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Wet van 03 april 1995
gepubliceerd op 03 juni 2010

Wet houdende maatregelen tot bevordering van de tewerkstelling Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000321
pub.
03/06/2010
prom.
03/04/1995
ELI
eli/wet/1995/04/03/2010000321/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 APRIL 1995. - Wet houdende maatregelen tot bevordering van de tewerkstelling Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 3 april 1995 houdende maatregelen tot bevordering van de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 22 april 1995), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 20 december 1995 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 december 1995), - de wet van 22 december 1995 houdende maatregelen tot uitvoering van het meerjarenplan voor werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 30 december 1995), - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998), - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 maart 1998), - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 februari 1999), - de wet van 1 april 2003 houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2003-2004 (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003), - de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 12 februari 2007).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 3. APRIL 1995 - Gesetz zur Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen TITEL I - Beschäftigungsabkommen Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen anwendbar ist. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des vorliegenden Titels auf die Behörden und die Arbeitgeber ausdehnen, auf die das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen anwendbar ist.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und die Modalitäten bestimmen, gemäss denen im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Titels die in Artikel 2 erwähnten Vorteile den im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitgebern gewährt werden. Er kann auch die Kontrolle dieser Gewährung regeln.

Art. 2 - § 1 - Die Arbeitgeber, die in Ausführung eines Abkommens, das gemäss den Bestimmungen des am 20. Dezember 1944 innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 60 abgeschlossen worden ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Quartal von 1994 einen Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer und darüber hinaus ein mindestens gleichwertiges Arbeitsvolumen aufweisen, haben für jeden nach dem 31. Dezember 1994 neu eingestellten Arbeitnehmer Anrecht auf eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit um 37.500 Franken pro Quartal. Wenn die Senkung um 37.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die für den zusätzlichen Arbeitnehmer geschuldet werden, wird der Betrag der Senkung auf den Betrag begrenzt, der einer vollständigen Befreiung von den vorerwähnten Arbeitgeberbeiträgen entspricht, die für diesen Arbeitnehmer geschuldet werden.

Die im vorangehenden Absatz erwähnten Vorteile können nur während der Gültigkeitsdauer des Beschäftigungsabkommens und spätestens bis zum 31. Dezember 1996 gewährt werden. [Der Vorteil der in Absatz 1 erwähnten Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit muss spätestens am 30. Juni 1998 bei der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung beantragt werden.] Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter gleichwertigem Arbeitsvolumen und unter Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer zu verstehen ist.

Als neu eingestellter Arbeitnehmer werden jedoch nicht angesehen: - der Arbeitnehmer, der während des Zeitraums der Senkung der Beiträge im Rahmen des im Gesetz vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Einstellungsplans eingestellt worden ist, - der Arbeitnehmer, der während des Zeitraums der Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen im Rahmen der Bestimmungen von Titel III Kapitel VII des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 eingestellt worden ist.

Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abkommen müssen bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden.

Die Senkung der Arbeitgeberbeiträge wird gewährt, sofern gemäss den vom König auf Vorschlag der Minister der Beschäftigung und der Arbeit und der sozialen Angelegenheiten festgelegten Modalitäten der Nachweis erbracht wird, dass seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt sind. § 2 - [...] [Art. 2 § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13.

Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 2 aufgehoben durch Art. 73 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] Art. 3 - Eine paritätische Kommission oder Unterkommission kann in ihrer Mitte einen engeren Ausschuss schaffen, dem die Ausübung der Befugnisse, die im vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 60 vom 20. Dezember 1994 erwähnt sind, übertragen werden kann. Die paritätische Kommission oder Unterkommission oder gegebenenfalls der gemäss Absatz 1 geschaffene engere Ausschuss muss binnen drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Akte durch den Vorsitzenden der paritätischen Kommission oder Unterkommission eine Entscheidung treffen. Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von acht Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission oder Unterkommission oder des engeren Ausschusses in Kenntnis.

In Ermangelung der Notifikation einer Entscheidung binnen einer Frist von drei Monaten und acht Tagen gilt das Abkommen als gebilligt.

Art. 4 - Die in Anwendung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6.Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, so wie bestätigt durch das Gesetz vom 30. März 1994, geschaffene Kommission Unternehmenspläne ist mit der Billigung der in Anwendung von Artikel 8 des vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 60 vom 20. Dezember 1994 abgeschlossenen Abkommen beauftragt.

Art. 5 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse wird von den vom König bestimmten Beamten durchgeführt.

Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Art. 6 - Wenn festgestellt wird, dass in Anwendung des vorliegenden Titels abgeschlossene Abkommen nicht eingehalten werden oder dass der Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer [die Folge der Übernahme oder der Fusion eines oder mehrerer Arbeitgeber oder der Übertragung von Personal ist, die für den übertragenden Arbeitgeber zu einer Verringerung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Quartal, das der Übertragung vorangeht, geführt hat,] wird der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Gesamtheit oder einen Teil der unrechtmässig erhaltenen Vorteile zurückzuzahlen. [...] [Art. 6 abgeändert durch Art. 28 § 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); früherer Absatz 2 widerrufen durch Art. 28 § 2 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] Art. 7 - Im Rahmen der im vorliegenden Titel I erwähnten Abkommen kann von den Bestimmungen von Artikel 28 § 1 und § 3 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit abgewichen werden.

Art. 8 - Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 2 erwähnten Senkung kommt, kann für denselben Arbeitnehmer und während desselben Zeitraums nicht in den Genuss der in Artikel 36 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 erwähnten Senkung oder der in Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1994 erwähnten Befreiung kommen.

Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 2 erwähnten Senkung kommt, kann gegebenenfalls für denselben Arbeitnehmer und während desselben Zeitraums in den Genuss der Senkung kommen, die vorgesehen ist durch: 1. die Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, 2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.483 vom 22. Dezember 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der Einstellung von Hausangestellten, 3. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, 4. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.499 vom 31. Dezember 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter Jugendlicher, 5. die Bestimmungen von Titel VII des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24.Dezember 1993, [6. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess.] Die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen Senkungen kann nie zur Folge haben, dass ein Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer für das betreffende Quartal in den Genuss einer Senkung der Arbeitgeberbeiträge kommt, die höher ist als der Betrag der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnt sind. [Art. 8 Abs. 2 Nr. 6 eingefügt durch Art. 69 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) - in Kraft bis zum 31. Dezember 1996 -] Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] TITEL II - Frühpension und Halbzeitfrühpension Art. 10 - § 1 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31.

Dezember 1996 können in den paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die während der Laufzeit dieser kollektiven Arbeitsabkommen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags fünfundfünfzig Jahre alt oder älter sind und die zu diesem Zeitpunkt dreiunddreissig Jahre beruflicher Vergangenheit als Lohnempfänger geltend machen können, die gemäss den Artikeln 114 § 4 Absatz 2 und 117 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991 betreffend das Arbeitslosengeld berechnet werden können.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die Berechnung der beruflichen Vergangenheit Arbeitstagen gleichgesetzt: - der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger in Anwendung der Artikel 2bis und 66 der am 30. April 1962 koordinierten Milizgesetze und als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der Artikel 18 und 19 der am 20. Februar 1980 koordinierten Gesetze zur Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen, - die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäss den Bestimmungen des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit unterbrochen hat, um ein Kind zu erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, - die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeit unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind zu erziehen, das jünger als sechs Jahre ist, mit einem Maximum von insgesamt drei Jahren, - die Tage der Vollarbeitslosigkeit, mit einem Maximum von fünf Jahren. § 2 - Ab dem 1. Januar 1997 wird das Alter, an dem die Unternehmen und die paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen durch ein kollektives Arbeitsabkommen für die entlassenen Arbeitnehmer die Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension vorsehen können, wie im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 erwähnt, auf mindestens achtundfünfzig Jahre gebracht.

Der König kann eine Abweichung gewähren einerseits für die Unternehmen und Sektoren, die am 1. Dezember 1994 einer Frühpensionsregelung unterliegen, aufgrund derer das Datum, ab dem die Frühpension erst ab dem Alter von achtundfünfzig Jahren gewährt werden kann, auf einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1997 festgelegt ist, und andererseits für die Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung. § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels.

Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 1995 wird ein besonderer ausgleichender monatlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt. Dieser ist für den Sektor Arbeitslosigkeit für jede vertragliche Frühpension, die aufgrund eines in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, bestimmt.

Dieser besondere ausgleichende Beitrag wird bis zu dem Monat geschuldet, in dem der vertraglich Frühpensionierte das Alter von achtundfünfzig Jahren erreicht. § 2 - Die Höhe des in § 1 erwähnten besonderen ausgleichenden monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird pro Frühpensionierten auf 50 % der Zusatzentschädigung festgelegt, die im kollektiven Arbeitsabkommen, das in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossen worden ist, vorgesehen ist.

Dieser Prozentsatz wird für die Frühpensionierten, die seit einem Jahr durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, auf 33 % verringert. § 3 - Die Zahlung des im vorliegenden Artikel erwähnten besonderen ausgleichenden Beitrags wird vom Schuldner der Zusatzentschädigung, entweder vom Arbeitgeber oder vom Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber untersteht, oder von jeder anderen Person oder Einrichtung, die der Verpflichtung des Arbeitgebers in puncto Zahlung der Zusatzentschädigung unterliegt, getätigt.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Zahlung des besonderen ausgleichenden Beitrags, wenn die Zusatzentschädigung von verschiedenen Schuldnern geschuldet wird. § 4 - [Der Ertrag des besonderen ausgleichenden monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird für die Finanzierung der Regelungen der Globalverwaltung, die in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, verwendet.] Der im vorliegenden Artikel erwähnte besondere ausgleichende Beitrag wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen. [Art. 11 § 4 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 55 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] Ab einem gemäss Art. 24 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003) vom König festzulegenden Datum lautet Art.11 wie folgt: « Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 1995 wird ein besonderer ausgleichender monatlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt. Dieser ist für den Sektor Arbeitslosigkeit für jede vertragliche Frühpension, die aufgrund eines in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, bestimmt.

Dieser besondere ausgleichende Beitrag wird bis zu dem Monat geschuldet, in dem der vertraglich Frühpensionierte das Alter von achtundfünfzig Jahren erreicht. [Mit der in Absatz 1 erwähnten vertraglichen Frühpension wird unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, die Entschädigung gleichgesetzt, die ungeachtet der Tatsache, ob sie periodisch oder nicht periodisch gezahlt wird, insgesamt mindestens 7 436,80 EUR brutto betragen kann und die der Arbeitgeber dem ehemaligen Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld als Vollzeitarbeitsloser bezieht oder hätte beziehen können, wenn er die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber nicht wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt gewährt, sofern diese Entschädigung durch das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer nicht als Entlohnung betrachtet wird. Für die Festlegung des Betrags dieser Entschädigung wird der maximale Vorteil, den der Arbeitnehmer hätte erhalten können, berücksichtigt, ohne dass es dabei erforderlich ist, dass die Bedingungen für den Erhalt des maximalen Vorteils tatsächlich erfüllt sind.

Der in Absatz 1 erwähnte Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der mit der vertraglichen Frühpension gleichgesetzte in Absatz 2 erwähnte Zusatz aufgrund eines auf Ebene eines Sektors abgeschlossenen und vor dem 1. Juli 2002 hinterlegten kollektiven Arbeitsabkommens oder aufgrund einer ununterbrochenen Verlängerung eines solchen Abkommens gewährt worden ist und wenn der ehemalige Arbeitnehmer eine gemäss den im kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Regeln berechnete Laufbahn von mindestens vierzig Jahren hat.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die besonderen Modalitäten für die nicht periodisch gezahlten Entschädigungen.] § 2 - Die Höhe des in § 1 erwähnten besonderen ausgleichenden monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird pro Frühpensionierten auf 50 % der Zusatzentschädigung festgelegt, die im kollektiven Arbeitsabkommen, das in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossen worden ist, vorgesehen ist.

Dieser Prozentsatz wird für die Frühpensionierten, die seit einem Jahr durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, auf 33 % verringert. § 3 - Die Zahlung des im vorliegenden Artikel erwähnten besonderen ausgleichenden Beitrags wird vom Schuldner der Zusatzentschädigung, entweder vom Arbeitgeber oder vom Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber untersteht, oder von jeder anderen Person oder Einrichtung, die der Verpflichtung des Arbeitgebers in puncto Zahlung der Zusatzentschädigung unterliegt, getätigt.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Zahlung des besonderen ausgleichenden Beitrags, wenn die Zusatzentschädigung von verschiedenen Schuldnern geschuldet wird. § 4 - [Der Ertrag des besonderen ausgleichenden monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird für die Finanzierung der Regelungen der Globalverwaltung, die in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, verwendet.] Der im vorliegenden Artikel erwähnte besondere ausgleichende Beitrag wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen. [Art. 11 § 1 Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003); § 4 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 55 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6.

Februar 1999)]" Ab einem gemäss Art. 148 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006), selbst ersetzt durch Art.49 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007), vom König festzulegenden Datum lautet Art. 11 wie folgt: « Art. 11 - [...] [Art. 11 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]" Art. 12 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird.

Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels.

Art. 13 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL III - Besondere beschäftigungsfördernde Massnahmen KAPITEL I - Anwendungsbereich Art. 14 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 10.Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7.

Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind.

KAPITEL II - Beschäftigungs- und ausbildungsfördernde Massnahmen Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber müssen für das Jahr 1995 eine Anstrengung in Höhe von 0,15 % leisten, berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist. Für das Jahr 1996 wird der oben erwähnte Prozentsatz [auf 0,15 % festgelegt].

Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen.

Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen angehören oder für die ein Begleitplan anwendbar ist.

Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 16 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnte Anstrengung wird anhand eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1995 und 1996 abgeschlossen wird. § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden.

Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden.

In diesen kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt werden, dass sie in Anwendung des vorliegenden Kapitels abgeschlossen worden sind. § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht über die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens.

Diese Bewertungsberichte werden den Föderalen Kammern übermittelt.

Art. 17 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 16 § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines Beitrags von 0,15 % für 1995 und [...] für 1996, wie er in Artikel 15 erwähnt ist, für den Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird der Beitrag von 0,15 % für das erste Quartal 1995 nicht geschuldet und der Beitrag für das zweite Quartal 1995 auf 0,30 % festgelegt. § 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt.

Dieser Beitrag wird mit einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung. [Art. 17 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] KAPITEL III - Praktikum für Jugendliche und Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL IV - Begleitung von Arbeitslosen Art. 19 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber schulden für den Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 1996 einen Beitrag von 0,05 %, berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist.

Der König kann die Kategorien, die Er Bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen.

Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung und Beitreibung dieses Beitrags sowie mit seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt.

Dieser Beitrag wird mit einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung.

Art. 20 - § 1 - Der Ertrag dieses in Artikel 19 erwähnten Beitrags ist für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan Anwendung findet, bestimmt. § 2 - In Abweichung von Artikel 138 des Programmgesetzes vom 30.

Dezember 1988, von Artikel 174 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und von Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des überberuflichen Abkommens vom 9.Dezember 1992 werden die ab dem 1. Februar 1995 beim Beschäftigungsfonds verfügbaren Mittel für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan Anwendung findet, verwendet.

Art. 21 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. für welche Arbeitslose, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die in Artikel 20 erwähnten Beiträge verwendet werden.Er sieht unter anderem die Gewährung von Vorschüssen, deren Höhe Er festlegt, vor, 2. die Modalitäten für die Verteilung des in Artikel 20 erwähnten Ertrags der Beiträge unter die öffentlichen Einrichtungen, die mit der Arbeitsvermittlung für Arbeitslose oder deren Berufsausbildung oder Kontrolle beauftragt sind, 3.jede andere Massnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung des vorliegenden Kapitels notwendig ist.

KAPITEL V - Bezahlter Bildungsurlaub Art. 22 - Ein Betrag in Höhe von 700 Millionen Franken, der auf den Ertrag des Arbeitgeberbeitrags für die Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung, der in Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 1993 erwähnt ist, einbehalten wird, wird für die Regelung des bezahlten Bildungsurlaubs, der in Kapitel IV Abschnitt 6 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnt ist, bestimmt.

Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf diese Übertragung.

KAPITEL VI - Kinderbetreuung Art. 23 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber schulden für die Jahre 1995 und 1996 einen Beitrag von 0,05 %, berechnet auf der Grundlage der Entlohnung des Arbeitnehmers, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird dieser Beitrag für das erste Quartal 1995 nicht geschuldet und für das zweite Quartal 1995 auf 0,10 % festgelegt.

Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienstleistungen, der in Anwendung von Artikel 107 § 1 der am 19.

Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und dient für die [Beteiligung an den Lohnkosten und an den Betriebskosten] für die Betreuung der Kinder von 0 bis 3 Jahren und für die ausserschulische Kinderbetreuung, so wie vom König bestimmt. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitgeberkategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen. [§ 3 - Die in § 1 erwähnten Beiträge sind dazu bestimmt, die Betreuungsprojekte aufgrund des vorliegenden Gesetzes, des Gesetzes vom 10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des überberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992 und des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen zu bezuschussen.] [Art. 23 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 89 Nr. 1 des G. vom 20.

Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 3 eingefügt durch Art. 89 Nr. 2 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)] Art. 24 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 23 § 1 erwähnten Beitrags sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienstleistungen, der in Anwendung von Artikel 107 § 1 der am 19.

Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern eingesetzt worden ist, beauftragt.

Dieser Beitrag wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung.

KAPITEL VII - Jahresurlaub Art. 25 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen Art. 26 - Der König bestimmt die Beamten, die die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse überwachen.

Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

TITEL IV - Unternehmenspläne Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] Art. 28 - Vorliegender Titel tritt am 1. April 1995 in Kraft.

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