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Omzendbrief van 27 februari 2009
gepubliceerd op 28 mei 2010

Omzendbrief GPI 65 betreffende de basisuitrusting en de algemene functie uitrusting van de leden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000279
pub.
28/05/2010
prom.
27/02/2009
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 FEBRUARI 2009. - Omzendbrief GPI 65 betreffende de basisuitrusting en de algemene functie uitrusting van de leden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 65 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 27 februari 2009 betreffende de basisuitrusting en de algemene functieuitrusting van de leden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. FEBRUAR 2009 - Rundschreiben GPI 65 über die Grundausrüstung und die allgemeine Funktionsausrüstung der Mitglieder des Einsatzkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschef, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, der Königliche Erlass vom 10.Juni 2006 über die Uniform der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, nachstehend « Königlicher Erlass » genannt, und der Ministerielle Erlass vom 15. Juni 2006 über die Grundausrüstung und die allgemeine Funktionsausrüstung der Mitglieder des Einsatzkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, nachstehend « Ministerieller Erlass » genannt, sind beide im Belgischen Staatsblatt vom 14. Juli 2006 veröffentlicht worden.

Mit diesen Erlassen sollen die Polizeidienste der lokalen und der föderalen Polizei in erster Linie über die neuen Regeln in Sachen Ausrüstung, die auf die gesamte auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei Anwendung finden, informiert werden. Ausserdem soll die Erkennbarkeit der Polizeidienste durch die Bevölkerung gewährleistet werden.

Diese Erlasse werden durch bestimmte Richtlinien des vorliegenden Rundschreibens, mit dem das Rundschreiben GPI 12 vom 7. November 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2002) und das Rundschreiben GPI 12bis vom 30. Dezember 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Januar 2005; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2005) über die Grundausrüstung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei aufgehoben werden, ergänzt.

I. Allgemeine Bestimmungen - Begriffsbestimmungen I.I. Einleitung Es muss vorab betont werden, dass die Uniform für alle Polizeibeamten die gleiche ist, unabhängig davon, ob sie bei der lokalen oder der föderalen Polizei arbeiten. Das Gleiche gilt für die Polizeibediensteten, die unabhängig von ihrer Zuweisung bei der lokalen oder der föderalen Polizei abgesehen von der Kopfbedeckung die gleiche Uniform tragen.

Es ist jedoch möglich, das lokale Niveau vom föderalen Niveau durch die Benutzung einer « hellblauen » Farbe für die lokale Polizei und einer « ocker » Farbe für die föderale Polizei auf dem Namensschild und dem Dienstgradschild zu unterscheiden.

I.II Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter: 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. « Königlichem Erlass »: den Königlichen Erlass vom 10.Juni 2006 über die Uniform der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, 3. « Ministeriellem Erlass »: den Ministeriellen Erlass vom 15.Juni 2006 über die Grundausrüstung und die allgemeine Funktionsausrüstung der Mitglieder des Einsatzkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, 4. « Uniform »: die verschiedenen Ausrüstungen, die selbst aus verschiedenen Kleidungen mit verschiedenen Ausrüstungsteilen bestehen. Durch diese Uniform muss die Person, die sie trägt, als Mitglied der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei identifiziert werden können, 5. « Ausrüstung »: die allgemeine Bezeichnung für die Grundausrüstung und die allgemeine Funktionsausrüstung, 6.« Grundausrüstung »: alle in Artikel 2 des Königlichen Erlasses erwähnten Kleidungsstücke und das damit verbundene Zubehör, die den Personalmitgliedern des Einsatzkaders zur Verfügung gestellt werden, 7. « allgemeiner Funktionsausrüstung »: alle Ausrüstungsteile, die nicht zur Grundausrüstung gehören und den Personalmitgliedern entsprechend den ihnen zugewiesenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, 8.« Kleidung »: den spezifischen Teil einer Ausrüstung, der je nach Art des auszuführenden Auftrags getragen wird, 9. « Diensten in Uniform »: die Dienste, die gewöhnlich in Uniform ausgeführt werden, 10.« Profil des Dienstes in Uniform »: das Profil, das dem Personalmitglied, das seine Aufträge gewöhnlich in Uniform ausführt, zuerkannt wird und das ihm ein Anrecht auf eine bestimmte Anzahl Punkte gibt, 11. « Diensten in Zivilkleidung »: die Dienste, die gewöhnlich in Zivilkleidung ausgeführt werden, 12.« Profil des Dienstes in Zivilkleidung »: das Profil, das dem Personalmitglied, das seine Aufträge gewöhnlich in Zivilkleidung ausführt, zuerkannt wird und das ihm ein Anrecht auf eine bestimmte Anzahl Punkte gibt, 13. « Sportkleidung »: die Kleidung, die es den Personalmitgliedern des Einsatzkaders ermöglichen soll, sportliche Tätigkeiten auszuüben, 14.« individuellem Zubehör »: die personalisierten Ausrüstungsteile und anderen Teile, die die Grundausrüstung für die Ausübung der polizeilichen Grundfunktion ergänzen.

II. Uniform der Personalmitglieder II.I. Grundausrüstung II.I.I. Regeln für die jährliche Ersetzung Als Ausgangsbasis für die Berechnung wird davon ausgegangen, dass jeder Polizeibeamte und jeder Polizeibedienstete über eine vollständige Grundausrüstung, wie in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses erwähnt und in Anhang B aufgeführt, verfügt, mit Ausnahme der fakultativen Teile und Kleidungsstücke.

Sollte dies zurzeit nicht der Fall sein, muss jedes Polizeikorps dafür sorgen, dass diese Situation schnellstmöglich geregelt wird, da die alten Teile der Ausrüstung nämlich nur noch bis zum 31.12.2007 getragen werden dürfen.

Es muss betont werden, dass die Zusammensetzung der Grundausrüstung im Hinblick auf die Teile für alle Polizeibeamten und alle Polizeibediensteten gleich ist. Dagegen ändern Häufigkeit und Intensität der Benutzung der Ausrüstung mit der Funktion der Personalmitglieder. Es ist also auch logisch, dass je nachdem, ob die Teile der Grundausrüstung benutzt werden oder nicht, für das Personalmitglied ein Trageprofil entsprechend der Benutzungshäufigkeit erstellt wird.

Der Plan für die Ersetzung der zur Verfügung gestellten Grundausrüstung ändert mit diesem Trageprofil.

Dieser Ersetzungsplan wird regelmässig von der Uniformkommission bei der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei überprüft. Wenn nötig, kann die Uniformkommission vorschlagen, dass die Anzahl Punkte, die für jedes Teil der Grundausrüstung zuerkannt werden, geändert wird und sogar vorschlagen, dass die Zusammensetzung dieser Grundausrüstung geändert wird.

Jeder Polizeibeamte hat eines der in Artikel 9 des Königlichen Erlasses festgelegten Trageprofile, und zwar: - entweder das Profil des Dienstes in Uniform - oder das Profil des Dienstes in Zivilkleidung.

Der Polizeibedienstete hat ein Profil des Dienstes in Uniform (siehe Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses).

Ungeachtet des vorerwähnten allgemeinen Grundsatzes kann einem Personalmitglied im Fall der Mobilität oder der Entsendung ein « Kredit » gewährt werden. In diesem Fall sendet das Personalmitglied der zuständigen Verwaltungseinheit ein Schreiben. Für die lokalen Polizeizonen wird die zuständige Person vom Korpschef bestimmt. Für die föderale Polizei wird die Benutzung / der Verbrauch (ordnungsgemässe Verwaltung) von der Direktion der Infrastruktur und der Ausrüstung/Dienst für individuelle Ausrüstung (DSM/DMPE) kontrolliert.

Wenn sich herausstellt, dass das Personalmitglied seine Punkte ordnungsgemäss verwaltet hat, wird eine zusätzliche Dotation in Form eines Vorschusses gewährt.

Dieser Vorschuss wird von der/den Punktedotation(en) des/der folgenden Jahres/Jahre abgezogen.

Gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Königlichen Erlasses müssen Personalmitglieder der ehemaligen Gendarmerie und der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften keine neue Grundausrüstung erwerben, solange sie der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei angehören.

Gemäss Artikel 26 Absatz 3 des Königlichen Erlasses erhalten Personalmitglieder der ehemaligen Gendarmerie und der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften keine zusätzlichen Punkte, wenn sie die Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei verlassen oder wenn sie über Mobilität in eine Funktion mit einem Profil des Dienstes in Uniform überwechseln. Das beinhaltet, dass diese Personalmitglieder zu diesem Zeitpunkt die Grundausrüstung, die sie für das neue Profil und die neue Funktion benötigen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Punkten erwerben müssen.

II.I.II. Kosten der jährlichen Ersetzung Jedes Profil berechtigt zu einer Anzahl Punkte für die Ersetzung der Grundausrüstung.

Gemäss Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses beträgt die Anzahl Punkte 31.600 Punkte für einen Polizeibeamten mit einem Profil des Dienstes in Uniform und einen Polizeibediensteten und 9.760 Punkte für einen Polizeibeamten mit einem Profil des Dienstes in Zivilkleidung.

Die in Anlage B aufgeführten Listen mit der Überschrift « vollständige Grundausrüstung » bilden die Grundlage für die Berechnung der Ersetzung, unabhängig davon, ob jeder über eine vollständige und umfassende Ausrüstung verfügt oder nicht.

Das bedeutet nicht, dass jeder Polizeibeamte beziehungsweise Polizeibedienstete über eine vollständige Grundausrüstung verfügen muss, sondern dass jeder Polizeibeamte beziehungsweise Polizeibedienstete mindestens über eine vollständige Grundausrüstung verfügen muss, die den auszuführenden Diensten angepasst ist.

Somit muss ein Polizeibeamter, der Büroarbeiten verrichtet, nicht unbedingt über Regenkleidung oder Thermounterwäsche verfügen.

Der Generalkommissar, die zuständigen Generaldirektoren, der Generalinspektor und die jeweiligen Korpschefs sorgen für die ordnungsgemässe Ausführung dieser Massnahme. Es obliegt ihnen also, den Umständen entsprechend zu entscheiden, ob das Personalmitglied gegebenenfalls nicht über die ganze Ausrüstung verfügen muss. Diese Entscheidung ist Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Personalmitglied und seiner Behörde und bei Uneinigkeit wird die Problematik dem Basiskonzertierungsausschuss vorgelegt.

II.I.III. Verwaltungsregel Jeder Polizeibeamte und jeder Polizeibedienstete verfügt über ein individuelles Punktekonto, auf dem jährlich die ihm gewährten Punkte zusammengerechnet werden.

Dieses Punktekonto wird, was die lokale Polizei betrifft, unter der Verantwortung des Korpschefs oder des lokalen Verwaltungsdienstes verwaltet und, was die föderale Polizei betrifft, vom föderalen Verwaltungsdienst (DSM/DMPE) verwaltet.

Jeder Polizeibeamte beziehungsweise Polizeibedienstete kann auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin jederzeit im Laufe des Jahres beim Verwaltungsdienst einen Auszug aus seinem Punktekonto erhalten.

Gemäss Artikel 14 des Königlichen Erlasses werden die Punkte jährlich übertragen und bleiben dem Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten bei Mobilität erhalten.

Bei Mobilität von der lokalen Polizei zur föderalen Polizei muss das Punktekonto dem Verwaltungsdienst der föderalen Polizei, das heisst dem DSM/DMPE, übermittelt werden.

II.I.IV. Verwaltung und Bevorratung II.I.IV.I. Verwaltung Gemäss Artikel 11 des Königlichen Erlasses muss die zuständige Behörde den Personalmitgliedern des Einsatzkaders die Grundausrüstung zur Verfügung stellen.

Diese Ausrüstung bleibt stets Eigentum der Behörde.

Gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses darf die Grundausrüstung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde weder getauscht noch gegeben noch verliehen werden noch darf Handel damit getrieben werden, sei es zwischen den Personalmitgliedern oder mit Dritten (siehe Punkt 2.3 Grund- und Funktionsausrüstung des Rundschreibens GPI 51 vom 13.

September 2006 über den Umgang mit ausgemustertem Polizeimaterial - Richtlinien und Empfehlungen).

Wenn ein Personalmitglied die Polizei aus disziplinarischen Gründen verlassen muss, muss jede Ausrüstung, die mit dem Polizeilogo versehen ist, auf jeden Fall zurückgenommen werden.

Unter spezifischen statutarischen Umständen wird die Anzahl Punkte entsprechend den in Anlage I zum Königlichen Erlass (siehe Artikel 15) festgelegten Regeln proportional verringert.

In Anlage F werden die Fälle aufgeführt, in denen die Punkte aufgrund statutarischer Umstände angepasst werden können.

II.I.IV.II. Verwaltungsdienst Der Verwaltungsdienst ist für die Verwaltung der Punkte der von ihr verwalteten Personalmitglieder verantwortlich und bestimmt folglich die anzuwendenden Bevorratungsregeln.

Für die föderale Polizei ist der Verwaltungsdienst der Dienst für individuelle Ausrüstung bei der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung (DSM/DMPE). Für die lokale Polizei wird der Verwaltungsdienst vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmt.

Diese Verwaltung umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten: - Kontrolle und Berechnung der Punkte der Personalmitglieder je nach Trageprofil, - Berechnung der Auswirkungen bestimmter in Artikel 15 des Königlichen Erlasses erwähnter statutarischer Massnahmen auf die individuellen Punkte, - Bestimmung der Bevorratungsregeln (Verfahren). Zudem kann der Verwaltungsdienst darüber entscheiden, ob er die gesamte Bevorratung mit der Einrichtung eines eigenen Verkaufszentrums selber übernimmt oder ob er sich dafür ganz oder teilweise auf andere Verkaufszentren (föderale oder lokale Polizei) stützt, - Festlegung der Regeln für die finanzielle Abwicklung der Bevorratung.

II.I.IV.III. Grundsätze der Verwaltung Seit dem 1. April 2001 bezieht jeder Polizeibeamte und jeder Polizeibedienstete eine monatliche Entschädigung als Beteiligung am Unterhalt der Grundausrüstung.

Jeder Polizeibeamte und jeder Polizeibedienstete muss also permanent über eine Grundausrüstung verfügen, die zur Ausübung der von ihm auszuübenden Dienste benötigt wird und den besonderen Umständen angepasst ist.

Jedes individuelle Ausrüstungsteil hat einen bestimmten Punktewert.

Der Punktewert jedes Ausrüstungsteils ist in Anlage F zum Ministeriellen Erlass aufgeführt.

Nur die Ausrüstungsteile, die Teil der in Anlage A und B aufgeführten Grundausrüstung sind, können mit den individuellen Punkten erworben werden.

Jeder Polizeibeamte und jeder Polizeibedienstete hat entsprechend seinem Trageprofil und den Vorschriften über das Tragen jährlich ein Anrecht auf eine bestimmte Anzahl Punkte für das Ersetzen seiner Grundausrüstung.

Wenn der in Anlage A und B aufgeführten Grundausrüstung Ausrüstungsteile hinzugefügt werden, wird die Stellungnahme der Uniformkommission in Bezug auf die Nützlichkeit einer eventuellen Erhöhung der jährlichen Punktedotation eingeholt.

Die Zuteilung dieser jährlichen Punktedotation je nach Trageprofil geschieht über das Polizeikorps, dem der Polizeibeamte beziehungsweise der Polizeibedienstete zugeteilt ist, gemäss den Richtlinien, die von diesem Korps ausgearbeitet werden.

Polizeibeamte und Polizeibedienstete können ihre Punkte für alle Ausrüstungsteile, die in der Liste in Anlage F zum Ministeriellen Erlass aufgeführt sind, entsprechend ihren Bedürfnissen und bis in Höhe ihrer Anzahl Punkte frei verwenden, sofern ihre Verwendung den Bedürfnissen des Dienstes entspricht und es sich nicht um eine offensichtlich unbedachte Verwendung handelt (siehe Artikel 16 des Königlichen Erlasses).

Jeder Polizeibeamte und jeder Polizeibedienstete kann ausserdem, nachdem er seine Punkte aufgebraucht hat, auf eigene Kosten Teile der Grundausrüstung erwerben.

Ich möchte hierbei darauf hinweisen, dass die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders (CALOG) bestimmte Ausrüstungsteile (zum Beispiel Sportkleidung, Schuhe usw.) erwerben dürfen, sofern diese Teile nicht die Aufschrift « Polizei » tragen.

Die föderale Polizei stellt jedem Polizeibeamten-Anwärter und jedem Polizeibediensteten-Anwärter zu Beginn seiner Ausbildung eine vollständige Grundausrüstung, wie in Anlage A festgelegt, zur Verfügung, und zwar ohne Punkteberechnung, mit Ausnahme der nicht verfügbaren Artikel, für die sie ein entsprechendes Punkte-Saldo erhalten. Die Kosten werden von der föderalen Polizei oder gegebenenfalls (in den in der Anwerbungsvereinbarung vorgesehenen Fällen) von der lokalen Polizei getragen.

Gemäss Artikel 53 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt geht die Entschädigung der Sachschäden für Personalmitglieder der föderalen Polizei zu Lasten des Staates und für Personalmitglieder der lokalen Polizei zu Lasten der Gemeinden beziehungsweise Mehrgemeindezonen.

Die Ersetzung der beschädigten Ausrüstungsteile muss durch einen Punkteausgleich auf dem Punktekonto geschehen (siehe Artikel 19 des Königlichen Erlasses).

Jede andere Form von Kleidungsvergütung, die von den oben aufgeführten Grundsätzen abweicht, ist verboten.

II.I.IV.IV. Bevorratungssystem Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Bevorratung der Grundausrüstung der Polizeibeamten und der Polizeibediensteten.

Für die Bevorratung der Grundausrüstung sind zwei Ebenen zu unterscheiden: einerseits die Verwaltungsdienste und andererseits die Verkaufszentren.

Die Verkaufszentren sind verantwortlich für die Bevorratung ihrer Personalmitglieder oder für die Lieferung an andere Personen auf Antrag eines Verwaltungsdienstes.

Die Verwaltungsdienste können sich bevorraten, indem sie entweder selber Einkäufe gemäss den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge tätigen oder Bestellungen bei den föderalen oder lokalen Verkaufszentren aufgeben.

II.I.V. Technische Vorgaben der Grundausrüstung Gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses wird ein Normenhandbuch mit einer technischen Beschreibung jedes Ausrüstungsteils erstellt.

Dieses Normenhandbuch wird an alle Korps der lokalen Polizei verteilt werden.

Es wird als Grundlage für die Durchführung eventueller öffentlicher Aufträge der lokalen Polizeizonen dienen.

Alle Lastenhefte der föderalen Polizei über die verschiedenen Ausrüstungsteile der Grundausrüstung werden ausserdem auf der Internetseite der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung unter www.dgm-web.be veröffentlicht.

II.I.VI. Regeln über das Tragen der Grundausrüstung II.I.VI.I. Allgemeines Im Rahmen der diesbezüglichen Regelung bestimmt und präzisiert der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor die Ausrüstung oder die Kleidung, die den Umständen entsprechend getragen werden muss. Diese Behörde oder ihr Beauftragter sorgt ausserdem dafür, dass die der Behörde unterstehenden Personalmitglieder des Einsatzkaders eine ähnliche Ausrüstung tragen, das heisst mit einer gewissen Einheitlichkeit in Bezug auf den visuellen « Aspekt ».

Die Grundausrüstung darf nur bei der Ausübung des Dienstes und unter Berücksichtigung der Verordnungsvorschriften und gemäss den Richtlinien der funktionellen Vorgesetzten getragen werden. Das Tragen der Ausrüstung auf der Strecke vom Wohnsitz bis zum Arbeitsplatz und umgekehrt ist die einzige Ausnahme zu dieser Regel.

Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor kann das Tragen der Grundausrüstung in anderen Fällen erlauben und bestimmt dabei die Bedingungen für das Tragen (zum Beispiel bei der Hochzeit eines Personalmitglieds).

II.I.VI.II. Arten von Kleidung Wie in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses erwähnt, ist die Grundausrüstung in vier Arten von Kleidung unterteilt und wird sie durch das individuelle Zubehör ergänzt.

Zur Erhöhung der visuellen Identität der Polizeidienste und damit die Bevölkerung und die Behörden die Polizeidienste besser erkennen können, müssen die Umstände bestimmt werden, unter denen diese Kleidung getragen werden muss.

II.I.VI.II.I. Grundkleidung Die in Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses erwähnte Grundkleidung, von der in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses die Rede ist und deren Zusammensetzung in Anlage A zu diesem Ministeriellen Erlass aufgeführt ist, ist die Kleidung, mit der der Polizeibeamte beziehungsweise der Polizeibedienstete seinen Dienst ausführt und/oder die polizeilichen Grundfunktionen gewährleistet.

Die Grundkleidung kann gegebenenfalls in Kombination mit der allgemeinen Funktionsausrüstung getragen werden.

II.I.VI.II.II. Stadtkleidung Die in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses erwähnte Stadtkleidung, von der in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses die Rede ist und deren Zusammensetzung in Anlage B zu diesem Ministeriellen Erlass aufgeführt ist, wird zu besonderen Anlässen mit repräsentativem oder feierlichem Charakter getragen.

Die Stadtkleidung kann, mit Ausnahme der Jacke, in Kombination mit der allgemeinen Funktionsausrüstung getragen werden.

Diese Kleidung wird unter anderem in folgenden Fällen getragen: - Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten, - Aufrechterhaltung der Ordnung bei den Sitzungen des Assisenhofes, - Erscheinung vor dem Disziplinarrat, - Erscheinung als Zeuge vor einem Strafgericht, - Eidesleistung, - Empfang von Verwaltungs-, Gerichts- oder Militärbehörden, - nicht repressive Ordnungsdienste anlässlich des Besuchs eines Mitglieds der Königlichen Familie oder eines ausländischen Staatsoberhauptes, - Veranstaltungen, Vertretungen, an denen ein Aufsichtsminister teilnimmt, - Teilnahme an einer Fernsehsendung als Sprecher für sein Polizeikorps, - Teilnahme an einer Festlichkeit oder einem Empfang, bei der/dem Stadtkleidung für die Zivilbevölkerung vorgeschrieben ist, - Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen als Vertreter seines Polizeikorps, - Teilnahme an Familienfesten oder -feierlichkeiten (Hochzeiten usw.), - während der Tage der offenen Tür, - Teilnahme an der Feier zur Bestattung eines Mitglieds des Polizeikorps ausserhalb der Ehrenformation oder der offiziellen Abordnung, - Teilnahme an der Feier zur Bestattung eines Verwandten in auf- oder absteigender Linie eines Mitglieds des Polizeikorps.

II.I.VI.II.III. Feierliche Kleidung In Bezug auf die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses erwähnte feierliche Kleidung, von der in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses die Rede ist und deren Zusammensetzung in Anlage C zu diesem Ministeriellen Erlass aufgeführt ist, ist zu erwähnen, dass diese Kleidung unter anderem zu folgenden Anlässen getragen wird: - Teilnahme an einer Festlichkeit oder einem Empfang, bei der/dem Abendkleidung für die Zivilbevölkerung vorgeschrieben ist, - Teilnahme als Mitglied einer Abordnung an offiziellen Veranstaltungen, an denen ein Mitglied der Königlichen Familie, ein Minister, die Präsidenten der gesetzgebenden Kammern, ein ausländisches Staatsoberhaupt, ein Botschafter usw. teilnehmen, - Teilnahme an einer Bestattungsfeier als Mitglied einer Ehrenabordnung oder einer offiziellen Abordnung, - Teilnahme an einer öffentlichen Feierlichkeit, die von der Regierung oder anderen öffentlichen Instanzen organisiert wird (Te Deum, 21.

Juli, 11. November usw.).

Die feierliche Kleidung kann nicht in Kombination mit der allgemeinen Funktionsausrüstung getragen werden.

II.I.VI.II.IV. Sportkleidung Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses erwähnte Sportkleidung, von der in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses die Rede ist und deren Zusammensetzung in Anlage D zu diesem Ministeriellen Erlass aufgeführt ist, wird den Polizeibeamten und den Polizeibediensteten zur Ausübung von Sport zur Verfügung gestellt.

II.I.VI.III. Besondere Bestimmungen II.I.VI.III.I. Sonderregeln Für das Tragen der Grundausrüstung müssen folgende Sonderregeln beachtet werden: - Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit bestimmt der funktionelle Vorgesetzte (Korpschef, Dienstleiter beziehungsweise Einsatzleiter) die Kleidung, die bei der Ausübung des Dienstes, der Aufgabe oder des Auftrags getragen werden muss. Er sorgt auch für die ordnungsgemässe Ausführung dieser Massnahme. - Die Modalitäten für den Übergang von der Winterkleidung zur Sommerkleidung und umgekehrt werden von dem Generalkommissar, den jeweiligen Generaldirektoren, dem Generalinspektor, den Korpschefs oder ihren Beauftragten bestimmt. - Der funktionelle Vorgesetzte kann die Kleidung eines Personalmitglieds aufgrund einer medizinischen Unfähigkeit anpassen.

Dabei sind auch die Regeln über das Tragen der Grundausrüstung zu beachten. - Bei einer Staatstrauer oder einer Bestattungsfeier kann ein Trauerflor (6 cm breites, schwarzes Band) um den linken Oberarm getragen werden. - Bei Schwangerschaft wird Zivilkleidung empfohlen.

II.I.VI.III.II. Verbotsbestimmungen Das Tragen der Grundausrüstung ist verboten: - bei einer persönlichen Teilnahme an Tätigkeiten politischer Art, - bei anderen beruflichen Tätigkeiten als den Tätigkeiten eines Polizisten, - beim Erscheinen als Verdächtiger in strafrechtlichen Angelegenheiten oder als Zeuge oder Partei in zivilrechtlichen Angelegenheiten vor den Gerichtshöfen und Gerichten, - um sich jeglichen Vorteil zu verschaffen, - nach endgültigem Verlassen der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei aus gleich welchem Grund, ausser für Nr.

III.I.I., - bei der Teilnahme an einer Kundgebung, - bei der Teilnahme an Streikaktionen.

II.I.VI.III.III. Kombination verschiedener Teile der Grundausrüstung mit der spezifischen Funktionsausrüstung Die verschiedenen Teile der Grundausrüstung können unter den von der zuständigen Behörde bestimmten Bedingungen in Kombination mit den verschiedenen Teilen der spezifischen Funktionsausrüstung getragen werden.

Die folgenden Beispiele sind einleuchtend: - die Kappe und das Polohemd mit der Kleidung für Hundeführer, - die Gummistiefel mit der Grundausrüstung.

Der diesbezügliche Beschluss obliegt dem Generalkommissar, den Generaldirektoren, dem Generalinspektor und den Korpschefs oder ihren Beauftragten.

Hierbei sind folgende Kriterien in abnehmender Reihenfolge zu beachten: - Das zu integrierende Teil muss den Sicherheitsvorschriften, die für die Ausrüstung, deren Bestandteil es werden soll, gelten, deutlich entsprechen, zum Beispiel: Das Sport-T-Shirt, das Bestandteil der Grundausrüstung ist, ist nicht dafür geeignet, mit der Kleidung für die Aufrechterhaltung der Ordnung getragen zu werden. Das Sport-T-Shirt ist ausserdem nicht feuerhemmend behandelt und ist zu 100 % synthetisch. - Die Kombination muss ebenfalls den Bedingungen in Sachen visuelle Identität der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie in Sachen Erkennbarkeit als Polizist entsprechen. Ein Blouson kann zum Beispiel nicht mit einer AO-Hose oder einer Motorradhose getragen werden.

Die Regeln über das Tragen jedes einzelnen Ausrüstungsteils der Grundausrüstung sind in Anlage C aufgeführt.

II.I.VI.III.IV. Ehrenzeichen, Ehrenauszeichnungen, Miniaturen und Zivilabzeichen Das Gesetz vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden und der Königliche Erlass vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden sind am 24. Oktober 2006 im Belgischen Staatsblatt (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. März 2007) veröffentlicht worden.

Ein zweiter Königlicher Erlass (K.E. vom 27. Januar 2008 zur Billigung der Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei) ist am 26. Februar 2008 im Belgischen Staatsblatt (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 20. August 2009) erschienen.

Dieser Erlass wird mit 8. April 2001 wirksam.

Ein Rundschreiben über die Verleihung und das Tragen der Ehrenzeichen, Ehrenauszeichnungen, Miniaturen und Zivilabzeichen soll erstellt werden, um die praktischen Modalitäten und die Übergangsbestimmungen festzulegen.

II.I.VI.III.V. Erkennungszeichen Die Regeln für das Tragen von Erkennungszeichen sind in Anlage D aufgeführt.

II.I.VI.III.VI. Übergangsbestimmungen für die Grundausrüstung Die neue Grundausrüstung muss anhand der von den Personalmitgliedern erworbenen Anzahl Punkte erworben werden.

Damit diese Uniform in kürzester Zeit eingeführt werden kann, finden Sie in Anlage E eine Übersichtstabelle, in der die den Polizeibediensteten beziehungsweise den Polizeibeamten von 2001 bis 2007 zugeteilten jährlichen Punkte aufgeführt sind.

II.II. Allgemeine Funktionsausrüstung Die Grundsätze über die Zusammensetzung, die Verwaltung oder die Ersetzung der allgemeinen Funktionsausrüstung sind im Königlichen Erlass aufgeführt.

II.II.I. Verwaltung und Bevorratung II.II.I.I. Verwaltung Gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Königlichen Erlasses muss der Arbeitgeber den Personalmitgliedern des Einsatzkaders die allgemeine Funktionsausrüstung zur Verfügung stellen.

Diese Ausrüstung bleibt stets Eigentum der Behörde.

Gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Königlichen Erlasses wird die allgemeine Funktionsausrüstung zum Zeitpunkt, wo das Personalmitglied die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei verlässt, von der zuständigen Behörde zurückgenommen.

Gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses darf die allgemeine Funktionsausrüstung ohne Zustimmung des Arbeitgebers weder getauscht noch gegeben noch verliehen werden noch darf Handel damit getrieben werden, sei es zwischen den Personalmitgliedern oder mit Dritten.

Die Ersetzung der allgemeinen Funktionsausrüstung geht gemäss Artikel 17 des Königlichen Erlasses bei Abnutzung auf Kosten des Arbeitgebers.

Gemäss Artikel 15 des Königleichen Erlasses werden die Folgen der statutarischen Massnahmen für die Verwaltung der allgemeinen Funktionsausrüstung in Anlage I zu diesem Erlass erläutert.

II.II.I.II. Bevorratungssystem Die zuständige Behörde ist für die Bevorratung der allgemeinen Funktionsausrüstung seiner Polizeibeamten und -bediensteten und der Polizeibeamten-Anwärter und Polizeibediensteten-Anwärter verantwortlich.

Entweder übernimmt die zuständige Behörde selber den Ankauf der allgemeinen Funktionsausrüstung gemäss den Rechtsvorschriften in Bezug auf öffentliche Aufträge oder sie bevorratet sich gegen Zahlung bei der föderalen Polizei.

II.II.II. Technische Vorgaben der allgemeinen Funktionsausrüstung Die föderale Polizei erstellt ein Normenhandbuch mit einer detaillierten Beschreibung jedes Ausrüstungsteils. Dieses Buch wird an alle Korps der lokalen Polizei verteilt, damit sie die allgemeine Funktionsausrüstung selber kaufen können. Alle Lastenhefte der föderalen Polizei über die verschiedenen Teile der allgemeinen Ausrüstung werden ausserdem auf der Internetseite der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung, www.dgm-web.be, veröffentlicht.

II.II.III. Regeln über das Tragen der allgemeinen Funktionsausrüstung II.II.III.I. Allgemeines Die allgemeine Funktionsausrüstung darf nur bei der Ausübung des Dienstes, in den in den Regelungen beschriebenen Fällen oder unter den von den Vorgesetzten auferlegten Umständen getragen werden.

Diese Ausrüstung kann auch auf der Strecke vom Wohnsitz bis zum Arbeitsplatz und umgekehrt getragen werden.

In Bezug auf die Waffen verweise ich auf mein Rundschreiben GPI 62 vom 14. Februar 2008 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, insbesondere Nr.4 des Kapitels 2: Besitz, Mitführen und Beförderung der Bewaffnung.

In Nr. 4 wird Folgendes erwähnt: In Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird vorgesehen, dass « der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor besondere Richtlinien erlassen kann, was die Strecke vom Wohnsitz bis zum Arbeitsplatz und umgekehrt anbelangt. Die Tatsache, dass diese Strecke in Uniform zurückgelegt wird, setzt die Möglichkeit voraus, die individuelle Bewaffnung mitzuführen. » Ich gehe davon aus, dass für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz die allgemeine Regel gilt, dass von der vorerwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

Mit den von den vorerwähnten Behörden in Anwendung dieses Artikels 14 und des Artikels 8 des Königlichen Erlasses erlassenen besonderen Richtlinien werden insbesondere die Bedingungen und die Modalitäten für das Mitführen von Waffen und das Tragen der Uniform in diesem Fall festgelegt.

Wenn ein Personalmitglied seine Dienstwaffe mit nach Hause nimmt, ist es wichtig, dass es Sicherheitsmassnahmen insbesondere in Bezug auf die Aufbewahrung und den Zugang zu dieser Waffe und der Munition trifft (die Dritten, einschliesslich der Familienmitglieder, absolut unzugänglich sein müssen).

Die allgemeine Funktionsausrüstung kann zusammen mit der Grundkleidung, der Stadtkleidung und den spezifischen Funktionsausrüstungen getragen werden, mit Ausnahme der Einsatz-Armbinde, die ausschliesslich mit der Zivilkleidung getragen werden darf.

Der Beschluss in dieser Angelegenheit obliegt dem Generalkommissar, den Generaldirektoren, dem Generalinspektor und den Korpschefs beziehungsweise ihren Beauftragten für ihre Personalmitglieder, und zwar unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Richtlinien.

II.II.III.II. Besondere Bestimmungen II.II.III.II.I. Sonderregeln Für das Tragen der Grundkleidung und der allgemeinen Funktionsausrüstung müssen folgende Sonderregeln beachtet werden: - Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit bestimmt der Vorgesetzte (Korpschef, Dienstleiter beziehungsweise Einsatzleiter) die Grundkleidung und die allgemeine Funktionsausrüstung, die bei der Ausübung des Dienstes, der Aufgabe oder des Auftrags getragen werden muss. Er sorgt auch für die ordnungsgemässe Ausführung dieser Massnahme. - Der Vorgesetzte kann die Grundkleidung und die allgemeine Funktionsausrüstung des betreffenden Personalmitglieds aufgrund einer medizinischen Untauglichkeit anpassen. - Bei einer Entsendung von 6 Monaten oder mehr in eine Einheit mit einer anderen Sprachenregelung als die Einheit des Personalmitglieds muss das Personalmitglied Ausrüstungsteile mit Beschriftungen tragen, die der Sprachenregelung der Einheit, in die es entsandt wird, entspricht. Das Personalmitglied, das eine Grundkleidung mit einer Beschriftung in einer anderen Sprache erwerben muss, kann zusätzlich zu seiner jährlichen Punktedotation einen Punktevorschuss zu Lasten der Einheit, der es angehört, erhalten.

II.II.III.II.II. Verbotsbestimmungen Das Tragen der allgemeinen Funktionsausrüstung (mit oder ohne andere Kleidung) ist verboten: - bei der persönlichen Teilnahme an Tätigkeiten politischer Art, - bei anderen beruflichen Tätigkeiten als den Tätigkeiten eines Polizisten, - beim Erscheinen als Verdächtiger in strafrechtlichen Angelegenheiten oder als Zeuge oder Partei in zivilrechtlichen Angelegenheiten vor den Gerichtshöfen und Gerichten, - um sich jeglichen Vorteil zu verschaffen, - nach endgültigem Verlassen der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei aus gleich welchem Grund, - bei der Teilnahme an einer Kundgebung, - bei der Teilnahme an Streikaktionen.

III.I. Verschiedenes III.I.I. Pensioniertes Personal Es gilt die Regel, dass ein Personalmitglied seine Uniform nach endgültigem Verlassen seiner Stelle aufgrund seiner Pensionierung nicht mehr tragen darf. Wenn ein Personalmitglied jedoch eine Abweichung von diesem Grundsatz erhalten möchte, muss unterschieden werden, ob die Uniform punktuell benutzt werden soll oder im Rahmen einer Vertretung der Polizei.

Im ersten Fall muss der Korpschef oder der Direktor des Dienstes, dem das Personalmitglied vor seiner Pensionierung angehörte, entscheiden.

Im zweiten Fall muss ein ordnungsgemäss mit Gründen versehener Antrag bei der Direktion der Infrastruktur und der Ausrüstung der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei eingereicht werden, die ihn der Uniformkommission zur Stellungnahme unterbreiten wird.

Das Rundschreiben POL 54 vom 18. Mai 1995 über das Tragen der Uniform durch pensionierte Polizeibeamte wird aufgehoben.

III.I.II. Tragen von Erkennungszeichen durch die Stellvertreter von Mandatsinhabern Die Stellvertreter können bei der Ausübung der Funktion für eine Dauer von mindestens 6 Monaten das gleiche Erkennungszeichen wie die Mandatsinhaber tragen.

III.I.III. Problematik des Verleihens, des Verkaufs, der Schenkung oder der Zurverfügungstellung von Teilen der Uniform an Dritte In Bezug auf die spezifische Problematik des Verleihens oder der Zurverfügungstellung von Teilen der Uniform der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei an Dritte im Rahmen einer Tätigkeit im Bereich Theater, Ausstellung und Film verweise ich auf Nr. 2.5 « Schenkungen an Sammler, Museen, Theatervereinigungen usw. » des Rundschreibens GPI 51 vom 13. September 2006 über den Umgang mit ausgemustertem Polizeimaterial - Richtlinien und Empfehlungen.

III.I.IV. Die Uniformkommission Die Artikel 20 und 21 des Königlichen Erlasses verweisen auf die Errichtung der Uniformkommission bei der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung. Alle Fragen in Bezug auf die Interpretation oder andere Fragen in Bezug auf die Uniform werden gegebenenfalls der Kommission zur Stellungnahme unterbreitet.

Ich bitte die Behörde, dafür zu sorgen, dass vorliegendes Rundschreiben innerhalb des Dienstes verteilt wird, damit jedes Personalmitglied es zur Kenntnis nehmen kann.

Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister G. DE PADT

ANLAGE A: VOLLSTÄNDIGE GRUNDAUSRÜSTUNG PRO ANWÄRTE

MANN

FRAU

unverbindliche Anzahl

Sommer

Winter

Sommer

Winter

Mann

Frau

Schuhe

Derby-Schuhe

Derby-Schuhe

2 wahl- weise *

2 wahl- weise *

Mokassins

Mokassins


Schuhe mit Absätzen

Stiefeletten

Stiefeletten

Halbstiefel

Halbstiefel

Halbhohe Schuhe

Halbhohe Schuhe

Halbschuhe

Halbschuhe

Strümpfe

Nylonstrümpfe

5

Sommerstrümpfe

Sommerstrümpfe

10 wahl- weise *

10 wahl- weise *

Winterstrümpfe

Winterstrümpfe

Hose

Gürtel

Gürtel

2

2

Polizei-Sommerhose

Polizei-Sommerhose

4 wahl- weise *

4 wahl- weise *

Klassische Sommerhose

Klassische Sommerhose


Hosenrock

Rock

Klassische Winterhose

Klassische Winterhose

Polizei-Winterhose

Polizei-Winterhose

Hemd

Krawatte

Krawatte

3

3

Sommerhemd

Sommerhemd

10 wahl- weise *

10 wahl- weise *

Winterhemd

Winterhemd

Festliches Hemd

Festliches Hemd

1

1

Polohemd

Polohemd

Polohemd

5

5

Pullover

Fleecepullover/Fleeceweste

Fleecepullover/Fleeceweste

1 wahl- weise *

1 wahl- weise *

Pullover

Pullover

Rollkragenpullover

Rollkragenpullover

Rollkragen

Rollkragen

Rollkragen

1

1

Mantel

Blouson

Blouson

3 wahl- weise *

3 wahl- weise *

Parka

Parka

Jacke (für Kommissar-Anwärter)

Jacke (für Kommissar-Anwärter)

Achselschnüre (für Kommissar-Anwärter)

Achselschnüre (für Kommissar-Anwärter)

1

1

Handschuhe

Sommerhandschuhe

Sommerhandschuhe

2 wahl- weise *

2 wahl- weise *

Winterhandschuhe

Winterhandschuhe

Stoffhandschuhe

Stoffhandschuhe

1

1

Kopfbedeckung

Polizeikappe

Polizeikappe

4 wahl- weise *

4 wahl- weise *

Mütze

Mütze

Schirmmütze

Schirmmütze

Hut

Winterpolizeikappe

Winterpolizeikappe

Thermounterwäsche

Unterhemd lange Ärmel

Unterhemd lange Ärmel

2

2

Lange Unterhose

Lange Unterhose

2

2

Regenkleidung

Regenhose

Regenhose

1

1

Regenjacke

Regenjacke

1

1

Schutzhülle für Schirmmütze

Schutzhülle für Schirmmütze

1

1

Arbeitskleidung

Overall

Overall

1

1

Individuelles Zubehör

Namensschild und Dienstgradschild

Namensschild und Dienstgradschild

4

4

Dienstkartenhalter

Dienstkartenhalter

1

1

Signalpfeife mit Kettchen

Signalpfeife mit Kettchen

1

1

Aktentasche

Aktentasche

1

1

Sportkleidung

Sportschuhe für draussen

Sportschuhe für draussen

1

1

Sportschuhe für drinnen

Sportschuhe für drinnen

Sportstrümpfe

Sportstrümpfe

4

4

Shorts

Shorts

1

1

T-Shirt

T-Shirt

1

1

Badekappe

Badekappe

1

1

Schwimmhose

Badeanzug

1

1

Trainingsanzug

Trainingsanzug

1

1

Sportregenjacke

Sportregenjacke

1

1

Sporttasche

Sporttasche

1

1


* Bemerkung: « wahlweise »: DSM/DMPE wird entscheiden, welche Ausrüstungsteile je nach Situation notwendig sind.

ANLAGE B: VOLLSTÄNDIGE GRUNDAUSRÜSTUNG PRO POLIZEIBEAMTEN UND POLIZEIBEDIENSTETEN

MANN

FRAU

vergeschene Mindestausrüstung

Sommer

Winter

Sommer

Winter

Mann

Frau

Schuhe

Derby-Schuhe

Derby-Schuhe

2 wahl- weise

2 wahl- weise

Mokassins

Mokassins


Schuhe mit Absätzen

Stiefeletten

Stiefeletten

Halbstiefel

Halbstiefel

Halbhohe Schuhe

Halbhohe Schuhe

Halbschuhe

Halbschuhe

Strümpfe

Nylonstrümpfe

5

Sommerstrümpfe

Sommerstrümpfe

10 wahl- weise

10 wahl- weise

Winterstrümpfe

Winterstrümpfe

Hose

Gürtel

Gürtel

2

2

Polizei-Sommerhose

Polizei-Sommerhose

4 wahl- weise

4 wahl- weise

Klassische Sommerhose

Klassische Sommerhose


Hosenrock

Rock

Klassische Winterhose

Klassische Winterhose

Polizei-Winterhose

Polizei-Winterhose

Hemd

Krawatte Krawattenklemme

Krawatte Krawattenklemme

3 fakultativ

3 fakultativ

Sommerhemd

Sommerhemd

10 wahl- weise

10 wahl- weise

Winterhemd

Winterhemd

Festliches Hemd Manschettenknöpfe

Festliches Hemd Manschettenknöpfe

1 fakultativ

1 fakultativ

Polohemd

Polohemd

Polohemd

5

5

Pullover

Fleecepullover/Fleeceweste

Fleecepullover/Fleeceweste

1 wahl- weise

1 wahl- weise

Pullover

Pullover

Rollkragenpullover

Rollkragenpullover

Rollkragen

Rollkragen

Rollkragen

1

1

Mantel

Blouson

Blouson

3 wahl- weise

3 wahl- weise

Parka

Parka

Jacke (für Offiiziere + Mandatsinhaber)

Jacke (für Offiziere + Mandatsinhaber)

Achselschnüre (für Offiziere + Mandatsinhaber) goldbestickter Schulterstreifen (Mandatsinhaber)

Achselschnüre (für Offiziere + Mandatsinhaber) goldbestickter Schulterstreifen (Mandatsinhaber)

1

1

Mantel

Mantel

Facultativ

Fakultativ

Handschuhe

Sommerhandschuhe

Sommerhandschuhe

2 wahl- weise

2 wahl- weise

Winterhandschuhe

Winterhandschuhe

Stoffhandschuhe

Stoffhandschuhe

1

1

Kopfbedeckung

Polizeikappe

Polizeikappe

4 wahl- weise

4 wahl- weise

Mütze

Mütze

Schirmmütze

Schirmmütze

Hut

Winterpolizeikappe

Winterpolizeikappe

Thermounterwäsche

Unterhemd lange Ärmel

Unterhemd lange Ärmel

2

2

Lange Unterhose

Lange Unterhose

2

2

Regenkleidung

Regenhose

Regenhose

1

1

Regenjacke

Regenjacke

1

1

Schutzhülle für Schirmmütze

Schutzhülle für Schirmmütze

1

1

Arbeitskleidung

Overall

Overall

1

1

Individuelles Zubehör

Namensschild und Dienstgradschild

Namensschild und Dienstgradschild

4

4

Dienstkartenhalter

Dienstkartenhalter

1

1

Signalpfeife mit Kettchen

Signalpfeife mit Kettchen

1

1

Aktentasche

Aktentasche

1

1


Bemerking: Durch den Begriff « Wahlweise » in der Liste wird den Personalmitgliedern das Recht eingeräumt, die Ausrüstungsteile gemäss den Dienstanweisungen zu wählen.

Sportkleidung

Sportschuhe für draussen

Sportschuhe für draussen

1

1

Sportschuhe für drinnen

Sportschuhe für drinnen

Sportstrümpfe

Sportstrümpfe

4

4

Shorts

Shorts

1

1

T-Shirt

T-Shirt

1

1

Badekappe

Badekappe

1

1

Schwimmhose

Badeanzug

1

1

Trainingsanzug

Trainingsanzug

1

1

Sportregenjacke

Sportregenjacke

1

1

Sporttasche

Sporttasche

1

1


ANLAGE C: SONDERREGELN FÜR DAS TRAGEN DER EINZELNEN AUSRÜSTUNGSTEILE 1. Allgemeines Die Teile der Grundausrüstung werden je nach der Benutzung, für die sie angefertigt worden sind, und gemäss den geltenden sozialen Normen getragen;nachlässige, unordentliche Kleidung ist verboten; zum Beispiel: Die Teile sind korrekt und vollständig geknöpft, die Zipfel des Hemds stecken in der Hose, die Originalfalten werden beachtet, die Schuhriemen sind gebunden usw.

Der Polizeibeamte und der Polizeibedienstete tragen die Ausrüstungsteile, die ihrer Grösse angepasst sind (keine enge oder schlabberige Kleidung, keine Hose, die zu lang auf die Schuhe fällt usw.).

Für die Teile der Grundausrüstung, die je nach Personalkategorie verschieden sind, darf der Polizeibedienstete beziehungsweise der Polizeibeamte nur die Teile tragen, die seinem Dienstgrad oder seinem Mandat entsprechen. 2. Verantwortlichkeiten Jeder Korpschef, Generalkommissar, Generaldirektor und Generalinspektor ist dafür verantwortlich, dass seinem Personal jederzeit die in vorliegender Regelung vorgesehenen Teile der Grundausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Jeder Polizeibeamte und jeder Polizeibedienstete muss die Ausrüstung tragen, die dem Auftrag und den jeweiligen Wetterverhältnissen angepasst ist, damit die Ausführung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. 3. Besonderheiten beim Tragen bestimmter Grundausrüstungsteile 3.1. Kopfbedeckung Die Kopfbedeckung stellt ein wichtiges Teil der visuellen Identität dar. Das Tragen der Kopfbedeckung ist bei der Ausübung von Aufträgen im Freien und in öffentlichen Gebäuden Pflicht (insbesondere bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten). Das Tragen der Kopfbedeckung in Fahrzeugen ist nicht Pflicht.

Die Schirmmütze, die Kappe, die Winterkappe, die Mütze und der Hut werden gerade auf dem Kopf mit dem Emblem in der Mitte getragen. Der untere Rand ist horizontal auf der gesamten Aussenlinie. 3.2. Hemden Das Sommerhemd wird mit offenem Kragen und ohne Krawatte getragen, der Hemdeneinsatz ist korrekt geknöpft oder mit geschlossenem Kragen und Krawatte.

Das Winterhemd wird mit geschlossenem Kragen und Krawatte getragen.

Die Ärmel dürfen nicht hochgekrempelt werden. Unter dem Rundkragenpullover wird das Winterhemd ohne Krawatte und die Kragenecken unter dem Pullover getragen.

Das festliche Hemd darf nur getragen werden, wenn die feierliche Kleidung vorgesehen ist. Es wird nie alleine (das heisst ohne die Jacke, den Parka oder das Blouson) getragen. 3.3. Polohemd Das Polohemd ist eine Alternative zum Sommerhemd und wird unter den gleichen Umständen getragen. Es wird jedoch niemals mit Krawatte getragen. 3.4. Pullover Der Rundkragenpullover wird entweder über dem Hemd mit den Kragenecken unter dem Pullover oder über dem Rollkragen getragen. Er kann in Kombination mit dem Parka, dem Blouson oder dem Fleecepullover/der Fleeceweste getragen werden, aber nicht unter der Jacke.

Der Rollkragenpullover kann getrennt getragen werden und kann nur in Kombination mit dem Parka, dem Blouson oder dem Fleecepullover/der Fleeceweste, aber nicht mit der Jacke getragen werden. 3.5. Rollkragen Der Rollkragen wird unter dem Rollkragenpullover oder separat unter dem Parka, dem Blouson oder dem Fleecepullover/der Fleeceweste, aber nicht unter der Jacke getragen. 3.6. Blouson Das Blouson wird über dem Hemd, dem Pullover, dem Polohemd oder dem Fleecepullover/der Fleeceweste getragen. Bei dem Sommerhemd ist das Tragen der Krawatte fakultativ. 3.7. Parka Der Parka wird über dem Hemd, dem Pullover oder dem Fleecepullover/der Fleeceweste getragen. 3.8. Fleecepullover /Fleeceweste Dieses Teil wird über dem Winterhemd und eventuell über dem Pullover getragen. Es kann auch unter dem Parka und unter dem Blouson, aber nicht unter der Jacke getragen werden. 3.9. Jacke Für die Jacke besteht die Möglichkeit für Nichtoffiziere, eine Jacke zu kaufen: entweder auf Beschluss und auf Kosten der Behörde oder aus eigener Initiative des Personalmitglieds, sofern es seine Anzahl Punkte (ohne Erhöhung der Punkte) ermöglicht und sofern zuerst die notwendigen Grundausrüstungsteile gekauft worden sind. In beiden Fällen muss die Jacke den Anweisungen entsprechend getragen werden.

Die Jacke wird niemals in Kombination mit der allgemeinen Funktionsausrüstung getragen.

Auf der Jacke der Mandatsinhaber werden die goldbestickten Schulterstreifen vertikal auf den Schultern auf Höhe der Ärmel angebracht. 3.10. Krawatte Das Tragen der Krawatte ist mit der feierlichen Kleidung und mit der Winterversion der Grundkleidung und der Stadtkleidung (ausser mit dem Pullover und dem Fleecepullover) Pflicht und mit der Sommerversion erlaubt.

Der Kragen muss korrekt zugeknöpft sein. Die unterste Spitze der Krawatte berührt den Hosengürtel. 3.11. Lederhandschuhe Das Tragen der Sommerhandschuhe (nicht gefüttert) oder der Winterhandschuhe (gefüttert) mit der Stadtkleidung kann vom Korpschef, Generalkommissar, Generaldirektor oder ihrem Beauftragten vorgeschrieben werden.

Die Lederhandschuhe können mit der Grundkleidung getragen werden. 3.12. Weisse Stoffhandschuhe Wenn die feierliche Kleidung Pflicht ist, ist das Tragen dieser Handschuhe vorgesehen. 3.13. Achselschnüre Die Achselschnüre werden nur auf der Jacke getragen. Es wird ein Unterschied gemacht zwischen den Offizieren, die Mandatsinhaber sind (goldene Schnur und goldene Metallspitzen), und den Offizieren, die keine Mandatsinhaber sind (weisse Schnur und goldene Metallspitzen).

Für die anderen Kader handelt es sich um weisse Schnüre mit silbernen Metallspitzen. Die Achselschnüre werden auf der rechten Seite der Jacke getragen. 3.14. Gürtel Der Hosengürtel gehört zu dem Konzept der visuellen Identität, insbesondere durch die Tatsache, dass er das Logo der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei aufweist, und das Tragen ist Pflicht. 3.15. Hose Das Tragen der Hose mit den Hosenträgern ist zwar nicht vorgesehen, aber erlaubt, sofern man diese nicht sieht. 3.16. Rock Der Rock muss mit dem Hut und vorzugsweise mit den Nylonstrümpfen getragen werden. 3.17. Nylonstrümpfe Die Nylonstrümpfe sind vorzugsweise mit dem Rock zu tragen. 3.18. Strümpfe Das Tragen der schwarzen Strümpfe ist Pflicht mit der Polizeihose und der klassischen Hose. 3.19. Schuhe Für die Grundausrüstung ist eine grosse Auswahl an Schuhmodellen vorgesehen, um dem Geschmack des Personals entgegenzukommen und es ihm zu ermöglichen, die verschiedenen Aufträge unter sämtlichen Wetterverhältnissen korrekt auszuführen. 3.20. Regenkleidung Die Regenkleidung (Jacke und Hose) besteht aus einer Oberbekleidung, die eine höhere Undurchlässigkeit als die anderen Ausrüstungsteile gewährleistet. Sie wird über der Grundkleidung getragen. 3.21. Arbeitskleidung Die Arbeitskleidung ist ein Teil der Grundausrüstung, das ausschliesslich für die Ausführung von Polizeiaufträgen in einem weniger gesunden oder einem schmutzigen Umfeld, bei bestimmten Durchsuchungen, Haussuchungen usw. bestimmt ist. Mit der Aufnahme dieses Teils in die Grundausrüstung soll verhindert werden, dass teurere Teile der Uniform Situationen ausgesetzt werden, bei denen sie beschädigt oder verschmutzt werden könnten.

Die Polizeibeamten und die Polizeibediensteten müssen dieses Teil benutzen, wenn es die Umstände erfordern. Es nicht zu benutzen wird als Nachlässigkeit des betreffenden Personalmitglieds angesehen und kann von der zuständigen Behörde bei einem Antrag auf Entschädigung infolge der Beschädigung oder Verschmutzung eines anderen Teils der Ausrüstung berücksichtigt werden.

Die Arbeitskleidung wird mit der Polizeikappe getragen, wenn dies Pflicht ist (siehe Nummer 3.1). 3.22. Namensschild Da das Namensschild integraler Bestandteil der visuellen Identität der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei ist, muss es auf den Ausrüstungsteilen, für die es vorgesehen ist, getragen werden. Es wird auf der Klappe der rechten Brusttasche getragen.

In Ausnahmefällen, in denen der Polizeibeamte und der Polizeibedienstete anonym bleiben sollten, kann der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor oder ihr Beauftragter jedoch beschliessen, von dieser Verpflichtung abzuweichen. Bestimmte Spezialeinheiten müssen ebenfalls je nach Art ihrer Funktion anonym arbeiten können. 3.23. Dienstgradschild Da das Namensschild integraler Bestandteil der visuellen Identität der integrierten Polizei ist, muss es auf den Ausrüstungsteilen, für die es vorgesehen ist, getragen werden. Es wird auf der Klappe der linken Brusttasche getragen. 3.24. Sportkleidung Um den Charakter der Zugehörigkeit zu einem Dienst oder einer Einheit zu verstärken, können die Teile der Sportkleidung durch ein Kennzeichen zur Bezeichnung des Korps, des Dienstes beziehungsweise der Einheit ergänzt werden. Dieses Kennzeichen muss also den Bedingungen von Anlage D entsprechen.

Jede andere Kennzeichnung, insbesondere mit werbendem Charakter, muss minimal sein. 3.25. Krawattenklemme (Fakultativ) Die Krawattenklemme kann auch mit Zivilkleidung getragen werden. 3.26. Manschettenknöpfe (Fakultativ) Die Manschettenknöpfe können auch mit Zivilkleidung getragen werden. 3.27. Mantel (Fakultativ) Die Stadtkleidung und die feierliche Kleidung können durch einen Mantel ergänzt werden. Es handelt sich um ein fakultatives Teil. Der Mantel wird über der Jacke getragen.

Auf dem Mantel der Mandatsinhaber werden goldbestickte Schulterstreifen vertikal auf den Schultern auf Höhe der Ärmel angebracht.

Artikel Merkmale

Herren und/oder Damen

Sommer - Winter

Kleidung

Betroffenes Personal

Besonderheiten beim Tragen

1. Kopfbedeckungen

Schirmmütze

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter


mit Logo

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Polizeikappe

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter


Typ 'Baseballkappe'

Polizeibeamter-Anw.


mit Logo

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Winterpolizeikappe

H & D

Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter


mit Logo

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Mütze

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter


mit Logo

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Hut

D

Sommer - Winter

Stadtkleidung

Polizeibeamter


mit Logo

Feierliche Kleidung

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

2. Oberkörper

Sommerhemd

H & D

Sommer

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Tragen mit Krawatte erlaubt

kurze Ärmel

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw. und offener Kragen

Polizeibediensteter


mit Logotext

Polizeibediensteter-Anw.

Winterhemd

H & D

Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Mit Krawatte tragen

lange Ärmel

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.


und geschlossener Kragen

Polizeibediensteter


mit Logotext

Polizeibediensteter-Anw.

Festliches Hemd

H & D

Sommer -Winter

Feierliche Kleidung

Polizeibeamter

- Mit Krawatte tragen

weiss

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Polohemd

H & D

Sommer

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Nicht unter der Jacke tragen

mit Kragen

Polizeibeamter-Anw.

mit Logotext

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Rundkragenpullover mit Logotext und der Aufschrift « Polizei »

H & D

Winter

Grundkleidung Stadtkleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Über dem Hemd mit den Kragenspitzen unter dem Pullover tragen oder über dem Rollkragen tragen - Getrenntes Tragen bei Kontakt mit der Öffentlichkeit erlaubt - Nur in Kombination mit dem Parka, dem Blouson oder dem Fleecepullover/der Fleeceweste, aber nicht mit der Jacke

Rollkragenpullover mit Logotext und der Aufschrift « Polizei »

H & D

Winter

Grundkleidung Stadtkleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Getrenntes Tragen bei Kontakt mit der Öffentlichkeit erlaubt - Nur in Kombination mit dem Parka, dem Blouson oder dem Fleecepullover/der Fleeceweste, aber nicht mit der Jacke

Rollkragen

H & D

Winter

Grundkleidung Stadtkleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Nicht Pflicht - Unter dem Parka, dem Blouson, dem Rundkragenpullover, dem Mantel oder dem Fleecepullover/der Fleeceweste, aber nicht mit der Jacke tragen

Blouson mit Logotext und der Aufschrift « Polizei »

H & D

Sommer

Grundkleidung Stadtkleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Existiert in langer und in kurzer Version - Über dem Hemd, dem Pullover, dem Fleecepullover/der Fleeceweste oder dem Polohemd tragen.

Parka mit Logotext und der Aufschrift « Polizei »

H & D

Winter

Grundkleidung Stadtkleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Über dem Hemd, dem Pullover oder dem Fleecepullover/der Fleeceweste tragen.

Fleecepullover mit Logotext und der Aufschrift « Polizei »

H & D

Winter

Grundkleidung Stadtkleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Getrenntes Tragen bei Kontakt mit der Öffentlichkeit erlaubt - Über dem Winterhemd oder dem Pullover tragen - Nur in Kombination mit dem Parka oder dem Blouson, aber nicht mit der Jacke

Fleeceweste mit Logotext und der Aufschrift « Polizei »

H & D

Winter

Grundkleidung Stadtkleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Getrenntes Tragen bei Kontakt mit der Öffentlichkeit erlaubt - Über dem Winterhemd oder dem Pullover tragen - Nur in Kombination mit dem Parka oder dem Blouson, aber nicht mit der Jacke

Jacke

H & D

Sommer - Winter

Stadtkleidung Feierliche Kleidung

Pflicht für das Offizierskader, andere Kader mit Erlaubnis


Mantel

H & D

Winter

Stadtkleidung Feierliche Kleidung

- Fakultativ - Über der Jacke

Krawatte mit Logo

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung Stadtkleidung Feierliche Kleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Existiert als Modell zum Anstecken und als Modell zum Knoten - Tragen mit dem Winterhemd Pflicht und mit dem Sommerhemd erlaubt

Schwarze Ledersommerhandschuhe nicht gefüttert

H & D

Sommer

Grundkleidung Stadtkleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Mit der Stadtkleidung kann das Tragen vom Korpschef, vom Generalkommissar, vom Generaldirektor oder ihrem Beauftragten vorgeschrieben werden

Schwarze Lederwinterhandschuhe gefüttert

H & D

Winter

Grundkleidung Stadtkleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Mit der Stadtkleidung kann das Tragen vom Korpschef, vom Generalkommissar, vom Generaldirektor oder ihrem Beauftragten vorgeschrieben werden

Weisse Stoffhandschuhe

H & D

Sommer - Winter

Feierliche Kleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Können auch bei der Regelung des Verkehrs getragen werden

3. Unterkörper

Gürtelaus Gurtband rSchnalle mit Logo

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung Stadtkleidung Feierliche Kleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw. Polizeibediensteter Polizeibedienstreter-Anw.

- Unterscheidung zwischen Offizier (golden) und Nichtoffizier (silbern) für die Polizeibeamten - Tragen Pflicht

Polizei-Sommerhose

H & D

Sommer

Grundkleidung

Polizeibeamter


Seitentaschen auf Höhe der Oberschenkel

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Polizei-Winterhose

H & D

Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

Seitentaschen auf Höhe der Oberschenkel

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Klassische Sommerhose klassischer Schnitt ohne Taschen auf Höhe der Oberschenkel

H & D

Sommer

Grundkleidung

Polizeibeamter


Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Klassische Winterhose klassischer Schnitt ohne Taschen auf Höhe der Oberschenkel

H & D

Winter

Grundkleidung

PolizeibeamterStadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.Feierliche Kleidung Polizeibediensteter

Polizeibediensteter-Anw.

Rock

D

Sommer - Winter

Stadtkleidung Feierliche Kleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter Polizeibedienstreter-Anw.

- Tragen in Kombination mit dem Hut Pflicht - Vorzugsweise mit den Nylonstrümpfen tragen - Tragen des Gürtels keine Pflicht

Nylonstrümpfe

D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Vorzugsweise mit dem Rock tragen

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

4. Füsse

Sommerstrümpfe

H & D

Sommer

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Mit der Polizeihose und der klassischen Hose

schwarz

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw. Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter

Polizeibediensteter-Anw.

Winterstrümpfe

H & D

Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Mit der Polizeihose und der klassischen Hose

schwarz

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter

Polizeibediensteter-Anw.

Derby-Schuhe

H & D

Sommer

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Verschiedene Modelle für Damen und Herren

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Mokassins

H & D

Sommer

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Nicht verpflichtend - Verschiedene Modelle für Damen und Herren

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter

Polizeibediensteter-Anw.

Halbstiefel

H & D

Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Verschiedene Modelle für Damen und Herren

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Halbhohe Schuhe

H & D

Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Verschiedene Modelle für Damen und Herren

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Halbschuhe

H & D

Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Verschiedene Modelle für Damen und Herren

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Stiefeletten

H & D

Sommer - Winter

Feierliche Kleidung

Polizeibeamter

Keine Pflicht

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Absatzschuhe

D

Sommer - Winter

Stadtkleidung Feierliche Kleidung

Polizeibeamter

Keine Pflicht

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

5. Thermounterwäsche

Hemd mit langen Ärmeln

H & D

Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

Keine Pflicht

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Lange Unterhose

H & D

Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

Keine Pflicht

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

6. Regenkleidung

Regenhose

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

Keine Pflicht

zum Überziehen

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Regenmantel

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

Keine Pflicht

zum Überziehen

Polizeibeamter-Anw.

mit Logotextund der Aufschrift « Polizei »

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Schutzhülle für Schirmmütze

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

Keine Pflicht

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

7. Verschiedene Teile und Zubehör

Arbeitskleidung

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Mit der Polizeikappe tragen - Nur für Polizeiaufträge

Typ Overall

Polizeibeamter-Anw. mit Logotext

Polizeibediensteter

Polizeibediensteter-Anw.

Namensschild

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Farbunterscheidung zwischen föderaler Polizei und lokaler Polizei

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter

Polizeibediensteter-Anw.

Dienstgrad-Halter

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Farbunterscheidung zwischen föderaler Polizei und lokaler Polizei

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter

Polizeibediensteter-Anw.

Signalpfeife mit Kettchen

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter


Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Aktentasche

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

Keine Pflicht

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Manschettenknöpfe

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

- Fakultativ - Unterscheidung zwischen Offizier (golden) und Nichtoffizier (silbern) für die Polizeibeamten

mit Logo

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter

Polizeibediensteter-Anw.

Krawattenklemme

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

Fakultativ

mit Logo

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

Achselschnüre

H & D

Sommer - Winter

Feierliche Kleidung

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw. Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

- Unterscheidung zwischen Polizeibediensteten, Kader des Personals im einfachen Dienst, Kader des Personals im mittleren Dienst und im Offizierskader - Unterscheidung zwischen Offizieren, die Mandatsinhaber sind, und Offizieren, die keine Mandatsinhaber sind


Legitimationskarten-Halter

H & D

Sommer - Winter

Grundkleidung

Polizeibeamter

Keine Pflicht

Stadtkleidung

Polizeibeamter-Anw.

Feierliche Kleidung

Polizeibediensteter


Polizeibediensteter-Anw.

8. Sportkleidung

Sportschuhe für drinnen

H & D

Sommer - Winter

Polizeibeamter Polizeibeamter-Anw. Polizeibediensteter Polizeibediensteter-Anw.

Keine Pflicht

Sportschuhe für draussen

H & D

Sommer - Winter


Sportstrümpfe

H & D

Sommer - Winter


weiss


Shorts

H & D

Sommer - Winter


T-Shirt

H & D

Sommer - Winter


mit Logo


Trainingsanzug

H & D

Sommer - Winter


mit Logo


Schwimmhose

H


Badeanzug

D


Badekappe

H & D


Sporttasche

H & D


Regenüberzug

H & D

Sommer - Winter


mit Logo


ANLAGE D: REGELN FÜR DAS TRAGEN VON ERKENNUNGSZEICHEN AUF DER GRUNDAUSRÜSTUNG UND DER ALLGEMEINEN FUNKTIONSAUSRÜSTUNG 1. Allgemeines Das Tragen von Erkennungszeichen auf der Uniform muss soweit wie möglich vermieden werden, damit das Konzept der visuellen Identität sowohl für die gesamte Grundausrüstung als auch für die Funktionsausrüstung nicht beeinträchtigt wird. Erkennungszeichen können angebracht werden, um die Kohärenz zwischen den Personalmitgliedern einer bestimmten Einheit oder eines bestimmten Dienstes zu fördern oder um sich als Mitglied einer bestimmten Einheit oder eines bestimmten Dienstes zu identifizieren.

Das Tragen des Erkennungszeichens unterliegt in diesem Fall folgenden Grundsätzen und Einschränkungen.

Da einerseits föderale Polizei und lokale Polizei bereits anhand einer Farbe (ocker und hellblau auf dem Namens- und Dienstgradschild) unterschieden werden und andererseits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einheit oder Zone bereits auf dem Namensschild angegeben ist, sind Erkennungszeichen im Prinzip für die Erkennung einer spezialisierten Funktion (zum Beispiel: Motorradfahrer, Hundeführer, Reiter, Spezialist der Gewaltbewältigung, Mitglied der Eisenbahn- oder Schifffahrtspolizei usw.) oder einer Eigenschaft (zum Beispiel: Brevet eines Fallschirmspringers, Brevet eines Fallschirmjägers usw.) bestimmt.

Erkennungszeichen beziehen sich nicht auf eine Amtsgewalt (Behörde), sondern dienen als nützlicher Hinweis.

Das Erkennungszeichen ist KEIN Teil der Grundausrüstung, sondern ein Teil der Ausrüstung für eine spezialisierte Funktion. Daher kann es nicht auf die Anzahl Punkte angerechnet werden. Es obliegt dem Korpschef, dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor, der dieses Teil auferlegt oder es erlaubt, es den betreffenden Personalmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Wenn der Polizeibeamte beziehungsweise der Polizeibedienstete seine spezialisierte Funktion oder seine Eigenschaft verliert, verliert er automatisch das Recht, das entsprechende Erkennungszeichen zu tragen.

Man beachte die Tatsache, dass ein Erkennungszeichen nach endgültigem Anbringen auf dem Ausrüstungsteil bei Verlust der Eigenschaft oder der Funktion oder bei Mobilität unbrauchbar wird. 2. Benutzung des Logotextes der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei Wenn ein Erkennungszeichen geschaffen wird, das die Elemente des Logotextes aufweist, muss die Tatsache beachtet werden, dass die für den offiziellen Logotext bestehenden Regeln eingehalten werden müssen. Wenn auf einem Erkennungszeichen der Logotext benutzt wird, muss es dem Direktor der Direktion der Infrastruktur und der Ausrüstung der föderalen Polizei immer vorher zur Genehmigung zugeschickt werden, damit die visuelle Identität gewährleistet wird.

Hierbei muss eine getreue visuelle Wiedergabe (in Lebensgrösse und in Farbe) übermittelt werden. In der Akte sind das Anwendungsverfahren, die betroffenen Kleidungsstücke, die Besonderheiten beim Tragen, die Kombination mit anderen Abzeichen und die Symbolik des visuellen Aspekts des Zeichens zu erwähnen.

Man sollte jedoch eine zu grosse Vielfalt an Erkennungszeichen vermeiden, damit keine Verwirrung über die gesamte visuelle Identität beim Bürger entsteht. 3. Arten von Erkennungszeichen Zwei Arten von Erkennungszeichen sind erlaubt: der Anhänger auf der Brust und das Abzeichen am Ärmel.Die Anzahl Erkennungszeichen, die gleichzeitig getragen werden dürfen, ist auf drei begrenzt, und zwar höchstens ein Anhänger und zwei Ärmelabzeichen. 3.1. Brustanhänger Es handelt sich um einen Anhänger, der auf der rechten Seite der Brust getragen wird. Der Anhänger hängt an dem Knopf, der speziell zu diesem Zweck an bestimmten Teilen der Uniform unter der Klappe der Brusttasche vorgesehen ist.

Es darf nur ein einziger Anhänger getragen werden. Dieser befindet sich auf einer rechteckigen Oberfläche mit höchstens acht Zentimetern Höhe und fünf Zentimetern Breite.

Aus textiltechnischen Gründen kann der Anhänger ausschliesslich auf der Jacke, dem Parka oder dem Blouson getragen werden. 3.2. Ärmelabzeichen Es handelt sich um ein Emblem, das auf dem linken Ärmel auf Höhe des Oberarms angebracht wird. Dieses Emblem kann aufgenäht, aufgestickt oder heissgeklebt werden. Für das Anbringen sind die textiltechnischen Eigenschaften der Ausrüstungsteile, auf denen es angebracht wird, zu beachten; es ist zum Beispiel verboten, ein Emblem auf wasserdichte Kleidungsstücke (Parka, Blouson, Regenjacke) zu nähen oder zu sticken. 4. Einschränkungen - Verbote Das Tragen anderer Abzeichen, die nicht ausdrücklich durch vorliegendes Rundschreiben vorgesehen sind, ist strengstens verboten. Auf der Uniform ist Folgendes verboten: Schmuck, Ketten, verschiedene Spielereien usw. Abzeichen ohne Zusammenhang mit der Funktion eines Polizisten (zum Beispiel Abzeichen eines Blutspenders) sind ebenfalls verboten. 5. Erlaubnis Die Erlaubnis zum Tragen eines Erkennungszeichens wird von den Korpschefs, dem Generalkommissar, den Generaldirektoren und dem Generalinspektor oder ihren Beauftragten erteilt, es sei denn, das Erkennungszeichen enthält den Logotext der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei.In diesem Fall muss dem Direktor der Infrastruktur und der Ausrüstung der föderalen Polizei gemäss Nr. 2 vorher der Entwurf zugeschickt werden. 6. Verlust - Diebstahl Der Verlust oder Diebstahl eines Erkennungszeichens muss nicht als Sicherheitszwischenfall angesehen werden. ANLAGE E: ÜBERSICHTSTABELLE ÜBER DAS INANSPRUCHNAHMERECHT DER BEDIENSTETEN

Profil der uniformierten Bediensteten

Grundlage

29.700

100%

2001

22.275

75%

2002

22.275

75%

2003

44.550

150%

2004

44.550

150%

2005

44.550

150%

22.275

75%

2006

29.700

100%

2007

29.700

100%

TOTAL

230.175


ÜBERSICHTSTABELLE ÜBER DAS INANSPRUCHNAHMERECHT DER POLIZEIBEAMTEN

Profil des Dienstes in Uniform

Profil des Dienstes in Zivilkleidung

Profil des Dienstes in Zivilkleidung für das Personal des DGJ

Grundlage

31.600

100%

9.760

100%

9.760

100%

2001

23.700

75%

7.320

75%

7.320

75%

2002

23.700

75%

7.320

75%

4.880

50%

2003

47.400

150%

14.640

150%

9.760

100%

2004

47.400

150%

14.640

150%

9.760

100%

2005

47.400

150%

14.640

150%

9.760

100%

23.700

75%

7.320

75%

4.880

50%

2006

31.600

100%

9.760

100%

9.760

100%

2007

31.600

100%

9.760

100%

9.760

100%

TOTAL

244.900

75.640

56.120


ANLAGE F: AUSWIRKUNGEN DER STATUTARISCHEN ANWENDUNGEN AUF DIE PUNKTEANZAHL UND DIE ALLGEMEINE FUNKTIONSAUSRÜSTUNG Man versteht unter: - « Föd Pol »: die Föderale Polizei, - « Lok Pol »: die Lokale Polizei, - « AFA »: die Allgemeine Funktionsausrüstung, - « Ausschuss P »: den ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, - « Ausschuss N »: den ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste, - « GD »: die Generaldirektion.

Statutarische Anwendung

Auswirkungen auf die Punkte: Die Auswirkung tritt am ersten Tag des Monats nach dem Datum der Ausführung der statutarischen Massnahme ein, es sei denn, die Massnahme wird am ersten Tag des Monats aufgeführt; in diesem Fall tritt die Massnahme an diesem Tag ein.

Auswirkungen auf die allgemeine Funktionsausrüstung (AFA)

1. Mobilität (innerhalb der Föd Pol oder innerhalb der Lok Pol und zwischen Föd Pol und Lok Pol, einschliesslich der Mandatsinhaber)

Übertragung der Anzahl Punkte. Bei Mobilität geht die Anzahl Punkte vom Herkunftskorps zum Bestimmungskorps über.

Die Punkte werden nach der Anzahl Monate, die das Personalmitglied im laufenden Jahr in dem Herkunftskorps verbracht hat, neu berechnet. Das Bestimmungskorps muss dem Personalmitglied nur noch die Punkte gewähren, die nach der Anzahl der in dem Jahr verbleibenden Monate gemäss dem Trageprofil der neuen Funktion berechnet werden.

Bei Ausführung der Massnahme innerhalb desselben Korps bleibt dieses Korps voll verantwortlich für die AFA. Bei Wechsel des Korps bleibt das Herkunftskorps Eigentümer der AFA. Die vollständige Funktionsausrüstung muss zurückgegeben werden, mit Ausnahme einer Liste von Ausrüstungsteilen, die aus hygienischen Gründen nicht zurückgenommen werden können.

2. Entsendung (einschliesslich der Entsendungen in den Ausschuss P oder N)

Eventuelle Überprüfung des Profils ab einer ununterbrochenen Dauer von 3 Monaten. Zonenintern/ innerhalb der Föd Pol: Bestimmung des Profils auf der Grundlage der ausgeübten Funktion (Entscheidung des Korpschefs / GD der Bestimmung).

Zwischen verschiedenen Korps/Diensten: Für die Verwaltung der Punkte bleibt das Herkunftskorps zuständig. Die Bestimmungseinheit bestimmt das Profil.

Die Herkunftseinheit bleibt Eigentümer der AFA und sorgt dafür, dass der Betreffende in Besitz der vollständigen AFA ist.

3. Zurdispositionstellung

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

4.Erstbeschäftigung

Bestimmung des Profils auf der Grundlage der ausgeübten Funktion.

ENTFÄLLT

5. Bestellung von Amts wegen (innerhalb der Föd Pol zwischen verschiedenen GD oder innerhalb derselben GD)

Bestimmung des Profils auf der Grundlage der ausgeübten Funktion. ENTFÄLLT

6. Neuzuweisung

Bestimmung des Profils auf der Grundlage der ausgeübten Funktion. Muss oder muss nicht je nach Fall wieder in Besitz der AFA gebracht werden.

7. Endgültige Amtsenthebung, Entlassung von Amts wegen, Entfernung aus dem Dienst

Streichung der Anzahl Punkte am Datum der Ausführung. Die AFA muss dem Korps, dem man angehört, zurückgegeben werden.

8. Ausscheiden aus dem Amt (freiwilliges Ausscheiden oder Versetzung in den Ruhestand)

Streichung der Anzahl Punkte am Datum der Ausführung. Die AFA muss dem Korps, dem man angehört, zurückgegeben werden.

9. Wiedereingliederung

Einführung des Punktesystems.Die Erteilung des Profils hängt von der Funktion ab, in die man wieder eingegliedert wird.

Die AFA wird vom Korps, in das man wieder eingegliedert wird, zur Verfügung gestellt.

10. Vorruhestandsurlaub

Streichung der Anzahl Punkte am Datum der Ausführung. Die AFA muss dem Korps zurückgegeben werden, dem man am Datum des Beginns des Urlaubs angehört.

11. Laufbahnunterbrechungsurlaub

Vollständige Laufbahnunterbrechung: Proportionale Verringerung der zuzuteilenden Punkte ab einem ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten. Teilzeitlaufbahnunterbrechung: ENTFÄLLT

Vollständige Laufbahnunterbrechung für 12 Monate oder länger: Vor dem Fortgang muss die AFA dem Korps zurückgegeben werden, dem man angehört.

Vollständige Laufbahnunterbrechung für weniger als 12 Monate oder Teilzeitlaufbahnunterbrechung: ENTFÄLLT

12. Urlaub wegen Absolvierung eines Praktikums/einer Probezeit

Proportionale Verringerung der zuzuteilenden Punkte ab einem ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten. Urlaub wegen Absolvierung eines Praktikums/einer Probezeit für 12 Monate oder länger: Vor dem Fortgang muss die AFA dem Korps zurückgegeben werden, dem man angehört.

13. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes im Kabinett eines Ministers

Proportionale Verringerung der zuzuteilenden Punkte ab einem ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes im Kabinett eines Ministers für 12 Monate oder länger: Vor dem Fortgang muss die AFA dem Korps zurückgegeben werden, dem man angehört.

14. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses

Proportionale Verringerung der zuzuteilenden Punkte. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses im aktiven Dienst für 12 Monate oder länger oder nicht im aktiven Dienst: Vor dem Fortgang muss die AFA dem Korps zurückgegeben werden, dem man angehört.

15. Krankheitsurlaub

Proportionale Verringerung der zuzuteilenden Punkte ab einem ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten. ENTFÄLLT

16. Krankheitsbedingte Teilzeitbeschäftigung

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

17.Zurdispositionstellung aus Krankheitsgründen

Proportionale Verringerung der zuzuteilenden Punkte.

ENTFÄLLT

18. Prophylaktischer Urlaub

Proportionale Verringerung der zuzuteilenden Punkte ab einem ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten. ENTFÄLLT

19. Mutterschaftsurlaub

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

20.Vaterschaftsurlaub

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

21. Elternschaftsurlaub

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

22.Freiwillige Viertagewoche

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

23. Vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

24.Langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen

Proportionale Verringerung der zuzuteilenden Punkte ab einem ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten.

Die AFA muss dem Korps zurückgegeben werden, dem man angehört.

25. Einstweilige Amtsenthebung

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

26.Ausübung eines höheren Amtes

Bestimmung des Profils auf der Grundlage des ausgeübten Amtes ab einem ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten.

ENTFÄLLT

27. Wechsel vom Einsatzkader zum CALOG

Streichung der Anzahl Punkte am Datum des Wechsels. Die AFA muss dem Korps zurückgegeben werden, dem man angehört.

28. Kurze Grundausbildung des Personals des Offizierskaders - externe Anwerbung Stufe A

Einführung des Punktesystems, aber keine Zuteilung von Punkten, ausser für die nicht gelieferten Teile der Grundausrüstung. ENTFÄLLT

29. Vorbereitende Ausbildung des spezialisierten Personals im mittleren Dienst - externe Anwerbung Stufe B

Einführung des Punktesystems, aber keine Zuteilung von Punkten, ausser für die nicht gelieferten Teile der Grundausrüstung. ENTFÄLLT

30. Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst - externe Anwerbung Stufe C

Einführung des Punktesystems, aber keine Zuteilung von Punkten, ausser für die nicht gelieferten Teile der Grundausrüstung. ENTFÄLLT

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