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Omzendbrief van 24 december 2003
gepubliceerd op 22 maart 2004

Ministeriële omzendbrief GPI 41 : nadere richtlijnen inzake de evaluatie van bepaalde mandaathouders. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000093
pub.
22/03/2004
prom.
24/12/2003
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


24 DECEMBER 2003. - Ministeriële omzendbrief GPI 41 : nadere richtlijnen inzake de evaluatie van bepaalde mandaathouders. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 24 december 2003 betreffende nadere richtlijnen inzake de evaluatie van bepaalde mandaathouders (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

24. DEZEMBER 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 41: zusätzliche Richtlinien über die Bewertung bestimmter Mandatsinhaber An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrte Damen und Herren, 1.Vorgeschichte Die "Ersternennungen", die sich auf den Königlichen Erlass vom 31.

Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und auf den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei stützen, sind bis auf einige Ausnahmen abgeschlossen.

Aufgrund des bevorstehenden nächsten wichtigen Schrittes, das heisst die Zwischenbewertung, die nach Ablauf des dritten Jahres, in dem das Mandat ausgeübt wird (siehe weiter unten), stattfinden muss, sehen wir uns veranlasst, unverzüglich Richtlinien zu erteilen, damit ein transparentes und einheitliches Verfahren eingeleitet werden kann, sodass alle Mandatsinhaber auf die gleiche Weise bewertet werden.

Dies ist das einzige Ziel des vorliegenden Rundschreibens. Die Lage bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen wird Gegenstand späterer Richtlinien sein. 2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen In Bezug auf die hier behandelte Problematik sind nachstehende Gesetzes- und Verordnungstexte von Belang: -Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel 48, 49, 51 und 107 ("GIP" - STS/ST2), - Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere Artikel 33 ("LSW" - STS/ST3), - Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, - Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei, - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Artikel VII.III.2 bis VII.III.4, VII.III.47, VII.III.48, VII.III.51, VII.III.52, VII.III.55 bis VII.III.57, VII.III.89 bis VII.III.99, VII.III.101 bis VII.III.109, VII.III.124, VII.III.125, VII.III.129 bis VII.III.137, XI.II.17, XI.II.18 und XI.III.27 ("RSPol" - STS/ST6/1), - Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind (STS/ST92), - Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind, - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("AEPol" -STS/ST7), - Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten. 3. Zwischenbewertungen: Problemstellung Es muss zwischen zwei Arten von Zwischenbewertungen unterschieden werden: die eine ist allgemein und im RSPol vorgesehen und bei der anderen handelt es sich um eine spezifische Zwischenbewertung für die Kommissare (im Gegensatz zu Hauptkommissaren), die Mandatsinhaber sind. 3.1 Im RSPol vorgesehene Zwischenbewertung Durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist das Kapitel über die Periodizität der Bewertungen der Mandatsinhaber (Artikel VII.III.88 - VII.III.91 RSPol) entsprechend auf die "Erst-Mandatsinhaber" anwendbar.

Die in Artikel VII.III.89 RSPol vorgesehene erste Zwischenbewertung findet spätestens drei Jahre nach dem Tag der Bestellung des Mandatsinhabers zum Mandat statt. Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem bewerteten Personalmitglied und der Auswahlkommission kann beschlossen werden, diese Zwischenbewertung nicht vorzunehmen. Dieser Beschluss muss in einer in der laufenden Mandatsakte aufgenommenen Unterlage vermerkt werden. 3.2 Spezifische Bewertung für Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste wird bestimmt, dass der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist, ungeachtet der Kategorie, zu der sein Mandat gehört, nach Ablauf des dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars ernannt wird, sofern er keine ungünstige Bewertung erhalten hat. Diese Bewertung ist als eine Zwischenbewertung im Sinne von Artikel VII.III.89 RSPol anzusehen, auf die aufgrund des vorerwähnten Artikels 33 nicht verzichtet werden kann. Diese Bewertung stellt für besagte Mandatsinhaber, sofern sie günstig ausfällt, eine grundlegende Voraussetzung für die Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars dar.

Die Richtlinien des vorliegenden Rundschreibens beziehen sich gerade auf diese bevorstehende obligatorische Zwischenbewertung.

Der Klarheit halber finden Sie nachstehend zunächst einmal im Lichte des vorerwähnten Artikels 33 eine Übersicht über den statutarischen Stand der Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 3.3 Datum des Mandatsbeginns In Bezug auf das für den Mandatsbeginn zu berücksichtigende Datum bedarf es ebenfalls einiger Erläuterungen. In Artikel VII.III.48 Absatz 2 RSPol wird bestimmt, dass die Mandatsdauer, in Jahren berechnet, am Tag der Eidesleistung beginnt. Was die Erst-Mandatsinhaber betrifft, so gibt es mehrere Situationen: Bei einigen ist das Datum, an dem das Mandat beginnt, im Ernennungserlass angegeben; dies ist aber nicht immer der Fall. Darüber hinaus haben manche Erst-Mandatsinhaber den Eid abgelegt (in einigen Fällen lange nach dem Datum, an dem sie mit der Ausübung ihres Mandats begonnen haben), andere wiederum nicht.

In Bezug auf die Erst-Mandatsinhaber sind daher folgende Regeln anzuwenden. Wenn das Datum, an dem das Mandat beginnt, im Königlichen oder Ministeriellen Ernennungserlass angegeben ist, bezieht man sich auf dieses Datum, um die Mandatsdauer zu berechnen und um den Beginn des Bewertungsverfahrens (siehe nachstehenden Punkt 6) und das Ernennungsdatum (siehe nachstehenden Punkt 7) festzulegen.

Anderenfalls ist das Datum des Mandatsbeginns das Datum, an dem der Betroffene tatsächlich mit der Ausübung seines Mandats begonnen hat, ungeachtet der Tatsache, ob dieses Datum mit dem Datum der etwaigen Eidesleistung übereinstimmt. 4. Bewertungsprinzipien Bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen besteht das Ziel der Bewertung vor allem darin, zu überprüfen, inwieweit die Mandatsinhaber die in ihrem Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht haben.Unter Berücksichtigung der Spezifitäten der ersten Mandate und der Zeit, die seit der Bestellung der Erst-Mandatsinhaber vergangen ist, weicht man im Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 für diese Erst-Mandatsinhaber vom System des Auftragsbriefs ab. In den Artikeln 1bis bis 1decies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind, eingefügt durch Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist also für die Bewertung der Erst-Mandatsinhaber eine besondere Vorgehensweise vorgesehen, auf die wir noch weiter eingehen werden und die ein wenig von der im RSPol vorgesehenen Bewertungsregelung abweicht. 4.1 Regeln für die Ausübung des Mandats Das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei wird gemäss den in den Artikeln 44 und 45 GIP erwähnten gesetzlichen Aufträgen, gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung und gemäss den für die Mandatsdauer gültigen zonalen Sicherheitsplänen (Artikel 1bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002) ausgeübt.

Die Mandate bei der föderalen Polizei werden von den Mandatsinhabern ausgeübt, die konkret vom vorliegenden Rundschreiben betroffen sind, und zwar gemäss den auf sie anwendbaren GIP-Bestimmungen, den im Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen und den für die Mandatsdauer gültigen nationalen Sicherheitsplänen (Artikel 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).

Die oben erwähnten Mandatsinhaber verfassen einen Übersichtsbericht, in dem sie darlegen, wie sie ihr Mandat erfüllt haben. In diesem Bericht wird konkret und logisch auf die Projekte, Programme, Aktionspläne und anderen vergleichbaren Tätigkeiten eingegangen (Artikel 1quinquies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). 4.2 Inhalt der Bewertung Die Bewertung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, wie die Mandatsinhaber gearbeitet haben, und die Frage, inwieweit sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ihr Mandat gemäss Artikel 1bis beziehungsweise 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19.

April 2002 ausgeübt haben. Das Ziel der Bewertung besteht insbesondere darin, herauszufinden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder vorzeitig beendet werden muss.

Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. Der Bewertungsbericht wird nach dem Schema in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 5.

Dezember 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind, verfasst (Artikel 1sexies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).

Die von der zuständigen Bewertungskommission (siehe weiter unten) durchgeführte Bewertung erfolgt anhand der Angaben aus den Unterlagen, darunter auch der in Artikel 4.1 erwähnte Übersichtsbericht, und anhand der Angaben aus den Untersuchungen und Feststellungen, die die Generalinspektion im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen beziehungsweise gemacht hat. Besagte Angaben werden beim Bewertungsgespräch mit dem Mandatsinhaber von der Bewertungskommission überprüft (Artikel 1septies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).

Für jeden Mandatsinhaber wird eine Akte angelegt. Diese Akte ist Bestandteil der Personalakte. Sie enthält alle relevanten Schriftstücke im Zusammenhang mit dem ausgeübten Mandat, unter anderem auch diejenigen, die in Artikel 1decies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 aufgeführt sind. 5. Für die Bewertung zuständige Behörden und Rolle verschiedener Beteiligter 5.1 Zuständige Behörden Aufgrund des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist der Abschnitt über die Bewertungskommissionen der Mandatsinhaber (Artikel VII.III.92 - VII.III.99 RSPol) entsprechend auf Erst-Mandatsinhaber anwendbar.

Konkret sind die weiter oben erwähnten Zwischenbewertungen, die sich auf Artikel 33 LSW beziehen, nur auf Personalmitglieder anwendbar, die Inhaber eines Mandats eines Korpschefs der lokalen Polizei, eines Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators, eines Gerichtspolizeidirektors oder eines Direktors bei den Zentraldienststellen der föderalen Polizei sind.

Die gemäss Artikel VII.III.92 RSPol und gemäss Artikel VII.III.93, VII.III.96, VII.III.97 beziehungsweise VII.III.99 RSPol zusammengesetzten Bewertungskommissionen sind zuständig für die Durchführung der Bewertung dieser Mandatsinhaber. 5.2 Rolle des Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission Damit die Bewertungskommission gute Arbeit leisten kann, sollte ihr Vorsitzender eine leitende Rolle bei den Tätigkeiten dieser Kommission übernehmen. Im Prinzip muss der Vorsitzende die Untersuchungen, die in Artikel 1septies des besagten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 erwähnt sind, selbst durchführen. Er muss die für den reibungslosen Verlauf der Bewertung notwendigen Initiativen ergreifen. Hierzu setzt er sich mit den verschiedenen Mitgliedern der Bewertungskommission in Verbindung und bittet sie, ihm ihren Eindruck von der Arbeitsweise der Mandatsinhaber zu schildern. Des Weiteren fragt er sie, ob sie es als nötig erachten, bestimmte Personen oder Dienste zu befragen.

Der Vorsitzende kann diese Untersuchungen selbst durchführen, oder er kann sie von der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (hierunter AIG genannt) durchführen lassen.

Aufgrund der zahlreichen Mandatsinhaber muss die Anzahl Untersuchungsanträge auf ein striktes Minimum beschränkt bleiben.

Diese wichtige Aufgabe darf auf keinen Fall auf die AIG abgewälzt werden; dies könnte ihre Arbeit behindern. Um eine solche Situation zu vermeiden, muss der Vorsitzende seinen an die AIG gerichteten Untersuchungsantrag mit Gründen versehen. Zweifelt die AIG die Berechtigung des Antrags an, kommt die endgültige Entscheidung dem Minister des Innern zu.

Die Untersuchungen können durchgeführt werden bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den direkten Mitarbeitern des Mandatsinhabers, die ihm unterstehen, und bei jeder anderen Person, die für die Bewertung des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen könnte (Artikel VII.III.102 RSPol). Diese Untersuchungen müssen jedoch möglichst objektiv und relevant sein. Das gute Arbeitsklima in einem bestimmten Dienst darf auf keinen Fall gefährdet werden. Daher müssen die zu befragenden Personen sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der Vorsitzende muss sich bei seiner Wahl von der Relevanz der Angaben leiten lassen, die ein Personalmitglied im Rahmen der Bewertung des Mandatsinhabers machen kann.

Der Vorsitzende der Bewertungskommission teilt dem Mandatsinhaber mindestens einen Monat im Voraus das Datum mit, an dem er über seine im Zusammenhang mit seinem Mandat erbrachten Leistungen gehört werden soll. Der Bewertungsbericht muss gemäss dem Schema in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 verfasst werden.

In Erwartung der diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und zur Erleichterung der Arbeit der verschiedenen Kommissionen, bitte ich die Vorsitzenden besagter Kommissionen, mit den zu ihren Diensten gehörenden Personalmitgliedern die Sekretariatsgeschäfte, einschliesslich der Zusammenstellung der Akten, zu gewährleisten. 5.3 Rolle der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Der Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gehört allen in Punkt 5.1 erwähnten Bewertungskommissionen an.

Hat der Generalinspektor den Vorsitz einer Bewertungskommission, erfüllt er die gleichen Aufgaben und übt er die gleichen Zuständigkeiten aus wie die anderen Vorsitzenden. Ist der Generalinspektor jedoch ordentliches Mitglied der Bewertungskommission, muss er der Bewertungskommission gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 die Angaben mitteilen, über die er verfügt. Um diesen Auftrag effizient ausführen zu können, muss der Generalinspektor eine aktive Rolle bei der - insbesondere über die dekonzentrierten Dienste erreichten - Sammlung der nötigen Informationen spielen.

Der Generalinspektor muss auch auf die Mithilfe aller internen und gegebenenfalls externen Audit-Dienste und Kontrollorgane zählen können. Hierzu führt der Inspektionsdienst der AIG verschiedene Kontrollaufträge durch, die zwar nicht unbedingt im Zusammenhang mit der Kontrolle des Mandatsinhabers stehen, aber der Bewertungskommission ermöglichen sollen, das Gespräch mit dem zu bewertenden Mandatsinhaber vorzubereiten. Aufgrund dessen muss jedes Audit, das auf Antrag des Korpschefs, des Polizeirats, des Polizeikollegiums oder auf Initiative jedes anderen Dienstes oder jeder anderen zuständigen Behörde, im weiten Sinne, von einer lokalen Polizeidienststelle durchgeführt worden ist, der AIG übermittelt werden. 6. Verfahren und administrative Bearbeitung der Akte Ich bitte die von vorliegendem Rundschreiben betroffenen Mandatsinhaber, schon jetzt den in Punkt 4.1 erwähnten Übersichtsbericht zu verfassen, um das Bewertungsverfahren zu vereinfachen.

Ab dem ersten Tag des dreiunddreissigsten Monats nach dem Monat, in dem das Mandat begonnen hat (siehe in diesem Zusammenhang Punkt 3.3), übermittelt der in Punkt 3.2 erwähnte Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist, dem Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission seinen Bewertungsantrag. Anschliessend trifft der Vorsitzende die nötigen Massnahmen, damit die Bewertung schnellstmöglich nach Ablauf des dritten Jahres, in dem das Mandat ausgeübt wird, stattfinden kann. Konkret handelt es sich beim Vorsitzenden der Bewertungskommission, je nach Fall, um den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Polizeikollegiums (Bewertungskommission für die Funktion des Korpschefs: Artikel VII.III.93 RSPol) oder den Generalinspektor (Bewertungskommission für die Funktion des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder Gerichtspolizeidirektors: Artikel VII.III.96 und VII.III.97 RSPol). In einem Königlichen Erlass wird demnächst in Anwendung von Artikel VII.III.99 RSPol die Zusammensetzung der Bewertungskommission für die Mandate des Direktors bei der föderalen Polizei festgelegt werden. Bis zur Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses wird der gesamte Schriftverkehr, der mit der Bewertung dieser Direktoren verbunden ist, an die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung, Verwaltung der Offiziere, der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei (DGP/DPMO) gerichtet.

Der Vorsitzende der Bewertungskommission sorgt für die Sammlung aller zur Bewertung des Mandatsinhabers nötigen Informationen. Er lädt den Mandatsinhaber gemäss den in Punkt 5.2 erwähnten Modalitäten zu einem Bewertungsgespräch vor. Darüber hinaus sind die in den Artikeln VII.III.103 bis VII.III.109 RSPol enthaltenen Verfahrensregeln anwendbar.

Bei Verfahrensende wird der Bewertungsbericht dem Gemeinderat oder dem Polizeirat übermittelt, wenn der zu bewertende Mandatsinhaber ein Korpschef der lokalen Polizei ist, oder dem Generalkommissar, wenn der Mandatsinhaber der föderalen Polizei angehört. Diese Behörden achten auf die Einhaltung der mit der Bewertung verbundenen Formalitäten.

Aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2003 zur Festlegung des Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten ist die Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die weitere administrative Bearbeitung der Akten zuständig. Die oben erwähnten Behörden müssen die Akte über die Bewertung der Mandatsinhaber daher der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik übermitteln. 7. Folgen für die Besoldung bei Ernennung in den Dienstgrad eines Hauptkommissars Die Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind, die die in Artikel 33 LSW festgelegten Bedingungen erfüllen und eine günstige Bewertung erhalten haben, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem sie ihr Mandat ausüben, in den Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert (bezüglich der Berechnung der Mandatsdauer: siehe vorerwähnten Punkt 3.3).

Gemäss den diesbezüglich anwendbaren Grundsätzen wird den Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Ernennung in den Dienstgrad eines Hauptkommissars folgt, die Gehaltstabelle 05 zuerkannt. Fällt dieser Tag auf den ersten Tag eines Monats, findet die erwähnte Gehaltstabelle unmittelbar Anwendung. Nachstehend zwei Beispiele zur Verdeutlichung des Gesagten: Der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist und dessen Mandat am 16. März 2002 begonnen hat, wird am 16. März 2005 in den Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert und die Gehaltstabelle 05 wird ihm am 1. April 2005 zuerkannt. Der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist und dessen Mandat am 1. März 2001 begonnen hat, wird am 1. März 2004 in den Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert und die Gehaltstabelle 05 wird ihm am selben Tag zuerkannt.

Ich hoffe, dass die oben aufgeführten Richtlinien zu einem raschen und korrekten Verlauf des betreffenden Bewertungsverfahrens beitragen werden.

Der Minister P. DEWAEL

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