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Programmawet van 27 december 2012
gepubliceerd op 13 september 2013

Programmawet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000564
pub.
13/09/2013
prom.
27/12/2012
ELI
eli/wet/2012/12/27/2013000564/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 DECEMBER 2012. - Programmawet


Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 17, 20 tot 29, 38 tot 41, 44 tot 60, 64 tot 68, 72, 74 tot 103 en 129 van de programmawet van 27 december 2012 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Volksgesundheit KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Variable Preissenkung Art. 2 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19. Dezember 2008, 22.Dezember 2008, 28. Dezember 2011 und 17.

Februar 2012, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Am 1. April 2013 werden die Preise und Erstattungsgrundlagen der nachstehend erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel gemäß nachstehenden Modalitäten gesenkt.

Die Senkung muss pro Antragsteller zu einer Einsparung für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung führen, deren Betrag mindestens 1,95 Prozent des Umsatzes entspricht, der im Jahr 2011 auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel dieses Antragstellers, die am 1. Januar 2013 in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind, erzielt wurde, so wie er gemäß den Bestimmungen von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 erklärt oder auf der Grundlage dieses Artikels von Amts wegen festgelegt wurde.

Antragsteller können spätestens am 21. Januar 2013 beim Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag einreichen, der für alle oder bestimmte der Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2013 verantwortlich sind, auf der Grundlage des Herstellerpreises berechnete Preissenkungen vorsieht, dies zusammen mit einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparung mindestens 1,95 Prozent des im Laufe des Jahres 2011 erzielten Umsatzes in Bezug auf die Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2013 verantwortlich sind, beträgt. Für die Arzneimittel, die aufgrund von Artikel 35bis § 7 und aufgrund der vom König zu diesem Zweck vorgesehenen Bestimmungen erstattet werden, wird eine Regularisierung des Abzugs vorgenommen und der während des Jahres 2012 an das Institut gezahlte Ausgleich für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird vor der Festlegung des Betrags der zu erzielenden Einsparung von 1,95 Prozent vom Umsatz abgezogen.

Der Antragsteller muss als Ergänzung zur vorerwähnten Erklärung den Betrag des Ausgleichs, ausgeführt in Form einer Einzahlung, sowie deren Zahlungsnachweis übermitteln, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Für die Arzneimittel, für die gemäß Artikel 35ter eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, und für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2 erwähnten Arzneimittel darf die vorgeschlagene Senkung: 1. höchstens 20 Prozent pro Arzneimittel betragen, wenn die Bestimmungen von Artikel 35ter § 1 Absatz 6 noch nicht angewandt worden sind, 2.höchstens 6 Prozent pro Arzneimittel betragen, wenn die Bestimmungen von Artikel 35ter § 1 Absatz 6 bereits angewandt worden sind, nichtinjizierbare Formen, die zu den Klassen ATC J01 oder J02 gehören, ausgenommen, für die die vorgeschlagene Senkung pro Arzneimittel höchstens 1,95 Prozent betragen darf. 3. Für die Arzneimittel, die zu den Klassen ATC C08, C09A, C09B oder N06A gehören, wird von Amts wegen eine Senkung von 1,95 Prozent pro Arzneimittel angewandt. Für Arzneimittel, für die gemäß Artikel 35ter eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, werden Preissenkungen, die sich nicht auf die neue Erstattungsgrundlage auswirken, nicht berücksichtigt.

Reicht ein Antragsteller für eine bestimmte Packung eines Arzneimittels, für das er am 1. Januar 2013 verantwortlich ist, eine Senkung des Preises und der Erstattungsgrundlage ein, muss dieselbe prozentuelle Senkung für alle Packungen der Arzneimittel mit demselben beziehungsweise denselben wirksamen Bestandteilen, injizierbare Formen ausgenommen, für die er am 1. Januar 2013 verantwortlich ist, vorgeschlagen werden.

Antragsteller, die für Fertigarzneimittel verantwortlich sind, die alle Gegenstand eines in Artikel 35bis § 7 erwähnten Abkommens sind, können spätestens am 21. Januar 2013 beim Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag einreichen, der die Zahlung eines Betrags an das Institut vorsieht, der der vorgesehenen Einsparung entspricht. Dieser Vorschlag hat budgetäre Auswirkungen, aus denen hervorgeht, dass der Betrag der vorgeschlagenen Zahlung mindestens 1,95 Prozent des im Laufe des Jahres 2011 erzielten Umsatzes in Bezug auf die Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2013 verantwortlich sind, beträgt.

Reicht ein Antragsteller keinen Vorschlag ein oder entspricht der Vorschlag nicht der vorgesehenen Einsparung, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen aller Arzneimittel, für die der betreffende Antragsteller am 1. Januar 2013 verantwortlich ist, um 1,95 Prozent gesenkt.

Ab dem 1. April 2013 passt der Minister die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel entweder auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge oder auf der Grundlage der Senkungen von Amts wegen an. Besteht der Vorschlag aus der Zahlung eines Betrags, wird dieser vor dem 1. April 2013 auf das Konto des Instituts überwiesen. » Abschnitt 2 - Europäischer Preisvergleich Art. 3 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 28. Dezember 2011 und 17. Februar 2012, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Unbeschadet der Anwendung von § 5 werden am 1. April 2013 die Preise und die Erstattungsgrundlagen der in Artikel 72bis Nr. 8 letzter Satz erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel mit Ausnahme der Fertigarzneimittel, die Gegenstand eines in Artikel 35bis § 7 erwähnten Abkommens sind, und der Fertigarzneimittel, für die die Beteiligung gemäß Artikel 37 § 3/2 Absatz 2 aus einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung besteht, gemäß nachstehenden Modalitäten gesenkt.

Für jedes Arzneimittel wird, pro Verabreichungsform und pro Dosierung des wirksamen Bestandteils (oder pro Kombination wirksamer Bestandteile) der in Prozent ausgedrückte Mittelwert der Senkungen der niedrigsten Herstellerpreise, berechnet pro Einheit, zwischen dem 1.

Januar 2011 und dem 1. Januar 2012 in den in Artikel 72bis Nr. 8 erwähnten sechs europäischen Ländern bestimmt.

Infolge einer Senkung in Anwendung des vorhergehenden Absatzes dürfen der pro Einheit berechnete Herstellerpreis und die pro Einheit berechnete Erstattungsgrundlage (Herstellerniveau) eines Fertigarzneimittels nicht unter dem Betrag liegen, der dem niedrigsten Herstellerpreis entspricht, der pro Einheit, pro Verabreichungsform und pro Dosierung des wirksamen Bestandteils (oder pro Kombination wirksamer Bestandteile) berechnet wird und am 1. Januar 2012 in allen in Artikel 72bis Nr. 8 erwähnten sechs europäischen Ländern und in Belgien angewandt wird.

Antragsteller können spätestens am 21. Januar 2013 beim Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag einreichen, der für alle oder bestimmte der Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2013 verantwortlich sind, auf der Grundlage des Herstellerpreises berechnete Preissenkungen vorsieht, dies zusammen mit einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparung mindestens demjenigen entspricht, der vom Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln in Anwendung der in Absatz 2 und 3 des vorliegenden Paragraphen beschriebenen Senkungen der Preise und Erstattungsgrundlagen veranschlagt wird. Wenn der Antragsteller für eine bestimmte Packung eines Arzneimittels, für das er am 1. Januar 2013 verantwortlich ist, eine Senkung des Preises und der Erstattungsgrundlage einreicht, muss er die Bestimmungen von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies § 5 einhalten.

Reicht ein Antragsteller keinen Vorschlag ein oder entspricht der Vorschlag nicht der vorgesehenen Einsparung, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen der in Absatz 1 erwähnten Arzneimittel gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Paragraphen gesenkt.

Ab dem 1. April 2013 passt der Minister die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel entweder auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge oder auf der Grundlage der Senkungen von Amts wegen an. » Abschnitt 3 - Beiträge auf den Umsatz Art. 4 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. und 22.Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Für das Jahr 2013 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2013 erzielt worden ist. » 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der Satz wird wie folgt ergänzt: «, und vor dem 1.Mai 2014 für den Umsatz, der 2013 erzielt worden ist". 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2012" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2012 und der Beitrag auf den Umsatz 2013" ersetzt.4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Für das Jahr 2013 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in vorhergehendem Absatz, vor dem 1.Juni 2013 beziehungsweise vor dem 1.

Juni 2014 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2013" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2013" überwiesen werden. » 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Für das Jahr 2013 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2012 erzielt worden ist.» 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: « Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2013 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2013 aufgenommen.» Art. 5 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010 und 28. Dezember 2011, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: « Für das Jahr 2013 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des 2012 erzielten Umsatzes festgelegt. » Abschnitt 4 - Beitragskürzungen für Investitionen Art. 6 - In Artikel 191bis Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "bis 2011" durch die Wörter "bis 2016" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 191ter Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "bis 2011" durch die Wörter "bis 2016" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 191quater Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "bis 2011" durch die Wörter "bis 2016" ersetzt.

Abschnitt 5 - Beitrag zum Marketing Art. 9 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird durch die Nummern 31und 32 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 31. Für das Jahr 2013 wird zu Lasten der Firmen, die auf dem belgischen Markt einen Umsatz mit in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragenen Arzneimitteln erzielt haben, ein Ausgleichsbeitrag eingeführt.

Dieser Beitrag beläuft sich auf 0,13 Prozent des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes und wird per Vorschuss und Saldo entrichtet.

Letzterer entspricht der Differenz zwischen dem Beitrag selbst und dem gezahlten Vorschuss.

Der Vorschuss, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2012 erzielten Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2013 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2013" überwiesen und der Saldo wird vor dem 1. Juni 2014 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo Ausgleichsbeitrag 2013" überwiesen. » Die Modalitäten für die Erklärung des Umsatzes und die Einziehung durch den Dienst entsprechen denjenigen, die in Nr. 15 erwähnt sind.

Einnahmen, die aus diesem Ausgleichsbeitrag hervorgehen, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2013 aufgenommen. 32. den Beiträgen, die in Ausführung von Artikel 224 § 1/1 des Gesetzes vom 12.August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen gezahlt werden. » Art. 10 - In Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2008 und 17. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "und 30" und den Wörtern "erwähnten Einkünfte" die Wörter "bis 32" eingefügt.

KAPITEL 2 - Preisstopp Art. 11 - Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 dürfen die Preise der folgenden Arzneimittel und Implantate nicht steigen: 1. der in Artikel 313 § 1 Nr.1 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Arzneimittel, 2. der im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattungsfähigen Implantate, die in Artikel 35 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, und insbesondere die Implantate der Kategorie 1, die Implantate der Kategorie 2, die unter Buchstabe A "Orthopädie und Traumatologie" und unter Buchstabe B "Ophtalmologie" erwähnt sind, sowie die Herzklappen der Kategorie 2, die unter Buchstabe G "Thoraxchirurgie und Kardiologie" erwähnt sind.

Für die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 eingereichten Anträge auf Preiserhöhung setzen die in Artikel 5 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise der erstattungsfähigen Arzneimittel erwähnten Fristen erst am 1. Januar 2014 ein.

Auf Antrag des Inhabers der Vermarktungsgenehmigung kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister in Ausnahmefällen und sofern besondere Gründe mit Bezug auf die Rentabilität, die der Antragsteller nachgewiesen hat, dies rechtfertigen, eine Abweichung von dem Preisstopp gewähren. Der Minister teilt dem Antragsteller seinen Beschluss binnen neunzig Tagen mit. Wenn die dem Antrag beigefügten Informationen nicht ausreichen, teilt er dem Antragsteller umgehend und ausführlich mit, welche zusätzlichen Auskünfte erforderlich sind, und fasst binnen einer Frist von neunzig Tagen ab Empfang dieser zusätzlichen Informationen seinen endgültigen Beschluss. Liegen außergewöhnlich viele Anträge vor, kann die Frist einmal um sechzig Tage verlängert werden. Der Antragsteller wird von einer solchen Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL 3 - Kontrastmittel Art. 12 - In Titel III Kapitel V des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wird ein Abschnitt XIVter mit der Überschrift "Kontrastmittel" eingefügt.

Art. 13 - In Abschnitt XIVter, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 71ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 71ter - Die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für Kontrastmittel (Klasse ATC V08), die von einer Krankenhausapotheke abgegeben werden, wird um 10 Prozent gekürzt. Diese Kürzung findet Anwendung auf alle Kontrastmittel, die ab dem 1. Januar 2013 abgegeben werden. Die Krankenhäuser dürfen die Kürzung der Versicherungsbeteiligung nicht an die Begünstigten weitergeben. » KAPITEL 4 - Nationale Vereinbarung Art. 14 - Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn eine neue Vereinbarung geschlossen wird oder ein neues in Artikel 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähntes Dokument vorliegt und diese Vereinbarung oder dieses Dokument den Zeitraum deckt, der unmittelbar auf eine abgelaufene Vereinbarung oder ein abgelaufenes Dokument folgt, bleiben die Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, was ihren Beitritt oder ihre Beitrittsweigerung betrifft, in der Situation, in der sie sich am letzten Tag der abgelaufenen Vereinbarung oder des abgelaufenen Dokuments befunden haben, und zwar entweder bis zu dem Tag, an dem sie ihre Weigerung, der neuen Vereinbarung oder dem neuen Dokument beizutreten, kundtun oder bis zu dem Tag, wo für sie davon ausgegangen wird, dass sie der neuen Vereinbarung oder dem neuen Dokument beigetreten sind. » Art. 15 - Artikel 14 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Art. 16 - Für die Ärzte, die sich nicht geweigert haben, der nationalen Vereinbarung Ärzte-Krankenkassen vom 21. Dezember 2011 beizutreten, bleiben die in dieser Vereinbarung festgelegten Honorare bis zum Inkrafttreten einer neuen nationalen Vereinbarung Ärzte-Krankenkassen oder eines in Artikel 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Dokuments anwendbar, und zwar spätestens bis zum 31.März 2013.

KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Art. 17 - Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009, 29.Dezember 2010 und 17. Februar 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 10, 11, 12 und 13 wird ebenfalls für den in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe e) des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten medizinischen Sauerstoff bewilligt. » (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, wird durch folgende Sätze ergänzt: « Für die Registrierung von Hunden wird die Gebühr für die ursprüngliche Registrierung um einen Beitrag von 4 EUR erhöht, der ebenfalls zu Lasten des Eigentümers des Tieres oder des für das Tier Verantwortlichen geht. Der König bestimmt die Modalitäten für die Erhebung der Gebühren und des Beitrags. » TITEL 3 - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes KAPITEL 1 - Bekämpfung von Betrug mit Bezug auf die Entsendung Abschnitt 1 - Arbeitnehmerüberlassung Art. 21 - Artikel 31 § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt jedoch die Tatsache, dass der Dritte den Verpflichtungen nachkommt, die ihm in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit obliegen, nicht als Ausübung eines Teils des Weisungsrechts des Arbeitgebers durch den Dritten.» 2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt die Tatsache, dass der Dritte in Ausführung eines schriftlichen Vertrags zwischen ihm und dem Arbeitgeber den Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers Weisungen erteilt, ebenso wenig als Ausübung eines Teils des Weisungsrechts des Arbeitgebers durch den Dritten, vorausgesetzt, dass dieser schriftliche Vertrag ausdrücklich und detailliert die Weisungen vorsieht, die der Dritte den Arbeitnehmern des Arbeitgebers erteilen darf, dass dieses Recht des Dritten, Weisungen zu erteilen, das dem Arbeitgeber zukommende Weisungsrecht in keiner Weise beeinträchtigt, und dass die tatsächliche Ausführung dieses Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber mit den ausdrücklichen Bestimmungen des vorerwähnten schriftlichen Vertrags gänzlich übereinstimmt. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt jedoch die Tatsache, dass gleich welche andere als die in Absatz 2 vorgesehenen Weisungen erteilt werden, entweder ohne dass ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber besteht oder wobei der schriftliche Vertrag, der zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber abgeschlossen worden ist, die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt oder aber wobei die tatsächliche Ausführung des schriftlichen Vertrags, der zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber abgeschlossen worden ist, mit den in diesen Vertrag aufgenommenen ausdrücklichen Bestimmungen nicht übereinstimmt, wohl als Ausübung eines Teils des Weisungsrechts des Arbeitgebers durch den Dritten.

Wenn gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 zwischen einem Dritten und einem Arbeitgeber ein Vertrag abgeschlossen wird, in dem festgelegt wird, welche Weisungen der Dritte in Ausführung dieses Vertrags den Arbeitnehmern des Arbeitgebers erteilen darf, setzt der Dritte seinen Betriebsrat von dem Bestehen dieses Vertrags unverzüglich in Kenntnis.

Anschließend legt der Dritte den Mitgliedern seines Betriebsrats auf deren Antrag hin eine Abschrift des Teils des vorerwähnten schriftlichen Vertrags vor, in dem die Anweisungen bestimmt sind, die der Dritte den Arbeitnehmern des Arbeitgebers erteilen darf. Wenn der Dritte, nachdem er den diesbezüglichen Antrag erhalten hat, die Übermittlung der oben erwähnten Abschrift verweigert, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels davon ausgegangen, dass der schriftliche Vertrag nicht besteht. In Ermangelung eines Betriebsrats werden die in vorliegendem Absatz erwähnten Angaben dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz übermittelt, und in dessen Ermangelung den Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren, gemäß dem die in vorliegendem Absatz bestimmte Informationspflicht angewandt wird. » Abschnitt 2 - Rechtsmissbrauch Art. 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "europäischen Koordinierungsverordnungen": a) Titel II der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, b) Titel III der Verordnung (EWG) Nr.574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, c) die Verordnung (EG) Nr.859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, d) Titel II der Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, e) Titel II der Verordnung (EG) Nr.987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, f) die Verordnung (EU) Nr.1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, 2. "praktischem Leitfaden": den von der Verwaltungskommission ausgearbeiteten praktischen Leitfaden für die Festlegung der Rechtsvorschriften, die auf Arbeitnehmer auf dem Staatsgebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz Anwendung finden, 3."Verwaltungskommission": die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, 4. "öffentlicher Einrichtung für soziale Sicherheit": die öffentlichen Einrichtungen sowie die föderalen öffentlichen Dienste, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beauftragt sind, 5."Sozialinspektoren": die Sozialinspektoren im Sinne von Artikel 16 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuches.

Art. 23 - Von Missbrauch mit Bezug auf die Regeln zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften in den europäischen Koordinierungsverordnungen ist die Rede, wenn die Bestimmungen der Koordinierungsverordnungen auf einen Lohnempfänger oder einen Selbständigen in einer Situation angewandt werden, in der die in den Verordnungen festgelegten und im praktischen Leitfaden oder in den Beschlüssen der Verwaltungskommission erklärten Bedingungen nicht eingehalten werden, mit dem Ziel, sich den belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu entziehen, die in dieser Situation hätten Anwendung finden müssen, wenn die vorerwähnten Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen ordnungsgemäß eingehalten worden wären.

Art. 24 - § 1 - Wenn ein inländischer Richter, eine öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit oder ein Sozialinspektor einen im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Missbrauch feststellt, wird der betreffende Lohnempfänger oder Selbständige den belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterworfen, sofern diese Rechtsvorschriften gemäß den in Artikel 22 erwähnten Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen hätten angewandt werden müssen. § 2 - Die belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit werden ab dem ersten Tag, an dem die Bedingungen für ihre Anwendung erfüllt sind, unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen angewandt, die in Artikel 42 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und in Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind.

Art. 25 - Der Nachweis des in Artikel 23 erwähnten Missbrauchs muss von der Einrichtung oder dem Inspektor erbracht werden, die beziehungsweise der auf diesen Missbrauch hinweist.

KAPITEL 2 - Bekämpfung von Gesetzesvermeidung und -umgehung Art. 26 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "öffentlicher Einrichtung für soziale Sicherheit": öffentliche Einrichtungen sowie föderale öffentliche Dienste, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beauftragt sind, 2."mitwirkender Einrichtung für soziale Sicherheit": privatrechtliche Einrichtungen, die anerkannt sind, um bei der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit mitzuwirken, 3. "Sozialinspektoren": Beamte, die in Artikel 16 Nr.1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, 4. "Rechtsunterworfenen": Personen, die unter die Anwendung der Gesetze fallen, deren Einhaltung die in Nr.3 erwähnten Sozialinspektoren kontrollieren, 5. "Sozialrecht": Gesetze, deren Einhaltung der Kontrolle der in Nr.3 erwähnten Sozialinspektoren untersteht, 6. "Rechtshandlung": eine Rechtshandlung beziehungsweise eine Gesamtheit von Rechtshandlungen, die von einem oder mehreren der in Nr.4 erwähnten Rechtsunterworfenen vorgenommen werden, 7. "Qualifizierung einer Rechtshandlung": rechtliche Qualifizierung einer in Nr.6 erwähnten Rechtshandlung oder Gesamtheit von Rechtshandlungen seitens eines beziehungsweise mehrerer der in Nr. 4 erwähnten Rechtsunterworfenen.

Art. 27 - § 1 - Von Missbrauch des Sozialrechts ist die Rede, wenn ein Rechtsunterworfener durch eine Rechtshandlung oder die Qualifizierung einer Rechtshandlung im Widerspruch zu den Zielen einer oder mehrerer Bestimmungen des Sozialrechts entweder sich der Anwendung dieser Bestimmungen entzieht oder die Anwendung dieser Bestimmung auf sich selbst erwirkt. § 2 - Wenn von einem Missbrauch des Sozialrechts die Rede ist, ist eine Rechtshandlung oder die Qualifizierung einer Rechtshandlung den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit und Sozialinspektoren gegenüber nicht wirksam, es sei denn, es wird festgestellt, dass der Rechtsunterworfene in keiner Weise die Absicht hatte, im Widerspruch zu dem Ziel einer Bestimmung des Sozialrechts sich einer solchen Bestimmung zu entziehen oder die Anwendung dieser Bestimmung auf sich selbst zu erwirken.

Art. 28 - Der Nachweis des in Artikel 27 erwähnten Missbrauchs des Sozialrechts muss von der Einrichtung oder dem Inspektor erbracht werden, die beziehungsweise der auf die in Artikel 27 erwähnte Nicht-Drittwirksamkeit hinweist. Ist dieser Nachweis einmal erbracht, kann der Rechtsunterworfene die Anwendung dieser Nicht-Drittwirksamkeit nur vermeiden, wenn er nachweist, dass die betreffende Rechtshandlung oder Qualifizierung in keiner Weise darauf abzielte, im Widerspruch zu den Zielen des Sozialrechts entweder sich der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen des Sozialrechts zu entziehen oder die Anwendung dieser Bestimmungen auf sich selbst zu erwirken.

Art. 29 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Missbrauchsformen, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Anwendung finden. (...) KAPITEL 4 - Abänderung der Artikel 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 38 - In Artikel 30bis § 3/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012, werden die Wörter "nach Zustellung eines Zahlungsbefehls" durch die Wörter "nach Versendung einer Inverzugsetzung per Einschreiben" ersetzt.

Art. 39 - In Artikel 30ter § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012, werden die Wörter "nach Zustellung eines Zahlungsbefehls" durch die Wörter "nach Versendung einer Inverzugsetzung per Einschreiben" ersetzt.

KAPITEL 5 - Aussetzung der Verjährung Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Zulagen Art. 40 - In das Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 30/1 - Jedes Gerichtsverfahren mit Bezug auf unrechtmäßig bezogene Zulagen, das von der betreffenden Einrichtung, von dem zur Rückzahlung dieser Zulagen verpflichteten Schuldner oder von jeder anderen zur Rückzahlung aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verpflichteten Person eingeleitet worden ist, setzt die Verjährung aus.

Die Aussetzung beginnt mit dem verfahrenseinleitenden Akt und endet, wenn die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. » Art. 41 - Artikel 40 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Art. 44 - Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann die Modalitäten der Sozialuntersuchung bestimmen. » TITEL 4 - Beschäftigung EINZIGES KAPITEL - Vorübergehende Arbeitslosigkeit Art. 45 - In Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Arbeitgeber gibt in dieser Mitteilung an, ob er über einen in Artikel 51ter erwähnten Ausbildungsplan verfügt. » Art. 46 - In Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Arbeitgeber gibt in dieser Mitteilung an, ob er über einen in Artikel 51ter erwähnten Ausbildungsplan verfügt. » Art. 47 - Artikel 51 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3quater wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Arbeitgeber gibt in dieser Mitteilung an, ob er über einen in Artikel 51ter erwähnten Ausbildungsplan verfügt.» 2. Paragraph 8 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Arbeitgeber muss dem Arbeiter für jeden Tag der Arbeitslosigkeit in Anwendung der Artikel 49, 50 oder des vorliegenden Artikels, an dem dem Arbeiter durch eine auf den Arbeitgeber zurückzuführende Ursache die in Artikel 51ter Absatz 2 erwähnte Ausbildung nicht erteilt worden ist, mindestens das Doppelte des in den Absätzen 2 und 5 erwähnten Mindestbetrags des Zuschlags zahlen.» Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 51ter - Der König bestimmt sowohl die Form und den Inhalt des in den Artikeln 49 § 2 Absatz 2, 50 Absatzen 4 und 51 § 3quater Absatz 2 erwähnten Ausbildungsplans als auch die Modalitäten für seine Aufbewahrung oder seine Übermittlung an das Landesamt für Arbeitsbeschaffung.

Der König bestimmt die Art der Ausbildungen, die in Ausführung des Ausbildungsplans erteilt werden. » Art. 49 - Artikel 77/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1/1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Arbeitgeber gibt in dieser Mitteilung an, ob er über einen in Artikel 77/8 erwähnten Ausbildungsplan verfügt.» 2. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Arbeitgeber muss dem Angestellten für jeden Tag der Arbeitslosigkeit in Anwendung von Artikel 77/4, an dem dem Angestellten durch eine auf den Arbeitgeber zurückzuführende Ursache die in Artikel 77/8 Absatz 2 erwähnte Ausbildung nicht erteilt worden ist, mindestens das Doppelte des in Absatz 5 erwähnten Mindestbetrags des Zuschlags zahlen.» Art. 50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77/8 - Der König bestimmt sowohl die Form und den Inhalt des in Artikel 77/4 § 1/1 Absatz 2 erwähnten Ausbildungsplans als auch die Modalitäten für seine Aufbewahrung oder seine Übermittlung an das Landesamt für Arbeitsbeschaffung aufgrund von Artikel 51ter Absatz 1.

Die Art der in Ausführung des Ausbildungsplans zu erteilenden Ausbildungen wird gemäß den vom König aufgrund von Artikel 51ter Absatz 2 bestimmten Modalitäten festgelegt. » Art. 51 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König bestimmten Datum in Kraft.

TITEL 5 - Pensionen EINZIGES KAPITEL - Einkommensgarantie für Betagte Art. 52 - Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "das Ministerium der Finanzen" durch die Wörter "der FÖD Finanzen" ersetzt. 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Um eine wirksame Kontrolle der Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Gesetzes zu ermöglichen, wird ein Datenaustausch zwischen dem Landespensionsamt und den zuständigen Diensten des FÖD Finanzen eingerichtet.Der König bestimmt die Modalitäten für diesen Datenaustausch. » Art. 53 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König bestimmten Datum in Kraft.

TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was das Bestattungsgeld betrifft Art. 54 - In Artikel 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird das Wort ", Bestattungsgeld" aufgehoben.

Art. 55 - Artikel 80 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "und das Bestattungsgeld" aufgehoben. b) In Nr.4 werden die Wörter "und das Bestattungsgeld" aufgehoben. c) In Nr.5 Buchstabe a) werden die Wörter "und Bestattungsgeld" aufgehoben. d) In Nr.5 Buchstabe c) werden die Wörter "und des Bestattungsgelds" aufgehoben.

Art. 56 - Artikel 86 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 57 - In Titel IV Kapitel 3 desselben Gesetzes wird Abschnitt VI, der Artikel 110 desselben koordinierten Gesetzes umfasst, aufgehoben.

Art. 58 - Artikel 133 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002, wird aufgehoben.

Art. 59 - In Artikel 193 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter ", das Bestattungsgeld" aufgehoben.

Art. 60 - Die Artikel 54 bis 59 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. (...) KAPITEL 3 - Beiträge Abschnitt 1 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende Altersversorgung Unterabschnitt 1 - Lohnempfänger Art. 64 - In Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird § 3duodecies wie folgt ersetzt: « § 3duodecies - A. Der Arbeitgeber muss für jeden der betreffenden Arbeitnehmer im vierten Quartal jeden Beitragsjahres unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen einen Sonderbeitrag einzahlen.

Ein Sonderbeitrag ist für einen bestimmten Arbeitnehmer einzuzahlen, wenn es sich für diesen Arbeitnehmer bei der Differenz der nachstehend festgelegten Beträge X und Y um eine Plusdifferenz handelt.

X entspricht der Summe der folgenden Beträge: 1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Arbeitnehmers im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr zugeführt werden, gegebenenfalls erhöht auf die Beträge, die in Anwendung von Artikel 24 des Gesetzes vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit zu den in diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind.

Unter ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung sind nur Leistungen zu verstehen, deren Erbringung einer Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, wobei die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanzierte Leistungen ausgenommen sind. Bis zum Beitragsjahr 2014 sind unter ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung nicht die Leistungen zu verstehen, die gegebenenfalls auf Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaut werden, dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer angehört.

In Ermangelung eines Kontos für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des vorerwähnten Arbeitnehmers wird der Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt. Dieser Betrag der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der gebildeten Rücklagen, die am 1. Januar des Beitragsjahres berechnet werden, und der gebildeten Rücklagen, die am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden, es sei denn, in der Altersversorgungsordnung oder dem Altersversorgungsabkommen ist ein anderes Datum für die Neuberechnung der Leistungen vorgesehen; in diesem Fall werden die oben erwähnten gebildeten Rücklagen jeweils zum frühestmöglichen Neuberechnungsdatum im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr und im Laufe des Jahres vor diesem Jahr berechnet.

Wenn die gebildeten Rücklagen nicht zu den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Zeitpunkten berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung des Arbeitnehmers eingetreten ist, müssen diese Rücklagen wie folgt berechnet werden: a) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1.Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr (n-1) oder nach dem Neuberechnungsdatum des Jahres vor dem Jahr n-1 berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht der 1. Januar ist, b) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1.Januar des Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Beitragsjahres oder vor dem Neuberechnungsdatum des Jahres n-1 berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht der 1. Januar ist.

Vor der Festlegung der vorerwähnten Differenz werden die gebildeten Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden, vorab zu einem Zinssatz von 6% kapitalisiert, 2. Betrag der Prämie(n), die das Risiko des Todesfalls eines Arbeitnehmers decken und im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr von der Altersversorgungseinrichtung eingefordert werden, um dieses Risiko zu decken, sofern diese Prämie(n) weder durch die Beträge finanziert werden, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden, noch durch die Veränderung der gebildeten Rücklagen. Unter der vorerwähnten Todesfalldeckung ist nur die Deckung zu verstehen, deren Erfüllung einer Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, wobei die Deckung ausgenommen ist, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird. Bis zum Beitragsjahr 2014 ist unter der vorerwähnten Todesfalldeckung nicht die Deckung zu verstehen, die gegebenenfalls auf Ebene des Beschäftigungszweigs gebildet wird, dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer angehört.

Wenn oben erwähnte Prämie(n) nicht individuell pro Arbeitnehmer und seinem Alter entsprechend berechnet werden, ergibt sich der zu berücksichtigende Betrag, indem die im Todesfall normalerweise auszuzahlende Leistung - berechnet am 1. Januar des Beitragsjahres oder an dem in der Altersversorgungsordnung oder dem Altersversorgungsabkommen vorgesehenen Neuberechnungsdatum im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr, wenn dieses Datum nicht der 1. Januar ist - mit der Sterbewahrscheinlichkeit multipliziert wird, die mit dem Alter übereinstimmt, das der Arbeitnehmer in dem Jahr vor dem Beitragsjahr erreicht hat. Die Sterbewahrscheinlichkeit ist die Wahrscheinlichkeit, die aus den in Artikel 24 § 6 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft erwähnten Sterbetafeln hervorgeht, multipliziert mit 0,6.

Y entspricht 30.000 EUR. Der vom Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer einzuzahlende Sonderbeitrag beträgt 1,5% dieser Differenz. Dieses Ergebnis ist jedoch begrenzt auf den Anteil des Arbeitgebers am Betrag X, wenn dieser Anteil niedriger als die Differenz ist.

Bis zum Beitragsjahr 2014 ist unter dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Anteil des Arbeitgebers nicht der Arbeitgeberanteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, die gegebenenfalls auf Ebene des Beschäftigungszweigs besteht, dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer angehört.

Der König kann die Methode zur Berechnung der Einziehungsgrundlage durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen.

B. Der oben erwähnte Betrag Y wird indexiert gemäß dem Gesetz vom 2.

August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, wobei jedoch Artikel 6 dieses Gesetzes ausgenommen ist. Die Erhöhung oder Herabsetzung des vorerwähnten Betrags Y wird ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr angewandt, in dem der Verbraucherpreisindex den Schwellenindex erreicht hat, der eine Änderung rechtfertigt. Wenn der Verbraucherpreisindex im Laufe des vorhergehenden Jahres mehrmals den Schwellenindex erreicht hat, wird dies für die Festlegung des vorerwähnten Betrags Y am 1. Januar kumulativ berücksichtigt.

C. Von der Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags werden ausgeschlossen: 1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den Rückstellungen übereinstimmen, die unter den in Artikel 515septies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen übertragen werden, 2.Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den Kapitalien und Rückkaufswerten übereinstimmen, die unter den in Artikel 515novies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen übertragen werden, 3. die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge, die in Buch II Titel V des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt ist, 4.der Sonderbeitrag, der in oben erwähntem Artikel 38 § 3ter erwähnt ist.

D. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres und zum ersten Mal für den 30. Juni 2013 die Daten mit, aufgrund deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags gemäß den Anweisungen festgelegt werden kann, die aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erteilt werden.Die erste Mitteilung für den 30.

Juni 2013 umfasst sowohl die das Beitragsjahr 2012 als auch die das Beitragsjahr 2013 betreffenden Daten.

Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die Arbeitgeber und die sektoriellen Altersversorgungsträger den Altersversorgungseinrichtungen die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) des Arbeitgebers spätestens am 28. Februar jeden Beitragsjahres, wobei diese Liste zum ersten Mal für den 28. Februar 2013 von den Arbeitgebern und für den 28. Februar 2014 von den sektoriellen Altersversorgungsträgern übermittelt wird.

E. Die VoG SIGeDIS teilt den Arbeitgebern spätestens am 30. September jeden Beitragsjahres und zum ersten Mal für den 30. September 2013 die für die Berechnung und Zahlung des Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit.

F. Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese Einrichtungen erteilt haben.

G. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen.

H. Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt.

I. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung dieses Beitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen.

J. Vorliegender Paragraph tritt erst außer Kraft, wenn § 3terdecies in Kraft tritt. Nach diesem Datum findet vorliegender Paragraph trotzdem weiterhin Anwendung auf Sonderbeiträge, die infolge dieses Paragraphen am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem § 3terdecies in Kraft tritt, noch ausstehen. » Art. 65 - Artikel 64 wird wirksam mit 1. Januar 2012.

Art. 66 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird § 3terdecies wie folgt ersetzt: « § 3terdecies - A. Wenn am 1. Januar des Jahres vor einem Beitragsjahr die Summe der gesetzlichen Pension und der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, geteilt durch den in Absatz 3 erwähnten Umwandlungskoeffizienten, das Pensionsziel für einen Arbeitnehmer überschreitet, muss der Arbeitgeber im vierten Quartal jeden Beitragsjahres einen Sonderbeitrag entrichten.

Die in Absatz 1 erwähnte ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung umfasst jede ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung ungeachtet der Rechtsstellung der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Aufbaus der Altersversorgung.

Die in Absatz 1 erwähnten gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden vorab durch den Koeffizienten geteilt, der von der Generaldirektion Sozialpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit für eine monatliche Rente eines 65-Jährigen festgelegt wird auf der Grundlage prospektiver und geschlechtsneutraler Sterbetafeln - diese werden aufgrund der neuesten demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmt -, auf der Grundlage eines Zinssatzes, der dem durchschnittlichen Zinssatz für die letzten sechs Jahre der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren entspricht, und auf der Grundlage einer jährlichen Indexierung der monatlichen Rente von 2% pro Jahr und einer Übertragbarkeit dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 % zugunsten einer anderen Person des gleichen Alters. Jedes Mal, wenn neue prospektive Sterbetafeln aufgesetzt werden, wird der Umwandlungskoeffizient unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren vorerwähnten durchschnittlichen Zinssatzes neu berechnet.

Der Sonderbeitrag, den der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer entrichten muss, beträgt 1,5% des Arbeitgeberanteils an dem Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr.

Der Betrag der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Beitragsjahres und der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr. Die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen des Jahres vor dem Beitragsjahr werden vorab zu einem Zinssatz kapitalisiert, der dem durchschnittlichen Zinssatz für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren entspricht.

Wenn die gebildeten Rücklagen oder die Rücklagen nicht am 1. Januar des Beitragsjahres oder am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist, müssen diese Rücklagen wie folgt berechnet werden: a) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1.Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden, b) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1.Januar des Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Beitragsjahres berechnet werden.

Der Betrag dieser Veränderung wird gegebenenfalls auf die Beträge erhöht, die in Anwendung von Artikel 24 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit zu den in diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind.

Unter dem in Absatz 4 erwähnten Arbeitgeberanteil ist sowohl der Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, die auf Ebene des Unternehmens aufgebaut worden ist, als auch der Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, die auf Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaut worden ist, dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer angehört.

B. Für die Anwendung von Buchstabe A versteht man unter: 1. gesetzlicher Pension: 50% des in Artikel 7 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr.50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Höchstbetrags für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Lohnempfänger anwendbaren Laufbahnbruch und gegebenenfalls erhöht um 25% des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnten Höchstbetrags für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Selbständige anwendbaren Laufbahnbruch, 2. ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung: sowohl die auf Ebene des Unternehmens aufgebaute Leistung als auch die gegebenenfalls auf Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaute ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung. Darunter ist sowohl die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, deren Erfüllung einer Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, als auch die Altersversorgung, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird.

Für die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird, sind unter gebildeten Rücklagen die Beträge zu verstehen, die der VoG SIGeDIS gemäß den Anweisungen mitgeteilt werden müssen, die aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erteilt werden, 3. Basisbetrag: den in Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Betrag, 4. Laufbahnbruch für Lohnempfänger: die Anzahl der bereits als Lohnempfänger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, 5.Laufbahnbruch für Selbständige: die Anzahl der bereits als Selbständiger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, 6. Pensionsziel: den mit dem Laufbahnbruch multiplizierten Basisbetrag, der die als Lohnempfänger und Selbständiger bereits geleistete Laufbahn berücksichtigt. Der König kann den Begriff "Laufbahnjahr" durch einem im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen.

C. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund deren die Grundlage für die Einziehung des Beitrags aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 festgelegt werden kann.

Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die Arbeitgeber und sektoriellen Altersversorgungsträger den Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28. Februar jeden Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) des Arbeitgebers.

Die Referenzbeträge für die Bestimmung des Basisbetrags und der gesetzlichen Pension werden für jedes Beitragsjahr von den zuständigen Pensionsdiensten festgelegt und der VoG SIGeDIS spätestens am 31.

August jeden Beitragsjahres mitgeteilt.

Die Angaben mit Bezug auf die Anzahl der bereits geleisteten Laufbahnjahre und die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden für jedes Beitragsjahr von der VoG SIGeDIS festgelegt.

Die VoG SIGeDIS teilt den Arbeitgebern spätestens am 30. September jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung des Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit.

Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese Einrichtungen erteilt haben.

D. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen.

E. Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung eingenommen.

F. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung dieses Sonderbeitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen.

G. Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu. » Art. 67 - Artikel 66 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Art. 68 - Artikel 38 § 3ter desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4.die Zahlungen von außergesetzlichen Vorteilen in Sachen Alter oder vorzeitiger Tod, die bei einem Versicherungsunternehmen oder einer Altersversorgungseinrichtung, die in Artikel 2 § 1 oder § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, oder bei einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt ist, gemäß den Artikeln 515septies und 515novies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgenommen werden, insofern diese Zahlungen sich auf Dienstjahre beziehen, die vor dem 1. Januar 1989 geleistet worden sind. » b) in Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Nr.3" und dem Wort "erwähnten" die Wörter "und Nr. 4" eingefügt. (...) Abschnitt 2 - Sonderbeitrag auf die im Rahmen einer sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung entrichteten Prämien Art. 72 - Artikel 38 § 3ter des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1988 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 26. Juni 1992 und 25. Januar 1999, dessen heutiger Wortlaut Buchstabe A bilden wird, wird durch einen Buchstaben B mit folgendem Wortlaut ergänzt: « B.Im Falle einer sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung muss der Träger dieser Altersversorgungsregelung den in Buchstabe A erwähnten Sonderbeitrag in Höhe von 8,86 % entrichten.

Der Altersversorgungsträger entrichtet diesen Sonderbeitrag auf alle Zahlungen, die von den Arbeitgebern getätigt werden, die dem betreffenden Beschäftigungszweig angehören, um ihren Personalmitgliedern, die diesem Beschäftigungszweig angehören, oder deren berechtigten Angehörigen außergesetzliche Vorteile in Sachen Alter oder vorzeitiger Tod zu gewähren.

Der Träger der sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung wird, was diesen Sonderbeitrag betrifft, dem in der Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeber gleichgestellt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung.

Der Ertrag des Sonderbeitrags wird für die Finanzierung der in Artikel 21 § 2 erwähnten Regelungen der Globalverwaltung verwendet.

Der Träger der sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung wählt eines der beiden folgenden Verfahren für die Einziehung des Sonderbeitrags: 1. Nachdem er selbst den Gesamtbetrag der Zahlungen eingezogen hat, die von den an der sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung beteiligten Arbeitgebern getätigt worden sind, erhebt er die Summe des Sonderbeitrags auf diese Zahlungen und überweist sie gemäß Buchstabe B Absatz 2 der Einziehungseinrichtung oder 2.er schließt ein Abkommen mit der Einziehungseinrichtung ab, in dem festgelegt wird, dass diese Einrichtung im Namen des Trägers der sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung bei den an dieser Altersversorgungsregelung beteiligten Arbeitgebern die Gesamtheit der Zahlungen einzieht, die diese im Rahmen dieser Altersversorgungsregelung tätigen müssen; dass die Einziehungseinrichtung im Namen des Trägers der sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung den Sonderbeitrag auf diese Zahlungen erhebt und dass die Einziehungseinrichtung nach Erhebung des Sonderbeitrags dem Träger der sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung den Restbetrag überweist. » (...) Art. 74 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens von Artikel 72 für alle oder bestimmte Träger der sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung.

Artikel 73 wird wirksam mit 1. Juli 1993.

Abschnitt 3 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile Art. 75 - Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), wird wie folgt ersetzt: « § 3novies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 33% auf die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile entrichten, die gewährt werden in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel "Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), und dies bis zu einem Höchstbetrag von 3.100 EUR pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer bei jedem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitnehmer muss ebenfalls einen Solidaritätsbeitrag in Höhe von 13,07% auf den in Absatz 1 erwähnten Betrag entrichten, und dies bis zu demselben Höchstbetrag von 3.100 EUR pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer bei jedem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer beschäftigt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der auf einstimmige und gleich lautende Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates ergeht, den in den vorangehenden Absätzen erwähnten Höchstbetrag von 3.100 EUR anpassen.

Der Betrag von 3.100 EUR ist an den Gesundheitsindex des Monats November 2012 gekoppelt. Ab dem 1. Januar 2013 wird dieser Betrag am 1. Januar jeden Jahres gemäß folgender Formel angepasst: Der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert, und durch den Gesundheitsindex des Monats November 2012 geteilt.Der so erhaltene Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet.

Der Arbeitgeber zahlt der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Beiträge innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger.

Der Ertrag der Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt.

Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar. » Art. 76 - Artikel 75 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

TITEL 7 - Finanzen KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Bereich der Einkünfte aus beweglichen Gütern Art. 77 - Artikel 22 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1993, 30. März 1994, 24.

Dezember 2002, 17. Mai 2004, 22. Dezember 2009 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und die in Artikel 174/1 erwähnte Abgabe" gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter "außer wenn es gemäß Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f), 2bis bis 3bis, 3quater und 3quinquies getrennt besteuert wird oder wenn es der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe unterliegt" durch die Wörter "außer wenn es gemäß Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f), 2bis, 3, 3quater und 3quinquies getrennt besteuert wird" ersetzt.

Art. 78 - In Artikel 37 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 16. Juli 2008 und 28. Dezember 2011, werden die Wörter "und die in Artikel 174/1 erwähnte Abgabe" gestrichen.

Art. 79 - In Artikel 53 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: « 2. die Steuer der natürlichen Personen einschließlich der Summen, die auf diese Steuer vorausgezahlt werden, und des Mobiliensteuervorabzugs, den der Schuldner des Einkommens zur Entlastung des Empfängers trägt,".

Art. 80 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2bis wird wie folgt ersetzt: « 2bis.zum Steuersatz von 15 Prozent in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte aus Abtretung oder Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten und aus gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen,". b) Nummer 2ter wird aufgehoben.c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.zum Steuersatz von 25 Prozent Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die nicht in Nr. 2bis, 3quater und 3quinquies erwähnt sind, und in Artikel 90 Nr. 5 bis 7 erwähnte verschiedene Einkünfte,". d) In Nr.3ter werden die Wörter "zum Steuersatz von 10, 15, 21 oder 25 Prozent" durch die Wörter "zum Steuersatz von 15 oder 25 Prozent" ersetzt. e) Nummer 3quater wird wie folgt ersetzt: « 3quater.zum Steuersatz von 15 Prozent Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in den Artikeln 20 Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, oder von einer ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des vorerwähnten Gesetzes, ungeachtet dessen, ob sie ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein Auskunftsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird, in dem Maße, wie mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital direkt durch diese Investmentgesellschaft in unbewegliche Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,".

Art. 81 - Artikel 174/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.

März 2012 und 22. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die an der Quelle einbehalten wird, wird geschuldet: a) in Bezug auf Inhaberpapiere und entmaterialisierte Wertpapiere von den in Belgien ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, die einem Empfänger zu dessen unmittelbaren Gunsten Dividenden oder Zinsen zuerkennen oder ausschütten, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der vorerwähnten Einkünfte aus beweglichen Gütern ist oder vom Schuldner oder Empfänger mit der Zuerkennung oder Ausschüttung dieser Einkünfte beauftragt ist, b) oder in anderen Fällen von den in Artikel 261 erwähnten Personen. Der Empfänger der Einkünfte kann für eine Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern zusätzlich zum Mobiliensteuervorabzug optieren.

Außer in den in § 3 Absatz 2 erwähnten Fällen müssen die in Absatz 1 erwähnte Personen: a) die erwähnte Abgabe auf steuerpflichtige Einkünfte aus beweglichen Gütern einbehalten, die in bar zuerkannt oder ausgeschüttet werden, b) sich im Falle der Zuerkennung oder Ausschüttung in der Form von Sachgütern auf gleich welche Weise den Betrag der erwähnten Abgabe auf diese Einkünfte aus beweglichen Gütern auszahlen lassen. Optiert der Empfänger der Einkünfte nicht für eine Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, wird diese Abgabe gegebenenfalls bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen festgelegt auf der Grundlage der Angaben, über die die Verwaltung verfügt. » 2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Empfänger von Dividenden und Zinsen, die zum Steuersatz von 21 Prozent getrennt steuerpflichtig sind, dürfen die in § 2 Absatz 1 erwähnten Schuldner der zusätzlichen Abgabe bis zum 31.Dezember 2012 bitten, die zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern von 4 Prozent auf diese Einkünfte einzubehalten und sie der Staatskasse zuzuführen. Die Zuführung muss spätestens am 31. März 2013 erfolgen.

Hat ein Empfänger von Dividenden und Zinsen, die zum Steuersatz von 21 Prozent getrennt steuerpflichtig sind, für die Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe von 4 Prozent optiert und hat der Schuldner dieser Abgabe den entsprechenden Betrag der Staatskasse zugeführt, kann der Steuerpflichtige die Erstattung dieser Einbehaltung an der Quelle nur erhalten, wenn er alle seine Dividenden, in Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f erwähnte Dividenden ausgenommen, und alle seine Zinsen, in Artikel 534 erwähnte Zinsen ausgenommen, in seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2013 angibt, damit dieser Betrag bei der Festlegung der Steuer der natürlichen Personen angerechnet wird und er ihm eventuell erstattet wird. » Art. 82 - Artikel 174/1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 81, wird aufgehoben.

Art. 83 - In Artikel 198 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, werden die Wörter "und der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern und des Mobiliensteuervorabzugs, die der Schuldner des Einkommens unter Missachtung der Artikel 174/1 und 261 zur Entlastung des Empfängers trägt" durch die Wörter "und des Mobiliensteuervorabzugs, den der Schuldner des Einkommens unter Missachtung von Artikel 261 zur Entlastung des Empfängers trägt" ersetzt.

Art. 84 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: « Art. 269 - Der Steuersatz des Mobiliensteuervorabzugs wird festgelegt: 1. auf 25 Prozent für Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die nicht in Nrn.2 bis 5 erwähnt sind, und für die in Artikel 90 Nr. 5 bis 7 erwähnten verschiedenen Einkünfte, 2. auf 15 Prozent für die in Artikel 21 Nr.5 erwähnten Einkünfte aus Spareinlagen in dem Maße, wie sie in Bezug auf die an natürliche Personen gezahlten oder zuerkannten Einkünfte die in Artikel 21 Nr. 5 festgelegten Grenzen überschreiten, 3. auf 15 Prozent für Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in den Artikeln 20 Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3.August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, oder von einer ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des vorerwähnten Gesetzes, ungeachtet dessen, ob sie ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein Auskunftsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird, in dem Maße, wie mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital direkt durch diese Investmentgesellschaft in unbewegliche Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen, 4. auf 15 Prozent für den ersten Teilbetrag, der dem in Artikel 37 Absatz 2 erwähnten Betrag der in Artikel 17 § 1 Nr.5 erwähnten Einkünfte aus Abtretung oder Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten und aus gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen entspricht, 5. auf 10 Prozent für Beträge, die in den Artikeln 187 und 209 im Falle der Gesamt- oder Teilverteilung einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft als Dividenden definiert sind, 6.auf 15 oder 25 Prozent für die in Artikel 90 Nr. 11 erwähnten Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose entsprechend dem Steuersatz, der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und auf Lose erwähnt in Artikel 90 Nr. 6 anwendbar ist, auf die diese Entschädigungen sich beziehen. » Art. 85 - In Artikel 276 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 28. Dezember 2011, werden die Wörter "des Pauschalanteils ausländischer Steuer, der Steuergutschrift und der Einbehaltung an der Quelle der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe" durch die Wörter "des Pauschalanteils ausländischer Steuer und der Steuergutschrift" ersetzt.

Art. 86 - In Titel VI Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 3bis, der den Artikel 284/1 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, aufgehoben. Art. 87 - In Artikel 286 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "und der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe" gestrichen.

Art. 88 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: « Art. 313 - Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, sind verpflichtet, in ihrer jährlichen Erklärung zu vorerwähnter Steuer in Artikel 17 § 1 erwähnte Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und in Artikel 90 Nr. 5 bis 7 und 11 erwähnte verschiedene Einkünfte anzugeben.

In Abweichung von Absatz 1 sind sie nicht verpflichtet, in ihrer jährlichen Erklärung zu vorerwähnter Steuer folgende Einkünfte anzugeben: - in Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f) und in Artikel 534 erwähnte Einkünfte, die Gegenstand des Mobiliensteuervorabzugs von 10 oder 15 Prozent waren, - Dividenden und Zinsen, die zum Steuersatz von 21 Prozent steuerpflichtig sind und die Gegenstand der Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern erwähnt in Artikel 174/1 waren, - Einkünfte aus beweglichen Gütern, die Gegenstand eines Mobiliensteuervorabzugs von 21 oder 25 Prozent waren, und in Artikel 171 Nr. 3quinquies erwähnte Einkünfte aus Spareinlagen, die Gegenstand eines Mobiliensteuervorabzugs von 15 Prozent waren, unter der Bedingung, dass die Gesamtheit der Einkünfte aus beweglichen Gütern, die der Steuerpflichtige bezogen hat, nicht mehr zu der zusätzlichen Abgabe von 4 Prozent gemäß den Bestimmungen von Artikel 174/1 § 1 Anlass geben kann.

Der Mobiliensteuervorabzug und die Einbehaltung an der Quelle der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe auf solche nicht angegebenen Einkünfte können weder auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet noch erstattet werden.

Ist ein Steuerpflichtiger gemäß Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich nicht zu einer Erklärung verpflichtet, muss er angeben, dass er keine Einkünfte aus beweglichen Gütern bezogen hat, auf die die zusätzlichen Abgabe von 4 Prozent gemäß den Bestimmungen von Artikel 174/1 § 1 noch angewandt werden kann.

Das Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen enthält die Rubriken, die für die in vorhergehendem Absatz erwähnte Angabe notwendig sind. » Art. 89 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 88, wird wie folgt ersetzt: « Art. 313 - Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, sind nicht verpflichtet, in ihrer jährlichen Erklärung zu vorerwähnter Steuer Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnte verschiedene Einkünfte, für die tatsächlich ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde oder für die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ein fiktiver Mobiliensteuervorabzug anrechenbar ist, oder Einkünfte, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vom Mobiliensteuervorabzug befreit sind, anzugeben, außer wenn es sich handelt um: 1. Einkünfte aus Hypothekenforderungen auf in Belgien gelegene unbewegliche Güter oder auf Schiffe und Boote, die im Hypothekenamt Antwerpen registriert sind, ausschließlich der Einkünfte aus Hypothekenschuldverschreibungen, 2.in Artikel 17 § 1 Nr. 3 erwähnte Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von beweglichen Gütern, 3. in Artikel 17 § 1 Nr.4 erwähnte Einkünfte, die in Leib- oder Zeitrenten enthalten sind, 4. in Artikel 17 § 1 Nr.5 erwähnte Einkünfte aus Abtretung oder Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten und aus gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen, 5. in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnte Gebühren, die in Verträgen in Bezug auf die Überlassung von Nutzungsrechten an bebauten unbeweglichen Gütern festgelegt sind, 6. in Artikel 21 Nr.5, 6 und 10 erwähnte Einkünfte in dem Maße, wie sie die in den Nummern 5, 6 beziehungsweise 10 des vorerwähnten Artikels festgelegten Grenzen überschreiten und wie der Mobiliensteuervorabzug nicht auf diesen Überschuss einbehalten wurde.

Der Mobiliensteuervorabzug auf solche nicht angegebenen Einkünfte kann weder auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet noch erstattet werden. » Art. 90 - In Artikel 412 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird Absatz 7 aufgehoben.

Art. 91 - In Artikel 465 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter ", die in Artikel 174/1 erwähnte Abgabe ausgenommen," gestrichen.

Art. 92 - Artikel 519 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird aufgehoben.

Art. 93 - Artikel 534 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.

März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "für Einkünfte aus Staatsbons, die während des Zeitraums vom 24.November 2011 bis zum 2. Dezember 2011 ausgegeben und gezeichnet wurden" durch die Wörter "für Einkünfte aus Staatsbons, die während des Zeitraums vom 24. November 2011 bis zum 2.

Dezember 2011 gezeichnet und am 4. Dezember 2011 ausgegeben wurden" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « In Absatz 1 erwähnte Einkünfte müssen nicht bei der Steuer der natürlichen Personen angegeben werden.» Art. 94 - Artikel 534 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.

März 2012 und Artikel 93, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von den Artikeln 171 Nr.2ter Buchstabe a) und 269 Absatz 1 Nr. 1bis" durch die Wörter "In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 3 und 269 Nr. 1" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « In Absatz 1 erwähnte Einkünfte, die Gegenstand der Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs von 15 Prozent waren, müssen nicht bei der Steuer der natürlichen Personen angegeben werden.» 3. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 95 - Die Bedingung von 80 Prozent erwähnt in den Artikeln 171 und 269 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie sie durch die Artikel 80 und 84 eingefügt worden ist, wird auf 60 Prozent herabgesetzt für Einkünfte, die 2013 und 2014 zuerkannt oder ausgeschüttet werden, wenn die Dividenden von einer Gesellschaft ausgeschüttet werden, zu deren Gunsten der vollständige Verzicht auf die Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs erwähnt in Artikel 106 § 8 des KE/EStGB 92, so wie die Maßnahme am 31. Dezember 2012 bestand, erfolgt ist.

Art. 96 - Die Artikel 81, 88 und 93 sind auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.

Die Artikel 77, 78, 80, 82, 84 bis 87, 89 bis 92, 94 und 95 sind auf die ab dem 1. Januar 2013 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.

Artikel 79 ist ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.

Artikel 83 ist auf die ab dem 1. Januar 2013 gemachten oder getragenen Ausgaben anwendbar.

KAPITEL 2 - Andere Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 97 - Artikel 134 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Die Steuergutschrift entspricht dem Teil des Steuerfreibetrags, der in Anwendung von Absatz 1 umgewandelt werden kann, multipliziert mit dem auf den entsprechenden Einkommensteilbetrag anwendbaren Steuersatz, wobei ein Höchstbetrag von 250 EUR pro Kind zu Lasten gilt.» 2. Paragraph 4 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Der Teil der Steuerfreibeträge der Ehepartner, der nach Anwendung der Nummern 1 bis 3 nicht angerechnet ist, wird in dem Maße, wie er in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt,". 3. Paragraph 4 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. Die Steuergutschrift entspricht dem Teil des Steuerfreibetrags, der in Anwendung von Nr. 4 umgewandelt werden kann, multipliziert mit dem Steuersatz, der auf den entsprechenden Einkommensteilbetrag beim Ehepartner, der das höchste steuerpflichtige Einkommen hat, anwendbar ist, wobei ein Höchstbetrag von 250 EUR pro Kind zu Lasten gilt. » Art. 98 - In Artikel 192 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 15.Dezember 2004, 11. Dezember 2008, 22. Dezember 2009 und 29. März 2012, werden die Wörter "Ebenfalls vollständig steuerfrei sind" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 217 Nr. 3 sind ebenfalls vollständig steuerfrei" ersetzt.

Art. 99 - In Artikel 207 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Mai 2001, 24. Dezember 2002, 22. Juni 2005, 27. Dezember 2006, 11. Mai 2007 und 28. Dezember 2011, wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: «, noch auf Mehrwerte, die in Artikel 217 Nr. 3 erwähnt sind".

Art. 100 - Artikel 217 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012, wird wie folgt ergänzt: « 3. auf 0,40 Prozent in Bezug auf die in Artikel 192 § 1 Absatz 1 erwähnten Mehrwerte, wenn sie durch eine Gesellschaft verwirklicht oder festgestellt werden, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der Mehrwert verwirklicht oder festgestellt wird, nicht als kleine Gesellschaft gilt. » Art. 101 - In Artikel 307 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 10.

August 2001, 23. Dezember 2009 und 29. März 2012, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In der jährlichen Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen muss das Bestehen von individuellen Lebensversicherungsverträgen vermerkt werden, die der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner und die Kinder, über die er gemäß Artikel 376 des Zivilgesetzbuches die elterliche Gewalt ausübt, bei einem im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, und muss das Land oder müssen die Länder vermerkt werden, in dem beziehungsweise denen diese Verträge abgeschlossen worden sind. » Art. 102 - Artikel 444 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "werden Steuern, die auf den nicht angegebenen Einkünfteteil geschuldet werden" durch die Wörter "werden die auf den nicht angegebenen Einkünfteteil geschuldeten Steuern, die vor Anrechnung der Vorabzüge, der Steuergutschriften, des Pauschalanteils ausländischer Steuer und der Vorauszahlungen festgelegt werden" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter "620 EUR" durch die Wörter "2.500 EUR" ersetzt.

Art. 103 - Die Artikel 97, 101 und 102 sind ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar.

Die Artikel 98, 99 und 100 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.

Ab dem 21. November 2012 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der in den Artikeln 98, 99 und 100 erwähnten Bestimmungen. (...) TITEL 8 - Heizölsozialfonds Art. 129 - In Titel 10 Kapitel 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 wird ein Artikel 258/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 258/1 - Unbeschadet des Artikels 258 wird der Heizölsozialfonds zusätzlich durch eine jährliche Subvention gespeist, deren Höhe durch das Gesetz zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans bestimmt wird.

Ein Protokoll, das zwischen dem Fonds und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geschlossen wird, bestimmt: - die Art und Weise, wie der Fonds die vollständige Subvention oder einen Teil davon beantragen kann, - die Rechtfertigungsbelege zur Begründung dieses Antrags, - die Art und Weise, wie der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie diesen Antrag für zulässig erklärt, behandelt und billigt, - die Art und Weise, wie der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie dem Fonds die vollständige Subvention oder einen Teil davon zuführt.

Für den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie unterzeichnet der Präsident des Direktionsausschusses dieses Protokoll. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Der Minister der Pensionen A. DE CROO Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung, abwesend: Der Premierminister E. DI RUPO Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen A. DE CROO

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