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Omzendbrief van 21 februari 2006
gepubliceerd op 24 augustus 2006

Omzendbrief OOP 34 houdende specificaties bij de uitvoering van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000510
pub.
24/08/2006
prom.
21/02/2006
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 FEBRUARI 2006. - Omzendbrief OOP 34 houdende specificaties bij de uitvoering van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP 34 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 21 februari 2006 houdende specificaties bij de uitvoering van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

21. FEBRUAR 2006 - Rundschreiben OOP 34 über die Spezifikationen in Bezug auf die Ausführung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2005 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Zur Information an die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare Bezugszeichen: OOP 34.

Zielgruppe: - Bürgermeister und Polizeidienste, auf deren Zuständigkeitsgebiet ein Fussballverein (vor allem) der ersten, zweiten, dritten oder vierten Nationalklasse spielt, - Fussballvereine (vor allem) der ersten, zweiten, dritten oder vierten Nationalklasse, - Fussballfans und Vereinigungen von Fans.

Neuerung: Abänderung des Rundschreibens OOP 34 vom 13. November 2001, Verdeutlichung durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2005 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen.

Zusammenfassung: Mit vorliegendem Rundschreiben werden die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen verdeutlicht. Die Verantwortlichkeiten des Veranstalters werden detailliert beschrieben.

Zudem werden die Bürgermeister und die Polizeidienste in Bezug auf die Anwendung des Systems Eintrittskarte + Busbeförderung (Kombiregelung) sensibilisiert.

Schliesslich wird die Bedeutung einer strikten und konsequenten Protokollierungspolitik auf der Grundlage des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004, hervorgehoben.

Durchzuführende Massnahmen: Die Bürgermeister sind gebeten, die Grundsätze des vorliegenden Rundschreibens anzuwenden (anwenden zu lassen) und über die Polizeidienste die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu kontrollieren und gegebenenfalls protokollierend einzugreifen.

Die Bürgermeister sind insbesondere gebeten, den Punkt in Bezug auf die Kombiregelung gebührend zu berücksichtigen.

Schlüsselbegriffe: Kartenmanagement bei Fussballspielen - Verantwortlichkeiten des Veranstalters - Anfertigung und Vertrieb von Eintrittskarten und Abonnements - Einlasskontrolle - Trennung der Fans - Einhaltung der Stadionverbote - Treuesystem - Kombiregelung - Protokollierungspolitik.

Kontakt: Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik Fussballzelle Waterloolaan / Boulevard de Waterloo 76 1000 Brüssel Sachbearbeiter: NL: Jo Vanhecke (02-557 34 10 - jo.vanhecke@ibz.fgov.be) FR: Sandrine Honnay (02-557 34 04 - sandrine.honnay@ibz.fgov.be) Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, 1. Einleitung Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (nachstehend « Fussballgesetz » genannt) erfolgten die Anfertigung und der Vertrieb von Eintrittskarten und Abonnements sowie die Einlasskontrolle auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001.

Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Umsetzung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vor Ort nicht zu den gewünschten Ergebnissen in Sachen Sicherheit geführt hat. Zudem waren die auferlegten Regeln ein erhebliches Hindernis für den gewöhnlichen und gutgesinnten Fan, der einem Fussballspiel beiwohnen wollte; dies entspricht nicht dem Ziel, aus Fussball wieder eine sichere, aber auch angenehme und familiäre Veranstaltung zu machen. Diese Feststellungen haben zu einer Reihe Anpassungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses geführt, wobei der Verantwortung des Veranstalters eine zentrale Stellung zukommt. Der neue Königliche Erlass vom 20. Juli 2005 wurde im Belgischen Staatsblatt vom 3. August 2005 veröffentlicht und ist sofort in Kraft getreten.

Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben OOP 34 vom 13.

November 2001 über die Spezifikationen in Bezug auf die Ausführung des Königlichen Erlasses vom 3. November 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, das aufgehoben wird. 2. Die neue Regelung Der neue Königliche Erlass vom 20.Juli 2005 ist im Ganzen anwendbar auf alle Spiele, auf die das Fussballgesetz Anwendung findet. Dies bedeutet, dass die Modalitäten für das Kartenmanagement ausnahmslos für nationale und internationale Spiele gelten, auch wenn diese Spiele von einem Verein oder einem koordinierenden Sportverband veranstaltet werden, der in einer tieferen Nationalklasse als den beiden höchsten Nationalklassen spielt (zum Beispiel: Freundschaftsspiele und Spiele im Rahmen des Belgischen Pokals).

In der neuen Regelung ist nicht mehr die Rede von einem Legitimationsmittel als möglichem Mittel zur Identifizierung. Dies bedeutet, dass die so genannte « Fankarte » als obligatorisches Identifizierungsmittel abgeschafft wird. a) Allgemeine Bestimmungen Die Einbeziehung der Veranstalter in die Verantwortung wird in Bezug auf die Anfertigung und den Vertrieb von Eintrittskarten und Abonnements und in Bezug auf die Einlasskontrolle auf folgende Bereiche ausgedehnt: - Einhaltung der Sicherheitskapazität des Stadions, - korrekte Trennung der Fans in Übereinstimmung mit der Infrastruktur, - Lokalisierung der Zuschauer im Stadion, - Verweigerung der Herausgabe einer Eintrittskarte oder eines Abonnements an Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind, - Identifizierung des Fussballspiels oder Gültigkeitsdauer des Abonnements, - Identifizierung und Verantwortung des Vertreibers der Eintrittskarten und Abonnements, - Verantwortung des Veranstalters in seiner Beziehung zum Vertreiber, - Verantwortung der Fans und der Fanklubs, - für Eintrittskarten und Abonnements erforderliche Qualitätsgarantien und auf Eintrittskarten und Abonnements zu druckende Angaben, - wirksame Einlasskontrolle, - Information der Öffentlichkeit. Das Kartenmanagement bildet zusammen mit der Stadioninfrastruktur und der Arbeit der Ordner einen der Grundpfeiler der Sicherheit bei Fussballspielen. In diesem Rahmen kommt dem Sicherheitsbeauftragten in Bezug auf das Kartenmanagement eine Schlüsselrolle zu und folglich bekleidet er diesbezüglich eine zentrale Überwachungsfunktion. b) Anfertigung von Eintrittskarten und Abonnements Eintrittskarten und Abonnements müssen hinreichend gegen Nachahmung und Fälschung gesichert sein.Zudem sind darauf verschiedene Angaben zu vermerken, die sowohl für den Zuschauer als auch für die Sicherheit wichtig sind, insbesondere ein Plan des Stadions, die Identifizierung des Fussballspiels, der zugeteilte Platz im Stadion usw. Ohne einige dieser Bestimmungen ist es unmöglich, bestimmte Verhaltensweisen, die auf der Grundlage des Fussballgesetzes strafbar sind, wie die in Artikel 22 dieses Gesetzes genannten Verhaltensweisen nachzuweisen.

Ausserdem ermöglicht der Verweis auf die Hausordnung dem Veranstalter die Anwendung des Verfahrens der zivilrechtlichen Ausschliessung.

Es muss bei Abonnements und Eintrittskarten aus dem Vorverkauf jederzeit möglich sein, den ersten Käufer zurückzufinden. Jede Eintrittskarte aus dem Vorverkauf muss ein eigenes Merkmal aufweisen, wie zum Beispiel den Namen des Käufers oder eine für das Spiel einmalige Nummer. Auf den Abonnements werden Name und Vorname der Person vermerkt, der das Abonnement als Inhaberin zugeteilt wurde.

Sind die im Vorverkauf verteilten Eintrittskarten für einen Fanklub bestimmt, muss auch der Name des Fanklubs auf diesen Eintrittskarten vermerkt werden. Auf diese Weise kann im Problemfall leicht zurückverfolgt werden, zu welchem Fanklub jemand gehört, und so auch dieser Fanklub mitverantwortlich gemacht werden.

Auf Eintrittskarten und Abonnements, die der Veranstalter nicht allen Zuschauern im freien Verkauf anbietet (Geschäftspartner, Schiedsrichter, Einladungen durch die Geschäftsführung oder durch Spieler usw.), wird die Kategorie von Personen vermerkt, über die oder an die die Eintrittskarte verteilt wurde (zum Beispiel: « Schiedsrichter », « Einladung Geschäftsführung », « Spielerkarte » oder, für einen Geschäftspartner, dessen Name). Auf diese Weise kann im Problemfall schnell und wirksam zurückverfolgt werden, über welchen Kanal bestimmte Personen Eintrittskarten erhalten haben, und können auch die betroffenen Partner sensibilisiert werden.

Der Grundsatz der solidarischen Verantwortung des « ersten Käufers » und jedes weiteren Überlassers der Eintrittskarte oder des Abonnements mit dem Endbenutzer derselben beziehungsweise desselben für den Schaden, den Letzterer im Stadion verursachen würde, wird beibehalten.

Die Eintrittskarte und das Abonnement sind also nur « auf eigene Gefahr » übertragbar. Dabei geht es selbstverständlich nur um eine zivilrechtliche Haftung. c) Vertrieb der Eintrittskarten und Abonnements Sicherheitskapazität Die Gesamtanzahl Eintrittskarten, Abonnements und anderer Zugangsberechtigungen darf die Sicherheitskapazität, ob insgesamt oder pro Block, nie überschreiten.Kein Block darf überfüllt sein. Die in der in Artikel 5 des Fussballgesetzes erwähnten jährlichen Vereinbarung festgelegte Sicherheitskapazität wird pro Block berechnet, unter anderem entsprechend der gesamten Nutzbreite der Räumungswege.

Trennung der Fans und Kontrolle des Stadionverbots Der Veranstalter muss alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, um die rivalisierenden Fans zu trennen und die Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind, abzuweisen. In beiden Fällen handelt es sich um eine Mittelverpflichtung, die von Fall zu Fall anhand konkreter Fakten beurteilt wird. Bei der Trennung der rivalisierenden Fans geht es um die Trennung der Fangruppen der am Spiel teilnehmenden Vereine. Der Veranstalter muss alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, um diese Fans zu trennen; dies bedeutet, dass keine Eintrittskarten für die Blocks der einen Mannschaft unter die Zuschauer verteilt werden, von denen man weiss oder wissen muss, dass sie Anhänger der anderen Mannschaft sind. Hierfür kann der Veranstalter sich nach bestimmten äusseren Merkmalen oder bestimmten Verhaltensweisen der Fans richten oder im Zweifelsfall nach der unterstützten Mannschaft fragen. Eine Diskriminierung in Sachen Eintrittspreise für Fans der Heimmannschaft oder Fans der Gastmannschaft kann zugleich eine Fanmischung zur Folge haben und könnte folglich auch als Anhaltspunkt dafür dienen, ob der Veranstalter seiner Mittelverpflichtung nachgekommen ist oder nicht.

Für den Vertrieb der Eintrittskarten im Vorverkauf und der Abonnements ist eine Kontrolle der Personen, die sich identifizieren müssen, anhand der Liste der Stadionverbote vorzunehmen. Zudem muss Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind, das Abonnement entzogen werden. Dagegen ist der Verkauf an den Schaltern des Stadions in den drei Stunden vor dem Spiel ohne Identifizierung anhand der Liste der Stadionverbote abzuwickeln, denn dann ist gemäss dem Königlichen Erlass keine Identifizierung erforderlich. Sollte der Veranstalter dennoch entscheiden, eine Identifizierung vorzunehmen, dann muss er die erwähnte Kontrolle durchführen. Wie dem auch sei, Personen, von denen der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass sie mit einem Stadionverbot belegt sind, dürfen keine Eintrittskarte erhalten.

Vertreiber Der Veranstalter ist in jedem Fall auch verantwortlich für die Einhaltung des Königlichen Erlasses durch andere Vertreiber, wie zum Beispiel Geschäftspartner oder externe dezentralisierte Verkaufsstellen. Mit jedem Vertreiber muss eine Vereinbarung getroffen werden, in der die Anforderungen an den Vertrieb angeführt werden, wobei natürlich zumindest das Fussballgesetz und seine Ausführungserlasse einzuhalten sind. In jedem Fall unterzeichnet der Sicherheitsbeauftragte diese Vereinbarung mit.

Die Geschäftspartner müssen dem Veranstalter zudem mitteilen, wie sie die Eintrittskarten oder Abonnements verteilen werden beziehungsweise verteilt haben (interne Verteilung unter das Personal, Tombola, andere öffentliche Aktionen, Ort, an dem die Aktion stattfand, usw.). Diese Mitteilung geschieht spätestens eine Woche vor dem Spiel oder bei Bekanntmachung des Spiels, falls diese Bekanntmachung weniger als eine Woche vor diesem Spiel erfolgt. Dadurch müssen der Veranstalter und die Polizeidienste prüfen können, ob die Zuschauer in den Blocks, für die die Geschäftspartner Eintrittskarten erhalten haben, eventuell gemischt sein können. Gegebenenfalls sind die erforderlichen alternativen Massnahmen zu treffen (zusätzliche Ordner, verschärfte Kameraüberwachung usw.).

Verteilung von Eintrittskarten unter die Fans der Gastmannschaft - Treuesystem Bei nationalen Fussballspielen ist die Gastmannschaft während des Vorverkaufs für die Verteilung der Eintrittskarten unter die eigenen Fans als Veranstalter verantwortlich. Die Heimmannschaft ist für den Verkauf an den Schaltern während der drei Stunden vor dem Spiel verantwortlich. Vergibt die Heimmannschaft auch während des Vorverkaufs Eintrittskarten an Gastfans, so gilt sie als Vertreiber und dezentralisierte Verkaufsstelle der Gastmannschaft, mit der dann auch die oben erwähnte Vereinbarung abzuschliessen ist. Jedenfalls müssen die Eintrittskarten vorrangig an die Fans und Fanklubs vergeben werden, die in der Vergangenheit keine Probleme verursacht haben (Treuesystem). Diese Probleme können Störungen der öffentlichen Ordnung, Verstösse gegen das Fussballgesetz, Straftaten oder ein allgemeines Fehlverhalten eines Fans oder Fanklubs betreffen. Übermässiger Alkoholgenuss in den Bussen und daraus resultierendes Problemverhalten können eines der zu berücksichtigenden Kriterien sein. So können die Fanklubs sensibilisiert und mit in die Verantwortung einbezogen werden, damit der Alkoholkonsum in den Bussen eingeschränkt wird. Damit ein Treuesystem optimal eingerichtet werden kann, müssen Fussballverein und Fanklub eine Charta der Fussballfans abschliessen (und unterzeichnen). Dem Fussballverein wird empfohlen, dass zumindest der Sicherheitsbeauftragte diese Charta mitunterzeichnet. Diese Charta der Fussballfans enthält unter anderem einen Verhaltenskodex, nach dem sich die Fans und die Fanklubs richten müssen (er kann auch auf Spieler, Trainer und ihr Umfeld ausgedehnt werden), damit das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Jeder Fanklub kann auch jeden angeschlossenen Fan auffordern, einen solchen Verhaltenskodex zu unterzeichnen. Jedenfalls kommt dem Sicherheitsbeauftragten eine massgebliche Rolle in diesem ganzen System zu. Das Treuesystem ist verpflichtend anzuwenden, wenn die Nachfrage nach Eintrittskarten das Angebot übersteigt, es kann jedoch auch angewandt werden, wenn dies nicht der Fall ist. Durch dieses System werden die Fanklubs einerseits zum ersten Mal mit in die Verantwortung einbezogen, weil das Fehlverhalten eines oder mehrerer Mitglieder eines Fanklubs negative Folgen für den gesamten Fanklub haben kann in Bezug auf die Zahl der für die nächsten Spiele zur Verfügung gestellten Eintrittskarten. Durch dieses System erhalten die Fanklubs zudem ein Mittel, um unter den eigenen Mitgliedern eine positive Auswahl der Personen zu treffen, die den Spielen beiwohnen dürfen. Andererseits verfügen die Fanklubs jetzt auch über die Möglichkeit, selber den eigenen Verein anzusprechen, wenn dieser weiterhin systematisch Eintrittskarten an Fans oder Fanklubs liefert, die für Probleme sorgen. Wenn Fanclubs beim Verein kein Gehör finden, können sie die Fussballzelle des FÖD Inneres über die Lage unterrichten (Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, Fussballzelle, Waterloolaan / Boulevard de Waterloo 76, 1000 Brüssel).

Information der Fans Der Veranstalter muss die Öffentlichkeit ausführlich und deutlich über die Verkaufsbedingungen und -fristen informieren (dies gilt sicherlich dann, wenn der Veranstalter die bestehende Regelung strenger anwendet); dies muss er auch in Bezug auf die Entwicklung des Kartenverkaufs tun, wenn das Stadion oder bestimmte Blocks ausverkauft sind. Diese Information erfolgt beispielsweise über die Medien und gegebenenfalls über die eigene Website.

Bedingungen für die Vergabe der Abonnements Die Abonnements sind im zentralen Sekretariat des Veranstalters oder an jeder vom Veranstalter anerkannten dezentralisierten Stelle, an der eine Kontrolle der Liste der Stadionverbote möglich ist, erhältlich.

Ein Abonnement kann nur einer Person gewährt werden, die sie sich mit einem Dokument zur Identifizierung (Personalausweis, Reisepass usw.) ausweist. Jemandem, der ausschliesslich mit einem Legitimationsmittel wie der Fankarte vorstellig wird, kann kein Abonnement gewährt werden.

Eine Person kann mehrere Abonnements kaufen, insofern alle Endinhaber anhand eines Dokuments zur Identifizierung identifiziert sind. Für jeden Endinhaber erfolgt eine Kontrolle anhand der Liste der Stadionverbote.

Bedingungen für die Vergabe der Eintrittskarten Die Eintrittskarten sind im zentralen Sekretariat des Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten dezentralisierten Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die Geschäftspartner des Veranstalters erhältlich.

Im Vorverkauf kann eine Person, die sich mit einem Dokument zur Identifizierung (Personalausweis, Reisepass usw.) ausweist, höchstens 50 Eintrittskarten erhalten. Jemandem, der ausschliesslich mit einem Legitimationsmittel wie der Fankarte vorstellig wird, kann keine Eintrittskarte gewährt werden. Denn im Vorverkauf ist ohne Identifizierung über ein Dokument zur Identifizierung keine Eintrittskarte erhältlich. Der Käufer wird anhand der Liste der Stadionverbote kontrolliert. Dies gilt ebenso für jede Identität, die der Veranstalter im Fall einer strengeren Anwendung dessen, was in der Regelung vorgeschrieben ist, verlangt. Sind die Eintrittskarten dazu bestimmt, unter die Mitglieder eines Fanklubs verteilt zu werden, muss der Name dieses Fanklubs mitgeteilt (und auf der Eintrittskarte vermerkt) werden.

An den Schaltern des Stadions in den drei Stunden vor dem Spiel sind ohne Identifizierung höchstens vier Eintrittskarten pro Person erhältlich. Mehr Eintrittskarten können an den Schaltern nicht ausgegeben werden, auch nicht mit Identifizierung. Entscheidet der Veranstalter sich für eine strengere Anwendung dessen, was in der Regelung vorgeschrieben ist, und verlangt er auch an den Schaltern eine Identifizierung, muss pro verlangte Identifizierung eine Kontrolle anhand der Liste der Stadionverbote erfolgen. In jedem Fall muss der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern möglichst fliessend vonstatten gehen. Das bedeutet, dass der Veranstalter verpflichtet ist, ein effizientes System für die Kartenausgabe an den Schaltern vorzusehen, ausreichend Schalter zu öffnen, ausreichend Personal einzusetzen, die Verkaufsbedingungen und -preise deutlich auszuhängen usw. Damit lange Wartezeiten an den Schaltern vermieden werden, verweise ich mit Nachdruck darauf, wie wichtig es ist, den Vorverkauf der Eintrittskarten so viel wie möglich zu fördern, sodass der Vorverkauf die Regel und der Verkauf an den Schaltern in den drei Stunden vor dem Spiel die Ausnahme wird. Ich zähle hierfür auf die Kreativität jedes Vereins, damit diesbezüglich alle nützlichen und erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um diesem Ziel näher zu kommen.

Fortgeschriebene Liste Der Veranstalter muss ständig eine Liste aller vertriebenen Eintrittskarten und Abonnements vorlegen können. In dieser Liste werden mindestens die Zahl der pro Block vertriebenen Eintrittskarten und Abonnements sowie die Art und Weise, wie diese vertrieben wurden, und der Vertreiber angegeben. Findet die Identifizierungsplicht Anwendung, werden in der Liste Name und Vorname (einschliesslich des Geburtsdatums), die aufgrund des Königlichen Erlasses registriert werden müssen, und der damit verbundene Platz beziehungsweise die damit verbundenen Plätze im Stadion vermerkt. Zudem ist gegebenenfalls Folgendes zu vermerken: das bereits erwähnte eigene Merkmal, der Name des Fanklubs oder Name, Vorname und Geburtsdatum des Antragstellers des Abonnements. Schliesslich werden in der Liste die Plätze vermerkt, für die Eintrittskarten ausserhalb des freien Verkaufs zur Verfügung gestellt wurden. Diese Daten müssen den mit der Überwachung der Anwendung des Gesetzes beauftragten Personen und dem Sicherheitsbeauftragten jederzeit zugänglich sein. d) Einlasskontrolle Die Einlasskontrolle muss effektiv und effizient sein.Dies bedeutet, dass eine wirksame Kontrolle der Eintrittskarte oder des Abonnements und der darauf eingetragenen Daten möglich ist und auch effektiv stattfindet. Diese effektive und effiziente Einlasskontrolle darf jedoch nicht dazu führen, dass der Einlass zum Stadion nicht mehr flüssig verläuft. In diesem Rahmen muss der Veranstalter unter anderem ausreichend Zugänge nutzen und ausreichend Personal einsetzen.

Der Veranstalter kann für die Einlasskontrolle auf den Beistand von Polizeibeamten zurückgreifen. In diesem Fall werden die Artikel 90 und 115 § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes angewandt; das bedeutet, dass für den betreffenden Auftrag eine Vergütung eingenommen wird. Diesem Team von Polizeibeamten können auch « Spotter » anderer Polizeikorps angehören, die den mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Stadion betrauten Mitgliedern des Polizeidienstes bei ihrem Identifizierungsauftrag beistehen. Durch diese Bestimmungen wird nicht ausgeschlossen, dass der Bürgermeister andere, einschneidendere Massnahmen wie den Verbot des Spiels treffen kann. 3. Kombiregelung Eine der einschränkenden Massnahmen im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist, auf lokaler Ebene, die Benutzung der so genannten Kombiregelung, eines Systems Eintrittskarte + Busbeförderung.Über diese Kombiregelung werden die Gastfans verpflichtet, eine Eintrittskarte im Voraus zu kaufen und mit dem Bus zum Spiel zu fahren. In Belgien wird vor allem die Kombination Eintrittskarte + Busbeförderung benutzt, während in anderen Ländern (insbesondere in den Niederlanden) auch auf die Kombination Eintrittskarte + Zug- oder Busbeförderung zurückgegriffen wird. Die Auferlegung der Kombiregelung ist im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eine ausschliesslich lokale Befugnis.

Das System der Kombiregelung weist einige wichtige, vor allem polizeiliche Vorteile auf, darunter: - das Eintreffen und Abfahren der Gastfans in Gruppen, - eine bessere Trennung der Fans auf der Autobahn durch Zuteilung bestimmter Parkplätze an bestimmte Fangruppen, - die Verringerung der Konfrontrationsmöglichkeiten zwischen beiden Kernen im Umfeld des Stadions, - den Schutz der gutgesinnten Gastfans gegen Unruhestifter unter den Heimfans, - keine Parkprobleme für Gastfans, - keine Probleme beim Kartenverkauf an den Schaltern, - den besseren Schutz der Anwohner vor Vandalismus.

Daneben weist die Kombiregelung auch verschiedene Nachteile auf, darunter: - die Umgehung der Regeln in Sachen Fantrennung durch diejenigen, die nicht mit dem Bus kommen wollen, - den übermässigen Alkoholgenuss im Bus, was zu verschiedenen Fehlverhalten beim Fussballspiel selbst führt, - die eventuelle Verwandlung der Busse der Gastfans in eine Zielscheibe für die Heimfans, - das Werfen von allerlei Gegenständen aus den Bussen heraus, - das Einschränken der Bewegungsfreiheit der Fans. Diese Fans sind meistens verpflichtet, Mitglied eines Fanklubs zu werden, um mitfahren zu können, und müssen regelmässig grosse Anfahrten bewältigen, um einen solchen Bus zu nehmen, - keine Ausschliessung von Schlägereien im Stadion oder in der Umgebung des Stadions.

Es liegt auf der Hand, dass diese Kombiregelung wegen des Verhaltens Einzelner vor allem die gutgesinnten Fans trifft. Daher ist es viel wichtiger, diesem kleinen Kreis bei Fehlverhalten ein Protokoll zu erteilen, anstatt systematisch alle Fans über allgemeine, durch das Verhalten dieses kleinen Kreises von Unruhestiftern hervorgerufene Massnahmen zu bestrafen. Auf dieser Ebene wird durch eine konsequente Protokollierungspolitik der Polizeidienste gewährleistet, dass die Kombiregelung nicht oder kaum auferlegt werden muss.

Die Kombiregelung ist unter den Fans eine höchst unpopuläre Massnahme, die meinem Bestreben, ein angenehmes, familiäres Fussballereignis zu veranstalten, entgegensteht. In vielen Fällen muss festgestellt werden, dass bei Auferlegung der Kombiregelung viele gutgesinnte Fans und zahlreiche Personen, die einem Spiel mit der Familie beiwohnen, schliesslich nicht mehr kommen. Die Kombiregelung läuft Gefahr, sich in diesem Rahmen sogar kontraproduktiv auszuwirken, eben weil diese gutgesinnten Fans nicht mehr kommen und durch Fans ersetzt werden, die weniger gute Absichten haben, wodurch der Kreis potenzieller Unruhestifter grösser wird (ganz bestimmt in Verbindung mit übermässigem Alkoholgenuss in den Bussen).

Zudem stellen sich bei der Auferlegung der Kombiregelung oft grundsätzliche Probleme. So wird die Entscheidung zur Auferlegung der Kombiregelung manchmal erst dann getroffen, wenn der Kartenverkauf bereits angelaufen ist, sodass es schwierig wird, jeden noch über die auferlegte Massnahme zu informieren. Es kommt auch vor, dass die Kommunikation in Bezug auf die Auferlegung der Kombiregelung und die damit verbundenen Massnahmen, wie die Anfahrtstrecken, sehr schlecht verläuft. Ausserdem wird den Risikofans der Gastmannschaft oft erlaubt, das Stadion zu betreten, selbst wenn sie mit dem Auto gekommen sind und/oder keine gültigen Eintrittskarten besitzen, und dies nur, damit im Umfeld des Stadions eventuelle Probleme vermieden werden. Es ist klar, dass die bereits bestehende Unzufriedenheit der gutgesinnten Fans über die Kombiregelung durch derartige Vorgänge noch zunehmen wird.

Obschon die Auferlegung der Kombiregelung eine lokale Befugnis im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist, erachte ich es als wünschenswert, dass man dieses System, wenn es denn schon auferlegt wird, nur bei grossen Risikospielen anwendet, wobei Letztere äusserst restriktiv zu bestimmen sind. Ich möchte jeden auffordern, die Kombiregelung erst nach einer besonders gründlichen Risikoanalyse aufzuerlegen, und zwar auf der Grundlage konkret verfügbarer Informationen über mögliche Probleme im Fall von Nichtanwendung einer Kombiregelung. Zudem sollte man die Möglichkeit haben, die Kombiregelung zu kontrollieren, entweder durch einen abgesperrten Parkplatz in der Nähe des Stadions oder durch eine (rechtzeitige) Einrichtung eines Sperrbereichs. Darüber hinaus sollte die Kombiregelung auch mit allen Konsequenzen angewandt werden, wenn sie auferlegt wird. Schliesslich sollten auf der Anfahrtsstrecke zum Stadion mehrere Zustiegsmöglichkeiten für die Fans vorgesehen sein, um den Fans möglichst viele überflüssige Fahrten zu ersparen. Diese Anfahrtsstrecke muss dem Gastverein in jedem Fall rechtzeitig und deutlich mitgeteilt werden, damit dieser die Information an seine Fans weiterleiten kann. 4. Schlussfolgerung Durch die abgeänderten Regeln im Bereich Kartenmanagement bei Fussballspielen muss es möglich sein, dass gutgesinnte Zuschauer die Spiele wieder in einer angenehmen, familiären und auch sicheren Atmosphäre erleben.Die Verantwortung für eine effiziente Kartenverteilung und Einlasskontrolle obliegt vollständig dem Veranstalter. Die anwendbaren Regeln sind flexibler als im vorherigen Königlichen Erlass vorgesehen war, denn es ist deutlich geworden, dass die damals vorgesehenen Kontrollmechanismen überhaupt nicht zum Ziel geführt haben. Diese flexiblere Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Veranstalter von Fussballspielen ihre Verpflichtungen und Verantwortungen hinsichtlich der sicheren Veranstaltung von Fussballspielen nicht wahrnehmen. Einer der Grundpfeiler hierfür ist ein effizientes Kartenmanagement; meine Dienste werden die Einhaltung der im derzeitigen Königlichen Erlass enthaltenen Bestimmungen sorgfältig kontrollieren. Auch die Polizeidienste müssen diesem Aspekt die erforderliche Aufmerksamkeit widmen und bei Verstössen des Veranstalters gegen diese Bestimmungen ein Protokoll erstellen. Ich weise darauf hin, dass Veranstalter, die die auferlegten Bestimmungen nicht einhalten, mit Verwaltungssanktionen in Höhe von 500 Euro bis 250.000 Euro rechnen müssen. Sollte zudem aus einer Begutachtung hervorgehen, dass (bestimmte) Veranstalter die neuen Regeln in Sachen Kartenmanagement zu lasch handhaben und dadurch ein polizeilicher Mehreinsatz erforderlich wird, dann werde ich in jedem Fall die erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit diese zusätzlichen Kosten künftig von den Veranstaltern von Fussballspielen getragen werden.

Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass durch die neuen Regeln in Sachen Kartenmanagement die Bedeutung einer konsequenten Protokollierungspolitik auf der Grundlage des Fussballgesetzes nochmals hervorgehoben wird. Sollten Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind, bei dem Versuch, das Stadion auf eigene Gefahr zu betreten, erwischt werden, ist unverzüglich ein Protokoll zu erstellen. Die Kontrolle der Einhaltung der Stadionverbote muss eine der Prioritäten der Spotter sein, während auch die Kameraüberwachung diesbezüglich von Nutzen sein kann. Zudem weise ich auf Artikel 22 des Fussballgesetzes hin. Wer das Stadion oder Bereiche des Stadions betritt oder versucht zu betreten, ohne im Besitz einer für das Stadion oder den Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, kann mit einer im Fussballgesetz vorgesehenen Sanktion bestraft werden. Auch Artikel 23 des Fussballgesetzes behält seine ganze Bedeutung. Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe im Perimeter befindet und zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren innerhalb oder ausserhalb des Stadions befindlichen Personen anstiftet, kann ebenfalls mit einer im Fussballgesetz vorgesehenen Sanktion bestraft werden. Für beide Artikel muss die niedrigste Toleranzgrenze gelten. Letzteres gilt ganz sicher, wenn bestimmte Zuschauer die Trennung der rivalisierenden Fans nicht einhalten und ein Verhalten zeigen, das unter Artikel 23 des Fussballgesetzes fällt, oder wenn Zuschauer ein solches Verhalten gegenüber anderen Zuschauern zeigen, die die Trennung der rivalisierenden Fans nicht eingehalten haben. Die Tatsache, dass man eine andere Mannschaft unterstützt, kann nämlich niemals ein berechtigter Grund dafür sein, innerhalb oder ausserhalb des Stadions Probleme zu verursachen.

Zum Schluss verweise ich noch auf die Artikel 38, 39 und 40 des Fussballgesetzes in Bezug auf Straftaten betreffend den unrechtmässigen Vertrieb von Eintrittskarten bei Fussballspielen.

Vorliegendes Rundschreiben ist sofort anwendbar.

Ich bitte Sie, dieses Rundschreiben an die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare Ihrer Provinz weiterzuleiten.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

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