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Programmawet van 25 december 2016
gepubliceerd op 09 oktober 2017

Programmawet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017013420
pub.
09/10/2017
prom.
25/12/2016
ELI
eli/wet/2016/12/25/2017013420/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 DECEMBER 2016. - Programmawet


Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 30, 35 tot 38, 45 tot 64 en 66 van de programmawet van 25 december 2016 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2016) en de bijlage bij deze wet.

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen (...) KAPITEL 3 - Sozialbetrug - Reinigungssektor Art. 30 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/2 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt, die Tätigkeiten durchführen, die in den Anwendungsbereich der Paritätischen Kommission für die Reinigung fallen, es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass sie nicht gewöhnlich und hauptsächlich für einen einzigen Vertragspartner arbeiten und ihre Tätigkeiten mit eigenem Material und auf eigene Rechnung ausführen." (...) KAPITEL 5 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27.

Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen Art. 35 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Ein Paragraph 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2quinquies - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 31.Oktober 2016 notifiziert worden ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. Januar 2017 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2bis und 2quater sowie von Artikel 124ter auf: 1. 142,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 2.75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 3. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, 4.37,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 60 Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, 5. 31,25 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." b) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/2 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14.Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2017 gewährt wird, beläuft sich der Prozentsatz des Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2ter und 3/1 sowie von Artikel 124ter auf: 1. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit Betriebszuschlag das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 2.43,04 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 3. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, 4.12,38 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit Betriebszuschlag, der mindestens 60 Jahre alt ist, das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, 5. 10,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." c) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3, 3/1 und 3/2 erwähnten" ersetzt. Art. 36 - Artikel 120 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/2 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2017 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 3 und 3/1 sowie von Artikel 124ter auf: 1.150,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2. 142,50 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in Artikel 114 Nr.3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in Artikel 114 Nr.3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in Artikel 114 Nr.3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, 5. 58,24 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in Artikel 114 Nr.3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 60 Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, 6. 48,53 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." b) Ein Paragraph 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4/2 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr.1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2017 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 4 und 4/1 sowie von Artikel 124ter auf: 1. 50,63 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2.48,11 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4.27,86 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, 5. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 60 Jahre alt ist, das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, 6.10,00 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." c) In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 4, 4/1 und 4/2 erwähnten" ersetzt. Art. 37 - Artikel 124 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2ter, 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und 4/1 und in Artikel 122 §§ 1 und 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2ter, 2quater, 2quinquies, 3, 3/1 und 3/2, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3/1, 3/2, 4, 4/1 und 4/2, in Artikel 122 §§ 1 und 2 und in Artikel 124ter erwähnten" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis und 2quater erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnten Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und in Umstrukturierung befindliche Unternehmen anerkannt sind, herabsetzen" durch die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis, 2ter, 2quater und 2quinquies und in Artikel 124ter erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnten Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und in Umstrukturierung befindliche Unternehmen anerkannt sind, anpassen" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2quater und 3 oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" durch die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2quater, 2quinquies und 3, von Artikel 120 §§ 2, 3, 3/1 und 3/2 oder von Artikel 124ter" ersetzt. Art. 38 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Zahlungsaufforderung, des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei Art. 45 - Titel 5 Kapitel 2/1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: "Kapitel 2/1 - Zahlungsaufforderung Art. 65/1 - § 1 - Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe noch die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, die für diesen Verstoß vorgesehene Summe, erhöht um 35 Prozent und gegebenenfalls zuzüglich des Beitrags an den Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, zu zahlen.

Die Zahlung muss binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der Aufforderung erfolgen.

Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben oder per Gerichtsbrief übermittelt und umfasst mindestens: 1. das Datum, 2.die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die verstoßen wurde, 3. das Datum, den Zeitpunkt und den Ort des Verstoßes, 4.die Identität des Zuwiderhandelnden, 5. die Nummer des Protokolls, 6.den Betrag der zu zahlenden Summe, 7. das Datum, an dem die Summe spätestens gezahlt sein muss, 8.die Modalitäten und die Frist für die Einreichung einer Beschwerde sowie das zuständige Polizeigericht.

Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung am dritten Werktag nach dem Tag eingeht, an dem das Einschreiben oder der Gerichtsbrief bei der Post aufgegeben worden ist. § 2 - Der Zuwiderhandelnde oder sein Anwalt kann binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim zuständigen Polizeigericht Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen. Die Beschwerde wird durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts hinterlegte Antragschrift oder per Einschreiben oder per E-Mail, adressiert an die Kanzlei, eingereicht. In letzteren Fällen gilt der Versandtag des Einschreibens beziehungsweise der E-Mail als Datum der Einreichung der Antragschrift.

Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält eine Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit enthält die Antragschrift die Nummer des Protokolls.

Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingetragen.

Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung der Antragschrift bis zu dem Tag, an dem das Endurteil erlassen wird, gehemmt.

Der Zuwiderhandelnde wird binnen dreißig Tagen ab Eintragung des Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per Gerichtsbrief oder per Einschreiben aufgefordert, zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet der Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Antragschrift zu und teilt das Datum der Sitzung mit.

Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen. § 3 - Mindestens alle drei Monate oder auf Antrag des Prokurators des Königs übermittelt der Greffier der Staatsanwaltschaft eine Liste der Zahlungsaufforderungen, für die der jeweilige Zuwiderhandelnde die auferlegte Geldsumme nicht fristgerecht gezahlt hat und für die der Zuwiderhandelnde keine Berufung eingelegt hat beziehungsweise für die die eingelegte Berufung für unzulässig erklärt worden ist. § 4 - Der Prokurator des Königs oder der von ihm bevollmächtigte Jurist bei der Staatsanwaltschaft erklärt die in § 3 erwähnten Listen der Zahlungsaufforderungen für vollstreckbar. Diese Listen bestehen als Vollstreckungstitel.

Daten auf diesen Listen, die vom Prokurator des Königs oder unter seiner Kontrolle auf einem angemessenen Datenträger registriert und aufbewahrt werden, und ihre lesbare Wiedergabe haben dieselbe Beweiskraft wie Originaldaten. § 5 - Der Prokurator des Königs fordert die Behörde, die innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf der in § 3 erwähnten Liste gemäß den auf die Zwangsvollstreckung strafrechtlicher Geldbußen anzuwendenden Regeln beizutreiben, einschließlich der in Artikel 101 der Allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung. § 6 - Die Beitreibung erfolgt auf der Grundlage eines Auszugs aus der in § 3 erwähnten Liste, erstellt von den mit der Beitreibung beauftragten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.

Die Übergabe eines Auszugs durch diese Beamten an den Gerichtsvollzieher unter Angabe des Datums der Vollstreckbarerklärung der Liste gilt als Vollmacht für alle Vollstreckungen. § 7 - Der König kann bestimmen, wie die Erstellung und die Notifizierung der Listen, die Zahlungen und das Quittieren zu handhaben sind. § 8 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von dieser Aufforderung Kenntnis erhalten hat, oder nach der ersten die Summe betreffenden Beitreibungshandlung seitens oder auf Betreiben der zuständigen Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einreichen. Die in § 2 erwähnten Bestimmungen sind anwendbar.

In diesem Fall wird die Verjährung der Strafverfolgung ab dem Datum, an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist, bis zu dem Tag, an dem der Zuwiderhandelnde Beschwerde einreicht, gehemmt. § 9 - Die Artikel 49 und 96 des Strafgesetzbuches und das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27.Dezember 2004, sind auf dieses Verfahren anwendbar. § 10 - Wenn die Behörde, die innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, die in § 1 erwähnte Geldsumme nicht binnen drei Jahren nach Erhalt der Liste mit den Zahlungsaufforderungen beitreiben kann, setzt sie den Prokurator des Königs davon in Kenntnis. Der Prokurator des Königs ordnet für den Zuwiderhandelnden unverzüglich die Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs an und setzt den Zuwiderhandelnden davon in Kenntnis.

Die Fahrerlaubnis wird ausgesetzt für eine Dauer von: a) acht Tagen für das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um höchstens 20 Kilometer in der Stunde und um höchstens 10 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten Verstöße ersten Grades, b) fünfzehn Tagen für das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und um höchstens 30 Kilometer in der Stunde und um mehr als 10 Kilometer in der Stunde und um höchstens 20 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten Verstöße zweiten Grades, c) einem Monat für das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde und um höchstens 40 Kilometer in der Stunde und um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und um höchstens 30 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich bei Verstoß gegen Artikel 34 § 2 und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten Verstöße dritten Grades. Aussetzungen treten am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung des Zuwiderhandelnden durch die Staatsanwaltschaft in Kraft. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht einbegriffen.

Werden dem Zuwiderhandelnden mehrere Aussetzungen auferlegt, kann die Staatsanwaltschaft diese nach der Benachrichtigung nacheinander wirksam werden lassen.

Der König bestimmt die Formalitäten, die im Hinblick auf die Durchführung der Aussetzung der Fahrerlaubnis erfüllt werden müssen.

Zahlt der Zuwiderhandelnde den ursprünglichen sofort erhobenen oder durch einen Vergleich festgelegten Betrag zwischenzeitlich doch ganz oder teilweise, wird keine Aussetzung der Fahrerlaubnis durchgeführt." Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68/1 - Die in Artikel 65/1 § 3 erwähnte Beitreibung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist." Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten Art. 47 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Jede vom Prokurator des Königs erteilte Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf Verstöße, die mit einer Hauptkorrektionalstrafe von mindestens 26 EUR geahndet werden, wird um denselben Beitrag an den Fonds erhöht." Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 48 - In Artikel 6 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden zwischen den Wörtern "die Entziehung der Fahrerlaubnis," und den Wörtern "den sofortigen Führerscheinentzug" die Wörter "die Aussetzung der Fahrerlaubnis," eingefügt.

Art. 49 - In Artikel 8 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die Fahrverbote," und den Wörtern "die Maßnahmen zur Beendigung der Fahrverbote" die Wörter "die Aussetzungen der Fahrerlaubnis," eingefügt.

Abschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 50 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

KAPITEL 3 - Verbesserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden und strafrechtlichen Geldbußen Art. 51 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Geldsummen: 1. alle sicheren und vollstreckbaren Zoll- und Akzisenschulden, 2.alle Geldsummen, die durch eine vollstreckbar gewordene Zahlungsaufforderung, wie in Artikel 65/1 § 1 des Gesetzes vom 16.

März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnt, oder eine formell rechtskräftig gewordene strafrechtliche Entscheidung auferlegt worden sind.

Art. 52 - Wird von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße die Nichtzahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers oder zu Lasten der als Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs gemeldeten Person festgestellt, muss der Fahrer diesen Beamten zum Zeitpunkt der Feststellung die Geldsummen zahlen.

Die in Absatz 1 erwähnten Beamten sind befugt, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des vorliegenden Kapitels den Fahrer des Fahrzeugs zu identifizieren.

Art. 53 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen kann das Fahrzeug von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen beschlagnahmt werden.

Der Bescheid über die Beschlagnahme wird innerhalb zweier Werktage an die Adresse des auf der Zulassungsbescheinigung erwähnten Inhabers gesandt. Ist der Fahrer Inhaber des Nummernschilds, kann ihm der Bescheid über die Beschlagnahme sofort ausgehändigt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs den Bescheid über die Beschlagnahme am dritten Werktag nach der Versendung erhalten hat.

Der Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs ist verpflichtet, dem Fahrzeugeigentümer den Bescheid über die Beschlagnahme unverzüglich zu übermitteln, und ist hinsichtlich dieses Eigentümers für jeglichen Schaden haftbar, der durch die Nichteinhaltung beziehungsweise die verspätete Einhaltung dieser Verpflichtung verursacht wird.

Der Bescheid über die Beschlagnahme entspricht dem Muster in der Anlage und wird als Original und Abschrift erstellt.

Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Eigentümers oder der als Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs gemeldeten Person beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen, zuzüglich der Kosten der Beschlagnahme, einschließlich Abschleppkosten und Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs, an den zuständigen Einnehmer aufgehoben.

Art. 54 - Wenn die Geldsummen und Kosten nicht binnen zehn Werktagen nach dem Datum der Aushändigung beziehungsweise des Erhalts des Bescheids über die Beschlagnahme an den zuständigen Einnehmer gezahlt worden sind, kann dieser den Verkauf des Fahrzeugs vornehmen lassen.

Art. 55 - Die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs erfolgt zuerst auf die Zollschulden, dann auf die Kosten des Verkaufs und der Beschlagnahme, danach auf die Akzisenschulden und schließlich auf die in Artikel 51 Nr. 2 erwähnten Geldsummen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und Artikel 29 letzter Absatz des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen.

Eventuelle Restbeträge werden dem Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs oder dem ehemaligen Fahrzeugeigentümer erstattet.

Art. 56 - Das Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen wird aufgehoben.

Art. 57 - Wird ein Fahrzeug vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gemäß Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen stillgelegt, wird das Verfahren gemäß den zum Zeitpunkt dieser Stilllegung geltenden Bestimmungen abgewickelt.

Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen Art. 59 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen wird das Wort "fünfzig" jeweils durch das Wort "siebzig" ersetzt.

Art. 60 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit und des Gesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds Art. 61 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit".

Art. 62 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel I wie folgt ersetzt: "Allgemeine Bestimmung".

Art. 63 - In demselben Gesetz wird Kapitel II, das die Artikel 2 bis 8 umfasst, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008, 23. Dezember 2009, 6. Januar 2014 und 25. April 2014, wie folgt ersetzt: "Kapitel II - Begriffsbestimmung und Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit": die pro Kalenderjahr eingegangenen Einnahmen aus strafrechtlichen Geldbußen und Zahlungsaufforderungen in Sachen Straßenverkehr, aus Summen, mit deren Zahlung die Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im koordinierten Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei vorgesehen, und aus den in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Geldsummen, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind.

Art. 3 - Unbeschadet von Artikel 6 Nr. 2 wird ein Teil der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit, "jährlicher Betrag" genannt, im darauffolgenden Haushaltsjahr gemäß der Verteilung und den Modalitäten, die in diesem Gesetz festgelegt werden, als limitativer Haushaltsmittelbetrag in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen. Dieser jährliche Betrag wird wie folgt berechnet: 1. Die föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit eines Jahres X werden um 181.100.000 EUR erhöht und um den Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 verringert. 2. Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. 3. Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31.Dezember 2002 erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. 4. Ab dem Haushaltsjahr 2018 und auf Vorschlag der Minister der Mobilität, der Justiz und des Innern kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den jährlichen Betrag um einen Betrag verringern, der dem Höchstbetrag der betreffenden föderalen Mehreinnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Verhältnis zu den föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Jahr 2016 entspricht. Art. 4 - Der jährliche Betrag wird wie folgt verteilt: 1. Ein Betrag, der 5 Prozent des jährlichen Betrags entspricht, wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt.Dieser Betrag wird verwendet, um die Ausführung von Alternativmaßnahmen oder -strafen, die sich auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu finanzieren. Er wird auch zur Finanzierung des von der Justiz verwalteten Teils des Behandlungsverfahrens verwendet, ausschließlich um die Einnahme der Verkehrsgeldbußen zu optimieren. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. 2. Ein Betrag von 300.000 EUR wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für die Beurteilung und die Verbesserung der Kriminalpolitik in Sachen Verkehrssicherheit zuerkannt. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 33 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. 3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR für "gemeinsame Projekte" wird der integrierten Polizei zur Finanzierung von Projekten zuerkannt, mit denen eine effizientere Feststellung der Verstöße im Bereich des Straßenverkehrs ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und schnellere Einnahme der Geldbußen angestrebt werden und der Erwerb von standardisiertem Material durch gemeinsame Ankäufe unterstützt wird.

Diese Projekte werden von der föderalen Polizei und dem in Artikel 91 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorbereitet und durchgeführt. Für Projekte mit gerichtlicher Tragweite muss im Voraus die Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren eingeholt werden. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. 4. Ein Betrag von 500.000 EUR wird dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei zuerkannt, um die Koordinierung und Vertretung der Interessen und Bedürfnisse der lokalen Polizei im Rahmen der Durchführung verschiedener Projekte in Sachen Verkehrssicherheit zu finanzieren. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 13 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. 5. Der Restbetrag bildet den Teil, der den Polizeizonen und der föderalen Polizei zur Ausführung der Prioritäten der Sicherheitspolitik, einschließlich derer in Sachen Straßenverkehr, zuerkannt wird. Die in Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Beträge sind an den am 31. Dezember 2016 erreichten durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex gebunden und werden am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst.

Art. 5 - Ist der in Artikel 3 erwähnte jährliche Betrag niedriger als die Summe der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Beträge, wird er wie folgt verteilt: 1. 5 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt, 2.2,09 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zuerkannt, 3. 89,49 Prozent werden für gemeinsame Projekte gewährt, 4.3,42 Prozent werden dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei zuerkannt.

Art. 6 - Der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag wird wie folgt unter die Polizeizonen und die föderale Polizei verteilt: 1. Der erste Teil entspricht den jährlich auf der Grundlage des durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindexes des Vorjahres indexierten Beträgen, die jeder Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt werden und die sie 2007 erhalten haben.Falls der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag unter dem in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Betrag, der jeder Polizeizone und der föderalen Polizei 2007 zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im Verhältnis zu den 2007 zuerkannten Mitteln unter diesen verteilt.

Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen.

Der den Polizeizonen zuerkannte Betrag wird sowohl als Mittelbindung auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen, unter die für die lokalen Polizeizonen bestimmten Zuweisungen.

Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die Auszahlung dieses Betrags erfolgt spätestens am 30. Juli des betreffenden Haushaltsjahres. 2. Der zweite Teil entspricht den eventuellen Mehreinnahmen im Verhältnis zu dem in Nr.1 erwähnten Teil und wird wie folgt verteilt: - Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag entspricht 5 Prozent dieser Mehreinnahmen. - Der für die lokalen Polizeizonen bestimmte Restbetrag wird zunächst unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse.

Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder Polizeizone auf der Grundlage folgender Kriterien vorgenommen: 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, 2.Verringerung der Anzahl Straßenverkehrsopfer und/oder Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Straßen, die zum Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone gehören, 3. Anzahl Kilometer an Straßen, für die die lokale Polizeizone zuständig ist. Die Modalitäten für die Verteilung des in Nr. 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Restbetrags, der den lokalen Polizeizonen zuerkannt wird, werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten Haushaltsjahr nach dem Jahr, in dem diese Beträge eingenommen werden, sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen.

Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die Auszahlung dieser Beträge erfolgt spätestens am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres." Art. 64 - In demselben Gesetz wird Kapitel IV, das den Artikel 12 umfasst, aufgehoben. (...) Art. 66 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Die Ministerin des Haushalts Frau S. WILMES Der Minister der Mobilität F. BELLOT Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs P. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

ANLAGE ZUM PROGRAMMGESETZ VOM 25. DEZEMBER 2016 ORIGINAL/ABSCHRIFT

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

Kontrolle

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG


..............................

Büro

Kontrolle

Büro:


....................

..................

.............................

Zuwiderhandelnder:


BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG

.............................

DES BESCHLAGNAHMTEN FAHRZEUGS VON

.............................


.............................

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.............................

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.............................

Datum:

Name, Dienstgrad und Amtssitz der Protokollanten:


.............................

...........................................................................

...........................................................................

Waren:


ANGABEN ÜBER DAS FAHRZEUG:

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..............................

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..............................

...........................................................................

..............................

...........................................................................

..............................

Protokollanten:

BÜRO, IN DEM DAS BESCHLAGNAHMTE FAHRZEUG KONTROLLIERT, GESCHÄTZT, REGISTRIERT UND

VERWAHRT WIRD (aufgrund des Gesetzes zur Ver-

.............................

besserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden

und strafrechtlichen Geldbußen):


...........................................................................

Gesehen und angenommen


Ausgestellt in ...............

Am .........................

Der Einnehmer

Am .....................

Der Zuwiderhandelnde

Die Beamten

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