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Omzendbrief van 30 mei 2002
gepubliceerd op 23 oktober 2002

Omzendbrief PLP 9bis ter vervanging van de omzendbrief PLP 9 van 18 juli 2001 houdende richtlijnen voor het opstellen van de beginbalans van de politiezones. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000629
pub.
23/10/2002
prom.
30/05/2002
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


30 MEI 2002. - Omzendbrief PLP 9bis ter vervanging van de omzendbrief PLP 9 van 18 juli 2001 (Belgisch Staatsblad 3 augustus 2001) houdende richtlijnen voor het opstellen van de beginbalans van de politiezones. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP 9bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 30 mei 2002 ter vervanging van de omzendbrief PLP 9 van 18 juli 2001 (Belgisch Staatsblad 3 augustus 2001) houdende richtlijnen voor het opstellen van de beginbalans van de politiezones (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 30. MAI 2002 - Rundschreiben PLP 9bis zur Ersetzung des Rundschreibens PLP 9 vom 18.Juli 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 3. August 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. Januar 2002) über die Richtlinien für die Erstellung der Ausgangsbilanz der Polizeizonen An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, das vorliegende Rundschreiben ist aus dem ursprünglichen Text des Rundschreibens PLP 9 und einer Anzahl Änderungen zusammengesetzt, die erforderlich geworden sind auf der Grundlage der Erfahrungen der Pilotpolizeizonen, die im Laufe des vergangenen Jahres ihre Ausgangsbilanz zum 1. Januar 2001 aufgestellt haben, und der Anweisungen des LASSPLV, insbesondere der Mitteilung 2001/8quater vom 9. Januar 2002. Vom ursprünglichen Text des Rundschreibens PLP 9 ist der Punkt 1.1.3 « Arbeiten, die in der Ausführung begriffen sind » gestrichen worden.

Die anderen Änderungen betreffen die Punkte 4.1 « Schuldforderungen des ordentlichen Dienstes », 4.2 « Schulden des ordentlichen Dienstes », 4.3 « Formular T » (letzter Satz des ersten Absatzes), 5.1 « Schuldforderungen des ausserordentlichen Dienstes », 5.2 « Schulden des ausserordentlichen Dienstes », 5.3 « Formular T des ausserordentlichen Dienstes » und 5.4 « Barmittelbestand ». Ab Punkt 8 « Pilotpolizeizonen » ist alles neu.

In Artikel 84 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 (B.S. vom 26. September 2001) zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei wird bestimmt, dass die Polizeizone bis zum 1. Januar 2002 ein Inventar und eine Ausgangsbilanz erstellt haben muss.

Zur Erstellung der Ausgangsbilanz einer Polizeizone müssen folgende Elemente berücksichtigt werden: - das unbewegliche und bewegliche Vermögen, - die erhaltenen Investitionszuschüsse, - die Anleihen, - das Netto-Umlaufvermögen des ordentlichen Dienstes, - das Netto-Umlaufvermögen des ausserordentlichen Dienstes, - anderes Umlaufvermögen. 1. Das Unbewegliche und bewegliche Vermögen 1.1 Übertragung aus dem Gemeindevermögen 1.1.1 Allgemeine Prinzipien Alle beweglichen und unbeweglichen Güter, die der Polizeizone zugewiesen werden können, werden in die Ausgangsbilanz der Polizeizone am 1. Januar 2002 aufgenommen. Für Pilotpolizeizonen wird die Ausgangsbilanz am 1. Januar 2001 erstellt.

Der Wert, der aufgenommen wird, ist der in der Gemeindebuchführung am 31. Dezember 2001 angegebene Nettobuchwert der Güter nach Ausführung der Jahresendverrichtungen (insbesondere der Abschreibungen und Neubewertungen).Für Pilotpolizeizonen ist es der Nettobuchwert am 31.

Dezember 2000.

Dieser Nettobuchwert wird auf individuellen Konten verbucht. Die Wertkomponenten (Anfangswert, Ausrüstung, ausserordentlicher Unterhalt, Gesamtbetrag der Neubewertungen und Gesamtbetrag der Abschreibungen) werden auf den spezifischen allgemeinen Konten verbucht. Das Gegenkonto ist das allgemeine Konto 10000 "Ursprungskapital". 1.1.2 Abweichungen a. Unbewegliches Vermögen Die Gemeinden können nach Absprache mit der Polizeizone beschliessen, der Polizeizone bestimmte Grundstücke und Gebäude, die von der Polizeizone benutzt werden, nicht als Eigentum zu übertragen.In diesem Fall werden die betreffenden Grundstücke und Gebäude nicht in der Buchführung der Polizeizone bewertet, sie können aber in einem beschreibenden Verzeichnis aufgeführt werden.

Wenn keine Übertragung stattfindet, können die Gemeinden der Polizeizone eine Jahresmiete anrechnen. Der Grundbetrag der Miete beläuft sich in diesem Fall auf eine Postnumerando-Jahresrate mit einem Kapital, das dem in der Gemeindebuchführung angegebenen ursprünglichen Wert des betreffenden Gutes entspricht (allgemeines Konto 2AAA1), einer Laufzeit von 50 Jahren und einem Zinssatz von 3%.

Die geschuldete Jahresmiete errechnet sich dann durch Indexierung der Grundmiete ab dem Erwerbsjahr auf der Grundlage der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und ab 1994 auf der Grundlage des Gesundheitsindexes.

Wenn der in der Gemeindebuchführung angegebene ursprüngliche Wert der Gebäude gleich null ist, kann man für die Berechnung der Grundmiete vom versicherten Wert ausgehen. Der versicherte Wert wird durch den Abex-Index, auf dem der Versicherungswert beruht, geteilt und mit dem Abex-Index des Erwerbsjahres multipliziert.

Wenn ein Gebäude sowohl von der Polizeizone als auch von anderen Gemeindediensten benutzt wird, richtet sich der ursprüngliche Wert, der als Basis für die Berechnung der Grundmiete dient, nach der Anzahl m2, die die Polizeizone im Verhältnis zur Gesamtanzahl m5 des Gebäudes benutzt. b. Bewegliches Vermögen Die beweglichen Güter, die global in der Gemeindebuchführung verzeichnet sind, müssen nicht der Polizeizone übertragen werden. Aufgrund der Globalisierung wird es nicht immer möglich sein, diese Güter zu identifizieren. Sie können jedoch in einem beschreibenden Verzeichnis der Polizeizone aufgeführt werden. c. Getreues Bild Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in einer Eingemeindezone beziehungsweise das Polizeikollegium in einer Mehrgemeindezone der Ansicht ist, dass der in der Gemeindebuchführung angegebene Nettobuchwert der übertragenen Güter kein realistisches Bild vom heutigen Wert des Gutes wiedergibt, kann es beschliessen, dass die Güter neu bewertet werden müssen. Der geschätzte Wert stellt dann den Nettobuchwert dar. Die Wertkomponenten müssen dann ab dem Erwerbsjahr der Güter neu berechnet werden.

Bei einer Bewertung muss im Erläuterungsschreiben, das der Ausgangsbilanz der Polizeizonen beigefügt wird, angegeben werden, welche Regeln hierbei angewandt worden sind. 1.2 Übertragung aus dem Vermögen der föderalen Polizei Das bisher von der föderalen Polizei benutzte unbewegliche Vermögen, das von der Gebäuderegie übertragen wird, und das bewegliche Vermögen, das von der föderalen Polizei übertragen wird, werden in die Ausgangsbilanz vom 1. Januar 2002 aufgenommen. Diese Güter werden also nicht in der Ausgangsbilanz der Pilotpolizeizonen vom 1. Januar 2001 aufgeführt. Sie werden der Schlussbilanz vom 31. Dezember 2001 hinzugefügt, damit die Ausgangsbilanz am 1. Januar 2002 vollständig ist. 1.2.1 Unbewegliches Vermögen Zur Bewertung der Gebäude und Grundstücke, die von der Gebäuderegie übertragen werden, wird das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in einer Eingemeindezone beziehungsweise das Polizeikollegium in einer Mehrgemeindezone die Bewertungsregeln festlegen. Die Bewertungsregeln, die von der Polizeizone angewandt werden, werden im Erläuterungsschreiben, das der Ausgangsbilanz der Polizeizonen beigefügt wird, angegeben.

Die somit erhaltenen aufgeteilten Werte werden als ursprünglicher Wert des Grundstücks und als Nettobuchwert des Gebäudes betrachtet. Wenn das Jahr des Erwerbs eines Gebäudes nicht bekannt ist, wird das Kollegium der Polizeizone zur Bestimmung der Wertkomponenten die verbleibende Abschreibungsdauer bestimmen, die der vermutlichen Rest-Nutzungsdauer entspricht. Diese geschätzte Periode darf jedoch 50 Jahre nicht überschreiten. 1.2.2 Bewegliches Vermögen Die föderale Polizei wird für die von ihr übertragenen beweglichen Güter mit einem Basiseinheitspreis von mehr als 500 Euro ein Erwerbsjahr und einen Betrag angeben. Der von der föderalen Polizei mitgeteilte Betrag stellt den ursprünglichen Wert der beweglichen Güter dar. Den Gesamtbetrag der Abschreibungen, der den ursprünglichen Wert berichtigt, erhält man, indem man den ursprünglichen Wert mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler der Differenz zwischen dem Jahr 2002 und dem von der föderalen Polizei mitgeteilten Erwerbsjahr und dessen Nenner dem für diese Art von Gütern geltenden gesetzlichen Abschreibungszeitraum entspricht. 1.3 Allgemeine und individuelle Konten Für die buchführerische Erfassung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens kommen folgende allgemeine Konten in Betracht: - Debet: 2AAA1, 2AAA2 und 2AAA6, - Kredit: 2AAA8, 2AAA9 und 10000.

Die Sequenz AAA gibt dabei die Art des Gutes an.

Die individuellen Konten werden nach der durch Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994 festgelegten Nummerierungsmethode nummeriert. Die einzeln aufgeführten Güter (Präfixe 05 und 08) bekommen in der Buchführung der Polizeizone eine eigene Nummerierung, die von der in der Buchführung der betreffenden Gemeinde benutzten Nummerierung abweichen kann. 2. Erhaltene Investitionszuschüsse Alle erhaltenen Investitionszuschüsse, die das von den Gemeinden übertragene bewegliche und unbewegliche Vermögen betreffen, werden in die Ausgangsbilanz der Polizeizone aufgenommen. Der hierbei aufzunehmende Wert ist der in der Gemeindebuchführung am 31. Dezember 2001 angegebene Nettobuchwert der betreffenden Zuschüsse nach Ausführung der Jahresendverrichtungen (im vorliegenden Fall Aufrechnungen).Für die Pilotpolizeizonen ist der aufzunehmende Wert der Nettobuchwert am 31. Dezember 2000.

Wenn der Zuschussbetrag eine Gruppe von Gütern betrifft, von denen ein Teil übertragen und ein Teil weiterhin in der Gemeindebuchführung aufgeführt wird, ist der Nettobuchwert entsprechend dem Verhältnis des ursprünglichen Werts der übertragenen Güter zum gesamten ursprünglichen Wert aller von diesem Zuschuss betroffenen Güter aufzuteilen.

Wenn die in der Gemeindebuchführung benutzte Aufrechnungsfrist nicht mit der Abschreibungsfrist der vom Zuschuss betroffenen übertragenen Güter übereinstimmt, erhält man den Gesamtbetrag der Aufrechnungen, indem man den ursprünglichen Betrag des Zuschusses mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler der Gesamtbetrag der Abschreibungen und dessen Nenner der ursprüngliche Betrag des vom Zuschuss betroffenen Gutes ist.

Wenn ein Zuschuss eine Gruppe von Gütern mit verschiedenen Abschreibungszeiträumen betrifft, darf die Polizeizone den Gesamtbetrag der Aufrechnungen auf der Grundlage der längsten Abschreibungsdauer berechnen oder die Zuschüsse nach Gruppen von Gütern mit der gleichen Abschreibungsdauer aufteilen.

Der Nettobuchwert wird auf individuellen Konten verbucht. Die Wertkomponenten (ursprünglicher Betrag und Gesamtbetrag der Aufrechnungen) werden auf den spezifischen allgemeinen Konten verbucht. Das Gegenkonto ist das allgemeine Konto 10000 "Ursprungskapital".

In diesem Rahmen kommen folgende allgemeine Konten in Betracht: - Debet: 15AA7 und 10000, - Kredit: 15AA1.

Die Sequenz 5AA gibt dabei die Art des Gutes an.

Die individuellen Konten werden nach der durch Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994 festgelegten Nummerierungsmethode nummeriert. Die Zuschüsse (Präfixe 04610, 04611 und 04612) bekommen in der Buchführung der Polizeizone eine eigene Nummerierung, die von der in der Buchführung der betreffenden Gemeinde benutzten Nummerierung abweichen kann. 3. Anleihen Wenn bestimmte bewegliche und unbewegliche Güter, die der Polizeizone über die Gemeinde übertragen werden, durch Anleihen oder Leasing finanziert werden, müssen diese Schulden in die Ausgangsbilanz aufgenommen werden. Wenn bestimmte Anleihen eine Gruppe von Gütern betreffen, von denen ein Teil der Polizeizone übertragen wird und ein Teil bei der Gemeinde bleibt, müssen diese Schulden entsprechend dem Verhältnis des ursprünglichen Wertes der übertragenen Güter zum gesamten ursprünglichen Wert aller von der Anleihe betroffenen Güter aufgeteilt werden.

Der in der Ausgangsbilanz der Polizeizone anzugebende Buchwert der Schulden entspricht der in der Gemeindebuchführung angegebenen Schuld, die am 1. Januar 2002 noch zu tilgen ist. Das bedeutet, dass die Schuld der langfristigen Schuld entspricht, erhöht um die Rate 2002, die als kurzfristige Schuld aufgeführt ist. Raten, die am 31. Dezember 2000 nicht bezahlt sind, werden nicht in die Ausgangsbilanz der Polizeizone aufgenommen, da sie von der (den) Gemeinde(n) zum Fälligkeitstermin des 31. Dezember 2001 bezahlt werden.

Für Pilotpolizeizonen handelt es sich hierbei um die Schuld, die am 1.

Januar 2001 zu tilgen ist, um die Rate 2001 und um die Raten, die am 31. Dezember 2000 nicht bezahlt sind. Der Nettobuchwert des langfristigen Teils der Anleihen wird auf individuellen Konten verbucht. Die Wertkomponenten der Anleihe- und Leasingschuld (ursprünglicher Betrag, Gesamtbetrag der Abschreibungen und Raten 2002) werden auf den spezifischen allgemeinen Konten verbucht. Das Gegenkonto ist das allgemeine Konto 10000 "Ursprungskapital".

Wenn unter den Anleihen auch Anleihen zulasten übergeordneter Behörden vorkommen, müssen die langfristige Schuldforderung und die rückforderbare Rate 2002 auch in die Ausgangsbilanz aufgenommen werden.

In diesem Rahmen kommen folgende allgemeine Konten in Betracht: - Debet: 17AA3, 27051, 42516 und 10000, - Kredit: 17AA1, 27055, 43513 und 43514.

Die Sequenz 7AA gibt dabei die Art des Gutes an.

Es ist hierbei zu bemerken, dass der Saldo des allgemeinen Kontos 27051 und des allgemeinen Kontos 27055 mit dem Saldo des allgemeinen Kontos 17141 beziehungsweise 17143 übereinstimmen muss.

Die individuellen Konten werden nach der durch Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994 festgelegten Nummerierungsmethode nummeriert. Die bei Dexia aufgenommenen Anleihen (Präfix 040) bekommen in der Buchführung der Polizeizone die Nummerierung, die Dexia den betreffenden Anleihen der Polizeizone zugeteilt hat. Für Anleihen, die bei anderen Instanzen aufgenommen worden sind, kann die Polizeizone eine eigene Nummerierung benutzen, die von der in der Buchführung der betreffenden Gemeinde benutzten Nummerierung abweichen kann.

Den Kreditinstituten sollte rechtzeitig mitgeteilt werden, welche Anleihen beziehungsweise Teile von Anleihen der Polizeizone übertragen werden. 4. Das Netto-Umlaufvermögen des ordentlichen Dienstes Vorab: a) Das Netto-Umlaufvermögen, das hier gemeint ist, stimmt mit dem Begriff "Buchführungsergebnis" des budgetären Bereichs der Gemeindebuchführung überein.In der Haushaltsbuchführung entspricht das Buchführungsergebnis der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der festgestellten Nettoanrechte und dem Gesamtbetrag der Anrechnungen.

Von der allgemeinen Buchführung aus errechnet sich dieses Umlaufvermögen durch Erhöhung des Gesamtbetrags der Schuldforderungen (nicht eingetriebene festgestellte Anrechte) um den Barmittelbestand und unter Abzug der Schulden (nicht bezahlte Anrechnungen) von diesem Gesamtbetrag. b) Für den ordentlichen Dienst kommt es darauf an, dass die Übertragung der Mittel von der Gemeinde auf die Polizeizone sich neutral auf den Haushaltsplan auswirkt;mit andern Worten: Das Haushaltsergebnis (festgestellte Nettoanrechte minus eingegangene Ausgabenverpflichtungen), mit dem die Polizeizone im budgetären Bereich der Buchführung beginnt, ist gleich null. 4.1 Schuldforderungen des ordentlichen Dienstes a. ALLGEMEINER GRUNDSATZ Einzunehmende Anrechte (Schuldforderungen), die ihren Ursprung im ordentlichen Dienst haben, werden im Prinzip weiterhin in der Gemeindebuchführung aufgeführt.Sie werden daher nicht in die Buchführung der Polizeizone übertragen und stellen keine Komponente der Ausgangsbilanz der Polizeizone dar. b. ABWEICHUNG Wenn die Polizeizone in Absprache mit der Gemeinde beschliesst, trotzdem bestimmte Schuldforderungen in der Ausgangsbilanz der Polizeizone anzugeben, müssen diese Schuldforderungen auf spezifischen individuellen und allgemeinen Konten verbucht werden. In diesem Rahmen kommen folgende allgemeine Konten in Betracht: - Debet: 40003, 40004, 40700, 41302, 41513, 41514, 41517, 41519, 41600, 41700 und 42514, - Kredit: 10000.

Die individuellen Konten werden nach der durch Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994 festgelegten Nummerierungsmethode nummeriert. Für Dritte kann die Polizeizone eine eigene Nummerierung benutzen, die von der in der Buchführung der betreffenden Gemeinde benutzten Nummerierung abweichen kann.

Im Erläuterungsschreiben, das der Ausgangsbilanz der Polizeizonen beigefügt wird, wird in einem Inventar angegeben, welche Schuldforderungen aus der Gemeindebuchführung übernommen worden sind.

Darin wird für jedes nicht eingetriebene festgestellte Anrecht die Nummer des Anrechts in der Gemeindebuchführung und die neue Nummer, die ihm in der Buchführung der Polizeizone zugeteilt wird, angegeben.

Für Mehrgemeindezonen ist jedes Mal die Gemeinde zu erwähnen, aus der das Anrecht übertragen wird.

Die aufgenommenen nicht eingetriebenen Anrechte werden in diesem Inventar pro individuelles Konto addiert, und die individuellen Konten werden danach pro allgemeines Konto, auf das sie sich beziehen, addiert. Dieses Inventar umfasst zudem einen allgemeinen Gesamtbetrag, der die Summe der Saldi der allgemeinen Konten darstellt.

Diesem Inventar wird eine Zusammenfassung in Form eines Journals beigefügt, in dem auf Ebene der allgemeinen Konten angegeben ist, aufgrund welcher Buchung die Schuldforderungen des ordentlichen Dienstes die Ausgangsbilanz der Polizeizone beeinflusst haben. Auf gleiche Weise wird auch die Buchung angegeben, die in der Gemeindebuchführung stattfindet. Für Mehrgemeindezonen muss eine solche Zusammenfassung pro Gemeinde erstellt werden. 4.2 Schulden des ordentlichen Dienstes a. ALLGEMEINER GRUNDSATZ Anrechnungen (Schulden), die bis zum 31.Dezember 2001 nicht bezahlt sind, werden im Prinzip weiterhin in der Gemeindebuchführung aufgeführt. Sie werden daher nicht in die Buchführung der Polizeizone übertragen und stellen keine Komponente der Ausgangsbilanz der Polizeizone vom 1. Januar 2002 dar. b. ABWEICHUNG Wenn die Polizeizone in Absprache mit der Gemeinde beschliesst, trotzdem bestimmte Schulden in der Ausgangsbilanz der Polizeizone anzugeben, müssen diese Schulden auf spezifischen individuellen und allgemeinen Konten verbucht werden. In diesem Rahmen kommen folgende allgemeine Konten in Betracht: - Debet: 10000, - Kredit: 17700, 43301, 44000, 45200, 45300, 45400, 45500, 45820, 46502 und 46601.

Die individuellen Konten werden nach der durch Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994 festgelegten Nummerierungsmethode nummeriert. Für Dritte kann die Polizeizone eine eigene Nummerierung benutzen, die von der in der Buchführung der betreffenden Gemeinde benutzten Nummerierung abweichen kann.

Im Erläuterungsschreiben, das der Ausgangsbilanz der Polizeizonen beigefügt wird, wird in einem Inventar angegeben, welche Schulden aus der Gemeindebuchführung übernommen worden sind. Darin wird für jede nicht bezahlte Anrechnung die Nummer der Anrechnung in der Gemeindebuchführung und die neue Nummer, die ihr in der Buchführung der Polizeizone zugeteilt wird, angegeben. Für Mehrgemeindezonen ist jedes Mal die Gemeinde zu erwähnen, aus der die angerechnete Schuld übertragen wird.

Die aufgenommenen nicht bezahlten Anrechnungen werden in diesem Inventar pro individuelles Konto addiert, und die individuellen Konten werden danach pro allgemeines Konto, auf das sie sich beziehen, addiert. Dieses Inventar umfasst zudem einen allgemeinen Gesamtbetrag, der die Summe der Saldi der allgemeinen Konten darstellt.

Diesem Inventar wird auch eine Zusammenfassung in Form eines Journals beigefügt, in dem auf Ebene der allgemeinen Konten angegeben ist, aufgrund welcher Buchung die Schulden des ordentlichen Dienstes die Ausgangsbilanz der Polizeizone beeinflusst haben. Auf gleiche Weise wird auch die Buchung angegeben, die in der Gemeindebuchführung stattfindet. Für Mehrgemeindezonen muss eine solche Zusammenfassung pro Gemeinde erstellt werden. 4.3 Formular T Eine nicht angerechnete Ausgabenverpflichtung mit Bezug auf Funktion 330 darf in der Haushaltsbuchführung der Gemeinde nicht von 2001 auf 2002 übertragen werden. Solche Ausgaben müssen zum 1. Januar 2002 in der Haushaltsbuchführung der Polizeizone aufgeführt werden und stellen also die übertragenen Haushaltsmittel dar. Dies gilt jedoch nicht für die Personalkosten, die das LASSPLV bei der Gemeinde angeben muss.

Für Pilotpolizeizonen handelt es sich um die Haushaltsmittelbeträge des Jahres 2000, die zum 1. Januar 2001 in die Haushaltsbuchführung der Polizeizone aufgenommen werden müssen.

Im Erläuterungsschreiben, das der Ausgangsbilanz der Polizeizonen beigefügt wird, wird in einem Inventar angegeben, welche nicht angerechneten Ausgabenverpflichtungen aus der Gemeindebuchführung übernommen worden sind. Darin werden für jede nicht angerechnete Ausgabenverpflichtung die Nummer der Ausgabenverpflichtung in der Gemeindebuchführung, die neue Nummer, die ihr in der Buchführung der Polizeizone zugeteilt wird, und der betreffende Dritte angegeben. Für Mehrgemeindezonen ist jedes Mal die Gemeinde zu erwähnen, aus der die nicht angerechnete Ausgabenverpflichtung übertragen wird.

Die aufgenommenen nicht angerechneten Ausgabenverpflichtungen werden in diesem Inventar pro Haushaltsartikel aufgeführt. Dieses Inventar umfasst zudem einen allgemeinen Gesamtbetrag, der die Summe der Beträge aller Haushaltsartikel darstellt.

Diesem Inventar wird auch eine Liste der betreffenden Haushaltsartikel mit den entsprechenden Beträgen beigefügt. Für Mehrgemeindezonen muss zudem eine Liste pro Gemeinde erstellt werden. 4.4 Barmittelbestand Die Übertragung der Komponenten des Haushaltsergebnisses muss sich auf den Gemeindehaushaltsplan neutral auswirken. Das Haushaltsergebnis des ordentlichen Dienstes, mit dem die Polizeizone beginnt, muss also gleich null sein.

Von da aus errechnet sich der Barmittelbestand des ordentlichen Dienstes, der der Polizeizone zuzuweisen oder von ihr zurückzufordern ist, wie folgt: Gesamtbetrag der Schulden des ordentlichen Dienstes + übertragene Haushaltsmittelbeträge des ordentlichen Dienstes (Formular T) - Gesamtbetrag der Schuldforderungen des ordentlichen Dienstes.

Der auf diese Weise berechnete Betrag wird vorläufig in die Ausgangsbilanz der Polizeizone aufgenommen: - durch Belastung des Kontos 49999 und Kreditierung des Kontos 10000, wenn die Berechnung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen wird, - durch Belastung des Kontos 10000 und Kreditierung des Kontos 49999, wenn die Berechnung mit einem negativen Ergebnis abgeschlossen wird.

Für Mehrgemeindezonen wird empfohlen, diese Berechnung pro Gemeinde vorzunehmen und mit dem allgemeinen Konto 49999 ein individuelles Konto pro Gemeinde zu verbinden.

Auf diese Weise wird es möglich sein, die individuelle finanzielle Beziehung der Polizeizone mit jeder betroffenen Gemeinde zu verfolgen. 5. Das Netto-Umlaufvermögen des ausserordentlichen Dienstes 5.1 Schuldforderungen des ausserordentlichen Dienstes a. ALLGEMEINER GRUNDSATZ Einzunehmende Anrechte (Schuldforderungen), die ihren Ursprung im ausserordentlichen Dienst haben, werden im Prinzip immer in die Buchführung der Polizeizone übertragen. Diese Schuldforderungen werden auf spezifischen individuellen und allgemeinen Konten der Polizeizone verbucht.

Für die Erfassung der aus dem ausserordentlichen Dienst hervorgehenden Schuldforderungen kommen folgende allgemeine Konten in Betracht: - Debet: 2704X, 2706X, 41301, 41303, 41304, 41600 und 41700, - Kredit: 10000.

Die individuellen Konten werden nach der durch Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994 festgelegten Nummerierungsmethode nummeriert. Für Dritte kann die Polizeizone eine eigene Nummerierung benutzen, die von der in der Buchführung der betreffenden Gemeinde benutzten Nummerierung abweichen kann.

Im Erläuterungsschreiben, das der Ausgangsbilanz der Polizeizonen beigefügt wird, wird in einem Inventar angegeben, welche Schuldforderungen aus der Gemeindebuchführung übernommen worden sind.

Darin wird für jedes nicht eingetriebene festgestellte Anrecht die Nummer des Anrechts in der Gemeindebuchführung und die neue Nummer, die ihm in der Buchführung der Polizeizone zugeteilt wird, angegeben.

Für Mehrgemeindezonen ist jedes Mal die Gemeinde zu erwähnen, aus der das Anrecht übertragen wird.

Die aufgenommenen nicht eingetriebenen Anrechte werden in diesem Inventar pro individuelles Konto addiert, und die individuellen Konten werden danach pro allgemeines Konto, auf das sie sich beziehen, addiert. Dieses Inventar umfasst zudem einen allgemeinen Gesamtbetrag, der die Summe der Saldi der allgemeinen Konten darstellt.

Diesem Inventar wird eine Zusammenfassung in Form eines Journals beigefügt, in dem auf Ebene der allgemeinen Konten angegeben ist, aufgrund welcher Buchung die Schuldforderungen des ordentlichen Dienstes die Ausgangsbilanz der Polizeizone beeinflusst haben. Auf gleiche Weise wird auch die Buchung angegeben, die in der Gemeindebuchführung stattfindet. Für Mehrgemeindezonen muss eine solche Zusammenfassung pro Gemeinde erstellt werden. b. ABWEICHUNG Eine Ausnahme bilden hier die Schuldforderungen in Bezug auf Investitionszuschüsse für abgeschlossene Projekte, die nur noch ausgezahlt werden müssen.Die einzunehmenden Investitionszuschüsse, die sich auf das Vermögen beziehen, das nicht der Polizeizone übertragen wird, werden ebenfalls weiterhin in der Gemeindebuchführung aufgeführt. 5.2 Schulden des ausserordentlichen Dienstes a. ALLGEMEINER GRUNDSATZ Anrechnungen (Schulden), die bis zum 31.Dezember 2001 nicht bezahlt sind, werden im Prinzip weiterhin in der Gemeindebuchführung aufgeführt. Sie werden daher nicht in die Buchführung der Polizeizone übertragen und stellen keine Komponente der Ausgangsbilanz der Polizeizone vom 1. Januar 2002 dar. b. ABWEICHUNG Anrechnungen (Schulden) des ausserordentlichen Dienstes, die durch Anleihen bezahlt werden und der Polizeizone übertragen worden sind, werden in die Buchführung der Polizeizone übertragen. Für die Erfassung der aus dem ausserordentlichen Dienst hervorgehenden Schulden kommen folgende allgemeine Konten in Betracht: - Debet: 10000, - Kredit: 17700, 43521, 43529, 44000 und 46601.

Die individuellen Konten werden nach der durch Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994 festgelegten Nummerierungsmethode nummeriert. Für Dritte kann die Polizeizone eine eigene Nummerierung benutzen, die von der in der Buchführung der betreffenden Gemeinde benutzten Nummerierung abweichen kann.

Im Erläuterungsschreiben, das der Ausgangsbilanz der Polizeizonen beigefügt wird, wird in einem Inventar angegeben, welche Schulden aus der Gemeindebuchführung übernommen worden sind. Darin wird für jede nicht bezahlte Anrechnung die Nummer der Anrechnung in der Gemeindebuchführung und die neue Nummer, die ihr in der Buchführung der Polizeizone zugeteilt wird, angegeben. Für Mehrgemeindezonen ist jedes Mal die Gemeinde zu erwähnen, aus der die angerechnete Schuld übertragen wird.

Die aufgenommenen nicht bezahlten Anrechnungen werden in diesem Inventar pro individuelles Konto addiert, und die individuellen Konten werden danach pro allgemeines Konto, auf das sie sich beziehen, addiert. Dieses Inventar umfasst zudem einen allgemeinen Gesamtbetrag, der die Summe der Saldi der allgemeinen Konten darstellt.

Diesem Inventar wird auch eine Zusammenfassung in Form eines Journals beigefügt, in dem auf Ebene der allgemeinen Konten angegeben ist, aufgrund welcher Buchung die Schulden des ordentlichen Dienstes die Ausgangsbilanz der Polizeizone beeinflusst haben. Auf gleiche Weise wird auch die Buchung angegeben, die in der Gemeindebuchführung stattfindet. Für Mehrgemeindezonen muss eine solche Zusammenfassung pro Gemeinde erstellt werden. 5.3 Formular T des ausserordentlichen Dienstes Eine nicht angerechnete Ausgabenverpflichtung mit Bezug auf Funktion 330 darf in der Haushaltsbuchführung der Gemeinde nicht von 2001 auf 2002 übertragen werden. Solche Ausgaben müssen zum 1. Januar 2002 in der Haushaltsbuchführung der Polizeizone aufgeführt werden und stellen also die übertragenen Haushaltsmittel dar. Nicht angerechnete Ausgabenverpflichtungen des ausserordentlichen Dienstes, die sich auf das Vermögen beziehen, das nicht der Polizeizone übertragen wird, werden weiterhin in der Gemeindebuchführung aufgeführt.

Für Pilotpolizeizonen handelt es sich um die Haushaltsmittelbeträge des Jahres 2000, die zum 1. Januar 2001 in die Haushaltsbuchführung der Polizeizone aufgenommen werden müssen.

Im Erläuterungsschreiben, das der Ausgangsbilanz der Polizeizonen beigefügt wird, wird in einem Inventar angegeben, welche nicht angerechneten Ausgabenverpflichtungen aus der Gemeindebuchführung übernommen worden sind. Darin werden für jede nicht angerechnete Ausgabenverpflichtung die Nummer der Ausgabenverpflichtung in der Gemeindebuchführung, die neue Nummer, die ihr in der Buchführung der Polizeizone zugeteilt wird, und der betreffende Dritte angegeben. Für Mehrgemeindezonen ist jedes Mal die Gemeinde zu erwähnen, aus der die nicht angerechnete Ausgabenverpflichtung übertragen wird.

Die aufgenommenen nicht angerechneten Ausgabenverpflichtungen werden in diesem Inventar pro Haushaltsartikel aufgeführt. Dieses Inventar umfasst zudem einen allgemeinen Gesamtbetrag, der die Summe der Beträge aller Haushaltsartikel darstellt.

Diesem Inventar wird auch eine Liste der betreffenden Haushaltsartikel mit den entsprechenden Beträgen beigefügt. Für Mehrgemeindezonen muss zudem eine Liste pro Gemeinde erstellt werden. 5.4 Barmittelbestand Bei der Berechnung des Barmittelbestands muss jedoch der Möglichkeit Rechnung getragen werden, dass die Übertragung der Komponenten sich nicht neutral auf den Haushalt auswirkt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn bestimmte Anrechte (insbesondere bestimmte Anleihen und Investitionszuschüsse) gemäss Artikel 46 der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung vorläufig noch nicht in der Buchführung der Gemeinde aufgenommen sind.

In diesem Fall wird der Barmittelbestand wie folgt berechnet: Gesamtbetrag der Schulden des ausserordentlichen Dienstes + übertragene Haushaltsmittelbeträge des ausserordentlichen Dienstes (Formular T) - Gesamtbetrag der Schuldforderungen des ausserordentlichen Dienstes - Gesamtbetrag der nicht verbuchten Anrechte des ausserordentlichen Dienstes.

Negative Krediteröffnungen mit Bezug auf übertragene Anleihen können einen negativen Barmittelbestand im ausserordentlichen Dienst hervorrufen. Den Betrag, der effektiv übertragen werden muss, erhält man, indem man den negativen Barmittelbestand um den absoluten Betrag der gewährten negativen Krediteröffnungen erhöht.

Der auf diese Weise berechnete Betrag wird vorläufig in die Ausgangsbilanz der Polizeizone aufgenommen: - durch Belastung des Kontos 49999 und Kreditierung des Kontos 10000, wenn die Berechnung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen wird, - durch Belastung des Kontos 10000 und Kreditierung des Kontos 49999, wenn die Berechnung mit einem negativen Ergebnis abgeschlossen wird. 6. Anderes Umlaufvermögen Die Schuldforderungen und Schulden, die nicht durch den Haushaltsplan hervorgerufen worden sind und die Polizeizone betreffen, werden auf spezifischen allgemeinen Konten und auf individuellen Konten verbucht. Sie bestimmen ihrerseits den Barmittelbestand, der der Polizeizone zu übertragen oder vom früheren Barmittelbestand in Abzug zu bringen ist.

Es handelt sich hierbei unter anderem um überwiesene oder erhaltene Garantien oder um vorausbezahlte Gehälter.

Das Erläuterungsschreiben umfasst ein Verzeichnis, in dem die Schuldforderungen und Schulden aufgezählt sind, die der Polizeizone übertragen werden. Für Mehrgemeindezonen ist jedes Mal die Gemeinde zu erwähnen, aus der die Beträge übertragen werden.

Wie für die Erfassung des Netto-Umlaufvermögens des ordentlichen und ausserordentlichen Dienstes wird auch hier auf Ebene der allgemeinen Konten ein zusammenfassendes Journal vorgeschlagen, mit dem man ein klares Bild von den Buchungen bekommt, die in der Polizeizone und in der (den) betreffenden Gemeinde(n) ausgeführt werden.

Für die Erfassung der Schuldforderungen kommen folgende allgemeine Konten in Betracht: - Debet: 46101, 46102, 46103, 46105, 49010, 49020 und 49600, - Kredit: 49999.

Für die Erfassung der Rücklagen, Rückstellungen und Schulden kommen folgende allgemeine Konten in Betracht: - Debet: 49999, - Kredit: 14104, 14105, 16000, 17700, 17800, 46401, 46402, 48100, 48400, 49030, 49040, 49500, 49501, 49700 und 49800. 7. Erfassung des allgemeinen Kontos 49999 Nach Erfassung der verschiedenen Umlaufvermögen über das allgemeine Konto 49999 wird sich herausstellen, ob die Polizeizone ein Guthaben besitzt oder ob sie Schulden bei der (den) Gemeinde(n) hat. Wenn die Polizeizone eine Schuldforderung gegenüber der Gemeinde hat: - muss der Saldo vom besagten allgemeinen Konto 49999 auf das allgemeine Konto 41900 "Schuldforderungen auf laufendem Konto" und auf die eigens zu diesem Zweck eingerichteten individuellen Konten übertragen werden, - wird der Barmittelbestand von Finanzkonten auf Konten der Klasse 5 und als Gegenbuchung für das allgemeine Konto 41900 an die Polizeizone überwiesen oder übertragen.

Nach diesen Verrichtungen muss das Konto 41900 saldiert werden.

Damit diese Übertragung möglichst schnell erfolgen kann, müssen so schnell wie möglich die Komponenten des Saldos des besagten allgemeinen Kontos 41900 bestimmt werden. Damit die Arbeit der Polizeizone nicht beeinträchtigt wird, können die betreffenden Gemeinden bis zur Überweisung einen Vorschuss an die Polizeizone überweisen, unter anderem indem sie der Polizeizone übertragene Schulden (nicht bezahlte Anrechnungen) bezahlen.

Wenn die Polizeizone eine Schuld bei der Gemeinde hat, muss der Saldo des besagten allgemeinen Kontos 49999 auf das allgemeine Konto 46900 "Schulden auf laufendem Konto" und auf ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes individuelles Konto übertragen werden.

Für Mehrgemeindezonen kann es vorkommen, dass der Saldo des allgemeinen Kontos 49999 auf die allgemeinen Konten 41900 und 46900 überwiesen wird; dies ist der Fall, wenn die Polizeizone gegenüber bestimmten Gemeinden eine Forderung und gegenüber anderen Gemeinden eine Schuld hat. 8. Pilotpolizeizonen Die Ausgangsbilanz der Pilotpolizeizonen zum 1.Januar 2001, die bei Erscheinen des vorliegenden Rundschreibens bereits aufgestellt sind und bei denen die Anweisungen aus dem Rundschreiben PLP 9 berücksichtigt worden sind, müssen nicht mehr im Sinne des heutigen Rundschreibens angepasst werden. 9. Schuldforderungen und/oder Schulden auf laufendem Konto Im Prinzip ist die Übertragung der Komponenten des Netto-Umlaufvermögens eine neutrale Verrichtung auf budgetärer Ebene. Um diese Neutralität zu erreichen, müssen die Schuldforderungen und/oder Schulden gegenüber der (den) betreffenden Gemeinde(n) in die Ausgangsbilanz der Polizeizone eingetragen werden, deren Saldoberechnung bereits weiter oben erläutert worden ist.

In einigen Polizeizonen und Gemeinden herrscht zu Unrecht die Überzeugung, dass eine budgetäre Buchung in Höhe dieser Schuldforderungen und/oder Schulden vorgenommen werden muss. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Die Eintragung dieser Schuldforderungen und/oder Schulden in die Ausgangsbilanz geschieht nur in der allgemeinen Buchhaltung und kommt nicht in der Haushaltsbuchführung vor. 10. Beispiel der Erfassung eines Umlaufvermögens Dem vorliegenden Rundschreiben ist ein ausgearbeitetes Beispiel beigefügt, in dem mit einfachen Zahlenangaben von einer Mehrgemeindezone ausgegangen wird, in der zwei Gemeinden betroffen sind. Die ersten beiden Tabellen geben den Stand eines Teils der Jahresrechnungen der Gemeinden im Dienstjahr 2001, die Umwandlung der betreffenden Beträge in Euro, die auf die Polizeizone zu übertragenden Elemente und den Anfangsstand der Jahresrechnungen der Gemeinden im Jahr 2002 wieder.

In der Darstellung der Lage der Gemeinde A ist die Übertragung auf die Buchführung der Polizeizone neutral, sowohl auf budgetärer Ebene als auch auf Ebene der nicht angerechneten Ausgabenverpflichtungen, der Schuldforderungen und der Schulden.

In der Darstellung der Lage der Gemeinde B ist die Übertragung auf die Buchführung der Polizeizone nicht neutral. Neben den nicht angerechneten Ausgabenverpflichtungen, den Schuldforderungen und den Schulden wird auch ein Betrag für Krediteröffnungen mit negativem Saldo übertragen.

Die dritte Tabelle kann als Kontrolldokument benutzt werden, in dem die Gesamtzahlen aus der Addierung der Jahresrechnungen der beiden Gemeinden nach Ausgangsstand der Jahresrechnungen 2002 der Gemeinden und der Polizeizone aufgeteilt sind.

Danach folgen Buchungsbogen mit dem Buchführungsergebnis der Übertragung des Umlaufvermögens auf die Polizeizone, und dies sowohl für die betroffenen Gemeinden als auch für die Polizeizone. 11. Aufhebung Das ministerielle Rundschreiben PLP 9 vom 18.Juli 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 3. August 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. Januar 2002) über die Richtlinien für die Erstellung der Ausgangsbilanz der Polizeizonen ist aufgehoben.

Ich bitte Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister A. DUQUESNE

ANWENDUNG DER ANWEISUNGEN AUS DEM RUNDSCHREIBEN PLP 9bis ÜBERTRAGUNG DES UMLAUFVERMÖGENS Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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