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Omzendbrief van 23 september 2004
gepubliceerd op 26 oktober 2005

Circulaire betreffende de aspecten van de wet van 16 juli 2004 houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht die betrekking hebben op het personeelstatuut. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000631
pub.
26/10/2005
prom.
23/09/2004
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 SEPTEMBER 2004. - Circulaire betreffende de aspecten van de wet van 16 juli 2004 houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht die betrekking hebben op het personeelstatuut. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de circulaire van de Minister van Justitie van 23 september 2004 betreffende de aspecten van de wet van 16 juli 2004 houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht die betrekking hebben op het personeelstatuut (Belgisch Staatsblad van 28 september 2004), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. SEPTEMBER 2004 - Rundschreiben über die das Personalstatut betreffenden Aspekte des Gesetzes vom 16.Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht An die Damen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Damen und Herren Standesbeamten des Königreichs A. Einleitung Das Gesetz vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht ist im Belgischen Staatsblatt vom 27. Juli 2004 veröffentlicht worden.

Erstmals werden also in einem einzigen Text Bestimmungen zusammengefasst, die, in Zivil- und Handelssachen, in Zusammenhang mit einer privatrechtlichen Situation mit internationalem Charakter: - die Zuständigkeit der belgischen Behörden festlegen, um darüber zu erkennen, - das anwendbare nationale Recht bezeichnen, - die Bedingungen festlegen, unter denen eine ausländische gerichtliche Entscheidung oder eine ausländische öffentliche Urkunde in Belgien wirksam werden kann.

Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die Standesbeamten über die Tragweite der Bestimmungen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes möglicherweise anwenden müssen, zu informieren.

Zuerst wird auf das In-Kraft-Treten eingegangen und anschliessend auf die relevanten Fragen in der Reihenfolge, wie sie im Gesetzbuch behandelt werden.

Wegen des Termins für das In-Kraft-Treten des Gesetzes war es zunächst nicht möglich, eine vollständige und koordinierte Aufarbeitung der vorherigen Rundschreiben vorzunehmen. Im Allgemeinen bleiben, ausser bei genaueren Angaben in bestimmten Kapiteln, die Bestimmungen der vorherigen Rundschreiben weiterhin anwendbar, wenn sie mit vorliegendem Rundschreiben nicht unvereinbar sind. In einer späteren Phase wird genauer bestimmt werden, welche Passagen dieser Rundschreiben relevant bleiben und wie diese mit vorliegendem Rundschreiben zu koordinieren sind, um die Anwendbarkeit und Lesbarkeit zu verbessern.

Selbstverständlich wird durch die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens die Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte nicht angetastet.

B. In-Kraft-Treten Das Gesetz vom 16. Juli 2004 tritt gemäss Artikel 140 am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Eine wichtige Ausnahme betrifft den Bereich der Adoption. Im Gesetzbuch wird in der Tat der Reform der Adoption Rechnung getragen, die durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption und durch das Gesetz vom 13. März 2003 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, konkretisiert worden ist.

Das In-Kraft-Treten der Bestimmungen des Gesetzbuches, die die Adoption betreffen, wird demnach bis zum In-Kraft-Treten der Reform der Adoption verschoben. Betroffen sind einerseits die Bestimmungen, die sich spezifisch auf die Adoption beziehen, das heisst Kapitel V Abschnitt 2 (Artikel 66 bis 72) und die Artikel 131 und 139 Nr. 5 und Nr. 12, und andererseits das gesamte Kapitel I, das auf die Adoption nicht anwendbar sein wird, solange die Reform der Adoption nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 140 sieht ausserdem vor, dass, solange die Reform der Adoption nicht in Kraft getreten ist, Artikel 15 des Zivilgesetzbuches und die Artikel 635, 636 und 638 des Gerichtsgesetzbuches, die sich alle auf die territoriale Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte beziehen und deren Aufhebung das Gesetzbuch vorsieht, auf die Adoption anwendbar bleiben.

Bis zur Reform der Adoption bleiben also alle einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches anwendbar. Sobald die Gesetze vom 24. April 2003 und vom 13. März 2003 in Kraft treten, werden Sie ein Rundschreiben erhalten, das sich speziell mit der Adoption befasst.

Auch wenn es aus juristischer Sicht nicht um eine Angelegenheit mit Bezug auf das In-Kraft-Treten geht, möchte ich Ihre Aufmerksamkeit dennoch jetzt schon auf das wichtige Kapitel über das Übergangsrecht lenken, das am Ende des vorliegenden Rundschreibens kommentiert wird.

C. Beziehung zu europäischen und internationalen Instrumenten In Artikel 2 des Gesetzbuches ist festgelegt, dass dieses Gesetzbuch « unter Vorbehalt der Anwendung internationaler Verträge, des Rechts der Europäischen Union oder von in besonderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen » für internationale Fälle die Befugnis der belgischen Rechtsprechungsorgane, die Bestimmung des anwendbaren Rechts und die Bedingungen für die Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden in Zivil- und Handelssachen in Belgien regelt.

Diese Bestimmung ist nicht neu, sondern wiederholt nur wohlbekannte Grundsätze, wie einerseits den Grundsatz des Vorrangs internationaler Rechtsakte vor dem innerstaatlichen Recht und andererseits den Rechtslehrsatz « lex specialis generalibus derogat » (das abweichende Sondergesetz hat Vorrang vor den allgemeinen Gesetzen).

Hieraus ergibt sich, dass die Bestimmungen des Gesetzbuches keine Anwendung finden, wenn es ein internationales Abkommen, dessen Vertragspartei Belgien ist, einen geltenden Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Sondergesetz, das von gewissen Bestimmungen des Gesetzbuches abweicht, gibt.

So haben beispielsweise das Übereinkommen von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation und die zahlreichen multilateralen oder bilateralen Abkommen, die Bestimmungen enthalten, nach denen keine Legalisation erforderlich ist, Vorrang vor Artikel 30 § 1, dem zufolge eine « ausländische gerichtliche Entscheidung oder eine ausländische öffentliche Urkunde (...) legalisiert werden [muss], um in Belgien (...) vorgelegt werden zu können ».

Auf die gleiche Weise hat die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vorrang vor der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzbuches.

Was das Recht der Europäischen Union betrifft, sei darauf hingewiesen, dass dieser in Artikel 2 erwähnte Begriff im weitesten Sinne verstanden werden muss, das heisst, dass dieser Begriff den EG-Vertrag, das Sekundärrecht (hauptsächlich die Verordnungen) und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einschliesst. In den Kommentaren zu Artikel 38 mit Bezug auf das Recht, das auf die Änderung von Namen oder Vornamen anwendbar ist, wird ein treffendes Beispiel aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gegeben.

Schliesslich bezieht sich der Fall eines Sondergesetzes, das von den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes abweicht, hauptsächlich auf den in Artikel 20, der später kommentiert wird, erwähnten Kontext (Vorrangsregeln).

Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Bestimmung mit Bezug auf die in Sondergesetzen aufgenommenen Ausnahmen in Zukunft unter anderen Umständen angewandt wird. Es wird beabsichtigt, dafür zu sorgen, dass das Gesetzbuch über das internationale Privatrecht im Vergleich zu den zukünftigen legislativen Entwicklungen, die eventuell in anderen Texten umgesetzt werden könnten, kohärent bleibt, indem die notwendigen Anpassungen darin vorgenommen werden. Es könnte jedoch passieren, dass für besondere Angelegenheiten Bestimmungen des internationalen Privatrechts in Sondergesetzen aufgenommen werden (beispielsweise im Rahmen der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union), ohne dass gleichzeitig die notwendige Anpassung des Gesetzbuches vorgenommen wird. In einem solchen Fall muss das Sondergesetz stets Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz, das heisst dem Gesetzbuch, haben.

Es sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass solche Situationen im Personenrecht normalerweise selten vorkommen.

D. Staatsangehörigkeit In Artikel 3 wird bestimmt, dass die Feststellung, ob eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, dem Recht dieses Staates unterliegt. Dieser Punkt ist nicht neu, sondern bestätigt nur die Lösung des Haager Übereinkommens vom 12. April 1930 über einzelne Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen, ratifiziert durch das Gesetz vom 20. Januar 1939 (Belgisches Staatsblatt vom 13.

August 1939), und weitet den Geltungsbereich auf die Staaten aus, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind.

Artikel 3 legt ausserdem fest, dass, wenn durch das Gesetzbuch auf die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person, die eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten hat, verwiesen wird, - die belgische Staatsangehörigkeit gemeint ist, wenn sie eine dieser Staatsangehörigkeiten ist. Diese Lösung entspricht ebenfalls den Bestimmungen des Übereinkommens vom 12. April 1930. Damit wird bezweckt, unwiderlegbar festzulegen, dass ein Belgier, der eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, von den belgischen Behörden immer als Belgier angesehen wird; - in den anderen Fällen die Staatsangehörigkeit des Staates gemeint ist, zu dem diese Person die engste Verbindung hat. In diesem Fall müssen alle Umstände und insbesondere der gewöhnliche Wohnort berücksichtigt werden. Wenn aufgrund solcher Kriterien nicht bestimmt werden kann, welche Staatsangehörigkeit die effektivste ist, muss der Standesbeamte sich auf die von der Person getroffene Wahl berufen (zum Beispiel, wenn eine Person mit mehreren Staatsangehörigkeiten sich unter einer dieser Staatsangehörigkeiten im Bevölkerungsregister hat eintragen lassen).

Schliesslich wird in diesem Artikel bestimmt, dass der Verweis auf die Staatsangehörigkeit durch einen Verweis auf den gewöhnlichen Wohnort ersetzt werden muss, wenn die Person staatenlos ist oder die Rechtsstellung eines Flüchtlings hat oder wenn ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann.

E. Wohnsitz und gewöhnlicher Wohnort Was natürliche Personen betrifft, werden in Artikel 4 die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Wohnort wie folgt definiert: - Der Wohnsitz ist der « Ort, wo eine natürliche Person den Bevölkerungsregistern, den Fremdenregistern oder dem Warteregister zufolge in Belgien ihren Hauptwohnort hat ». - Der gewöhnliche Wohnort ist der « Ort, wo eine natürliche Person sich hauptsächlich niedergelassen hat, auch wenn sie nicht eingetragen ist und unabhängig davon, ob sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis hat; um diesen Ort zu bestimmen, werden insbesondere Umstände persönlicher oder beruflicher Art berücksichtigt, die auf dauerhafte Verbindungen mit diesem Ort oder auf den Willen, solche Verbindungen zu knüpfen, schliessen lassen ».

Diese Begriffsbestimmungen bedürfen folgender Kommentare: 1. Laut Artikel 4 selbst werden die Begriffsbestimmungen « für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes » gegeben.Sie sind also ausschliesslich im Hinblick auf das internationale Privatrecht erstellt worden. 2. Im Gesetzbuch wird ausschliesslich in Bestimmungen, die Regeln zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der belgischen Rechtsprechungsorgane festlegen, auf « Wohnsitz » verwiesen.Es war also logisch, diese Begriffsbestimmung auf die von Artikel 36 des Gerichtsgesetzbuches zu stützen.

Die im Gesetzbuch gegebene Definition von « Wohnsitz » hat keinen Einfluss auf die in Artikel 102 des Zivilgesetzbuches gegebene Definition dieses Begriffs. Die beiden Begriffe müssen also auch weiterhin unabhängig voneinander angewandt werden.

Als Beispiel kann Artikel 128 des Gesetzbuches genannt werden, der im Zivilgesetzbuch einen neuen Artikel 48 (siehe Kommentar weiter unten) einführt, in dem auf den Begriff « Wohnsitz » verwiesen wird. Da es um das Zivilgesetzbuch geht, ist dieser Verweis im Sinne von Artikel 102 zu verstehen. 3. Der Begriff « gewöhnlicher Wohnort » stützt sich auf die Definition, die vom Europarat in seiner Resolution (72) 1 vom 18. Januar 1972 über die Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe « Wohnsitz » und « Wohnort » vorgeschlagen wird.

Im Gesetzbuch wird dieses Kriterium in den Artikeln 35 (anwendbares Recht in Sachen elterliche Gewalt, Vormundschaft und Schutz handlungsunfähiger Personen), 44 (Zuständigkeit der belgischen Behörden, die Eheschliessung vorzunehmen), 46 (auf die Eheschliessung anwendbares Recht), 57 (auf dem Willen des Ehemanns begründete Auflösung der Ehe im Ausland), 59 (internationale Zuständigkeit in Sachen Zusammenlebensbeziehungen), 62 (auf die Abstammung anwendbares Recht) und 65 (Zuständigkeit für die Erlangung der Anerkennung) angewandt.

In jedem Fall muss immer beurteilt werden, ob die betreffende Person einen gewöhnlichen Wohnort in einem bestimmten Staat hat (in Belgien oder in einem anderen Land) und müssen die notwendigen Schlussfolgerungen daraus gezogen werden, was die Bestimmung des anwendbaren Rechts oder die internationale Zuständigkeit der belgischen Rechtsprechungsorgane oder der belgischen Standesbeamten betrifft. In einem einzigen Fall, und zwar dem in Artikel 57, kommt der Begriff « gewöhnlicher Wohnort » zur Anwendung, wenn es darum geht, ausländische Urkunden (im betreffenden Fall: Verstossungsakte) anzuwenden.

Auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände muss bestimmt werden, ob eine Person einen gewöhnlichen Wohnort hat oder nicht. Die zu berücksichtigenden Kriterien sind, wie in der Begründung angegeben, folgende: die Konzentration von Interessen der Person zusammen mit einer bestimmten Aufenthaltsdauer oder der Absicht einer festen Niederlassung. In dieser Hinsicht stellt sich die Frage, ob der gewöhnliche Wohnort im Sinne des Gesetzbuches und der Wohnsitz im Sinne des Zivilgesetzbuches zusammenfallen, da im letzten Fall die Tatsachenelemente und das Absichtselement traditionell immer ausschlaggebend gewesen sind. In den meisten Fällen wird dies auch so sein. In der Begründung wird jedoch zu Recht auf den Fall einer Person verwiesen, die in Belgien lebt, während sie formell im Ausland ihren Wohnsitz hat. Als Beispiel kann der Fall eines Ausländers angeführt werden, der zum Zeitpunkt, wo er in Belgien heiraten möchte, eine Bescheinigung über einen Wohnsitz im Ausland vorlegt. Diese Person kann für die Anwendung des Gesetzbuches durchaus als jemand mit einem gewöhnlichen Wohnort in Belgien angesehen werden, wodurch die belgischen Behörden befugt sind, die Ehe zu schliessen.

F. In Sachen Rechtskollisionen anwendbare Bestimmungen Die Artikel 15 bis 21 enthalten eine Reihe von Bestimmungen, die allgemein anwendbar sind, wenn es darum geht, zu bestimmen, welches Recht bei Rechtskollisionen anwendbar ist.

Artikel 15 über die Anwendung des ausländischen Rechts ist vor allem für den Richter bestimmt, muss, wenn nötig, jedoch auch vom Standesbeamten angewandt werden. Dieser Artikel bestätigt die derzeitige Rechtsprechungspraxis. Insbesondere muss folgende Regel festgehalten werden: « Das ausländische Recht wird gemäss der im Ausland erhaltenen Interpretation angewandt. » Artikel 16 verdient besondere Aufmerksamkeit und lautet wie folgt: « Im Sinne des vorliegenden Gesetzes und unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen sind unter dem Recht eines Staates die Rechtsregeln dieses Staates unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts zu verstehen. » Dadurch wird also mit der Technik der Rück- und Weiterverweisung gebrochen, die bisher von den Tatsachenrichtern in Belgien traditionell angewandt wurde.

Konkret bedeutet das, dass, wenn in Anwendung einer Bestimmung des Gesetzbuches beispielsweise auf der Grundlage des Kriteriums des nationalen Rechts das dänische Recht anwendbar ist, das dänische materielle Recht anzuwenden ist, auch wenn dem dänischen internationalen Privatrecht zufolge beispielsweise auf der Grundlage des Kriteriums des Rechts des Wohnsitzes das Recht eines anderen Staates anzuwenden wäre.

Im Gesetzbuch wird nur in drei besonderen Fällen (Artikel 34, 78 und 110) von dieser Abschaffung der Technik der Rück- und Weiterverweisung eine Ausnahme gemacht, von denen nur der erste Fall für die Standesbeamten von Bedeutung sein könnte. In Artikel 34 § 1 Absatz 2 wird in der Tat bestimmt, dass die Rechtsfähigkeit, die normalerweise dem nationalen Recht der Person unterliegt, jedoch « dem belgischen Recht [unterliegt], wenn das ausländische Recht zur Anwendung dieses Rechts führt ». Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Kommentar zu Artikel 34 weiter unten.

Artikel 17 handelt von den Fällen, in denen die Anknüpfungsregel auf das Recht eines Staates verweist, der aus verschiedenen Einheiten mit verschiedenen Rechtssystemen besteht. Dieser Artikel, der auf Lösungen beruht, die in den Übereinkommen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht angenommen worden sind, muss eventuell im Fall eines föderalen Systems, wie beispielsweise des Systems der Vereinigten Staaten, oder im Fall eines konfessionellen Systems, das beispielsweise auf der Anwendung des Korans oder des kanonischen Rechts beruht, angewandt werden.

Aus Artikel 17 ergibt sich Folgendes: - Ist der Anknüpfungsfaktor territorialer Art (beispielsweise der gewöhnliche Wohnort) und beruht das ausländische Recht auf einer territorialen Grundlage (wie beispielsweise das Recht der Vereinigten Staaten), ist das Recht des Staates, in dem der gewöhnliche Wohnort gelegen ist, direkt anzuwenden; - ist der Anknüpfungsfaktor die Staatsangehörigkeit, sind die internen Konfliktregeln des Staates der Staatsangehörigkeit anzuwenden, um zu bestimmen, welches der Rechte der föderierten Staaten anwendbar ist.

Wenn also in einem Föderalstaat X das Personalstatut von den Rechtsvorschriften der föderierten Staaten abhängt, ist das anwendbare Recht das des föderierten Staates, der durch die interne Konfliktregel dieses Staates X bezeichnet wird, die je nach Fall auf dem Kriterium des Wohnsitzes, des Geburtsorts, des Herkunftsorts,... beruhen kann.

Wenn es keine interne Konfliktregel gibt, ist das anwendbare Recht das des föderierten Staates, zu dem diese Person die engste Verbindung hat; - führt die Anwendung der Konfliktregel des Gesetzbuches zur Bezeichnung des Rechts eines Staates mit mehreren Rechtssystemen, die auf verschiedene Kategorien von Personen anwendbar sind (zum Beispiel Moslems und Nicht-Moslems, Personen dieser oder jener ethnischen Herkunft,...), gilt der gleiche Grundsatz und müssen die internen Regeln des so bezeichneten Staates angewandt werden, um zu bestimmen, welches der in diesem Staat geltenden Rechtssysteme anwendbar ist.

Falls es keine solchen Regeln gibt, ist das anwendbare Recht das des Systems, zu dem das betreffende Rechtsverhältnis die engste Verbindung aufweist.

Nach Artikel 18, der von der Gesetzesumgehung handelt, wird « für die Bestimmung des anwendbaren Rechts in einer Angelegenheit, in der die Personen nicht frei über ihre Rechte verfügen, (...) den Fakten und Handlungen, die nur vorgebracht werden, um der Anwendung des durch vorliegendes Gesetz bestimmten Rechts zu entgehen, keine Rechnung getragen. » Es sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nur Angelegenheiten betrifft, in denen « die Personen nicht frei über ihre Rechte verfügen ». Das Personalstatut gehört natürlich zu diesen Angelegenheiten.

In der Praxis sollte der Gebrauch dieser Möglichkeit, das anwendbare Recht nicht anzuwenden, jedoch eine Ausnahme bleiben, da ein Absichtselement bestehen muss (das alleinige Ziel, der Anwendung des durch das Gesetzbuch bezeichneten Rechts zu entgehen), das natürlich nachgewiesen werden können muss.

Mit Artikel 19 wird der Begriff der Ausnahmeklausel in das internationale Privatrecht eingeführt, ein Begriff, den dieses Recht bisher nicht kannte. Die Ausnahmeklausel, die sich auf bestimmte neuere ausländische Rechtsvorschriften stützt, ermöglicht es, das anwendbare Recht, das normalerweise durch das Gesetzbuch bezeichnet wird, nicht anzuwenden, wenn aus den gesamten Umständen hervorgeht, dass der Fall zu dem Staat, auf dessen Recht verwiesen wird, nur eine sehr geringe, zu einem anderen Staat jedoch eine enge Verbindung aufweist. In einem solchen Fall findet das Recht dieses anderen Staates Anwendung.

Die Ausnahmeklausel bezweckt hauptsächlich, eine zu strikte Anwendung einer Anknüpfungsregel zu korrigieren. Der Begründung zufolge kann die Klausel dem Richter helfen, eine gerechte Lösung für Probleme zu finden, die aus einer mangelnden Koordinierung zwischen verschiedenen nationalen Systemen entstehen.

Gemäss Paragraph 2 kann diese Klausel nicht dazu führen, dass ein Recht, das speziell durch ein Kaskadensystem bezeichnet wird, mit dem bezweckt wird, das Recht zu bezeichnen, das aufgrund seines Inhalts den Erwartungen des Gesetzgebers entspricht (wie es in den Artikeln 35, 62 § 1 Absatz 2 und 64 der Fall ist), nicht angewandt wird.

Aus der restriktiven Formulierung dieser Bestimmung geht das Bestreben des Gesetzgebers hervor, dafür zu sorgen, dass diese Bestimmung nur ausnahmsweise Anwendung findet. Die Notwendigkeit, die grösstmögliche Rechtssicherheit beizubehalten, und die Ermessensbefugnis, die für die Anwendung der Ausnahmeklausel erforderlich ist, setzen normalerweise voraus, dass die Möglichkeit, diese Klausel anzuwenden, dem Richter vorbehalten ist.

Artikel 20 über die Vorrangsregeln stützt sich auf Artikel 7 des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Mit diesem Artikel wird bezweckt, die Anwendung der zwingenden Vorschriften oder Vorschriften der öffentlichen Ordnung belgischen Rechts, durch die aufgrund des Gesetzes oder wegen ihrer unverkennbaren Absicht, ungeachtet des Rechts, auf das durch die Kollisionsnormen verwiesen wird, ein internationaler Sachverhalt geregelt werden soll, zu ermöglichen.

Solche Regeln sind selten und im Bereich des Personenrechts findet man nur wenige Beispiele. In der Begründung wird das Beispiel der Vorschriften über das Führen des Namens (das heisst das Dekret von 6 Fructidor Jahr II) genannt, aber selbst dieser Fall kann in bestimmten Situationen nicht strikt angewandt werden (wenn beispielsweise der Name, der in der Geburtsurkunde steht, aufgrund des Gesetzes geändert wird, wie im Fall einer Anerkennung oder einer Adoption im Ausland oder wie es in Zaïre der Fall war, scheint es kaum ratsam zu sein, das Verbot, einen anderen Namen als den in der Geburtsurkunde vermerkten Namen zu führen, als Vorrangsregel anzusehen).

Die Vertrautheit mit der Anwendung von Artikel 21 über den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung ist grösser. Nach diesem Artikel wird « die Anwendung einer Bestimmung des nach vorliegendem Gesetz bezeichneten ausländischen Rechts (...) ausgeschlossen, wenn diese Anwendung eine Wirkung hätte, die mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. » Weiter heisst es im Artikel, dass « bei der Beurteilung dieser Unvereinbarkeit (...) insbesondere berücksichtigt [wird], in welchem Masse der Fall mit der belgischen Rechtsordnung verbunden ist und wie gravierend die durch die Anwendung des ausländischen Rechts entstehende Wirkung wäre. » Diese Bestimmung verändert nichts an der derzeitigen Situation und sollte demnach auch keine Probleme mit sich bringen.

Der Begriff « öffentliche Ordnung » wandelt sich und kann demnach nicht genau definiert werden. Es sei nur darauf hingewiesen, dass dieser Begriff ziemlich restriktiv angewandt werden muss. Einerseits geht es hier nämlich um die Unvereinbarkeit mit der internationalen öffentlichen Ordnung - ein Begriff, der in der Rechtsprechung nur sehr begrenzt zugelassen wird -, und andererseits wird im Gesetzbuch selbst angegeben, dass es sich um eine Bestimmung handeln muss, die eine Wirkung hätte, die mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre.

Als Beispiel, das in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, kann der Fall ausländischer Bestimmungen genannt werden, die die Vielehe erlauben. Die Wirkung der Schliessung einer solchen Ehe kann offensichtlich als mit der belgischen internationalen öffentlichen Ordnung unvereinbar angesehen werden, wodurch sicherlich als verboten gilt, dass eine belgische Behörde die Schliessung einer solchen Ehe vornimmt oder die Gültigkeit einer solchen Ehe anerkennt. Dies schliesst nicht aus, dass andere Wirkungen einer Vielehe, wie zum Beispiel die Zuerkennung von Schadenersatz zur Wiedergutmachung eines von der Ehefrau eines Polygamisten erlittenen Schadens, als nicht gegen die belgische internationale öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden könnten.

Ebenso ist bereits geurteilt worden, dass ein ausländisches Gesetz, das jegliche Form der Feststellung der nichtehelichen Abstammung väterlicherseits ablehnt, gegen die belgische internationale öffentliche Ordnung verstösst.

Ausländische Rechtsvorschriften, die die Schliessung bestimmter Ehen aus religiösen Gründen verbieten, könnten ebenfalls als gegen die internationale öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden.

Wenn also eine Bestimmung des ausländischen Rechts wegen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung nicht angewandt wird, muss eine andere einschlägige Bestimmung desselben Rechts oder, wenn nötig, des belgischen Rechts angewandt werden.

G. Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden G.1. Die Artikel 22 bis 31 handeln von der Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden.

Was das Personalstatut betrifft, müssen ebenfalls Artikel 39 über die Bestimmung und Änderung von Name oder Vornamen und Artikel 57 über die Verstossung, die getrennt kommentiert werden, erwähnt werden.

Die Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über den Personenstand durch die Standesbeamten wird in einem Rundschreiben vom 30. April 1984 (Belgisches Staatsblatt vom 30.Mai 1984) behandelt.

Dieses Rundschreiben wird teilweise durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt.

G. 2. Das im Gesetzbuch eingeführte System der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen beeinträchtigt nicht das derzeitige System über die Anerkennung von Rechts wegen, das durch die Rechtsprechung in Sachen Stand und Rechtsfähigkeit entwickelt worden ist, sondern weitet dieses System sogar auf andere Bereiche des Zivilrechts aus. Nach dieser Regelung wird eine vorschriftsmässig im Ausland ergangene Entscheidung, unabhängig von jeglicher Vollstreckbarerklärung, in Belgien wirksam, ausser wenn es um Vollstreckungshandlungen mit Bezug auf Güter oder Zwangsmassnahmen gegen Personen gehen sollte (Cass. 29. März 1973, Pas.1973, I, 725).

Damit eine ausländische Entscheidung anerkannt wird, müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein, die in Artikel 25 aufgeführt sind.

Nach Artikel 24 muss die Partei, die die Anerkennung der ausländischen Entscheidung geltend machen möchte, Folgendes vorlegen: 1. die Ausfertigung der Entscheidung, die nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, 2.wenn es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt: das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokuments, aus dem hervorgeht, dass der verfahrenseinleitende Akt oder ein gleichwertiger Akt nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, der säumigen Partei zugestellt oder notifiziert worden ist, 3. jedes Dokument, aus dem hervorgeht, dass nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, diese Entscheidung vollstreckbar ist und zugestellt oder notifiziert worden ist. Schliesslich muss Artikel 30 in Betracht gezogen werden, in dem es heisst, dass eine ausländische gerichtliche Entscheidung legalisiert werden muss, um in Belgien vollständig oder auszugsweise als Original oder Abschrift vorgelegt werden zu können. Diese Bestimmung gilt gleichermassen wie das, was im Kommentar zu Artikel 2 steht, unbeschadet der Anwendung zahlreicher bilateraler oder multilateraler Abkommen, nach denen keine Legalisation erforderlich ist.

Mit dieser Forderung wird ganz klar festgelegt, dass die Legalisation der Ausfertigung verlangt werden muss.

Was die Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen betrifft, sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Person, die eine von einem Standesbeamten getroffene Entscheidung über die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung anfechten möchte, wie es derzeit der Fall ist, beim Gericht Erster Instanz Beschwerde einreichen kann, wobei jedoch künftig das Verfahren des einseitigen Antrags anzuwenden ist (Artikel 1025 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches). Das Gesetzbuch verleiht ausserdem jeder Person, die Interesse daran hat (sowie, in Personenstandsachen, der Staatsanwaltschaft), das Recht, feststellen zu lassen, dass die Entscheidung ganz oder teilweise anerkannt werden muss oder es nicht werden darf (Artikel 22 § 2), und dies unabhängig von jeglicher Streitsache.

G. 3. Die Anerkennung ausländischer öffentlicher Urkunden wird durch Artikel 27 geregelt, in dem es heisst, dass eine solche Urkunde « in Belgien, ohne dass auf irgendein Verfahren zurückgegriffen werden muss, von allen Behörden anerkannt [wird], wenn ihre Rechtsgültigkeit gemäss dem aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendbaren Recht unter besonderer Berücksichtigung der Artikel 18 und 21 festgestellt worden ist. » Diese Bestimmung muss für zahlreiche Urkunden angewandt werden, die dem Standesbeamten vorgelegt werden (Eheschliessungsurkunden, Anerkennungsurkunden, Namensänderungsurkunden...).

Mehrere Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine solche Urkunde anerkannt werden kann: 1. Die Rechtsgültigkeit der Urkunde muss gemäss dem aufgrund des Gesetzbuches anwendbaren Recht festgestellt werden. Um zu überprüfen, ob die Urkunde rechtsgültig ist, müssen die im Gesetzbuch vorgesehenen Anknüpfungsregeln angewandt werden. So muss beispielsweise im Falle einer Eheschliessung gemäss Artikel 46 für jeden Ehepartner überprüft werden, ob die Urkunde gemäss dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Eheschliessung hat, rechtsgültig ist (beispielsweise was die Altersbedingungen, Ehehindernisse usw. betrifft); 2. gemäss dem Gesetzbuch müssen in diesem Zusammenhang insbesondere die Artikel 18 und 21 über die Gesetzesumgehung beziehungsweise die öffentliche Ordnung berücksichtigt werden. Weiter oben wurde bereits präzisiert, dass die Anwendung von Artikel 18 im Prinzip eine Ausnahme bleiben muss, da ein Absichtselement erforderlich ist, das nachgewiesen werden muss. Die Bestimmung könnte jedoch Anwendung finden im Fall, wo eine in Belgien wohnhafte Person in einem anderen Land eine Eheschliessungsurkunde oder eine Anerkennungsurkunde hat erstellen lassen, die sie nach dem Recht, das gemäss dem Gesetzbuch normalerweise anwendbar wäre, nicht hätte erhalten können. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Person, um der Anwendung ihres nationalen Rechts zu entgehen, dem zufolge eine solche Ehe nicht geschlossen werden kann, diese Ehe in einem Staat schliessen lassen würde, in dem möglicherweise das günstigere Recht des Eheschliessungsorts angewandt wird. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Anwendung des Kriteriums der Gesetzesumgehung das unter Nr. 1 genannte Kriterium bestätigen würde; 3. die Urkunde muss die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht des Staates, in dem sie ausgestellt worden ist, erfüllen;4. Artikel 24 (der die Schriftstücke bestimmt, die für die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung vorzulegen sind) ist, « sofern notwendig », anwendbar.Im Falle einer öffentlichen Urkunde muss in der Regel um die Vorlage einer Ausfertigung gebeten werden.

Diese muss unter den gleichen Bedingungen wie eine ausländische gerichtliche Entscheidung legalisiert werden (siehe oben).

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Forderung der Legalisation unter den gleichen Bedingungen wie für ausländische gerichtliche Entscheidungen gilt.

Die Person, die die Ablehnung der Anerkennung der öffentlichen Urkunde durch den Standesbeamten anficht, kann vor dem Gericht Erster Instanz Beschwerde einreichen. Diese Beschwerde muss, in Gegensatz zu dem, was derzeit im Gerichtsgesetzbuch vorgesehen ist, durch einseitigen Antrag eingereicht werden.

G. 4. Das Gesetzbuch enthält in Artikel 28 eine Bestimmung über die Beweiskraft ausländischer öffentlicher Urkunden, die grösstenteils Artikel 47 des Zivilgesetzbuches, der übrigens aufgehoben wird, bestätigt.

G. 5. Zusätzlich zu den Bestimmungen über die Anerkennung enthält das Gesetzbuch Bestimmungen über die Vermerkung und Übertragung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden in Sachen Stand und Rechtsfähigkeit.

Artikel 31 bezweckt nicht, die Fälle zu definieren, in denen eine ausländische öffentliche Urkunde oder gerichtliche Entscheidung vermerkt oder übertragen werden darf oder muss, sondern die Bedingungen festzulegen, unter denen diese, je nach Fall, am Rand einer Personenstandsurkunde vermerkt oder in ein Personenstandsregister übertragen werden kann oder als Grundlage für die Eintragung in ein Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister dienen kann.

Der Standesbeamte muss, bevor er die Vermerkung, Übertragung oder Eintragung vornimmt, überprüfen, ob, im Fall gerichtlicher Entscheidungen, die in den Artikeln 24 und 25 erwähnten Bedingungen und, im Fall öffentlicher Urkunden, die in Artikel 27 § 1 erwähnten Voraussetzungen, wie oben aufgeführt, erfüllt sind.

Der Verwahrer der Urkunde oder des Registers ist mit der Überprüfung beauftragt. Im Falle ernsthafter Zweifel bei der Beantwortung der Frage, ob diese Bedingungen erfüllt sind, kann er der Staatsanwaltschaft die Urkunde oder die Entscheidung zur Stellungnahme übermitteln; die Staatsanwaltschaft nimmt nötigenfalls zusätzliche Überprüfungen vor.

Der Gesetzgeber hat deutlich präzisiert, dass die Zweifel « ernsthaft » sein müssen. Dies stand nicht im Text des ursprünglich vorgelegten Gesetzesvorschlags. Die Absicht, die hinter diesem Zusatz steckt, ist, dass das Parlament vermeiden wollte, dass missbräuchlich auf dieses Verfahren zurückgegriffen wird, damit die Staatsanwaltschaften nicht mit Fällen überlastet werden, in denen der Standesbeamte normalerweise selbst und ohne Weiterleitung eine Entscheidung treffen müsste.

Ausserdem kann der Standesbeamte stets auf die allgemeinen Richtlinien des Ministers der Justiz zurückgreifen. Artikel 31 bestätigt in der Tat die Verwendung administrativer Rundschreiben mit Bezug auf den Personenstand, insbesondere im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Bedingungen, denen die Vermerkung, die Übertragung oder die Eintragung unterliegen.

Wenn der Standesbeamte es ablehnt, eine Vermerkung oder eine Übertragung vorzunehmen, kann die betreffende Person vor dem Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem das Register geführt wird, immer nach dem Verfahren des einseitigen Antrags Beschwerde einreichen.

G. 6. Aufmerksamkeit muss auch auf die Übertragung ausländischer Personenstandsurkunden mit Bezug auf Belgier gelenkt werden.

In Artikel 128 des Gesetzbuches, durch den ein neuer Artikel 48 in das Zivilgesetzbuch eingefügt wird, ist in der Tat Folgendes vorgesehen: « Jeder Belgier, oder sein gesetzlicher Vertreter, kann beantragen, dass eine ihn betreffende und in einem anderen Land ausgestellte Personenstandsurkunde in die Personenstandsregister der Gemeinde übertragen wird, in der er bei der Rückkehr in das Staatsgebiet des Königreichs seinen Wohnsitz oder seine erste Niederlassung hat. Diese Übertragung wird am Rand der laufenden Register am Datum des Ereignisses, auf das die Urkunde sich bezieht, vermerkt.

In Ermangelung eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien kann die Übertragung einer in Absatz 1 erwähnten Urkunde in die Personenstandsregister der Gemeinde, in der der Betreffende oder einer seiner Verwandten in aufsteigender Linie zuletzt seinen Wohnsitz in Belgien hatte, oder der Gemeinde, in der sein Geburtsort ist, oder aber in die Personenstandsregister von Brüssel erfolgen. » Diese Bestimmung geht mit der Aufhebung von Artikel 171 des Zivilgesetzbuches einher. Durch diese Bestimmung wird der durch das Rundschreiben vom 10. Februar 1939 festgelegten Praxis, der zufolge die Übertragung von im Ausland ausgefertigten Urkunden in Belgien nicht abgelehnt werden konnte, selbst in Ermangelung jeglicher Rechtsgrundlage, eine sichere Rechtsgrundlage verliehen.

Diese Bestimmung betrifft alle Urkunden und bezieht sich sowohl auf Belgier, die in das Staatsgebiet des Königreichs zurückgekehrt sind, als auch auf jene, die noch im Ausland wohnen. Was Eheschliessungsurkunden betrifft, sei darauf hingewiesen, dass, während Artikel 171 eine Verpflichtung vorsah, diese Bestimmung nur eine Möglichkeit vorsieht. Artikel 171 sah auch keine Sanktion vor, was zu einer etwas willkürlichen Anwendung dieses Artikels führte.

Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass auch der Prokurator des Königs beantragen kann, dass eine in einem anderen Land ausgefertigte Personenstandsurkunde mit Bezug auf einen Belgier in die Personenstandsregister übertragen wird.

Infolge des neuen Artikels 48 des Zivilgesetzbuches und des vorliegenden Rundschreibens wird das Rundschreiben vom 10. Februar 1939 gegenstandslos.

H. Stand und Rechtsfähigkeit natürlicher Personen Artikel 34 des Gesetzbuches bestimmt, dass « ausser in Angelegenheiten, für die es in vorliegendem Gesetz anders lautende Bestimmungen gibt, (...) der Stand und die Rechtsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat, [unterliegen] ».

Diese Regel, die Residualcharakter hat, bestätigt nur - in Sachen Stand und Rechtsfähigkeit einer Person - den Grundsatz der Staatsangehörigkeit, der bereits in Artikel 3 des Zivilgesetzbuches vorzufinden war. Sie wird jedoch durch eine begrenzte Anwendung der Technik der Rück- und Weiterverweisung gemässigt, in dem Sinne, dass die Rechtsfähigkeit dem belgischen Recht unterliegt, wenn das ausländische Recht zur Anwendung dieses Rechts führt. Dies könnte beispielsweise bei einem in Belgien wohnhaften dänischen Staatsangehörigen der Fall sein. Das dänische internationale Privatrecht, das diesbezüglich den Wohnsitz als Anknüpfungsfaktor nimmt, verweist also auf das belgische Recht, das angewandt werden müsste.

Angesichts des Residualcharakters von Artikel 34 muss die Anwendung der Rück- und Weiterverweisung in einem sehr engen Spielraum erfolgen und kann sie also nicht auf Situationen übertragen werden, die im Gesetzbuch spezifisch behandelt werden (beispielsweise im Fall von Artikel 35).

Der Text sieht ausserdem vor, dass die erworbene Rechtsfähigkeit infolge einer Änderung der Staatsangehörigkeit nicht verloren geht. So würde eine Person, die auf der Grundlage ihres nationalen Rechts mit 16 Jahren volljährig geworden ist, ihre Rechtsfähigkeit nicht verlieren, wenn sie vor dem 18. Lebensjahr Belgier würde.

Schliesslich sieht der Text vor, dass « Handlungsunfähigkeiten, die sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen, (...) dem auf dieses Verhältnis anwendbaren Recht [unterliegen]. » Gemäss dieser Bestimmung wird die Frage nach dem Vorhandensein der Rechtspersönlichkeit, wenn sie als Bedingung gilt für die Anwendung von Bestimmungen, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis regeln, nicht aufgrund des nationalen Rechts, sondern durch das Recht, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt, beantwortet. So wird im Falle des Abstammungsverhältnisses nicht durch das nationale Recht, sondern durch das auf das Abstammungsverhältnis anwendbare Recht bestimmt, ob einem gezeugten Kind gegenüber die Vaterschaft anerkannt werden kann.

I. Elterliche Gewalt und Schutz handlungsunfähiger Personen In Artikel 35 wird bestimmt, dass die elterliche Gewalt und die Vormundschaft sowie die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit eines Erwachsenen dem Recht des Staates unterliegen, in dem diese Person (die handlungsunfähige Person) zum Zeitpunkt der Umstände, die zur Bestimmung der elterlichen Gewalt, zur Eröffnung der Vormundschaft oder zur Ergreifung von Schutzmassnahmen führen, ihren gewöhnlichen Wohnort hat.

Die Ausübung der elterlichen Gewalt oder der Vormundschaft unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Kind zu dem Zeitpunkt, wo diese Ausübung geltend gemacht wird, seinen gewöhnlichen Wohnort hat.

Diese Bestimmung weicht von der derzeitigen Lösung ab, insofern als die Ausübung der elterlichen Gewalt, der Vormundschaft und des Schutzes eines handlungsunfähigen Erwachsenen aufgrund von Artikel 3 des Zivilgesetzbuches bisher dem nationalen Recht der handlungsunfähigen Person unterlag.

Eine andere bedeutende Folge von Artikel 35 betrifft die Vorfrage der elterlichen Gewalt bei der Anwendung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit. Wenn das Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit auf eine Bedingung für die Ausübung der elterlichen Gewalt verweist, muss das diesbezüglich anwendbare Recht gemäss Artikel 35 ermittelt werden. Wenn das Kind zum Zeitpunkt, wo sich die Frage stellt (das heisst je nach Fall zum Zeitpunkt des freiwilligen Erwerbs, der Wiedererlangung oder des Verlusts der Staatsangehörigkeit durch den Elternteil), seinen gewöhnlichen Wohnort im Ausland hat, ist das ausländische Recht anwendbar, um zu bestimmen, ob eine Ausübung der elterlichen Gewalt vorliegt (siehe dazu auch den Kommentar zu Artikel 62).

J. Name und Vornamen Artikel 36 Absatz 2, dem zufolge die belgischen Behörden dafür zuständig sind, über Anträge auf Änderung des Namens oder der Vornamen von Personen zu erkennen, wenn diese bei Einreichung des Antrags Belgier sind, bestätigt die klassische Lösung, der zufolge das durch das Gesetz vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen geregelte Verfahren zur Änderung von Name und Vornamen nur belgischen Staatsangehörigen offen steht.

Ansonsten wird in dem Abschnitt des Gesetzbuches, der den Namen und Vornamen gewidmet ist, hauptsächlich die bestehende Situation wiedergegeben. Es muss jedoch auf einen der seltenen Fälle hingewiesen werden, in denen gemäss Artikel 2, der den Grundsatz des Vorrangs des internationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union bestätigt, einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung getragen werden muss.

Durch Urteil vom 2. Oktober 2003 (Rechtssache Garcia Avello vs. belgischer Staat) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass « die Artikel 12 EG und 17 EG (...) dahin auszulegen [sind], dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten. » Wo es notwendig war, sind im Gesetzbuch die Lehren aus dem Urteil Garcia Avello gezogen worden, das sich nur auf administrative Namensänderungen bezieht.

Demzufolge sind fortan folgende Grundsätze in Sachen Name und Vornamen anwendbar: 1 Das Urteil in der Rechtssache Garcia Avello hat keine Auswirkung auf die Frage, welches Recht anwendbar ist auf die Bestimmung von Name und Vornamen, die, wie es derzeit der Fall ist, dem Recht des Staates, deren Staatsangehörigkeit diese Person hat, unterliegt. 2 Die freiwillige oder von Gesetzes wegen erfolgende Änderung von Name oder Vornamen einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person zum Zeitpunkt der Änderung hat.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Wirkung eines Wechsels des Personenstands auf den Namen dem Recht unterliegt, das auf die Bestimmung des Namens anwendbar ist, und nicht dem Recht, das auf den betreffenden Personenstand anwendbar ist. So wird beispielsweise die Wirkung der Ehe auf den Namen durch das auf den Namen anwendbare Recht und nicht durch das auf die Wirkungen der Ehe anwendbare Recht geregelt.

Die von Gesetzes wegen erfolgende Namensänderung kann sich aus der Eheschliessung, einer Adoption oder einer Anerkennung ergeben. Die Regel tastet den derzeit geltenden Grundsatz nicht an.

Die Rechtsprechung « Garcia Avello » ist im Fall der freiwilligen Änderung des Namens einer Person anwendbar, die sowohl die belgische Staatsangehörigkeit als auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates der Europäischen Union hat. Nach dieser Rechtsprechung hat die betreffende Person das Recht, über eine administrative Namensänderung den Namen zu erhalten, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats tragen würde. Dies dürfte jedoch nicht die Arbeit der Standesbeamten beeinträchtigen, da freiwillige Namensänderungen durch Königlichen Erlass zuerkannt werden. 3 Artikel 38 Absatz 2 bestimmt, dass, wenn das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner hat, es ihm ermöglicht, anlässlich der Eheschliessung einen Namen zu wählen, der Standesbeamte diesen Namen in der Eheschliessungsurkunde vermerkt.

Diese Bestimmung muss eingehalten werden, auch wenn Artikel 76 des Zivilgesetzbuches in diesem Punkt nicht ergänzt worden ist.

Es sei darauf hingewiesen, dass nur der Ehepartner, dessen nationales Recht es ihm ermöglicht, einen Namen zu wählen, sich darauf berufen kann. So kann ein Deutscher, der eine Belgierin heiratet, unter den durch das deutsche Recht vorgesehenen Bedingungen den Namen der Ehepartnerin wählen. Die belgische Ehepartnerin dagegen kann den Namen des Ehemannes nicht wählen. Diese Anwendung verschiedener Rechtsordnungen ist flexibler als eine Anknüpfung kumulativer Art, auf deren Grundlage eine Wahl nur möglich wäre, wenn jedes der beiden betreffenden Rechte diese Möglichkeit kennen würde. 4 Was die Anerkennung gerichtlicher oder administrativer Entscheidungen mit Bezug auf die Bestimmung oder die Änderung von Name oder Vornamen einer Person betrifft, wird in Artikel 39 präzisiert, dass solche Entscheidungen nicht anerkannt werden, wenn neben einem gemäss Artikel 25 bestehenden Ablehnungsgrund (siehe oben): 1. diese Person, im Falle einer freiwilligen Änderung, zum Zeitpunkt der Änderung Belgier war, es sei denn, der erhaltene Name entspricht den Regeln über die Bestimmung des Namens, die im Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit diese Person ebenfalls hat, anwendbar sind. Dies entspricht der Logik des Garcia-Avello-Urteils. Wenn die spanischen Behörden also einer in Belgien geborenen Person, die die doppelte (belgisch-spanische) Staatsangehörigkeit besitzt, eine Namensänderung gewähren, damit sie den Namen erhält, den sie gemäss dem spanischen Recht erhalten hätte, wenn sie in diesem Land geboren wäre, wird diese Namensänderung anerkannt. Dies würde so nicht gelten, wenn es um eine Namensänderung ginge, die solchen Kriterien nicht entspricht (zum Beispiel der belgisch-spanische Herr Martin wird Herr Dupont); 2. die Bestimmung des Namens oder der Vornamen nicht dem belgischen Recht entspricht, wenn diese Person zum Zeitpunkt dieser Bestimmung Belgier war. Hier wird an den Fall gedacht, wo ein belgisches Kind bei der Geburt einen Namen erhält, der nicht dem belgischen Recht entspricht, in einem Staat, der als Anknüpfungsfaktor den Wohnsitz in Betracht zieht oder der als Anknüpfungsfaktor die Staatsangehörigkeit in Betracht zieht, wenn das Kind neben der belgischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit dieses Landes hat. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass, wenn es sich um eine Person handelt, die sowohl die belgische Staatsangehörigkeit als auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Union hat, diese Person davon in Kenntnis gesetzt werden muss, dass sie gemäss der Garcia-Avello-Rechtsprechung eine Namensänderung erhalten kann; 3. in den anderen Fällen: diese Bestimmung oder diese Änderung in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat, nicht anerkannt wird. Dieser letzte Fall betrifft nur Personen, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen. Der Name, der ihnen entweder bei der Geburt oder durch spätere Änderung in einem Staat X zuerkannt wird, wird nicht anerkannt, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben, ihn nicht anerkennt.

K. Ehe In Artikel 44 mit Bezug auf die Zuständigkeit der belgischen Behörden, die Eheschliessung vorzunehmen wird bestimmt, dass « die Ehe (...) in Belgien geschlossen werden [kann], wenn einer der zukünftigen Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschliessung Belgier ist, in Belgien seinen Wohnsitz hat oder seit mehr als drei Monaten in Belgien seinen gewöhnlichen Wohnort hat. » Mit dieser Bestimmung wird ein zweifaches Ziel verfolgt. Es geht einerseits darum, die Kriterien für die internationale Zuständigkeit der belgischen Behörden klar festzulegen und andererseits darum, durch das Vorsehen einer Mindestfrist von mehr als drei Monaten mit Bezug auf den gewöhnlichen Wohnort Ehetourismus zu vermeiden, insbesondere bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 mit Bezug auf die Eheschliessung zwischen Personen gleichen Geschlechts.

Es obliegt der Person, die geltend macht, ihren gewöhnlichen Wohnort seit mehr als drei Monaten in Belgien zu haben, dies mit allen rechtlichen Mitteln (Flugticket, Mietquittungen, Nachweis über verschiedene Behördengänge usw.) nachzuweisen. Im Zweifelsfall muss der Standesbeamte eine Entscheidung treffen. In diesem Zusammenhang sei an das erinnert, was bereits im Rundschreiben vom 17. Dezember 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe stand. In diesem Rundschreiben heisst es: « Es muss betont werden, dass das Recht auf Eheschliessung durch Artikel 12 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, B.S. vom 19. August 1955) und Artikel 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte gewährleistet wird.Dieses Recht ist der Aufenthaltssituation der betreffenden Parteien nicht untergeordnet. Demzufolge darf sich der Standesbeamte aus dem alleinigen Grund, dass ein Ausländer sich illegal im Königreich aufhält, nicht weigern, die Ankündigungsurkunde auszufertigen und die Trauung vorzunehmen. » Artikel 44 des Gesetzbuches bleibt im Vergleich zu Artikel 63 des Zivilgesetzbuches kohärent. Während der erstgenannte Artikel die internationale Zuständigkeit bestimmt, legt der zweitgenannte die Regeln mit Bezug auf die interne Zuständigkeit fest. So ist im Fall, wo die Zuständigkeit des Standesbeamten aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht durch das Kriterium, dem zufolge einer der beiden Ehepartner seit mehr als drei Monaten seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben muss, bestimmt wird, der Standesbeamte, der dafür zuständig ist, die Eheschliessung vorzunehmen, derjenige des aktuellen Wohnorts im Sinne von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches.

Durch Artikel 129 des Gesetzbuches wird Artikel 64 des Zivilgesetzbuches auf angemessene Weise dahin gehend ergänzt, dass der Ankündigung der Eheschliessung gegebenenfalls ein Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten beigefügt werden muss.

Artikel 46 bezieht sich auf die inhaltlichen Bedingungen der Ehe.

In Absatz 1 wird die traditionell in Belgien angewandte Regel wiedergegeben, der zufolge « die Bedingungen für die Gültigkeit der Ehe, für jeden Ehepartner, dem Recht des Staates [unterliegen], dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Eheschliessung hat ».

In Absatz 2 wird eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht, indem präzisiert wird, dass « eine Bestimmung aus dem durch Absatz 1 für anwendbar erklärten Recht, die die Eheschliessung zwischen Personen gleichen Geschlechts verbietet, (...) keine Anwendung [findet], wenn eine dieser Personen die Staatsangehörigkeit eines Staates oder ihren gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet eines Staates hat, dessen Recht eine solche Eheschliessung erlaubt. » Konkret ergibt sich aus der Kombination von Artikel 44 und 46, dass die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts immer in Belgien geschlossen werden kann, wenn einer der beiden künftigen Ehepartner Belgier ist oder seit mehr als drei Monaten seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat.

Durch Artikel 46 Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 sowie Punkt A 2.1 Absatz 3 und Absatz 4 und Punkt C Absatz 4 und Absatz 5 des Rundschreibens vom 23. Januar 2004 zur Ersetzung des Rundschreibens vom 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 27.

Januar 2004) gegenstandslos.

Artikel 47 bezieht sich auf die Formalitäten für die Eheschliessung.

Er bestätigt auch die Anwendung der traditionellen Regel, der zufolge die Formalitäten für die Eheschliessung dem Recht des Staates unterliegen, auf dessen Gebiet die Ehe geschlossen wird.

Schliesslich muss noch auf die Abänderung von Artikel 76 des Zivilgesetzbuches hingewiesen werden, der den Inhalt der Eheschliessungsurkunde festlegt. Weiter oben ist bereits angegeben worden, dass, wenn das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner hat, es ihm ermöglicht, anlässlich der Eheschliessung einen Namen zu wählen, der Standesbeamte diesen Namen in der Eheschliessungsurkunde vermerken muss (Artikel 38 Absatz 2).

Artikel 130 des Gesetzbuches ergänzt Artikel 76 Nr. 10 des Zivilgesetzbuches, indem er, in internationalen Fällen, den Vermerk der « eventuell von den Ehegatten getroffene[n] Wahl des auf ihren ehelichen Güterstand anwendbaren nationalen Rechts » vorsieht. Durch Artikel 49 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird den Ehepartnern in der Tat die Möglichkeit gegeben, unter Einhaltung bestimmter Kriterien eine solche Wahl zu treffen.

L. Ehescheidung, Trennung von Tisch und Bett und Verstossung Die Bereiche Ehescheidung und Trennung von Tisch und Bett bedürfen kaum eines Kommentars, da die Anerkennung ausländischer Entscheidungen den weiter oben kommentierten Regeln mit allgemeiner Tragweite unterliegt.

Die Anerkennung der Verstossung bedarf dagegen eines Kommentars.

Artikel 57, der auf alle Formen der Verstossung anwendbar ist, muss restriktiv angewandt werden; die Einrichtung der Verstossung wird vom Gesetzgeber als unserer Rechtsauffassung und dem Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau gegenüber fremd angesehen.

Der in Artikel 57 verfasste Grundsatz ist also der der Nichtanerkennung, ausser im Ausnahmefall. Diese Ausnahme besteht in der Einhaltung bestimmter Bedingungen, die kumulativ anwendbar sind und von der Behörde, bei der die Anerkennung geltend gemacht wird, überprüft werden müssen.

Diese kumulativen Bedingungen sind folgende: 1. Die Urkunde ist von einem Rechtsprechungsorgan des Staates, in dem sie ausgestellt worden ist, beglaubigt worden.2. Zum Zeitpunkt der Beglaubigung hatte keiner der Ehepartner die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Recht diese Form der Auflösung der Ehe nicht kennt. Demzufolge wird eine Verstossung zwischen Ehepartnern, von denen mindestens einer Belgier ist oder Staatsangehöriger eines Staates ist, der diese Einrichtung nicht kennt, nicht anerkannt. Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn dieser Ehepartner eine doppelte Staatsangehörigkeit hat, zum Beispiel die belgische und die marokkanische oder die französische und die marokkanische, die in Artikel 3 enthaltene Regel (siehe oben) anwendbar ist. 3. Zum Zeitpunkt der Beglaubigung hatte keiner der Ehepartner einen gewöhnlichen Wohnort in einem Staat, dessen Recht diese Form der Auflösung der Ehe nicht kennt. Daraus ergibt sich, dass eine Verstossung zwischen Ehepartnern, von denen einer in Belgien oder in einem anderen Staat (zum Beispiel Frankreich) wohnt, der diese Einrichtung nicht kennt, nicht anerkannt wird. In diesem Zusammenhang ist es unwichtig, ob dieser Staat diese Verstossung anerkennt oder nicht. 4. Die Frau hat der Auflösung der Ehe eindeutig und ohne Zwang zugestimmt. Diese Bedingung ist leicht zu überprüfen, wenn die Frau die Verstossung geltend macht. Wenn der Mann die Anerkennung der Verstossung geltend macht, die möglicherweise vor vielen Jahren erfolgt ist und eine Ehepartnerin betreffen kann, die nicht in Belgien wohnt, könnte der Beweis schwer zu erbringen sein. Der Ehemann muss in jedem Fall aufgefordert werden, jegliches Beweismittel, das in Betracht gezogen werden kann, vorzubringen und, sofern möglich, den Wohnort der Ehepartnerin, gegen die er vorgeht, anzugeben. 5. Kein in Artikel 25 erwähnter Ablehnungsgrund steht der Anerkennung im Wege. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass einer dieser Ablehnungsgründe die offensichtliche Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung ist. In Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung des Kassationshofs (Kass., 3. Kammer, 29. April 2002) und des gesetzlichen Rahmens, der künftig für die Anerkennung der Verstossung gilt, dürfte dieser Ablehnungsgrund, unter Vorbehalt der Beurteilung der Gerichtshöfe und Gerichte, nicht mit Artikel 57 § 2 interferieren, dadurch, dass er die möglichen Fälle der Anerkennung gewissermassen zunichte macht.

Schlussfolgernd lässt sich feststellen, dass die Fälle, in denen eine Verstossung anerkannt werden kann, in Zukunft selten sein dürften und dass sie sich hauptsächlich auf Situationen beziehen dürften, wo die Verstossung in einem ausländischen Staat zwischen Staatsangehörigen dieses Staates (oder zwischen Staatsangehörigen verschiedener Staaten, die die Einrichtung der Verstossung kennen), die dort, zumindest zum Zeitpunkt der Verstossung, ihren Lebensmittelpunkt hatten, erlangt worden ist.

Angesichts der vorhergehenden Erwägungen werden die Passagen über die Annehmbarkeit der Verstossung im Rundschreiben vom 27. Juni 1978 über bestimmte Probleme in Sachen Ausländer (Belgisches Staatsblatt vom 1.

Juli 1978), abgeändert durch die Rundschreiben vom 13. März 1980 (Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1980) und 27. April 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 1994), gegenstandslos.

M. Zusammenlebensbeziehung Die Artikel 58 bis 60 (Kapitel IV) betreffen die Zusammenlebensbeziehung. Das Gesetzbuch bezieht sich nicht nur auf das in den belgischen Rechtsvorschriften (Art. 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches) vorgesehene gesetzliche Zusammenwohnen, sondern auch auf alle Zusammenlebensbeziehungen zwischen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, die in Anwendung eines ausländischen Gesetzes von einer öffentlichen Behörde formell registriert worden sind, ob sie Wirkungen auf den Personenstand haben oder nicht.

M. 1. Artikel 58 definiert die Zusammenlebensbeziehung wie folgt: « Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff « Zusammenlebensbeziehung » eine Situation des Zusammenlebens, die die Registrierung durch eine öffentliche Behörde erforderlich macht und zwischen den Zusammenwohnenden kein mit der Ehe gleichwertiges Band schafft. » Aus den vorbereitenden Arbeiten geht hervor, dass jedes juristische Verhältnis des Zusammenlebens, das ein mit der Ehe gleichwertiges Band schafft, egal wie dieses Verhältnis auch bezeichnet wird, für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzbuches den Regeln über die Ehe, insbesondere Kapitel III (Art. 42 ff. - siehe oben: Punkt K ), unterliegt.

Zusammenlebensbeziehungen, die nicht ein solch gleichwertiges Band schaffen, fallen unter die Anwendung des vorliegenden Kapitels.

Das Entstehen neuer Zusammenlebensbeziehungen stellt ein eher neueres Phänomen dar, das demnach noch schwer zu analysieren ist. Es handelt sich um einen Bereich, der dabei ist, sich zu entwickeln. Ausserdem hat diese Einrichtung je nach Gesetzgeber eine unterschiedliche Form; die verschiedenen Einrichtungen sind nicht so einfach untereinander austauschbar und es ist nicht immer einfach, die genaue Tragweite einer ausländischen Rechtsfigur zu kennen. Ausserdem ist die Rechtsauslegung dieser Einrichtungen auch innerhalb jeder betroffenen Rechtsordnung noch dabei, sich weiterzuentwickeln.

Die Gleichstellung einer Zusammenlebensbeziehung mit der Ehe hat bedeutende Auswirkungen, was die Anerkennung dieser Beziehung und das darauf anwendbare Recht betrifft, insbesondere auf das Entstehen dieser Beziehung, die Wirkungen auf die Person und das Vermögen sowie auf die Bedingungen für die Beendigung und die Weise der Beendigung der Beziehung (siehe weiter unten, Artikel 60). Es muss so weit wie möglich darauf geachtet werden, dass dieser Beziehung keine Wirkungen zuerkannt werden, die vom ausländischen Gesetzgeber nicht erwünscht sind (und auch nicht von ihm anerkannt werden) und die auch von den Betreffenden beim Eingehen der Beziehung nicht gewollt sind.

Meine Dienste überprüfen derzeit, ob es Formen der registrierten Partnerschaft gibt, die gegebenenfalls dafür angesehen werden können, zwischen den Zusammenwohnenden ein mit der Ehe gleichwertiges Band zu schaffen. Ein zusätzliches Rundschreiben wird Ihnen so bald wie möglich übermittelt.

M. 2. Artikel 59 regelt die internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden in Sachen Zusammenlebensbeziehung (wie in Artikel 58 definiert).

Die Registrierung der Schliessung einer Zusammenlebensbeziehung darf nur dann in Belgien erfolgen, wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Schliessung einen gemeinsamen gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben (Absatz 2 des Artikels). Diese Bestimmung schliesst sich den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens (Artikel 1475 ff. des Zivilgesetzbuches) an. Die belgische Verwaltungsbehörde, insbesondere der Standesbeamte, ist allein befugt, eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen im Sinne des besagten Gesetzes entgegenzunehmen. Gemäss Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches wird die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes übergeben. Mit dem hier verwendeten Begriff « Wohnsitz » wird der Wohnsitz im Sinne von Artikel 102 des Zivilgesetzbuches bezeichnet, das heisst der Ort, wo die Person ihre Hauptniederlassung hat. Der in Artikel 59 Absatz 2 verwendete Begriff « gemeinsamer gewöhnlicher Wohnort » schliesst sich dieser Definition an (siehe weiter oben: Artikel 4 Punkt E ).

Die Registrierung der Beendigung der Zusammenlebensbeziehung darf nur dann in Belgien erfolgen, wenn die Schliessung der Beziehung in Belgien registriert worden ist (Absatz 3). Der Standesbeamte ist also allein befugt, die Beendigung eines in Belgien gemäss dem belgischen Gesetz zustande gekommenen gesetzlichen Zusammenwohnens zu registrieren, und dies ausschliesslich nach den Bestimmungen von Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches. Die Schliessung und die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens können nach belgischem materiellen Recht ausschliesslich durch Formalitäten festgestellt werden, die konkret nur in Belgien erledigt werden können; sie können demnach nicht von ausländischen Behörden festgestellt werden (siehe auch Artikel 60).

Es muss jedoch unterstrichen werden, dass die Gerichtsbehörden im Gegensatz zu den Verwaltungsbehörden über eine Allzuständigkeit verfügen und dass sie demzufolge unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzbuches über jeden Antrag mit Bezug auf eine Zusammenlebensbeziehung befinden können. Die Zuständigkeit der belgischen Rechtsprechungsorgane wird also anerkannt (Absatz 1, der auf Artikel 42 verweist). Bestimmte Staaten sehen vor, dass der Richter der Zusammenlebensbeziehung ein Ende setzen kann. Wenn ein belgisches Rechtsprechungsorgan unter Einhaltung der Artikel 42 und 60 die Beendigung einer ausländischen Zusammenlebensbeziehung ausspricht, wird der betreffende ausländische Staat dieses Urteil nach seinen eigenen Anerkennungsregeln anschliessend anerkennen oder nicht anerkennen.

M. 3. Artikel 60 regelt das auf die Zusammenlebensbeziehung anwendbare Recht. « Die Zusammenlebensbeziehung unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sie erstmals registriert worden ist. Dieses Recht bestimmt insbesondere die Bedingungen für die Feststellung der Beziehung, die Wirkungen der Beziehung auf das Vermögen der Parteien sowie die Gründe und die Bedingungen für die Beendigung der Beziehung. » Sowohl das Entstehen der Beziehung als auch die Wirkungen auf die Person und das Vermögen und die Bedingungen für die Beendigung dieser Beziehung unterliegen einem einzigen Recht. Auf diese Weise wird vermieden, dass die unterschiedlichen Aspekte der Beziehung durch verschiedene Rechtsordnungen, die auf verschiedenen Auffassungen der Einrichtung beruhen, geregelt werden. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Rechtsvergleichung hat der Gesetzgeber sich für einen Verweis auf das Recht des Registrierungsorts entschieden, da diese Lösung eine Kohärenz zwischen der betreffenden Beziehung und der Rechtssicherheit gewährleistet.

Nur in Absatz 3 wird dieser einzige Anknüpfungspunkt der Einrichtung etwas differenzierter dargestellt, was die vermögensrechtlichen Folgen gegenüber Dritten betrifft, indem eine Parallele zu den auf die Ehe anwendbaren Regeln gezogen wird.

Das durch das Gesetz vom 23. November 1998 eingeführte gesetzliche Zusammenwohnen unterliegt also vollständig dem belgischen Recht. Es sei daran erinnert, dass aufgrund dieses Gesetzes zwei Personen, die einen gemeinsamen Wohnsitz in Belgien haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht auf gesetzliches Zusammenwohnen haben, sofern sie fähig sind, Verträge zu schliessen.

Auch eine im Ausland eingegangene Zusammenlebensbeziehung unterliegt von Anfang bis Ende einem einzigen Rechtssystem, und zwar dem des Orts, an dem sie eingegangen worden ist. Die Partner bleiben diesen Rechtsvorschriften unterworfen. Wenn die Partner der Beziehung ein Ende setzen wollen, muss die Trennung gemäss den Regeln des betreffenden Landes erfolgen, was bedeutet, dass sie in diesem Land die entsprechenden Verfahren durchlaufen müssen oder die Beendigung registrieren lassen müssen (siehe weiter oben, Kommentar zu Artikel 59 Absatz 3).

M. 4. Für den Standesbeamten ist dieser Artikel von besonderer Bedeutung, was die Anerkennung der im Ausland eingegangenen Zusammenlebensbeziehungen betrifft.

Im Ausland eingegangene Zusammenlebensbeziehungen werden in Belgien anerkannt, wenn ihre Rechtsgültigkeit gemäss dem aufgrund des Gesetzbuches anwendbaren Recht und insbesondere unter Einhaltung der Artikel 18 und 21 (Gesetzesumgehung und öffentliche Ordnung) festgestellt worden ist (Art. 31 § 1 und 27 § 1 - siehe weiter oben, Punkt G ). Da das auf die Zusammenlebensbeziehung anwendbare Recht das des Staates ist, in dem sie eingegangen worden ist, werden grundsätzlich alle Beziehungen, die der Definition von Artikel 58 entsprechen, anerkannt.

Ausländische Urkunden oder gerichtliche Entscheidungen über die Beendigung der Beziehung werden unter denselben Bedingungen anerkannt wie denjenigen, denen ausländische Entscheidungen im Allgemeinen unterliegen (Art. 22 ff. - Punkt G ).

M. 5. Ein bedeutender Unterschied zwischen den verschiedenen Einrichtungen besteht in der Zuerkennung oder Nichtzuerkennung von Wirkungen auf den Personenstand seitens des Gesetzgebers. Für den Standesbeamten ist es wichtig zu wissen, ob die Beziehung ein Ehehindernis darstellt. Ebenso wie das belgische gesetzliche Zusammenwohnen stellen der französische « Pacte civil de solidarité » (PACS) und die verschiedenen Formen des Zusammenlebens, die in mehreren spanischen Provinzen eingeführt worden sind, sowie, nach den Informationen, die uns von den deutschen Behörden erteilt worden sind, die deutsche Partnerschaft kein Ehehindernis dar. Das Gleiche gilt für die luxemburgische Partnerschaft, die kürzlich durch das Gesetz vom 9.

Juli 2004, das am 1. November 2004 in Kraft tritt, eingeführt worden ist. Die in den verschiedenen skandinavischen Ländern (Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden) eingeführten Partnerschaften sowie die niederländische registrierte Partnerschaft ermöglichen es dagegen nicht, zu heiraten, solange die Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist.

M. 6. Schliesslich sei, sofern notwendig, daran erinnert, dass die im Ausland eingegangenen Zusammenlebensbeziehungen, die als mit der Ehe gleichwertig angesehen werden, in Belgien unter denselben Bedingungen anerkannt werden wie die im Ausland eingegangenen Ehen (Anwendung der Artikel 27 und 46 - siehe weiter oben unter G und K ).

N. Abstammung N.1. Auf die Abstammung anwendbares Recht Artikel 62 über das auf die Abstammung anwendbare Recht bricht mit der traditionellen Lösung, die darin bestand, die Abstammung von Kindern, wenn sie sich nicht von Rechts wegen aus dem Gesetz ergab, dem nationalen Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind hat, zu unterwerfen. Wenn sie sich jedoch von Rechts wegen aus dem Gesetz ergab (beispielsweise durch die Anwendung der Vaterschaftsvermutung), war sie dem nationalen Recht jedes der beiden Elternteile, die individuell Interesse an der Feststellung der Abstammung hatten, unterworfen.

Der erste Anwendungsfall führte häufig zu einem Teufelskreis, da das nationale Recht des Kindes oft von seiner Abstammung abhing und die Abstammung wiederum von diesem nationalen Recht abhing.

Im Gesetzbuch hat man sich für eine einzige Lösung entschieden, indem man das nationale Recht des Elternteils als Anknüpfungsfaktor berücksichtigt. Laut Artikel 62 unterliegen die Feststellung und die Anfechtung der Vaterschaft oder der Mutterschaft einer Person demnach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn diese Feststellung aus einer freiwilligen Handlung (z. B. einer Anerkennung) hervorgeht, zum Zeitpunkt dieser Handlung hat.

Absatz 2 ergänzt die Bestimmung, was die eventuelle Forderung einer Zustimmung und die Bedingungen für die Zustimmung des Kindes betrifft.

Wenn das Abstammungsrecht (das heisst das nationale Recht des Elternteils) die Forderung einer solchen Zustimmung vorsieht, ist dieses Recht anwendbar. Wenn das Abstammungsrecht keine solche Zustimmung vorsieht, ist das Recht des gewöhnlichen Wohnorts des Kindes anwendbar.

Nehmen wir einmal an, ein Belgier möchte ein 14-jähriges Kind, das seinen gewöhnlichen Wohnort in Frankreich hat, anerkennen. In einem solchen Fall ist das belgische Recht auf die Feststellung der Abstammung anwendbar. Da das belgische Recht die Zustimmung eines Kindes unter 15 Jahren nicht vorsieht, wird durch das französische Recht bestimmt, ob die Zustimmung des Kindes notwendig ist oder nicht.

Eine wichtige Folge von Artikel 62 betrifft die Vorfrage der Abstammung bei der Anwendung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit. Wenn die belgische Staatsangehörigkeit vom Bestehen eines Abstammungsverhältnisses abhängt, muss das auf diese Frage anwendbare Recht gemäss Artikel 62 ermittelt werden. Demnach muss das nationale Recht des Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt oder zum Zeitpunkt der Erstellung der Anerkennungsurkunde angewandt werden, um zu bestimmen, ob ein solches Verhältnis besteht. Die Wörter « en droit belge »/« naar Belgisch recht » in Absatz 3 und Absatz 4 von Punkt 1 des Rundschreibens vom 6. August 1984 in Bezug auf das Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit (Belgisches Staatsblatt vom 14. August 1984), eingefügt durch das Rundschreiben vom 30. Juli 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 1. August 1985), werden gegenstandslos.

In Artikel 62 § 2 wird der Fall behandelt, wo nach dem aufgrund des Gesetzbuches anwendbaren Recht ein Abstammungsverhältnis gegenüber mehreren Personen gleichen Geschlechts rechtsgültig festgestellt wird.

Dies könnte der Fall sein, wenn diese Personen verschiedene Staatsangehörigkeiten haben und demnach verschiedene nationale Rechte auf die Feststellung des Abstammungsverhältnisses anwendbar sind.

Bei einem Konflikt zwischen einer Abstammung, die sich von Rechts wegen aus dem Gesetz ergibt (beispielsweise bei einer Vaterschaftsvermutung) und einer Abstammung, die sich aus einer Anerkennungsurkunde ergibt, bestimmt das Recht des Staates, aus dem sich die Abstammung von Rechts wegen ergibt, welche Wirkung diese Anerkennung auf die von Rechts wegen festgestellte Abstammung hat.

Bei einem Konflikt zwischen mehreren Abstammungen, die sich von Rechts wegen aus dem Gesetz ergeben (beispielsweise zwischen einer Vaterschaftsvermutung dem ersten Ehemann gegenüber auf der Grundlage seines nationalen Rechts und einer Vaterschaftsvermutung zugunsten des zweiten Ehemanns auf der Grundlage dessen nationalen Rechts), ist im Gesetzbuch festgelegt, dass unter den Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, das Recht des Staates anwendbar ist, zu dem der Fall die engste Verbindung aufweist. Ein derartiger Fall sollte die Ausnahme bleiben.

Bei einem Konflikt zwischen mehreren Abstammungen, die sich aus aufeinander folgenden, nach dem nationalen Recht des Anerkennenden rechtsgültig festgestellten Anerkennungen ergeben, bestimmt das nationale Recht, dem die erste Anerkennung unterliegt, die Wirkungen, die eine spätere Anerkennung auf die erste hat.

Zum Schluss sei noch darauf hingewiesen, dass das Gesetzbuch in Artikel 64 eine Bestimmung über das auf die Anerkennungsformalitäten anwendbare Recht enthält. Die Anerkennungsurkunde wird entweder nach dem auf die Abstammung anwendbaren Recht (das nationale Recht des Anerkennenden zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde) ausgestellt oder nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Anerkennungsurkunde ausgestellt wird. Wird die Urkunde in Belgien ausgestellt, ist selbstverständlich das belgische Recht anwendbar.

N.2. Zuständigkeit für die Erlangung der Anerkennung Artikel 65 legt die Fälle fest, in denen eine Anerkennungsurkunde in Belgien ausgestellt werden kann, und zwar wenn: 1. der Elternteil bei Ausstellung der Urkunde Belgier ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, 2.das Kind in Belgien geboren ist oder 3. das Kind bei Ausstellung der Urkunde seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. O. Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen sind in den Artikeln 126 und 127 enthalten.

Die Übergangsbestimmungen, die für Standesbeamte von Bedeutung sind, sind nachstehend aufgeführt.

O.1. Internationale Zuständigkeit - Die Artikel mit Bezug auf die internationale Zuständigkeit der Behörden sind auf die nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes ausgestellten Urkunden anwendbar.

Hiermit sind die Artikel 36 Absatz 2, 44, 59 und 65 gemeint.

Nur Artikel 44 bringt eine Änderung der derzeitigen Situation mit sich. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nach dieser Bestimmung die Ehe in Belgien geschlossen werden kann, wenn einer der zukünftigen Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschliessung Belgier ist, in Belgien seinen Wohnsitz hat oder seit mehr als drei Monaten in Belgien seinen gewöhnlichen Wohnort hat.

Ausserdem wird in Artikel 64 des Zivilgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 129 des Gesetzbuches, bestimmt, dass die Heiratsakte gegebenenfalls einen Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten umfassen muss.

Auch wenn diese Bestimmungen normalerweise nur aussergewöhnliche Fälle betreffen dürften, wäre es möglich, dass eine Ankündigung der Eheschliessung mit Bezug auf einen zukünftigen Ehepartner, der sich nicht auf die belgische Staatsangehörigkeit oder einen Wohnsitz in Belgien berufen kann, vor dem 1. Oktober 2004 akzeptiert worden ist, ohne dass dieser Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten verlangt worden ist. In einem solchen Fall - der, wie bereits erwähnt, die Ausnahme bleiben muss - muss der Standesbeamte überprüfen, ob die Bedingungen für seine internationale Zuständigkeit am Tag der Eheschliessung erfüllt sind. Gegebenenfalls müssen die zukünftigen Ehepartner kontaktiert werden, um für die Eheschliessung ein Datum festzulegen, das es ermöglicht, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

O.2. Anerkennung - Die Artikel mit Bezug auf die Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und ausländischer öffentlicher Urkunden sind auf die nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes erlassenen Entscheidungen und ausgestellten Urkunden anwendbar.

Eine Entscheidung oder eine Urkunde, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes erlassen beziehungsweise ausgestellt worden ist, kann jedoch ebenfalls in Belgien wirksam werden, wenn sie den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes entspricht.

Insbesondere die Artikel 23 bis 25, 27 und 31 sind demnach auf ausländische gerichtliche Entscheidungen und ausländische öffentliche Urkunden anwendbar, die nach dem 1. Oktober 2004 erlassen beziehungsweise ausgestellt worden sind. Im Falle ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und ausländischer öffentlicher Urkunden von vor dem 1. Oktober 2004 muss folgender Unterschied gemacht werden: - Wenn sie die Bedingungen des neuen Gesetzes erfüllen, können sie anerkannt werden. Der hier angesprochene Fall ist der einer Entscheidung oder einer Urkunde, die unter der Geltung des ehemaligen Gesetzes nicht hätte anerkannt werden können, unter der Geltung des neuen Gesetzes jedoch anerkannt werden könnte. In diesem Fall ist eine Anerkennung möglich. Als Beispiel kann der Fall einer Urkunde über eine Namensänderung im Ausland genannt werden, durch die einem belgischen Staatsangehörigen ein Name zuerkannt wird, der den im Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die Person ebenfalls hat, anwendbaren Regeln über die Bestimmung des Namens entspricht (Artikel 39 Nr. 1); - wenn die Bedingungen des Gesetzbuches dagegen strikter sind als die des ehemaligen Gesetzes, können sie unter den Bedingungen des ehemaligen Gesetzes anerkannt werden. Dies gilt insbesondere für Verstossungsurkunden von vor dem 1. Oktober 2004, die unter den durch die Rechtsprechung näher erläuterten Bedingungen, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzbuches galten, anerkannt werden können. Die Standesbeamten müssen sich für solche Urkunden ebenfalls auf die bisher geltenden Rundschreiben berufen.

In Abweichung von den vorhergehenden Erwägungen kann eine zwischen Personen gleichen Geschlechts geschlossene Ehe ab dem 1. Juni 2003 in Belgien wirksam werden, wenn sie die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt.

Eine im Ausland geschlossene Ehe, an der eine Person beteiligt ist, deren Personalstatut die Eheschliessung zwischen Personen gleichen Geschlechts verbietet, kann demnach in Belgien anerkannt werden, wobei diese Anerkennung mit dem Datum der Eheschliessung wirksam wird, ohne jedoch bis vor dem 1. Juni 2003 rückwirkend zu gelten.

So muss eine Ehe, die in den Niederlanden zwischen dem 1. April 2001 (Datum des In-Kraft-Tretens des niederländischen Gesetzes vom 21.

Dezember 2000) und dem 1. Juni 2003 (Datum des In-Kraft-Tretens des belgischen Gesetzes vom 13. Februar 2003) zwischen einem Niederländer und einem Belgier geschlossen worden ist, mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 in Belgien anerkannt werden.

O.3. Rechtskollisionen - Vorliegendes Gesetz bestimmt das Recht, das auf die nach seinem In-Kraft-Treten eintretenden Rechtshandlungen und Rechtstatsachen und - ausser in nicht relevanten Ausnahmefällen im Bereich des Personalstatuts - auf die Wirkungen, die nach seinem In-Kraft-Treten durch eine vor seinem In-Kraft-Treten eingetretene Rechtshandlung oder Rechtstatsache entstehen, anwendbar ist.

In Sachen Rechtskollisionen bestätigt das Gesetzbuch somit den Grundsatz der sofortigen Anwendung der neuen Bestimmungen auf die zukünftigen Handlungen und Tatsachen oder auf die zukünftigen Wirkungen früherer Handlungen oder Tatsachen.

Daraus ergibt sich, dass, wenn ein Kind vor dem 1. Oktober 2004 geboren ist und die Geburtsanmeldung nach dem 1. Oktober 2004 erfolgt ist, das ehemalige Gesetz (das heisst im Prinzip das nationale Recht des Kindes) auf die Feststellung der Abstammung angewandt werden muss. - Artikel 46 Absatz 2 ist auf ab dem 1. Juni 2003 geschlossene Ehen anwendbar.

Das Gesetzbuch bestätigt somit die a-posteriori-Rechtsgültigkeit von seit dem 1. Juni 2003 in Belgien geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts, indem die Anwendung einer Bestimmung des ausländischen Rechts, die eine solche Ehe verbietet, ausgeschlossen wird. - Die Artikel 62 bis 64 sind auf nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingereichte Anträge anwendbar. Sie haben jedoch keinen Einfluss auf ein vor diesem Tag gültig festgestelltes Abstammungsverhältnis.

Die neuen Regeln in Sachen Rechtskollisionen sind somit auf nach dem 1. Oktober 2004 eingereichte Rechtsklagen mit Bezug auf die Feststellung und die Anfechtung der Vaterschaft oder der Mutterschaft anwendbar.Sie können ein Abstammungsverhältnis, das vor diesem Datum unter der Geltung des ehemaligen Gesetzes rechtsgültig festgestellt worden ist, jedoch nicht in Frage stellen. Wenn also eine nichteheliche Abstammung vor In-Kraft-Treten des Gesetzes auf der Grundlage des nationalen Rechts des Kindes rechtsgültig festgestellt worden ist, kann sie nach dem 1. Oktober 2004 auf der Grundlage des nationalen Rechts des Erzeugers des Kindes nicht in Frage gestellt werden.

P. Aufhebungsbestimmungen Es sei noch auf die Aufhebung der Artikel 3, 15, 47, 170, 170ter, und 171 des Zivilgesetzbuches hingewiesen, die infolge der Annahme des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht gegenstandslos geworden sind.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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