Etaamb.openjustice.be
Programmawet van 04 juli 2011
gepubliceerd op 19 december 2011

Programmawet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000760
pub.
19/12/2011
prom.
04/07/2011
ELI
eli/wet/2011/07/04/2011000760/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 JULI 2011. - Programmawet (I)


Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 tot 13 en 23 tot 29 van de Programmawet (I) van 4 juli 2011 (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 4. JULI 2011 - Programmgesetz (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Beschäftigung (...) KAPITEL 2 - Verallgemeinerung der elektronischen Meldung der in den Artikeln 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen Mitteilungen Art. 5 - Artikel 49 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 1992 und 30. Dezember 2001 und durch den Königlichen Erlass Nr.254 vom 31.

Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: « Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag der technischen Störung teilt der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Folgendes mit: 1.das Datum und die Art der technischen Störung, 2. das Datum, an dem die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags beginnt. Innerhalb von sechs Tagen nach dem Tag der technischen Störung teilt der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Liste mit Angabe des Namen, der Vornamen und der Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit der Arbeiter, deren Arbeitsvertrag in seiner Erfüllung ausgesetzt ist, auf elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten mit. » 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt : « Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die in den Absätzen 4 und 5 erwähnte elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden kann.» Art. 6 - Artikel 50 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt ersetzt: « Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten bezüglich des Nachweises der ungünstigen Witterung und bezüglich dieser Mitteilung fest. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief oder per Fax, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden kann. » Art. 7 - Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 29. Dezember 1990, 26.Juni 1992, 26. März 1999, 30. Dezember 2001 und 12. April 2011 und durch den Königlichen Erlass Nr.254 vom 31.

Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Der Arbeitgeber muss dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung mitteilen, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise dieser individuellen Notifizierung.Der König legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden kann. » 2. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « In der in Absatz 2 Nr.1 vorgesehenen Notifizierung und in der in Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung wird Folgendes angegeben: 1. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese Aussetzung oder Regelung endet, 2.die Daten, an denen die Arbeiter arbeitslos sein werden. In der in Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung wird jedoch nur die vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags angegeben. » 3. Paragraph 1 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: « Die in Absatz 3 vorgesehene Mitteilung enthält ausserdem folgende Angaben: 1.die wirtschaftlichen Gründe zur Rechtfertigung der vollständigen Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Einführung einer Kurzarbeitsregelung, 2. entweder den Namen, die Vornamen und die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird.» 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden: 1.entweder der Name, die Vornamen und die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird, 2. die Anzahl Arbeitslosigkeitstage und die Daten, an denen jeder Arbeiter arbeitslos sein wird;in der in Absatz 5 vorgesehenen Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung wird jedoch nur die vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags angegeben, 3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese Aussetzung oder Regelung endet.» 5. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung mit, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise dieser individuellen Notifizierung.Der König legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden kann. » 6. Paragraph 3quater Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Auf Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen Arbeitsrates kann der König die Verpflichtung auferlegen, dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort mitzuteilen.Der König legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden kann. » 7. Paragraph 5bis wird aufgehoben. Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

Für dieses Kapitel kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27.

Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Art. 9 - Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Verwaltungsstrafen von 10 bis 3.000 EUR einführen. Diese Verwaltungsstrafen haben die Beschaffenheit der in Artikel 101 des Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten administrativen Geldbussen.

Die Verwaltungsstrafe unterliegt den gleichen Bedingungen, sofern die in Buch 1 des Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten Regeln eingehalten werden: 1. zu Lasten der Einrichtungen, die aufgrund eines kollektiven Arbeitsabkommens mit der Zuteilung und Verwendung der in § 1 erwähnten Anstrengung beauftragt sind, wenn der Bewertungsbericht und die finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind, 2.zu Lasten der Unternehmen, wenn der Bewertungsbericht und die finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind.

Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen. » KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 22.

Dezember 2008 und 30. Dezember 2009, werden die Buchstaben f) und g) wie folgt ersetzt: « f) Das Unternehmen verpflichtet sich dazu: - sich nicht in Konkurs zu befinden, - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine Personen gibt, denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, untersagt ist, - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine Personen gibt, die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 verkündet hat, - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine Personen gibt, die in den vergangenen drei Jahren in einem Konkurs, einer Liquidation oder einer gleichartigen Verrichtung verwickelt gewesen sind. g) Das Unternehmen hat an der vom LAAB organisierten Informationssitzung über Dienstleistungsschecks teilgenommen.» Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung kann es dem Benutzer, der sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen begangenen Verstoss beteiligt hat, verbieten, während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr Dienstleistungsschecks zu bestellen und zu benutzen.

Dieses Verbot kann für den Benutzer erneuert werden, der sich erneut an einen vom Unternehmen begangenen Verstoss beteiligt, nachdem gegen ihn bereits ein solches Verbot verhängt worden ist.

In den Fällen, unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, kann das Landesamt für Arbeitsbeschaffung vom Benutzer, der sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen beziehungsweise vom Angestellten oder Beauftragten des Unternehmens begangenen Verstoss beteiligt hat, die Rückerstattung der föderalen Beteiligung für die unrechtmässig eingereichten Schecks verlangen. » Art. 12 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 17. Juni 2009, wird der Satz "Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten finanziellen Beteiligungen." durch folgenden Satz ersetzt: « Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Beteiligung des Föderalstaates an den Kosten des Dienstleistungsschecks und des unrechtmässig gewährten Betrags des Erwerbspreises des Dienstleistungsschecks. » Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels und nach dem 31.

Dezember 2009 zugelassenen Unternehmen sind in Anwendung von Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, so wie er durch vorliegendes Kapitel abgeändert wurde, verpflichtet, im Laufe des Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels an der vom LAAB organisierten Informationssitzung über Dienstleistungsschecks teilzunehmen. » (...) TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit (...) KAPITEL 4 - Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses Art. 23 - In Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter « und spätestens am 1. Januar 2010 in Kraft » durch die Wörter « und spätestens am 1. Januar 2012 in Kraft » ersetzt.

Art. 24 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2010.

TITEL IV - Finanzen EINZIGES KAPITEL - Mehrwertsteuer Art. 25 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009, 2. Juni 2010 und 17.

November 2010, wird aufgehoben.

Art. 26 - Artikel 1ter desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. November 2010, wird aufgehoben.

Art. 27 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik XXXVIII mit folgendem Wortlaut eingefügt: « XXXVIII. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen § 1 - Immobilienarbeiten und andere in § 3 erwähnte Leistungen unterliegen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil der Dienstleistung ausmachen, dem ermässigten Steuersatz, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Leistungen müssen Umbau, Renovierung, Sanierung, Verbesserung, Reparatur oder Unterhalt, ausgenommen Reinigung, einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer Wohnung zum Gegenstand haben.2. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die nach Erbringung dieser Leistungen entweder ausschliesslich oder hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird.3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, deren Erstbezug mindestens fünf Jahre vor dem ersten Datum des Mehrwertsteueranspruchs liegt, der gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches entsteht.4. Die Leistungen müssen einem Endverbraucher erbracht und in Rechnung gestellt werden.5. Auf der vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnung und dem Duplikat, das er aufbewahrt, muss auf der Grundlage einer ausdrücklichen und präzisen Bescheinigung des Kunden das Bestehen der Voraussetzungen, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben sein;ausser bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die Bescheinigung des Kunden den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes. § 2 - Als Endverbraucher im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten für Immobilienarbeiten und andere in § 3 beschriebene Leistungen, die Wohnungen betreffen, die tatsächlich für die Unterbringung von Betagten, Schülern und Studenten, Minderjährigen, Obdachlosen, Personen in Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten genutzt werden, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die folgende Einrichtungen verwalten: 1. Betreuungseinrichtungen für Betagte, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Rechtsvorschriften über Altenpflege zugelassen sind, 2.Internate, die Schulen oder Universitäten angegliedert sind oder von ihnen abhängen, 3. Jugendschutzeinrichtungen und Wohnstrukturen, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Minderjährige aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Rechtsvorschriften über Jugendschutz oder besondere Jugendhilfe zugelassen sind, 4.Aufnahmeheime, in denen in Tages- und Nachtaufenthalt Obdachlose und Personen in Schwierigkeiten aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, 5. psychiatrische Pflegeheime, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, 6.Gebäude, in denen als Initiative des begleiteten Wohnens, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von psychiatrischen Patienten stattfinden. § 3 - Betroffen sind: 1. Umbau, Fertigstellung, Einrichtung, Reparatur und Unterhalt, ausgenommen Reinigung, eines ganzen beziehungsweise eines Teils eines naturgemäss unbeweglichen Gutes, 2.Leistungen, die die Lieferung eines beweglichen Gutes und seine Verbindung mit einem unbeweglichen Gut umfassen, so dass aus dem beweglichen Gut ein naturgemäss unbewegliches Gut wird, 3. selbst nicht in Nr.2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als auch Befestigung an einem Gebäude umfassen: a) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Zentralheizungsanlage oder einer Klimaanlage, einschliesslich der Brenner, Behälter und Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel oder den Heizkörpern verbunden sind, b) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Sanitäranlage eines Gebäudes und allgemein aller ortsfesten Geräte für den Gebrauch im Sanitär- oder Hygienebereich, die an eine Wasser- oder Abwasserleitung angeschlossen sind, c) aller oder eines Teils der Bestandteile einer elektrischen Anlage eines Gebäudes ausschliesslich der Beleuchtungsgeräte und Lampen, d) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Klingelanlage, einer Branderkennungsanlage, einer Alarmanlage gegen Diebstahl und einer Haustelefonanlage, e) von Stauschränken, Spülbecken, Schränken für Spülbecken und Schränken mit eingebautem Spülbecken, Waschtischen und Schränken mit eingebautem Waschbecken, Abzugshauben, Ventilatoren und Entlüftern, die in Küchen oder Badezimmern angebracht sind, f) von Fensterläden, Rollläden und Rollos, die aussen am Gebäude angebracht sind, 4.selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als auch Anbringung in einem Gebäude von Wandverkleidung oder Fussbodenbelag umfassen, ungeachtet dessen, ob die Verkleidung oder der Belag am Gebäude befestigt wird oder für die Anbringung einfach vor Ort entsprechend der Abmessungen der zu bedeckenden Fläche zugeschnitten wird, 5. Befestigung, Anbringung, Reparatur und Unterhalt, ausgenommen Reinigung, der in den Nummern 3 und 4 erwähnten Güter, 6.Bereitstellung von Personal im Hinblick auf die Erbringung der vorerwähnten Leistungen. § 4 - Der ermässigte Steuersatz ist auf keinen Fall anwendbar auf: 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, 2.Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Gegenstand haben, 3. den Teil des Preises in Bezug auf die Lieferung von Heizkesseln in Appartementhäusern und auf die Lieferung aller oder eines Teils der Bestandteile von Aufzuganlagen.» Art. 28 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik XXXIX mit folgendem Wortlaut eingefügt: « XXXIX. Kleine Reparaturdienstleistungen 1. Reparaturen an Fahrrädern 2.Reparaturen an Schuhen und Lederwaren 3. Ausbesserung und Änderung von Kleidung und Haushaltswäsche ». Art. 29 - Die Artikel 25 bis 28 treten am 1. Juli 2011 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister des Haushalts G. VANHENGEL Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

^