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Omzendbrief van 22 februari 2016
gepubliceerd op 08 november 2016

Ministeriële omzendbrief GPI 85 betreffende het eindeloopbaanregime voor de personeelsleden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000643
pub.
08/11/2016
prom.
22/02/2016
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 FEBRUARI 2016. - Ministeriële omzendbrief GPI 85 betreffende het eindeloopbaanregime voor de personeelsleden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële omzendbrief GPI 85 van 22 februari 2016 betreffende het eindeloopbaanregime voor de personeelsleden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. FEBRUAR 2016 - Ministerielles Rundschreiben GPI 85 über die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Hohen Beamten, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Hoher Beamter, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Damen und Herren, 1.Rechtsgrundlagen: Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Königlicher Erlass vom 9. November 2015 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei;

Königlicher Erlass vom 22. Februar 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen Polizei für das Jahr 2016.

Gesetz allgemeiner Haushaltsplan 2016 2. Kontext Eine längere Lebensarbeitszeit ist einer der Grundpfeiler der Politik der jetzigen Regierung.Der Königliche Erlass vom 9. November 2015 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei ist in diesem Willen ergangen, die Personalmitglieder, die sich dem Ende ihrer Laufbahn nähern, weiterhin zu beschäftigen.

Damit wird auch bezweckt, die Problematik der Pensionen im Polizeisektor und insbesondere die nach dem Entscheid Nr. 103/2014 des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 entstandene Situation zu lösen.

Die Föderalbehörde sieht einen Zuschuss für die Polizeizonen vor, damit sie die Mehrkosten und Haushaltslasten bewältigen, die mit der Verlängerung der Laufbahn einhergehen. 3. Laufbahnenderegelung 3.1. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich Die Laufbahnenderegelung ist für Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste bestimmt, die mindestens 58 Jahre alt sind und der Meinung sind, sie seien nicht mehr länger in der Lage, ihre Funktion effizient auszuüben.

Sie sieht für diese Personalmitglieder die Möglichkeit vor, eine angepasste Stelle innerhalb der integrierten Polizei zu beantragen.

Unter angepasster Stelle versteht man eine statutarische Stelle des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die dem Profil und den Möglichkeiten des betreffenden Personalmitglieds angepasst ist. Keine einzige Stelle wird auf Anhieb ausgeschlossen.

Diese Anpassung wird sich entweder auf den Inhalt oder auf die Modalitäten der Ausübung der Funktion beziehen. Obwohl man auf Anhieb an Verwaltungsfunktionen, Empfangsfunktionen oder Call-Taker-Funktionen denken wird, ist jede Stelle möglicherweise eine angepasste Stelle. Es obliegt der Laufbahnendekommission über die Angemessenheit zwischen Profil und Möglichkeiten des antragstellenden Personalmitglieds und Eigenschaften der Stelle zu urteilen. Diese Eigenschaften können sich insbesondere auf den Stundenplan (nachts? Am Wochenende? usw.), auf die Art der mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten (Wird die Stelle hauptsächlich sitzend ausgeübt? Erfordert sie körperliche Anstrengungen? usw.) oder auf das Arbeitsumfeld beziehen (Wird die Arbeit drinnen ausgeführt? Sind bei der Funktion enge Fristen zu beachten? usw.). Selbstverständlich kann aber auch jedes weitere relevante Kriterium beachtet werden. In diesem Rahmen werden die Polizeizonen und die föderale Polizei in der Praxis entweder neue angepasste Stellen schaffen oder den Inhalt der Arbeit der betroffenen Personalmitglieder anpassen müssen. Zur Erleichterung der Arbeit der Polizeizonen sporne ich alle an, gute Praktiken, bewährte Methoden, entwickelte Instrumente usw. über das Netzwerk "Personalverwaltung", das in Kürze bei der integrierten Polizei für die Bearbeitung von "Personalangelegenheiten" geschaffen wird, auszutauschen. 3.2. Referenzrahmen und Akteure 3.2.1. Bestandsaufnahme der angepassten Stellen Der Dienst Laufbahnverwaltung DGR/DRP-DPP stellt den Personalmitgliedern der integrierten Polizei und den in Nr. 3.2.2 erwähnten Laufbahnendekommissionen eine Liste der für die integrierte Polizei zur Verfügung stehenden angepassten Stellen zur Verfügung; diese Liste wird auf der Grundlage der erhaltenen Informationen erstellt und fortgeschrieben.

Jedes lokale Polizeikorps und jede Generaldirektion der föderalen Polizei ist für Inhalt und Aktualisierung der in dieser Liste aufgeführten Informationen verantwortlich.

Diese Korps und Generaldirektionen müssen dafür sorgen, dass die Informationen für Erstellung und Fortschreibung der Liste so schnell wie möglich mitgeteilt werden und dass der DGR/DRP-DPP über jegliches Hinzufügen oder Streichen einer Stelle informiert wird, um zu vermeiden, dass ein Personalmitglied eine Stelle beantragt, die nicht mehr vorhanden ist.

Zur Gewährleistung von Kohärenz und Lesbarkeit des Systems wird eine Standardmethode für das Aufsetzen einer Funktionsbeschreibung vorgeschlagen werden. 3.2.2. Laufbahnendekommissionen Jedes lokale Polizeikorps und die föderale Polizei müssen eine Laufbahnendekommission einsetzen, die damit beauftragt sein wird, eine nicht verbindliche Stellungnahme über die Bewerbung eines Personalmitglieds um eine angepasste Stelle abzugeben.

Für die lokale Polizei wird diese Kommission vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat oder durch Delegation vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium zusammengesetzt. Für die föderale Polizei delegiere ich diese Befugnis an den Generaldirektor des Ressourcenmanagments und der Information.

Jede Kommission besteht aus drei Mitgliedern: - zwei Mitgliedern des Polizeikorps, zu dem die anvisierte Stelle gehört, - einem Sachverständigen, der auf eine auf nachhaltige Aktivierung der Personalmitglieder ausgerichtete Personalpolitik spezialisiert ist und in der Lage ist, die Angemessenheit zwischen den Fähigkeiten des Personalmitglieds und dem angepassten Charakter der Stelle zu beurteilen.

Der Sachverständige, von dem hier die Rede ist, soll vorzugsweise dem in Nr. 3.1 erwähnten Netzwerk "Personalverwaltung" angehören. Ich weise also auf die Wichtigkeit hin, dass jede Einheit der integrierten Polizei diesem Netzwerk beitritt.

Insofern nicht ausgeschlossen ist, dass ein externer Sachverständiger, der nicht zur integrierten Polizei gehört, von einem Polizeikorps bestimmt wird, sollte auch dieser zutreffendenfalls eingeladen werden, dem oben erwähnten Netzwerk beizutreten. 3.3. Bewerbung um eine angepasste Stelle Der Antrag des Personalmitglieds wird der Laufbahnendekommission des Polizeikorps, wo die Stelle verfügbar ist, unter Angabe der anvisierten Stelle bei diesem Arbeitgeber zugeschickt. 3.4. Auswahlverfahren und Gewährung einer angepassten Stelle Das Personalmitglied wird von der Laufbahnendekommission angehört; diese vergleicht die Funktionsbeschreibung der anvisierten Stelle mit dem Profil und den Möglichkeiten des Personalmitglieds, bevor sie eine Stellungnahme abgibt.

Diese nicht verbindliche Stellungnahme ergeht in geheimer Abstimmung bei Stimmenmehrheit. Sie ist nur gültig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind und sie dem Personalmitglied sowie den betroffenen Arbeitgebern zugesandt worden ist.

Es sei noch daran erinnert, dass gemäß Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei dieser Anhörung anwesend sein dürfen.

Anschließend beschließt der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat oder gegebenenfalls der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, der/das den entsprechenden Auftrag erhalten hat, ob dem Antragsteller die angepasste Stelle zugeteilt wird oder nicht.

Für die föderale Polizei delegiere ich diese Befugnis an den Generaldirektor des Ressourcenmanagments und der Information.

Ist der Beschluss negativ, wird er dem Personalmitglied sowie dem Personaldienst seines Herkunftskorps mitgeteilt.

Ist der Beschluss positiv wird er der in Nr. 3.5 erwähnten Behörde zur weiteren Veranlassung und dem Personalmitglied zur Information mitgeteilt. 3.5. Neuzuweisung Wenn beschlossen worden ist, eine angepasste Stelle zu gewähren, kann das Personalmitglied eine Neuzuweisung erhalten.

Diese Neuzuweisung hängt vom Einverständnis des Herkunftsarbeitgebers (vertreten durch den Korpschef oder den Generalkommissar) ab, das Personalmitglied gehen zu lassen, wenn es eine angepasste Stelle bei einem anderen Arbeitgeber findet.

Verschiedene Fälle können auftreten: - Bei Neuzuweisung in eine angepasste Stelle innerhalb desselben lokalen Polizeikorps ist der Korpschef zuständig, um die Neuzuweisung vorzunehmen. - Bei Neuzuweisung eines Personalmitglieds der föderalen Polizei innerhalb der föderalen Polizei ist der Generalkommissar zuständig, um die Neuzuweisung vorzunehmen. - Bei Neuzuweisung zwischen zwei lokalen Polizeikorps oder zwischen einem lokalen Polizeikorps und der föderalen Polizei nimmt unbeschadet der Befugnisse der lokalen Ernennungsbehörde der Minister des Innern über das SAT Inneres die Neuzuweisung vor.

Eine Neuzuweisung zwischen verschiedenen Arbeitgebern findet erst nach dem Einverständnis der Herkunfts- und Bestimmungsbehörden statt, die je nach Fall durch den Korpschef oder den Generalkommissar vertreten sind. Die Arbeitgeber können sich auf eine Frist für die Einsetzung einigen; diese darf 4 Monate nicht überschreiten. 3.6. Besoldungsaspekte und Einfluss auf die Pension Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung in eine angepasste Stelle erhalten hat, behält sein Anrecht auf seine Gehaltstabelle und auf seine Gehaltstabellenlaufbahn. Zulagen und Entschädigungen sind an die besetzte Funktion gebunden.

Ferner hat der Erhalt einer angepassten Stelle weder einen Einfluss auf die Berechnung des Anspruchs auf die Pension noch auf die Berechnung der Höhe der Pension. 4. Inaktivität vor der Pensionierung (IVP) 4.1. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich Die IVP ist nur für Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste bestimmt, die vor dem 10. Juli 2014 in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen Pensionsalters von vierundfünfzig, sechsundfünfzig oder achtundfünfzig Jahren gekommen waren.

Sie bietet ihnen die Möglichkeit, in den Genuss eines Zeitraums der Inaktivität von höchstens 4 Jahren zu kommen, nach dessen Ablauf das Personalmitglied die Vorruhestandspension beanspruchen kann. 4.2. Bedingungen für den Anspruch auf Inaktivität 4.2.1. Altersbedingung Für alle Mitglieder des Personals im einfachen und im mittleren Dienst und für Offiziere, die in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen Pensionsalters von 54 und 56 Jahren gekommen waren: das Alter von 58 Jahren erreicht haben.

Für Offiziere, die in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen Pensionsalters von 58 Jahren gekommen waren: das Alter von 60 Jahren erreicht haben. 4.2.2. Bedingung in Bezug auf die Dienstjahre im öffentlichen Sektor Zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität muss das Personalmitglied mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension zulässige Dienstjahre im öffentlichen Sektor aufweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt werden.

Das Personalmitglied kann dies anhand von Auszügen aus seiner Pensionsakte in mypension.be nachweisen. 4.2.3. Bedingung in Bezug auf den Anspruch auf Vorruhestandspension Am Ende des Zeitraums der Inaktivität muss das Personalmitglied die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf die Vorruhestandspension zu haben.

Das so genannte P-Datum (1) kann auch anhand von mypension.be nachgewiesen werden. 4.3. Dauer der IVP Die Inaktivität vor der Pension hat eine Höchstdauer von 4 Jahren. Sie beginnt frühestens am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem das Personalmitglied die in Nr. 4.2 aufgeführten Bedingungen erfüllt und endet am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem das Personalmitglied das Datum erreicht, an dem es Anspruch auf die Vorruhestandspension erheben kann.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Personalmitglied seiner IVP jederzeit vorzeitig ein Ende setzen kann. Zu diesem Zweck muss es seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat vor dem gewünschten Rückkehrdatum benachrichtigen. 4.4. Verfahren für die Beantragung und Gewährung der IVP Das Personalmitglied kann seinen Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, zu dem es die in Nr. 4.2 aufgeführten Bedingungen erfüllt.

Bei der lokalen Polizei nimmt der Korpschef oder der von ihm bestimmte Dienst den Antrag des Personalmitglieds in Empfang. Anschließend ist der Gemeinderat, der Polizeirat oder durch Delegation der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium zuständig für die Überprüfung der Bedingungen und die Gewährung der IVP. Bei der föderalen Polizei nimmt der Dienst Laufbahnverwaltung DGR/DRP-DPP die Anträge in Empfang. Anschließend erteile ich dem Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information die Befugnis, die IVP nach Überprüfung der Bedingungen zu gewähren.

Artikel XII.XIII.3 RSPol sieht vor, dass die Behörde über eine Beschlussfassungsfrist von vier Monaten ab Einreichen des Antrags verfügt.

Zu bemerken ist, dass eine Übergangsmaßnahme diese Frist auf drei Monate herabsetzt für Anträge von Personalmitgliedern, die den Bedingungen innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums ab Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 9. November 2015, d.h. ab dem 25.

November 2015, entsprechen. 4.5. Besoldungsaspekte und Einfluss auf die Pension Das Personalmitglied, das in den Genuss der Inaktivität vor der Pension kommt, bezieht auf der Grundlage des Artikels XII.XIII.5 RSPol ein Wartegehalt, dessen Höhe vom Dienstalter im öffentlichen Sektor am Datum des Inkrafttretens der IVP abhängt. Da es sich um eine besoldete Inaktivität handelt, ist die gleichzeitige Ausübung einer anderen Berufstätigkeit verboten, wobei die Regeln des Ministeriellen Rundschreibens GPI 27 vom 19. September 2002 strikt zur Anwendung kommen.

Als Ansporn zur Fortsetzung der Laufbahn ist dieses Gehalt für Personalmitglieder, die keine volle Laufbahn haben, degressiv: - 74 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein Dienstalter von 37,5 Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, - 70 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein Dienstalter von 37 Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, - 66 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein Dienstalter von 36 Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, - 62 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein Dienstalter von 35 Jahren oder weniger im öffentlichen Sektor aufweisen kann.

Anmerkungen: 1) Unter "letztem Dienstgehalt" versteht man das letzte für Vollzeitleistungen gewährte Jahresgehalt, mit Ausnahme der Zulagen und Entschädigungen.Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden verhältnisgleich gewährt. 2) Unter "Dienstalter im öffentlichen Sektor" versteht man alle effektiven Dienste, die das Personalmitglied bei einem Arbeitgeber innerhalb des öffentlichen Sektors geleistet hat. Unter effektiven Diensten versteht man : alle im öffentlichen Sektor zulässigen Dienstjahre (zum Beispiel: Militärdienst) sowie alle Dienste, die auf der Grundlage des auf das Personalmitglied anwendbaren Statuts in einem administrativen Stand geleistet worden sind, in dem dieses Personalmitglied sein Aktivitätsgehalt und seinen Anspruch auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle behält. Da ein Personalmitglied sich bei den meisten Urlaubsarten im administrativen Stand des aktiven Dienstes befindet, werden diese Zeiträume ebenfalls für die Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Dies gilt auch für einen Zeitraum der Zurdispositionstellung wegen Krankheit. Befindet sich ein Personalmitglied in einem administrativen Stand der Inaktivität, kann kein Dienstalter angerechnet werden. So werden Urlaubsarten wie die freiwillige Viertagewoche, die Halbzeitbeschäftigung ab 50/55 Jahren, die Laufbahnunterbrechung, der Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, usw. wohl für die Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Dagegen wird zum Beispiel eine langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen nicht für besagte Berechnung berücksichtigt.

Dienstleistungen als Vertragspersonalmitglied im öffentlichen Sektor werden ebenfalls für die Berechnung des Dienstalters im öffentlichen Sektor berücksichtigt.

Unter Arbeitgeber im öffentlichen Sektor versteht man im Prinzip jeden Arbeitgeber, bei dem Pensionsansprüche zu Lasten der Staatskasse eröffnet werden und für den der Pensionsdienst des öffentlichen Sektors (PDÖS) verantwortlich ist (integrierte Polizei, Föderalbehörde, Verteidigung, Lehranstalten, Magistratur, Gemeinschaften, Regionen, Gemeinden, ÖSHZ, Einrichtungen öffentlichen Nutzens usw.).

Die Daten in Bezug auf die Laufbahn eines Personalmitglieds und ein chronologischer Überblick über die Leistungen im öffentlichen Sektor können ebenfalls über die Website www.mypension.be in der elektronischen Pensionsakte des Betreffenden (Capelo) konsultiert werden. Das Personalmitglied muss fehlende oder eventuell fehlerhafte Daten in seiner Laufbahn anhand einer Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers im öffentlichen Sektor nachweisen.

Die diesbezüglichen Belege müssen ebenfalls dem SSGPI vom Arbeitgeber übermittelt werden, damit dieser eine korrekte Berechnung des Wartegehalts vornehmen kann.

Der IVP-Zeitraum wird für die Bestimmung des Anspruchs auf Pension berücksichtigt. Er wird mit anderen Worten ohne Steigerungskoeffizienten angerechnet, um zu überprüfen, ob das Personalmitglied die Bedingungen für die Vorruhestandspension erfüllt.

Dagegen wird er nicht für die Berechnung der Höhe der Pension berücksichtigt. 4.6. Ersetzung des Personalmitglieds in IVP Das Polizeikorps, in dem ein Personalmitglied in den Genuss der IVP gekommen ist, kann dieses ersetzen. 5. Zuschüsse 5.1. Anwendungsbereich Der Königliche Erlass vom 22. Februar 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen Polizei für das Jahr 2016 sieht die Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2016 vor. Für die Jahre 2017 bis 2019 wird ein ähnlicher Königlicher Erlass ergehen.

Die Polizeizonen können die Zuschüsse für Personalmitglieder in Anspruch nehmen, die die Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllen. Der PDÖS (Pensionsdienst für den Öffentlichen Sektor) wird zu diesem Zweck das erstmögliche Pensionsdatum (P-Datum genannt) der betroffenen Personalmitglieder mitteilen.

Konkret sind folgende Personalmitglieder betroffen: a) Personalmitglieder in Inaktivität vor der Pension. Für diese Personalmitglieder können die Polizeidienste einen Zuschuss beantragen, der Folgendem entspricht: - dem bezahlten Wartegehalt, - dem für den Monat Dezember ausgerechneten Wartegehalt, - dem bezahlten Urlaubsgeld, - der ausgerechneten Jahresendzulage, - den Arbeitgeberbeiträgen, b) Personalmitglieder, die die Bedingungen erfüllen, um in den Genuss der Inaktivität zu kommen, aber wählen, länger zu arbeiten. Für diese Personalmitglieder können die Polizeidienste einen Zuschuss beantragen, der Folgendem entspricht: - dem bezahlten Gehalt ohne Zulagen und Entschädigungen, - dem für den Monat Dezember ausgerechneten Gehalt, ohne Zulagen und Entschädigungen, - dem bezahlten Urlaubsgeld, - der ausgerechneten Jahresendzulage, - den Arbeitgeberbeiträgen.

Der Zuschuss wird jedoch nicht für vollständige Kalendermonate gewährt, während deren das Personalmitglied Krankenurlaub hatte. 5.2. Antragsakte 5.2.1. Wann Die Zone übermittelt dem DGR/DRP-DPP (Dienst Personalverwaltung der Direktion des Personals der föderalen Polizei) für jedes betroffene Personalmitglied spätestens 3 Monate, bevor dieses Personalmitglied die in Artikel XII.XIII.1 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt, eine Antragsakte. 5.2.2. Inhalt Diese Antragsakte umfasst pro Personalmitglied alle nötigen Belege, mit denen nachgewiesen wird, dass das Personalmitglied die in Artikel XII.XIII.1 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt, nämlich: - den Nachweis, dass das Personalmitglied 58 Jahre alt ist (2), - den Nachweis, dass das Personalmitglied zwanzig Dienstjahre im öffentlichen Sektor aufweist (zum Beispiel durch einen Auszug aus www.mypension.be), - den Nachweis, dass das Personalmitglied am Ende des höchstens vierjährigen Zeitraums der Inaktivität die in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf eine Vorruhestandspension zu erheben. Der Nachweis erfolgt durch das "P-Datum" des Personalmitglieds, das der PDÖS mitgeteilt hat. Die föderale Polizei wird die Anträge für das P-Datum für alle Personalmitglieder der integrierten Polizei zentralisieren und an den PDÖS weiterleiten. Der DGR/DRP-DPP wird anschließend den betroffenen Polizeizonen das P-Datum der betroffenen Personalmitglieder mitteilen.

Die Polizeizonen brauchen demnach keinen Kontakt mit dem PDÖS aufzunehmen, um diese Information zu erhalten. Die Polizeizonen werden gebeten, Capelo für die betroffenen Personalmitglieder auszufüllen, sodass das P-Datum bestimmt werden kann.

Wenn das Personalmitglied die IVP in Anspruch nehmen möchte, muss die Akte ebenfalls den Beschluss des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates oder gegebenenfalls des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums, mit dem die IVP gewährt wird, enthalten.

Die Anträge in Bezug auf das erste Quartal 2016 müssen spätestens am 1. März 2016 beim DGR/DRP-DPP eingereicht werden. Wenn der DGR/DRP-DPP feststellt, dass die Antragsakte unvollständig ist, nimmt der DGR/DRP-DPP Kontakt mit dem Personaldienst der betreffenden Zone auf. Wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zuschüsse nicht erfüllt sind, lehnt der DGR/DRP-DPP den Antrag ab und informiert er die Zone darüber. 5.2.3. Administrative Daten In der Antragsakte teilt die Zone die Nummer des Kontos mit, auf das sie bezahlt werden möchte. Änderungen der Daten einer Zone (zum Beispiel Adressenänderung, Änderung der Kontonummer usw.) werden beim nächstfolgenden Quartalsantrag auf Zuschüsse mitgeteilt. 5.3. Rolle des SSGPI Der DGR/DRP-DPP übermittelt dem SSGPI die Liste der validierten Antragsakten, nämlich die der Personalmitglieder, die: - entweder in den Genuss der IVP kommen - oder die Bedingungen erfüllen, um in den Genuss der IVP zu kommen, jedoch länger arbeiten.

Das SSGPI übermittelt den Zonen und dem DGR/DRP-DPP für jedes Personalmitglied eine Berechnung, je nach Fall, - des Wartegehalts während des Zeitraums der IVP, - des Gehalts, - der Jahresendzulage, - des Urlaubsgelds, - der diesbezüglichen Arbeitgeberbeiträge. 5.4. Anträge auf Bezuschussung 5.4.1. Inhalt Die Zonen beantragen die Zuschüsse pro abgeschlossenes Quartal beim DGR/DRP-DPP. Die Anträge auf Bezuschussung umfassen pro Personalmitglied die monatliche Berechnung des SSGPI sowie den Vermerk der Anzahl vollständiger Kalendermonate, während deren das Personalmitglied im betreffenden Quartal Krankenurlaub hatte.

Für jeden Quartalsantrag auf Bezuschussung übermittelt die Zone zudem eine Bescheinigung mit folgenden Angaben: - Anzahl Personalmitglieder in IVP, - Anzahl Personalmitglieder, deren Arbeit in der eigenen Funktion angepasst worden ist, - Anzahl Personalmitglieder, die eine angepasste Arbeit in einer anderen Funktion erhalten haben.

Sowohl negative wie auch positive Berichtigungen in den Berechnungen des SSGPI werden nur für die Zahlung der Zuschüsse während des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt. Negative und positive Berichtigungen, die sich auf ein vorhergehendes Kalenderjahr beziehen, werden aus den Anträgen beseitigt. 5.4.2. Zahlungsbelege Die Zahlungsbelege, worunter die effektive Zahlung des Gehalts oder des Wartegehalts an das Personalmitglied, werden sorgfältig von den Buchhaltern der Zonen aufbewahrt.

Für jeden Antrag unterschreibt der Buchhalter der Polizeizone eine eidesstattliche Erklärung, mit der er bescheinigt, dass die vom SSGPI mitgeteilten Beträge bezahlt worden sind oder es noch werden (Dezember).

Die föderale Polizei behält sich das Recht vor, die Zahlungsbelege zu verlangen, um zu überprüfen, ob die vom SSGPI ausgerechneten Beträge bezahlt worden sind. Wenn diese Zahlungsbelege nicht geliefert werden können oder nicht ausreichen, kann die föderale Polizei im Namen des Staates gemäß den Artikeln 121 bis 124 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates die Rückerstattung der Zuschüsse verlangen. 5.4.3. Verfahren für die Bearbeitung der Anträge auf Bezuschussung Die Bezuschussungsanträge der Polizeizonen werden dem DGR/DRP-DPP pro abgeschlossenes Quartal spätestens am fünften Werktag des folgenden Quartals übermittelt.

Für das letzte Quartal des Jahres werden die Anträge mit Bezug auf die Monate Oktober und November sowie die Schätzungen für den Monat Dezember vor dem 10. Dezember übermittelt.

Die Schätzungen für den Monat Dezember müssen vor dem 29. Dezember von der lokalen Polizei bestätigt oder angepasst werden.

Neue Bezuschussungsanträge, die der DGR/DRP-DPP nach dem 10. Dezember erhält, werden nicht mehr berücksichtigt.

Der DGR/DRP-DPP überprüft die Anträge und leitet sie nach Begutachtung durch die Finanzinspektion an den DRF weiter, der die Auszahlung der validierten Anträge vornimmt.

Im Haushaltsplan des Föderalstaats wird ein Höchstgesamtbetrag für die Zuschüsse in Abschnitt 17 "Föderale Polizei und integrierte Arbeitsweise" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. Die Zuschüsse werden pro Quartal auf der Grundlage der rechtzeitig erhaltenen Bezuschussungsanträge bezahlt. Wenn festgestellt wird, dass die Bezuschussungsanträge für einen bestimmten Zeitraum (Quartal oder Monat) den übrig bleibenden Betrag überschreiten, wird dieser Betrag verhältnismäßig unter die verschiedenen beantragenden Polizeizonen entsprechend dem Betrag der für diesen Zeitraum validierten Anträge aufgeteilt. Für die späteren Antragszeiträume dieses Kalenderjahres wird kein weiterer Zuschuss bezahlt.

Wenn eine Zone ihre Bezuschussungsanträge für ein Quartal zu spät, aber vor dem 10. Dezember einreicht, werden diese Anträge beim nächsten Quartal nach dem Antrag (oder gegebenenfalls im Dezember) bearbeitet. Dies bedeutet auch, dass, wenn der übrig bleibende Betrag nicht ausreicht, diese Bezuschussungsanträge auch bei der verhältnismäßigen Aufteilung der Zuschüsse berücksichtigt werden.

Für die Jahre 2017 bis 2019 sind auf meinen Antrag hin bereits Haushaltsmittel vorgesehen worden; diese Jahre werden Gegenstand eines anderen Erlasses für die Gewährung von Zuschüssen sein.

Ich baue auf Ihre Mitarbeit bei der Entwicklung der neuen Konzepte im Rahmen der Laufbahnenderegelung und bei einer angemessenen Bearbeitung der Finanzierungsakten.

Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON _______ Fußnoten (1) Das erstmögliche Pensionsdatum für das betroffene Personalmitglied im Rahmen einer Pension auf Antrag. (2) Oder 60 Jahre für Offiziere, die früher in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen Pensionsalters von 58 Jahren gekommen waren.

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