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Omzendbrief van 18 november 2002
gepubliceerd op 21 maart 2003

Omzendbrief GPI 28 tot opheffing en vervanging van de omzendbrief betreffende de erkenning van de externe artsen van de medische dienst van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000116
pub.
21/03/2003
prom.
18/11/2002
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 NOVEMBER 2002. - Omzendbrief GPI 28 tot opheffing en vervanging van de omzendbrief betreffende de erkenning van de externe artsen van de medische dienst van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 28 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 november 2002 tot opheffing en vervanging van de omzendbrief betreffende de erkenning van de externe artsen van de medische dienst van de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 29 november 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. NOVEMBER 2002 - Rundschreiben GPI 28 zur Aufhebung und Ersetzung des Rundschreibens über die Zulassung der externen Ärzte des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, infolge der mit dem Nationalen Rat der Ärztekammer getroffenen Vereinbarung über den Zusammenarbeitsvertrag mit einem zugelassenen externen Arzt wird das Rundschreiben vom 30.August 2001 über die Zulassung der externen Ärzte des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt. 1. Grundprinzip Die Ärzte, die Leistungen zugunsten der Polizei erbringen, werden im Namen des Ministers des Innern vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei zugelassen.Diese Zulassung erfolgt aufgrund der Stellungnahme des Direktors des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei.

Das Zulassungsverfahren steht jedem Arzt offen, der sich um die Zulassung bewirbt. Es wird gegebenenfalls mit der Unterzeichnung eines Zusammenarbeitsvertrags abgeschlossen, dessen Muster in Anlage A zum vorliegenden Rundschreiben festgelegt ist.

Folgende Personen kommen in den Genuss der kostenlosen ärztlichen Versorgung durch externe zugelassene Ärzte: - die Personalmitglieder des Einsatzkaders, - die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die eine ständige operative Unterstützungsfunktion ausüben, wie sie vom Minister des Innern festgelegt worden ist. 2. Zulassungsverfahren 2.1 Bewerbungen Jeder Bewerber um die Zulassung reicht beim medizinischen Dienst der integrierten Polizei eine Akte mit folgenden Unterlagen ein: - einem Auskunftsblatt, dessen Muster in Anlage B zum vorliegenden Rundschreiben festgelegt ist, - einem Leumundszeugnis, - einer Erklärung, deren Muster in Anlage C zum vorliegenden Rundschreiben festgelegt ist.

Nach Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens wird ein allgemeiner Bewerberaufruf durchgeführt werden.

Die bereits zugelassenen Ärzte brauchen keinen neuen Antrag einzureichen. Der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde wird sie auffordern, einen neuen Zusammenarbeitsvertrag zu unterzeichnen. 2.2 Untersuchung und Entscheidung Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei prüft: - ob der Bewerber ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, - ob der Bewerber ein Allgemeinmediziner ist, - ob der Bewerber seine Arztpraxis auf dem Gebiet der Gemeinde(n) hat, für die er arbeiten wird, - die Zugänglichkeit der Praxis des Bewerbers, - die Ausrüstung der Praxis des Bewerbers, - die Art und Weise der Verwaltung der medizinischen Akten, - die Verfügbarkeit des Bewerbers (Sprechstunden und Uhrzeiten der Hausbesuche, Organisation der Kontinuität der Pflegeleistungen), - die Sprachenkenntnis des Bewerbers, besonders für Polizeizonen mit Personalmitgliedern, die verschiedenen Sprachenregelungen angehören.

Er erstattet dem Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei Bericht. Auf der Grundlage dieses Berichts lässt der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei die Bewerbungen zu oder nicht.

Die mit Gründen versehene Ablehnung eines Zulassungsantrags wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 3. Honoraraufstellung Die zugelassenen externen Ärzte richten ihre vierteljährlichen Honoraraufstellungen, deren Muster in Anlage D zum vorliegenden Rundschreiben festgelegt ist, unmittelbar an den Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei.4. Verschiedene Bestimmungen Der Korpschef muss den Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei über jeden Umstand informieren, der sich negativ auf die Erfüllung des Vertrags auswirkt (offenkundig schlechter Lebenswandel, Berufsfehler, Unachtsamkeit in der Ausübung seiner Funktionen, Nichtbeachtung der vertraglichen Bestimmungen, lange Abwesenheit).Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei wird dem Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei notfalls die Kündigung des Vertrags vorschlagen.

Der Korpschef informiert die zugelassenen externen Ärzte über alle Fragen in Bezug auf die allgemeine Gesundheit der Personalmitglieder ihrer Polizeizone. Zudem übermittelt er ihnen die allgemeinen Informationen, die sie interessieren.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage A ZUSAMMENARBEITSVERTRAG MIT EINEM ZUGELASSENEN EXTERNEN ARZT ZWISCHEN dem Belgischen Staat (Minister des Innern), vertreten durch den Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei, einerseits UND Herrn (Frau) ..............................................................., Doktor der Medizin, geboren am ................................................................., wohnhaft in ................................................................., dessen (deren) Praxis sich in ................................................................. befindet, nachstehend « der zugelassene externe Arzt » genannt, andererseits wird Folgendes vereinbart: ARTIKEL 1 - GEGENSTAND UND TRAGWEITE DES VERTRAGS 1.1 Dieser Vertrag ist weder ein Arbeitsvertrag noch ein Anstellungsvertrag. 1.2 Der zugelassene externe Arzt verpflichtet sich, auf dem Gebiet der Polizeizone ........................ . . . . . ...................................................................................................................................................... . . . . . (Bezeichnung, Adresse, Telefon- und Faxnummer) unter den nachstehenden Bedingungen die gängige medizinisch-chirurgische Behandlung der Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders, nachstehend « Berechtigte » genannt, zu gewährleisten, die eine operative Unterstützungsfunktion ausüben, wie sie vom Minister des Innern festgelegt worden ist.

Er verpflichtet sich, die Berechtigten der vorerwähnten Polizeizone und diejenigen zu empfangen, die im Amtsbereich der Zone wohnen. 1.3 Unter gängiger medizinisch-chirurgischer Behandlung versteht man: die Sprechstunden, Hausbesuche und technischen Leistungen, die Allgemeinmedizinern offen stehen und für die der zugelassene externe Arzt von der zuständigen Behörde akkreditiert worden ist.

ARTIKEL 2 - VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 2.1 Für jedes Personalmitglied der Polizeidienste führt der zugelassene externe Arzt die gleiche Akte wie für die anderen Patienten.

Wenn der Gesundheitszustand dieses Personalmitglieds eine völlige oder teilweise Freistellung vom Dienst rechtfertigt, stellt der zugelassene Arzt diesem Personalmitglied eine vorschriftsmässige Bescheinigung aus.

Ansonsten verpflichtet sich der zugelassene externe Arzt zur Einhaltung des dem vorliegenden Vertrag beigefügten Rundschreibens vom 7. Juni 2001 des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei und der Verwaltungsrichtlinien des Direktors des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei, die ihm vom medizinischen Dienst der integrierten Polizei übermittelt werden. 2.2 Unbeschadet des Arztgeheimnisses und der von der Ärztekammer erlassenen Regeln im Bereich der Berufspflichten verpflichtet sich der zugelassene externe Arzt ausdrücklich, weder Sachverhalte noch Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der Polizei zu verbreiten, von denen er im Laufe seiner medizinischen Berufsausübung Kenntnis erhalten hätte. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des vorliegenden Vertrags gültig. 2.3 Wenn der zugelassene externe Arzt nicht imstande ist, die Kontinuität der Pflegeleistungen zu gewährleisten, muss er darauf achten: - sich entweder von einem anderen zugelassenen externen Arzt oder einem nicht zugelassenen Arzt ersetzen zu lassen, - den Personaldienst der betreffenden Polizeizone und den medizinischen Dienst der integrierten Polizei spätestens 48 Stunden im Voraus über diese zeitweilige Stellvertretung zu informieren, - den beiden Diensten die Personalien des stellvertretenden Arztes zu übermitteln.

ARTIKEL 3 - HONORARE 3.1 Der zugelassene externe Arzt verpflichtet sich, die vom LIKIV festgelegten Honorare einzuhalten. 3.2 Die in Artikel 1.2 erwähnten Berechtigten bezahlen nur den vom LIKIV erstatteten Betrag und erhalten dafür die Pflegebescheinigung, die es ihnen ermöglicht, den bezahlten Betrag ganz von ihrer Krankenkasse zurückzufordern. 3.3 Der Betrag der Selbstbeteiligung geht zu Lasten des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei. Er wird auf der Grundlage einer dreimonatlichen Honoraraufstellung bezahlt, die der zugelassene externe Arzt dem medizinischen Dienst der integrierten Polizei spätestens am dreissigsten Tag des Monats nach Ablauf des Quartals übermittelt. Die Zahlung erfolgt im darauffolgenden Monat.

ARTIKEL 4 - VERTRAGSDAUER 4.1 Dieser Vertrag wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen.

In den ersten fünf Jahren kann der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei diesen Vertrag durch ein mit Gründen versehenes Einschreiben unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

Die Kündigungsfrist wird für jeden neuen Zeitraum von fünf Jahren um drei Monate verlängert. Als Ausgangsdatum zur Berechnung der Kündigungsfrist gilt das Datum der Unterzeichnung des Vertrags durch den Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei.

Die vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei ausgesprochene Kündigung wird mit dem ersten Tag des Monats nach ihrer Notifizierung wirksam.

Der zugelassene externe Arzt kann diesen Vertrag per einfachen Brief kündigen, den er an die Generaldirektion des Personals, Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, schickt. Die vom zugelassenen externen Arzt eingereichte Kündigung wird drei Monate nach ihrer Notifizierung wirksam. 4.2 Dieser Vertrag endet von Rechts wegen: a) im Fall einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, b) im Fall eines Verhaltens, das offensichtlich der Ehre und der Würde schadet und das Gegenstand einer gerichtlichen Ermittlung beziehungsweise Untersuchung ist, selbst wenn dieses Verhalten ausserhalb der im Rahmen des vorliegenden Vertrags erbrachten Leistungen stattgefunden hat, c) wenn der zugelassene externe Arzt seine Praxis und/oder seinen Wohnsitz ausserhalb des Amtsbereichs der in Artikel 1.2 erwähnten Polizeizone verlegt, d) wenn der zugelassene externe Arzt älter als 67 Jahre und nicht akkreditiert ist, e) bei Tod des zugelassenen externen Arztes. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld _______ Fussnote (1) Darunter ist eine Ausfertigung an die Föderale Polizei - Generaldirektion des Personals, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, zurückzuschicken. Anlage B AUSKUNFTSBLATT 1. Name und Vorname des Bewerbers (der Bewerberin): 2.Geburtsort und -datum: 3. Staatsangehörigkeit: 4.Wohnsitz: 5. Adresse der Praxis (falls abweichend vom Wohnsitz): 6.Datum der Erlangung des Diploms als Doktor der Medizin: 7. Universität, die das Diplom ausgestellt hat: 8.Ich bin ein akkreditierter Allgemeinmediziner (001-002-003-004) (1): ja-nein (1) 9. Zusätzliche(s) Diplom(e) beziehungsweise Zeugnis(se): 10.Seit Erlangung des Diploms als Doktor der Medizin ausgeübte medizinische Funktionen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld _______ Fussnote (1) Nichtzutreffendes bitte streichen. Anlage C ERKLÄRUNG Herr/Frau ......................................................................................... . . . . . ....................................... erklärt, dass er (sie) für die Polizeizone ................................................. . . . . . .................................... als zugelassener externer Arzt in Dienst genommen werden möchte, und erklärt auf Ehre, 1. sich niemals Sanktionen des Rates der Ärztekammer zugezogen zu haben, (1) 2.sich folgende Sanktion(en) des Rates der Ärztekammer zugezogen zu haben: (1) - Datum: - Art und Grund (Gründe): 3. sich niemals Korrektional- oder Polizeiverurteilungen zugezogen zu haben, (1) 4.sich folgende Korrektional- oder Polizeiverurteilung(en) zugezogen zu haben: (1) - Datum: - Art und Grund (Gründe): 5. über eine Arztpraxis zu verfügen, die den gewöhnlichen diesbezüglich geltenden Normen genügt. Ich verpflichte mich, den Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei unverzüglich von jeglicher Sanktion, die ich mir zuziehen sollte, sowie von jeglicher künftigen Korrektional- oder Polizeiverurteilung in Kenntnis zu setzen.

Ich erkläre, über die folgenden besonderen Bedingungen des Zusammenarbeitsvertrags informiert zu sein: - die Personalmitglieder des Einsatzkaders und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders zu empfangen, die eine ständige operative Unterstützungsfunktion ausüben, wie sie vom Minister des Innern festgelegt worden ist, und die in der vorerwähnten Polizeizone arbeiten oder wohnen, - die vom LIKIV festgelegten Honorare einzuhalten.

Ich verpflichte mich, die Kontinuität der Pflegeleistungen in Zusammenarbeit mit den anderen zugelassenen externen Ärzten der Polizeizone zu gewährleisten.

Datum: Unterschrift: _______ Fussnote (1) Nichtzutreffendes bitte streichen. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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