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Omzendbrief van 23 december 2002
gepubliceerd op 07 augustus 2003

Ministeriële omzendbrief PLP 28bis betreffende aanvullende onderrichtingen voor het opstellen van de politiebegroting 2003 en een onderrichting voor het opmaken van de politierekening 2002 ten behoeve van de politiezone. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000115
pub.
07/08/2003
prom.
23/12/2002
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 DECEMBER 2002. - Ministeriële omzendbrief PLP 28bis betreffende aanvullende onderrichtingen voor het opstellen van de politiebegroting 2003 en een onderrichting voor het opmaken van de politierekening 2002 ten behoeve van de politiezone. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP 28bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 23 december 2002 betreffende aanvullende onderrichtingen voor het opstellen van de politiebegroting 2003 en een onderrichting voor het opmaken van de politierekening 2002 ten behoeve van de politiezone (Belgisch Staatsblad van 21 januari 2003), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. DEZEMBER 2002 - Ministerielles Rundschreiben PLP 28bis über die zusätzlichen Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 und über die Richtlinie für die Polizeizone zur Aufstellung der Polizeirechnungen 2002 An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei An die Besonderen Rechnungsführer An die Frauen und Herren Korpschefs Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, EINLEITUNG Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter: - « GIP »: das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, - « NGG »: das Neue Gemeindegesetz vom 24. Juni 1988, - « Rat »: den Gemeinderat in den Eingemeindezonen und den Polizeirat in den Mehrgemeindezonen, - « Kollegium »: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den Eingemeindezonen und das Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen.

Wie bereits im Ministeriellen Rundschreiben PLP 28 vom 9. November 2002 angekündigt, werden nachstehend zusätzliche Richtlinien zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 erteilt in Bezug auf: 1. die zusätzliche föderale Grunddotation 2003 (K.E. vom 2. August 2002 - Art. 7) - 33004/465-48, 2. die föderale soziale Dotation I 2003 - 330/465-02. In Nr. 1 wird zudem auf die zusätzliche föderale Grunddotation 2002 eingegangen, die im Hinblick auf den Abschluss der Rechnung 2002 als festgestelltes Anrecht in die Polizeirechnungen 2002 aufgenommen werden muss. 1. Zusätzliche föderale Grunddotation 2002 und 2003 - 33004/465-48 In Artikel 7 des Königlichen Erlasses (K.E.) vom 2. August 2002 über die Gewährung der endgültigen föderalen Grunddotation für das Jahr 2002 wurde den Polizeizonen, die der Ansicht waren, sich in einer objektiven Problemsituation zu befinden, die Möglichkeit geboten, eine individuelle und mit Gründen versehene Akte einzureichen.

Die Regierung hat in den vergangenen Monaten 137 eingereichte Akten untersucht und die betroffenen Polizeizonen zu einer kontradiktorischen Debatte eingeladen, bei der die Polizeizonen die Gelegenheit gehabt haben, weitere Elemente zur Untermauerung ihrer Akte und zur Begründung ihrer objektiven Problemsituation mündlich vorzubringen.

Auf der Grundlage der eingereichten Akten und der kontradiktorischen Debatten, die ziemlich konstruktiv verliefen, konnten die verschiedenen objektiven Problemsituationen festgestellt werden. Diese waren meistens allgemeiner Art und manchmal auch zonengebunden. Für die Probleme allgemeiner Art, die eine lineare Lösung erforderten, und folglich auch für die Zonen, die keine Akte eingereicht haben, sind lineare Massnahmen ergriffen worden.

Gemäss Artikel 7 des K.E. vom 2. August 2002 hat die Regierung beschlossen, Lösungen operativer Art und, in deren Ermangelung, finanzieller Art vorzusehen. 2002 beträgt die zusätzliche föderale Grunddotation 39.856 Millionen Euro.

In Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben wird der Anteil jeder Polizeizone am vorerwähnten Betrag für das Rechnungsjahr 2002 angegeben.

Da es technisch nicht mehr möglich ist, die zusätzliche föderale Grunddotation 2002 über eine Abänderung des Haushaltsplans in den Haushaltsplan 2002 aufzunehmen, muss das Kollegium der Polizeizone das Einnahmeanrecht in Bezug auf die zusätzliche föderale Grunddotation 2002 feststellen und vor Erstellung der Polizeirechnung 2002 vom besonderen Rechnungsführer in die Buchführung des Rechnungsjahrs 2002 eintragen lassen. Normalerweise wird die zusätzliche föderale Grunddotation 2002 den Polizeizonen Ende Januar 2003 ausgezahlt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass es technisch möglich ist, Einnahmeanrechte festzustellen, ohne dass vorher der entsprechende Artikel auf der Einnahmenseite im Haushaltsplan vorgesehen worden ist.

Dies im Gegensatz zur Ausgabenverpflichtung, für die ausser bei Anwendung des Verfahrens in unvorhergesehenen Notsituationen immer die nötigen Ausgabenhaushaltsmittel verfügbar sein müssen, so wie dies in den Artikeln 30 und 34 des GIP vorgeschrieben ist, durch die unter anderem die Artikel 247 und 248 des NGG auf die Haushalts- und Finanzplanung der lokalen Polizei zur Anwendung kommen.

Im Polizeihaushaltsplan 2003 darf ein gleicher Betrag für die zusätzliche föderale Grunddotation 2003 veranschlagt werden, wie in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben angegeben.

Die zusätzliche föderale Grunddotation 2002 beziehungsweise 2003 wird in Artikel 33004/465-48 "Zusätzliche föderale Grunddotation (K.E. 2.

August 2002 - Art. 7)" eingetragen. 2. Föderale soziale Dotation I - 2003 - 330/465-02 Wie in meinem Rundschreiben PLP 28 vom 9.November 2002 (Nr. 2.8.1.2) erwähnt, wird die konkrete Aufteilung der Gesamtmittel der föderalen sozialen Dotation I 2003 Gegenstand einer separaten Richtlinie sein und durch ein ergänzendes Rundschreiben mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist.

Wie vorher angekündigt, wird ab 2003 in Bezug auf die Aufteilung der Gesamtmittel der föderalen sozialen Dotation I ein stufenweiser Aufteilungsmechanismus in Gang gesetzt, ausgehend von einem vergleichbaren Mechanismus bei der allgemeinen föderalen Grunddotation. Dieser Mechanismus der allgemeinen föderalen Grunddotation wird 2008 vollständig zur Anwendung kommen. 2003 wird dieses stufenweise Aufteilungsmechanismus eine Wirkung von 10% erreichen mit einem Solidaritätsmechanismus zugunsten der Zonen in den Situationen 2 und 6.

In der Sitzung vom 6. Dezember 2002 hat der Ministerrat beschlossen, den Solidaritätsmechanismus in Bezug auf die allgemeine föderale soziale Dotation I 2003 auf den für die allgemeine föderale Grunddotation bestehenden Solidaritätsmechanismus zu stützen; insbesondere die Polizeizonen in den Situationen 2 und 6, die im Solidaritätsmechanismus der allgemeinen föderalen Grunddotation bis zum Medianwert ihres Zonentyps von einer Eigenleistung befreit worden sind, profitieren von der Solidarität im Solidaritätsmechanismus der föderalen sozialen Dotation I 2003.

In Anlage II zum vorliegenden Rundschreiben ist die Berechnung der föderalen sozialen Dotation I 2003 pro Polizeizone gemäss dem Beschluss des Ministerrats aufgeführt.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass: 1. bei den angegebenen Beträgen bereits eine durchschnittliche Indexierung berücksichtigt worden ist, die auf der Grundlage der derzeitigen Prognose des Föderalen Planbüros in Bezug auf den durchschnittlichen Anstieg des "Gesundheitsindexes" 2003 auf 1,3% geschätzt worden ist, 2.die föderale soziale Dotation I 2003 erheblich höher liegt als die für das Jahr 2002, weil dem LASSPLV ab 2003 zusätzlich 20% der Arbeitgeberpensionsbeiträge für die übertragenen Mitglieder des föderalen Einsatzpersonals geschuldet werden, was 2002 noch nicht der Fall war.

SCHLUSS Sollte der Polizeihaushaltsplan 2003 bei Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens bereits vom Rat genehmigt worden sein, muss er bei der nächsten Abänderung des Haushaltsplans den vorliegenden Richtlinien angepasst werden.

Anfang 2003 wird ein Rundschreiben über die Aufstellung der Polizeirechnungen 2002 erstellt und übermittelt.

Das vorliegende Rundschreiben und zusätzliche aktuelle Informationen können eingesehen werden auf der Internetseite des Ministers des Innern, Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei: www.infozone.be.

Für ausführlichere Informationen im Zusammenhang mit vorliegendem Rundschreiben steht meine Verwaltung Ihnen stets zur Verfügung.

Helpdesk: Tel.: (02) 500 27 24 und Tel.: (02) 500 25 71 Fax: (02) 500 27 96 E-Mail: zpzteam.ap[/]@mibz.fgov.be Bitte setzen Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz vom vorliegenden Rundschreiben in Kenntnis.

Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage 1 zum Ministeriellen Rundschreiben über die zusätzlichen Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 und über die Richtlinie für die Polizeizone zur Aufstellung der Polizeirechnungen 2002 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 2 zum Ministeriellen Rundschreiben über die zusätzlichen Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 und über die Richtlinie für die Polizeizone zur Aufstellung der Polizeirechnungen 2002 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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