgebung des Mitgliedstaates des Wohnortes für das Stimmrecht seiner eigenen Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat bei der Wahl für das Europäische Parlament das Stimmrecht im Mitgliedstaat des Wohnortes, sofern ihm dieses Recht nicht aberkannt worden ist (Richtlinie, Artikel 3). Unter Stichtag versteht die Richtlinie den beziehungsweise die Tage, an denen die Bürger der Union gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes die Bedingungen erfüllen müssen, um dort als Wähler zugelassen zu werden. (2) Der Gemeinschaftswähler übt sein Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes oder im Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben Wahl wählen (Richtlinie, Artikel 4 Absatz 1). (3) Der Gemeinschaftswähler wird im Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm dieses Recht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der Aberkennungen fällt, die durch die Wahlgesetzgebung des Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind.Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem Bürger, der den Willen geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und Fristen dem Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Informationen zukommen lassen (Richtlinie, Artikel 7). (4) Der Gemeinschaftswähler muss ausdrücklich seinen Willen äussern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat des Wohnortes auszuüben.Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht für den Gemeinschaftswähler.

Die im vorangehenden Absatz erwähnte Äusserung des Willens erfolgt in angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung voraus, in der der Gemeinschaftswähler seine Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, auf der er zuletzt in seinem Herkunftsland eingetragen war. Er muss ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht in seinem Herkunftsstaat nicht ausüben wird.

Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er ein gültiges Identitätsdokument vorlegt.

Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen für das Europäische Parlament, sofern der Betreffende weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt (Richtlinie, Artikel 8 und 9). (5) Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen Beschluss in bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste.Im Falle der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden Staates verfügen (Richtlinie, Artikel 11). (6) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in angemessenen Fristen die Gemeinschaftswähler über die Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in Kenntnis (Richtlinie, Artikel 12).(7) Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten eingetragen sind (Richtlinie, Artikel 13). ANWEISUNGEN ÜBER DAS VON DEN GEMEINDEN ANZUWENDENDE EINTRAGUNGSVERFAHREN A) Einreichen des Antrags Jeder nichtbelgische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines Formulars C/2 einreichen, das in der Anlage beigefügt ist und von der Gemeinde ausgehändigt wird. Kein Antrag darf jedoch zwischen dem 1. April 1999, Datum der Erstellung der Wählerliste, und dem 13. Juni 1999, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 13. Juni 1999 sind Anträge erneut zulässig.

Nichtbelgische Staatsangehörige, die bereits bei der Wahl des Europäischen Parlaments am 12. Juni 1994 Wähler waren, und nichtbelgische Staatsangehörige, die nach dem 12. Juni 1994 einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 1999 erstellt wird, sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese nichtbelgischen Staatsangehörigen brauchen also keinen neuen Antrag einzureichen. Die Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C) weiter unten und Mitteilung von Informationen an die Herkunftsmitgliedstaaten).

B) Wahlberechtigungsbedingungen Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht Belgien ist, nachweisen. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler angesehen werden.

Er muss in den Bevölkerungsregistern (*) der Gemeinde, in der er seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sein.

Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1. April 1999) angenommen und wechselt der Antragsteller zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Annahmebeschluss der Gemeinde des neuen Wohnortes übermittelt, in der der Antragsteller als Wähler eingetragen wird.

Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/2 und das Formular C/3 (Annahme des Antrags) oder C/4 (Ablehnung des Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur persönlichen Akte des Betreffenden gehören. Folglich müssen diese Formulare bei Wohnortswechsel des Betreffenden der belgischen Gemeinde seines neuen Hauptwohnortes übermittelt werden.

Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt.

Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht haben.

Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat nicht aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils. Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fallen (siehe « Kontrollverfahren » weiter unten).

Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler von seinem Stimmrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss der belgischen Wahlgesetzgebung aufgestellt werden, beziehungsweise für Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls als Wähler zu streichen auf der Grundlage der von den belgischen Behörden mitgeteilten Informationen. * Unter Bevölkerungsregistern sind die Bevölkerungsregister zu verstehen, so wie sie angegeben sind in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994.

C) Kontrolle über die Nichtaberkennung des Stimmrechts Nichtaberkennung des Stimmrechts im Herkunftsland Sobald die Wählerliste erstellt ist, das heisst ab dem 1. April 1999, übermittelt das Ministerium des Innern den betreffenden ausländischen Behörden (den Herkunftsstaaten) die Liste ihrer Staatsangehörigen, die in eine Liste der belgischen Wähler eingetragen worden sind. Durch diese Übermittlung ist es dem Herkunftsstaat möglich, zu überprüfen, ob diesen Wählern das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist. Das Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Ministerium des Innern mitteilen, das seinerseits diese Information an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, die den Wähler daraufhin von der Liste streicht. Diese Streichung wird dem Betreffenden mit der angemessenen Begründung notifiziert (siehe weiter unten - « Mitteilung von Informationen an Herkunftsmitgliedstaaten »).

Nichtaberkennung des Wahlrechts in Belgien Die Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches sind auf nichtbelgische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar, die beantragen, ihr Stimmrecht für Listen, die gemäss der belgischen Wahlgesetzgebung aufgestellt werden, beziehungsweise für Kandidaten auf diesen Listen auszuüben.

Hauptsächlich handelt es sich um Personen, die gemäss den vorerwähnten Artikeln des Wahlgesetzbuches: a) zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurden (Wahlgesetzbuch, Artikel 6), b) wahlunfähig sind aufgrund einer gerichtlichen Entmündigung, einer verlängerten Minderjährigkeit, einer Internierung oder einer Zurverfügungstellung in Anwendung des Gesetzes vom 9.April 1930 über den Schutz der Gesellschaft, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1964, und dies während der Dauer der Unfähigkeit oder der Zurverfügungstellung (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 1 Nr.1 und 3), c) oder zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, sofern der Aussetzungszeitraum am Datum der Wahl nicht verstrichen ist (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Nr.2, so wie sie durch das Gesetz vom 21.

Dezember 1994 abgeändert worden ist).

Bei Aushändigung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste überprüft die Gemeindebehörde auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfügt, insbesondere des kommunalen Strafregisters und der Bevölkerungsregister, ob die betreffende Person sich nicht in einem der vorerwähnten Fälle befindet. Ist dies wohl der Fall, bittet die Gemeinde unverzüglich die Staatsanwaltschaft, die von dem Gericht abhängt, das die Verurteilung ausgesprochen hat, oder erforderlichenfalls die Kanzlei des Gerichtes, das eine der unter Buchstabe b) weiter oben erwähnten Massnahmen vorgeschrieben hat, zu bestätigen, dass dem Betreffenden das Stimmrecht für die Europawahl aberkannt werden muss. Erfolgte am Datum der Erstellung der Wählerliste keine Bestätigung, wird der Betreffende vorläufig in die Wählerliste eingetragen. Er wird später gestrichen, sofern die Gemeinde die Bestätigung erhält, dass der Betreffende unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fällt.

Selbstverständlich sind keine besonderen Schritte von der Gemeinde zu unternehmen, wenn sie keine Informationen besitzt, die eine Aberkennung des Stimmrechts zur Folge haben könnten.

D) Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und gegebenenfalls aufgrund der Angaben, die ihr vom Herkunftsstaat über den Minister des Innern übermittelt worden sind, lässt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Eintragung in die Wählerliste zu oder lehnt sie ab.

Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 notifiziert und im Bevölkerungsregister vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und gegebenenfalls die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis, wo der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, angegeben wird.

Diese Information kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen Personen festgehalten werden (Informationstyp 131).

Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben unter Verwendung des in der Anlage befindlichen Formulars C/4 ebenfalls notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern, jedoch wohl zur Anlegung einer Karteikarte, die in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte Kartei einzuordnen ist.

Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten.

Wenn ein nichtbelgischer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist oder weil ihm seine Wahlrechte aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern eingetragene Vermerk beseitigt.

MITTEILUNG VON INFORMATIONEN AN HERKUNFTSMITGLIEDSTAATEN (AUSLÄNDER) ODER AN MITGLIEDSTAATEN DES WOHNORTES (BELGIER) A) Mitteilung von Informationen an die Herkunftsmitgliedstaaten, was nichtbelgische Staatsangehörige betrifft Aufgrund der Angaben in den Bevölkerungsregistern und in der in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Kartei übermitteln die Gemeinden sofort nach Erstellung der Wählerliste dem Minister des Innern die Liste der nichtbelgischen Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in die Wählerliste der Gemeinde eingetragen worden sind.

Es ist auf den Königlichen Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994) zu verweisen.In diesem Erlass wird festgelegt, welche Daten des Antragstellers unbedingt über das Datennetz des Nationalregisters mitgeteilt werden müssen.

Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: 1. Name und Vornamen, 2.Geburtsort und -datum, 3. Geschlecht, 4.Staatsangehörigkeit, 5. Adresse des Hauptwohnortes, 6.Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. Gemeinden, die Informationstyp 131 im Nationalregister fortschreiben (Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 über das Nationalregister), sind obenerwähnter Verpflichtung nachgekommen.

Gemeinden, die sich auf die Fortschreibung der neun gesetzlichen Informationen im Nationalregister beschränken (Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 über das Nationalregister), sind verpflichtet, vorerwähnte Daten des Antragstellers über das elektronische Postnetz PUBEXI des Nationalregisters mitzuteilen. In diesem Fall erfolgt die Mitteilung pro Staatsangehörigkeit und zweitrangig in alphabetischer Reihenfolge. Zu diesem Zweck ist das beiliegende Musterformular erstellt worden.

Der Minister des Innern sorgt dafür, jedem Herkunftsmitgliedstaat die ihn betreffende Liste der Gemeinschaftswähler auf Diskette zukommen zu lassen. Die Mitgliedstaaten haben die diesbezüglich erforderlichen Vereinbarungen getroffen.

B) Mitteilung von Informationen an die Mitgliedstaaten des Wohnortes, was die dort wohnenden belgischen Staatsangehörigen betrifft Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen.

Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf Diskette mit. Auf dieser Liste ist die belgische Gemeinde angegeben, in der sie zum letzten Mal als Wähler eingetragen waren. Der Minister des Innern wird die Gemeinden alsdann bitten, nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist.

Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr Wählbarkeitsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auszuüben.

ANTRAG EINES NICHTBELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATES DER EUROPÄISCHEN UNION, SEIN WÄHLBARKEITSRECHT IN BELGIEN AUSZUÜBEN Von einem solchen Antrag sind vor allem die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kollegiums in Mecheln, Namur und Eupen für die Wahl des Europäischen Parlaments betroffen.

BEKANNTGABE Das Ministerium des Innern lässt für die Staatsangehörigen der Europäischen Union ein Faltblatt über die Postämter oder Gemeinden verteilen. Die Gemeinden erhalten mit vorliegendem Rundschreiben eine Anzahl Faltblätter im Verhältnis zur Anzahl eingetragener Staatsangehöriger der Europäischen Union (siehe Anlage). Dieses Faltblatt wird in der Presse angekündigt werden.

Ich möchte die Gemeinden bitten, durch Aushang oder auf andere Art und Weise für eine Bekanntgabe vorliegender Information an die Staatsangehörigen der Europäischen Union zu sorgen, wobei obenerwähnte Bestimmungen und das verfügbare Faltblatt in der Bekanntgabe kurz angeführt werden sollten und für EU-Staatsangehörige, die es wünschen, die Möglichkeit vorzusehen ist, eine Kopie des vorliegenden Rundschreibens und des diesbezüglichen Faltblatts zu erhalten.

Die Gemeinden können, wenn sie es für nützlich erachten, auf die lokale Presse zurückgreifen.

WEITERE AUSKÜNFTE Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500 22 11 (F) oder 02/500 22 12 (N)) oder bei der Direktion Wahlen-Bevölkerung (Tel.: 02/210 21 83 (F) oder 02/210 21 43 (N)) erhältlich.

Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit einem Verweis aufmerksam machen.

Das Rundschreiben vom 27. Januar 1994 wird aufgehoben.

Brüssel, den 18. Januar 1999 Der Minister L. Van den Bossche

Formular C/2 Gemeinde .......................................................

Bezirk ..............................................................

WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM ................................

Antrag auf Eintragung in die Wählerliste Der/Die Unterzeichnete, - Name und Vornamen: - Adresse: - Staatsangehörigkeit: beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der Gemeinde ................................. gemäss Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments.

Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem Herkunftsstaat nicht verloren zu haben und in Belgien nicht unter den Ausschluss vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches zu fallen.

Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur in Belgien auszuüben.

Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) er/sie ist, war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen (1): - im Wahlkreis . . . . . (2) - in der Gemeinde . . . . . (2) - im Konsulat von . . . . . (2) Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land eingetragen, dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist (1).

Er/Sie erklärt zu wissen: - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Strafen verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, - dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat, dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen ist, - dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fällt, - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten Einspruchsmöglichkeiten offenstehen. ............................., den ..................... 1999 Unterschrift - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde zuständig ist - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) Empfangsbestätigung Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) entgegengenommen worden.

Stempel der Gemeinde Unterschrift _______ Nota's (1) Unzutreffendes bitte streichen.(2) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. Anlage zu Formular C/2 Auszug aus der belgischen Wahlgesetzgebung 1. Durch das Gesetz vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische Parlament erhalten und ihr Wahlrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: 1. (...) 2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 (1) erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. 2. Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches Art.6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden.

Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom 29.Juni 1973 unter verlängerte Unmündigkeit gestellt ist und wer in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis Vl des Gesetzes vom 9.

April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.

Juli 1964, interniert ist.

Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der Aufhebung der verlängerten Unmündigkeit oder der endgültigen Freilassung des Internierten, 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, 3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr.3 des Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde.

Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der Regierung zur Verfügung gestellt waren.

Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs ausgesetzt.

Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen.

Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des Beschlusses zur Aufhebung des Strafaufschubs.

Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren überschreiten dürfen.

Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. _______ Nota (1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden;die Bedingung der Eintragung im Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres erfüllt sein, die Bedingungen in bezug auf Alter und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts müssen spätestens am Wahltag erfüllt werden.

Formular C/3 Gemeinde ..................................................

Bezirk .........................................................

WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM .........................................

Notifizierung der Annahme des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Aufgrund des von . . . . . . . . . . (Name, Vornamen und Adresse) eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste;

In der Erwägung, dass der/die Betreffende die Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments erfüllt;

In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat; gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die Wählerliste statt.

Den ................................................. (Datum) Im Namen des Kollegiums: Der Sekretär Der Bürgermeister (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)

Formular C/4 Gemeinde ..................................................

Bezirk .........................................................

WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM .........................................

Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Aufgrund des von . . . . . . . . . . (Name, Vornamen und Adresse) eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste;

In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die Wählerliste ab.

Ein neuer Antrag kann eingereicht werden, sobald der Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist.

Den ................................................. (Datum) Im Namen des Kollegiums: Der Sekretär Der Bürgermeister (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) (1) Hier die Gründe angeben, auf deren Grundlage der Antrag auf Eintragung abzulehnen ist. FORMULAR C/PUBEXI Die Daten in bezug auf eine Person beginnen jeweils auf einer neuen Zeile. Die Daten in bezug auf die nächste Person werden von den Daten der vorhergehenden durch ein oder mehrere (höchstens 10) Sternchen getrennt.

Den Daten einer Person wird ein Kürzel vorangestellt, das angibt, um welche Daten es sich handelt. Das Kürzel wird durch einen Doppelpunkt von den Daten getrennt. Für die Aufzählung der Daten einer Person wird folgende Reihenfolge empfohlen.

Pro Mitteilung dürfen Daten von höchstens zehn Personen verschickt werden.

Die Mitteilungen müssen Briefkasten RELPVB10 zugeschickt werden.

Der Gegenstand der Mitteilung muss wie folgt zusammengesetzt sein: Ausdruck EU, gefolgt von Nummer der Mitteilung, Schrägstrich, Gesamtanzahl Mitteilungen, Schrägstrich, und Anzahl Personen, deren Daten in der Mitteilung stehen.

Beispiel: Die erste von drei Mitteilungen, die die Daten von sieben Personen beinhaltet, wird im Gegenstand durch EU 1/3/7 angegeben.

Der Textteil beginnt mit einer Zeile von einem bis zehn Sternchen. Den Daten der ersten Person werden eine Zeile von einem bis zehn Sternchen und der LAS-Code der Gemeinde vorangestellt.

Der Text ist also wie folgt aufgesetzt: LS: LAS-Code der Gemeinde NN: Erkennungsnummer der ersten Person im Nationalregister NM: Name der ersten Person VR: Vornamen der ersten Person, durch Kommas getrennt GB: Geburtsdatum der ersten Person im Format TTMMJJJJ GO: Geburtsort, ausgeschrieben SX: Geschlecht der ersten Person; M oder W NT: Staatsangehörigkeit der ersten Person; Landescode, gefolgt von einem Komma, und Staatsangehörigkeit, ausgeschrieben AD: Adresse des Hauptwohnortes, ausgeschrieben; Strassenname, Hausnummer, Postleitzahl, Gemeinde, durch Kommas getrennt DE: Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, im Format TTMMJJJJ MS: gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, wo die Person zuletzt in der Wählerliste eingetragen war, ausgeschrieben NN: Erkennungsnummer der zweiten Person im Nationalregister NM: Name der zweiten Person

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