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Programmawet van 27 april 2007
gepubliceerd op 29 juni 2009

Programmawet Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000430
pub.
29/06/2009
prom.
27/04/2007
ELI
eli/wet/2007/04/27/2009000430/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 APRIL 2007. - Programmawet Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel VII, hoofdstuk VI van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. APRIL 2007 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VII - Finanzen (...) KAPITEL VI - Umweltfreundliche Massnahmen betreffend Kraftfahrzeuge Art. 147 - § 1 - Es wird eine Rechnungsermässigung gewährt auf alle effektiv getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der einen maximalen CO2-Ausstoss von 115 g/km aufweist.

Die Ermässigung beläuft sich auf 15 % des Anschaffungswertes mit einem Höchstbetrag von 3.280 EUR, wenn der CO2-Ausstoss unter 105 g/km liegt.

Die Ermässigung beläuft sich auf 3 % des Anschaffungswertes mit einem Höchstbetrag von 615 EUR, wenn der CO2-Ausstoss von 105 g/km bis maximal 115 g/km beträgt.

Die Ermässigungen werden dem Anspruchsberechtigten über den Lieferanten der in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge gewährt.

Die Höchstbeträge der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Ermässigungen können vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass revidiert werden. § 2 - Es wird eine Rechnungsermässigung gewährt auf alle effektiv getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der mit einem Dieselmotor angetrieben wird, vorausgesetzt dieser Motor ist standardmässig mit einem Partikelfilter ausgerüstet und weist einen CO2-Ausstoss von weniger als 130 g/km auf.

Die Ermässigung beläuft sich auf 150 EUR und wird dem Anspruchsberechtigten über den Lieferanten der in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge gewährt.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen darf der Partikelfilter eine Partikelmenge von höchstens 5 mg/km ausstossen. § 3 - Bei den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fahrzeugen geht es um Fahrzeuge, zu deren Führung ein für Fahrzeuge der Klasse B gültiger belgischer Führerschein oder ein gleichwertiger europäischer oder ausländischer Führerschein erforderlich ist. § 4 - Die gewährten Ermässigungen werden vom Staat an den Lieferanten gezahlt als Kostenbestandteil der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten getätigten Ausgaben. § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge werden gemäss Artikel 178 §§ 1 und 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexiert.

Art. 148 - Verstösse gegen vorliegendes Kapitel oder gegen seine Ausführungserlasse werden mit einer administrativen Geldbusse geahndet, deren Betrag sich höchstens auf das Doppelte der gewährten oder zu gewährenden Ermässigung oder Rückzahlung belaufen darf.

Die effektiv auferlegte Geldbusse muss im Verhältnis stehen zur Schwere des sie begründenden Tatbestands.

Art. 149 - Die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen sind mit der Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse beauftragt.

Zu diesem Zweck verfügen sie über alle Untersuchungs- und Kontrollbefugnisse, die ihnen durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 und das Mehrwertsteuergesetzbuch zugewiesen sind.

Art. 150 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Standes können die Beanstandungen bezüglich der Anwendung des vorliegenden Kapitels, unter Ausschluss derjenigen, die sich auf die Eintreibung beziehen, bei einer Verwaltungsinstanz eingereicht werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsinstanz, die damit beauftragt ist, über die administrative Beschwerde zu befinden, wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmt.

Die administrative Beschwerde kann binnen drei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung der Ermässigung oder des Beschlusses über die Auferlegung der administrativen Geldbusse eingereicht werden. In Ermangelung einer Notifizierung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung der Ermässigung kann die Beschwerde binnen neun Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags eingereicht werden.

Die administrative Beschwerde muss mit Gründen versehen werden.

Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, bevor ein definitiver Beschluss über die administrative Beschwerde erfolgt ist, wird die Verwaltungsbehörde, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, von Rechts wegen von ihrer Zuständigkeit entbunden.

Art. 151 - In Abweichung von Artikel 38 der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung wird ein Bereitstellungsfonds eröffnet, der die notwendigen Mittel für die in vorliegendem Kapitel erwähnten Anspruchsberechtigten zur Verfügung stellt. Art. 152 - Dieser Fonds wird gespeist mit den zugewiesenen Einnahmen aus dem Berufssteuervorabzug oder mit den Einnahmen aus der Umweltsteuer.

Art. 153 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Kapitels fest.

Der König kann insbesondere: 1. bestimmen, wie der Beweis zu erbringen ist, dass die durch Artikel 116 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, 2.die Form und die Weise bestimmen, in der die Anträge auf Erhalt einer Rückzahlung der gewährten Ermässigungen eingereicht werden müssen, sowie die Belege bezeichnen, die den Anträgen beizufügen sind, 3. die Beamten bestimmen, die damit beauftragt sind, über die in Nummer 2 erwähnten Anträge zu befinden, 4.die Personen bestimmen, die damit beauftragt sind, über die in Artikel 119 erwähnten Anfechtungen zu befinden, und die Beschwerdemodalitäten organisieren.

Art. 154 - Artikel 147 §§ 1, 3, 4 und 5 ist anwendbar auf die ab 1.

Juli 2007 getätigten Ausgaben.

Artikel 147 § 2 ist anwendbar auf die Ausgaben, die getätigt werden ab 1. Juli 2007 bis zum 31.Dezember des Jahres vor demjenigen, während dessen die Europäische Kommission für alle Modelle die Pflicht einführt, standardmässig mit einem Partikelfilter ausgerüstet zu sein.

Die Artikel 148 bis 153 treten am 1. Juli 2007 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Sozialwirtschaft Frau E. VAN WEERT Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA MALAMBA Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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