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Wet van 03 augustus 2012
gepubliceerd op 19 oktober 2012

Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid en de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000604
pub.
19/10/2012
prom.
03/08/2012
ELI
eli/wet/2012/08/03/2012000604/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 AUGUSTUS 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de civiele veiligheid sluiten betreffende de civiele veiligheid en de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 augustus 2012 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de civiele veiligheid sluiten betreffende de civiele veiligheid en de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming (Belgisch Staatsblad van 13 september 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Art. 2 - Artikel 117 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zonen, vorläufige Zonen, Gemeinden, der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste können für die Organisation und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Rahmenverträgen im Hinblick auf den Erwerb des Materials und der Ausrüstung, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind, auf die zentrale Beschaffungsstelle zurückgreifen, die bei der Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingerichtet worden ist." Art. 3 - Im selben Gesetz wird Artikel 206 § 3 durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die Bedingungen, unter denen die Dauer der in § 1 erwähnten Entsendung beziehungsweise der in § 2 erwähnten Zurverfügungstellung verlängert werden kann, insbesondere für Personen, die dies beantragen." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 209/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 209/1 - Am Datum des Inkrafttretens der Hilfeleistungszonen, wie in Artikel 220 vorgesehen, werden die Güter der vorläufigen Zonen den Zonen übertragen.

Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam.

Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden sind." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 221/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 221/1 - § 1 - Ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung und bis zum Inkrafttreten der Zonen, wie in Artikel 220 vorgesehen, bilden die Gemeinden, die in Ausführung von Artikel 14 einer Zone angehören, aufgrund derselben territorialen Abgrenzung eine vorläufige Zone. Die vorläufige Zone besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat der vorläufigen Zone, nachstehend Rat genannt, verwaltet.

Der Rat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Rates ausschlaggebend. § 2 - Die vorläufige Zone erhält die in Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Dotation, sofern folgende Verpflichtungen erfüllt sind: 1. Der Rat bestimmt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.In Abweichung von § 1 Absatz 2 erhält bei Stimmengleichheit der älteste Bewerber den Vorzug. 2. Der Rat bestimmt einen Koordinator unter den Offizieren der Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone, der Inhaber eines Diploms der Stufe A ist, oder in Ermangelung eines Bewerbers mit einem solchen Diplom, unter den Mitgliedern des Personals der Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone.Seine Entsendung erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, der der Offizier untersteht.

Andere Personen können voll- oder teilzeitig bei der vorläufigen Zone entsandt werden beziehungsweise der vorläufigen Zone zur Verfügung gestellt werden, um den Koordinator bei der Erfüllung seiner spezifischen Aufträge zu unterstützen. Berufsfeuerwehrleute werden über eine Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, der sie unterstehen, entsandt. Freiwillige Feuerwehrleute werden der vorläufigen Zone von ihrer Gemeinde zur Verfügung gestellt. 3. Der Rat bestimmt einen Einnehmer oder einen Finanzverwalter einer der Gemeinden der vorläufigen Zone, beauftragt mit der Tätigung der Einnahmen und der Ausgaben der vorläufigen Zone.Seine Entsendung erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, der er untersteht. 4. Der Rat billigt den vom Koordinator vorgeschlagenen zonalen Plan zur Organisation der Einsätze;dieser Plan muss auf einer Risikoanalyse beruhen und mindestens die für eine optimale einsatzbezogene Arbeitsweise der Zone erforderlichen personellen und materiellen Mittel bestimmen.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Mittel: - Personalanwerbung, - Ausarbeitung von zonalen Vorbeugungsrichtlinien gemäss dem nationalen Plan zur Verhütung von Brand und Vergiftungen in Wohnungen, - Erstellung eines zonalen Plans zur Schulung des Personals, - Erstellung von Einsatzplänen gemäss den geltenden Rechtsvorschriften, - Ankauf von individueller Schutzausrüstung im Hinblick auf die Einhaltung der föderalen Mindestnormen, die gemäss Artikel 119 erlassen worden sind, - Ausarbeitung und Festlegung der angemessenen spezifischen Startmittel der Zone gemäss den Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und für die aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 vom König festgelegten angemessenen Mittel, und zwar für jede Einsatzart der einheitlichen Liste der Standardvorfälle der Zentren des einheitlichen Rufsystems.

Sieht der zonale Plan die Einrichtung eines zonalen Systems vor, muss dieses System ermöglichen, auf Empfehlungen und Alarmierungen des Zentrums des einheitlichen Rufsystems angemessen zu reagieren und die Operationen im Rahmen der Einsätze gemäss den Kriterien zu verwalten, die aufgrund von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit vom Minister festgelegt worden sind. 5. Der Vorsitzende erstellt den Haushaltsplan der vorläufigen Zone und der Rat billigt diesen Plan. Dieser Haushaltsplan umfasst die Personal-, Betriebs- und Investitionskosten, einschliesslich der Ausgaben für die Anwerbung von Berufsfeuerwehrleuten oder freiwilligen Feuerwehrleuten, zusätzlich zu dem Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung vorhanden war, aufgrund der Notwendigkeit, die personellen Mittel zu erreichen, die in dem in Nr. 4 erwähnten zonalen Plan zur Organisation der Einsätze bestimmt sind. § 3 - Die Artikel 24, 25, 28 bis 31, 32 Absatzen 1 und 3, 33 bis 39, 40 Absatzen 1 und 2, 42 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 43 bis 50, 53 bis 54, 63 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, 118, 119, 120 bis 124 und 126 sind anwendbar auf die vorläufige Zone. § 4 - Für die Anwendung der in § 3 erwähnten Bestimmungen sind die Begriffe der 1. Spalte der Tabelle in der Anlage durch die entsprechenden Begriffe der 2. Spalte zu ersetzen. § 5 - Die vorläufige Zone kann die Rechtsform einer Interkommunalen annehmen, wenn einer der Feuerwehrdienste auf ihrem Gebiet am 10.

August 2007 die Rechtsform einer Interkommunalen hatte. Die Zuständigkeiten des Rates der vorläufigen Zone, des Vorsitzenden dieses Rates, des Koordinators und des Einnehmers beziehungsweise des Finanzverwalters werden in diesem Fall von den spezifischen Organen der Interkommunalen ausgeübt. Wenn die Interkommunale nicht aus allen Gemeinden der vorläufigen Zone besteht, wird ein Rat der vorläufigen Zone eingerichtet.

Hat die vorläufige Zone die Rechtsform einer Interkommunalen, sind nur Artikel 25, 64 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, 118, 119, 120 bis 124 und 126 anwendbar. § 6 - Wenn die vorläufige Zone den in § 2 Nr. 4 erwähnten zonalen Plan zur Organisation der Einsätze binnen einer Frist von zwei Jahren ab der Billigung dieses Plans nicht teilweise oder ganz ausführt, kann der Minister oder sein Beauftragter die der vorläufigen Zone gewährte föderale Dotation ganz oder teilweise kürzen oder zurückfordern.

Vorläufige Zonen dürfen keine Anleihe aufnehmen." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Art. 6 - Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem Wort "unterliegen" die Wörter "und die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen" eingefügt. 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem Wort "verfügen" die Wörter "und die vorläufigen Zonen" eingefügt. KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 26. April 2002 und vom 15. Mai 2007, werden vor den Wörtern "die Brüsseler Agglomeration" die Wörter "die vorläufigen Zonen," eingefügt.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und der anderen Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, sofern diese anderen Bestimmungen auf vorläufige Zonen für anwendbar erklärt werden. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

ANLAGE

Spalte 1

Spalte 2

Zone

vorläufige Zone

Kollegium

Vorsitzender des Rates

Mitglieder des Kollegiums

Vorsitzender des Rates

Vorsitzender des Kollegiums

Vorsitzender des Rates

Zonenkommandant (wie in Artikel 109 erwähnt)

Koordinator

für die Wachen der Zone verantwortliche Offiziere

Offiziere-Dienstleiter


Gesehen, um dem Gesetz vom 3. August 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31.

Dezember 1963 über den Zivilschutz beigefügt zu werden.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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