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Programmawet van 26 december 2013
gepubliceerd op 01 april 2014

Programmawet . - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000162
pub.
01/04/2014
prom.
26/12/2013
ELI
eli/wet/2013/12/26/2014000162/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 DECEMBER 2013. - Programmawet (II). - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de programmawet (II) van 26 december 2013 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. DEZEMBER 2013 - Programmgesetz (II) PHILIPPE, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Migration und Asyl KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 4. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in puncto Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl zeitweilig von vierundzwanzig auf sechsundvierzig, das heißt um zweiundzwanzig Richter für Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen elf der französischen und elf der niederländischen Sprachrolle angehören." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Erste Präsident legt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht, der in Artikel 39/3 des in § 1 Absatz 1 erwähnten Gesetzes vorgesehen ist, die Verwendung der in § 1 erwähnten erhöhten Anzahl Richter für Ausländerstreitsachen und die Fortschritte bei der Aufarbeitung des Rückstands dar." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 3 - In Artikel 39/4 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15.

September 2006, werden die Wörter "vier Kammerpräsidenten und sechsundzwanzig Richtern für Ausländerstreitsachen" durch die Wörter "sechs Kammerpräsidenten und vierundzwanzig Richtern für Ausländerstreitsachen" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 39/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Er führt den Vorsitz in der Kammer, der er angehört, und übt alle Befugnisse eines Inhabers eines Mandats als Kammerpräsident aus." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder der Präsident, was seine Kammer betrifft" durch die Wörter "oder der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident, was ihre Kammern betrifft" ersetzt. Art. 5 - Artikel 39/9 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Rat ist aus neun Kammern zusammengesetzt;in einer Kammer führt der Erste Präsident den Vorsitz, in einer anderen der Präsident, drei Kammern erkennen in den Sachen in niederländischer Sprache, drei Kammern in den Sachen in französischer Sprache und eine Kammer in den zweisprachigen Sachen." 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Kammern des Ersten Präsidenten und des Präsidenten, die jeweils aus Mitgliedern bestehen, die den Nachweis erbringen, dass sie die Prüfung als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte in derselben Sprache, Französisch oder Niederländisch, wie der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident abgelegt haben, erkennen in den Sachen, die in der Sprache des Diploms des Ersten Präsidenten beziehungsweise Präsidenten behandelt werden müssen." KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 6 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL 3 - Haushalt EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen Art. 7 - 11 - [Abänderungsbestimmungen] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Der Minister der Finanzen K. GEENS Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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