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Wet van 01 april 2007
gepubliceerd op 19 december 2008

Wet betreffende de verzekering tegen schade veroorzaakt door terrorisme. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008001028
pub.
19/12/2008
prom.
01/04/2007
ELI
eli/wet/2007/04/01/2008001028/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


1 APRIL 2007. - Wet betreffende de verzekering tegen schade veroorzaakt door terrorisme. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 april 2007 betreffende de verzekering tegen schade veroorzaakt door terrorisme (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 1. APRIL 2007 - Gesetz über die Versicherung gegen Terrorschäden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten belgischen Risiken, soweit der Versicherungsvertrag die Entschädigung für Terrorschäden deckt. Unter Terrorakten versteht man « im Verborgenen organisierte Aktionen oder Androhungen solcher Aktionen zur Erreichung ideologischer, politischer, ethnischer oder religiöser Ziele, die von Einzelpersonen oder in Gruppen ausgeführt werden, wobei Personen angegriffen werden oder der wirtschaftliche Wert eines materiellen oder immateriellen Gutes ganz oder teilweise zerstört wird, entweder um die Öffentlichkeit einzuschüchtern, ein Klima der Unsicherheit zu schaffen beziehungsweise Druck auf die Obrigkeit auszuüben oder um den Verkehr oder den normalen Betrieb eines Dienstes beziehungsweise Unternehmens zu beeinträchtigen ».

In Abweichung von vorangehendem Absatz findet vorliegendes Gesetz weder Anwendung auf Versicherungsverträge, die ausschliesslich Terrorschäden decken, noch auf Versicherungsverträge, die eine Haftpflicht gemäss dem Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie decken, noch auf Versicherungsverträge, die Schäden an einer Kernanlage, wie im Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie bestimmt, decken, noch auf Versicherungsverträge, die Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, Seeschifffahrt-Kasko, Luftfahrthaftpflicht, Schienenfahrzeughaftpflicht oder Seeschifffahrtshaftpflicht decken.

Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf den theoretischen Rückkaufswert von Lebensversicherungen.

KAPITEL III - Solidaritätsregelung Abschnitt 1 - Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und juristischen Person des privaten Rechts Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten juristischen Personen und der Belgische Staat decken gemeinsam die innerhalb eines Kalenderjahres eingetretenen Ereignisse in Bezug auf Verpflichtungen, die von den in Artikel 4 erwähnten Teilhabern eingegangen wurden, bis zu einer Summe von einer Milliarde EUR. Der vorerwähnte Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst, wobei als Basisindex der Index des Monats Dezember 2005 gilt.Der König kann den Basisbetrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern. § 2 - Der Anteil an vorerwähntem Betrag, der zu Lasten des Belgischen Staates geht, wird jährlich in gegenseitigem Einvernehmen mit der in Artikel 4 erwähnten juristischen Person bestimmt. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Anteil des Betrages festlegen, der zu Lasten des Belgischen Staates geht. § 3 - Der Belgische Staat muss nur eingreifen, wenn der Anteil der in Artikel 4 erwähnten juristischen Person aufgebraucht ist.

Abschnitt II - Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen, die keine Behörden sind Art. 4 - § 1 - Versicherer, Rückversicherer, andere juristische Personen mit Niederlassung in Belgien und juristische Personen, die in Belgien Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, können eine juristische Person gründen, die von ihnen finanziert wird. Zweck dieser juristischen Person ist die Verteilung der Verpflichtungen, die die Teilhaber im Fall von Terrorakten erfüllen müssen, unter alle Teilhaber, wobei die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einzuhalten sind. § 2 - Ist die vorerwähnte juristische Person nicht binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gegründet worden oder wird sie aufgelöst, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine juristische Person gründen und die Modalitäten für die Beteiligung der in vorliegendem Artikel erwähnten Teilhaber an der Finanzierung dieser juristischen Person festlegen. § 3 - Die Satzung der in vorliegendem Artikel erwähnten juristischen Person enthält mindestens Bestimmungen in Bezug auf Bedingungen und Modalitäten für Eintritt, Austritt und Ausschliessung von Teilhabern, den Umfang ihrer Verpflichtungen, Organisation und Geschäftsführung der juristischen Person, Bestellungsverfahren, Befugnisse und Dauer des Mandats der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, Modalitäten für Festlegung und Einnahme der Beiträge der Teilhaber, Modalitäten für Erstellung und Billigung des Jahresabschlusses, Verfahren für die Satzungsänderung, Verfahren für die Liquidation der juristischen Person und Modalitäten für die Übertragung von Befugnissen an Vorstands- und Personalmitglieder und an andere Personen im Hinblick auf die Ausführung der Beschlüsse der Verwaltungsorgane. § 4 - Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen werden nach Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom König gebilligt.

Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen sind in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. § 5 - Der König bestellt zwei Vertreter bei der in § 1 erwähnten juristischen Person. Ein Vertreter wird auf Vorschlag des für die Wirtschaft zuständigen Ministers und einer auf Vorschlag des für den Haushalt zuständigen Ministers bestellt. Diese Vertreter wachen über die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes.

Sie teilen ihre Einwände den Ministern und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen mit. Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen teilt die erhaltenen Einwände den ausländischen Aufsichtsbehörden mit, die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, die ihre Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Belgien ausüben.

KAPITEL IV - Schadenregulierung bei Terrorakten Abschnitt I - Ausschuss Art. 5 - § 1 - Ein Ausschuss wird gebildet, der sich aus einem Vertreter des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, einem Vertreter des für den Haushalt zuständigen Ministers, einem Vertreter des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, einem Vertreter des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers, einem Vertreter des durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse eingerichteten Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse und zwei Vertretern der in Artikel 4 erwähnten juristischen Person zusammensetzt. Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen bestimmt einen Vertreter mit beratender Stimme. Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren bestellt. Den Vorsitz über den Ausschuss führt der Präsident des durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingerichteten Versicherungsausschusses. § 2 - Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König gebilligt wird. In Ermangelung eines Beschlusses des Ausschusses legt der König die Geschäftsordnung fest. § 3 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen übernimmt die Funktionskosten des Ausschusses. Der Ausschuss versammelt sich am Sitz der vorerwähnten Kommission.

Abschnitt II - Befugnisse des Ausschusses Art. 6 - § 1 - Der Ausschuss beschliesst binnen einer Frist von sechs Monaten nach einem Ereignis, ob dieses Ereignis der Definition in Artikel 2 entspricht. Im Laufe der vorerwähnten Frist versammelt sich der Ausschuss monatlich, bis er darüber befunden hat, ob das betreffende Ereignis der Definition in Artikel 2 entspricht. Der Ausschuss kann auf eigene Initiative, auf Antrag des Ministerrates oder auf Antrag eines Teilhabers an der in Artikel 4 erwähnten juristischen Person befinden.

Der König kann Ereignisse festlegen, für die der Ausschuss sich nicht versammeln muss.

Beschlüsse des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Der Ausschuss legt spätestens sechs Monate nach dem Ereignis den Prozentsatz der Entschädigung fest, den die Teilhaber für das Ereignis übernehmen müssen.

Der Ausschuss versammelt sich mindestens halbjährlich, um über eine eventuelle Anpassung dieses Prozentsatzes zu befinden.

Der Ausschuss trifft bis spätestens 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, eine endgültige Entscheidung in Bezug auf den auszuzahlenden Prozentsatz der Entschädigung. § 3 - Sofern der König die Befugnisse, die Ihm aufgrund von Artikel 9 erteilt worden sind, nicht ausgeübt hat, kommen diese Befugnisse dem Ausschuss zu, wenn dieser über ein Ereignis befinden muss.

Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Höhe der von den Teilhabern zu erfüllenden Verpflichtungen Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Teilhaber erfüllen ihre vertraglichen Verpflichtungen bis zur Höhe des aufgrund von Artikel 6 § 2 festgelegten Prozentsatzes. Ändert der Ausschuss diesen Prozentsatz, findet der neue Prozentsatz Anwendung auf alle Schadensfälle, die aus dem betreffenden Ereignis hervorgehen. Eine durch die Anpassung des Prozentsatzes bedingte Verringerung der Entschädigung ist weder anwendbar auf bereits ausgezahlte Entschädigungen noch auf ausstehende Entschädigungen, für die der Teilhaber der Person, die im Fall eines Terroraktes Anspruch auf die Erfüllung einer Verpflichtung erheben kann, seinen Beschluss bereits mitgeteilt hat. Eine Anhebung des Prozentsatzes führt zu einer Erhöhung der Entschädigung für alle durch das betreffende Ereignis verursachten Schadensfälle, die den Teilhabern an der in Artikel 4 erwähnten juristischen Person gemeldet werden.

Der König bestimmt, inwiefern der vom Ausschuss festgelegte Prozentsatz nicht auf die im Rahmen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge ausgezahlten Entschädigungen anwendbar ist. § 2 - Stellt der Ausschuss fest, dass der in Artikel 3 erwähnte Betrag nicht ausreicht, um alle erlittenen Schäden zu vergüten, oder verfügt der Ausschuss nicht über ausreichende Informationen, um zu bestimmen, ob der in Artikel 3 erwähnte Betrag ausreicht, werden Personenschäden vorrangig vergütet. Die Vergütung moralischer Schäden erfolgt nach Vergütung aller anderen Schäden.

Art. 8 - § 1 - Die Erfüllung der Teilhaberverpflichtungen infolge eines oder mehrerer als Terrorakt anerkannter Ereignisse ist pro Kalenderjahr auf den in Artikel 3 erwähnten Betrag beschränkt, unabhängig von der im Versicherungsvertrag vermerkten Versicherungssumme und den zu deckenden Beträgen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind. § 2 - Bei Versicherungsverträgen, die Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt betreffen, und Versicherungsverträgen, die Folgeschäden von Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt betreffen, ist die Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 auf 75 Millionen EUR pro Versicherungsnehmer, versicherten Standort und Jahr begrenzt, unabhängig von der Anzahl Versicherungsverträge und der Anzahl Teilhaber, die bei Terrorakten eine Verpflichtung erfüllen müssen.

Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, die sich an der Risikoadresse befinden, und alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, die sich nicht an der Risikoadresse befinden, als Teil des Versicherungsortes, sofern und soweit diese Gegenstände durch ihre Art und ihre Bauweise Teil der an der Risikoadresse ausgeübten Tätigkeit sind. Alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, deren Entfernung zueinander weniger als 50 m beträgt und wovon sich mindestens einer an der Risikoadresse befindet, gelten als Gegenstände, die sich am selben Ort befinden.

Mutter- und Tochtergesellschaften wie im Gesetz vom 7. Mai 1999 zur Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt gelten als ein und derselbe Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung auf Konzerne und verbundene Gesellschaften.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und andere vom König zu bestimmende Risiken. § 3 - Übersteigt die Gesamtheit der berechneten oder geschätzten Entschädigungen den in Artikel 3 erwähnten Betrag, wird die zu zahlende Entschädigung auf das Verhältnis zwischen dem in Artikel 3 erwähnten Betrag beziehungsweise den noch verfügbaren Mitteln und der auf das Kalenderjahr angerechneten Gesamtsumme der auszuzahlenden Entschädigungen begrenzt. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass Schäden, die einen bestimmten Betrag unterschreiten, zu Lasten der Person bleiben, die bei Terrorakten Anspruch auf die Erfüllung einer Verpflichtung hat, und dass diese Entschädigungen nicht von dem in Artikel 3 erwähnten Betrag abgezogen werden.

Abschnitt IV - Befugnis zur Bestimmung der Kriterien in Bezug auf den Begriff « Ereignis » Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Kriterien festlegen, anhand deren bestimmt werden kann, ob mehrere Ereignisse als ein einziges zu betrachten sind. Er verfügt über diese Befugnis für Ereignisse, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eintreten. Er kann die Kriterien für die Anrechnung von Ereignissen auf ein bestimmtes Kalenderjahr festlegen.

KAPITEL V - Versicherungsverträge Abschnitt I - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossene Versicherungsverträge Art. 10 - § 1 - Versicherungsverträge können in ausdrücklichem und präzisem Wortlaut Terrorschäden ausschliessen. § 2 - In Abweichung von § 1 deckt der Versicherungsvertrag jedoch zwingend Terrorschäden in Bezug auf die Risiken und unter den Bedingungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt.

Nachstehende Risiken müssen zwingend eine Deckung der in Artikel 2 bestimmten Terrorschäden enthalten: 1. Arbeitsunfallrisiken, 2.durch das Gesetz vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge geregelte Risiken, 3. durch das Gesetz vom 30.Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen geregelte Risiken, 4. einfache Brandrisiken, die der König in Ausführung von Artikel 67 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag bestimmt, 5. unter den Zweigen 1, 2, 21, 22 und 23 eingestufte Risiken, die in Anlage I des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt sind.

Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der Struktur des Atomkerns explodieren, können im Versicherungsvertrag ausgeschlossen werden.

In Ermangelung eines gesetzlich oder verordnungsrechtlich zu versichernden Betrags ist in Versicherungsverträgen, die aufgrund des vorliegenden Artikels die Deckung von Terrorschäden beinhalten müssen, dieselbe Versicherungssumme vorgesehen, ungeachtet ob die Schäden auf Terrorakte oder andere Ursachen zurückzuführen sind. Der König kann bestimmen, dass auf bestimmte Risiken oder Versicherungsverträge andere Regeln anwendbar sind.

Abschnitt II - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufende Versicherungsverträge Art. 11 - In Artikel 10 § 2 erwähnte Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Terrorschäden ausschliessen, decken diese Schäden ab der nächsten jährlichen Fälligkeit der Prämie.

Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der Struktur des Atomkerns explodieren, können von dieser Deckung ausgeschlossen bleiben.

Versicherungsnehmer können den Versicherer auffordern, ihnen diese Garantie zu einem früheren Zeitpunkt zu gewähren.

Abschnitt III - Änderung der Versicherungsbedingungen infolge der Abänderung des Gesetzes Art. 12 - Wird die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze aufgehoben, verfügt der Versicherer über eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Aufhebung, um die Garantie in Bezug auf Terrorschäden ganz oder teilweise zu kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Versendung des Kündigungsschreibens beziehungsweise einen Monat nach Unterzeichnung der Bestätigung des Empfangs der Kündigung wirksam.

KAPITEL VI - Begrenzung und zeitlich gestaffelte Auszahlung der Entschädigungen bei Terrorschäden Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt, sofern diese Risiken von Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht oder von Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, deren Tätigkeiten in Belgien der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegen, versichert werden.

Art. 14 - Auf Vorschlag des für die Wirtschaft zuständigen Ministers und nach Stellungnahme des in Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses für Finanzstabilität kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verpflichtungen, die die Teilhaber bei Terrorakten erfüllen müssen, beschränken. So kann der König diese Verpflichtungen auf einen bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz der Verpflichtung begrenzen. Er kann aus der Entschädigung ebenfalls Verpflichtungen ausschliessen, die einen von Ihm festzulegenden Betrag nicht erreichen. Ausserdem kann er vorsehen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen zeitlich gestaffelt wird.

Art. 15 - Sobald der Minister in Anwendung von Artikel 14 die Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität beantragt hat, kann der König die Erfüllung der von den Teilhabern eingegangenen Verpflichtungen für höchstens vier Monate begrenzen und zeitlich staffeln.

KAPITEL VII - Beschränkung des Rechts auf Forderungsübergang Art. 16 - Das Recht auf Forderungsübergang, das dem Versicherungsträger aufgrund von Artikel 136 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird, das Recht auf Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten juristischen Personen und Einrichtungen gewährt wird, und der eigene Anspruch des Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des Gesetzes vom 10.

April 1971 über die Arbeitsunfälle können erst geltend gemacht werden, nachdem der Versicherer die geschädigte Person oder ihre Rechtsnachfolger auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes vollständig entschädigt hat.

Diese Rechte können frühestens ab dem dritten Monat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht werden.

KAPITEL VIII - Forderungsübergang auf die öffentlichen Behörden Art. 17 - Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen, die den Geschädigten aus Gründen der Solidarität vollständig oder teilweise entschädigt haben, bevor der Versicherer eine freiwillige oder vorgeschriebene Zahlung geleistet hat, treten in Höhe des Betrags dieser Entschädigung in die Rechte und Rechtsklagen der Geschädigten gegen den Versicherer ein.

Wenn der Forderungsübergang wegen des Geschädigten nicht mehr zugunsten des Staates, der Gemeinschaften oder der Regionen wirksam werden kann, können diese nach Verhältnis des erlittenen Schadens die gezahlte Entschädigung beim Geschädigten zurückfordern.

Durch den Forderungsübergang dürfen Geschädigte, die nur teilweise entschädigt worden sind, nicht benachteiligt werden. In diesem Fall können sie ihren Anspruch auf die Restschuld vorrangig vor dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen geltend machen.

KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen Art. 18 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3 § 1, 4 § 2, 7 § 1 Absatz 2, 8 § 2 Absatz 4, 8 § 4, 9 und 10 § 2 Absatz 1 und 4 nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. Der für die Wirtschaft zuständige Minister bestimmt die Fristen, in denen die vorerwähnten Stellungnahmen abzugeben sind. Bei Nicht-Einhaltung einer dieser Fristen ist die vorerwähnte Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Art. 19 - Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind der in Artikel 3 § 1 erwähnte Betrag, der Prozentsatz, der von dem in Artikel 6 § 2 und 7 § 1 erwähnten Ausschuss festgelegt werden, und die in Artikel 8 erwähnten Beschränkungen Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber nicht wirksam.

Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind die Beschränkung der Entschädigungen und ihre zeitliche Staffelung in Anwendung der Artikel 14 und 15 Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber nicht wirksam.

Art. 20 - In Kapitel III des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen wird ein Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IV - Staatshilfe für Terroropfer Art. 42bis - Der König kann die Entschädigung der Opfer eines Terrorakts wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf die in den vorerwähnten Abschnitten I und II vorgesehene Entschädigung haben, anpassen.

Unbeschadet der in Artikel 29 erwähnten Beiträge kann der Hilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter für die Anwendung des vorliegenden Artikels durch Vorschüsse aus der Staatskasse, Darlehen, Schenkungen und Legate, einen Teil der Gewinne der Nationallotterie und andere vom König bestimmte Einkünfte gespeist werden. » Art. 21 - Im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird Artikel 7 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: « Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der Ausführung des Arbeitsvertrages ereignen, gelten als durch die Ausführung dieses Vertrags bedingt. » Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 84bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 84bis - Für Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen aufgrund des vorliegenden Gesetzes auszahlen müssen, die jedoch aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden nicht vollständig oder unmittelbar zu ihren Lasten gehen, können die Versicherungsunternehmen auf den Fonds für Berufsunfälle zurückgreifen zu Lasten des Belgischen Staates. Der Belgische Staat rechnet dies unter Berücksichtigung des in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 festgelegten Prozentsatzes in erster Linie auf den in Artikel 3 § 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Betrag an.

Der Teil der Entschädigung, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 nicht zu Lasten der Versicherungsunternehmen geht, den Berechtigten aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes jedoch bereits ausgezahlt worden ist, kann beim vorerwähnten Fonds zu Lasten des Belgischen Staates zurückgefordert werden. Dieser Fonds muss Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 nicht sofort auszahlen müssen, die sie den Berechtigten aber aufgrund von Artikel 19 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes auszahlen müssen, vorstrecken.

Der König kann Bedingungen und Regeln für die Beteiligung dieses Fonds festlegen. » KAPITEL X - Inkrafttreten Art. 23 - Der König legt die Daten des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest, sobald die in Artikel 4 erwähnte juristische Person gegründet worden ist, ihre Satzung gebilligt worden ist, ihre Geschäftsordnung ausgearbeitet worden ist, die Vertreter der Minister bestimmt worden sind und Artikel 3 § 2 ausgeführt worden ist. In jedem Fall tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3 §§ 2 und 3, 4, 5, 9, 18, 20 und 24 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in Kraft.

KAPITEL XI - Übergangsbestimmung Art. 24 - In Ermangelung eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 3 § 2 wird der Anteil des Staates auf 300 Millionen EUR festgelegt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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