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Omzendbrief van 20 december 2002
gepubliceerd op 01 augustus 2003

Omzendbrief GPI 31 betreffende de overdracht van functieuitrusting bij mobiliteit. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000109
pub.
01/08/2003
prom.
20/12/2002
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 DECEMBER 2002. - Omzendbrief GPI 31 betreffende de overdracht van functieuitrusting bij mobiliteit. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 31 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 20 december 2002 betreffende de overdracht van functieuitrusting bij mobiliteit (Belgisch Staatsblad van 21 januari 2003), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. DEZEMBER 2002 - Rundschreiben GPI 31 über die Übertragung der Funktionsausrüstung im Rahmen der Mobilität An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, 1.Einleitung Durch das Schreiben DGP/DPM Nr. 200201 vom 29. März 2002 über die Mobilität wurde zum ersten Mal diese Mobilität zwischen föderaler und lokaler Polizei möglich. Vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, Richtlinien in Bezug auf die Übernahme der Grund- und Funktionsausrüstung im Rahmen der Mobilität zu geben. 2. Kategorien von Ausrüstungen Man unterscheidet folgende Kategorien von Ausrüstungen: 2.1 Grundausrüstung Gemäss dem Rundschreiben GPI 12 vom 7. November 2001 über die Grundausrüstung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei versteht man unter Grundausrüstung alle Ausrüstungsteile, die sämtlichen Polizeibeamten individuell ungeachtet ihrer Funktion zur Verfügung gestellt werden.

Diese Ausrüstung bleibt stets Eigentum des Korps, dem das Personalmitglied angehört, auch wenn die Behörde dieses Material als verbraucht betrachtet.

Prinzip bei Mobilität Bei Mobilität kann das Personalmitglied diese Ausrüstung, die es mittels Punkten erworben hat, IMMER und KOSTENLOS mitnehmen. Diese Regel gilt ebenfalls für die Ersteinrichtung der Zonen gemäss dem Königlichen Erlass zur Einrichtung der lokalen Polizei. 2.2 Funktionsausrüstung Gemäss dem Rundschreiben GPI 12 versteht man unter Funktionsausrüstung alle Ausrüstungsteile, die nicht zur Grundausrüstung gehören, die aber infolge der spezifischen Aufgabenbereiche des Personalmitglieds (Polizeibeamter und CALOG-Personal (Verwaltungs- und Logistikpersonal)) diesem durch seinen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Personalmitglieder können diese Ausrüstungsteile NICHT definitiv erwerben.

Es gibt zwei Arten von Funktionsausrüstungen: - die allgemeine Funktionsausrüstung, deren Liste im Rundschreiben GPI 12 (siehe Anlage 1 zu diesem Rundschreiben) aufgeführt ist. Diese Ausrüstung ist für alle Polizeibeamten gleich (für einen Anwärter in Ausbildung ist eine andere Liste vorgesehen). Für das CALOG-Personal ist keine allgemeine Funktionsausrüstung vorgesehen. - die spezifische Funktionsausrüstung hängt strikt von der ausgeübten Funktion beziehungsweise von der Einheit ab. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Folgendes handeln: - AO-Kleidung (Kleidung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung), - Motorradkleidung, - Kleidung für Hundeführer, - Reitkleidung, - spezifische Fahrradkleidung, - usw.

Diese Ausrüstung kann sowohl den Polizeibeamten als auch dem CALOG-Personal zur Verfügung gestellt werden.

Prinzip bei Mobilität Die Funktionsausrüstung bleibt stets Eigentum des Korps, dem die Person angehört.

Ausser bei der Ersteinrichtung der Polizeizonen nimmt ein Personalmitglied bei einer Mobilität KEINE Funktionsausrüstung mit. 3. Bei Mobilität anwendbare Regeln 3.1 Versetzung eines Personalmitglieds (Einsatz- oder CALOG-Personal) 3.1.1 Der Betreffende muss automatisch die VOLLSTÄNDIGE (sowohl allgemeine als auch spezifische) Funktionsausrüstung abgeben, mit Ausnahme einer begrenzten Liste von Material, das aus hygienischen Gründen nicht zurückgenommen werden kann und also KOSTENLOS zum Bestimmungskorps übergeht.

Hierbei handelt es sich um: - Schuhe, Einsatzschuhe und Stiefel, - Strümpfe, - Unterwäsche, - Polohemden, - Kopfschutzhaube. 3.1.2 Wenn das Herkunfts- und das Bestimmungskorps vereinbaren, dass der Betreffende seine Funktionsausrüstung mitnehmen darf, müssen diese Korps die finanzielle Abwicklung untereinander regeln. 3.1.3 Für die Zonen, die die Funktionsausrüstung für das aus der föderalen Polizei kommende Personal erhalten möchten, muss der Föderalen Logistischen Verbindungs- und Eingangsstelle (FLIP) immer ein ausdrücklicher schriftlicher Antrag übermittelt werden. 3.2 Versetzung eines Anwärters in die lokale Polizei - Sobald die Bestimmung des Anwärters bekannt ist, schickt die Generaldirektion der Materiellen Mittel/Direktion des Materials "personal equipment" (DGM/DMPE) der betroffenen Zone einen Brief, um sie zu fragen, ob sie die Funktionsausrüstung, über die der Anwärter verfügt, zum geltenden Kaufpreis kaufen möchte. - Bei einer positiven Antwort der Zone an die DGM/DMPE werden alle Modalitäten des Übergangs in Zusammenarbeit mit der FLIP in einer Verkaufsvereinbarung geregelt. Die allgemeinen Bedingungen sind im Protokoll in Bezug auf die logistische Unterstützung wiederzufinden, das den Zonen bereits übermittelt worden ist.

Die Funktionsausrüstung wird immer in vollständigen "Paketen" übernommen. Das heisst, dass für jeden Anwärter entweder die vollständige allgemeine Funktionsausrüstung oder die vollständige AO-Kleidung (insofern der betroffene Anwärter eine besitzt) übernommen wird; man kann also nicht aussuchen, welche Artikel man übernehmen beziehungsweise nicht übernehmen möchte.

Wenn die Funktionsausrüstung aus dem einen oder anderen Grund bereits zurückgenommen worden ist, kann der FLIP ein neuer Antrag gemäss Nr. 3.1 übermittelt werden.

Wenn die Zone beschliesst, diese Ausrüstung zu übernehmen, muss sie genauestens berücksichtigen, dass der DGM/DMPE dieser Beschluss innerhalb 14 Tagen nach Empfang ihres Schreibens schriftlich per Fax unter der Nummer 02/642 79 49 übermittelt werden muss.

Wenn die DGM/DMPE innerhalb der angegebenen Frist keine Antwort von der Zone erhalten hat, geht sie davon aus, dass das Material nicht gekauft wird. In diesem Fall und im Fall einer ausdrücklichen negativen Antwort der Zone, ist diese verpflichtet, das Personalmitglied aufzufordern, dieses Material binnen dem Monat nach Empfang des Schreibens der DGM/DMPE bei der dekonzentrierten Dienststelle (SER) der Provinz, in der sich die Zone befindet, persönlich abzugeben.

Das nicht rückerstattete Material wird dem Personalmitglied in Rechnung gestellt (Rechnung an den offiziellen persönlichen Wohnsitz).

Bei Nichtbezahlung kann die Akte Anlass zu Rechts- beziehungsweise disziplinarrechtlichen Verfolgungen geben. 3.3 Erwerb der Funktionsausrüstung bei der föderalen Polizei ausserhalb der Mobilität Die Anträge für den Ankauf der Funktionsausrüstung bei der föderalen Polizei können der FLIP übermittelt werden.

Es bestehen zwei Lösungsmöglichkeiten: - Die Zone kann sich an einen bestehenden öffentlichen Auftrag der Generaldirektion der Materiellen Mittel/Direktion des Einkaufsdienstes (DGM/DMA) anschliessen (die Zone bestellt direkt bei der Firma und die Firma stellt der Zone diese Bestellung direkt in Rechnung). Die DGM/DMA wird den Zonen kurzfristig eine Liste der verfügbaren öffentlichen Aufträge über eine Internetwebsite zur Verfügung stellen. - Die föderale Polizei verfügt über einen ausreichenden Bestand an NEUEM Material und die FLIP verkauft das Material dann nach Konsultierung der Generaldirektion der Materiellen Mittel/Direktion des Einkaufsdienstes (DGM/DMA) zum KAUFPREIS, da die föderale Polizei ihren Warenbestand erneut auffüllen muss (ebenfalls zum KAUFPREIS).

Die Modalitäten werden in einer Verkaufsvereinbarung geregelt. Die allgemeinen Bedingungen sind im Protokoll in Bezug auf die logistische Unterstützung wiederzufinden, das den Zonen bereits übermittelt worden ist. 3.4 Rückgabe des Materials, das nicht übernommen wird Wenn die Bestimmungseinheit beschliesst, das Material nicht zu übernehmen, muss das betroffene Personalmitglied der Herkunftseinheit seine Ausrüstung persönlich zurückgeben. Das Material, das das Personalmitglied in der föderalen Polizei erhalten hat, muss bei der dekonzentrierten Dienststelle (SER) der Provinz, in der sich die Herkunftseinheit befindet, abgegeben werden. 4. Anwendung Vorliegendes Rundschreiben findet ab der Mobilität 2002/01 vom 29. März 2002 Anwendung.

Ich bitte Sie, alle Polizeikorps, die Ihnen unterstehen, über Voraufgehendes zu informieren.

Des Weiteren bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage 1 Liste der Funktionsausrüstung 1. Mindestfunktionsausrüstung des Polizeibeamten Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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