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Omzendbrief van 25 mei 2004
gepubliceerd op 21 september 2004

Overheidsopdrachten. - Omzendbrief Gevolgen van de prijsstijging van het staal. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000438
pub.
21/09/2004
prom.
25/05/2004
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 MEI 2004. - Overheidsopdrachten. - Omzendbrief Gevolgen van de prijsstijging van het staal. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Eerste Minister van 25 mei 2004 betreffende de gevolgen van de prijsstijging van het staal (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2004), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. MAI 2004 - Öffentliche Aufträge - Rundschreiben - Auswirkungen der Stahlpreiserhöhung An die Staatsverwaltungen und an die anderen öffentlich-rechtlichen Personen der föderalen Ebene, die dem Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegen, Sehr geehrte Frau Ministerin, Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der grossen Nachfrage auf dem Weltstahlmarkt ist der Stahlpreis in den letzten Monaten sprunghaft angestiegen.

Diese Preissteigerung kann grundsätzlich beziehungsweise aufgrund ihrer Tragweite einen Umstand im Sinne von Artikel 16 § 2 des allgemeinen Lastenhefts darstellen, den der betreffende Auftragnehmer bei Angebotsabgabe oder Auftragsvergabe vernünftigerweise nicht vorsehen konnte.

Bestimmte Auftragnehmer von Bau- oder Lieferaufträgen können durch diese Preissteigerung also einen äusserst bedeutenden Schaden im Sinne desselben Artikels erleiden. Selbst wenn der betreffende Auftrag eine Revisionsklausel enthält, kann es nämlich sein, dass in dieser Klausel die stahlpreisgebundenen Buchungsposten nicht ausreichend berücksichtigt werden, sodass der Einfluss der Preiserhöhung nicht hinreichend kompensiert wird. Dasselbe gilt natürlich in besonderem Masse für Aufträge, die keine Revisionsklausel enthalten. Öffentlichen Auftraggebern wird daher empfohlen: - für laufende Aufträge: im Rahmen der Anwendung von Artikel 16 § 2 des allgemeinen Lastenhefts Anträge, die gemäss den in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Bestimmungen eingereicht werden, von Fall zu Fall zu untersuchen, wobei gemäss § 5 desselben Artikels gegebenenfalls auch die Buchhaltungsbelege überprüft werden können. - für Aufträge, für die das äusserste Datum zur Abgabe von Angeboten noch nicht verstrichen ist: darauf zu achten, dass in die Revisionsformel möglichst noch Parameter aufgenommen werden, die gemäss Artikel 57 § 2 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage den tatsächlichen Preis des betreffenden öffentlichen Auftrags widerspiegeln. Laut dieser Gesetzesbestimmung müssen nämlich Parameter festgelegt werden, die den tatsächlichen Preis des Auftrags widerspiegeln, muss ein Festpreis von mindestens zwanzig Prozent vorgesehen werden und muss dafür gesorgt werden, dass die Parameter auf den Teil des Preises anwendbar sind, der den Kosten entspricht, die der Parameter widerspiegelt.

Brüssel, den 25. Mai 2004 Der Premierminister G. VERHOFSTADT

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