Etaamb.openjustice.be
Wet van 01 maart 2002
gepubliceerd op 19 mei 2008

Wet betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000393
pub.
19/05/2008
prom.
01/03/2002
ELI
eli/wet/2002/03/01/2008000393/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


1 MAART 2002. - Wet betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen


De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de hoofdstukken I en VII van de wet van 13 juni 2006 tot wijziging van de wetgeving betreffende de jeugdbescherming en het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2006); - van titel I en titel II, hoofdstuk VII, afdeling 2, van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Jugendschutz und die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL VII - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 1. März 2002 über die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben Art. 60 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2002 über die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, werden die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt.

Art. 61 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2. Die als Straftat qualifizierte Tat, für die die Person verfolgt wird, könnte bei Volljährigkeit der Person im Sinne des Strafgesetzbuches oder der besonderen Gesetze eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder eine schwerere Strafe nach sich ziehen." 2. In Nr.4 werden die Wörter "Artikel 37 § 2 Nr. 3 juncto 52" durch die Wörter "Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 7 juncto 52" ersetzt. 3. In Nr.4 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt. 4. In Nr.4 werden die Wörter "Artikel 37 § 2 Nr. 4 juncto 52" durch die Wörter "Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 8 juncto 52" ersetzt.

Art. 62 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt.

Art. 63 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Justiz (...) KAPITEL VII - Abänderung der Gesetze vom 8. April 1965 und 1. März 2002 in Sachen Jugendkriminalität sowie des Gerichtsgesetzbuches (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. März 2002 über die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben Art. 103 - Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 1. März 2002 über die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Nach Erhalt der Stellungnahme der Direktion des Zentrums und der Erlaubnis übermittelt die Kanzlei der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Kopie davon.

Für das Verlassen der Einrichtung zwecks Erscheinen vor Gericht, aus medizinischen Gründen oder um beim Tod eines Familienmitglieds bis zum zweiten Grad einschliesslich einer Bestattung in Belgien beizuwohnen, ist keine Erlaubnis des Jugendrichters oder des Untersuchungsrichters erforderlich. Der König kann diese Vorschrift auf andere Arten von Ausgängen ausdehnen.

Verweigert das Jugendgericht oder der Untersuchungsrichter die Erlaubnis, das Zentrum zu verlassen, gibt das Gericht beziehungsweise der Richter die Gründe für dieses Verbot an, die auf einem oder mehreren der folgenden Elemente beruhen: 1. Das Verhalten des Betreffenden stellt für ihn selbst oder für andere eine Gefahr dar.2. Es bestehen ernsthafte Gründe zur Befürchtung, dass der Betreffende neue als Straftaten qualifizierte Taten begeht, sich dem Zugriff der Justiz entzieht, Beweismaterial zu beseitigen versucht oder mit Drittpersonen kolludiert.3. Das Interesse eines Opfers oder seines Umfeldes erfordert dieses Verbot.Der Jugendrichter oder der Untersuchungsrichter kann den Dienst für Opferbetreuung ersuchen, eine Tatopferkarte zu erstellen." » Art. 104 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 1 gestrichen und die Aufteilung in Paragraphen aufgehoben.

Art. 105 - Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "Die Berufung gegen eine Erlaubnis, das Zentrum zu verlassen, hat jedoch während fünfzehn Tagen nach Eingang der Berufungsschrift aufschiebende Wirkung." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

^