Etaamb.openjustice.be
Programmawet van 29 maart 2012
gepubliceerd op 12 december 2012

Programmawet Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000689
pub.
12/12/2012
prom.
29/03/2012
ELI
eli/wet/2012/03/29/2012000689/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 MAART 2012. - Programmawet (I) Duitse vertaling van uittreksels


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 49 tot 62, 66 tot 79, 81 tot 105, 107 tot 112, 119 en 121 van de programmawet (I) van 29 maart 2012 (Belgisch Staatsblad van 6 april 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 4 - Erhöhung der Lohngrenze im Sektor des Berufsrisikos Artikel 49 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27.

Dezember 2006 und 27. März 2009, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. ab dem 1. Januar 2012: 37.808,74 EUR. » Art. 50 - Artikel 49/1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2001, wird wie folgt ersetzt: « Art. 49/1 - In Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 belaufen sich die Löhne, die als Grundlage für die Festlegung der Entschädigungen dienen, ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf 37.808,74 EUR. » Art. 51 - Die Artikel 49 und 50 werden wirksam mit 1. Januar 2012.

KAPITEL 5 - AFA- und FBU-Finanzierung Art. 52 - Artikel 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008 und 23.

Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden für das Jahr 2012 die Mittel des Asbestfonds wie folgt geändert: 1. Der in Nr.1 erwähnte Jahresbetrag beläuft sich auf 5 Millionen EUR. 2. Das in Nr.2 erwähnte Aufkommen besteht aus einem spezifischen Beitrag zu Lasten der Arbeitgeber, dessen Ertrag mindestens dem in Nr. 1 erwähnten Betrag entspricht.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kategorien von Arbeitgebern, die diesen Beitrag zahlen müssen, den Modus für die Berechnung und die Festlegung dieses Beitrags sowie die Modalitäten der Einziehung dieses Beitrags. » Art. 53 - Artikel 38 § 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für das Jahr 2012 bestimmt der König ausserdem einen spezifischen Jahresbeitrag von 0,005 % der Entlohnung des Arbeitnehmers, den Modus für die Berechnung und die Festlegung dieses Beitrags sowie die Modalitäten der Einziehung dieses Beitrags. Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 21 § 2 erwähnten Globalverwaltung zugeführt. » Art. 54 - Die Artikel 52 und 53 werden wirksam mit 1. Januar 2012 und treten am 31. Dezember 2012 ausser Kraft.

KAPITEL 6 - Arbeitsunfälle - Wohlbefinden - Zahlung durch den FBU Art. 55 - Artikel 27ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch folgende Sätze ergänzt: « Für alle Opfer und ihre Berechtigten gehen die Aufwertungszulagen, die 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, zu Lasten des Fonds für Berufsunfälle.

Der König kann die Aufwertungszulagen, die nach dem Jahr 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, ebenfalls zu Lasten des vorerwähnten Fonds legen. » Art. 56 - Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 20. die aufgrund von Artikel 27ter zu Lasten des Fonds gehenden Aufwertungszulagen zu gewähren. » KAPITEL 7 - Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern - Familienbeihilfen Art. 57 - Artikel 94 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 7, ersetzt durch das Gesetz vom 12.August 2000, wird wie folgt ergänzt: « 6. zur Speisung des Rücklagenfonds durch eine unumkehrbare Übertragung im Ermessen der Kasse. » b) Paragraph 9, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für das Geschäftsjahr 2012 wird die Summe der den freien Kassen für Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen, um 2,8 Millionen Euro verringert. Die Verringerung wird anteilsmässig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach Anteil jeder Kasse an diesem Betrag. » Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL 7 - Betrugsbekämpfung EINZIGES KAPITEL - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes Abschnitt 1 - Bescheinigungen über und Bekanntmachung von Schuldforderungen Art. 59 - Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit teilt jedem Dritten, der einen Antrag per Brief einreicht und ein rechtmässiges Interesse geltend macht, innerhalb eines Monats den Betrag seiner Schuldforderung zu Lasten eines namentlich genannten Arbeitgebers mit.

Der König bestimmt, was unter Sozialschulden zu verstehen ist, entsprechend der Rechtsgrundlage, auf die sich berufen wird, um eine solche Mitteilung zu erhalten, oder entsprechend dem rechtmässigen Interesse. § 2 - Wenn die gesamtschuldnerische Haftung eines Auftraggebers oder Unternehmers auf der Grundlage einer Bestimmung des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse angewandt werden könnte, stellt vorerwähntes Landesamt diesem Auftraggeber oder Unternehmer Datenbanken zur Verfügung, die es ihm ermöglichen nachzuprüfen, ob er verpflichtet ist, Einbehaltungen auf die von seinem Vertragspartner vorgelegten Rechnungen durchzuführen. Für jede Art von gesamtschuldnerischer Haftung kann der König einen Betrag bestimmen, ab dem der ihm vorgelegten Rechnung eine Bescheinigung über die Höhe seiner Schuld, wie vom König bestimmt, beigelegt werden muss, damit die anwendbare Einbehaltung auf den Betrag dieser Schuld begrenzt wird. In der Bescheinigung wird die am Tag ihrer Erstellung bestehende Schuld berücksichtigt. Der König bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. § 3 - Für die Anwendung von § 2 versteht man unter Sozialschulden die Gesamtheit der Summen, die ein Arbeitgeber dem Landesamt für soziale Sicherheit schuldet. Der König erstellt deren Liste. Diese Liste kann je nach den spezifischen Merkmalen, die auf jede Art von gesamtschuldnerischer Haftung anwendbar sind, oder je nach Art der Mitteilung verschieden sein.

Ausser in den vom König festgelegten Fällen und unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsgrundlagen oder des spezifischen rechtmässigen Interesses werden die Schulden, für die der Schuldner des Landesamtes für soziale Sicherheit oder eines Fonds für Existenzsicherheit im Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit einen Bereinigungsplan, sei es ohne Gerichtsverfahren oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, erhalten hat und für die er nachweist, dass er die auferlegten Fristen streng einhält, nicht berücksichtigt, um zu bestimmen, ob Schulden bestehen oder nicht.

Die Datenbanken haben Beweiskraft für die Anwendung der Gesetze, deren Liste der König erstellt. In Sonderfällen können sie an vorerwähntes Landesamt weiterverweisen, das eine Papierbescheinigung ausstellt. » Art. 60 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Abschnitt 2 - Gesamtschuldnerische Haftung für die Sozialbeiträge Art. 61 - In Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1978, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2007, 6. Juni 2010, 14. April 2011 und 7.

November 2011, wird ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3/1 - Wenn Summen, die in Anwendung der in § 3 Absatz 1 und 2 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung bei einem Subunternehmer eingefordert werden, nicht oder nicht ganz gezahlt worden sind, haften der in § 7 Absatz 1 erwähnte Unternehmer und alle beteiligten Subunternehmer gesamtschuldnerisch für diese Zahlung.

Die gesamtschuldnerische Haftung wird zuerst zu Lasten des Unternehmers angewandt, der auf den Subunternehmer zurückgegriffen hat, der die bei ihm in Anwendung von § 3 Absatz 1 und 2 eingeforderten Summen nicht oder nicht ganz gezahlt hat.

Danach wird sie nacheinander zu Lasten der in einem früheren Stadium beteiligten Unternehmer angewandt, wenn der im vorangehenden Absatz erwähnte Unternehmer es versäumt hat, die bei ihm eingeforderten Summen binnen dreissig Tagen nach Zustellung eines Zahlungsbefehls zu zahlen. » Art. 62 - Im selben Gesetz wird Artikel 30ter, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wie folgt wieder aufgenommen: « Art. 30ter - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Tätigkeiten: die nach einstimmiger Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen vom König bestimmten Arbeiten oder Dienste.Diese Stellungnahme kann jedoch vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben werden, wenn die Tätigkeiten in die Zuständigkeit mehrerer paritätischer Kommissionen fallen. In Ermangelung einer zuständigen oder arbeitenden paritätischen Kommission oder Unterkommission wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben. Das konsultierte Organ teilt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten, nachdem es vom zuständigen Minister darum ersucht wurde, mit. In Ermangelung einer einstimmigen Stellungnahme bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeiten oder Dienste, 2. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, 3.Unternehmern: - diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen Auftraggeber Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, - Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden Subunternehmern, 4. Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder unmittelbar oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser Tätigkeit auszuführen oder ausführen zu lassen oder Arbeitnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. § 2 - Ein Auftraggeber, der für die in § 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten auf einen Unternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Sozialschulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialschulden seines Vertragspartners.

Ein Unternehmer, der für die in § 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten auf einen Subunternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Sozialschulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialschulden seines Vertragspartners.

Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind auf die in den vorangehenden Absätzen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung anwendbar.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf den Gesamtpreis ohne Mehrwertsteuer der Tätigkeiten, die dem Unternehmer oder Subunternehmer aufgetragen wurden, begrenzt.

Der Unternehmer ohne Personal, dessen gesamtschuldnerische Haftung in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 anwendbar ist, wird einem Schuldner-Arbeitgeber gleichgestellt und als solcher in den in Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Datenbanken angegeben, wenn er binnen dreissig Tagen nach Versendung einer Inverzugsetzung per Einschreiben die eingeforderten Summen nicht zahlt.

Der Unternehmer, der beim Landesamt für soziale Sicherheit als Arbeitgeber ohne eigene Sozialschulden identifiziert ist und dessen gesamtschuldnerische Haftung in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 anwendbar ist, wird als Schuldner in den in Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Datenbanken angegeben, wenn er binnen dreissig Tagen nach Versendung einer Inverzugsetzung per Einschreiben die eingeforderten Summen nicht zahlt.

Unter eigenen Sozialschulden versteht man die Gesamtheit der Summen, die ein Arbeitgeber dem Landesamt für soziale Sicherheit oder einem Fonds für Existenzsicherheit im Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber schulden könnte. Der König erstellt deren Liste.

Als Sozialschulden gelten auch die Summen, die im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung in den in den Absätzen 5 und 6 erwähnten Situationen eingefordert werden.

Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für Sozialschulden von Gesellschaftern einer Gelegenheitsgesellschaft, einer stillen Gesellschaft oder einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts, die als Unternehmer oder Subunternehmer auftritt.

Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung ist auch auf Sozialschulden des Unternehmers oder Subunternehmers anwendbar, die im Laufe der Vertragserfüllung entstehen.

Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers oder Unternehmers ist auf 65 Prozent begrenzt, wenn die in Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung zu Lasten desselben Auftraggebers oder Unternehmers angewandt worden ist. § 3 - Wenn Summen, die in Anwendung der in § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung bei einem Subunternehmer eingefordert werden, nicht oder nicht ganz gezahlt worden sind, haften der in § 7 Absatz 1 erwähnte Unternehmer und alle beteiligten Subunternehmer gesamtschuldnerisch für diese Zahlung.

Die gesamtschuldnerische Haftung wird zuerst zu Lasten des Unternehmers angewandt, der auf den Subunternehmer zurückgegriffen hat, der die bei ihm in Anwendung von § 2 Absatz 1 und 2 eingeforderten Summen nicht oder nicht ganz gezahlt hat.

Danach wird sie nacheinander zu Lasten der in einem früheren Stadium beteiligten Unternehmer angewandt, wenn der im vorangehenden Absatz erwähnte Unternehmer es versäumt hat, die bei ihm eingeforderten Summen binnen dreissig Tagen nach Zustellung eines Zahlungsbefehls zu zahlen. § 4 - Ein Auftraggeber, der einem Unternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Sozialschulden hat, den Preis der in § 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten ganz oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, bei der Zahlung 35 Prozent des von ihm geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und gemäss den vom König bestimmten Modalitäten an das vorerwähnte Landesamt zu zahlen.

Ein Unternehmer, der einem Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Sozialschulden hat, den Preis der in § 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten ganz oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, bei der Zahlung 35 Prozent des von ihm geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und gemäss den vom König bestimmten Modalitäten an das vorerwähnte Landesamt zu zahlen.

Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen werden gegebenenfalls auf den Betrag der Schulden des Unternehmers oder Subunternehmers zum Zahlungszeitpunkt begrenzt.

Wurden die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen bei jeder Zahlung des ganzen oder eines Teils des Preises der Tätigkeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Sozialschulden hat, korrekt durchgeführt, wird die in § 2 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung nicht angewandt.

Wurden die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen nicht bei jeder Zahlung des ganzen oder eines Teils des Preises an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Sozialschulden hat, korrekt durchgeführt, werden bei der Anwendung der in § 2 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung die eventuell gezahlten Beträge von dem Betrag abgezogen, für den der Auftraggeber oder Unternehmer haftbar gemacht wird.

Stellt ein Auftraggeber oder Unternehmer anhand der in Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Datenbanken fest, dass er verpflichtet ist, Einbehaltungen auf die von seinem Vertragspartner vorgelegten Rechnungen durchzuführen, und dass der Betrag der ihm vorgelegten Rechnung mindestens 7.143,00 EUR beträgt, fordert er seinen Vertragspartner auf, ihm eine Bescheinigung über die Höhe der von Letzterem geschuldeten Beiträge, Beitragszuschläge, zivilrechtlichen Sanktionen, Verzugszinsen und Gerichtskosten zu übermitteln. In dieser Bescheinigung wird die am Tag ihrer Erstellung bestehende Schuld berücksichtigt. Der König bestimmt die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung. Bestätigt der Vertragspartner, dass die Schulden über den durchzuführenden Einbehaltungen liegen, oder übermittelt er die diesbezügliche Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats ab ihrer Anforderung, behält der Auftraggeber oder Unternehmer 35 Prozent des Betrags der Rechnung ein und zahlt sie an das vorerwähnte Landesamt.

Der König kann den im vorangehenden Absatz erwähnten Betrag von 7.143 EUR anpassen.

Wenn der Unternehmer ein nicht in Belgien ansässiger Arbeitgeber ist, der keine Sozialschulden in Belgien hat und dessen Arbeitnehmer alle im Besitz einer gültigen Abordnungsbescheinigung sind, sind die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen nicht auf die ihm geschuldete Zahlung anwendbar.

Der König bestimmt den Inhalt und die Bedingungen und Modalitäten für die Mitteilung der Auskünfte, die die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen dem vorerwähnten Landesamt erteilen müssen.

Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen das vorerwähnte Landesamt die in Anwendung der Absätze 1 und 2 gezahlten Beträge verteilt, damit dem Landesamt oder einem Fonds für Existenzsicherheit im Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit sowohl die Beiträge als auch die Gerichtskosten, die Beitragszuschläge, die Pauschalentschädigungen und die Verzugszinsen gezahlt werden.

Der König bestimmt die Frist, innerhalb deren dieser Betrag angerechnet werden kann, und die Modalitäten für die Rückzahlung oder die Zweckbestimmung des eventuellen Restbetrags.

Der König bestimmt die Frist, innerhalb deren der Vertragspartner den gezahlten Betrag zurückfordert, sofern die Zahlungen den Betrag der Schulden übersteigen. § 5 - Der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet dem vorerwähnten Landesamt zusätzlich zu dem zu zahlenden Betrag einen Zuschlag, der dem zu zahlenden Betrag entspricht.

Der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet dem vorerwähnten Landesamt zusätzlich zu dem zu zahlenden Betrag einen Zuschlag, der dem zu zahlenden Betrag entspricht.

Bei Anwendung der in § 2 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung dürfen die Summen, die im Rahmen dieser gesamtschuldnerischen Haftung eingefordert werden, und die Zuschläge den Betrag der Schuld des Vertragspartners, für den die gesamtschuldnerische Haftung angewandt worden ist, nicht überschreiten.

Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen der Zuschlag verringert werden kann. § 6 - Gesellschafter einer Gelegenheitsgesellschaft, einer stillen Gesellschaft oder einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts haften untereinander gesamtschuldnerisch für die Zahlung von Summen, die von der Gelegenheitsgesellschaft, der stillen Gesellschaft oder der Gesellschaft des allgemeinen Rechts in Ausführung des vorliegenden Artikels geschuldet werden. § 7 - In den Sektoren und für die Tätigkeiten, die vom König bestimmt werden, muss der Unternehmer, auf den der Auftraggeber zurückgegriffen hat, dem vorerwähnten Landesamt, bevor er die Tätigkeiten beginnt, gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten sämtliche richtigen Informationen übermitteln, die notwendig sind, um die Art und den Umfang der Tätigkeiten zu beurteilen und den Auftraggeber und gegebenenfalls die Subunternehmer in gleich welchem Stadium zu identifizieren. Wenn im Laufe der Durchführung der Tätigkeiten andere Subunternehmer beteiligt sind, muss dieser Unternehmer das vorerwähnte Landesamt vorab davon benachrichtigen.

Zu diesem Zweck muss jeder Subunternehmer, der wiederum auf einen anderen Subunternehmer zurückgreift, den Unternehmer vorab davon schriftlich benachrichtigen und ihm die wie vom König bestimmten richtigen Informationen erteilen, die notwendig sind, um das vorerwähnte Landesamt zu informieren.

Das vorerwähnte Landesamt stellt eine elektronische Kopie der erhaltenen Meldungen zur Verfügung des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.

Diese Meldungen werden den in Artikel 16 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Inspektionsdiensten, die es beantragen, zur Verfügung gestellt. § 8 - Der Unternehmer oder der ihm Gleichgestellte, der die Verpflichtungen von § 7 Absatz 1 nicht einhält, schuldet dem vorerwähnten Landesamt eine Summe, die 5 Prozent des Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer der Tätigkeiten entspricht, die dem Landesamt nicht gemeldet worden sind. Die beim Unternehmer eingeforderte Summe wird um den Betrag verringert, der vom Subunternehmer in Anwendung der Bestimmung von Absatz 2 tatsächlich an das Landesamt gezahlt worden ist.

Der Subunternehmer, der die Bestimmungen von § 7 Absatz 2 nicht einhält, schuldet dem Landesamt eine Summe, die 5 Prozent des Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer der Tätigkeiten entspricht, die er seinem oder seinen Subunternehmer(n) aufgetragen hat. § 9 - Der König kann die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die Tätigkeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm festzulegender Betrag ist und für die nicht auf einen Subunternehmer zurückgegriffen worden ist.

Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die aufgrund von § 8 geschuldete Summe Gegenstand einer Ermässigung oder Befreiung sein kann. § 10 - Vorliegender Artikel ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person ist und in § 1 erwähnte Tätigkeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, nicht anwendbar. § 11 - Vorliegender Artikel bleibt anwendbar im Falle von Konkurs oder jeder anderen Gläubigerkonkurrenz und bei Abtretung, Drittpfändung, Verpfändung, Hingabe an Zahlungs statt oder bei der in Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches erwähnten Direktklage oder einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation. » (...) Abschnitt 4 - Gesamtschuldnerische Haftung für die Lohnschulden Art. 66 - In das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird ein Kapitel VI/1 mit folgender Überschrift eingefügt: « KAPITEL VI/1 - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Entlohnung ».

Art. 67 In Kapitel VI/1, eingefügt durch Artikel 66, wird ein Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. Tätigkeiten: die nach einstimmiger Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen vom König bestimmten Arbeiten oder Dienste.In Ermangelung einer zuständigen oder arbeitenden paritätischen Kommission oder Unterkommission wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben. Das konsultierte Organ teilt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten, nachdem es vom zuständigen Minister darum ersucht wurde, mit. In Ermangelung einer einstimmigen Stellungnahme bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeiten oder Dienste, 2. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, 3.Unternehmern: - diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen Auftraggeber Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, - Subunternehmer im Verhältnis zu unmittelbar nach ihnen folgenden Subunternehmern, 4. Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder unmittelbar oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser Tätigkeit auszuführen oder ausführen zu lassen, 5.Inspektion: die Beamten, die bestimmt sind, um die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes auszuüben, 6. betroffenen Arbeitgebern: die Arbeitgeber oder Subunternehmer, die von der schriftlichen Notifizierung im Sinne von Artikel 49/1 des Sozialstrafgesetzbuches betroffen sind, 7.betroffenen Arbeitnehmern: die Arbeitnehmer, die von einem in Nr. 6 erwähnten betroffenen Arbeitgeber beschäftigt werden, 8. geschuldeter Entlohnung: die Entlohnung, die ab Beginn des Zeitraums der gesamtschuldnerischen Haftung, so wie in Artikel 35/3 § 4 definiert, einforderbar geworden ist, mit Ausnahme der Entschädigungen, auf die der Arbeitnehmer infolge des Bruchs des Arbeitsvertrags Anrecht hat.» Art. 68 - In dasselbe Kapitel VI/1 wird ein Artikel 35/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/2 - § 1 - Die Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer, die für die in Artikel 35/1 § 1 Nr. 1 bestimmten Tätigkeiten auf einen oder mehrere Unternehmer oder Subunternehmer zurückgreifen und die gemäss Artikel 49/1 des Sozialstrafgesetzbuches von der Inspektion schriftlich darüber informiert werden, dass ihre Unternehmer oder die Subunternehmer, die nach Letzteren folgen, sich ernsthaft ihrer Verpflichtung entziehen, ihren Arbeitnehmern die ihnen zustehende Entlohnung fristgerecht zu zahlen, haften in dem Masse und während des Zeitraums, die in Artikel 35/3 definiert sind, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung an die Arbeitnehmer. § 2 - Ohne von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels abweichen zu können, kann der König für die betreffenden Sektoren bestimmen, welchen Anforderungen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Auftraggebern, den Unternehmern und den Subunternehmern, in denen die Folgen des Empfangs der in § 1 erwähnten Notifizierung in ihren Rechtsverhältnissen untereinander geregelt werden, genügen müssen.

Vorerwähnter Königlicher Erlass ergeht auf einstimmige Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen oder, in Ermangelung einer zuständigen oder arbeitenden Kommission oder Unterkommission, des Nationalen Arbeitsrates. In Ermangelung einer einstimmigen Stellungnahme muss vorerwähnter Erlass im Ministerrat beraten werden. » Art. 69 - In dasselbe Kapitel VI/1 wird ein Artikel 35/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/3 - § 1 - Die in Artikel 35/2 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung setzt voraus, dass der gesamtschuldnerisch Haftende den betroffenen Arbeitnehmern die in § 2 bestimmte Entlohnung unverzüglich zahlen muss, wenn er entweder von einem der betroffenen Arbeitnehmer oder von der Inspektion per Einschreiben dazu gemahnt wird. § 2 - Wenn der gesamtschuldnerisch Haftende unmittelbar von einem der betroffenen Arbeitnehmer gemahnt wird, bezieht sich die gesamtschuldnerische Haftung immer auf den noch nicht gezahlten Teil der geschuldeten Entlohnung.

Wenn der gesamtschuldnerisch Haftende nachweist, dass die Arbeitszeit, die der betroffene Arbeitnehmer im Rahmen der Tätigkeiten verwendet hat, die er entweder unmittelbar oder über zwischengeschaltete Unternehmer oder Subunternehmer ausführen lässt, sich auf eine genau bestimmte Anzahl Stunden begrenzt, bezieht sich die gesamtschuldnerische Haftung nur auf den den betreffenden Leistungen entsprechenden nicht gezahlten Teil der geschuldeten Entlohnung.

Wenn der gesamtschuldnerisch Haftende nachweist, dass der betroffene Arbeitnehmer im Rahmen der Tätigkeiten, die er entweder unmittelbar oder über zwischengeschaltete Unternehmer oder Subunternehmer ausführen lässt, keine Leistungen erbracht hat, haftet er nicht gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung des betroffenen Arbeitnehmers. § 3 - Wenn der gesamtschuldnerisch Haftende von der Inspektion gemahnt wird, die Entlohnung zu zahlen, bezieht sich die gesamtschuldnerische Haftung nur auf den nicht gezahlten Teil der geschuldeten Entlohnung, die den Leistungen entspricht, die im Rahmen der Tätigkeiten, die er entweder unmittelbar oder über zwischengeschaltete Unternehmer oder Subunternehmer ausführen lässt, erbracht wurden.

Wenn jedoch nicht festgelegt werden kann, welche Leistungen im Rahmen der Arbeiten, die der gesamtschuldnerisch Haftende entweder unmittelbar oder über zwischengeschaltete Unternehmer oder Subunternehmer ausführen lässt, von den betroffenen Arbeitnehmern erbracht wurden, bezieht sich die gesamtschuldnerische Haftung auf die Zahlung eines Prozentsatzes eines vom König festgelegten Mindestlohns an jeden betroffenen Arbeitnehmer, der auf einer Liste steht, die zusammen mit der in § 1 erwähnten Mahnung von der Inspektion übermittelt wird. Dieser Prozentsatz entspricht dem Teil, den die Tätigkeiten, die im Rahmen des Auftrags, den der gesamtschuldnerisch Haftende entweder unmittelbar oder über zwischengeschaltete Unternehmer oder Subunternehmer ausführen lässt, vom betroffenen Arbeitgeber ausgeführt worden sind, während eines vom König festgelegten Referenzzeitraums im Umsatz des betroffenen Arbeitgebers darstellen. § 4 - Der Zeitraum, während dessen die gesamtschuldnerische Haftung gilt, wird in der in Artikel 35/2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Notifizierung von der Inspektion festgelegt. Dieser Zeitraum beginnt nach Ablauf einer Frist von vierzehn Werktagen nach der Notifizierung und kann ein Jahr nicht überschreiten. § 5 - Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind auf die in den vorangehenden Paragraphen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung anwendbar. » Art. 70 - In dasselbe Kapitel VI/1 wird ein Artikel 35/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/4 - Der betroffene Arbeitgeber informiert alle betroffenen Arbeitnehmer über die gemäss Artikel 49/1 des Sozialstrafgesetzbuches von der Inspektion vorgenommene Notifizierung, indem er an jedem Ort, an dem er Arbeitnehmer beschäftigt, eine Abschrift dieser Notifizierung anschlägt.

Die Personen, an die die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung gerichtet wird, müssen an dem Ort, an dem die Tätigkeiten, die sie entweder unmittelbar oder über zwischengeschaltete Unternehmer oder Subunternehmer ausführen lassen, ausgeführt werden, eine Abschrift der erhaltenen Notifizierung anschlagen. » Art. 71 - In dasselbe Kapitel VI/1 wird ein Artikel 35/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/5 - Vorliegendes Kapitel ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person ist und in Artikel 35/1 erwähnte Tätigkeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, nicht anwendbar. » Art. 72 - In dasselbe Kapitel VI/1 wird ein Artikel 35/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/6 - Für die Anwendung der Artikel 3 bis 6, 13 bis 16, 18 und 23 des vorliegenden Gesetzes wird der gesamtschuldnerisch Haftende, sofern und in dem Masse, wie er gemäss den Bestimmungen von Artikel 35/3 § 1 gemahnt worden ist, die Entlohnung zu zahlen, dem Arbeitgeber gleichgestellt. Ab dem fünften Werktag nach Versendung der Mahnung werden die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Zinsen geschuldet. » Art. 73 - In Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4/1. dem Auftraggeber, den Unternehmern oder den Subunternehmern, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind, eine schriftliche Notifizierung, wie in Artikel 49/1 vorgesehen, zu übermitteln, ».

Art. 74 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3/1 mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 3/1 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug auf die Zahlung der Entlohnung durch den Arbeitgeber ».

Art. 75 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 74, wird ein Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 49/1 - Schriftliche Notifizierung eines schweren Verstosses seitens des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung, die Entlohnung fristgerecht zu zahlen Die Sozialinspektoren können die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12.

April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer schriftlich darüber informieren, dass ihre Unternehmer oder die Subunternehmer, die nach Letzteren folgen, sich ernsthaft ihrer Verpflichtung entziehen, die ihren Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung fristgerecht zu zahlen.

In dieser Notifizierung sind vermerkt: 1. die Anzahl und die Identität der Arbeitnehmer, für die die Inspektion festgestellt hat, dass sie im Rahmen von Arbeiten, die der Empfänger der Notifizierung entweder unmittelbar oder über zwischengeschaltete Unternehmer oder Subunternehmer ausführen lässt, Leistungen erbracht haben, 2.die Entlohnung, auf die die betroffenen Arbeitnehmer Anrecht haben zu Lasten des Arbeitgebers, 3. der während des vorherigen Zahlungszeitraums vom Arbeitgeber nicht gezahlte Teil der Entlohnung, auf die die Arbeitnehmer Anrecht haben, 4.die durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Notifizierung von dem von dieser Notifizierung betroffenen Unternehmer oder Subunternehmer beschäftigt werden, 5. der vom König festgelegte Mindestlohn, so wie in Artikel 35/3 § 3 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestimmt, 6. der in Artikel 35/3 § 3 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnte Prozentsatz, 7. der Zeitraum, während dessen die gesamtschuldnerische Haftung gilt. Eine Abschrift der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung wird dem von dieser Notifizierung betroffenen Unternehmer oder Subunternehmer übermittelt. » Art. 76 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 171/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 171/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne von Kapitel VI/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 35/3 § 1 desselben Gesetzes gemahnt worden ist, die Entlohnung zu zahlen, und die Zahlung jedoch innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Versendung der Mahnung nicht vornimmt. » Art. 77 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 171/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 171/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer der ihm obliegenden Verpflichtung zum Anschlag, so wie in Artikel 35/4 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt, nicht nachkommt. » Art. 78 - Der gesamtschuldnerisch Haftende, der gemäss Kapitel VI/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer die Entlohnung eines Arbeitnehmers eines seiner Unternehmer oder der Subunternehmer, die nach Letzteren folgen, zahlt, zahlt die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge, so wie vorgesehen durch das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder seine Ausführungserlasse.

Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen die in Absatz 1 erwähnten Beiträge berechnet, gemeldet und gezahlt werden müssen.

Abschnitt 5 - Bekämpfung der Nichteinhaltung der in Sachen Teilzeitarbeit vorgesehenen Verpflichtungen Art. 79 - Artikel 22ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 22ter - In Ermangelung einer Eintragung in den in den Artikeln 160, 162, 163 und 165 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Dokumenten oder in Ermangelung einer Benutzung der in Artikel 164 desselben Gesetzes erwähnten Geräte wird für die Teilzeitarbeitnehmer ausser bei Beweis des Gegenteils vorausgesetzt, dass sie ihre Leistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags als Vollzeitarbeitnehmer erbracht haben.

In Ermangelung einer in den Artikeln 157 bis 159 desselben Gesetzes erwähnten Bekanntmachung der Teilzeitarbeitsstundenpläne wird für die Teilzeitarbeitnehmer ausser bei Beweis des Gegenteils vorausgesetzt, dass sie ihre Leistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags als Vollzeitarbeitnehmer erbracht haben. » (...) Abschnitt 6 - Eintreibung der Schulden der Dienstleistungsscheckunternehmen Art. 81 - Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1978, wird durch einen Absatz 3 und einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Stellt vorerwähntes Amt fest, dass ein Dienstleistungsscheckunternehmen, das gemäss Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich zugelassen ist, eine fällige Schuld, sei es an Beiträgen, Beitragszuschlägen, Pauschalentschädigungen, Zinsen und Gerichtskosten, aufweist, erlässt es in Anwendung von Absatz 1 einen Zahlungsbefehl, ausser wenn das zugelassene Dienstleistungsscheckunternehmen in Anwendung von Artikel 40bis des vorliegenden Gesetzes auf gütlichem Wege Abzahlungsfristen erhalten hat und diese genau eingehalten werden.

Auf der Grundlage dieses Zahlungsbefehls nimmt das Amt eine Drittvollstreckungspfändung der gewährten Beteiligung des Staates an den Kosten des Dienstleistungsschecks und des Erwerbspreises der Dienstleistungsschecks in der Hand der in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 erwähnten ausgebenden Gesellschaft vor. » Art. 82 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Abschnitt 7 - Verjährung der Sozialschulden Art. 83 - Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24.

Dezember 2002 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 30bis" durch die Wörter "in den Artikeln 30bis und 30ter" ersetzt.2. Absatz 6 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4.durch die Einleitung oder Ausübung der Strafverfolgung und durch Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen. » Art. 84 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Abschnitt 8 - Regelung bestimmter Aspekte des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs Art. 85 - Artikel 16 des Sozialstrafgesetzbuches wird durch die Nummern 14 bis 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 14. Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs: die Sozialinspektionsdienste des Föderalstaates, die Polizei, den Dienst für Sozialinformation und -ermittlung, die zuständige Verwaltung, die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten, die Untersuchungsrichter, das Kollegium der Generalprokuratoren und die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, 15. elektronischem Personalausweis: den in dem Gesetz vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten elektronischen Personalausweis, 16. Geschäftsführendem Ausschuss: den Geschäftsführenden Ausschuss der in Artikel 100/8 erwähnten E-Pr.-Datenbank, 17. E-Pr.: das Protokoll zur Feststellung von Verstössen, das mittels der zu diesem Zweck entwickelten EDV-Anwendung gemäss dem in Artikel 100/2 erwähnten Muster erstellt, gespeichert und verschickt wird, 18. E-Pr.-Datenbank: die Datenbank, die in Artikel 100/6 erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die in dem in Artikel 100/2 erwähnten Muster enthalten sind, sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen und aufbewahrt werden, 19. Ginaa-Datenbank: die Datenbank der zuständigen Verwaltung, die die Daten in Bezug auf die Aufträge, die ihr in oder aufgrund von Buch I erteilt werden, enthält.» Art. 86 - In Buch I Titel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 5 mit folgender Überschrift eingefügt: « KAPITEL 5 - Regelung bestimmter Aspekte des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs ».

Art. 87 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 86, wird ein Artikel 100/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/1 - Anwendungsbereich und Zweck Vorliegendes Kapitel regelt bestimmte Aspekte des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs, nämlich das E-Pr., die E-Pr.-Datenbank und die Ginaa-Datenbank. Dieser elektronische Informationsaustausch erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung des vorliegenden Kapitels werden die in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15.

Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummern benutzt. » Art. 88 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/2 - Einheitliches Muster des Protokolls zur Feststellung von Verstössen Im Hinblick auf den in Artikel 100/1 erwähnten elektronischen Informationsaustausch erstellen die Sozialinspektoren der vom König bestimmten Sozialinspektionsdienste ihre Protokolle zur Feststellung von Verstössen elektronisch mittels der zu diesem Zweck entwickelten EDV-Anwendung gemäss dem vom Geschäftsführenden Ausschuss festgelegten einheitlichen Muster.

Der Geschäftsführende Ausschuss kann ausserdem eine Regelung ausarbeiten für den Fall, dass ein Protokoll infolge höherer Gewalt nicht gemäss Absatz 1 erstellt werden kann, insbesondere aufgrund eines Versagens der EDV-Anwendung oder bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des elektronischen Personalausweises des protokollierenden Beamten. » Art. 89 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/3 - Elektronische Signatur des E-Pr. § 1 - In Abweichung von Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung wird das E-Pr. von seinem Ersteller oder seinen Erstellern mit Hilfe der elektronischen Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, elektronisch unterzeichnet.

Der König kann nach Stellungnahme der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit bestimmen, dass das E-Pr. von seinem Ersteller oder seinen Erstellern elektronisch unterzeichnet werden kann mittels eines anderen Systems, das es ermöglicht, die Identität des Unterzeichners und die Integrität des unterzeichneten E-Pr. mit ausreichenden Garantien festzustellen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird, unbeschadet der Artikel 1322 und folgende des Zivilgesetzbuches, das E-Pr., das von seinem Ersteller oder seinen Erstellern gemäss § 1 elektronisch unterzeichnet worden ist, einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Protokoll auf Papier gleichgesetzt. § 3 - In Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass das E-Pr., das gemäss Artikel 100/2 Absatz 1 unter den Bedingungen, gemäss den Modalitäten und gegebenenfalls für die Dauer, die Er festlegt, erstellt wird, auf Papier erstellt und mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichnet wird. » Art. 90 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/4 - Mitteilung des E-Pr.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und in Abweichung von Artikel 33 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung bestimmt der König nach gleichlautender Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren die Modalitäten für die in Artikel 65 Absatz 1 erwähnte Mitteilung. Er bestimmt auch die Modalitäten für die in Artikel 65 Absatz 2 und 3 erwähnten Mitteilungen. » Art. 91 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/5 - Archivierung des E-Pr.

Der König kann die Modalitäten für die Archivierung des E-Pr. festlegen, insofern die im Archivgesetz vom 24. Juni 1955 aufgenommene Regelung unzureichend ist. » Art. 92 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/6 - Einrichtung der E-Pr.-Datenbank Es wird eine E-Pr.-Datenbank eingerichtet.

Der Belgische Staat, vertreten durch den für die Beschäftigung zuständigen Minister, den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister und den für die Justiz zuständigen Minister, ist verantwortlich für die Verarbeitung der in Absatz 4 erwähnten Daten im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Mit der Speicherung und Fortschreibung der in Absatz 4 erwähnten Daten werden folgende Ziele verfolgt: 1. die Sammlung von Informationen, die nützlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zu ermöglichen, die illegale Arbeit und den Sozialbetrug auf angemessene Weise zu bekämpfen, 2.die Sammlung von Informationen, die nützlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen, 3. die Erstellung von internen und externen Statistiken. Die E-Pr.-Datenbank enthält Daten, die in dem in Artikel 100/2 erwähnten E-Pr.-Muster aufgenommen sind, in Bezug auf folgende Personen: 1. jede Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstosses zu sein, 2.jede Person, die für einen Verstoss als zivilrechtlich haftbar erachtet wird, 3. jeden Arbeitnehmer oder jede Person, der beziehungsweise die von einem Verstoss betroffen ist oder als davon betroffen gilt, 4.jede andere im E-Pr. erwähnte Person, deren Daten ins E-Pr. aufgenommen werden müssen zum guten Verständnis der im E-Pr. festgestellten Taten.

Die in Absatz 4 erwähnten Daten sind, insofern sie eine natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert werden kann, die personenbezogenen Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. » Art. 93 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/7 - Finanzierung der E-Pr.-Datenbank Die für die Einrichtung und das Funktionieren der E-Pr.-Datenbank erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingetragen. » Art. 94 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/8 - Geschäftsführender Ausschuss der E-Pr.-Datenbank § 1 - Es wird ein Geschäftsführender Ausschuss der E-Pr.-Datenbank eingerichtet.

Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten, dem leitenden Beamten der zuständigen Verwaltung, 2.den leitenden Beamten der in Artikel 100/2 erwähnten Sozialinspektionsdienste, 3. dem Direktor des Föderalen Orientierungsbüros des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, 4.dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator, 5. einem leitenden Beamten der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Der Geschäftsführende Ausschuss hat seinen Sitz an der Adresse des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Der Geschäftsführende Ausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung wahrgenommen. § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss verfügt über die folgenden Befugnisse: 1. die E-Pr.-Datenbank verwalten, 2. jede Initiative ergreifen, die zum effizienten Funktionieren der E-Pr.-Datenbank beitragen kann, 3. jede Initiative ergreifen zur Anpassung der E-Pr.-Datenbank an die Abänderungen auf gesetzgebender, verordnungsrechtlicher und technologischer Ebene, 4. die zuständigen Minister über die für das gute Funktionieren der E-Pr.-Datenbank erforderlichen Mittel informieren, 5. den zuständigen Ministern jedes Jahr die Haushaltsvoranschläge in Bezug auf die Kosten für das Funktionieren und die Wartung der E-Pr.-Datenbank, einschliesslich der Kosten für die Archivierung der im System integrierten Daten, mitteilen, 6. Abkommen in Bezug auf die für die Verwaltung der E-Pr.-Datenbank erforderlichen Dienste schliessen, 7. nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens zusätzliche Regeln für den Zugriff und die Kontrolle des Zugriffs auf die in der E-Pr.-Datenbank aufgenommenen Daten festlegen, unter Berücksichtigung der geltenden einschlägigen Gesetzesbestimmungen, 8. aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister Stellungnahmen in Bezug auf Gesetzesinitiativen und andere Initiativen, die Einfluss auf das Funktionieren der E-Pr.-Datenbank haben, abgeben, 9. eine Geschäftsordnung erstellen, in der unter anderem die Regeln für die Ersetzung der Mitglieder festgelegt sind.» Art. 95 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/9 - Überwachung der Datenverarbeitung im Rahmen der E-Pr.-Datenbank Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, nachstehend Ausschuss genannt, dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten entnimmt, sorgt er im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes des Privatlebens und der Wahrung der Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung dafür, dass der Inhalt der E-Pr.-Datenbank und die Verarbeitung der Daten und der Informationen im Rahmen dieser Datenbank mit den Bestimmungen der Artikel 54 bis 56 des vorliegenden Kapitels, des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und der Artikel 28quinquies § 1 und 57 des Strafprozessgesetzbuches in Übereinstimmung stehen.

Der Ausschuss gibt Stellungnahmen und Empfehlungen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Kapitels ab, sowohl aus eigener Initiative als auch auf Antrag, insbesondere des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers oder des für die Justiz zuständigen Ministers oder der Gerichtsbehörden.

Die Artikel 29, 30, 32 § 1 und 33 des vorerwähnten Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 sind uneingeschränkt anwendbar.

Die zu diesem Zweck vom Ausschuss unter seinen Mitgliedern bestimmten Personen verfügen im Hinblick auf die Ausführung ihrer Aufträge über ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf alle in der E-Pr.-Datenbank gespeicherten Informationen und Daten. » Art. 96 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/10 - Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank § 1 - Unbeschadet der Artikel 54 und 55 und mit der Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit haben die vom König ermächtigten Kategorien von Beamten der vom König bestimmten föderalen Sozialinspektionsdienste Zugriff auf die folgenden Daten der E-Pr.-Datenbank: 1. das Datum der Erstellung des Protokolls, 2.die Nummer des Protokolls, 3. die Angabe, ob es sich um ein Protokoll handelt, das auf Initiative des Protokollanten oder in Ausübung einer Pflicht, die von einer Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurde, erstellt worden ist, 4.den Dienst, dem der protokollierende Beamte angehört, 5. den Namen des protokollierenden Beamten, 6.die Identität und die Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstosses zu sein, 7. die Identität und die Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes jeder Person, die für einen Verstoss als zivilrechtlich haftbar erachtet wird, 8.gegebenenfalls den Namen und die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von einem Verstoss betroffen ist oder als von ihm betroffen gilt, 9. die Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstösse. Die in Absatz 1 erwähnte Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit ist nicht erforderlich für den Zugriff auf die Daten der Protokolle, die von ihrem eigenen Inspektionsdienst erstellt worden sind. § 2 - Unbeschadet der Artikel 54 und 55 und mit der Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit können die in § 1 erwähnten Beamten andere als die in § 1 erwähnten Daten einsehen, die in der E-Pr.-Datenbank aufgenommen sind, einschliesslich der Feststellungen, die im E-Pr. aufgenommen sind, insofern diese Daten für sie in der Ausübung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind, oder in Anwendung anderer Rechtsvorschriften von Interesse sind. Insofern diese Daten in einem Protokoll aufgenommen sind, das während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt wird, sind sie jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Letzteren zugänglich.

Die in Absatz 1 erwähnte Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit ist nicht erforderlich für den Zugriff auf die Daten der Protokolle, die von ihrem eigenen Inspektionsdienst erstellt worden sind. § 3 - Die Beamten der zuständigen Verwaltung haben mit der Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit Zugriff auf alle Daten der E-Pr.-Datenbank, insofern diese Daten für sie in der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags von Interesse sind. Dieser Zugriff beinhaltet den Zugriff auf die Daten, die in den Protokollen aufgenommen sind, die während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt werden, ohne dass die Erlaubnis der Letzteren beantragt werden muss. § 4 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die Daten der E-Pr.-Datenbank im Rahmen der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags. In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 15 des Gesetzes vom 15.

Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, unterliegt dieser Zugriff der Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit nicht. § 5 - Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses kann die Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit den Zugriff auf die Daten der E-Pr.-Datenbank, einschliesslich der Daten, die in den Protokollen aufgenommen sind, die während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt werden, auf andere als die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Kategorien von Personen unter den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und auf das Ausländeramt ganz oder teilweise ausdehnen, und dies unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die sie bestimmt. Die Daten, die in einem Protokoll aufgenommen sind, das während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren in keinem Fall zugänglich. § 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 5 kann die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die in diesen Paragraphen erwähnten Personen, mit Ausnahme des Erstellers des E-Pr., den Zugriff auf die in einem bestimmten E-Pr. enthaltenen Daten aufschieben, wenn und solange der zuständige Magistrat der Meinung ist, dass dieser Zugriff eine Gefahr für die Ausübung der Strafverfolgung oder für die Sicherheit einer Person darstellt. » Art. 97 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/11 - Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der Ginaa-Datenbank Was die in Artikel 16 Nr. 19 erwähnte Ginaa-Datenbank betrifft, ist der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung verantwortlich für die Verarbeitung der in Absatz 3 erwähnten Daten im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Mit der Speicherung und Fortschreibung der in Absatz 3 erwähnten Daten werden folgende Ziele verfolgt: 1. die Sammlung von Informationen, die nützlich sind, um der zuständigen Verwaltung zu ermöglichen, die Aufträge auszuführen, die ihr in oder aufgrund von Buch I zugewiesen werden, 2.die Sammlung von Informationen in Bezug auf die Verfolgung der Verstösse, die nützlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen, 3. die Sammlung von Informationen in Bezug auf die Verfolgung der Verstösse, die nützlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zu ermöglichen, die illegale Arbeit und den Sozialbetrug auf angemessene Weise zu bekämpfen, 4.die Erstellung von internen und externen Statistiken.

Die Ginaa-Datenbank enthält die vom König festgelegten Daten in Bezug auf: 1. jede Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstosses zu sein, 2.jede Person, der eine administrative Geldbusse auferlegt werden kann, 3. jeden Arbeitnehmer oder jede Person, der beziehungsweise die von einem Verstoss betroffen ist oder als davon betroffen gilt. Die in Absatz 3 erwähnten Daten sind, insofern sie eine natürliche Person betreffen, die personenbezogenen Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. » Art. 98 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/12 - Zugriff auf die Ginaa-Datenbank Der König bestimmt unter den Akteuren der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug die Kategorien von Personen, die, insofern dies zur Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, Zugriff auf die Ginaa-Datenbank haben können.

Der Zugriff auf die Ginaa-Datenbank ist nur mit der vorherigen Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit möglich. » Art. 99 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 100/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/13 - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf den Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank und die Ginaa-Datenbank Jede Instanz, die ermächtigt ist, Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank und/oder die Ginaa-Datenbank zu haben, führt eine kontinuierlich fortgeschriebene Liste der Personen, die sie bestimmt hat, dieses Zugriffsrecht auszuüben.

Alle Personen, die Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank oder die Ginaa-Datenbank haben, müssen die notwendigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, die in den Datenbanken enthalten sind, zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass diese Daten ausschliesslich im Hinblick auf die in den Artikeln 100/6 Absatz 3 und 100/11 Absatz 2 erwähnten Ziele gebraucht werden.

Jede Verletzung der in Absatz 2 erwähnten Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. » Abschnitt 9 - Kontrolle des Missbrauchs fiktiver Adressen durch die Anspruchsberechtigten von Sozialleistungen Art. 100 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. Sozialinspektoren: die in Artikel 16 Nr.1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Beamten, 2. Anspruchsberechtigtem: die Person, die Anspruch hat auf Sozialleistungen, entweder aufgrund der sozialen Sicherheit oder aufgrund eines Sozialhilfesystems, oder auf andere Vorteile, die durch die Rechtsvorschriften gewährt werden, deren Überwachung die Sozialinspektoren ausüben, und die Person, die Anspruch darauf erhebt, 3.Verteilungsunternehmen: die Instanzen, die im Rahmen eines gemeinnützigen Auftrags mit der Wasserversorgung beauftragt sind, 4. Verteilernetzbetreibern: die in Artikel 2 Nr.8 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und Artikel 1 Nr.31 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen erwähnten natürlichen oder juristischen Personen, 5. fiktiver Adresse: eine bei einer amtlichen Behörde angegebene Adresse, wo der Sozialversicherte nicht tatsächlich wohnt. Art. 101 - Wenn die Sozialinspektoren im Rahmen einer Untersuchung auf der Grundlage anderer Elemente vermuten, dass ein Anspruchsberechtigter eine fiktive Adresse nutzt, um Anspruch zu erheben auf Sozialleistungen, auf die er keinen Anspruch erheben kann, können sie die Daten des Wasser-, Strom- und Gasverbrauchs bei den Verteilungsunternehmen und den Verteilernetzbetreibern beantragen.

Diese Verbrauchsdaten können als zusätzlicher Hinweis gebraucht werden, um nachzuweisen, dass es sich um eine fiktive Adresse handelt.

Art. 102 - Die Verteilungsunternehmen oder die Verteilernetzbetreiber müssen die Verbrauchsdaten binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Antrags übermitteln.

Art. 103 - Im Rahmen einer behördlichen Untersuchung informieren die Sozialinspektoren den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls einen Dritten über die Tatsache, dass sie die Verbrauchsdaten der angegebenen Adresse beantragen können.

Art. 104 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten findet Anwendung auf die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.

Art. 105 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Art und Weise bestimmen, wie die Sozialinspektoren die Verbrauchsdaten beantragen können und wie diese übermittelt werden müssen. (...) TITEL 8 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Beschäftigungsplan für ältere Arbeitnehmer Art. 107 - In dem Unternehmen im Sinne von Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft legt der Arbeitgeber dem Betriebsrat jedes Jahr einen Beschäftigungsplan für ältere Arbeitnehmer vor.

Dieser Plan enthält die Massnahmen, die im Laufe des Kalenderjahres zugunsten der Beibehaltung oder der Erhöhung der Anzahl der Arbeitnehmer, die 45 Jahre und älter sind, getroffen werden sollen.

Für die Anwendung von Absatz 2 werden insbesondere folgende Massnahmen als Massnahmen zugunsten der Beibehaltung oder der Erhöhung der Anzahl der Arbeitnehmer, die 45 Jahre und älter sind, betrachtet: 1. die Auswahl und die Einstellung neuer Arbeitnehmer, 2.die Entwicklung der Kompetenzen und Qualifikationen der Arbeitnehmer, einschliesslich des Zugangs zu Ausbildungen, 3. die Laufbahnentwicklung und die laufbahnbegleitende Ausbildung im Unternehmen, 4.die Möglichkeiten, über eine interne Versetzung eine der Entwicklung der Fähigkeiten und Kompetenzen des Arbeitnehmers angepasste Funktion zu erhalten, 5. die Möglichkeiten zur Anpassung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen, 6.die Gesundheit des Arbeitnehmers, die Vorbeugung und die Möglichkeit zur Behebung körperlicher und psychosozialer Hindernisse für eine Weiterbeschäftigung, 7. die Regelungen zur Anerkennung der erworbenen Kompetenzen. Der Beschäftigungsplan enthält eine Bewertung des Beschäftigungsplans für ältere Arbeitnehmer des vorhergehenden Jahres.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Bedingungen in Bezug auf den Inhalt des Plans, wie in Absatz 2 erwähnt, ergänzen, 2.die Liste der in Absatz 3 erwähnten Massnahmen ergänzen, 3. ein Muster festlegen, dem dieser Plan entsprechen muss, wobei Er mehrere Muster je nach Grösse des Unternehmens festlegen kann, 4.die Modalitäten und das Verfahren in Bezug auf die Ausführung der vorhergehenden Absätze festlegen.

Art. 108 - Der Beschäftigungsplan für ältere Arbeitnehmer wird dem Betriebsrat spätestens am 31. März jeden Jahres vorgelegt.

Der Betriebsrat kann seine Stellungnahme in Bezug auf den Beschäftigungsplan binnen einem Monat abgeben.

Der Arbeitgeber kann den Beschäftigungsplan auf der Grundlage der Stellungnahme anpassen. Die Punkte der Stellungnahme, denen der Arbeitgeber keine Folge leistet, werden dem Beschäftigungsplan als Anlage beigefügt.

Art. 109 - In Ermangelung eines Betriebsrats wird der Beschäftigungsplan spätestens am 31. März jeden Jahres dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung vorgelegt. In Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung hält der Arbeitgeber dem Personal diesen Plan jedes Jahr während mindestens vier Wochen an jedem Ort, an dem Arbeitnehmer beschäftigt sind, zur Einsicht offen. Binnen dieser Frist können die Personalmitglieder in Bezug auf diesen Plan zusätzliche Informationen einholen, Fragen stellen, Kritik ausüben, Anregungen machen und Meinungen äussern.

Art. 110 - Das Unternehmen hält den Beschäftigungsplan des laufenden Jahres und der vier vorhergehenden Jahre zur Verfügung der zuständigen Direktion und der zuständigen Sozialinspektoren und übermittelt ihn ihnen auf einfaches Verlangen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zuständige Direktion und die zuständigen Sozialinspektoren.

Art. 111 - § 1 - Unternehmen mit nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmern sind nicht verpflichtet, einen Beschäftigungsplan für ältere Arbeitnehmer aufzustellen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Unternehmen mit nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmern zu verstehen ist. § 2 - Die Verpflichtungen in Bezug auf den Inhalt, das Vorlegen und die Verpflichtung zur Bereithaltung des Beschäftigungsplans, wie in den Artikeln 107 bis 110 geregelt, können unterschiedlich sein für ein Unternehmen mit zwanzig oder mehr, jedoch weniger als fünfzig Arbeitnehmern. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Unternehmen mit zwanzig oder mehr, jedoch weniger als fünfzig Arbeitnehmern zu verstehen ist und welche Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 107 bis 110 es für diese Unternehmen gibt.

Art. 112 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2012 in Kraft, es sei denn, dass innerhalb des Nationalen Arbeitsrates vor diesem Datum ein kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen wird, das vom König für allgemein verbindlich erklärt wird und das einen alternativen Mechanismus vorsieht, mit dem das Ziel des vorliegenden Kapitels erreicht wird. (...) KAPITEL 5 - Frühpensionen Abschnitt 1 - Halbzeitfrühpension Art. 119 - Artikel 80 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "diesem Datum" durch die Wörter "dem 1. Januar 2012" ersetzt. 2. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "20. November 2011" durch die Wörter "28. November 2011" und die Wörter "1. Juli 2012" durch die Wörter "1. April 2012" ersetzt. (...) Art. 121 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2012. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Minister der Pensionen V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^