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Omzendbrief van 26 oktober 2006
gepubliceerd op 13 augustus 2007

Ministeriële omzendbrief NPU-1 betreffende de nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000711
pub.
13/08/2007
prom.
26/10/2006
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 OKTOBER 2006. - Ministeriële omzendbrief NPU-1 betreffende de nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief NPU-1 van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister van Sociale Zaken en Volksgezondheid van 26 oktober 2006 betreffende de nood- en interventieplannen (Belgisch Staatsblad van 10 januari 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 40 van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, gewijzigd bij de wet van 21 april 2007.

26. OKTOBER 2006 - Ministerielles Rundschreiben NPU-1 über die Noteinsatzpläne An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Herren Provinzgouverneure Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Einleitung Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die Bestimmungen und die Grundsätze des Königlichen Erlasses vom 16.Februar 2006 über die Noteinsatzpläne (Belgisches Staatsblatt vom 15. März 2006, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2006), nachstehend K.E. genannt, zu erläutern.

Mit diesem K.E. wird ein dreifaches Ziel angestrebt: * die Grundsätze der Noteinsatzplanung aktualisieren, * dem Bürgermeister und dem Gouverneur ein klares und präzises Instrument zur Verfügung stellen, das ihnen bei ihrem gesetzlichen Auftrag, einen Noteinsatzplan zu erstellen, um Notsituationen, mit denen sie konfrontiert werden, optimal bewältigen zu können, behilflich ist, * die Terminologie und den Inhalt der Pläne harmonisieren.

Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 11. Juli 1990 über die Noteinsatzpläne (1).

Anwendungsbereich Der K.E. ist in Ausführung von Artikel 2ter des Gesetzes vom 31.

Dezember 1963 über den Zivilschutz (2) ergangen.

Aufgrund dieses Artikels erstellt der Bürgermeister in jeder Gemeinde einen kommunalen allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu treffenden Massnahmen und die Organisation der Hilfeleistung im Falle verhängnisvoller Ereignisse und im Falle von Katastrophen und Unglücksfällen vorsieht.

Dieser Noteinsatzplan muss vom Gemeinderat angenommen und vom Gouverneur der Provinz oder des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt gebilligt werden.

In den Provinzen und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt muss der jeweilige Gouverneur ebenfalls einen allgemeinen Noteinsatzplan erstellen. Die provinzialen Pläne müssen vom Minister des Innern gebilligt werden.

Die allgemeinen Noteinsatzpläne der Gemeinden, der Provinzen und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt können mit Bestimmungen ergänzt werden, die sich spezifisch auf besondere Risiken beziehen und in besonderen Noteinsatzplänen aufgenommen werden, so zum Beispiel für Überschwemmungen, erhöhte Brandrisiken in Wäldern und/oder Naturgebieten, Flugzeugunfälle, ... Mit Ausnahme dessen, was bereits in den Vorschriften mit Bezug auf die sogenannten Seveso-Risiken (3) und die nuklearen Risiken (4) vorgesehen ist, kann der König auch die Risiken bestimmen, für die die Gemeinden, die Provinzen und der Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt solche besonderen Pläne erstellen müssen.

Mit dem K.E. wird in erster Linie bezweckt, zur Organisation angemessener Hilfeleistung im Fall von Notsituationen mit Bezug auf die in Artikel 2bis § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz aufgezählten Aufträge beizutragen.

Einige Ereignisse in Belgien (Überschwemmungen, Seuchen, Krisen in der Nahrungsmittelkette, Explosion einer unterirdischen Leitung, ...) und neue Risiken, die international auftreten (Terrorismus, Epidemien, ...), haben zu einer Entwicklung auf Ebene der Risikobewältigung geführt und gezeigt, dass die Grundsätze in Sachen Noteinsatzplanung und Koordination der Massnahmen zwischen öffentlichen Diensten, Hilfs- und Ordnungsdiensten auch auf andere Notsituationen angewandt werden können als auf diejenigen, die die zivile Sicherheit betreffen (5).

Es ist notwendig, über genaue Vorschriften mit konkreten Richtlinien zu verfügen, um jegliche Notsituation zu bewältigen, die schädigende Folgen für das gesellschaftliche Leben nach sich zieht oder nach sich ziehen kann und die eine Koordination der Disziplinen erfordert, um die drohende Situation abzuwenden oder die schädlichen Folgen einzuschränken.

Ausser in den Fällen, die Gegenstand spezifischer Massnahmen im Rahmen spezifischer Vorschriften und Anweisungen sind, wird der Königliche Erlass über die Noteinsatzpläne immer dann angewandt, wenn die öffentliche Sicherheit ernsthaft gestört wird oder gestört werden kann oder wenn das Leben oder die Gesundheit vieler Personen gefährdet wird und auch wenn beträchtliche materielle Schäden vermieden werden müssen oder wenn deren Ausbreitung verhindert werden muss.

In Artikel 6 des K.E. wird der Begriff « Notsituation » dann auch in vorerwähntem Sinne definiert.

Zu den spezifischen Anweisungen gehört unter anderem das Rundschreiben vom 10. Dezember 1987 über die Aufrechterhaltung der Ordnung - koordinierte allgemeine Richtlinien (6), das weiterhin anwendbar bleibt. So müssen die Verwaltungsbehörden für geplante Ereignisse und Veranstaltungen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung (Ruhe, Sicherheit, Gesundheit) darstellen, Koordinierungsversammlungen einberufen, auf denen die nötigen Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien, den Organisator einbegriffen, auf Ebene der polizeilichen und zivilen Sicherheit getroffen werden. Es ist zweckmässig, diese Vereinbarungen gemäss den Grundsätzen des K.E. und des vorliegenden Rundschreibens zu treffen. Wenn bei dem Ereignis ein Zwischenfall in Form einer Notsituation eintritt, kann leichter zur Bewältigung dieser Notsituation übergegangen werden.

Erster Teil: Bestimmungen in Bezug auf die Noteinsatzplanung Im ersten Teil des K.E. werden die Grundsätze und die grundlegenden Begriffe der Noteinsatzpläne angegeben, die verantwortlichen Behörden bestimmt, die Aufträge nach Disziplin aufgeteilt und das phasenweise Vorgehen sowie die Einsatzkoordination und die strategische Koordination kommentiert.

I. Begriffsbestimmungen Der Gebrauch derselben Terminologie und genauer Begriffe Früher schenkten die Gemeinden, die Provinzen und die Föderalbehörde beim Erstellen der Noteinsatzpläne der Terminologie und den Begriffsbestimmungen, die im Rahmen der Noteinsatzplanung gebraucht werden, nur wenig Beachtung. Gemeint ist die Vielfalt der für ein und denselben Begriff gebrauchten Bezeichnungen und/oder Abkürzungen, so zum Beispiel die Bezeichnungen « Comdo » und « ELS » für die Einsatzleitstelle.

Mit dem K.E. wird bezweckt, einen Grossteil dieser Unterschiede zu beseitigen, indem einige Begriffe genau bestimmt werden und der Begriffsverwirrung zwischen den betreffenden Behörden und Einsatzdiensten oder anderen betroffenen Diensten ein Ende gesetzt wird, was dazu beiträgt, dass die Bewältigung der Notsituation und die Einsätze reibungslos verlaufen.

In Artikel 1 werden zuallererst die zuständigen Behörden bestimmt: der Bürgermeister für die Gemeinde, der Gouverneur für die Provinz oder den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt und auf föderaler Ebene der Minister des Innern und, was die medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung betrifft, der Minister der Volksgesundheit.

In diesem Artikel werden ebenfalls die verschiedenen Organisationsgefüge bestimmt, die dem Bürgermeister, dem Gouverneur und dem Minister bei der Verwirklichung der Noteinsatzplanung beistehen müssen: der Koordinierungsausschuss, auch KA genannt, für die strategische Koordination und die Einsatzleitstelle, auch ELS genannt, für die Einsatzkoordination.

Was die Ausführung der Aufgaben betrifft, so wird der Begriff « Disziplin » als funktioneller Bereich von Aufträgen bestimmt, die von den Einsatzdiensten oder von anderen betroffenen Diensten ausgeführt werden.

Die Bezeichnung « Noteinsatzplanung » wird für die in Artikel 2ter des Gesetzes über den Zivilschutz erwähnten Noteinsatzpläne UND für alle anderen Pläne, die im Auftrag der Behörden zur Bewältigung einer Notsituation erstellt werden, gebraucht.

II. Die Noteinsatzplanung und ihre Struktur A - Multidisziplinäre Vorgehensweise In Artikel 3 des K.E. wird die multidisziplinäre Vorgehensweise hervorgehoben, der bei der Erstellung und vor allem bei der Ausführung der Noteinsatzpläne Rechnung getragen werden muss.

Das bedeutet unter anderem, dass der Notwendigkeit, jede Notsituation oder potentielle Notsituation auf der Grundlage der Aufträge und Mittel jeder Disziplin separat zu betrachten und diese mit den Aufträgen und Mitteln der anderen Disziplinen zu koordinieren, grosse Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.

Diese multidisziplinäre Vorgehensweise ist notwendig, um eine Notsituation global und so effizient wie möglich zu bewältigen, ohne bei Hilfsoperationen wichtige Aspekte ausser Acht zu lassen oder zu übersehen.

B - Arten von Noteinsatzplänen Im K.E. wird die Noteinsatzplanung wie folgt untergliedert: - die allgemeinen und die besonderen Noteinsatzpläne, - die monodisziplinären Einsatzpläne, - die internen Notfallpläne.

In Artikel 3 des K.E. wird bestimmt, dass diese Pläne auf föderaler, provinzialer und kommunaler Ebene erstellt werden.

Ein Beispiel eines föderalen Plans ist der « Noteinsatzplan für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet », der im Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2003 festgelegt wurde.

Im K.E. werden keineswegs Inhalt und Art und Weise der Festlegung der föderalen Noteinsatzplanung bestimmt. Er ist jedoch für den Inhalt und die Art und Weise der Festlegung der Noteinsatzplanung auf provinzialer und kommunaler Ebene ausschlaggebend.

Die mit der Erstellung der Pläne beauftragte Behörde muss ebenfalls für die Aktualisierung der Pläne und für das Einbringen der erforderlichen Abänderungen sorgen. 1. Die Noteinsatzpläne (NEP) Der Noteinsatzplan, auch NEP genannt, regelt den multidisziplinären Einsatz und enthält die allgemeinen Richtlinien und die erforderlichen Informationen zur Bewältigung jeglicher Notsituation.Die Aktivierungsweise und die Funktionsprinzipien beruhen auf der gleichen Methode und die Aufträge der Einsatzdienste sind überall gleich. Man kann also vom allgemeinen Noteinsatzplan, auch ANEP genannt, sprechen.

Neben den im ANEP enthaltenen allgemeinen Richtlinien und erforderlichen Informationen kann der NEP durch zusätzliche spezifische Richtlinien in Bezug auf die Bekämpfung lokalisierter oder nicht lokalisierter besonderer Risiken ergänzt werden. Diese Richtlinien oder Noteinsatzplanungsmassnahmen werden in den besonderen Noteinsatzplan, auch BNEP genannt, aufgenommen.

Einige industrielle Tätigkeiten des Chemie- oder Nuklearsektors sind Beispiele für lokalisierte besondere Risiken. Es kann sich aber auch um Überschwemmungsgebiete oder um Risiken, die mit grossen Menschenansammlungen verbunden sind, handeln.

Andere Risiken wie Naturkatastrophen, Flugzeug- oder Eisenbahnunfälle, Unfälle mit unterirdischen Leitungen, Verschmutzungen, Epidemien, ... sind nicht im Voraus zu lokalisieren, da sie an jedem beliebigen Ort auftreten können.

In den NEP wird auch den Aufträgen, die in Notsituationen von den verschiedenen Diensten auszuführen sind, Beachtung geschenkt. Diese Aufgaben werden in Disziplinen aufgeteilt. 2. Die monodisziplinären Einsatzpläne Die verschiedenen Disziplinen werden in Kapitel IV des vorliegenden Rundschreibens [sic, zu lesen ist: des K.E. ] erläutert.

Für jede dieser Disziplinen wird ein monodisziplinärer Einsatzplan erstellt, der die Einsatzmodalitäten für eine Disziplin gemäss dem NEP regelt.

Das bekannteste Beispiel eines monodisziplinären Einsatzplans ist der medizinische Einsatzplan, auch MEP genannt, der die Einsatzmodalitäten für die medizinischen, sanitären und psychosozialen Hilfsdienste und deren Verstärkung bei grossangelegten Einsätzen regelt.

Monodisziplinäre Pläne in Bezug auf besondere Risiken können ebenfalls gemäss dem betreffenden BNEP erstellt werden.

Der monodisziplinäre Einsatzplan regelt folgende Modalitäten: die Alarmierung und das Ausrücken zum Einsatz, die Auslösung einer höheren Phase und die Verstärkung, die Aufgabenverteilung, die Kommunikation, die Befehlsgewalt und die Übertragung der Befehlsgewalt in den verschiedenen Phasen sowie die Vertretung der Disziplin in der ELS und im KA. Ferner gibt er die Mittel an, die entweder direkt oder als Reserve eingesetzt werden können.

Besondere Aufmerksamkeit wird ebenfalls der Interaktion mit den anderen Disziplinen geschenkt. In reellen Notsituationen besteht diese Interaktion oft darin, die anderen Disziplinen über die laufenden Operationen und die vorhandenen und potentiellen Risiken zu informieren. Es wird auch eine Konzertierung über die je nach Verlauf und Resultat der Operationen zu treffenden Massnahmen organisiert. Das Vorhergehende muss so schnell wie möglich erfolgen, ohne auf den Einsatz der Einsatzleitstelle und/oder des Koordinierungsausschusses zu warten. Hierfür müssen bereits bei Erstellen der Pläne interdisziplinäre Konzertierungen geführt werden.

Da diese monodisziplinären Pläne genau die Regelung des grossangelegten Einsatzes pro Disziplin bezwecken, müssen mehrere Einsatzdienste verschiedener Gemeinden, verschiedener Behörden und/oder verschiedener Einrichtungen darin einbezogen werden.

Notsituationen sind nämlich nicht an administrative Einteilungen in Gemeinden, Polizeizonen, Hilfeleistungszonen und Gerichtsbezirke gebunden. Demnach enthalten die monodisziplinären Einsatzpläne, ungeachtet der Disziplin, immer einen provinzialen Teil, in dem die gemeinsamen Massnahmen und die gemeinsame Funktionsweise, die überall angewandt werden können, festgelegt und die in diesem Rahmen einzusetzenden Mittel aufgezählt werden. Die Pläne werden dann je nach Disziplin pro Gemeinde, pro Polizeizone oder pro Hilfeleistungszone ergänzt.

Bei einem schweren Zwischenfall oder einem drohenden schweren Zwischenfall wird empfohlen, dass die monodisziplinären Einsatzpläne unabhängig von der Auslösung einer Phase des NEP bereits vom Leiter der zuständigen Disziplin aktiviert werden.

Anmerkung zu den im Voraus zu erstellenden Einsatzplänen Durch den neuen K.E. ist Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 8.

November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten (7) aufgehoben worden. In Absatz 1 dieses Artikels 15 wurden einige grosse Risiken aufgezählt, für die der Zivilschutz und der nächstgelegene Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y bei einem Brand gerufen werden musste. Diese Bestimmung ist infolge des neuen K.E. überflüssig geworden. Durch Artikel 15 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 wurde den Bürgermeistern auch die Befugnis erteilt, den Feuerwehrdienst damit zu beauftragen, im Voraus zu erstellende Einsätzpläne für diese Brandrisiken aufzusetzen.

Durch das Inkrafttreten des neuen K.E. wird das Erstellen solcher Einsatzpläne jedoch nicht überflüssig.

Im Voraus erstellte Einsatzpläne sind als Einsatzpläne zu betrachten, die den monodisziplinären Einsatzplan der Disziplin 1 ergänzen. 3. Die internen Notfallpläne Wie in Artikel 5 des K.E. beschrieben, ist der interne Notfallplan ein Dokument, das von einem Betrieb oder einer Einrichtung aufgesetzt wird. Anhand dieses Plans kann so angemessen wie möglich auf eine Notsituation reagiert werden, die entweder in diesem Betrieb oder in dieser Einrichtung oder aber von aussen eintritt, wobei der Betrieb oder die Einrichtung jedoch von dieser Notsituation betroffen ist. Der interne Notfallplan enthält eine bestimmte Anzahl organisatorischer Massnahmen, die je nach dem grösstmöglichen Risiko intern von den Personen der Einrichtung oder des Betriebs selbst und mit eigenen Mitteln getroffen werden. Dieser interne Notfallplan muss ebenfalls die möglichst rasche Alarmierung der externen Einsatzdienste vorsehen, mit denen bei Erstellung des Plans die nötigen Absprachen getroffen werden können.

Vorbehaltlich der Verpflichtung, interne Notfallpläne zu erstellen, die für Betriebe oder Tätigkeiten gilt, die unter die Vorschriften in Bezug auf die sogenannten Seveso-Risiken und nuklearen Risiken fallen, ist es ebenfalls zweckmässig, die Erstellung interner Notfallpläne für die Betriebe oder Einrichtungen zu fördern, die auf der Grundlage einer vom kommunalen Sicherheitsbüro vorgenommenen Risikoanalyse und gegebenenfalls auf der Grundlage spezifischer Rechtsvorschriften, durch die den Betreibern dieser Betriebe oder Einrichtungen möglicherweise Verpflichtungen in Sachen Sicherheit auferlegt sind, als Risiko gelten.

III. Ebenen und Phasen A - Die Phasen In Kapitel III des K.E. werden die verantwortlichen Verwaltungsebenen bestimmt, die dazu verpflichtet sind, in Notsituationen oder in drohenden Notsituationen die nötigen Massnahmen zu ergreifen und die erforderlichen Aktionen zur Bewältigung dieser Notsituationen zu entwickeln.

Die Bewältigung einer Notsituation umfasst sowohl alle zu ergreifenden Massnahmen als auch ihre strategische Koordination und Einsatzkoordination, entweder um die drohende Situation einzuschränken oder abzuwenden oder die Notsituation zu bekämpfen, die Folgen soweit wie möglich einzuschränken und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder eventuell wiederherzustellen.

Für die zuständige Behörde endet die Bewältigung der Notsituation nicht automatisch bei Abschluss der aktiven Phase, in der die Notsituation bekämpft wird. Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um den Opfern zu helfen oder sie auf eine angemessenere Hilfe zu verweisen, wie zum Beispiel psychosoziale Betreuung oder Beteiligung des Katastrophenfonds.

Die für die Bewältigung von Notsituationen zuständigen Verwaltungsbehörden sind der Bürgermeister in seiner Gemeinde, der Gouverneur in seiner Provinz oder im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt und der Minister des Innern auf dem Gebiet des Föderalstaates.

Aus diesem Grund können die NEP auf drei Ebenen - Phasen genannt - ausgelöst und aktiviert werden: die kommunale Phase, die provinziale Phase und die föderale Phase.

Für die Auslösung einer Phase wird insbesondere einem oder mehreren folgender Parameter Rechnung getragen: - der geographischen Ausdehnung der schädlichen Folgen, - den einzusetzenden Mitteln, - der reellen oder potentiellen Anzahl Opfer, - dem Koordinierungsbedarf, - dem Ausmass und/oder der sozialen Auswirkung der Ereignisse, - der Art der Ereignisse und hauptsächlich ihrer technischen Komplexität, - der Entwicklung der Ereignisse.

Die Entscheidung zur Auslösung einer Phase ist eine strategische Entscheidung, die dem Bürgermeister, dem Gouverneur oder dem Minister zusteht. Diese Entscheidung kann nicht übertragen werden.

Die Auslösung des NEP beinhaltet insbesondere, dass die Notsituation so schnell wie möglich multidisziplinär und auf angemessener Ebene angegangen und koordiniert wird. Neben der Einsatzkoordination der eingesetzten Dienste auf dem Gelände müssen die strategischen Massnahmen getroffen werden, die nötig sind, um die Folgen der Notsituation für Mensch und Umwelt einzuschränken und zur normalen Situation zurückzukehren.

Für den Einsatzleiter ist es jedoch nicht immer leicht, die Art, das Ausmass und die potentiellen Folgen eines schweren Zwischenfalls sehr präzise einzuschätzen und zu beurteilen, welche Phase damit in Verbindung gebracht werden muss. Es ist jedoch im Allgemeinen ratsam, den monodisziplinären Einsatzplan für seine Disziplin bereits auszulösen und der Interaktion mit den anderen Disziplinen Rechnung zu tragen. In diesem Fall ist es ebenfalls angebracht, die Konzertierung mit den anderen Disziplinen im Hinblick auf eine strukturierte Konzertierung zu verstärken und eine ELS einzurichten (8).

Der Verantwortliche der Disziplin 1, gegebenenfalls der LELS, informiert unverzüglich den Bürgermeister und berät ihn, damit dieser die nötigen Initiativen ergreifen kann im Hinblick auf die reelle Auslösung der kommunalen und/oder einer höheren Phase. Umgekehrt kann es nützlich sein, die Aufhebung einer Phase zu empfehlen.

Auf diese verschiedenen Aspekte wird im Folgenden näher eingegangen. 1. Kommunale Phase Bei Auslösung der kommunalen Phase wird die im kommunalen NEP vorgesehene nötige Hilfe mobilisiert und werden die Strukturen der Einsatzkoordination (ELS) und der strategischen Koordination (KA) entfaltet. Die kommunale Phase wird vom Bürgermeister ausgelöst, sofern die schädigenden Folgen der Notsituation oder drohende schädigende Folgen auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt bleiben. Eine Zusatzbedingung für die Auslösung dieser Phase ist, dass die Notsituation mit eigenen Mitteln und Verstärkungen zu bewältigen sein muss, über die die Gemeinde verfügt oder die der Gemeinde normalerweise von anderen Diensten oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können, so zum Beispiel die Verstärkung des Feuerwehrdienstes oder der Polizei auf der Grundlage von monodisziplinären Einsatzplänen oder interzonalen Absprachen.

Die Auslösung des NEP kann sich also auf die kommunale Phase beschränken, solange die einzusetzenden Mittel innerhalb ein und derselben Region keine ernste Überlastung für den Feuerwehrdienst, die Polizei, das medizinische und psychosoziale Pflege- und Aufnahmepotential mit ihren jeweiligen Reserven bedeuten. Es wird ebenfalls dem Bedarf an logistischen Mitteln und an Mitteln für spezialisierte Einsätze des Zivilschutzes Rechnung getragen, die eventuell durch andere öffentliche oder private Mittel zu ergänzen sind.

Bei Auslösung der kommunalen Phase informiert der Bürgermeister unverzüglich den Gouverneur und hält ihn regelmässig auf dem Laufenden. Hierbei wird der Bedarf an Mitteln und Koordination beurteilt und wird geprüft, ob eventuell eine höhere Phase ausgelöst werden muss.

Es ist nicht überflüssig, die Gemeindebehörde darauf hinzuweisen, dass der Einsatz zusätzlicher oder spezialisierter Mittel manchmal zur Erstattung der von den angeforderten Personen oder Diensten gemachten Kosten führen kann. Diese Kosten gehen zu Lasten der für die Bewältigung der Notsituation zuständigen Behörde. In der kommunalen Phase handelt es sich um die Gemeinde. Die eventuellen Kosten für solche Anforderungen begründen aber keinesfalls den Übergang von der kommunalen Phase zu einer höheren Phase. 2. Provinziale Phase Bei Auslösung der provinzialen Phase wird die im provinzialen NEP vorgesehene nötige Hilfe mobilisiert und werden die provinzialen Strukturen der Einsatzkoordination (ELS) (9) und der strategischen Koordination (KA) entfaltet. Die provinziale Phase wird vom Gouverneur ausgelöst, wenn die Notsituation mehr als eine Gemeinde betrifft.

In vielen Fällen löst der Gouverneur die provinziale Phase jedoch auf der Grundlage der Beurteilung der eingetretenen Notsituation oder der drohenden Notsituation aus. Er berücksichtigt die Art und die Auswirkungen des Ereignisses, die Entwicklung des Risikos, den grossen Bedarf an einzusetzenden Mitteln und/oder die Spezifität der zu treffenden Massnahmen.

Jedes Mal, wenn die provinziale Phase ausgelöst wird, informiert der Gouverneur den Minister über das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung (CGCCR).

Sowohl für die überkommunalen als auch für die überprovinzialen Auswirkungen sollte die Notsituation auf angemessenste Weise bekämpft werden. In diesen Fällen wird das Subsidiaritätsprinzip angewandt. 3. Föderale Phase Für Notsituationen wird die föderale Phase gemäss den Bestimmungen des K.E. vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, ausgelöst. (10) Die föderale Phase fällt also nicht unter die Anwendung des K.E. vom 16.

Februar 2006 über die Noteinsatzpläne.

B - Reihenfolge der Phasen Die Art und die Schwere der Notsituation sind ausschlaggebend für die Entscheidung, welche Phase ausgelöst werden muss. Es ist also nicht erforderlich, zuerst die kommunale Phase auszulösen, um zur provinzialen Phase übergehen zu können. Je nach Fall kann der Bürgermeister dem Gouverneur vorschlagen, sofort die provinziale Phase auszulösen. Ebenso kann der Gouverneur dem Minister die Auslösung der föderalen Phase vorschlagen. Umgekehrt kann der Minister den Gouverneur ersuchen, die provinziale Phase auszulösen; er kann aber auch über den Gouverneur eine oder mehrere Gemeinden ersuchen, die kommunale Phase auszulösen. Der Gouverneur kann die Gemeinde auch aus eigener Initiative darum ersuchen. Wenn der Gouverneur verpflichtet ist, die provinziale Phase ohne Konzertierung mit dem beziehungsweise den betroffenen Bürgermeistern auszulösen, setzt er sie so schnell wie möglich davon in Kenntnis.

C - Aufhebung einer Phase Die für die Auslösung einer Phase zuständige Behörde ist auch für die Aufhebung der Phase zuständig. Die Aufhebung erfolgt in Absprache mit den Diensten, die von der Bekämpfung einer Notsituation auf strategischer und operativer Ebene betroffen sind, und gegebenenfalls mit der beziehungsweise den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

Der Gouverneur hebt die provinziale Phase also in Absprache mit dem beziehungsweise den Bürgermeistern der Gemeinden, die von der Notsituation betroffen sind, auf. Aus dieser Konzertierung kann eventuell hervorgehen, dass die kommunale Phase weiterhin aktiviert bleiben muss.

IV. Disziplinen Im NEP müssen die Aufträge der verschiedenen Dienste deutlich abgegrenzt und in fünf funktionelle Disziplinen aufgeteilt werden: - Disziplin 1: Hilfsoperationen, - Disziplin 2: medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung, - Disziplin 3: Polizeigewalt am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist, - Disziplin 4: logistische Unterstützung, - Disziplin 5: Information.

Für jede dieser Disziplinen muss, wie bereits weiter oben erwähnt, ein monodisziplinärer Einsatzplan erstellt werden.

A - Disziplin 1: Hilfsoperationen Die Aufträge dieser Disziplin werden von den Feuerwehrdiensten mit Unterstützung der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes gemäss dem Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Verteilung der Zivilschutzaufträge zwischen den öffentlichen Feuerwehrdiensten und den Zivilschutzdiensten ausgeführt.

Die Aufträge umfassen insbesondere folgende Aufgaben: - Notsituationen bewältigen und mit Notsituationen verbundene Risiken beseitigen: Brände löschen, Öffnungen schliessen, Deiche verstärken und alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Ausbreitung der Folgen der Notsituation zu verhindern, - Personen, die in Gefahr sind, suchen, befreien, ihnen helfen, sie retten und in Sicherheit bringen und ihre Güter schützen, - gefährliche Stoffe aufspüren, messen und bekämpfen und für die Dekontaminierung sorgen, - in der roten Zone und wenn aufgrund der Art der Notsituation spezifische Schutzausrüstungen erforderlich sind: die Bevölkerung retten und evakuieren, - Personen und Güter anfordern, die je nach Ausführung der Aufträge erforderlich sind, - bis zur Einrichtung der ELS: den Bürgermeister und das 100-Zentrum informieren und die Einsatzkoordination mit den anderen Disziplinen gewährleisten.

Der monodisziplinäre Einsatzplan für Disziplin 1 wird von den Vorsitzenden der technischen Kommissionen der Hilfeleistungszonen in Absprache mit dem Kommandanten der Einsatzeinheit des Zivilschutzes erstellt. (11) Der Vorsitzende der zonalen technischen Kommission leitet ebenfalls die zonalen Arbeiten in Bezug auf diese Noteinsatzplanung.

In Anwendung von Artikel 10 § 4 des K.E. obliegt die Leitung der Hilfsoperationen dem Leiter der Feuerwehrdienste (LFWD).

Was Artikel 10 § 4 und Artikel 15 § 2 des K.E. betrifft, so wird Folgendes berücksichtigt.

Die Zuweisung der Funktionen des LFWD und des LELS erfolgt gemäss den gleichen Regeln: Diese Funktionen werden dem am Einsatzort anwesenden Offizier mit dem höchsten Dienstgrad und bei gleichem Dienstgrad dem Dienstgradältesten zugewiesen. Da die beiden Funktionen nicht kumulierbar sind, muss dieser Offizier sich für eine der beiden Funktionen entscheiden. Die andere Funktion wird vom Offizier mit dem zweithöchsten Dienstgrad ausgeübt. Es wird empfohlen, dass der Offizier, der diese Entscheidung treffen muss, dem Offizier, der den Einsatz seit Eintreten der Notsituation leitet, die Möglichkeit gibt, die Funktion des LFWD weiter auszuüben. (12) Hier wird kein Unterschied gemacht zwischen freiwilligem Offizier und Berufsoffizier oder zwischen territorial zuständigem Offizier und Offizier eines zur Verstärkung eingesetzten Feuerwehrdienstes.

Die praktischen Modalitäten bezüglich der Ablösung mit Übertragung der Befehlsgewalt bei Hilfsoperationen von längerer Dauer werden im monodisziplinären Einsatzplan geregelt.

Es wird davon ausgegangen, dass die Offiziere der Feuerwehrdienste, die aufgrund ihres spezifischen Fachwissens eine beratende Funktion übernehmen müssen, keinen Dienstgrad innehaben. Sie treten als Berater der Einsatzleiter oder des Koordinierungsausschusses auf.

B - Disziplin 2: Medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung Disziplin 2 umfasst die dringende medizinische Hilfe, das Ergreifen der damit verbundenen Sicherungsmassnahmen für die Volksgesundheit und die psychosoziale Hilfeleistung für die Opfer.

Zu den Aufträgen gehören insbesondere folgende Aufgaben: - die medizinische Rettungskette in Gang setzen: Alarmierung, Erkundung und Einschätzung der Lage, Einrichtung und Organisation eines medizinischen Vorpostens, Versetzen der Dienste in Voralarm, ..., - Opfer betreuen, einstufen und versorgen, ..., - Opfer zu geeigneten Krankenhäusern hin evakuieren, wobei die verfügbare Aufnahmekapazität und die verfügbaren Fachbereiche zu berücksichtigen sind, ..., - den Tod feststellen, eine provisorische Leichenhalle am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist, einrichten und verwalten, - Daten, die in Bezug auf die Volksgesundheit, die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und die Umwelt nützlich sind, erfassen und/oder analysieren, - für die Leitung der Krankenwagendienste vor Ort sorgen, - Informationen über die Opfer sorgfältig erfassen und sicher verwalten, - Informationen in Bezug auf die Opfer gemäss den Richtlinien der zuständigen Behörden erteilen und an die Opfer, ihre Familien und ihre Angehörigen weitergeben, - auf Beschluss der zuständigen Behörde eine Telefonzentrale für die Opfer, ihre Familien und ihre Angehörigen einrichten, - Opfern, ihren Familien und/oder ihren Angehörigen psychosoziale Hilfe leisten, - Unverletzte an Ort und Stelle betreuen, - für die Betreuung in einem Aufnahmezentrum sorgen.

Der monodisziplinäre Einsatzplan für Disziplin 2 besteht aus einem ersten Teil, der sich auf den medizinischen Einsatz (= Medizinischer Einsatzplan - MEP) bezieht, und aus einem zweiten psychosozialen Teil mit Massnahmen und Anweisungen in Bezug auf die psychosoziale Betreuung (= Psychosozialer Einsatzplan - PSEP).

Je nach ausgelöster Phase bleibt die zuständige Behörde für die Koordination der erforderlichen psychosozialen Betreuung der Opfer verantwortlich, bis dass diese an einschlägig spezialisierte Dienste oder Einrichtungen verwiesen und/oder dort betreut werden können.

Der Plan wird auf provinzialer Ebene von einem Lenkungsausschuss erstellt, der sich mindestens aus Vertretern der Dienste für dringende medizinische Hilfe, des Roten Kreuzes, der Dienste für psychosoziale Hilfeleistung und aus dem Provinzialbeamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, zusammensetzt. Der Vorsitz dieses Lenkungsausschusses wird vom föderalen Hygiene-Inspektor geführt. Die kommunalen Sicherheitsbüros ergänzen den monodisziplinären Einsatzplan mit den Angaben über die kommunalen Möglichkeiten in Bezug auf die Aufnahme und die Sozialhilfe, von denen bei Bedarf ergänzend Gebrauch gemacht werden kann.

Die Einsatzleitung für Disziplin 2 obliegt dem Leiter der medizinischen Hilfe (LmH), der im monodisziplinären Einsatzplan unter Berücksichtigung der geltenden Grundsätze der medizinischen Noteinsatzplanung bestimmt wird.

Der LmH und die eingesetzten medizinischen Dienste unterstehen weiterhin der Amtsgewalt des föderalen Hygiene-Inspektors, der die Disziplin auf Ebene der strategischen Koordination vertritt. Der föderale Hygiene-Inspektor sorgt ebenfalls für die Ausführung des psychosozialen Teils und kann sich bei dieser Aufgabe von einem Manager für psychosoziale Fragen unterstützen lassen.

Ferner werden verschiedene Aufgaben der Disziplin 2 von Diensten ausgeführt, die täglich für die Ausübung der dringenden medizinischen Hilfe sorgen. Sie werden an erster Stelle durch die Dienste des Roten Kreuzes verstärkt, und dies ebenfalls auf Ebene der psychosozialen Hilfeleistung. Der monodisziplinäre Einsatzplan enthält diesbezüglich nähere Bestimmungen.

C - Disziplin 3: Polizeigewalt am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist Gemäss dem Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt umfassen die Aufträge in Bezug auf die Polizeigewalt am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist, zahlreiche Aufträge. Die wichtigsten dieser Aufträge sind: - die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und wiederherstellen, - Zufahrts- und Räumungswege freihalten, - die Hilfsdienste und ihre Mittel zu dem beziehungsweise den Treffpunkten geleiten, - der Notsituation angepasste Verkehrsmassnahmen treffen, - die erforderlichen Sperrbereiche einrichten, die Bevölkerung evakuieren oder die getroffenen Abtrennungsmassnahmen kontrollieren, mit Ausnahme der Aufträge, die von Disziplin 1 in der roten Zone ausgeführt werden, wenn aufgrund der Art der Notsituation spezifische Schutzausrüstungen erforderlich sind (siehe weiter oben), - die gefährdete Bevölkerung über die Abtrennungsmassnahmen informieren und für deren Ausführung sorgen, - Leichen identifizieren, - gerichtliche Untersuchungshandlungen unter der Leitung der Gerichtsbehörde vornehmen.

Die Identifizierung der verstorbenen Opfer ist ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der nötigenfalls mit Unterstützung des Disaster-Victim-Identification-Teams (DVI-Team) der föderalen Polizei und anderer spezialisierter Dienste ausgeführt wird.

Diese Aufgaben werden von den Mitgliedern der lokalen und/oder föderalen Polizei unter der Einsatzleitung des Polizeileiters, PL genannt, ausgeführt.

Der PL ist gemäss den Bestimmungen der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt der Korpschef der lokalen Polizei oder der Direktor-Koordinator. Diese Bestimmungen werden im monodisziplinären Noteinsatzplan für die Polizei, im Allgemeinen Polizeieinsatzplan (PEP) genannt, näher festgelegt.

Auf provinzialer Ebene und auf Ebene des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird der PEP von einem Lenkungsausschuss erstellt und aktualisiert, der sich zusammensetzt aus Vertretern der Koordinations- und Unterstützungsdienste der föderalen Polizei, unter ihnen die Direktoren-Koordinatoren, und der lokalen Polizei. Sie bestimmen unter den Mitgliedern des Lenkungsausschusses einen Vorsitzenden. Der PEP wird ferner von jeder Polizeizone mit zonalen Bestimmungen und Angaben ergänzt.

D - Disziplin 4: Logistische Unterstützung Die Aufträge in Bezug auf Disziplin 4 umfassen insbesondere folgende Aufgaben: - anderen Disziplinen Beistand leisten und personelle und materielle Verstärkung gewährleisten, insbesondere spezifisches Rettungs- und Hilfsmaterial bereitstellen, - die technische Kommunikation zwischen den Disziplinen, der Einsatzleitstelle und dem Koordinierungsausschuss organisieren, - die Versorgung der Hilfsdienste und Geschädigten mit Lebensmitteln und Trinkwasser organisieren, - sonstige Arbeiten verrichten, - gefährliche Stoffe aufspüren, messen und bekämpfen, ...

Die Aufgaben obliegen hauptsächlich den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, aber auch den Feuerwehrdiensten oder den spezialisierten öffentlichen und privaten Diensten und den Personen, die von den zuständigen Behörden oder deren Vertretern angefordert werden gemäss dem Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz (Artikel 5) oder, bei äusserster Dringlichkeit, gemäss dem Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt (Artikel 17 Absatz 3).Wenn die zivilen Mittel erschöpft sind, wird auch die Unterstützung seitens der Armee von der zuständigen Behörde in Erwägung gezogen und gegebenenfalls angefordert. In der kommunalen Phase muss hierfür die Zustimmung des Gouverneurs eingeholt werden.

Die Disziplin Logistik steht unter der Leitung des Logistikleiters, auch LL genannt. Es handelt sich um die anwesende Person der Einsatzeinheit des Zivilschutzes mit dem höchsten Dienstgrad; der K.E. sieht jedoch vor, dass die ELS unter Berücksichtigung der Art des operativen Einsatzes einen anderen LL bestimmen kann.

Der K.E. sieht vor, dass die Einheiten des Zivilschutzes von Amts wegen eingreifen, wenn die provinziale oder föderale Phase ausgelöst wird (Artikel 13 § 4).

Jedoch können diese Einheiten auch jedes Mal, wenn es nötig ist, auf Ersuchen des Bürgermeisters oder des Gouverneurs angefordert werden, und zwar für Rechnung der Föderalbehörde.

Wie der monodisziplinäre Einsatzplan für Disziplin 1 wird der monodisziplinäre Einsatzplan für Disziplin 4 auf provinzialer und zonaler Ebene von den technischen Kommissionen erstellt; diese Arbeiten stehen unter der Leitung des Kommandanten der zuständigen Bereitschaftseinheit des Zivilschutzes.

E - Disziplin 5: Information Im Rahmen einer Notsituation ist es von grösster Bedeutung, auf angemessene Weise zu kommunizieren, für eine regelmässige Kommunikation zu sorgen und sie je nach Verlauf und Entwicklung der Notsituation anzupassen.

Während der Notsituation wird die Bevölkerung so schnell wie möglich über die eingetretenen Ereignisse und die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen und anderen Massnahmen informiert.

Die Medien müssen auch genau informiert werden. Sie können tatsächlich eine sehr nützliche Rolle bei der Weiterleitung der behördlichen Empfehlungen an die gefährdete oder betroffene Bevölkerung spielen.

Nach Bewältigung der Notsituation werden ebenfalls genaue Informationen über die Massnahmen erteilt, die die Rückkehr zu einer normalen Situation ermöglichen oder begünstigen, wie zum Beispiel die Informationen über die mögliche Beteiligung des Katastrophenfonds.

Diese verschiedenen Massnahmen werden in einem monodisziplinären Plan für Disziplin 5 vorbereitet und im Voraus ausgearbeitet.

In diesem Plan kann im Voraus bestimmt werden, wie die Bevölkerung informiert werden kann, wie die Kommunikation mit der Presse organisiert wird, welche Informationsnummern freigegeben werden, wo das Kommunikationszentrum eingerichtet wird und wer die Funktion des Informationsleiters, auch IL genannt, während der Notsituation ausübt und die allgemeine Information mit der von Disziplin 2 erteilten Information über die Opfer koordiniert. Hierzu ist es angebracht, eine Person zu bestimmen, die der Öffentlichkeit und den Medien die Informationen mitteilen kann und eine gewisse Kenntnis von der Funktionsweise der Hilfsdienste und von der Krisenkommunikation hat.

Der IL gewährleistet die Organisation der Information.

Er kann auch als Sprecher des Bürgermeisters oder des Gouverneurs bestimmt werden, die, jeder auf seiner Ebene, für den Inhalt und die Weiterleitung der Information zuständig sind.

Der Bürgermeister erteilt die allgemeine Information über die Notsituation in der kommunalen Phase, der Gouverneur erteilt diese Information in der provinzialen Phase.

In der föderalen Phase gewährleistet der zuständige Minister die Koordination der allgemeinen Information der Bevölkerung. Der Gouverneur und der Bürgermeister berücksichtigen dies, wenn sie die betroffene Bevölkerung über die zu treffenden Schutzmassnahmen informieren.

Der Plan für Disziplin 5 wird auf provinzialer und kommunaler Ebene von den jeweiligen Sicherheitsbüros erstellt.

V. Koordination Die Koordination der Notsituation betrifft die Bewältigung der Notsituation, wie in Kapitel III in Bezug auf die Ebenen und Phasen beschrieben.

Einerseits wird mit der Koordination der Einsätze im Rahmen einer Notsituation konkreter eine multidisziplinäre Harmonisierung der Aktionen der eingesetzten Dienste auf Einsatzebene bezweckt.

Andererseits erfordert die Bekämpfung einer Notsituation verschiedene strategische Massnahmen, die von der beziehungsweise von den zuständigen Behörden zu treffen sind, zum Beispiel Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und Polizeiverordnungen.

Diese Massnahmen müssen ebenfalls mit den Verantwortlichen der Einsatzkoordination koordiniert und festgelegt werden.

Sowohl die Einsatzkoordination als auch die strategische Koordination setzen auch voraus, dass der Entwicklung und einer eventuellen Verschlimmerung der Notsituation Rechnung getragen wird. Demnach werden je nach Notsituation eine gewisse Anzahl Massnahmen vorbereitet, die sofort angewandt werden können, wenn es nötig ist.

Unter dem gleichen Gesichtspunkt werden auch Reserven von einsetzbarem Personal und/oder Material gebildet.

A - Die Einsatzkoordination Die Einsatzkoordination wird von der Einsatzleitstelle, auch ELS genannt, aus gewährleistet, die am Einsatzort oder in unmittelbarer (sicherer) Nähe dieses Ortes so eingerichtet wird, dass sie für die eintreffenden Hilfsdienste gut erkennbar und erreichbar ist.

Die ELS setzt sich aus dem LFWD, dem LmH, dem PL, dem LL und dem IL (oder dessen Vertreter) zusammen, sofern diese Disziplinen bei der Notsituation eine Rolle zu spielen haben. In zahlreichen Notsituationen muss ebenfalls ein Vertreter der geschädigten Einrichtung oder des geschädigten Betriebs in die Einsatzkoordination einbezogen werden.

Die ELS wird vom Leiter der Einsatzleitstelle, auch LELS genannt, geleitet. Der LELS ist der anwesende Offizier der Feuerwehrdienste mit dem höchsten Dienstgrad. Bei gleichem Dienstgrad hat der Dienstgradälteste Vorrang. Diesbezüglich sei auf den oben erwähnten Kommentar in Bezug auf die Bestimmung zur Funktion des LFWD verwiesen.

Die zuständige Behörde kann je nach Art der Notsituation einen Leiter einer anderen Disziplin als LELS bestimmen, zum Beispiel einen Polizeioffizier, wenn die Notsituation hauptsächlich mit Polizeiaktionen verbunden ist.

Da der Auftrag des LELS an sich bereits sehr umfangreich ist, wird im K.E. (Artikel 10 § 4 Nr. 2) [sic, zu lesen ist: (Artikel 10 § 4 Absatz 3) ] bestimmt, dass diese Funktion nicht mit der Funktion des LFWD kumulierbar ist.Die gleiche Einschränkung gilt, wenn der LELS einer anderen Disziplin angehört.

Da die Einsätze unter möglichst sicheren Bedingungen für das Personal der Einsatzdienste erfolgen müssen, bestimmt der LELS einen Berater, der beauftragt ist, die mit dem Einsatz des vorerwähnten Personals verbundenen Risiken abzuschätzen und angemessene Sicherheitsmassnahmen vorzuschlagen. Dieser Berater muss nicht unbedingt der Disziplin angehören, die den LELS stellt.

Neben der Einrichtung der ELS und der multidisziplinären Einsatzkoordination unter der Leitung des LELS werden folgende Aufträge von der ELS ausgeführt: - der zuständigen Behörde so schnell wie möglich Lageberichte zukommen lassen, - regelmässig über die Entwicklung der Situation Bericht erstatten, - Stellungnahmen zur strategischen Koordination abgeben, - die Beschlüsse der strategischen Koordination ausführen, - den Einsatzort organisieren, - das 100-Zentrum als zentrales Kommunikationszentrum einsetzen, um die Hilfsdienste und andere Dienste oder Personen, die am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist, nötig sind, zu alarmieren und anzufordern, - das 100-Zentrum über die Ankunft der angeforderten Dienste und über die Entwicklung am Ort der Katastrophe informieren.

Bis zur Einsetzung eines Koordinierungsausschusses ist die ELS für die strategische Koordination verantwortlich.

Besondere Aufmerksamkeit wird auch der Erkennbarkeit der Hilfsdienste am Ort des Geschehens geschenkt. Diesbezüglich werden noch genauere Anweisungen mitgeteilt; die erste Anforderung besteht jedoch darin, dass die Mitglieder der Hilfs- und Ordnungsdienste sich an die in den Vorschriften vorgesehene Kleiderordnung halten, ungeachtet der Tatsache, ob ihr Einsatz im Rahmen eines alltäglichen oder eines grossangelegten Einsatzes erfolgt.

B - Die strategische Koordination Die zuständige Behörde gewährleistet die strategische Koordination der Massnahmen zur Unterstützung der Einsätze. Mit dieser strategischen Koordination wird bezweckt, die Notsituation und ihre verschiedenen sozialen Folgen effizient anzugehen und so schnell wie möglich zur normalen Situation zurückzukehren.

Der Bürgermeister gewährleistet die strategische Koordination in der kommunalen Phase und der Gouverneur in der provinzialen Phase. Der Bürgermeister ist aufgrund der Artikel 133 und 134 des neuen Gemeindegesetzes und der Gouverneur aufgrund von Artikel 128 des Provinzialgesetzes für die Koordination zuständig.

Der Minister leitet die strategische Koordination in der föderalen Phase gemäss dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern. Auf alle Fälle bleibt der Gouverneur bei Auslösung der föderalen Phase für die strategische Koordination in seiner Provinz und der Bürgermeister bei Auslösung der provinzialen Phase für die strategische Koordination in seiner Gemeinde verantwortlich.

In diesem Rahmen befolgen sie die Anweisungen des Ministers beziehungsweise des Gouverneurs.

Zur Gewährleistung der strategischen Koordination wird der Koordinierungsausschuss, auch KA genannt, auf kommunaler oder provinzialer Ebene einberufen. Der Vorsitz des KA wird vom Bürgermeister beziehungsweise vom Gouverneur geführt.

Ferner setzt der kommunale KA sich aus mindestens dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, und dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von der Disziplin selbst bestimmt wird, zusammen.

Der provinziale KA ist mutatis mutandis mindestens auf die gleiche Art und Weise wie der kommunale KA zusammengesetzt. Die Bürgermeister der geschädigten Gemeinden gehören ihm ebenfalls an. Wenn die Art der Notsituation die gleichzeitige Versammlung des kommunalen KA und des provinzialen KA an verschiedenen Orten erfordert, bestimmt der Bürgermeister einen Vertreter entweder im provinzialen KA oder im kommunalen KA. Artikel 22 des K.E. bestimmt, dass der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses die Vertreter aller Dienste, die zur Bewältigung der Notsituation nötig sind, zu den Versammlungen einladen kann (zum Beispiel den technischen Dienst, spezialisierte öffentliche oder private Dienste, ...).

Der Koordinierungsausschuss tritt im Krisenzentrum zusammen, das auf kommunaler und/oder provinzialer Ebene eingerichtet wird.

Jede Gemeinde und jede Provinz bestimmen einen Ort, wo das kommunale Krisenzentrum (KKZ) und das provinziale Krisenzentrum (PKZ) normalerweise eingerichtet werden.

Die Krisenzentren müssen gut erreichbar sein und über eine Mindestinfrastruktur verfügen, um zusammenzutreten und mit der ELS, den Disziplinen am Ort des Geschehens, der Bevölkerung, den Medien, ... zu kommunizieren.

VI. Das einheitliche Rufsystem (100-Zentrum) Die 100-Zentren haben als Auftrag, die Hilfsdienste aufzurufen, die die dringende medizinische Hilfe ausüben und die Krankenhausdienste alarmieren.

Diese Zentren sorgen seit ihrer Einrichtung auch für den Aufruf der Feuerwehr und des Zivilschutzes.

Im Laufe der Jahre wurden sie eingesetzt, um die Hilfsdienste und die zuständigen Behörden bei Auslösung der Noteinsatzpläne zu alarmieren und aufzurufen.

Die 100-Zentren müssen also so viel wie möglich in die Ausarbeitung der Noteinsatzplanung einbezogen werden. Während der Bewältigung der Notsituation müssen sie für den gegenseitigen Informationsaustausch mit den 101-Zentren sorgen. Ihre Aufträge werden in die Aufträge des Kommunikations- und Informationszentrums (KIZ) integriert, sobald die 100-Notrufe und die 101-Notrufe unter der Rufnummer 112 zusammengelegt werden.

VII. Organisation des Einsatzortes In Artikel 24 des K.E. wird beschrieben, wie der Einsatzort organisiert wird. Diese Organisation beruht auf der Zoneneinteilung.

In der Phase der Noteinsatzplanung wird von Noteinsatzplanungszone gesprochen. Es handelt sich um eine Zone, für die aufgrund eines besonderen Risikos die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Voraus im BNEP festgelegt werden.

Die Einsatzzone ist die Zone, die gemäss den Anweisungen des LELS aufgrund einer konkreten Notsituation tatsächlich abgegrenzt wird und in der die erforderlichen Massnahmen zur Bewältigung der Notsituation getroffen und ausgeführt werden.

Je nach Notsituation kann die Einsatzzone wie folgt eingeteilt werden: - die rote Zone, die mit Zustimmung des LELS nur den Einsatzdiensten, den Sachverständigen und den Technikern zugänglich ist, - die orange Zone, die mit Zustimmung des LELS Personen, die dort wohnen oder arbeiten, zugänglich ist und in der die logistische Unterstützung der Einsatzdienste organisiert wird, und - die gelbe Zone, von deren Zugang den Personen, die dort nicht wohnen oder arbeiten, abgeraten wird, um den Zugang der Einsatzdienste zum Katastrophengebiet zu erleichtern.

Die rote, orange und gelbe Zone bilden das Sperrgebiet, das Isoliergebiet beziehungsweise das Ausweichgebiet.

Personen, die sich in der roten Zone befinden, müssen diese sofort verlassen oder von den Diensten, die Zugang zu dieser Zone haben, aus dieser Zone evakuiert werden. Mit Zustimmung des LELS haben auch Medien Zugang zur gelben und/oder orangen Zone, um ihren Auftrag auszuführen. Der IL sorgt für die Organisation.

Auf Ersuchen der Gerichtsbehörde kann in Absprache mit dem LELS eventuell eine Gerichtszone abgegrenzt werden.

Es ist gewiss nicht möglich, den Einsatzort für jede Notsituation gleichermassen konsequent zu organisieren. Bei nicht lokalisierten Notsituationen können nämlich keine Zonen abgegrenzt werden. In anderen Situationen können einige Zonen zusammengelegt werden oder wegfallen.

Die grösste Schwierigkeit liegt zweifellos in der reellen Besetzung und in der Abgrenzung der Sperrbereiche mit personellen und materiellen Mitteln, und zwar im Wesentlichen aufgrund eines Mangels in der Anfangsphase einer Notsituation. Jedoch sollte den unverbindlichen Bestimmungen der Artikel 24 und 25 des K.E. über die Zoneneinteilung immer so weit wie möglich Rechnung getragen werden.

Zweiter Teil: Erstellen der NEP Der zweite Teil des K.E. enthält Bestimmungen über den Mindestinhalt, die Modalitäten für die Erstellung sowie die organisatorische und funktionelle Struktur der NEP. I. Mindestinhalt A - Allgemeiner Noteinsatzplan (ANEP) In Artikel 26 des K.E. wird der Mindestinhalt der ANEP der Provinzen und Gemeinden aufgezählt. Sie müssen Folgendes umfassen: - die allgemeinen Informationen und das Verzeichnis der administrativen und operativen Verantwortlichen und ihrer Personalien, - das Verzeichnis der Risiken, für die spezifische Bekämpfungsmassnahmen in den BNEP vorgesehen werden müssen, - die Liste der föderalen, provinzialen, kommunalen und/oder der anderen spezialisierten Dienste sowie die Liste der Mittel, die sie einsetzen können, und der Informationszentren, - die Einrichtung eines kommunalen oder provinzialen Pressezentrums, - die Einrichtung einer Telefonzentrale für die betroffenen Personen, - die Verfahren und Schemen in Bezug auf: 1. die Notifizierung der Notsituationen;2. das In-Bereitschaft-Setzen der zuständigen Behörden, der Verantwortlichen der Disziplinen sowie der tatsächlich oder potentiell betroffenen Behörden und Dienste;3. die Alarmierung dieser Dienste angesichts eines wirklichen Einsatzes - die Bestimmungen über die einzusetzenden Kommunikationsmittel und über die anzuwendenden Kommunikationsverfahren;Letztere sind in ein Kommunikationsschema einzubeziehen; - die praktischen Modalitäten zur Auslösung des NEP und der Phasen; - die Modalitäten für die Organisation der Information der Bevölkerung, der Geschädigten und der Medien, mit Angabe der vorher zu diesem Zweck einzusetzenden Dienste, Personen und Mittel; - auf Ebene der Koordination, die Zusammensetzung der ELS und des Koordinierungsausschusses; - die Informationen über die Lokalisierung, das verfügbare Personal und die Ausrüstung des provinzialen oder kommunalen Krisenzentrums (PKZ oder KKZ), das den Koordinierungsausschuss beherbergt; - die Beschreibung der Modalitäten und Mittel zur Betreuung, Unterbringung und Beförderung der zu evakuierenden Personen.

Was eventuelle Evakuierungen betrifft, so sollte darauf hingewiesen werden, dass sie in einigen Fällen längere Zeit dauern können. Einer ersten Betreuung in einem Saal muss also eventuell eine längere Betreuung in einem Zentrum mit Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten folgen.

Einige frühere Evakuierungen zeigen, dass die längere Betreuung informationshalber 10% der evakuierten Personen betreffen kann. Nach einigen Tagen nimmt dieser Prozentsatz stark ab, da die Geschädigten recht schnell zeitweilig bei ihrer Familie, ihren Freunden oder Bekannten unterkommen oder in ihre Wohnung zurückkehren können. Wenn die Rückkehr in die Wohnung vollkommen unmöglich ist, muss eventuell mit Hilfe des ÖSHZ eine definitivere Unterbringung gefunden werden.

Zum Mindestinhalt der NEP gehören ebenfalls: - die Methode der Aktualisierung der NEP, - die Modalitäten und die Häufigkeit der zu organisierenden Übungen, - die Liste der Adressaten, - schliesslich eine bestimmte Anzahl Musterberichte, -formulare und -polizeiverordnungen, anhand deren die schnelle und effiziente Ausführung der nötigen Massnahmen in einer reellen Notsituation gefördert wird.

Gewisse der in den NEP zu vermerkenden Mindestangaben können gleichzeitig in den kommunalen und provinzialen Noteinsatzplänen vorkommen.

Es handelt sich um Angaben über Dienste oder Einrichtungen, die keine kommunalen oder provinzialen Dienste sind, die jedoch im Rahmen einer kommunalen oder provinzialen Phase eingesetzt werden können. Es kann sich um Dienste der Eisenbahn, die Regie der Luftfahrtwege oder die Regie der Schifffahrt, spezialisierte Rettungsteams für chemische Einsätze oder Rettungshundeteams handeln.

Um doppelte Arbeit zu vermeiden, wird empfohlen, diese Angaben auf provinzialer Ebene zu sammeln und sie den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

Es ist sicher nützlich, dass die NEP der Provinzen und Gemeinden ebenfalls eine Übersicht über die geltenden Rechtsvorschriften oder Vorschriften geben, insbesondere was die Fragen oder Probleme betrifft, mit denen man bei Bekämpfung einer Notsituation regelmässig konfrontiert wird.

In dieser Übersicht kann beispielsweise Folgendes kurz beschrieben werden: - die Aufträge der Gemeinden aufgrund des neuen Gemeindegesetzes (-dekrets), - die Regeln in Sachen Anforderung von Personen, - die Bestimmungen in Bezug auf den Einsatz der Armee.

Die an Provinzen und Gemeinden der Nachbarstaaten angrenzenden Provinzen und Gemeinden nehmen darin ausserdem die grundlegenden Vorschriften und Bestimmungen sowie die Verfahren im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf.

B - Besondere Noteinsatzpläne (BNEP) Gemäss Artikel 27 des K.E. müssen die BNEP unbedingt eine bestimmte Anzahl Elemente enthalten: - eine Beschreibung des betreffenden Risikos und die Festlegung der Noteinsatzplanungszone, - die besonderen Einsatzmittel, - die Personalien der Personen, die spezifisch vom Risiko betroffen sind, - die Unfallabläufe und die Einsatzverfahren für jeden Unfallablauf, - die Organisation der Einsatzkoordination, - die Massnahmen zum Schutz der Personen und Güter, - die eventuellen Standorte der ELS, die Art und Weise der Information und die Verfahren zur Information der Einsatzdienste und der Bevölkerung, - die Bestimmung der Disziplin, in der die Funktion des LELS ausgeübt wird. (Der LELS muss unbedingt Mitglied eines operativen Hilfs- oder Polizeidienstes sein.) Wenn es sich um lokalisierte Risiken handelt, die von Risikoeinrichtungen und -tätigkeiten ausgehen, zum Beispiel von Seveso-Tätigkeiten, dann müssen die BNEP ausserdem Folgendes enthalten: - die geographische Lage (Adresse, Lageplan, Pläne des Betriebsgeländes) der Einrichtung oder der Anlage, - die allgemeinen Angaben über die betreffende Einrichtung oder das betreffende Risiko, und zwar: - die allgemeinen Informationen über die Tätigkeiten der Einrichtung und insbesondere über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken sowie das Verzeichnis der gefährlichen Produkte oder Tätigkeiten, - die Liste der verantwortlichen Personen und ihre Personalien, - die einrichtungseigenen Hilfsmittel, - die Noteinsatzplanungszone, einschliesslich: - der Einrichtung von Sperrbereichen, - der relevanten geographischen, demographischen und wirtschaftlichen Faktoren, - der anderen Risikoeinrichtungen und -tätigkeiten, die sich in der Zone befinden.

II. BNEP für Seveso-Tätigkeiten und nukleare Risiken Was die BNEP für spezifische Risiken mit Bezug auf die sogenannten Seveso-Tätigkeiten betrifft, die im Zusammenarbeitsabkommen vom 21.

Juni 1999 (13) erwähnt sind, habe ich beschlossen, die Gouverneure mit der Erstellung dieser Pläne zu beauftragen. Ein schwerer Unfall hat nämlich häufig überkommunale Auswirkungen, die die Auslösung der provinzialen Phase rechtfertigen und den Einsatz zahlreicher Hilfsmittel erfordern.

Für die Erstellung des Plans steht dem Gouverneur ein Lenkungsausschuss bei, der sich aus Mitgliedern des provinzialen Sicherheitsbüros und des kommunalen Sicherheitsbüros des Ortes, wo die Risikotätigkeit ausgeübt wird, sowie aus einem Vertreter der betreffenden industriellen Tätigkeit zusammensetzt.

Der Gouverneur kann ebenfalls um die Mitarbeit der Regionen und der anderen Dienste und Einrichtungen ersuchen, deren Einsatz bei einem schwerwiegenden Unfall für erforderlich erachtet wird.

Wenn die Noteinsatzplanungszone des BNEP sich auch über das Gebiet der Provinz (oder des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt) hinaus erstreckt, ersucht der Gouverneur den Gouverneur der angrenzenden Provinz, eine Vertretung im Lenkungsausschuss, der den Plan erstellt, zu bestimmen.

Die Gouverneure sorgen auch für die Erstellung der BNEP, die sich auf den sogenannten provinzialen Teil des im Königlichen Erlass vom 17.

Oktober 2003 festgelegten nationalen Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken beziehen.

Die Betreiber der erwähnten Seveso- und Kernkraftbetriebe oder -anlagen sind verpflichtet, alle Informationen zu erteilen, die zum Erstellen der BNEP nützlich sind.

Die Mitarbeit der Bürgermeister des Ortes, in dem diese Betriebe oder Anlagen gelegen sind, wird ebenfalls verlangt.

Im Anschluss an den Auftrag der Gouverneure in Bezug auf die Erstellung der BNEP für die sogenannten Seveso-Risiken und die nuklearen Risiken ergreifen die Gouverneure ebenfalls die Initiative, BNEP für andere besondere Risiken in ihrer Provinz zu erstellen, wenn mehrere Gemeinden von dem Risiko, beispielsweise von Überschwemmungen, Wald- und Heidebränden, Flugaktivitäten, ..., betroffen sein können.

III. Sicherheitsbüros Jeder Gouverneur und jeder Bürgermeister richtet ein Sicherheitsbüro ein.

A - Aufträge Den Gouverneuren und den Bürgermeistern steht für die Erstellung und Aktualisierung der NEP ihr Sicherheitsbüro bei, und zwar sowohl in Bezug auf die allgemeinen Bestimmungen (ANEP) als auch in Bezug auf die besonderen Massnahmen in Zusammenhang mit spezifischen Risiken (BNEP).

Die Sicherheitsbüros ergreifen unter anderem die Initiative, Übungen zu organisieren, um die Noteinsatzplanung zu testen und zu beurteilen.

Es kann sich um Übungen des Generalstabs handeln, aber auch um Übungen, die durch den Einsatz der Dienste und deren Mittel am Ort des Geschehens erweitert werden.

Regelmässige Übungen sind unerlässlich, damit die Personen, die bei einer Notsituation zum Einsatz kommen müssen, die notwendigen Kenntnisse erlangen und sich ihres Auftrags bewusst werden können.

Die Sicherheitsbüros nehmen auch an der Organisation der vorherigen Information der Bevölkerung über die Noteinsatzplanung teil.

Eine besonders wichtige Aufgabe besteht darin, ein Verzeichnis und eine Analyse der Risiken zu erstellen.

Im Rahmen der Risikoanalyse besteht der Hauptauftrag des Sicherheitsbüros darin, dafür zu sorgen, dass die allgemeine Noteinsatzplanung (ANEP) flexibel genug ist, um eine angemessene Antwort auf eine grosse Vielfalt an Risiken zu bieten und um zu ermöglichen, zur Bekämpfung und/oder Bewältigung der Notsituation vom ANEP ausgehend schnellstmöglich auf die geeigneten Dienste oder Behörden zurückzugreifen.

Bei Erstellen des Verzeichnisses sollten die Risiken berücksichtigt werden, für die der Gesetzgeber den Gemeinde- und/oder Provinzialbehörden bereits auferlegt hat, Noteinsatzplanungsmassnahmen zu treffen. Zurzeit sind die Seveso-Risiken und die nuklearen Risiken davon betroffen.

Dem Verzeichnis werden andere Risiken hinzugefügt, die auf kommunaler oder provinzialer Ebene besondere Beachtung erfordern (Vorhandensein von Krankenhäusern, Flughäfen, Tunnels, Fussballstadien, Gefängnissen, Steinbrüchen, ..., erhöhtes Überschwemmungsrisiko, erhöhtes Brandrisiko in Natur- und Forstgebieten bei Trockenheit, ...).

Es sollte auch an Gebäude, Gebäudekomplexe und Anlagen gedacht werden, in denen bei einem Brand hohe Risiken entstehen und für die im Voraus zu erstellende Einsatzpläne als Ergänzung zu den monodisziplinären Einsatzplänen aufgesetzt werden.

Bei der Ausführung seiner Aufträge kann das kommunale Sicherheitsbüro verstärkt mit den Sicherheitsbüros der Nachbargemeinden zusammenarbeiten (zum Beispiel innerhalb von Gemeinden derselben regionalen Feuerwehrgruppe, Hilfeleistungszone, Polizeizone, ...).

Trotz dieser Zusammenarbeit ist jede Gemeinde verpflichtet, über einen Noteinsatzplan zu verfügen.

B - Zusammensetzung Der Gouverneur führt den Vorsitz des provinzialen Sicherheitsbüros und der Bürgermeister den des kommunalen Sicherheitsbüros.

Der K.E. bestimmt, dass diese Büros sich aus mindestens einem Vertreter jeder Disziplin zusammensetzen.

Zur Gewährleistung der Vertretung einerseits und einer ausgeglichenen Zusammensetzung andererseits kann folgende Mindestzusammensetzung gewählt werden.

Im provinzialen Sicherheitsbüro wird Disziplin 1 mindestens durch einen Offizier der Feuerwehrdienste, der Mitglied der technischen Kommission ist, vertreten, Disziplin 2 durch den föderalen Hygiene-Inspektor, Disziplin 3 durch einen Verbindungsoffizier der lokalen Polizei und einen Direktor-Koordinator der föderalen Polizei, Disziplin 4 durch den Kommandanten der zuständigen Einsatzeinheit des Zivilschutzes und Disziplin 5 durch einen Kommunikationsbeamten, der vom Gouverneur bestimmt und über die Funktionsweise der Einsatzdienste informiert wird.

Im kommunalen Sicherheitsbüro wird Disziplin 1 durch einen Offizier des zuständigen Feuerwehrdienstes vertreten, Disziplin 2 durch ein Mitglied der im MEP erwähnten medizinischen Hilfsdienste, das vom föderalen Hygiene-Inspektor bestimmt wird, Disziplin 3 durch einen Offizier der zuständigen Polizeizone und/oder einen Offizier der föderalen Polizei, Disziplin 4 durch einen Vertreter des Zivilschutzes oder, in dessen Ermangelung, durch den Offizier des Feuerwehrdienstes, der Disziplin 1 vertritt, und Disziplin 5 durch einen Kommunikationsbeamten, der vom Bürgermeister bestimmt wird und eine gewisse Kenntnis von der Funktionsweise der Einsatzdienste hat.

Sowohl dem provinzialen als auch dem kommunalen Sicherheitsbüro gehört der Beamte an, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist.

Sein spezifischer Auftrag besteht darin, die Noteinsatzplanung zu befolgen, die Sekretariatsgeschäfte wahrzunehmen und den Adressaten die Anpassungen des Noteinsatzplans zukommen zu lassen. Aufgrund des multidisziplinären Auftrags wird empfohlen, dass dieser Beamte nicht unter den Mitgliedern eines Einsatzdienstes gewählt wird. Es muss klar sein, dass der Beamte, der in einer Grossstadt mit vielen komplexen Risiken für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, einem anderen Profil entsprechen muss als der Beamte, der in einer kleinen ländlichen Gemeinde für die gleiche Aufgabe verantwortlich ist.

IV. Adressaten der NEP Die Adressaten sind die zuständigen Behörden, Ämter, Dienste, Organe und Einrichtungen, die im Rahmen der Noteinsatzplanung einen Auftrag zu erfüllen haben.

Zu den Adressaten gehören ebenfalls die Verwalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Betriebsgeländen, die Gegenstand der Noteinsatzplanung sind. Im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens bestimmen die Bürgermeister und Gouverneure, welche personenbezogenen Informationen der Noteinsatzplanung welchem Adressaten zur Verfügung gestellt werden können. Für den restlichen Inhalt der verschiedenen NEP gelten die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung.

Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen Für die Sicherheit der Bevölkerung ist es sehr wichtig, über eine angemessene Noteinsatzplanung und eine effiziente Notfallorganisation verfügen zu können, die es ermöglichen, allerlei Notsituationen zu bewältigen. Unter diesem Gesichtspunkt ersuche ich die Adressaten des vorliegenden Rundschreibens, die erforderlichen Massnahmen zur Anwendung der Bestimmungen des K.E. vom 16. Februar 2006 zu treffen.

Wie in Artikel 32 des K.E. erwähnt, kommen die bestehenden Noteinsatzpläne bis zur Billigung der neuen Pläne weiterhin zur Anwendung.

Um jedoch jegliche Verwirrung in den Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Bestimmung und die Auslösung der Phasen zu vermeiden, müssen die Phasen in den bestehenden Noteinsatzplänen gemäss folgender Tabelle gelesen und implementiert werden: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Ich ersuche Sie, dieses Rundschreiben schnellstmöglich an die Bürgermeister und an die Verantwortlichen der betreffenden Einsatzdienste Ihrer Provinz weiterzuleiten. Ausserdem bitte ich Sie, mit Ihren Diensten den kommunalen Sicherheitsbüros so viel wie möglich bei der Ausführung ihrer Aufträge beizustehen.

Hochachtungsvoll Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE _______ Fussnoten (1) Rundschreiben vom 11.Juli 1990 über die Noteinsatzpläne - Ausführung des Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Risiken schwerwiegender Unfälle bei bestimmten industriellen Tätigkeiten (B.S. vom 5. September 1990). (2) Eingefügt durch das Gesetz vom 28.März 2003. (3) Gesetz vom 22.Mai 2001 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen. (4) Gesetz vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde und Königlicher Erlass vom 17. Oktober 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet. (5) Unter « zivile Sicherheit » sind die Angelegenheiten zu verstehen, die unter die Anwendung des Gesetzes über den Zivilschutz fallen.(6) Rundschreiben des Ministers des Innern vom 10.Dezember 1987 über die Aufrechterhaltung der Ordnung - Koordinierte allgemeine Richtlinien (B.S. vom 19. Dezember 1987, deutsche Übersetzung B.S. vom 24. Oktober 1996). (7) K.E. vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten (B.S. vom 18. November 1967). (8) In Analogie zur früheren Phase 1.(9) Wenn eine ELS bereits in der kommunalen Phase eingerichtet worden ist, wird sie eventuell auch in der provinzialen Phase als ELS dienen, und zwar mit oder ohne Verstärkung durch provinziale Vertreter der Disziplinen.(10) In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 31.Januar 2003 werden unter Punkt 4.1 die Kriterien für die Auslösung der föderalen Phase aufgezählt. Es handelt sich um eine Krisensituation, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweist: - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind betroffen. - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. - Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer werden befürchtet. - Grössere Auswirkungen auf Umwelt oder Nahrungsmittelkette sind aufgetreten oder werden befürchtet. - Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. - Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. - Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig. (11) Die Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Feuerwehrdiensten und dem Zivilschutz gehören zu den Aufträgen der Hilfeleistungszonen, wie im Ministeriellen Erlass vom 14.April 1999 zur Festlegung des Mindestinhalts der in den Hilfeleistungszonen erstellten Hilfeleistungsabkommen vorgesehen. (12) Unter der Bedingung, dass dieser den zweithöchsten Dienstgrad innehat.(13) Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen. Anlage zum Ministeriellen Rundschreiben NPU-1 über die Noteinsatzpläne: Liste der gebrauchten Abkürzungen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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