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Wet van 02 mei 2019
gepubliceerd op 22 februari 2021

Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021040251
pub.
22/02/2021
prom.
02/05/2019
ELI
eli/wet/2019/05/02/2021040251/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 16 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Sonderregelung für Reisebüros Art. 2 - Artikel 1 § 7 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "oder damit zusammenhängen" aufgehoben. b) In Absatz 1 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. "Reisebüro": Steuerpflichtige, die in eigenem Namen in Nr. 1 erwähnte Reisen verkaufen, für die sie Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen." c) In Absatz 2 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. wer in eigenem Namen in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Reisen verkauft und unmittelbar mit eigenen Mitteln die Durchführung der Reisen gewährleistet,".

Art. 3 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 29 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. November 1977, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5.August 2003, werden die Wörter "eines Reisenden" durch die Wörter "eines Dienstleistungsempfängers", die Wörter "vom Reisenden" durch die Wörter "vom Dienstleistungsempfänger" und die Wörter "dem Reisenden" durch die Wörter "dem Dienstleistungsempfänger" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, abgeändert durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1992 und den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 45 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das Wort "Dienstleistungsempfängern" ersetzt.

KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf die europäischen Rechtsvorschriften Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bevor ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger vom Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung aus, der oder die nicht in einem Land gelegen ist, mit dem eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und dem der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vergleichbar ist, in Belgien steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die keine Umsätze sind, für die die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 vom Vertragspartner geschuldet wird, und die auch keine Umsätze sind, die der in Artikel 58ter erwähnten Sonderregelung unterliegen, muss er die Zulassung eines in Belgien ansässigen Fiskalvertreters seitens des Ministers der Finanzen oder dessen Beauftragten veranlassen." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist auf Steuerpflichtige anwendbar, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind und ausschließlich Umsätze vom Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung aus bewirken, der oder die in einem Land gelegen ist, mit dem eine in § 1 Absatz 1 erwähnte Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht." KAPITEL 4 - Technische Anpassung in Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften Art. 8 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9 Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 12 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9 Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 16 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 1 § 9" durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 36 § 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9" durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 44 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" und die Wörter "Artikel 1 § 9 Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

KAPITEL 5 - Notifizierung der Rechtfertigung der Steuerschuld Art. 14 - Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 3 wird für die Steuer, die in einer vom Steuerpflichtigen eingereichten Erklärung angegeben ist, und die damit verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen davon ausgegangen, dass die Notifizierung der Rechtfertigung zum Zeitpunkt und allein aufgrund der Einreichung dieser Erklärung erfolgt ist. Für die Steuer, die Gegenstand eines Schuldanerkenntnisses ist, und die damit verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung der Rechtfertigung zum Zeitpunkt und allein aufgrund der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses erfolgt ist.

Außer in den in Absatz 4 und 5 erwähnten Fällen ist das Datum der Notifizierung der dritte Werktag nach dem Datum der Aufgabe der Rechtfertigung der Steuerschuld beim Universalpostdiensteanbieter." 2. In § 1 wird der frühere Absatz 5, der Absatz 8 wird, wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 7 erwähnten Verfahrens." 3. In § 1 Absatz 9 werden die Wörter "Absätze 3 bis 5" durch die Wörter "Absätze 3 bis 8" ersetzt. 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König legt die Art und Weise fest, wie die Einnahme- und Beitreibungsregister erstellt werden." Art. 15 - Artikel 14 wird wirksam mit 1. April 2019.

KAPITEL 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen Art. 16 - In Rubrik XXII Abschnitt 1 § 5 der Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29.

Dezember 1992, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Die zu zahlende Steuer wird innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlungsaufforderung, die der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmte Dienst dem Invaliden oder Behinderten zusendet, entrichtet. Die Zahlung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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