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Wet van 03 augustus 2012
gepubliceerd op 18 februari 2015

Wet betreffende de instellingen voor collectieve belegging die voldoen aan de voorwaarden van Richtlijn 2009/65/EG en de instellingen voor belegging in schuldvorderingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000044
pub.
18/02/2015
prom.
03/08/2012
ELI
eli/wet/2012/08/03/2015000044/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 AUGUSTUS 2012. - Wet betreffende de instellingen voor collectieve belegging die voldoen aan de voorwaarden van Richtlijn 2009/65/EG en de instellingen voor belegging in schuldvorderingen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 3 augustus 2012 betreffende bepaalde vormen van collectief beheer van beleggingsportefeuilles (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2012), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 11 juli 2013 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de zakelijke zekerheden op roerende goederen betreft en tot opheffing van diverse bepalingen ter zake (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2013); - de wet van 17 juli 2013 tot wijziging, met het oog op de omzetting van de Richtlijnen 2010/73/EU en 2010/78/EU, van de wet van 16 juni 2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, van de wet van 1 april 2007 op de openbare overnamebiedingen, van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen en van de wet van 3 augustus 2012 betreffende bepaalde vormen van collectief beheer van beleggingsportefeuilles, en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 2013); - de wet van 30 juli 2013 tot versterking van de bescherming van de afnemers van financiële producten en diensten alsook van de bevoegdheden van de Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten en houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2013); - de wet van 19 april 2014 betreffende de alternatieve instellingen voor collectieve belegging en hun beheerders (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2014); - de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2014).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 3. AUGUST 2012 - [Gesetz über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen] [Überschrift ersetzt durch Art.414 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung (a) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung), (b) der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), (c) der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft und (d) der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter: 1. "Organismen für gemeinsame Anlagen": belgische oder ausländische Organismen, deren [...] Zweck gemeinsame Anlagen von Finanzmitteln sind, 2. "öffentlichen Organismen für gemeinsame Anlagen": a) Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland über öffentliche Angebote von handelbaren oder nicht handelbaren Anteilen beschaffen, b) [...] 3. "institutionellen Organismen für gemeinsame Anlagen": Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei [geeigneten Anlegern], die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Wertpapiere ausschließlich von solchen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingetragen sind, 4.[...] 5. "Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile": Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten der Aktiva dieser Organismen zu einem Preis, der auf der Grundlage des Inventarwerts berechnet wird, zurückgenommen oder ausgezahlt werden.Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein Organismus sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile, die zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen sind, nicht erheblich von deren Inventarwert abweicht, 6. "Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile": Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht auf Verlangen der Anteilinhaber zu Lasten der Aktiva des Organismus zurückgenommen werden, 7.["Organismen für Anlagen in Forderungen": Organismen, deren ausschließlicher Zweck Anlagen in Forderungen sind, die im Besitz von Dritten sind und die gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten durch eine Abtretungsvereinbarung an den Organismus abgetreten werden, 8. "Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen": Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Anlagen investieren, die die in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllen,] [8/1."alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "AOGA": Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind,] 9. ["Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen": Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht in Anlagen investieren, die die in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllen, einschließlich alternativer Organismen für gemeinsame Anlagen,] 10."gemeinsamen Investmentfonds": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Vertragsform haben und aus einem ungeteilten Vermögen bestehen, das eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen für Rechnung der Anteilinhaber, deren Rechte durch Wertpapiere dargestellt werden, verwaltet, 11. "Investmentgesellschaften": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Satzungsform haben und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft [oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien] errichtet sind, 12."Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen": Gesellschaften nach belgischem Recht oder Unternehmen nach ausländischem Recht, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der gewerblichen gemeinsamen Portfolioverwaltung [von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen,] besteht, [12/1. "in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaften": Verwaltungsgesellschaften, die in Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind,] 13. "öffentlichem Angebot": a) in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem oder ausländischem Recht, die ihre Finanzmittel in Belgien beschaffen: i) Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, und die von dem Organismus für gemeinsame Anlagen, von der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, oder für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder dieser Person vorgenommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil anlässlich des Angebots erhalten, für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, handeln, ii) Zulassung zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, b) in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die ihre Finanzmittel im Ausland beschaffen: im Ausland vorgenommene Verrichtung, die sich auf Wertpapiere eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen bezieht, wenn diese Verrichtung im betreffenden Land Sondervorschriften zum Schutz des öffentlichen Sparwesens unterliegt wie insbesondere der Prospektpflicht oder einer anderen ähnlichen Informationspflicht, 14."Anbietern": Personen, die ein öffentliches Angebot vornehmen oder in Bezug auf das in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) erwähnte öffentliche Angebot einen Antrag auf Zulassung zum Handel einreichen, 15. "Vermittlung": jedes Eingreifen, selbst im Rahmen einer zeitweiligen Tätigkeit oder einer Nebentätigkeit und in gleich welcher Eigenschaft, in Bezug auf Anleger im Rahmen einer Anlage im Zusammenhang mit einem in Artikel 3 Nr.13 Buchstabe a) Punkt i) erwähnten öffentlichen Angebot von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen für Rechnung des Anbieters oder des Organismus für gemeinsame Anlagen gegen mittelbar oder unmittelbar vom Anbieter oder Organismus für gemeinsame Anlagen gewährte Entlohnungen oder Vorteile gleich welcher Art, 16. "Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen": a) Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen und b) andere Finanzinstrumente, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die er gemäß Artikel 7 optiert hat, gegebenenfalls ausgeben darf, 17."Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen": a) Aktien an einer Investmentgesellschaft und b) Wertpapiere, die ungeteilte Rechte an einem gemeinsamen Investmentfonds verbriefen, 18."Anteilinhabern": Inhaber von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen, 19. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - MTF)": ein von einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einem Marktunternehmen betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 des Gesetzes vom 2.August 2002 oder Titel II der Richtlinie 2004/39/EG zu einem Vertrag führt, 20. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte Märkte, die in Artikel 2 Nr.3, 5 oder 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnt sind, 21. "gemeinsamer Portfolioverwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen": Ausübung von Verwaltungsaufgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen durch eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, egal ob sie von der betreffenden Gesellschaft in der Eigenschaft der von einem Organismus für gemeinsame Anlagen benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder aufgrund einer gemäß Artikel 42 durch den Organismus für gemeinsame Anlagen erteilten Vollmacht beziehungsweise eines gemäß Artikel 42 mit dem Organismus für gemeinsame Anlagen geschlossenen Unternehmensvertrags ausgeübt werden, 22."Verwaltungsaufgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen": a) Verwaltung des Portfolios des Organismus für gemeinsame Anlagen, b) administrative Tätigkeiten für den Organismus für gemeinsame Anlagen, darunter insbesondere: i) Rechnungslegungsdienstleistungen für den Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, ii) Antworten auf Auskunftsanfragen von Anteilinhabern des Organismus für gemeinsame Anlagen, iii) Bewertung des Portfolios und Festsetzung des Preises der Wertpapiere des Organismus für gemeinsame Anlagen (einschließlich steuerrechtlicher Aspekte), iv) Überwachung der Einhaltung der auf den Organismus für gemeinsame Anlagen anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, v) Führung des Registers der Inhaber von Namenspapieren, vi) Gewinnausschüttung für die verschiedenen Kategorien von Wertpapieren und Arten von Anteilen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen, vii) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen, viii) Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Wertpapiere des Organismus für gemeinsame Anlagen, ix) Registrierung von Verrichtungen und Aufbewahrung diesbezüglicher Belege, c) Vertrieb von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen, 23."Wertpapierdienstleistungen": a) individuelle Portfolioverwaltung: individuelle Verwaltung einzelner Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente enthalten, b) Anlageberatung: Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit einem oder mehreren der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumenten beziehen, 24. "von einem Organismus für gemeinsame Anlagen benannter Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen": eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Artikel 11 § 1 die Verwaltung eines gemeinsamen Investmentfonds wahrnimmt, oder eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Artikel 44 von einer Investmentgesellschaft benannt wird, 25."von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltetem Organismus für gemeinsame Anlagen": vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung einen Organismus für gemeinsame Anlagen, für den eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Artikel 3 Nr. 22 erwähnte Verwaltungsaufgaben ausübt, egal ob sie diese Aufgaben in der Eigenschaft der von dem Organismus für gemeinsame Anlagen benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder aufgrund einer durch den Organismus für gemeinsame Anlagen erteilten Vollmacht oder eines mit dem Organismus für gemeinsame Anlagen geschlossenen Unternehmensvertrags ausübt, 26. "Feeder": a) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einen Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen, dem es in Abweichung von dem in Artikel 9 erwähnten Grundsatz der Risikostreuung erlaubt worden ist, mindestens 85 Prozent seiner Aktiva in Anteile an einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einem Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen ("Master" genannt) zu investieren, oder b) [...] 27. "Master": a) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einen seiner Teilfonds: i) der unter seinen Anteilinhabern mindestens einen Feeder hat, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, ii) der selbst kein Feeder ist und iii) der keine Anteile an einem Feeder besitzt, oder b) einen Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einen seiner Teilfonds: i) der unter seinen Anteilinhabern mindestens einen Feeder hat, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllt, ii) der selbst kein Feeder ist und iii) der keine Anteile an einem Feeder besitzt, oder c) [...] 28. "wesentlichen Informationen für den Anleger" oder "Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen": ein kurzes Dokument, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger enthält und gemäß der Verordnung 583/2010 für jeden öffentlichen Organismus für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile erstellt wird, 29."Kunden der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen": natürliche oder juristische Personen oder andere Unternehmen, einschließlich der in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, für die die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eine der in Artikel 3 Nr.22 erwähnten Verwaltungsaufgaben ausübt oder eine der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Dienstleistungen erbringt, 30. "Vertrieb von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen": ein öffentliches Angebot im Sinne von Artikel 3 Nr.13 Buchstabe a) Punkt i) für Rechnung eines Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich des Empfangs und der Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Wertpapiere des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen. Wer vom Organismus für gemeinsame Anlagen für das öffentliche Angebot oder den Empfang und die Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Wertpapiere des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, 31. "Eigenmitteln": Eigenmittel im Sinne der Begriffsbestimmung, die in der Verordnung zur Ausführung von Artikel 206 enthalten ist, 32."qualifizierter Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals einer Gesellschaft oder der Stimmrechte, die mit den von dieser Gesellschaft ausgegebenen Wertpapieren verbunden sind, oder eine andere Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen; die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 und seiner Ausführungserlasse; Stimmrechte oder Aktien, die infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gehalten werden, werden nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert, 33. "enger Verbindung": a) eine Situation, in der ein Beteiligungsverhältnis besteht, oder b) eine Situation, in der Unternehmen verbundene Unternehmen sind, oder c) ein Verhältnis derselben Art wie vorstehend in den Buchstaben a) und b) erwähnt zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person, 34."Kontrolle, Beteiligung, Beteiligungsverhältnis, Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und verbundenem Unternehmen": Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmung, die in den Erlassen zur Ausführung von Artikel 235 enthalten ist, 35. "Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen": eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen bildet und unmittelbar sämtliche Tätigkeiten oder einen Teil der Tätigkeiten ausübt, für die der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in einem anderen Staat in ein und demselben Staat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet, 36. "Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen": einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der nicht Belgien ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeiten ausübt, 37."Kreditinstituten": Institute [im Sinne von Buch II und Buch III Titel I und II des Gesetzes vom 25. April 2014,] 38. "Finanzinstituten": Unternehmen [im Sinne von Artikel 3 Nr.41 des Gesetzes vom 25. April 2014,] 39. "Wertpapierfirmen": Investmentgesellschaften im Sinne von Buch II Titel II bis IV des Gesetzes vom 6.April 1995, 40. "offener Konsultation": das in Artikel 2 Nr.18 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Verfahren, 41."ESMA": die durch die europäische Verordnung Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority), 42. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 43. "Bank": die im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank, 44. "Gesetz vom 22.Juli 1953": das Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, 45. "Gesetz vom 9.Juli 1975": das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 46. "Gesetz vom 4.Dezember 1990": das Gesetz vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, 47. ["Gesetz vom 25.April 2014": das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,] 48. "Gesetz vom 6.April 1995": das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, 49. "Gesetz vom 22.Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, 50. "Gesetz vom 2.August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 51. "Gesetz vom 20.Juli 2004": das Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 52. "Gesetz vom 22.März 2006": das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, 53. "Gesetz vom 16.Juni 2006": das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, 54. "Gesetz vom 2.Mai 2007": das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 55. "Gesetz vom 16.Februar 2009": das Gesetz vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, [55/1. "Gesetz vom 19. April 2014": das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter,] 56. "Richtlinie 2004/39/EG": die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, 57. "Richtlinie 2006/43/EG": die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, 58. "Richtlinie 2009/65/EG": die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), 59. "Verordnung 583/2010": die Verordnung (EU) Nr.583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, 60. "Verordnung 584/2010": die Verordnung (EU) Nr.584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, 61. "Richtlinie 2010/44/EU": die Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1.Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, [62. "unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevisionsfunktion, Compliance-Funktion oder Risikomanagement-Funktion, wie sie in Artikel 41 §§ 4, 5 und 6 beziehungsweise Artikel 201 §§ 4, 5 und 6 erwähnt sind.] [Art. 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 415 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 415 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 54 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013); einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 415 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 7 und 8 ersetzt durch Art. 415 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014); einziger Absatz Nr. 8/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 415 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014); einziger Absatz Nr. 11 abgeändert durch Art. 415 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 12 abgeändert durch Art. 415 Nr. 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);einziger Absatz Nr. 12/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 6 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 26 einziger Absatz Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 415 Nr. 7 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 27 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 415 Nr. 8 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 37 abgeändert durch Art. 143 Nr. 1 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); einziger Absatz Nr. 38 abgeändert durch Art. 143 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); einziger Absatz Nr. 47 ersetzt durch Art. 143 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); einziger Absatz Nr. 55/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 9 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 62 eingefügt durch Art. 143 Nr. 4 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] TEIL II - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN BUCH I - ANWENDUNGSBEREICH Art. 4 - § 1 - Den Bestimmungen des vorliegenden Teils unterliegen: 1. [belgische Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, 2.ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbieten.] § 2 - [...] § 3 - [...] [Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 416 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 416 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.5 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) haben folgende Angebote von [Anteilen an] Organismen für gemeinsame Anlagen keinen öffentlichen Charakter: 1. Angebote von [Anteilen], die sich ausschließlich an [gewerbliche Anleger] richten, 2.Angebote von [Anteilen], die sich an weniger als [hundertfünfzig] natürliche oder juristische Personen richten, bei denen es sich nicht um [gewerbliche Anleger] handelt, 3. [...] 4. Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die einen Gesamtgegenwert von mindestens 250.000 EUR pro Anleger und pro [Anteilskategorie] erfordern, 5. [...] 6. Angebote von [Anteilen] mit einem Gesamtgegenwert [im Europäischen Wirtschaftsraum] von weniger als 100.000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.

Bei späterer Weiterveräußerung von [Anteilen], die zuvor Gegenstand eines oder mehrerer der in Absatz 1 erwähnten Angebote waren, ist anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) und der Kriterien von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen zu entscheiden, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) kann der König den Begriff "öffentlich" definieren. § 3 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "[gewerblichen Anlegern]": 1. professionelle Kunden wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente erwähnt, 2. geeignete Gegenparteien im Sinne von Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.Juni 2007.

Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Antrag eines Organismus für gemeinsame Anlagen mit.] [ § 3/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "geeigneten Anlegern" in Absatz 2 erwähnte Anleger und vom König aufgrund von Absatz 3 Nr. 1 bestimmte Anleger, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Anleger. [Gewerbliche Anleger] gelten als geeignete Anleger.

Der König kann jedoch auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass: 1. den Begriff "geeignete Anleger" auf alle oder bestimmte juristische Personen, die nicht als [gewerbliche Anleger] gelten und eine Eintragung in das Register der geeigneten Anleger beantragt haben, ausdehnen und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen eine Unterscheidung machen, 2.den Begriff "geeignete Anleger" einschränken und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen eine Unterscheidung machen.

Die FSMA führt das in Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Register der geeigneten Anleger. Der König legt das Verfahren für die Eintragung in dieses Register und Modalitäten für den Zugang zu diesem Register durch Dritte fest.] § 4 - [...] [Art. 5 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 und Art. 489 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 55 § 1 Nr. 1 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 417 Nr. 1 und Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 55 § 1 Nr. 3 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art.417 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 ersetzt durch Art. 55 § 2 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013); § 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3/1 eingefügt durch Art. 55 § 3 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013); § 3/1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014); § 4 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] BUCH II - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN NACH BELGISCHEM RECHT TITEL 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht Art. 6 - [Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, gehören zu einer der folgenden zwei Kategorien: 1. gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile oder 2.Investmentgesellschaften mit variablem Kapital.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 418 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014)] Art. 7 - [...] [Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die Kategorien von zugelassenen Anlagen für Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, näher.] [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, müssen für die Anlage der von ihnen beschafften Finanzmittel für eine der Kategorien von zugelassenen Anlagen optieren. Anlagen müssen gemäß den so festgelegten Modalitäten erfolgen.] [Art. 7 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 419 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 ersetzt durch Art. 419 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 eingefügt durch Art. 419 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014)] Art. 8 - § 1 - Nettoerträge von gemeinsamen Investmentfonds oder Investmentgesellschaften werden gemäß der Verwaltungsordnung oder Satzung bestimmt und ausgeschüttet oder zum Kapital geschlagen. § 2 - Anteilinhaber haben gleiche Rechte; es dürfen keine unterschiedlichen Kategorien von Anteilen geschaffen werden, es sei denn: 1. in der Verwaltungsordnung oder Satzung ist die Schaffung zweier Arten von Anteilen vorgesehen, wobei der Nettoertrag für eine Art ausgeschüttet und für die andere Art zum Kapital geschlagen wird, 2.in der Satzung einer Investmentgesellschaft [...] ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, die in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt sind oder auf die unterschiedliche Kosten oder Provisionen anwendbar sind oder die sich aufgrund anderer vom König bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden, mit Ausnahme jeglicher Unterscheidung im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Ergebnissen des Portfolios der Investmentgesellschaft oder des Teilfonds; durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, in Anwendung einer solchen Satzungsbestimmung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Satzung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss, 3. in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, die in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt sind oder auf die unterschiedliche Kosten oder Provisionen anwendbar sind oder die sich aufgrund anderer vom König bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden, mit Ausnahme jeglicher Unterscheidung im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Ergebnissen des Portfolios des gemeinsamen Investmentfonds oder des Teilfonds; durch einen Beschluss der Verwaltungsgesellschaft, in Anwendung einer solchen Bestimmung der Verwaltungsordnung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Verwaltungsordnung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss, 4. in der Satzung einer Investmentgesellschaft [...] [...] oder in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] ist die Möglichkeit vorgesehen, gemäß den [Artikeln 12 oder 17] unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, 5. [...] 6. [...] In der Verwaltungsordnung oder Satzung können Vorzugsanteile vorgesehen werden. § 3 - [...] [Art. 8 § 2 einziger Absatz Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 420 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 420 Nr. 1 bis 3 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 420 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 3 aufgehoben durch Art. 420 Nr. 5 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 9 - Organismen für gemeinsame Anlagen werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung, in einer Weise, die die autonome Geschäftsführung des Organismus gewährleistet, und im ausschließlichen Interesse der Inhaber der vom Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebenen Wertpapiere verwaltet oder geleitet.

TITEL 2 - Öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen] [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 421 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 10 - [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.] [...] [Art. 10 (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 422 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 422 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 11 - § 1 - Rechte der Anteilinhaber an einem gemeinsamen Investmentfonds werden dargestellt durch (a) Namensanteile, (b) entmaterialisierte Anteile oder (c) Inhaberanteile, sofern Inhaberanteile durch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zugelassen sind.

Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf gemeinsame Investmentfonds obliegt der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen. § 2 - Gemeinsame Investmentfonds gelten als belgische Fonds, wenn sie in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind. § 3 - Gemeinsame Investmentfonds[, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen,] müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "öffentlicher gemeinsamer Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht" oder "öffentlicher offener Fonds nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. [Geht aus diesem Namen nicht hervor, dass es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen.] § 4 - Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds haften für Schulden des Fonds nur nach Verhältnis des Reinvermögens des Fonds und im Verhältnis zu ihrer Beteiligung.

Gläubiger der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder von Anteilinhabern haben keinen Regressanspruch auf Aktiva des Fonds, die nur als Sicherheit für Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dienen, die gemäß dem in der Verwaltungsordnung beschriebenen Zweck den Aktiva des Fonds zu Lasten gelegt werden können.

Die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen vertritt den gemeinsamen Investmentfonds und seine Anteilinhaber Dritten gegenüber und kann in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, die Anteilinhaber vor Gericht vertreten, ohne die Identität der Anteilinhaber preiszugeben. § 5 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index bilden, sofern in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds bestimmt ist, dass die Anlagepolitik dieses Fonds darauf abzielt, einem bestimmten Wertpapierindex zu folgen. § 6 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar. [Art. 11 § 3 abgeändert durch Art. 423 Nr. 1 und 2 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 12 - § 1 - Durch die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] kann die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen.

Teilfonds müssen in der Verwaltungsordnung nicht einzeln angegeben werden. Werden Teilfonds in der Verwaltungsordnung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Verwaltungsordnung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss. § 2 - In der Verwaltungsordnung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten dem gesamten gemeinsamen Investmentfonds und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und dem Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar.

Jeder Teilfonds eines gemeinsamen Investmentfonds wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation des gemeinsamen Investmentfonds. § 4 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 11 § 4 Absatz 1 und 2 sind Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt.

Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen haften entweder den Anteilinhabern des Fonds oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht.

In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 und von Artikel 11 § 4 Absatz 1 und 2 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind. [Art. 12 § 1 abgeändert durch Art. 424 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 13 - Die Verwaltungsordnung umfasst Bestimmungen, durch die der Zweck des gemeinsamen Investmentfonds festgelegt wird, besondere Geschäftsführungs- oder Verwaltungsregeln, die auf den Fonds anwendbar sind, und jeweilige Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, der Verwahrstelle und der Anteilinhaber.

Die Verwaltungsordnung kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden.

In der Verwaltungsordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ermächtigt ist, Stimmrechte auszuüben, die mit den im gemeinsamen Investmentfonds enthaltenen Finanzinstrumenten verbunden sind.

Art. 14 - § 1 - Jedes Jahr muss mindestens eine Generalversammlung der Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds am Ort, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, gehalten werden. Die Generalversammlung hört den Jahresbericht und den Bericht der Kommissare in Bezug auf den Jahresabschluss und berät über den Jahresabschluss des gemeinsamen Investmentfonds. Die Generalversammlung befindet über die Billigung des Jahresabschlusses, einschließlich der Verwendung des Ergebnisses des gemeinsamen Investmentfonds. § 2 - Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Kommissar des gemeinsamen Investmentfonds können eine Generalversammlung der Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds einberufen, gegebenenfalls pro Teilfonds.

Sie müssen diese Generalversammlung einberufen, gegebenenfalls pro Teilfonds, 1. wenn Anteilinhaber, die ein Fünftel des Betrags der im Umlauf befindlichen Anteile des gemeinsamen Investmentfonds vertreten und nachweisen können, dass sie diese Anteile seit drei Monaten halten, es verlangen, um einen Beschluss zum Wechsel der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zu fassen, 2.um einen Beschluss zur Änderung der Verwaltungsordnung oder zur Änderung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, einen Beschluss zur Auflösung, Liquidation, Fusion, Aufspaltung oder zu einer mit Fusion oder Aufspaltung gleichgesetzten Rechtshandlung oder einen Beschluss zur Einbringung oder Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs zu fassen, 3. jedes Mal, wenn in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds eine Einberufung der Generalversammlung der Anteilinhaber vorgesehen ist, 4.um einen Betriebsrevisor zu bestellen, der gemäß Artikel 101 das Amt eines Kommissars des gemeinsamen Investmentfonds bekleidet. § 3 - In der Verwaltungsordnung werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes auf gemeinsame Investmentfonds oder ihre Teilfonds entsprechend anwendbar sind, die Weise, wie die Generalversammlung der Anteilinhaber einberufen wird und wie sie berät und beschließt, und die Weise, wie Anteilinhabern des gemeinsamen Investmentfonds der Jahresbericht, der Bericht der Kommissare und der Jahresabschluss zur Verfügung gestellt werden, festgelegt.

Ist gemäß Artikel 8 § 2 Nr. 3 in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds die Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, so ist Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.

Art. 15 - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, IGVK genannt, werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet.

Ihr Kapital variiert ohne Satzungsänderung aufgrund der Ausgabe neuer Anteile oder der Rücknahme ihrer Anteile.

Investmentgesellschaften mit variablem Kapital dürfen keine anderen als die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen.

Art. 16 - § 1 - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital unterliegen dem Gesellschaftsgesetzbuch, insofern nicht durch oder aufgrund des vorliegenden Titels oder des Gesellschaftsgesetzbuches davon abgewichen wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "öffentliche Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach belgischem Recht" oder "öffentliche IGVK nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. [Geht aus diesem Namen nicht hervor, dass es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, so muss die Angabe der Kategorie der zugelassenen Anlagen immer unmittelbar dem Namen folgen.] § 3 - Das Gesellschaftskapital entspricht stets dem Wert des Reinvermögens. Es darf nicht unter 1.200.000 EUR liegen. § 4 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index bilden, sofern in der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmt ist, dass die Anlagepolitik dieses Organismus für gemeinsame Anlagen darauf abzielt, einem bestimmten Wertpapierindex zu folgen. § 5 - Anteile müssen ab der Zeichnung voll eingezahlt werden; sie geben keinen Nennwert an.

Es dürfen keine Anteile ausgegeben werden, die das Kapital nicht vertreten. § 6 - Unbeschadet anderer Abweichungen vom Gesellschaftsgesetzbuch, die durch oder aufgrund des vorliegenden Titels oder des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen sind, sind die Artikel 78, 79 Absatz 1, 96 Nr. 4, 5 und 6, 141, [184 § 2 Absatz 1, 2, 3 und 6 letzter Satz und § 4], 189bis, 190 § 1 Absatz 3 und 4, 195bis Absatz 1 Nr. 3 [und 4bis], 196 Absatz 1 Nr. 5, 439 bis 442, 445 bis 448, 453 Absatz 1 Nr. 1, 458, 460 Absatz 1, [463 Absatz 4], 465 Absatz 3 [...], 476, 477, 479, 483, 484, 505, 506, 508, 509[, 515bis], 533 § 2, 533bis, 533ter, 536 § 2, 542, 546 Absatz 2, 547bis, 557, 558 Absatz 2 und 3, 560, 581, 582 bis 590, 592 bis 600, 603 bis 607, 612 bis 617, 618 Absatz 6 und 7, 619 bis 628, 633, 634, 699 § 1 Nr. 1, 712 § 1 Nr. 1, 722 § 1 Nr. 1, 736 § 1 Nr. 1, 751 § 1 Nr. 1 und 781 § 1 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht anwendbar.

Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen eigens in der Einladung angegeben worden sind.

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 ist Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.

In Abweichung von Absatz 1 ist in dem in Artikel 8 § 2 Nr. 2 erwähnten Fall Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. [Art. 16 § 2 abgeändert durch Art. 425 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 425 Nr. 2 bis 6 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 17 - § 1 - Durch die Satzung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital [...] kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen.

Teilfonds müssen in der Satzung nicht einzeln angegeben werden. Werden Teilfonds in der Satzung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss des Verwaltungsrates, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Satzung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss. § 2 - In der Satzung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten der gesamten Investmentgesellschaft und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und den Verwaltern und Kommissaren Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar.

Jeder Teilfonds einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. § 4 - Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt.

Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter haften entweder der Investmentgesellschaft oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht.

In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind.

Die Regeln in Bezug auf gerichtliche Reorganisation und Konkurs werden pro Teilfonds angewandt, ohne dass eine solche gerichtliche Reorganisation oder ein solcher Konkurs von Rechts wegen die gerichtliche Reorganisation oder den Konkurs eines anderen Teilfonds oder der Investmentgesellschaft mit sich bringen kann. Gläubiger können ihr Recht, die Auflösung, die Liquidation oder den Konkurs von Teilfonds oder der Investmentgesellschaft selbst zu beantragen, vertraglich beschränken oder auf dieses Recht verzichten. [Art. 17 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 426 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] [Abschnitt 2 - [...] [Abschnitt 2 mit den Artikeln 18 bis 21 aufgehoben durch Art. 427 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 18 - 21 - [...]] [Abschnitt 3 - [...] [Abschnitt 3 mit den Artikeln 22 bis 29 aufgehoben durch Art. 427 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 22 - 29 - [...]] KAPITEL 2 - Tätigkeitsaufnahme Abschnitt 1 - Eintragung Art. 30 - Vorliegendem Titel unterliegende Organismen für gemeinsame Anlagen müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Belgien bei der FSMA eintragen lassen. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls auch für Teilfonds von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Art. 31 - Eintragungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt, aus der hervorgeht, ob die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllt sind, und die die von der FSMA geforderten Angaben umfasst.

Die FSMA kann zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung des Eintragungsantrags erforderlich sind.

Organismen für gemeinsame Anlagen teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind.

Art. 32 - Die FSMA trägt Organismen für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls Teilfonds ein, die die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllen und tatsächlich öffentlich angeboten werden. Bei Investmentgesellschaften, die von der in Artikel 44 vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch machen, befindet sie über Eintragungsanträge innerhalb dreier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte und bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.

Die Eintragung von Organismen für gemeinsame Anlagen [...] oder von Teilfonds solcher Organismen wird ungeachtet eines gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen gefassten Beschlusses des Organismus für gemeinsame Anlagen, seine Anteile oder die Anteile an seinen Teilfonds nicht mehr länger öffentlich anzubieten, aufrechterhalten. [Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch Art. 428 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 33 - Die FSMA erstellt jedes Jahr ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Titels eingetragenen Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht und Teilfonds. Dieses Verzeichnis wird jährlich auf ihrer Website veröffentlicht. Änderungen, die zwischen zwei jährlichen Veröffentlichungen an dem Verzeichnis angebracht werden, werden in regelmäßigen Abständen auf der Website der FSMA veröffentlicht.

Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.

Abschnitt 2 - Eintragungsbedingungen Art. 34 - Organismen für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls ihre Teilfonds werden nur in das Verzeichnis der Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht eingetragen und dürfen ihre Tätigkeiten nur aufnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die FSMA stimmt der Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds zu oder erteilt der Investmentgesellschaft eine Zulassung.2. Die FSMA genehmigt die Verwaltungsordnung oder Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen.3. Die FSMA stimmt gegebenenfalls der Wahl der Verwahrstelle des Organismus für gemeinsame Anlagen zu. Unterabschnitt 1 - Zustimmung zur Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds Art. 35 - § 1 - [...] [...] Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft [dürfen] wahrgenommen werden: a) von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre Hauptverwaltung in Belgien haben, vorausgesetzt, dass sie gemäß Teil III des vorliegenden Gesetzes für die Ausübung aller in Artikel 3 Nr.22 erwähnten Verwaltungsaufgaben zugelassen sind, b) unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen. Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf gemeinsame Investmentfonds obliegt der in Anwendung von Absatz 1 [...] benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen. § 2 - Aus dem in Artikel 189 erwähnten Geschäftsplan der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen muss hervorgehen, dass ihre Führungsstruktur, ihre administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation und ihre interne Kontrolle der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der gemeinsame Investmentfonds optiert hat, angepasst sind. § 3 - Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. [Art. 35 § 1 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 429 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 429 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 429 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 36 - Ein Wechsel der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA. Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.

Art. 37 - Der König kann je nach Kategorie von Anlagen, die für gemeinsame Investmentfonds zugelassen sind, Bedingungen für die Zustimmung zur Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds festlegen.

Unterabschnitt 2 - Zulassung der Investmentgesellschaft Art. 38 - Investmentgesellschaften müssen den Nachweis erbringen, dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Titels genügen.

Unbeschadet der Artikel 42 und 44 § 3 müssen sich ihr satzungsmäßiger Sitz und ihre Hauptverwaltung in Belgien befinden.

Art. 39 - [ § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Investmentgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen.

In Absatz 1 erwähnte Personen müssen gemäß Artikel 9 und unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft optiert hat, ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Investmentgesellschaft muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden. § 3 - Investmentgesellschaften informieren die FSMA im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen.

Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln Investmentgesellschaften der FSMA Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß § 1 Absatz 2 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.

Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.

Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA. Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 von der FSMA beaufsichtigt wird, so zieht die FSMA zuvor die Bank zu Rate.

Die Bank teilt der FSMA ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.

Investmentgesellschaften informieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderungen in Bezug auf diese Aufgabenverteilung.

Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Aufgabenverteilung sind die Absätze 1 bis 4 anwendbar.] [Art. 39 ersetzt durch Art. 144 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7.

Mai 2014)] Art. 40 - [Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Investmentgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Fälle befinden.] [Art. 40 ersetzt durch Art. 145 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7.

Mai 2014)] Art. 41 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben müssen Investmentgesellschaften über eine eigene Führungsstruktur verfügen, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten angemessen ist.

Unter angemessener Führungsstruktur versteht man insbesondere eine kohärente und transparente Organisationsstruktur einschließlich einer angemessenen Aufgabentrennung und eine genau abgegrenzte, transparente und kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Führungsstruktur" zu verstehen ist. § 2 - Investmentgesellschaften müssen ebenfalls über die erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel für eine eigene administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten angemessen ist.

Sie müssen insbesondere über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung verfügen, die ihren Tätigkeiten angemessen sind.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "eigener und angemessener administrativer, buchhalterischer, finanzieller und technischer Organisation" zu verstehen ist. § 3 - Investmentgesellschaften müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren, die mindestens einmal pro Jahr bewertet wird.

Die internen Kontrollverfahren umfassen insbesondere Regeln: a) für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage ihres Anfangskapitals, b) durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die Investmentgesellschaft oder gegebenenfalls ihre Teilfonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann, c) durch die gewährleistet wird, dass die Aktiva der Investmentgesellschaft gemäß der Satzung dieser Investmentgesellschaft und den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angelegt werden. In Bezug auf ihre administrative und buchhalterische Organisation müssen Investmentgesellschaften ein internes Kontrollsystem organisieren, das ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung bietet, so dass insbesondere der Jahres- und Halbjahresabschluss und auch der Jahres- und Halbjahresbericht mit den geltenden Buchführungsvorschriften in Übereinstimmung stehen.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener interner Kontrolle" zu verstehen ist. § 4 - Investmentgesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Innenrevisionsfunktion verfügen zu können.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener unabhängiger Innenrevisionsfunktion" zu verstehen ist.

Die FSMA kann Abweichungen von den Bestimmungen von Absatz 1 gewähren, wenn die betreffende Investmentgesellschaft nachweist, dass diese Auflage angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte unverhältnismäßig und unangemessen ist. Die FSMA kann besondere Bedingungen für die Gewährung dieser Abweichungen festlegen. § 5 - Investmentgesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Compliance-Funktion verfügen zu können, die gewährleistet, dass die Investmentgesellschaft und ihre Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten die Rechtsregeln mit Bezug auf die Integrität der Tätigkeit von Investmentgesellschaften einhalten.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener unabhängiger Compliance-Funktion" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann. § 6 - Investmentgesellschaften müssen über eine angemessene Risikomanagement-Funktion und angemessene Risikomanagement-Grundsätze verfügen.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Risikomanagement-Funktion und angemessenen Risikomanagement-Grundsätzen" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann.

Investmentgesellschaften müssen ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die sie optiert haben, angepasst ist und es ihnen erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko und ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios oder gegebenenfalls am Gesamtrisikoprofil der verschiedenen Teilfonds der Investmentgesellschaft jederzeit zu überwachen und zu messen. [Insbesondere stützen Investmentgesellschaften sich bei der Bewertung der Bonität der Aktiva von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen abgegeben worden sind.] Investmentgesellschaften müssen ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes der OTC-Derivate (außerbörsliche Derivate), die sich in ihrem Portfolio oder gegebenenfalls im Portfolio der verschiedenen Teilfonds befinden, erlaubt.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten.

Investmentgesellschaften müssen der FSMA einmal jährlich und jedes Mal, wenn die FSMA darum ersucht, einen Bericht mit Informationen übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Die FSMA kann durch eine gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung die diesbezüglich geltenden Regeln präzisieren. [Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Organismen für gemeinsame Anlagen überwacht die FSMA die Angemessenheit der Verfahren der Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewertet sie die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 4 erwähnten Ratings in der Anlagepolitik der Organismen für gemeinsame Anlagen und regt sie, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.] § 7 - Investmentgesellschaften arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmäßig aktualisiert wird.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Integritätspolitik" zu verstehen ist.

Investmentgesellschaften müssen so aufgebaut und organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten, die den Interessen der Inhaber von Wertpapieren der Investmentgesellschaft schaden, möglichst gering ist.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen.

Investmentgesellschaften arbeiten angemessene Regeln aus, die auf direkte und indirekte persönliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten anwendbar sind, die von der Investmentgesellschaft, ihren Verwaltern, tatsächlichen Leitern, Lohnempfängern und Bevollmächtigten getätigt werden.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Diese Regeln und Verpflichtungen beziehen sich mindestens auf: - relevante Personen, auf die diese Regeln und Verpflichtungen anwendbar sind, - persönliche Geschäfte, die als rechtswidrig gelten, - Modalitäten, gemäß denen relevante Personen der Investmentgesellschaft ihre persönlichen Geschäfte melden müssen, - Art und Weise, wie Investmentgesellschaften persönliche Geschäfte festhalten müssen. § 8 - Investmentgesellschaften müssen so organisiert sein, dass sie neben den Informationen, die im Prospekt und in den Jahres- und Halbjahresberichten veröffentlicht werden, auf Verlangen eines Wertpapierinhabers zusätzliche Auskünfte erteilen können über die Anlagegrenzen des Risikomanagements der Investmentgesellschaft, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der Aktiva, die die Kategorie von zugelassenen Anlagen bilden, für die die Investmentgesellschaft optiert hat. § 9 - Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft beauftragt sind, ergreifen unter der Aufsicht des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 8 zu gewährleisten.

Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches muss der Verwaltungsrat mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 8 und von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und er nimmt die ergriffenen angemessenen Maßnahmen zur Kenntnis.

Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, erstatten dem Verwaltungsrat, der FSMA und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Maßnahmen.

Diese Informationen werden der FSMA und dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten übermittelt. § 10 - Der zugelassene Kommissar übermittelt dem Verwaltungsrat rechtzeitig einen Bericht über die wesentlichen Fragen, die bei der Ausführung seines gesetzlichen Kontrollauftrags aufgetaucht sind, und insbesondere über schwerwiegende Fehler, die in dem Prozess der finanziellen Berichterstattung festgestellt worden sind. [Art. 41 § 6 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 430 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 6 Abs. 8 eingefügt durch Art. 430 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 42 - § 1 - Investmentgesellschaften dürfen für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag die Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen, wenn insbesondere die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. 1. Der Beschluss, die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben einem Dritten zu übertragen, muss der FSMA im Voraus notifiziert werden.Aus der Notifizierung muss hervorgehen, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Investmentgesellschaft darf nicht behindert werden.3. Die Verpflichtung der Investmentgesellschaft, ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 9 auszuüben, darf nicht beeinträchtigt werden.4. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe a) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn insbesondere die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur [einem Unternehmen, das in Artikel 46 Nr.1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen darf, einer in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen] übertragen werden. Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft optiert hat, angemessen ist. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind. b) [Die von der Investmentgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen müssen eingehalten werden.] c) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe a) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf weder der Verwahrstelle der Investmentgesellschaft noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Investmentgesellschaft oder der Wertpapierinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden. d) [...] 5. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe b) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn insbesondere die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das einer vorbeugenden Aufsicht unterliegt.Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft optiert hat, angemessen ist. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind. b) [...] c) [Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem in Belgien ansässigen Unternehmen oder unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, übertragen werden.] d) [...] e) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe b) Punkt i), iii), iv) und ix) erwähnten Verwaltungsaufgaben darf weder der Verwahrstelle der Investmentgesellschaft noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Investmentgesellschaft oder der Wertpapierinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden. 6. Wird die Ausübung der Verwaltungsaufgaben einem Unternehmen übertragen, das dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so muss dieses Unternehmen in seinem Herkunftsstaat einer Aufsicht unterworfen sein, die der in Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten Aufsicht entspricht und ständig von einer öffentlichen Behörde ausgeübt wird. Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden muss im Rahmen von Zusammenarbeitsabkommen gewährleistet sein. 7. Maßnahmen werden ergriffen, die die Leiter der Investmentgesellschaft in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem eine Vollmacht erteilt oder mit dem ein Unternehmensvertrag geschlossen worden ist, jederzeit wirksam zu überwachen.8. Die Leiter der Investmentgesellschaft müssen in der Lage sein, dem Unternehmen, dem Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder mit sofortiger Wirkung die Vollmacht zu entziehen beziehungsweise den Unternehmensvertrag zu kündigen, wenn dies im Interesse der Wertpapierinhaber ist.9. Maßnahmen werden ergriffen, um im Falle eines Vollmachtsentzugs beziehungsweise einer Kündigung des Unternehmensvertrags aus gleich welchem Grund die Kontinuität der Verwaltungsaufgaben, auf die sich die Vollmacht beziehungsweise der Vertrag bezieht, zu gewährleisten.10. In dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt der Investmentgesellschaft sind die Verwaltungsaufgaben aufzulisten, die die Investmentgesellschaft einem Dritten übertragen hat. § 2 - Investmentgesellschaften dürfen von der in § 1 vorgesehenen Möglichkeit nicht in dem Maße Gebrauch machen, dass die aufgrund von Artikel 41 erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel nicht mehr ausreichen, um die Einhaltung des vorerwähnten Artikels 41 zu gewährleisten. § 3 - Greift der Dritte, dem gemäß § 1 die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben übertragen worden ist, selbst auf eine Drittstelle zurück, um die Ausübung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten, so sind die Paragraphen 1 und 4 anwendbar. [...] § 4 - Die Haftung der Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Investmentgesellschaft die Ausübung bestimmter der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen hat. [Art. 42 § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 431 § 1 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 431 § 1 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 431 § 1 Nr. 3 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 431 § 2 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 431 § 2 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 431 § 2 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 431 § 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 43 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einer Investmentgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Investmentgesellschaft nicht behindern.

Hat eine Investmentgesellschaft enge Verbindungen mit einer natürlichen oder juristischen Person, die dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so dürfen die für diese Person geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen oder ihre Ausführung die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Investmentgesellschaft nicht behindern.

Art. 44 - § 1 - Verfügen Investmentgesellschaften weder über eine gemäß Artikel 41 erforderliche eigene Führungsstruktur, die den von ihnen beabsichtigten Tätigkeiten angemessen ist, noch über die gemäß Artikel 41 erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel für eine eigene administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation und interne Kontrolle, die den von ihnen beabsichtigten Tätigkeiten angemessen sind, so müssen sie eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen benennen, damit diese alle in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.

In diesem Fall sind die Artikel 41 und 42 nicht anwendbar.

Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf Investmentgesellschaften obliegt der in Anwendung von Absatz 1 benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen. § 2 - [...] § 3 - [...] [In] Anwendung von § 1 [dürfen] unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen benannt werden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen. [Art. 44 § 2 aufgehoben durch Art. 432 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 abgeändert durch Art. 432 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 45 - Die Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt der Zustimmung der FSMA; ein Wechsel der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA. Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.

Unterabschnitt 3 - Billigung der Verwaltungsordnung und der Satzung Art. 46 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass den Mindestinhalt der Verwaltungsordnung und der Satzung fest.

Art. 47 - Die FSMA überprüft, ob die Verwaltungsordnung oder Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen mit den Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Übereinstimmung steht. Änderungen der Verwaltungsordnung oder Satzung unterliegen der vorherigen Billigung durch die FSMA. Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.

Art. 48 - Die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds und im Falle einer Änderung eine koordinierte Fassung dieser Verwaltungsordnung müssen bei der FSMA hinterlegt werden.

Interessehabende können die bei der FSMA hinterlegten Verwaltungsordnungen einsehen.

Art. 49 - Die Verwaltungsordnung oder die Satzung werden dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt beigefügt und sind integraler Bestandteil dieses Prospekts.

Organismen für gemeinsame Anlagen achten darauf, dass die Verwaltungsordnung oder die Satzung, die dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt beigefügt sind, immer auf dem neuesten Stand sind und dem je nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegten Text entsprechen.

Der in Artikel 57 Absatz 1 erwähnte Prospekt und die in Artikel 88 § 1 Absatz 1 erwähnten Berichte enthalten den Vermerk, dass der offizielle Text der Verwaltungsordnung oder der Satzung je nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt ist. Bei Beanstandungen hat nur der je nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegte Text Beweiskraft.

Unterabschnitt 4 - Zustimmung zur Wahl der Verwahrstelle Art. 50 - § 1 - Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Fälle, in denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen über eine Verwahrstelle verfügen muss, die Aufträge dieser Verwahrstelle und die Bedingungen, die sie erfüllen muss, unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der Organismus für gemeinsame Anlagen optiert hat. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 dürfen nur folgende Einrichtungen und Unternehmen als Verwahrstelle für Organismen für gemeinsame Anlagen [...] auftreten: 1. [in Buch II des Gesetzes vom 25.April 2014 erwähnte] Kreditinstitute und [in Buch III Titel I desselben Gesetzes erwähnte] Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, 2. die Belgische Nationalbank, 3.in Belgien ansässige Börsengesellschaften und ausländische Wertpapierfirmen, die dem Gesetz vom 6. April 1995 unterliegen. [...] [Art. 50 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 433 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 146 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 433 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 51 - Die FSMA stimmt der Wahl der Verwahrstelle erst zu, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Verwahrstelle unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen des Organismus für gemeinsame Anlagen über die erforderliche administrative, finanzielle und technische Organisation verfügt, um die Tätigkeiten der Verwahrstelle auszuüben, und dass die Personen, die die Verwahrstelle vertreten und de facto die Tätigkeiten der Verwahrstelle ausüben, unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen des Organismus für gemeinsame Anlagen über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen. Artikel 40 ist auf vorerwähnte Personen anwendbar.

Die FSMA kann ihre Zustimmung widerrufen.

Ein Wechsel der Verwahrstelle unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA. Die FSMA notifiziert ihre Zustimmung oder Ablehnung in Bezug auf den Wechsel innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte.

Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.

Art. 52 - § 1 - Die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. § 2 - Die Verwahrstelle darf weder an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft, als deren Verwahrstelle sie auftritt, noch an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beteiligt sein, die von dem Organismus für gemeinsame Anlagen, als dessen Verwahrstelle sie auftritt, benannt worden ist.

Personen, die im Verwaltungsrat einer Investmentgesellschaft oder einer benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen auf Vorschlag des Unternehmens ernannt werden, das als Verwahrstelle der Investmentgesellschaft oder des Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen benannt hat, auftritt, dürfen weder an der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Investmentgesellschaft noch an der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beteiligt sein. § 3 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, die die Verwahrstelle einhalten muss, um Interessenkonflikte mit Inhabern von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen zu vermeiden.

Art. 53 - § 1 - Wenn ein Feeder und sein Master unterschiedliche Verwahrstellen haben, so müssen diese Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abschließen, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung fest. § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass bei der Befolgung der Vorschriften des vorliegenden Artikels und seiner Ausführungsbestimmungen weder die Verwahrstelle des Masters noch die des Feeders eine Bestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft - wie Artikel 458 des Strafgesetzbuches oder das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten -, oder eine Vertragsbestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, verletzt. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.

Art. 54 - Ist eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien ansässig, so schließt die Verwahrstelle mit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eine schriftliche Vereinbarung über die Übermittlung von Informationen ab, die erforderlich sind, damit die Verwahrstelle den für sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen geltenden Verpflichtungen nachkommen kann.

Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Verpflichtungen präzisieren, die für die Verwahrstelle eines Organismus für gemeinsame Anlagen gelten, der von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet wird, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien ansässig ist, einschließlich der Angaben, die in der zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zu schließenden Vereinbarung enthalten sein müssen.

Art. 55 - Verwaltungsordnung, Satzung oder Vereinbarungen zwischen der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verwahrstelle dürfen die Haftung der Verwahrstelle nicht verringern, beschränken oder ausschließen.

Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Aktiva, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

Abschnitt 3 - [Prospekt und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...], andere Unterlagen in Bezug auf öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] und Vermittlung bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen] [Überschrift von Abschnitt 3 ersetzt durch Art. 56 § 1 des G. vom 17.

Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und abgeändert durch Art. 434 § 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Unterabschnitt 1 - [Prospekt und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] und andere Unterlagen in Bezug auf öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...]] [Überschrift von Unterabschnitt 1 ersetzt durch Art. 56 § 2 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und abgeändert durch Art. 434 § 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 56 - Vorliegender Unterabschnitt enthält Regeln für: 1. Prospekte und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...], 2. [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird. [Art. 56 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art.434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 57 - Öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] dürfen erst gemacht werden, nachdem ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht worden sind. [...] [Art. 57 (früherer Absatz 1) abgeändert durch Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 435 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 58 - § 1 - Der Prospekt enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich das Publikum über die ihm vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken und die mit den Anteilen verbundenen Rechte ein fundiertes Urteil bilden kann.

Der Prospekt muss - unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird, - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Organismus für gemeinsame Anlagen enthalten.

Im Prospekt wird verdeutlicht, in welchem Maße soziale, ethische und ökologische Aspekte bei der Umsetzung der Anlagepolitik berücksichtigt werden. § 2 - Im Prospekt enthaltene Angaben müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und insbesondere durch neue Fakten ergänzt werden, die das Urteil des Publikums beeinflussen können.

Art. 59 - § 1 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen und sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. § 2 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich ist.

Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. § 3 - Die zentralen Elemente der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen stets auf dem neuesten Stand sein.

Art. 60 - § 1 - Prospekt, wesentliche Informationen für den Anleger und eventuelle Aktualisierungen dürfen erst nach Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden.

In Abweichung von Absatz 1 gibt der König an, welche im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für den Anleger enthaltenen Angaben je nach ihrem Zweck ohne vorherige Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden dürfen, wenn sie gemäß Artikel 58 § 2 und Artikel 59 § 3 auf den neuesten Stand gebracht werden. Ungeachtet des vorliegenden Absatzes müssen Aktualisierungen der FSMA vor ihrer Veröffentlichung mittels einer Fassung des Prospekts, die die betreffende Aktualisierung enthält, mitgeteilt werden. § 2 - Der Prospekt eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß Artikel 44 eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen benannt hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, und eventuelle Aktualisierungen dieses Prospekts müssen auf Anfrage den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dieser Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen übermittelt werden. § 3 - [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, dürfen ungeachtet ihrer Veröffentlichungsweise erst nach Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden. [Bekanntmachungen und andere Unterlagen, die sich auf das Gesellschaftsleben eines Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen, werden der FSMA vor ihrer Verbreitung übermittelt, ohne jedoch Absatz 1 zu unterliegen.] Die FSMA kann Modalitäten und Verfahren festlegen, gemäß denen die Billigung der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen erfolgen kann. Zu diesem Zweck berücksichtigt die FSMA Art und Inhalt dieser Unterlagen; als Kriterien verwendet sie dazu insbesondere standardisierte Form und Häufigkeit der Unterlagen, verwendetes Medium und Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen. [Art. 60 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 436 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 61 - Es ist verboten, auf belgischem Staatsgebiet Nachrichten zu verteilen, die sich an mehr als [hundertfünfzig] natürliche oder juristische Personen, die keine [gewerblichen Anleger] sind, richten und deren Zweck es ist, Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen beziehungsweise Ersuchen um Auskünfte oder Beratung hervorzurufen, die sich auf ausgegebene oder noch nicht ausgegebene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] beziehen, für die ein Kauf- oder Zeichnungsangebot besteht oder erfolgen wird, wenn diese Nachrichten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Wertpapiere abzutreten, ausgehen oder für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder dieser Person verteilt werden, es sei denn: 1. das Angebot fällt in eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr.4 oder 6 erwähnten Kategorien oder 2. die FSMA hat den Prospekt in Bezug auf das öffentliche Angebot und die wesentlichen Informationen für den Anleger ordnungsgemäß gebilligt. Wer von dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, auftritt. [Art. 61 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 58 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 und Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 62 - In dem Prospekt und seinen Aktualisierungen ist zu vermerken, dass sie veröffentlicht werden, nachdem sie gemäß Artikel 60 § 1 von der FSMA gebilligt worden sind, und dass diese Billigung nichts über Zweckmäßigkeit und Qualität des Angebots oder die Situation der Person, die dieses Angebot vornimmt, aussagt.

Abgesehen von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk und den in der Verordnung 583/2010 vorgesehenen Vermerken darf in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen und in Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der FSMA gemacht werden.

Art. 63 - § 1 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen.

Ungeachtet des Absatzes 1 entsteht für Personen aufgrund der wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der Übersetzung, alleine noch keine zivilrechtliche Haftung, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln und unbeschadet der Anwendung von § 1 haften gemäß § 3 Absatz 1 genannte Personen Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der durch das Fehlen von Informationen oder durch irreführende oder unrichtige Informationen[,die] in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen [enthalten sind,] verursacht wird.

Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge des Fehlens von Informationen beziehungsweise als Folge irreführender oder unrichtiger Informationen in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen, sofern dieses Fehlen oder diese irreführenden und unrichtigen Informationen ein positives Marktklima schaffen oder den Zeichnungs- oder Erwerbspreis der Anteile positiv beeinflussen können. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist im Prospekt eindeutig angegeben, wer für den gesamten Prospekt, die gesamten wesentlichen Informationen für den Anleger und ihre Aktualisierungen haftet. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion und bei juristischen Personen unter Angabe ihres Namens und ihres satzungsmäßigen Sitzes zu nennen.

Nur der Anbieter, der Organismus für gemeinsame Anlagen und die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder ihre Organe können die Haftung für den gesamten Prospekt und seine Aktualisierungen tragen.

Der Prospekt enthält eine Erklärung der verantwortlichen Personen, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger verändern können.

Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können im Prospekt Personen angegeben werden, die nur für einen Teil des Prospekts und seiner Aktualisierungen haften. § 4 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln haften der Anbieter, der Organismus für gemeinsame Anlagen, die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder von ihnen benannte Vermittler für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist von irreführenden, unrichtigen oder im Vergleich zu dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen und Ergänzungen widersprüchlichen Informationen in jeglichen, auf ihr Betreiben hin veröffentlichten Unterlagen wie in Artikel 60 § 3 erwähnt, und für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist der Nichtübereinstimmung dieser Unterlagen mit den durch oder aufgrund des Artikels 64 vorgeschriebenen Bestimmungen.

Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge irreführender, unrichtiger oder im Vergleich zu dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen und Ergänzungen widersprüchlicher Informationen in einer in Artikel 60 § 3 erwähnten Unterlage oder als Folge der Nichtübereinstimmung einer solchen Unterlage mit den durch oder aufgrund des Artikels 64 vorgeschriebenen Bestimmungen, sofern diese irreführenden, unrichtigen oder widersprüchlichen Informationen oder diese Nichtübereinstimmung ein positives Marktklima schaffen oder den Zeichnungs- oder Erwerbspreis der Wertpapiere positiv beeinflussen können. [Art. 63 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 437 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 64 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass unter Berücksichtigung der Art und Weise der Veröffentlichung der nachstehend erwähnten Unterlagen: 1. je nach Art und Gegenstand des Angebots Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation des Prospekts und seiner Aktualisierungen und auch Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen, 2. unbeschadet der Verordnung 583/2010 je nach Art und Gegenstand des Angebots Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation der wesentlichen Informationen für den Anleger festlegen, 3.je nach Art und Gegenstand des Angebots Fristen und Art und Weise der Veröffentlichung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger und ihrer Aktualisierungen und auch Fristen und Art und Weise der Veröffentlichung der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen, 4. festlegen, unter welchen Bedingungen ein öffentliches Angebot von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] auf der Grundlage des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger angenommen werden kann, 5. festlegen, unter welchen Bedingungen Prospekt, wesentliche Informationen für den Anleger und ihre Aktualisierungen oder [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, über eine Veröffentlichung auf der Website des Organismus für gemeinsame Anlagen, der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, der in Artikel 85 § 2 erwähnten Einrichtung oder der in Artikel 42 § 1 erwähnten Dritten, denen die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist, bekannt gemacht werden können. § 2 - [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht wurden beziehungsweise zur Veröffentlichung anstehen und wo die Anleger sie erhalten können.2. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.3. Diese Informationen dürfen nicht im Widerspruch zu den Informationen stehen, die in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen und Ergänzungen enthalten sind, falls diese Unterlagen bereits veröffentlicht sind, oder zu den Informationen, die in diesen Unterlagen enthalten sein müssen, falls diese erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. Werbenachrichten müssen als solche klar erkennbar sein. [Art. 64 § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 3 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art.434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.65 - § 1 - Wer beabsichtigt, Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] öffentlich anzubieten, unterrichtet die FSMA im Voraus darüber. § 2 - Der in § 1 erwähnten Bekanntmachung wird eine Akte beigefügt, die gemäß den Vorschriften der FSMA erstellt wird und insbesondere Folgendes beinhaltet: 1. Entwurf des Prospekts und Entwurf des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen, die gemäß den Artikeln 58, 59, 62, 63 und 64 und ihren Ausführungserlassen erstellt werden, 2.Entwurf der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird und die auf Betreiben des Anbieters, des Organismus für gemeinsame Anlagen, der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder der von ihnen benannten Vermittler erstellt werden, 3. eventuelle aufgrund des Gesellschaftsrechts vorgeschriebene Sonderberichte, die mit dem Geschäft verbunden sind, 4.eventuelle Sachverständigenberichte, auf die im Prospekt verwiesen wird, 5. andere Unterlagen, die für die Untersuchung des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger sachdienlich sind. § 3 - [...] [Art. 65 § 1 abgeändert durch Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 aufgehoben durch Art. 59 des G. vom 17.

Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013)] Art. 66 - [...] [Art. 66 aufgehoben durch Art. 438 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.67 - Die FSMA kann Personen, die eine in den Artikeln 65 und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, ersuchen, die Akte mit Informationen zu vervollständigen, die erforderlich sind, um die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen beurteilen zu können, die in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger beziehungsweise ihren Aktualisierungen enthalten sind, und um die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen beurteilen zu können, die enthalten sind in den [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird. [Art. 67 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art.434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.68 - Unbeschadet des Artikels 32 Absatz 1 letzter Satz beschließt die FSMA innerhalb fünfzehn Werktagen ab Empfang einer vollständigen Akte, ob sie den Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger, ihre Aktualisierungen beziehungsweise die [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, billigt oder die Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, verweigert. [Art. 68 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art.434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.69 - Hat die FSMA keinen der in Artikel 68 erwähnten Beschlüsse gefasst, können Personen, die eine in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, die FSMA per Einschreiben auffordern, dies zu tun. Eine solche Aufforderung darf frühestens fünfzehn Werktage nach dem letzten Ersuchen der FSMA um zusätzliche Informationen im Sinne von Artikel 67 oder, in Ermangelung eines solchen Ersuchens, frühestens fünfzehn Werktage nach der in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnten Bekanntmachung erfolgen.

Hat die FSMA nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen nach der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung weder beschlossen, dass die Akte noch nicht als vollständig betrachtet werden kann, und die fehlenden Unterlagen aufgezählt noch einen der in Artikel 68 erwähnten Beschlüsse gefasst, gilt der Antrag auf Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, als abgelehnt. [Art. 69 Abs. 1 abgeändert durch Art. 439 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 70 - In Artikel 68 erwähnte Beschlüsse werden den Personen, die eine in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, zur Kenntnis gebracht. Handelt es sich um ein in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) erwähntes Angebot, so werden diese Beschlüsse ebenfalls den betreffenden Marktunternehmen zur Kenntnis gebracht.

Nur wer eine in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht hat, kann gemäß Artikel 121 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 gegen die in Artikel 68 erwähnte Weigerung der FSMA zur Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, oder gegen den in Artikel 69 Absatz 2 erwähnten impliziten Beschluss zur Ablehnung des Antrags Beschwerde einreichen.

Gegen Beschlüsse der FSMA zur Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. [Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch Art. 439 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 und Art. 439 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 3 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Unterabschnitt 2 - Vermittlung Art. 71 - Ausschließlich folgende Personen beziehungsweise Einrichtungen dürfen im Rahmen der in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) erwähnten öffentlichen Angebote von [Anteilen an] Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Belgien gemacht werden, Vermittlertätigkeiten erbringen: a) die Europäische Zentralbank, die Belgische Nationalbank und die anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, b) Kreditinstitute, die in dem in [Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 vorgesehenen] Verzeichnis eingetragen sind, mit Ausnahme der Gemeindesparkassen, c) Zweigniederlassungen in Belgien von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und [gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25.April 2014] eingetragen sind, d) nicht in Belgien ansässige Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Belgien [gemäß Artikel 313 des Gesetzes vom 25.April 2014] tätig sind, e) in Buch II Titel II des Gesetzes vom 6.April 1995 erwähnte Börsengesellschaften, f) in Buch II Titel II des Gesetzes vom 6.April 1995 erwähnte Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, g) Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäß Buch II Titel III des Gesetzes vom 6.April 1995 in Belgien tätig sind, h) Zweigniederlassungen in Belgien von Wertpapierfirmen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und gemäß Buch II Titel IV des Gesetzes vom 6. April 1995 in Belgien tätig sind, i) Wertpapierfirmen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und über die Erbringung von Dienstleistungen in Belgien tätig sind, sofern ihre Tätigkeit als Vermittler mit dem Status vereinbar ist, dem sie aufgrund der Erlasse zur Ausführung von Buch II Titel IV des Gesetzes vom 6.April 1995 unterliegen, j) in das in Artikel 193 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Verzeichnis eingetragene Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, [j/1) in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwaltungsgesellschaften, die in dem in Artikel 314 des Gesetzes vom 19.April 2014 vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind,] k) Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäß Teil III Buch III des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, sofern ihre Tätigkeit als Vermittler mit dem Status vereinbar ist, dem sie aufgrund der Erlasse zur Ausführung des vorerwähnten Buches III unterliegen, l) Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und gemäß Teil 3 Buch III des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, sofern ihre Tätigkeit als Vermittler mit dem Status vereinbar ist, dem sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterliegen. Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Möglichkeit des Anbieters oder des Organismus für gemeinsame Anlagen, Annahmen ihrer öffentlichen Angebote von Wertpapieren selbst zusammenzutragen. [Art. 71 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 440 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art.147 Nr. 1 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014);Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 147 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); Abs. 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 147 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7.

Mai 2014); Abs. 1 Buchstabe j/1) eingefügt durch Art. 440 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] KAPITEL 3 - Tätigkeitsausübung Abschnitt 1 - Anlagepolitik Art. 72 - Organismen für gemeinsame Anlagen, [die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen], dürfen die getätigte Option nicht ändern. [Art. 72 abgeändert durch Art. 441 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.73 - [...] [Art. 73 aufgehoben durch Art. 442 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.74 - Unbeschadet [des Artikels 7 Absatz 1] legt der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die Organismen für gemeinsame Anlagen optiert haben, Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen die Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen, und insbesondere: 1. Risikostreuungskoeffizienten, 2.[...] 3. [...] 4. ob die Organismen für gemeinsame Anlagen die nachstehend aufgezählten Geschäfte betreiben dürfen und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen: a) Anleihen aufnehmen, b) Verkauf auf der Grundlage einer ungedeckten Position, c) Übernahme von Emissionen, Ausfallbürgschaft für Emissionen und Eingehen irgendwelcher finanzieller Verpflichtungen zugunsten Dritter, d) Wertpapierverleih, Kreditgewährung oder Gewährung von Sicherheiten, um Verbindlichkeiten Dritter zu besichern, e) Rückübertragungsvereinbarungen (repurchase agreements). [Art. 74 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 443 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 443 Nr. 2 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 75 - [...] [Art. 75 aufgehoben durch Art. 444 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Abschnitt 2 - Master-Feeder-Strukturen Art.76 - Hat ein Master nach belgischem Recht mindestens zwei Feeder als Anteilinhaber, so wird für die Zwecke von Artikel 10 davon ausgegangen, dass dieser Master seine Finanzmittel über ein öffentliches Angebot von Anteilen beschafft.

Art. 77 - Anlagen eines Feeders in einen bestimmten Master, [die die vom König aufgrund von Artikel 74 festgelegte Grenze überschreiten], müssen im Voraus von der FSMA genehmigt werden. Zu diesem Zweck muss der Feeder der FSMA die vom König festgelegten Unterlagen übermitteln, die in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache verfasst sind.

Der König legt Modalitäten für das Billigungsverfahren fest.

Der Feeder tätigt Anlagen in Anteile des Masters erst, wenn die in den Artikeln 53, 78 beziehungsweise 107 erwähnten Vereinbarungen oder internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten in Kraft getreten sind.

Der Feeder überwacht wirksam die Tätigkeiten des Masters. [Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch Art. 445 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 78 - Der Master stellt dem Feeder alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der Feeder benötigt, um die Anforderungen der Rechtsvorschriften zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder eine Vereinbarung mit dem Master ab.

Werden Master und Feeder von der gleichen Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingehalten werden.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der Vereinbarung und der internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten wie in vorliegendem Artikel erwähnt fest.

Art. 79 - § 1 - Wird ein Master liquidiert, so wird auch der Feeder liquidiert, es sei denn, die FSMA genehmigt: 1. die Anlage von mindestens 85 Prozent der Aktiva des Feeders in Anteile eines anderen Masters oder 2.die Änderung der Verwaltungsordnung oder der Satzung, um dem Feeder die Umwandlung in einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der kein Feeder ist, zu ermöglichen. § 2 - Bei der Fusion eines Masters mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Aufspaltung in zwei oder mehr Organismen für gemeinsame Anlagen wird der Feeder liquidiert, es sei denn, die FSMA genehmigt, dass der Feeder: 1. Feeder des Masters oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen bleibt, der aus der Fusion beziehungsweise Aufspaltung des Masters hervorgeht, 2.mindestens 85 Prozent seiner Aktiva in Anteile eines anderen Masters anlegt, der nicht aus der Fusion beziehungsweise Aufspaltung hervorgegangen ist, oder 3. seine Verwaltungsordnung oder Satzung im Sinne einer Umwandlung in einen Organismus für gemeinsame Anlagen ändert, der kein Feeder ist. § 3 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass das Verfahren fest, das der Feeder im Falle einer Liquidation, Fusion oder Aufspaltung des Masters befolgen muss.

Art. 80 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bestimmungen und Verfahren fest, die Feeder und Master einhalten müssen, um die Interessen der Anteilinhaber zu schützen, zumindest in Bezug auf die Festlegung des Nettoinventarwerts, die Mitteilung besonderer Informationen an die Anteilinhaber und die FSMA und die Kosten und Provisionen.

Abschnitt 3 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 81 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nicht so viele Wertpapiere ein und derselben Gesellschaft erwerben, dass sie unter Berücksichtigung der Struktur und Streuung der Aktionäre der Gesellschaft durch diese Wertpapiere Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft oder die Bestellung ihrer Leiter ausüben könnten.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Grenzen für die Anzahl Wertpapiere fest, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen in ein und derselben Kategorie bei ein und demselben Emittenten halten darf. § 2 - Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen sich nicht dazu verpflichten, mit den von ihnen verwalteten Wertpapieren auf eine bestimmte Weise abzustimmen oder gemäß Anweisungen von anderen Personen als den Anteilinhabern, die in Generalversammlung zusammentreten, abzustimmen. Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen sich nicht dazu verpflichten, Wertpapiere nicht zu verkaufen, Vorkaufsrechte zu gewähren oder andere Vereinbarungen abzuschließen, die ihre Geschäftsführungsautonomie behindern könnten.

Gegenteilige Vereinbarungen sind nichtig. § 3 - [...] § 4 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn eine Investmentgesellschaft Tochterunternehmen errichtet hat, die selbst Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von [Artikel 3 Nr. 1] sind. § 5 - Organismen für gemeinsame Anlagen beschreiben in ihrem Jahresbericht ihre Politik in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte, die mit den von ihnen verwalteten Wertpapieren verbunden sind. Sie vermerken und rechtfertigen dabei insbesondere die Weise, wie die Stimmrechte ausgeübt worden sind, oder die Gründe, weshalb die Stimmrechte nicht ausgeübt worden sind. [Art. 81 § 3 aufgehoben durch Art. 446 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 abgeändert durch Art. 446 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 82 - Investmentgesellschaften müssen sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die Anteilinhaber nach Recht und Billigkeit behandelt werden.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, die Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und in Artikel 42 erwähnte Dritte einhalten müssen, um Interessenkonflikte mit Inhabern von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen zu vermeiden. Der König bestimmt: a) Mindestkriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten, b) Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement, c) Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten, d) Grundsätze für den Umgang mit Tätigkeiten, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, und e) Grundsätze, die zur Ausarbeitung wirksamer und angemessener Strategien für die Ausübung von Stimmrechten, die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbunden sind, verpflichten. Art. 83 - Investmentgesellschaften halten folgende Grundsätze ein: - Sie handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der Anteilinhaber und der Integrität des Marktes. - Sie verfügen über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren und setzen diese wirksam ein. - Sie halten alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anteilinhaber und der Integrität des Marktes ein.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Wohlverhaltensregeln fest, die Organismen für gemeinsame Anlagen bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben einzuhalten haben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Verwaltungsaufgabe. Diese Regeln beziehen sich mindestens auf: - die Festlegung geeigneter Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber und gemäß dem Grundsatz ihrer Gleichheit, - die Festlegung der notwendigen Prinzipien, um zu gewährleisten, dass die Organismen für gemeinsame Anlagen die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren wirksam einsetzen, und - die Verpflichtungen der Organismen für gemeinsame Anlagen in Bezug auf die Ausführung und Bearbeitung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der bestmöglichen Ausführung.

Artikel 223 § 2 ist entsprechend anwendbar.

Art. 84 - § 1 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Organismen für gemeinsame Anlagen oder ihren Teilfonds halten Organismen für gemeinsame Anlagen, ihre Verwaltungsgesellschaften, ihre Verwahrstellen, ihre Kommissare oder andere in diesem Rahmen benannte unabhängige Abschlussprüfer oder Verwahrstellen die Bestimmungen ein, die der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festlegt und die insbesondere darauf abzielen, die Interessen der Anteilinhaber zu schützen, unter anderem in Bezug auf Bewertung, mit solchen Rechtshandlungen verbundene Kosten, Information und Bedingungen, unter denen Anteilinhaber anlässlich solcher Rechtshandlungen die Rücknahme, Auszahlung oder Umwandlung ihrer Anteile erwirken können, und gegebenenfalls dadurch entstehende Kosten. Auf Stellungnahme der FSMA bestimmt der König ebenfalls die Bedingungen, denen die Satzung oder die Verwaltungsordnung und der Prospekt im Rahmen dieser Rechtshandlungen genügen müssen, die Bedingungen, unter denen solche Rechtshandlungen zugelassen sind oder nicht, und die Regeln, denen die von der FSMA ausgeübte Aufsicht unterliegt und durch die die Befugnisse und Verpflichtungen der FSMA im Rahmen dieser Rechtshandlungen festgelegt werden.

In diesem Rahmen kann der König unter Berücksichtigung der anderen von Ihm festgelegten Verpflichtungen oder der Besonderheit der Organismen für gemeinsame Anlagen Abweichungen von den Artikeln 444, 533 und 602 und den Bestimmungen von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches vorsehen. Der König kann außerdem Bedingungen festlegen, unter denen in Abweichung von Artikel 672 des Gesellschaftsgesetzbuches bei einer Fusion durch Gründung eines neuen Teilfonds das Vermögen eines einzelnen Teilfonds oder gemeinsamen Investmentfonds an einen neuen Teilfonds, der nicht von ihm errichtet werden muss, übertragen werden darf. § 2 - Bei Fusion oder anderen Umstrukturierungen werden Informationen, die gemäß den vom König festgelegten Regeln der FSMA zur Billigung übermittelt werden müssen, unter Einhaltung der geltenden Regeln belgischen Rechts in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache und auch, sofern der begünstigte Organismus für gemeinsame Anlagen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats des begünstigten Organismus für gemeinsame Anlagen oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligten Sprache mitgeteilt.

Informationen, die von der Fusion oder anderen Umstrukturierungen betroffene Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß den vom König festgelegten Regeln ihren Anteilinhabern erteilen müssen, müssen in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Mitgliedstaats, in dem Anteile an diesen Organismen für gemeinsame Anlagen vertrieben werden, oder in einer von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gebilligten Sprache mitgeteilt werden.

Abschnitt 4 - Ausgabe und öffentliches Angebot von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 85 - § 1 - Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] werden vom Organismus für gemeinsame Anlagen zum Inventarwert ausgegeben und zurückgenommen, gegebenenfalls erhöht oder verringert um die in der Verwaltungsordnung oder der Satzung vorgesehenen Kosten und Provisionen. Der Inventarwert wird jeden Tag, an dem die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durch die Verwaltungsordnung oder die Satzung zugelassen sind, berechnet. § 2 - Organismen für gemeinsame Anlagen [...] müssen ein Kreditinstitut, das in dem [in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten] Verzeichnis eingetragen ist, eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und [gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25. April 2014] eingetragen ist, eine Börsengesellschaft nach belgischem Recht, die in dem in Artikel 53 des Gesetzes vom 6.

April 1995 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, oder eine Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und gemäß Artikel 258 des vorliegenden Gesetzes eingetragen ist, insofern diese Zweigniederlassung diese Tätigkeit aufgrund des auf sie anwendbaren Rechts ausüben darf, benennen, um zugunsten der Anteilinhaber Zahlungen, Verkauf und Rücknahme der Anteile sicherzustellen.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Unternehmen bei der Ausübung der in vorliegendem Paragraphen beschriebenen Tätigkeiten unterliegen. § 3 - Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] können zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen werden, vorausgesetzt, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen ein Verfahren eingeführt hat, um sicherstellen zu können, dass der Kurs der Anteile nicht erheblich von deren Inventarwert abweicht.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Höchstgrenze dieser Abweichung fest.

Unbeschadet des Absatzes 2 beurteilt die FSMA, ob die maximale Abweichung zwischen Kurs und Inventarwert hinsichtlich der Anlagepolitik des Organismus, der Merkmale der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die er optiert hat, und der Merkmale des Marktes, an dem die Anteile gehandelt werden, annehmbar ist. [Art. 85 § 1 abgeändert durch Art. 447 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 148 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014) und Art. 447 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 447 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 86 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen Organismen für gemeinsame Anlagen und in Artikel 42 § 1 erwähnte Dritte, denen die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist, in Bezug auf Ausgabe und öffentliches Angebot von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen, und zumindest: 1. Modus für die Berechnung des Inventarwerts der Anteile am Organismus für gemeinsame Anlagen, 2.Fälle, in denen das Recht auf freien Zu- und Austritt ausgesetzt werden kann, 3. Art der Kosten und Modus für die Anrechnung der Kosten und Provisionen. Art. 87 - [...] [Art. 87 aufgehoben durch Art. 448 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Abschnitt 5 - Periodische Auskünfte und Buchführungsvorschriften Art.88 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen veröffentlichen einen Jahresbericht je Geschäftsjahr und einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt. Diese Berichte beinhalten ein ausführliches Inventar des Vermögens, eine Aufstellung der Ergebnisse und Informationen darüber, inwiefern soziale, ethische und ökologische Aspekte bei der Verwaltung der Finanzmittel und der Ausübung der mit den Wertpapieren im Portfolio verbundenen Rechte berücksichtigt worden sind. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls pro Teilfonds. [...] § 2 - In § 1 erwähnte Jahres- und Halbjahresberichte [...] werden der FSMA übermittelt.

Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Organismus für gemeinsame Anlagen beauftragten Personen bestätigen der FSMA, dass die in § 1 erwähnten regelmäßigen Berichte [...] mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen.

Diese regelmäßigen Berichte [...] (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind. Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Berichte und Abschlüsse gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und, was regelmäßige Berichte [...] betrifft, die am Ende des Geschäftsjahres erstellt werden, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, oder, was andere regelmäßige Berichte [...] betrifft, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt werden. § 3 - In § 1 erwähnte Jahres- und Halbjahresberichte [...] werden Inhabern von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen, die darum ersuchen, kostenlos ausgehändigt. Der letzte Jahres- oder Halbjahresbericht muss dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt immer beigefügt werden.

Sie müssen der Öffentlichkeit an den Orten zur Verfügung gestellt werden, die in dem Prospekt und dem Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen wie in Artikel 57 Absatz 1 erwähnt angegeben sind.

In § 1 erwähnte Jahres- und Halbjahresberichte eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß Artikel 44 eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen benannt hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, müssen auf Anfrage den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dieser Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen übermittelt werden.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt, Form, Art und Weise und Fristen der Veröffentlichung der Jahres- und Halbjahresberichte [...] ebenso wie Bedingungen, unter denen die Jahres- und Halbjahresberichte [...] über eine Veröffentlichung auf der Website des Organismus für gemeinsame Anlagen, der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, der in Artikel 85 § 2 erwähnten Einrichtung oder der in Artikel 42 § 1 erwähnten Dritten, denen die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist, bekannt gemacht werden können. [Art. 88 § 1 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 449 Nr. 1 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 4 abgeändert durch Art. 449 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 89 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, gemäß denen Organismen für gemeinsame Anlagen ihre Buchhaltung - gegebenenfalls pro Teilfonds - führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen. Was Investmentgesellschaften betrifft, kann Er von Artikel 105 des Gesellschaftsgesetzbuches abweichen und die in Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erlassenen Regeln und - unter den Bedingungen von Artikel 122 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und ergänzen.

Art. 90 - Organismen für gemeinsame Anlagen [...] müssen gemäß den vom König festgelegten Regeln jeden Tag, an dem die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen möglich ist, den Inventarwert dieser Anteile veröffentlichen. [Art. 90 abgeändert durch Art. 450 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.91 - Die FSMA kann, sofern sie der Ansicht ist, dass die Gefahr einer Verwechslung besteht, verlangen, dass dem Namen des Organismus für gemeinsame Anlagen ein erklärender Vermerk beigefügt wird.

KAPITEL 4 - Vertrieb von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat Art. 92 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen, die beabsichtigen, ihre Wertpapiere in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreiben, müssen die FSMA im Voraus darüber unterrichten. § 2 - Wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beabsichtigt, seine Anteile oder die Anteile an einem seiner Teilfonds in einem anderen Mitgliedstaat, "Aufnahmemitgliedstaat" genannt, zu vertreiben, so übermittelt er der FSMA im Voraus eine Anzeigedatei. Diese Anzeigedatei beinhaltet ein Anzeigeschreiben und eine Anlage.

Das in Absatz 1 erwähnte Anzeigeschreiben wird unter Einhaltung der geltenden Regeln belgischen Rechts bereitgestellt: 1. in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, 2.in einer der Landessprachen, insofern diese Sprache ebenfalls eine Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats ist und dieser seine Zustimmung zur Verwendung dieser Sprache im Anzeigeschreiben gegeben hat.

Unterlagen, die die in Absatz 1 erwähnte Anlage bilden, werden übersetzt: 1. in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen, 2.in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierte Sprache oder 3. in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache. Die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Möglichkeit gilt jedoch nicht für das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, insofern es Teil der in Artikel 1 erwähnten Anlage ist. [Art. 92 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 451 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 93 - Die FSMA prüft, ob die vom Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 92 § 2 bereitgestellten Unterlagen vollständig sind.

Die FSMA übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen seine Anteile vertreiben möchte, spätestens zehn Werktage nach Eingang der vollständigen Anzeigedatei die vollständigen in Artikel 92 § 2 genannten Unterlagen.

Sie fügt den Unterlagen eine Bescheinigung bei, der zufolge der Organismus für gemeinsame Anlagen die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen erfüllt. Diese Bescheinigung wird in der in Artikel 92 § 2 Absatz 2 erwähnten Sprache bereitgestellt.

Die FSMA unterrichtet den Organismus für gemeinsame Anlagen unmittelbar über den Versand der Unterlagen.

Art. 94 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Modalitäten in Bezug auf Inhalt und Art und Weise der Übermittlung und Zurverfügungstellung der in Artikel 92 § 2 erwähnten Anzeigedatei, ihrer Aktualisierungen und der in Artikel 93 erwähnten Bescheinigung fest.

Art. 95 - Die FSMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die die in Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Befugnisse ausüben, treffen, damit sie sich in der Einrichtung von elektronischen Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersystemen für alle Mitgliedstaaten abstimmen, um den verschiedenen Behörden den Zugang zu den in Artikel 93 Absatz 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen oder Unterlagen zu gewährleisten.

KAPITEL 5 - Aufsicht über Organismen für gemeinsame Anlagen Abschnitt 1 - Von der FSMA ausgeübte Aufsicht Art. 96 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen der Aufsicht der FSMA. § 2 - Unbeschadet des Artikels 67 kann die FSMA sich alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Verrichtungen der von ihr beaufsichtigten Organismen für gemeinsame Anlagen und in Bezug auf Bewertung und Rentabilität des Vermögens übermitteln lassen. § 3 - Sie kann vor Ort bei dem Organismus für gemeinsame Anlagen, der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, anderen Strukturen, die unmittelbar oder mittelbar für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen Verwaltungsaufgaben ausüben, und der Verwahrstelle Ermittlungen durchführen, alle Daten, die sie besitzen, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen, um: 1. die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und der Bestimmungen der Verwaltungsordnung oder der Satzung und die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der Buchhaltung und des Jahresabschlusses und auch der vom Organismus für gemeinsame Anlagen übermittelten Jahres- und Halbjahresberichte, vierteljährlichen Abschlüsse, regelmäßigen Aufstellungen und anderen Auskünfte zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation und der internen Kontrolle des Organismus für gemeinsame Anlagen zu überprüfen, 3. sich zu vergewissern, dass die Geschäftsführung des Organismus für gemeinsame Anlagen solide und umsichtig ist und die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte nicht in Gefahr bringen kann, 4.die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen, die in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen enthalten sind und sich auf ein in Artikel 57 Absatz 1 erwähntes Angebot beziehen, und der Informationen, die in den Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen enthalten sind, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, zu überprüfen. In diesem Fall kann die FSMA ebenfalls vor Ort bei dem Anbieter, sofern dieser keine der in vorliegendem Absatz erwähnten Personen ist, und den Finanzvermittlern, die im Rahmen eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen tätig sind oder tätig gewesen sind, Ermittlungen durchführen. § 4 - Die Bestimmungen der Artikel [79 bis 85] des Gesetzes vom 2.

August 2002 sind im Rahmen der Ausübung der Befugnisse anwendbar, die der FSMA durch oder aufgrund des vorliegenden Buches zuerkannt werden. § 5 - Der König legt die Vergütung fest, die Organismen für gemeinsame Anlagen der FSMA zur Deckung der Aufsichtskosten zahlen müssen. [Art. 96 § 4 abgeändert durch Art. 452 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] [Art. 96/1 - Andere Strukturen, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind, unterliegen in diesem Maße der Aufsicht der FSMA. Artikel 96 §§ 1 bis 4 ist entsprechend anwendbar.] [Art. 96/1 eingefügt durch Art. 453 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 97 - Organismen für gemeinsame Anlagen legen der FSMA regelmäßig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäß den Regeln erstellt, die durch eine von der FSMA gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung festgelegt werden, wobei die FSMA Inhalt, Häufigkeit und Art und Weise der Berichterstattung bestimmt. Die FSMA kann außerdem die regelmäßige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erforderlich sind.

Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Organismus für gemeinsame Anlagen beauftragten Personen bestätigen der FSMA, dass die in Absatz 1 erwähnten regelmäßigen finanziellen Aufstellungen mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen. Diese regelmäßigen finanziellen Aufstellungen (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind.

Sie bestätigen, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt werden.

In besonderen Fällen kann die FSMA Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Verordnung gewähren.

Die in Absatz 1 erwähnte Verordnung wird nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände erlassen.

Art. 98 - Unbeschadet des Artikels 83 interessiert die Beziehung zwischen einem Organismus für gemeinsame Anlagen und einem bestimmten Anteilinhaber die FSMA nur, insofern dies für die Aufsicht über den Organismus für gemeinsame Anlagen erforderlich ist.

Art. 99 - Die FSMA teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen unverzüglich etwaige auf der Ebene des Organismus für gemeinsame Anlagen festgestellte Probleme mit, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beeinflussen könnten, ihre Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen oder die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG, die in die Verantwortung der FSMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen fallen, einzuhalten.

Abschnitt 2 - Zusammenarbeit zwischen Behörden Art. 100 - § 1 - Hat die FSMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Rechtsträger, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG verstoßen oder verstoßen haben, so teilt sie dies den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats so genau wie möglich mit.

Hat die FSMA eine in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige erhalten, so ergreift sie geeignete Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Anzeige erhalten hat, über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. § 2 - Die FSMA kann bei der Ausübung der ihr durch vorliegendes Gesetz übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen.

Artikel 77bis § 1 Nr. 2 Absatz 3, Nr. 3, § 2 und § 3 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 ist anwendbar.

Abschnitt 3 - Revisorenaufsicht Art. 101 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen müssen einen Kommissar bestellen, der das im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehene Amt des Kommissars ausübt.

Artikel 141 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht auf Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar.

Die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf Bestellung, Entlohnung, Amtsniederlegung, Abberufung und Befugnisse des Kommissars von juristischen Personen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen, sind auf den bei einem gemeinsamen Investmentfonds bestellten Kommissar anwendbar.

In Abweichung von Artikel 79 § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 findet Artikel 458 des Strafgesetzbuches keine Anwendung beim Austausch von Informationen zwischen (a) dem Kommissar eines Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Kommissar der Struktur, der der Organismus für gemeinsame Anlagen in Anwendung von Artikel 42 § 1 die Ausübung von Verwaltungsaufgaben übertragen hat, und (b) dem Kommissar eines Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Kommissar der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Organismus für gemeinsame Anlagen in Anwendung von Artikel 35 oder 44 benannt hat. § 2 - Das Amt des Kommissars darf in einem Organismus für gemeinsame Anlagen nur einem oder mehreren Revisoren oder einer oder mehreren Revisorengesellschaften anvertraut werden, die gemäß Artikel 103 von der FSMA zugelassen sind.

Organismen für gemeinsame Anlagen können stellvertretende Kommissare bestellen, die im Falle einer längeren Verhinderung des Kommissars sein Amt ausüben. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 102 sind auf diese Stellvertreter anwendbar. § 3 - Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nicht denselben Kommissar wie die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen haben, die sie in Anwendung von Artikel 35 oder 44 benannt haben.

Wird das Amt des Kommissars von einer zugelassenen Revisorengesellschaft ausgeübt, so ist der vorhergehende Absatz nicht anwendbar, vorausgesetzt, dass: 1. die betreffende zugelassene Revisorengesellschaft von zwei unterschiedlichen zugelassenen Revisoren vertreten wird und 2.zwischen diesen beiden zugelassenen Revisoren eine angemessene funktionelle Unabhängigkeit besteht.

Art. 102 - Gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 nehmen zugelassene Revisorengesellschaften für die Ausübung des in Artikel 101 erwähnten Amtes des Kommissars einen zugelassenen Revisor in Anspruch, den sie bestellen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der Kommissare und auf sie anwendbare Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, betreffen, finden sowohl auf Revisorengesellschaften als auch auf die sie vertretenden zugelassenen Revisoren Anwendung.

Eine zugelassene Revisorengesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt.

Art. 103 - Die FSMA erlässt mit Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten die Regelung für die Zulassung von Revisoren und Revisorengesellschaften.

Die Zulassungsregelung wird nach Konsultierung der zugelassenen Revisoren, die von ihrem Berufsverband vertreten werden, erlassen.

Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die FSMA von Disziplinarverfahren in Kenntnis, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisorengesellschaften wegen eines in der Ausübung ihres Amtes bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen begangenen Verstoßes eingeleitet worden sind.

Art. 104 - Für die Bestellung der Kommissare und der stellvertretenden Kommissare bei Organismen für gemeinsame Anlagen ist die vorherige Zustimmung der FSMA erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Gesellschaftsorgan eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisorengesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter und gegebenenfalls auf ihren Ersatzvertreter.

Die gleiche Zustimmung ist für die Erneuerung des Mandats erforderlich.

Nimmt der Präsident des Handelsgerichts oder der Appellationshof aufgrund des Gesetzes die Bestellung des Kommissars vor, so wählt er den Kommissar aus einer von der FSMA genehmigten Liste von zugelassenen Revisoren aus.

Art. 105 - Die FSMA kann die einem Kommissar, einem stellvertretenden Kommissar, einer zugelassenen Revisorengesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzvertreter einer solchen Gesellschaft gemäß Artikel 104 erteilte Zustimmung jederzeit durch einen Beschluss widerrufen, der mit Gründen in Zusammenhang mit dem Statut oder der Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufgaben als zugelassener Revisor oder zugelassene Revisorengesellschaft versehen ist. Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des Kommissars ein Ende.

Legt ein Kommissar sein Amt nieder, werden die FSMA und der Organismus für gemeinsame Anlagen vorher von der Amtsniederlegung und den diesbezüglichen Gründen in Kenntnis gesetzt.

In der in Artikel 103 erwähnten Zulassungsregelung wird das Verfahren geregelt.

Bei Abwesenheit eines stellvertretenden Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Revisorengesellschaft sorgt der Organismus für gemeinsame Anlagen oder die zugelassene Revisorengesellschaft unter Einhaltung von Artikel 104 binnen zwei Monaten für seine Ersetzung.

Der Vorschlag für die Abberufung eines Kommissars von seinem Mandat in einem Organismus für gemeinsame Anlagen wie in den Artikeln 135 und 136 des Gesellschaftsgesetzbuches geregelt wird zwecks Stellungnahme der FSMA vorgelegt. Diese Stellungnahme wird der Generalversammlung übermittelt.

Art. 106 - § 1 - Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschließlichen Haftung gemäß dem vorliegenden Paragraphen, den Berufsregeln und den Richtlinien der FSMA an der von der FSMA ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmaßnahmen, die die Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 41 § 3 und gemäß den Erlassen und Verordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung getroffen haben, und übermitteln der FSMA ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen, 2.erstatten sie der FSMA Bericht über: a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der Halbjahresberichte [...], die die Organismen für gemeinsame Anlagen aufgrund von Artikel 88 § 2 der FSMA übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die Halbjahresberichte [...] in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind. Sie bestätigen außerdem, dass die Halbjahresberichte [...] in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollständig sind und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) in dem Sinne, dass sie korrekt sind und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die Halbjahresberichte [...] nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind, b) die Ergebnisse der Kontrolle (i) der Jahresberichte, die die Organismen für gemeinsame Anlagen aufgrund von Artikel 88 § 2 der FSMA am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, (ii) der regelmäßigen Abschlüsse, die der FSMA aufgrund von Artikel 97 übermittelt werden, - vom Ende des Kalenderjahres, wenn Organismen für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr am 31.Dezember abschließen, - vom Ende des Quartals, das mit dem Abschluss des Geschäftsjahres zusammenfällt, wenn Organismen für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr am letzten Kalendertag eines Quartals abschließen, das nicht am 31. Dezember endet, oder - vom Ende des Quartals vor Abschluss des Geschäftsjahres, wenn Organismen für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr nicht an einem Datum abschließen, das mit dem letzten Kalendertag eines Quartals zusammenfällt, wobei sie bestätigen, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind. Sie bestätigen außerdem, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollständig sind und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) in dem Sinne, dass sie korrekt sind und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind, c) die Ergebnisse der Prüfung der Beträge des Reinvermögens und der Zeichnungen, die in den regelmäßigen Abschlüssen vermerkt sind, die der FSMA aufgrund von Artikel 97 am Ende des Kalenderjahres übermittelt werden, wenn Organismen für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr nicht am 31.Dezember abschließen, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die vorerwähnten Angaben in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind, 3. erstatten sie der FSMA auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Organismus für gemeinsame Anlagen, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom Organismus für gemeinsame Anlagen getragen werden, 4.erstatten sie der FSMA im Rahmen ihres Auftrags bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Revisionsauftrags bei der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder anderen Strukturen, die unmittelbar oder mittelbar für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen Verwaltungsaufgaben ausüben, bei der Verwahrstelle oder bei einem Unternehmen, das im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verbunden ist, auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des Organismus für gemeinsame Anlagen auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner administrativen, buchhalterischen, finanziellen oder technischen Organisation oder seiner internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstöße gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können, c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können. Gegen Kommissare, die gutgläubig eine der in Nr. 4 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.

Die Kommissare übermitteln den Leitern der Investmentgesellschaft beziehungsweise der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die gemäß Absatz 1 Nr. 3 an die FSMA gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 76 des Gesetzes vom 2. August 2002 geregelten Geheimhaltungspflicht.

Sie übermitteln der FSMA eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der FSMA ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können. § 2 - Die FSMA kann verlangen, dass der Kommissar des Organismus für gemeinsame Anlagen die Richtigkeit der Informationen, die ihr in Anwendung von Artikel 96 übermittelt werden, bestätigt.

Kommissare können auf Ersuchen der Belgischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank von der FSMA damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die Organismen für gemeinsame Anlagen diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, korrekt und gemäß den geltenden Regeln erstellt worden sind. 25[Art. 106 § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 454 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 107 - § 1 - Wenn Master und Feeder unterschiedliche Kommissare haben, so schließen die beiden Kommissare eine Vereinbarung über den Informationsaustausch ab, die die festgelegten Regelungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß § 2 einschließt, um sicherzustellen, dass beide Kommissare ihre Pflichten erfüllen.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung fest. § 2 - Der Kommissar des Feeders berücksichtigt in seinem Bericht den Bericht des Kommissars des Masters. Haben der Feeder und der Master unterschiedliche Geschäftsjahre, so erstellt der Kommissar des Masters einen Ad-hoc-Bericht zu dem Abschlusstermin des Feeders.

Der Kommissar des Feeders nennt in seinem Bericht insbesondere jegliche im Bericht des Kommissars des Masters festgestellten Unregelmäßigkeiten und deren Auswirkungen auf den Feeder. § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass bei der Befolgung der Vorschriften des vorliegenden Artikels und seiner Ausführungsbestimmungen weder der Kommissar des Masters noch der des Feeders eine Bestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft - wie Artikel 458 des Strafgesetzbuches, Artikel 79 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 oder das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten -, oder eine Bestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft - wenn diese Bestimmung vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist - verletzt. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für einen Kommissar oder eine für diesen handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.

Art. 108 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass zusätzliche Aufträge bestimmen, die Kommissare wahrnehmen müssen, und Bedingungen für die Ausführung dieser Aufträge festlegen.

KAPITEL 6 - Verzicht auf Eintragung und Zulassung, Streichung und Widerruf der Eintragung, Entzug und Widerruf der Zulassung, außergewöhnliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen Art. 109 - Die FSMA streicht die Eintragung von Organismen für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls von Teilfonds, 1. die ihre Tätigkeit nicht binnen zwölf Monaten nach der Eintragung aufgenommen haben, auf die Zulassung verzichten oder seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt haben oder 2.über die der Konkurs eröffnet worden ist.

Bei Investmentgesellschaften widerruft sie ebenfalls ihre Zulassung.

Art. 110 - Ist die FSMA der Ansicht: 1. dass ein in Artikel 57 Absatz 1 erwähntes Angebot unter Bedingungen erfolgen könnte oder erfolgt, durch die die Öffentlichkeit irregeführt werden kann insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgeschlagenen Anlage verbunden sind, oder auf Rechte, die mit den angebotenen Wertpapieren verbunden sind, oder 2.dass Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, die Öffentlichkeit irreführen können insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgeschlagenen Anlage verbunden sind, oder auf Rechte, die mit den angebotenen Wertpapieren verbunden sind, so benachrichtigt sie je nach Fall den Anbieter und/oder den Organismus für gemeinsame Anlagen und/oder die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder die Personen, auf deren Betreiben hin die Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen veröffentlicht werden, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, und/oder die von ihnen benannten Vermittler und weist sie gegebenenfalls an, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um der Situation Abhilfe zu schaffen.

Wird diese Bekanntmachung nicht berücksichtigt, so kann die FSMA beschließen, das Angebot für eine von ihr bestimmte Dauer auszusetzen oder zu verbieten. Sie kann ebenfalls beschließen, die Veröffentlichung der in Absatz 1 erwähnten Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, auszusetzen oder zu verbieten oder diese Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen zurückzuziehen. Schließlich kann sie anordnen, dass die in Absatz 1 erwähnten Personen eine Richtigstellung veröffentlichen.

In Absatz 2 erwähnte Beschlüsse werden den in Absatz 1 erwähnten Personen und, sofern es sich um ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) handelt, den betreffenden Marktunternehmen notifiziert.

Die FSMA kann den Beschluss, das Angebot auszusetzen oder zu verbieten oder die Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, auszusetzen, zu verbieten oder zurückzuziehen, bekannt machen, es sei denn, diese Bekanntgabe könnte die Stabilität der Finanzmärkte ernstlich gefährden, nachteilig für die Interessen der Anleger sein oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Ist die in Absatz 2 erwähnte Richtigstellung nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgenommen worden, so kann die FSMA ebenfalls ihre Anordnung zur Richtigstellung bekannt machen, es sei denn, diese Bekanntgabe könnte die Stabilität der Finanzmärkte ernstlich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen, und gegebenenfalls selbst die beantragte Richtigstellung veröffentlichen. In vorliegendem Absatz erwähnte Maßnahmen der FSMA werden je nach Fall auf Kosten des Anbieters und/oder des Organismus für gemeinsame Anlagen und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder der Personen, auf deren Betreiben hin die Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen veröffentlicht werden, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, und/oder der von ihnen benannten Vermittler ergriffen.

Die FSMA kann jeden, der versäumt hat, innerhalb der von der FSMA festgelegten Frist dem Verbot oder der Anordnung zur Aussetzung oder Zurückziehung nachzukommen, die aufgrund von Absatz 2 an ihn gerichtet worden sind, nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung mit einem Zwangsgeld belegen, das sich pro Kalendertag auf höchstens 50.000 EUR und für die Missachtung derselben Anweisung zur Aussetzung oder Zurückziehung auf höchstens 2.500.000 EUR beläuft.

Art. 111 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder den Bestimmungen der Verwaltungsordnung oder der Satzung arbeitet, dass seine Geschäftsführung oder finanzielle Lage die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährden könnte, dass seine Führungsstruktur, seine administrative, buchhalterische, technische oder finanzielle Organisation oder seine interne Kontrolle schwerwiegende Lücken aufweist oder dass die Rechte gefährdet werden könnten, die mit den Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen verbunden sind, die öffentlich angeboten werden oder angeboten worden sind, so legt die FSMA unbeschadet des Artikels 110 die Frist fest, in der der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.

Ist dieser Lage nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden, so kann die FSMA: 1. ihren Standpunkt in Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 gemachten Feststellungen bekannt machen;die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, 2. einen Sonderkommissar bestellen, 3.für die von ihr festgelegte Dauer Ausgaben oder Rücknahmen von Wertpapieren aussetzen oder verbieten, 4. für die von ihr festgelegte Dauer das Handeln am Markt von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen aussetzen oder verbieten, 5.die Ersetzung der Verwalter der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen. Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt, 6. die Eintragung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Teilfonds des Organismus für gemeinsame Anlagen streichen und gegebenenfalls die Zulassung der Investmentgesellschaft widerrufen. Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt. § 2 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Generalversammlung der Anteilinhaber, die unmittelbar oder mittelbar den verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen betreffen, und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die FSMA kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken.

Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Generalversammlung der Anteilinhaber, und den mit der Geschäftsführung beauftragten Personen vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der FSMA festgelegt und je nach Fall von der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen getragen.

Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für Schaden, der dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder Dritten daraus entsteht.

Wenn die FSMA die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.

Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse.

Die FSMA kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen.

Bei ernsthafter Gefahr für die Inhaber von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen kann die FSMA einen Sonderkommissar bestellen, ohne zuvor die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frist festzulegen. § 3 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Fall haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, gesamtschuldnerisch für Schaden, der dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder Dritten daraus entsteht.

Hat die FSMA die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig. § 4 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Fall wird die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter von der FSMA festgelegt und von der betreffenden Investmentgesellschaft oder benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen getragen.

Die FSMA kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Anteilinhaber des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Aktionäre der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ersetzen, wenn sie nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet. § 5 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf die Investmentgesellschaft und/oder die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ab ihrer Notifizierung und in Bezug auf Dritte ab ihrer Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 wirksam. § 6 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 5 sind nicht anwendbar im Falle des Widerrufs der Eintragung eines Organismus für gemeinsame Anlagen, über den der Konkurs eröffnet worden ist. § 7 - Das Handelsgericht spricht auf Antrag eines Interessehabenden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Nichtigkeit aus.

Die Klage auf Nichtigkeitserklärung wird gegen die Investmentgesellschaft und/oder die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzte oder für nichtig erklärte Handlung/der ausgesetzte oder für nichtig erklärte Beschluss veröffentlicht worden ist, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröffentlicht.

Wenn durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte dem Organismus für gemeinsame Anlagen gegenüber gutgläubig erdient haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirksam ist, gegebenenfalls unter Vorbehalt eines Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz.

Die Klage auf Nichtigkeitserklärung kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungsweise der diese Handlungen oder Beschlüsse bekannt sind, nicht mehr erhoben werden. § 8 - Unbeschadet der durch andere Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen sind die Paragraphen 1 bis 7 anwendbar, wenn die FSMA feststellt, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder ein Teilfonds eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der der Anwendung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 unterliegt, nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 16. Juni 2006 arbeitet.

Art. 112 - Unbeschadet des Artikels 327 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist die FSMA nicht für Steuerangelegenheiten zuständig.

Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Investmentgesellschaft und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus eingesetzt hat, der die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zum Zweck oder zur Folge hat, so ist jedoch Artikel 111 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 und § 2 anwendbar.

Art. 113 - Die FSMA setzt unverzüglich die für die Aufsicht über Organismen für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht seine Wertpapiere öffentlich anbietet, von Beschlüssen in Kenntnis, die sie gemäß den Artikeln 109 bis 111 gefasst hat. Ist die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig, so informiert die FSMA ebenfalls unverzüglich die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Sie hält diese Behörden über den weiteren Verlauf von Beschwerden gegen diese Beschlüsse auf dem Laufenden.

Art. 114 - Organismen für gemeinsame Anlagen oder Teilfonds von Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Eintragung aufgrund der Artikel 109 und 111 gestrichen oder widerrufen worden ist, bleiben bis zur Auszahlung an die Inhaber von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen oder des Teilfonds, die öffentlich angeboten worden sind, vorliegendem Titel und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen unterworfen, es sei denn, die FSMA befreit sie von bestimmten Bestimmungen.

Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar im Falle eines Widerrufs der Eintragung eines Organismus für gemeinsame Anlagen, über den der Konkurs eröffnet worden ist.

Art. 115 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA für eine Investmentgesellschaft und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen [und/oder eine andere Struktur, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind,] eine Frist festlegen, innerhalb deren: a) sie sich bestimmten in vorliegendem Titel oder in seinen Ausführungserlassen oder -verordnungen festgelegten Bestimmungen anpassen muss oder b) sie die erforderlichen Änderungen in ihrer Führungsstruktur, ihrer administrativen, buchhalterischen, technischen oder finanziellen Organisation oder ihrer internen Kontrolle vornehmen muss. [Wenn die betreffende Person oder Struktur nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA die betreffende Person oder Struktur, nachdem sie sie angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise 50.000 EUR pro Verzugstag belegen.] § 2 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die in Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen feststellt, einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht [und/oder einer benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder einer anderen Struktur, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind,] eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 5.000 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft. § 3 - In Anwendung des Artikels 110 § 1 oder § 2 auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen. [Art. 115 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 455 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 455 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014); § 2 abgeändert durch Art. 455 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] [TITEL 3 - [...] [Titel 3 mit den Artikeln 116 bis 132 aufgehoben durch Art. 456 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 116 - 132 - [...]] [TITEL 4 - [...] [Titel 4 mit den Artikeln 133 bis 147 aufgehoben durch Art. 456 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 133 - 147- [...]] BUCH III - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN NACH AUSLÄNDISCHEM RECHT Art. 148 - Vorliegendes Buch ist anwendbar auf: 1. Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und ihre [Anteile] in Belgien öffentlich anbieten, 2.[...] In Absatz 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht dürfen ihre Tätigkeit in Belgien erst aufnehmen, wenn sie die [Bedingungen des vorliegenden Buches] erfüllen. [Art. 148 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 457 Nr. 1 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 457 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);

Abs. 2 abgeändert durch Art. 457 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 149 - Die FSMA erstellt jedes Jahr ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Buches eingetragenen Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht und gegebenenfalls der Teilfonds. Dieses Verzeichnis wird jährlich auf ihrer Website veröffentlicht. Änderungen, die zwischen zwei jährlichen Veröffentlichungen an dem Verzeichnis angebracht werden, werden in regelmäßigen Abständen auf der Website der FSMA veröffentlicht.

Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.

Art. 150 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die in dem in Artikel 149 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, verbreiten in Belgien das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, insofern dieses Dokument verfügbar ist, ebenso wie alle Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Anteilinhaber in mindestens einer der Landessprachen oder einer von der FSMA gebilligten Sprache.

In Absatz 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen verbreiten in Belgien ebenfalls in mindestens einer der Landessprachen, einer von der FSMA gebilligten Sprache oder einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache: 1. den Prospekt, 2.die Verwaltungsordnung oder die Satzung, 3. die Jahres- und Halbjahresberichte. [...] [Werden Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen in Bezug auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, der in dem in Artikel 149 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, in Belgien in einer oder mehreren Landessprachen verbreitet, so muss dieser Organismus unbeschadet der vorhergehenden Absätze in Belgien das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen in der oder den Landessprachen verbreiten, in denen vorerwähnte Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen in Belgien verbreitet werden.] Ein Feeder nach ausländischem Recht, der in dem in Artikel 149 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, muss die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnten Informationen in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache vorlegen. Der Feeder ist verantwortlich für die Erstellung der Übersetzung. Die Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder. [...] § 2 - Der König kann zusätzliche Regeln festlegen in Bezug auf Unterlagen und ihre Aktualisierungen, die der FSMA vorgelegt werden müssen, und in Bezug auf die Art und Weise der Veröffentlichung von Informationen in Belgien, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen ansässig ist, verbreitet werden müssen. [Art. 150 § 1 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 458 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 3 ersetzt durch Art. 458 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 458 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.151 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Buch vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA für einen Organismus für gemeinsame Anlagen [und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder eine andere Struktur, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind,] eine Frist festlegen, innerhalb deren er sich bestimmten in vorliegendem Buch oder in seinen Ausführungserlassen oder -verordnungen festgelegten Bestimmungen anpassen muss.

Wenn [die betreffende Person oder Struktur] nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA [die betreffende Person oder Struktur], nachdem sie [sie] angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise 50.000 EUR pro Verzugstag belegen. § 2 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Buch oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Buches oder die in Ausführung dieses Buches ergriffenen Maßnahmen feststellt, einem Organismus für gemeinsame Anlagen [und/oder einer benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder einer anderen Struktur, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind,] eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 5.000 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft. § 3 - In Anwendung der Paragraphen 1 und 2 und [des Artikels 155 § 3] auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen. [Art. 151 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 459 Nr. 1 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 459 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 abgeändert durch Art. 459 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 3 abgeändert durch Art. 459 Nr. 4 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 152 - Es ist verboten, auf belgischem Staatsgebiet Nachrichten zu verteilen, die sich an mehr als [hundertfünfzig] natürliche oder juristische Personen, die keine [gewerblichen Anleger] sind, richten und deren Zweck es ist, Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen beziehungsweise Ersuchen um Auskünfte oder Beratung hervorzurufen, die sich auf ausgegebene oder noch nicht ausgegebene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile beziehen, für die ein Kauf- oder Zeichnungsangebot besteht oder erfolgen wird, wenn diese Nachrichten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Wertpapiere abzutreten, ausgehen oder für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder dieser Person verteilt werden, es sei denn: 1. das Angebot fällt in eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr.4 oder 6 erwähnten Kategorien oder 2. die FSMA hat [...] die in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Organismen erhalten [...]. 3. [...] Wer von dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, auftritt. [Art. 152 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 58 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 460 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);

Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 460 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] TITEL 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen Art. 153 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und ihre [Anteile] in Belgien öffentlich anbieten. [Art. 153 abgeändert durch Art. 461 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 154 - § 1 - Die FSMA trägt Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, in das in Artikel 149 erwähnte Verzeichnis ein, sobald sie die in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Organismen erhalten hat.

Sobald die FSMA diese Anzeige erhalten hat, dürfen in Absatz 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen ihre Anteile in Belgien öffentlich anbieten. § 2 - In § 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen treffen unter Einhaltung der geltenden Gesetzesbestimmungen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zugunsten der Anteilinhaber Zahlungen, Verkauf und Rücknahme der Anteile und Erteilung der vom Organismus für gemeinsame Anlagen zu liefernden Informationen sicherzustellen.

Insbesondere müssen in § 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen ein Kreditinstitut, das in dem [in Artikel 14 des Gesetzes vom 25.

April 2014 erwähnten] Verzeichnis eingetragen ist, eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und [gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25. April 2014] eingetragen ist, eine Börsengesellschaft nach belgischem Recht, die in dem in Artikel 53 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, oder eine Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und gemäß Artikel 258 des vorliegenden Gesetzes eingetragen ist, insofern diese Zweigniederlassung diese Tätigkeit aufgrund des auf sie anwendbaren Rechts ausüben darf, benennen, um zugunsten der Anteilinhaber Zahlungen, Verkauf und Rücknahme der Anteile und Erteilung der vom Organismus für gemeinsame Anlagen zu liefernden Informationen sicherzustellen. § 3 - Im Falle einer Änderung der Informationen über die Modalitäten der Vermarktung, die im Anzeigeschreiben mitgeteilt werden, das gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt wird, oder einer Änderung der vertriebenen Anteilsklassen teilt der Organismus für gemeinsame Anlagen der FSMA vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mit. § 4 - Die FSMA streicht die Eintragung der in § 1 erwähnten Organismen für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls der Teilfonds, deren Eintragung aus gleich welchem Grund im Herkunftsmitgliedstaat gestrichen wird, die ihre Wertpapiere in Belgien nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung öffentlich angeboten haben, die auf die Eintragung verzichten oder die beschließen, ihre Wertpapiere nicht länger in Belgien öffentlich anzubieten.

Im Falle von Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die beschlossen haben, ihre Anteile oder Anteile an ihren Teilfonds nicht länger in Belgien öffentlich anzubieten, streicht die FSMA in Abweichung von Absatz 1 die Eintragung dieser Organismen für gemeinsame Anlagen oder ihrer Teilfonds, wenn in Belgien weniger als [hundertfünfzig] natürliche oder juristische Personen, die keine [gewerblichen Anleger] sind, Anteile an diesen Organismen für gemeinsame Anlagen oder Teilfonds halten. [Art. 154 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 149 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 58 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 155 - § 1 - Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von [Anteilen an einem] Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, dürfen erst nach Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden.

In Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, darf keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der FSMA gemacht werden. [Bekanntmachungen und andere Unterlagen, die sich auf das Gesellschaftsleben eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen, werden der FSMA vorab übermittelt, ohne jedoch Absatz 1 zu unterliegen.] Die Artikel 63 § 4, 65 § 3 und 66 bis 70 sind anwendbar. § 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Paragraphen kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass: 1. je nach Art des Angebots den Mindestinhalt der Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen, 2.Fristen und Art und Weise der Veröffentlichung der Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen.

Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht wurden beziehungsweise zur Veröffentlichung anstehen und wo die Anleger sie erhalten können.2. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.3. Diese Informationen dürfen nicht im Widerspruch zu den Informationen stehen, die in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen enthalten sind, falls diese Unterlagen bereits veröffentlicht sind, oder zu den Informationen, die in diesen Unterlagen enthalten sein müssen, falls diese erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. Werbenachrichten müssen als solche klar erkennbar sein. § 3 - Artikel 110 ist anwendbar auf Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder andere Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, wenn die FSMA der Ansicht ist, dass sie die Öffentlichkeit irreführen können insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgeschlagenen Anlage verbunden sind, oder auf Rechte, die mit den angebotenen Wertpapieren verbunden sind. [Art. 155 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 462 Nr. 1 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 462 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 156 - Die Artikel 71, 90, 91 und 98 sind auf die in Artikel 153 erwähnten Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar.

Art. 157 - Unbeschadet des Artikels 155 § 3 kann die FSMA durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Aussetzungs- oder Verbotsmaßnahmen gegen einen in Artikel 153 erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen ergreifen, der seine Anteile in Belgien unter Verstoß gegen die durch oder aufgrund der Artikel 150, 154, 155 und 156 vorgeschriebenen Bestimmungen öffentlich anbietet.

Artikel 111 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1, [3, 4 und 6] und §§ 3 und 5 bis 7 ist anwendbar. [Art. 157 Abs. 2 abgeändert durch Art. 463 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 158 - § 1 - Hat die FSMA klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anteile auf belgischem Hoheitsgebiet vertrieben werden, gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, die nach der Richtlinie 2009/65/EG erlassen werden und keine Befugnisse auf die FSMA übertragen, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen mit, der geeignete Maßnahmen ergreift. § 2 - Wenn die Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen nicht greifen oder sich als unzulänglich erweisen oder wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Organismus für gemeinsame Anlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist handelt und der Organismus für gemeinsame Anlagen deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger eindeutig zuwiderläuft, so kann die FSMA in der Konsequenz eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: 1. Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen ergreift sie die in Artikel 157 erwähnten Maßnahmen oder 2.sie befasst erforderlichenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit.

Die FSMA unterrichtet die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich von jeder gemäß Nr. 1 des vorhergehenden Absatzes ergriffenen Maßnahme.

Art. 159 - § 1 - Die FSMA stellt auf ihrer Website vollständige Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung, die nicht in den von der Richtlinie 2009/65/EG geregelten Bereich fallen und die für die Modalitäten der Vermarktung in Belgien von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, spezifisch relevant sind. Diese Informationen werden in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt, sind eindeutig und unmissverständlich und entsprechen dem neuesten Stand. § 2 - Gemäß § 1 werden folgende Kategorien von Informationen bereitgestellt: 1. die Bestimmung des Begriffs "Vermarktung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen", 2.Anforderungen an Inhalt, Format und Präsentation von Marketing-Anzeigen, einschließlich aller obligatorischer Warnungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Wörter oder Sätze, 3. unbeschadet der durch oder aufgrund des Artikels 150 vorgeschriebenen Bestimmungen Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen, 4.Einzelheiten zu allen Befreiungen von Bestimmungen und Anforderungen an Vermarktungsvereinbarungen, die in Belgien für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, bestimmte Anteilsklassen von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder bestimmte Anlegerkategorien gelten, 5. Anforderungen an die Berichterstattung oder Übermittlung von Informationen an die FSMA oder andere Behörden und das Verfahren für die Übermittlung aktualisierter Fassungen der erforderlichen Unterlagen, 6.Anforderungen hinsichtlich Gebühren oder anderer Summen, die entweder bei Beginn der Vermarktung oder danach in regelmäßigen Abständen an die FSMA oder andere Behörden zu zahlen sind, 7. Anforderungen in Bezug auf die Möglichkeiten, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 154 § 2 zur Verfügung stehen müssen, 8.Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen durch einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, 9. detaillierte Angaben zum Inhalt der Informationen, die in Teil B des in Artikel 1 der Verordnung 584/2010 genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen, 10.die zu den Zwecken von Artikel 32 der Richtlinie 2010/44/EG mitgeteilte E-Mail-Adresse. § 3 - In vorliegendem Artikel genannte Informationen werden in Form einer erläuternden Beschreibung oder einer Kombination aus erläuternder Beschreibung und Verweisen oder Verknüpfungen zu den Gesetzesbestimmungen erteilt. [TITEL 2 - [...] [Titel 2 mit den Artikeln 160 bis 185 aufgehoben durch Art. 464 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 160 - 185 - [...]] TEIL III - VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN BUCH I - ANWENDUNGSBEREICH Art. 186 - Die Bestimmungen des vorliegenden Teils sind auf Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht und Unternehmen nach ausländischem Recht anwendbar, insofern diese Unternehmen in Belgien die in Artikel 3 Nr. 12 erwähnte Tätigkeit ausüben.

Art. 187 - Die Bestimmungen des vorliegenden Teils sind nicht anwendbar auf: 1. in Buch II Titel II bis IV des Gesetzes vom 6.April 1995 erwähnte Wertpapierfirmen, die in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6.

April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen, wenn sie diese Dienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erbringen; die Artikel 195, 201 § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 3, 4, 5 und 6 und § 7 Absatz 2, 202 § 3, 218, 220 und 224 sind dennoch auf diese Wertpapierfirmen anwendbar, 2. [in Buch II und III Titel I und II des Gesetzes vom 25.April 2014 erwähnte] Kreditinstitute, wenn sie in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erbringen; die Artikel 195, 201 § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 3, 4, 5 und 6 und § 7 Absatz 2, 202 § 3, 218, 220 und 224 sind dennoch anwendbar. [Art. 187 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 150 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] BUCH II - VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN NACH BELGISCHEM RECHT TITEL 1 - Tätigkeitsaufnahme KAPITEL 1 - Zulassung Art. 880 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die beabsichtigen, ihre Tätigkeit in Belgien auszuüben, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der FSMA eine Zulassung erhalten.

Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen eine oder mehrere der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Verwaltungsaufgaben ausüben und zusätzlich eine oder mehrere der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen erbringen.

Jedoch 1. ist die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe nur Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen erlaubt, die ebenfalls über eine Zulassung für die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a) und/oder b) erwähnten Verwaltungsaufgaben verfügen, 2. ist die zusätzliche Erbringung der in Artikel 3 Nr.23 Buchstabe b) erwähnten Wertpapierdienstleistung nur Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen erlaubt, die ebenfalls über eine Zulassung für die zusätzliche Erbringung der in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe a) erwähnten Wertpapierdienstleistung verfügen.

Art. 189 - § 1 - Antragsteller vermerken in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnte Verwaltungsaufgaben, die sie ausüben möchten, und in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe a) oder b) erwähnte Wertpapierdienstleistungen, die sie erbringen möchten und für deren Ausübung beziehungsweise Erbringung sie eine Zulassung erhalten möchten.

Zulassungsanträgen wird ein Geschäftsplan beigefügt, der den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt und aus dem insbesondere Art und Weise, wie der Antragsteller die in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben ausüben wird, Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten, organisatorischer Aufbau der Gesellschaft, enge Verbindungen mit anderen Personen und Kategorie von zugelassenen Anlagen des Organismus für gemeinsame Anlagen, für den der Antragsteller Verwaltungsaufgaben ausüben möchte, hervorgehen. Der Antragsteller muss alle Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung seines Antrags erforderlich sind. § 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls anwendbar auf Zulassungsanträge, die von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen eingereicht werden, die bereits über eine Zulassung verfügen, aber in Artikel 3 Nr. 22 erwähnte zusätzliche Verwaltungsaufgaben ausüben oder in Artikel 3 Nr. 23 erwähnte zusätzliche Wertpapierdienstleistungen erbringen möchten, die nicht durch ihre Zulassung abgedeckt sind, oder die Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten möchten, die für eine andere Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert haben als diejenige, die in dem in § 1 erwähnten Geschäftsplan angegeben ist. Die Artikel 190 bis 194 sind anwendbar.

Antragsteller teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Zulassungsakte erforderlich sind.

Art. 190 - Wird die Zulassung von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragt, die Tochterunternehmen einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht oder Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht ist oder die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Börsengesellschaft, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach belgischem Recht, so befragt die FSMA die Bank, bevor sie einen Beschluss fasst.

Wird die Zulassung von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragt, die Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen[, einer in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaft], einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist, oder Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen[, einer in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaft], einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen[, eine in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwaltungsgesellschaft], eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, so befragt die FSMA, bevor sie einen Beschluss fasst, die nationalen Aufsichtsbehörden, die in diesen anderen Mitgliedstaaten zuständig sind für die Aufsicht über die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen[, in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaften], Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die gemäß ihrem Recht zugelassen sind. [Die FSMA befragt ebenfalls vorab die in Absatz 2 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die Bank, um die gemäß den Artikeln 198 und 199 erforderlichen Eigenschaften der Aktionäre und Leiter zu beurteilen, wenn der Aktionär ein in Absatz 1 oder 2 erwähntes Unternehmen ist und die Person, die an der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beteiligt ist, ebenfalls an der Geschäftsleitung eines der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Unternehmen beteiligt ist. Diese Behörden teilen sich gegenseitig alle Informationen mit, die der Beurteilung der erforderlichen Eigenschaften der in vorliegendem Absatz erwähnten Aktionäre und Personen, die an der Geschäftsleitung beteiligt sind, dienlich sind.] [Art. 190 Abs. 2 abgeändert durch Art. 465 § 1 Nr. 1 bis 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 3 ersetzt durch Art. 465 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 191 - Die FSMA erteilt Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die in Kapitel 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, die beantragte Zulassung. Sie befindet über Anträge innerhalb sechs Monaten ab Einreichung einer vollständigen Akte und spätestens innerhalb neun Monaten ab Empfang des Antrags.

In Beschlüssen in Bezug auf Zulassungen werden die Verwaltungsaufgaben, die eine Gesellschaft ausüben darf, und die Wertpapierdienstleistungen, die sie erbringen darf, angegeben.

Art. 192 - Im Hinblick auf eine solide und umsichtige Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen kann die FSMA die Zulassung dieser Verwaltungsgesellschaft auf die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben und die Erbringung bestimmter Wertpapierdienstleistungen beschränken oder die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben oder die Erbringung bestimmter Wertpapierdienstleistungen an Bedingungen knüpfen.

Art. 193 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Buches zugelassenen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.

Im Verzeichnis der Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen werden in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnte Verwaltungsaufgaben, die die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ausüben darf, und in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe a) oder b) erwähnte Wertpapierdienstleistungen, die sie erbringen darf, angegeben. Ebenfalls wird vermerkt, ob die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß den Kapiteln 6 und 7 ihre Tätigkeit durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausübt.

Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.

Art. 194 - Die FSMA unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Zulassung.

Die FSMA unterrichtet die Europäische Kommission über jede Zulassung, die sie Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erteilt, die Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines oder mehrerer Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind. Die FSMA unterrichtet ebenfalls die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über die Erteilung einer solchen Zulassung. In der Anzeige an die Europäische Kommission werden die Kenndaten dieses/dieser Mutterunternehmen(s) und gegebenenfalls die Finanzstruktur der Gruppe, die die zugelassene Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen kontrolliert, angegeben.

In den in Artikel 15 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG erwähnten Fällen teilt die FSMA der Europäischen Kommission auf ihr Ersuchen hin dieselben Informationen mit, wenn sie einen Zulassungsantrag von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erhält, die die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

In den in Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG erwähnten Fällen muss die FSMA ihre in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse über Anträge auf Zulassung von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht gemäß den Modalitäten und für die Dauer, die der Rat der Europäischen Union oder die Europäische Kommission in Anwendung dieser Bestimmungen festlegt, beschränken oder aussetzen.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung muss der in Artikel 15 der vorerwähnten Richtlinie enthaltene Begriff "Wertpapierfirma" jeweils als "Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen" verstanden werden.

Art. 195 - Allein Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die aufgrund von Buch III in Belgien tätig sind, dürfen in Belgien von der Bezeichnung "Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen" öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Gesellschaftsnamen, bei der Angabe ihres Gesellschaftszwecks, in ihren Wertpapieren, Effekten oder Unterlagen oder in ihrer Werbung.

Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FSMA verlangen, dass dem Namen von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die in Belgien von der in Absatz 1 erwähnten Bezeichnung Gebrauch machen dürfen, ein erklärender Vermerk beigefügt wird.

KAPITEL 2 - Zulassungsbedingungen Abschnitt 1 - Rechtsform Art. 196 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht müssen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.

Abschnitt 2 - Mindestkapital Art. 197 - Um eine Zulassung als Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zu erhalten, muss die Gesellschaft über ein voll eingezahltes Mindestkapital von mindestens 125.000 EUR verfügen.

Bei bestehenden Gesellschaften, die eine Zulassung als Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen, werden für die Anwendung von Absatz 1 Emissionsagien, Rücklagen und Ergebnisvortrag dem Mindestkapital gleichgesetzt.

Artikel 206 ist ebenfalls anwendbar.

Abschnitt 3 - Aktionäre Art. 198 - Die FSMA erteilt erst eine Zulassung, wenn ihr die Identität der allein oder gemeinsam handelnden natürlichen oder juristischen Personen mitgeteilt worden ist, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung am Kapital der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht. In der Mitteilung müssen Kapital- und Stimmrechtsanteile, die diese Personen halten, angegeben werden.

Die Zulassung wird verweigert, wenn die FSMA der Auffassung ist, dass die in Absatz 1 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erforderlich sind, nicht besitzen.

Abschnitt 4 - Leiter Art. 199 - [ § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Verwaltungsgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen oder gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen.

In Absatz 1 erwähnte Personen müssen insbesondere unter Berücksichtigung des in Artikel 189 erwähnten Geschäftsplans ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Verwaltungsgesellschaft muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden.] [Art. 199 ersetzt durch Art. 151 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] Art.200 - [Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen oder gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Fälle befinden.] [Art. 200 ersetzt durch Art. 152 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] Abschnitt 5 - Organisation Art.201 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen über eine eigene Führungsstruktur, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Verwaltungsaufgaben und den von ihnen erbrachten oder beabsichtigten Wertpapierdienstleistungen angemessen ist, und über eine ordnungsgemäße administrative und buchhalterische Organisation verfügen.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Führungsstruktur" und "ordnungsgemäßer administrativer und buchhalterischer Organisation" zu verstehen ist. § 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen ebenfalls über die erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel für eine eigene administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die den von ihnen beabsichtigten Verwaltungsaufgaben und Wertpapierdienstleistungen angemessen ist. Sie müssen insbesondere über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung verfügen. Sie berücksichtigen diesbezüglich Art, Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten und damit verbundene Risiken.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "materiellen, personellen und technischen Mitteln für eine eigene Organisation der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihren Tätigkeiten angemessen ist" zu verstehen ist. § 3 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren.

Die internen Kontrollverfahren umfassen insbesondere Regeln: a) für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung, b) durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes den Organismus für gemeinsame Anlagen betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann, c) durch die gewährleistet wird, dass die Aktiva der von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Verwaltungsordnung oder der Satzung und den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird. Das interne Kontrollsystem bietet ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung, so dass insbesondere der Jahresabschluss mit den geltenden Buchführungsvorschriften in Übereinstimmung steht.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener interner Kontrolle" zu verstehen ist. § 4 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Innenrevisionsfunktion verfügen zu können.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener unabhängiger Innenrevisionsfunktion" zu verstehen ist.

Die FSMA kann Abweichungen von den Bestimmungen von Absatz 1 gewähren, wenn die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nachweist, dass diese Auflage angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte und der Art und des Spektrums der von ihr erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste unverhältnismäßig und unangemessen ist.

Die FSMA kann besondere Bedingungen für die Gewährung dieser Abweichungen festlegen. § 5 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Compliance-Funktion verfügen zu können, die gewährleistet, dass die Gesellschaft und ihre Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten die Rechtsregeln mit Bezug auf die Integrität der Tätigkeit von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einhalten.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener unabhängiger Compliance-Funktion" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann. § 6 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen über eine angemessene Risikomanagement-Funktion und angemessene Risikomanagement-Grundsätze verfügen.

Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Risikomanagement-Funktion und angemessenen Risikomanagement-Grundsätzen" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann.

Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das der Kategorie von zugelassenen Anlagen der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen angepasst ist und es ihnen erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko und ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder gegebenenfalls am Gesamtrisikoprofil der verschiedenen Teilfonds dieser Organismen für gemeinsame Anlagen jederzeit zu überwachen und zu messen. [Insbesondere stützen Investmentgesellschaften sich bei der Bewertung der Bonität der Aktiva von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen abgegeben worden sind.] Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes der OTC-Derivate (außerbörsliche Derivate), die sich im Portfolio der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder gegebenenfalls im Portfolio der verschiedenen Teilfonds dieser verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen befinden, erlaubt.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten.

Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen der FSMA einmal jährlich und jedes Mal, wenn die FSMA darum ersucht, einen Bericht mit Informationen übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken für jeden verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen oder gegebenenfalls die verschiedenen Teilfonds dieser verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen angewandt werden. Die FSMA kann durch eine gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung die diesbezüglich geltenden Regeln präzisieren. [Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Organismen für gemeinsame Anlagen überwacht die FSMA die Angemessenheit der Verfahren der Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewertet sie die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 4 erwähnten Ratings in der Anlagepolitik der Organismen für gemeinsame Anlagen und regt sie, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.] § 7 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmäßig aktualisiert wird.

Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ergreifen angemessene organisatorische und administrative Maßnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte: - zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten, oder mit ihnen verbundenen Unternehmen einerseits und ihren Kunden andererseits, - zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten, oder mit ihnen verbundenen Unternehmen einerseits und verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen andererseits, - zwischen ihren Kunden, - zwischen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen, - zwischen ihren Kunden und verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen den Interessen der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder denen ihrer Kunden schaden.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Diese Regeln und Verpflichtungen beziehen sich insbesondere auf organisatorische Regeln, die beachtet werden müssen, um das Entstehen von Interessenkonflikten zu verhindern, und die bei Erstellung und Verbreitung von Anlagestudien durch die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beachtet werden müssen. § 8 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen richten innerhalb ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans einen Prüfungsausschuss ein.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Er kann Bedingungen festlegen, unter denen die FSMA von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen abweichen kann. § 9 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen so organisiert sein, dass sie neben den Informationen, die im Prospekt und in den Jahres- und Halbjahresberichten der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen veröffentlicht werden, auf Verlangen eines Wertpapierinhabers zusätzliche Auskünfte erteilen können über die Anlagegrenzen des Risikomanagements der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der Aktiva, die die Kategorie von zugelassenen Anlagen bilden, für die die verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen optiert haben. § 10 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 9 und des Artikels 202 § 5 zu gewährleisten.

Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches muss das gesetzliche Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen gegebenenfalls über den Prüfungsausschuss mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die Gesellschaft die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 8 und die von Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Maßnahmen zur Kenntnis.

Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der FSMA und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Maßnahmen.

Diese Informationen werden der FSMA und dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten übermittelt. [Art. 201 § 6 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 466 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 6 Abs. 8 eingefügt durch Art. 466 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 202 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag die Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Verwaltungsaufgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen einem Dritten übertragen, wenn insbesondere die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. 1. Der Beschluss, die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben einem Dritten zu übertragen, muss der FSMA im Voraus notifiziert werden.Aus der Notifizierung muss hervorgehen, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Gegebenenfalls übermittelt die FSMA diese Information unverzüglich den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet werden. 2. Die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und die verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen darf nicht behindert werden.3. Die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, ihre Verwaltungsaufgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 9 auszuüben, darf nicht beeinträchtigt werden.4. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe a) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur [einem Unternehmen, das in Artikel 46 Nr.1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen darf, einer in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen] übertragen werden. Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der verwaltete Organismus für gemeinsame Anlagen optiert hat, angemessen ist. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind. b) [Die von dem Organismus für gemeinsame Anlagen regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen müssen eingehalten werden.] c) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe a) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf weder der Verwahrstelle des verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen des verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Wertpapierinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden. d) [...] 5. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe b) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das einer vorbeugenden Aufsicht unterliegt.Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der verwaltete Organismus für gemeinsame Anlagen optiert hat, angemessen ist. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind. b) Was Organismen für gemeinsame Anlagen betrifft, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, darf die Ausübung der Verwaltungsaufgabe einem in Belgien ansässigen Unternehmen oder unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, übertragen werden. [...] c) [...] d) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe b) Punkt i), iii), iv) und ix) erwähnten Verwaltungsaufgaben darf weder der Verwahrstelle des verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen des verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Wertpapierinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden. 6. Wird die Ausübung der Verwaltungsaufgaben einem Unternehmen übertragen, das dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so muss dieses Unternehmen in seinem Herkunftsstaat einer Aufsicht unterworfen sein, die der in Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten Aufsicht entspricht und ständig von einer öffentlichen Behörde ausgeübt wird. Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden muss im Rahmen von Zusammenarbeitsabkommen gewährleistet sein. 7. Maßnahmen werden ergriffen, die die Leiter der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem eine Vollmacht erteilt oder mit dem ein Unternehmensvertrag geschlossen worden ist, jederzeit wirksam zu überwachen.8. Die Leiter der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen in der Lage sein, dem Unternehmen, dem Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder mit sofortiger Wirkung die Vollmacht zu entziehen beziehungsweise den Unternehmensvertrag zu kündigen, wenn dies im Interesse der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder der Inhaber ihrer Wertpapiere ist.9. Maßnahmen werden ergriffen, um im Falle eines Vollmachtsentzugs beziehungsweise einer Kündigung des Unternehmensvertrags aus gleich welchem Grund die Kontinuität der Verwaltungsaufgaben, auf die sich die Vollmacht beziehungsweise der Vertrag bezieht, zu gewährleisten.10. In dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt des Organismus für gemeinsame Anlagen sind die Verwaltungsaufgaben aufzulisten, für die die verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die Erlaubnis erteilt haben, sie einem Dritten zu übertragen. § 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen von der in § 1 vorgesehenen Möglichkeit nicht in dem Maße Gebrauch machen, dass die aufgrund von Artikel 201 erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel nicht mehr ausreichen, um die Einhaltung des vorerwähnten Artikels 201 zu gewährleisten. § 3 - Greift der Dritte, dem gemäß § 1 die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben übertragen worden ist, selbst auf eine Drittstelle zurück, um die Ausübung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten, so sind die Paragraphen 1 und 4 anwendbar. [...] § 4 - Die Haftung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die Ausübung bestimmter der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen hat. § 5 - Lagert eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die Ausübung betrieblicher Aufgaben, die für die Gewährleistung einer kontinuierlichen und zufrieden stellenden Erbringung ihrer Wertpapierdienstleistungen an ihre Kunden von großer Bedeutung sind, an Dritte aus, so ergreift sie angemessene Maßnahmen, um das damit verbundene operationelle Risiko zu beschränken.

Die in Absatz 1 erwähnte Auslagerung darf den angemessenen Charakter der internen Kontrollverfahren der Gesellschaft nicht erheblich beeinträchtigen und die FSMA nicht daran hindern, zu prüfen, ob die Gesellschaft ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.

Die FSMA kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 präzisieren. [Art. 202 § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 467 § 1 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 467 § 1 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 467 § 1 Nr. 4 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe b) frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 467 § 2 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 467 § 2 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 467 § 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 203 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die Ausübung einer angemessenen vorbeugenden Aufsicht auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis über die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht behindern.

Bestehen enge Verbindungen zwischen einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und einer natürlichen oder juristischen Person, die dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so dürfen die für diese Person geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder ihre Ausführung die Ausübung einer angemessenen vorbeugenden Aufsicht auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis über die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht behindern.

Abschnitt 6 - Hauptverwaltung Art. 204 - Unbeschadet des Artikels 202 müssen sich der satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien befinden.

Abschnitt 7 - Schutz der Kunden Art. 205 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit der individuellen Portfolioverwaltung erbringen dürfen, müssen dem in Titel V des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Anlegerschutzsystem beitreten.

TITEL 2 - Bedingungen für die Tätigkeitsausübung KAPITEL 1 - Mindesteigenmittel Art. 206 - Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nicht unter den Betrag des gemäß Artikel 197 festgelegten Mindestkapitals absinken.

Gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 bestimmt die FSMA durch Verordnung: 1. den Begriff "Eigenmittel", 2.die zusätzlichen Eigenmittel, die aufgrund des Gesamtwerts der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erforderlich sind, und die Bedingungen, unter denen diese Verwaltungsgesellschaft diese zusätzlichen Eigenmittel nicht bereitstellen muss, 3. den Begriff "Portfolios einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen". KAPITEL 2 - Änderung der Kapitalstruktur Art. 207 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 198 und des Gesetzes vom 2.

Mai 2007 muss eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise müssen gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die beschlossen hat/haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht zu erwerben oder direkt oder indirekt eine derartige qualifizierte Beteiligung zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde oder die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ihr Tochterunternehmen würde, der FSMA vorab schriftlich dieses Vorhaben unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzeigen und dabei die in § 3 Absatz 3 genannten einschlägigen Informationen erteilen. § 2 - Die FSMA bestätigt dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb zweier Werktage nach Erhalt der in § 1 genannten Anzeige und der in § 1 genannten Informationen und dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen genannten Informationen schriftlich deren Eingang. In der Bestätigung des Eingangs der Anzeige wird der Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mitgeteilt.

Die FSMA verfügt über maximal sechzig Werktage ab dem Datum der Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in § 3 Absatz 3 genannten Liste beizufügen sind, um die Beurteilung nach § 3 vorzunehmen.

Die FSMA kann spätestens bis zum fünfzigsten Werktag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FSMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Die Unterbrechung darf zwanzig Werktage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FSMA, nach Ablauf der gemäß vorhergehendem Absatz festgelegten Frist weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Die FSMA kann die Unterbrechung nach Absatz 4 bis auf dreißig Werktage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber: a) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder b) eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), der Richtlinie 2009/65/EG[, der Richtlinie 2011/61/EU], der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.

November 2002 über Lebensversicherungen, der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente oder der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung unterliegt. § 3 - Die FSMA kann innerhalb des in § 2 erwähnten Beurteilungszeitraums gegen den beabsichtigten Erwerb Einspruch erheben, wenn sie auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten Kriterien vernünftige Gründe hat anzunehmen, dass der interessierte Erwerber die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erforderlich sind, nicht besitzt, oder wenn die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.

Bei der Beurteilung der Anzeige und der Informationen nach § 1 und der Ergänzungen nach § 2 hat die FSMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, an der der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen: a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, b) [die berufliche Zuverlässigkeit und die Fachkompetenz] einer jeden in Artikel 199 erwähnten Person, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird, c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, an der der Erwerb beabsichtigt wird, d) die Tatsache, ob die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der sie gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen, e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden beziehungsweise ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Die FSMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste, in der die einschlägigen Informationen genannt werden, die der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst sind, die für die Beurteilung erforderlich sind und die der FSMA zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 1 zu übermitteln sind.

Entscheidet die FSMA nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb zweier Werktage und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich in Kenntnis. Eine Begründung der Entscheidung kann auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Erhebt die FSMA gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt dieser als genehmigt.

Die FSMA kann eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern. § 4 - Die FSMA arbeitet bei der in § 3 erwähnten Beurteilung eng mit allen betreffenden zuständigen Behörden zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt: a) ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma[, eine in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwaltungsgesellschaft] oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, b) ein Mutterunternehmen eines der in den Bestimmungen unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen oder c) eine natürliche oder juristische Person, die eines der in den Bestimmungen unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen kontrolliert. In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen sind in der Entscheidung der FSMA alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.

Fällt die aufsichtsrechtliche Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs in den Zuständigkeitsbereich einer in einem anderen Mitgliedstaat zuständigen Aufsichtsbehörde von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen[, in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaften] oder Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, so tauscht die FSMA mit dieser Behörde schnellstmöglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilt sie ihr alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermittelt alle wesentlichen Informationen von sich aus. § 5 - Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre direkt oder indirekt an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, unterrichtet zuerst die FSMA schriftlich und zeigt die geplante Höhe ihrer Beteiligung an. Diese natürliche oder juristische Person muss die FSMA ebenfalls benachrichtigen, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent unterschreiten würde oder die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre. § 6 - Wenn die in den Paragraphen 1 oder 5 vorgeschriebenen vorherigen Anzeigen nicht vorgenommen werden oder wenn eine Beteiligung trotz des in § 3 erwähnten Einspruchs der FSMA erworben oder erhöht wird, kann der Präsident des Handelsgerichts, in dessen Bereich die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ihren Sitz hat und der wie im Eilverfahren befindet, die in Artikel 516 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Maßnahmen ergreifen und die Beschlüsse einer Generalversammlung, die in den oben erwähnten Fällen gehalten wird, ganz oder teilweise für nichtig erklären.

Das Verfahren wird mittels Ladung eingeleitet, die von der FSMA ausgeht.

Artikel 516 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung. § 7 - Unbeschadet des Artikels 198 und des Gesetzes vom 2. Mai 2007 muss eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise müssen gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die - ohne jedoch eine qualifizierte Beteiligung zu halten - direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erworben hat/haben oder direkt oder indirekt eine derartige Beteiligung erhöht hat/haben, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 5 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreichen oder überschreiten würde, der FSMA dies schriftlich innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach dem Erwerb anzeigen.

Eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die eine direkt oder indirekt gehaltene Beteiligung von mehr als 5 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen veräußert hat/haben, die keine qualifizierte Beteiligung war, muss/müssen innerhalb einer Frist von zehn Werktagen dieselbe Anzeige vornehmen.

In den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anzeigen werden genaue Identität des oder der Erwerber, Anzahl erworbener oder veräußerter Wertpapiere, Prozentsatz der Stimmrechte und des Kapitals der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Erwerb oder der Veräußerung gehalten werden, und erforderliche Informationen, die in der gemäß § 3 Absatz 3 von der FSMA auf ihrer Website veröffentlichten Liste genannt werden, mitgeteilt. § 8 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen teilen der FSMA Erwerbe oder Veräußerungen ihrer Wertpapiere oder Anteile mit, die ein Über- oder Unterschreiten eines der in § 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze zur Folge haben, sobald sie davon Kenntnis haben.

Unter denselben Bedingungen teilen sie der FSMA mindestens einmal pro Jahr die Identität der allein oder gemeinsam handelnden Aktionäre oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an ihrem Kapital halten, und die Anzahl der so gehaltenen Kapital- und Stimmrechtsanteile mit. Sie teilen der FSMA ebenfalls die Anzahl der Aktien oder Anteile und die Anzahl der damit verbundenen Stimmrechte mit, für die sie in den Fällen, in denen in der Satzung keine Anzeige an die FSMA vorgeschrieben ist, gemäß Artikel 515 des Gesellschaftsgesetzbuches eine Erwerbs- oder Veräußerungsanzeige erhalten haben. [Art. 207 § 2 Abs. 5 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 468 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 Abs. 2 Buchstabe b) abgeändert durch Art.153 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7.

Mai 2014); § 4 Abs. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 468 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 Abs. 3 abgeändert durch Art. 468 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 208 - Wenn die FSMA Gründe hat anzunehmen, dass der Einfluss einer natürlichen oder juristischen Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen hält, sich zu Lasten einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen auswirken könnte, kann sie unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetz vorgesehener Maßnahmen: 1. die Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehaltenen Aktien oder Anteilen aussetzen;sie kann auf Antrag Interessehabender die Aufhebung der von ihr angeordneten Maßnahmen gewähren; ihr Beschluss wird dem betreffenden Aktionär oder Gesellschafter auf die angemessenste Weise notifiziert; ihr Beschluss ist ausführbar, sobald er notifiziert wurde; die FSMA kann ihren Beschluss veröffentlichen, 2. anordnen, dass der betreffende Aktionär oder Gesellschafter innerhalb der von ihr festgelegten Frist seine Aktionärsrechte abtritt. In Ermangelung einer Abtretung der Aktionärsrechte innerhalb der festgelegten Frist kann die FSMA anordnen, dass die Aktionärsrechte bei einer von ihr bestimmten Einrichtung oder Person sequestriert werden. Der Sequester setzt die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen davon in Kenntnis; Letztere ändert das Register der Namensaktien oder -anteile dementsprechend und akzeptiert die alleinige Ausübung der mit diesen Anteilen oder Aktien verbundenen Rechte durch den Sequester. Der Sequester handelt im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und im Interesse des Inhabers der sequestrierten Aktionärsrechte. Er übt alle mit den Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte aus. Die von ihm als Dividende oder dergleichen eingenommenen Beträge überweist er vorerwähntem Inhaber nur, wenn dieser der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anordnung nachgekommen ist. Die Zeichnung von Kapitalerhöhungen oder anderen Wertpapieren, ob sie Stimmrecht verleihen oder nicht, die Möglichkeit, Dividenden als Gesellschaftsanteile auszuzahlen, die Annahme von öffentlichen Übernahme- oder Umtauschangeboten und die Einzahlung noch nicht voll eingezahlter Anteile unterliegen der Zustimmung des vorerwähnten Inhabers. Die aufgrund dieser Geschäfte erworbenen Aktionärsrechte fallen von Rechts wegen unter die vorerwähnte Sequestration. Die Entlohnung des Sequesters wird von der FSMA festgelegt und geht zu Lasten des vorerwähnten Inhabers. Der Sequester kann diese Entlohnung mit den Beträgen verrechnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Sequester oder vom vorerwähnten Inhaber im Hinblick auf die Ausführung der vorerwähnten Geschäfte gezahlt worden sind.

Wenn nach Ablauf der gemäß Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähnten Frist die Stimmrechte vom ursprünglichen Inhaber oder einer anderen Person, die für die Rechnung dieses Inhabers handelt und nicht der Sequester ist, ungeachtet einer Aussetzung der Ausübung gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgeübt werden, kann das Handelsgericht, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, auf Antrag der FSMA Beschlüsse der Generalversammlung ganz oder teilweise für nichtig erklären, wenn ohne diese illegal ausgeübten Stimmrechte die für die Generalversammlungsbeschlüsse erforderlichen Anwesenheits- oder Mehrheitsquoren nicht erreicht worden wären.

Art. 209 - Die FSMA zeigt der Europäischen Kommission einen direkten oder indirekten Erwerb einer Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht an, den eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen vornehmen, die dem Recht eines oder mehrerer Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und durch den diese Gesellschaft ein Tochterunternehmen wird.

Die FSMA informiert ebenfalls die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über den Erwerb einer solchen Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht.

In der Anzeige an die Europäische Kommission werden auch Identität dieser natürlichen oder juristischen Personen, Höhe der Beteiligung und Finanzstruktur der Gruppe, die die Beteiligung erwirbt, angegeben.

In den in Artikel 15 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG erwähnten Fällen übermittelt die FSMA der Europäischen Kommission auf ihr Ersuchen hin dieselben Anzeigen und Informationen, wenn ihr gemäß Artikel 207 ein beabsichtigter Erwerb von Beteiligungen wie in Absatz 1 beschrieben angezeigt wird.

In den in Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 der vorerwähnten Richtlinie erwähnten Fällen beschränkt oder verbietet die FSMA gemäß den Modalitäten und für die Dauer, die der Rat der Europäischen Union oder die Europäische Kommission in Anwendung dieser Bestimmungen festlegt, den Erwerb einer Beteiligung.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung muss der in Artikel 15 der vorerwähnten Richtlinie enthaltene Begriff "Wertpapierfirma" jeweils als "Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen" verstanden werden.

Im Falle eines Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung trotz der von der FSMA gemäß Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen ist Artikel 207 § 6 anwendbar.

KAPITEL 3 - Geschäftsleitung und Leiter Art. 210 - In der Satzung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen kann dem Verwaltungsrat erlaubt werden, alle oder einen Teil der in Artikel 522 § 1 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Befugnisse einem Direktionsausschuss zu übertragen, der in seiner Mitte eingerichtet wird, dessen Mitglieder er bestellt und abberuft und dessen Entlohnung er bestimmt.

Diese Übertragung kann sich jedoch weder auf die allgemeine Geschäftsführung noch auf die Handlungen beziehen, die aufgrund anderer Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.

Art. 211 - [Verwaltungsgesellschaften informieren die FSMA im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und von Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen.

Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln Verwaltungsgesellschaften der FSMA Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 199 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.

Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.

Die Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA. Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in Absatz 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2.

August 2002 von der FSMA beaufsichtigt wird, so zieht die FSMA zuvor die Bank zu Rate. Die Bank teilt der FSMA ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.

Verwaltungsgesellschaften informieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderungen in Bezug auf diese Aufgabenverteilung.

Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Aufgabenverteilung sind die Absätze 1 bis 4 anwendbar.] [Art. 211 ersetzt durch Art. 154 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] Art.212 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 195 dürfen Verwalter oder Direktoren einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und Personen, die unter gleich welcher Bezeichnung und in gleich welcher Eigenschaft an der Verwaltung oder Geschäftsführung der Gesellschaft beteiligt sind, ob als Vertretung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder nicht, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in vorliegendem Artikel festgelegt sind, bei einer Handelsgesellschaft, einer Handelsgesellschaft kraft Rechtsform, einem Unternehmen anderer belgischer oder ausländischer Rechtsform oder einer belgischen oder ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine industrielle, kommerzielle oder finanzielle Tätigkeit ausübt, Mandate als Verwalter oder Geschäftsführer ausüben oder sich an der Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligen. § 2 - In § 1 erwähnte externe Funktionen unterliegen internen Regeln, die die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen einführen und für deren Einhaltung sie sorgen muss, um: 1. zu verhindern, dass Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beteiligt sind, durch die Ausübung dieser Funktionen nicht mehr ausreichend verfügbar sind, um diese Geschäftsleitung wahrzunehmen, 2.dem Entstehen von Interessenkonflikten bei der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und mit der Ausübung dieser Funktionen verbundenen Risiken insbesondere im Zusammenhang mit Insider-Geschäften vorzubeugen, 3. eine angemessene Bekanntmachung dieser Funktionen zu gewährleisten. Die FSMA legt durch eine Verordnung, die gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 dem König zur Billigung vorgelegt wird, fest, wie diesen Verpflichtungen nachzukommen ist.

Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die so angenommene Verordnung abändern oder diese Verordnung selbst erlassen, wenn die FSMA dies versäumt hat. § 3 - Auf Vorschlag der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen bestellte Gesellschaftsbevollmächtigte müssen Personen sein, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beteiligt sind, oder Personen, die von ihr bestimmt werden.

Verwalter, die nicht an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beteiligt sind, dürfen nur dann Verwalter einer Gesellschaft sein, an der die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eine Beteiligung hält, wenn sie nicht an der täglichen Geschäftsführung dieser Gesellschaft beteiligt sind.

Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beteiligt sind, dürfen nur dann ein Mandat ausüben, das eine Beteiligung an der täglichen Geschäftsführung beinhaltet, wenn dieses Mandat ausgeübt wird bei einer [in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwähnten] Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen enge Verbindungen hat, bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Satzungsform, bei einer Vermögensgesellschaft, in der diese Personen oder ihre Familie im Rahmen der gewöhnlichen Verwaltung ihres Vermögens ein bedeutendes Interesse besitzen, oder bei einer Gesellschaft, in der diese Personen die einzigen Leiter sind und deren Tätigkeit sich auf die Erbringung von Verwaltungsdiensten für vorerwähnte Gesellschaften oder die Tätigkeit einer Vermögensgesellschaft beschränkt. § 4 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels notifiziert die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen der FSMA unverzüglich die Funktionen, die in § 1 erwähnte Personen außerhalb der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ausüben. [Art. 212 § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 155 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] Art. 213 - Bei Konkurs einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen sind in Bezug auf die Masse Zahlungen, die diese Gesellschaft im Laufe von zwei Jahren vor dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt der Zahlungseinstellung entweder in bar oder auf anderem Wege in Form von Tantiemen oder anderen Gewinnbeteiligungen an ihre Verwalter oder Geschäftsführer vorgenommen hat, nichtig und unwirksam.

Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn das Gericht befindet, dass kein deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler dieser Personen zum Konkurs beigetragen hat.

KAPITEL 4 - Fusionen und Übertragungen zwischen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 214 - Die Zustimmung der FSMA ist erforderlich für: 1. Fusionen zwischen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder zwischen solchen Gesellschaften und anderen Finanzinstituten, 2.Gesamt- oder Teilübertragungen der Tätigkeit zwischen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder zwischen solchen Gesellschaften und anderen Finanzinstituten.

Die FSMA kann ihre Zustimmung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Projekt in Kenntnis gesetzt worden ist, und aus Gründen im Zusammenhang mit der soliden und umsichtigen Geschäftsführung der betreffenden Verwaltungsgesellschaft(en) von Organismen für gemeinsame Anlagen verweigern. Greift sie nicht innerhalb der vorerwähnten Frist ein, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 215 - Gesamt- oder Teilübertragungen zwischen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder zwischen solchen Gesellschaften und anderen Finanzinstituten, denen gemäß Artikel 214 zugestimmt worden ist und die sich auf Rechte und Pflichten beziehen, die aus Geschäften der betreffenden Gesellschaften oder Institute hervorgehen, sind ab Veröffentlichung der Zustimmung der FSMA im Belgischen Staatsblatt Dritten gegenüber wirksam.

KAPITEL 5 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 216 - Außer mit Zustimmung der FSMA dürfen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen keine anderen Tätigkeiten ausüben als die Tätigkeiten, für die ihnen eine Zulassung erteilt worden ist.

Art. 217 - Außer mit Zustimmung der FSMA dürfen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen keine Beteiligungen an Handelsgesellschaften oder Gesellschaften, die die Form einer Handelsgesellschaft angenommen haben, halten.

Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf Beteiligungen an Gesellschaften, die alle oder einen Teil der in Artikel 3 Nr. 22 und 23 erwähnten Tätigkeiten ausüben, oder an Gesellschaften, deren Zweck ausschließlich darin besteht, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten.

Art. 218 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen sorgen für eine deutliche Trennung zwischen ihren unterschiedlichen Tätigkeiten.

Sie dürfen für Rechnung der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen [...] keine Geschäfte tätigen, an denen sie ein persönliches Interesse haben. Für natürliche Personen, die Leiter oder Lohnempfänger der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen sind, gilt dasselbe Verbot.

Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen nach Recht und Billigkeit behandelt werden.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, die benannte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und in Artikel 202 erwähnte Dritte einhalten müssen, um Interessenkonflikte mit Inhabern von Wertpapieren der von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen zu vermeiden. Der König bestimmt: a) Mindestkriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten, b) Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement, c) Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten, d) Grundsätze für den Umgang mit Tätigkeiten, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, und e) Grundsätze, die zur Ausarbeitung wirksamer und angemessener Strategien für die Ausübung von Stimmrechten, die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbunden sind, verpflichten. [Art. 218 Abs. 2 abgeändert durch Art. 469 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 219 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und Verwahrstellen handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. § 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen halten folgende Grundsätze ein: - Sie handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen und der Integrität des Marktes. - Sie verfügen über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren und setzen diese wirksam ein. - Sie halten alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes ein.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Wohlverhaltensregeln fest, die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben einzuhalten haben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Verwaltungsaufgabe.

Diese Regeln beziehen sich mindestens auf: - die Festlegung geeigneter Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der Organismen für gemeinsame Anlagen, im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber und gemäß dem Grundsatz ihrer Gleichheit, - die Festlegung der notwendigen Prinzipien, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren wirksam einsetzen, und - die Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Bezug auf die Ausführung und Bearbeitung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der bestmöglichen Ausführung. § 3 - Die Artikel 27 und 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 und ihre Ausführungserlasse sind, was die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen betrifft, auf Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar. § 4 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen führen angemessene Leitlinien und Verfahren ein, um die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 und ihrer Ausführungserlasse durch die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, ihre Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten zu gewährleisten.

Sie arbeiten angemessene Regeln aus, die auf direkte oder indirekte persönliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten anwendbar sind, die von den in Absatz 1 erwähnten Personen getätigt werden.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Diese Regeln und Verpflichtungen beziehen sich mindestens auf: - relevante Personen, auf die diese Regeln und Verpflichtungen anwendbar sind, - persönliche Geschäfte, die als rechtswidrig gelten, - Modalitäten, gemäß denen relevante Personen der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ihre persönlichen Geschäfte melden müssen, - Art und Weise, wie Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen persönliche Geschäfte festhalten müssen. § 5 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen zeichnen Portfoliogeschäfte und Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge auf und bewahren diese Aufzeichnungen auf.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen.

Art. 220 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit der individuellen Portfolioverwaltung erbringen, dürfen das Portfolio eines Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben.

Art. 221 - [Artikel 62bis des Gesetzes vom 6. April 1995 und seine Ausführungserlasse sind, was die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen betrifft, auf Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar.] Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen keine Geldeinlagen, Gelder oder Finanzinstrumente entgegennehmen, die ihren Kunden oder von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen gehören.

Die Verwahrung der Vermögenswerte, die Organismen für gemeinsame Anlagen gehören, wird gemäß Artikel 50 des vorliegenden Gesetzes gewährleistet.

Die Verwahrung der verwalteten Vermögenswerte, die Kunden gehören, muss einer anderen Verwahrstelle als der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen übertragen werden; bei Bargeld und Finanzinstrumenten muss diese Verwahrstelle eine Wertpapierfirma sein, die über eine Zulassung für die Verwahrung von Geldern oder Finanzinstrumenten verfügt, oder ein Kreditinstitut, das dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt oder in Belgien eine Zweigniederlassung errichtet hat. [Art. 221 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 470 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 222 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen sehen Verfahren für den Umgang mit Anlegerbeschwerden vor.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Art. 223 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen treffen unter Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem Anteile an den von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen vertrieben werden, die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zugunsten der Anteilinhaber in diesem Mitgliedstaat Zahlungen, Rückkauf und Rücknahme der Anteile und Erteilung der von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zu liefernden Informationen sicherzustellen. § 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor: 1. um zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgehen und dass es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte gibt, falls die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in einem Mitgliedstaat zugelassen wurde, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Organismus für gemeinsame Anlagen identisch ist.Diese Maßnahmen müssen es den Anlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen, 2. um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen bereitzustellen. Art. 224 - [...] [Art. 224 aufgehoben durch Art. 471 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] KAPITEL 6 - Eröffnung von Zweigniederlassungen und freier Dienstleistungsverkehr im Ausland Art. 225 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen unter den in vorliegendem Kapitel festgelegten Bedingungen grenzüberschreitend Tätigkeiten der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausüben.

Art. 226 - Beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, Anteile an einem von ihr verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreiben, ohne eine Zweigniederlassung zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den Bestimmungen der Artikel 92 bis 94.

Abschnitt 1 - Eröffnung von Zweigniederlassungen im Ausland Art. 227 - § 1 - Möchte eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen im Ausland eine Zweigniederlassung eröffnen, um dort alle oder einen Teil der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben auszuüben oder alle oder einen Teil der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die sie in Belgien ausüben beziehungsweise erbringen darf, so notifiziert sie ihre Absichten der FSMA. Dieser Notifizierung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eine Zweigniederlassung errichten möchte, 2.Geschäftsplan, (a) in dem die Namen der von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht angegeben sind, (b) in dem die im Ausland geplanten in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben und in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen präzisiert sind, (c) in dem die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben ist und (d) der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erarbeitet wurde. Möchte die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten, so beinhaltet der Geschäftsplan ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 223, 3. sofern die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten möchte, Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen Unterlagen angefordert werden können, und 4.[Namen der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und ihrer Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen.

Die tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und ihre Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. Artikel 211 ist entsprechend anwendbar auf die Bestellung der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und ihrer Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen.] Die FSMA kann gegen die Verwirklichung des Projekts durch einen Beschluss Einspruch erheben, der durch die nachteiligen Auswirkungen der Eröffnung der Zweigniederlassung auf Organisation, finanzielle Lage oder Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen gerechtfertigt ist.

Der Beschluss der FSMA muss der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen spätestens zwei Monate nach Empfang der vollständigen Akte, in der die in Absatz 2 vorgesehenen Auskünfte enthalten sind, notifiziert werden. Notifiziert die FSMA innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so wird davon ausgegangen, dass sie gegen das Projekt der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen keinen Einspruch erhebt.

Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in einem ausländischen Staat eine Repräsentanz eröffnet.

Die FSMA teilt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Fälle mit, in denen sie aufgrund von Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Beschluss fasst. § 2 - Insofern die FSMA in dem in § 1 erwähnten Fall nicht gemäß § 1 Absatz 3 Einspruch gegen die Verwirklichung des Projekts erhoben hat, übermittelt sie innerhalb zweier Monate nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß § 1 Absatz 2 die aufgrund dieser Bestimmungen erhaltenen Angaben der für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt ihr auch die Modalitäten für ein eventuelles Eingreifen zugunsten der Kunden der Zweigniederlassung mit, die für das auf die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbare Anlegerschutzsystem gelten. Die FSMA informiert die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Möchte eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung nach Artikel 3 Nr. 21 ausüben, so fügt die FSMA in dem in § 1 erwähnten Fall den Unterlagen, die sie an die für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sendet, eine Bescheinigung darüber bei, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß den Artikeln 188 bis 205 erhalten hat, und eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat. § 3 - Die FSMA übermittelt der Europäischen Kommission gemäß der von der Kommission festgelegten Periodizität Anzahl und Gründe der in § 1 Absatz 3 erwähnten definitiven Einspruchsbeschlüsse gegen Projekte zur Errichtung von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in § 1 erwähnt. [Art. 227 § 1 Abs. 2 Nr. 4 ersetzt durch Art. 156 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] Art. 228 - In dem in Artikel 227 erwähnten Fall kann die FSMA mit der ausländischen Behörde, die für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen zuständig ist, Modalitäten für die Eröffnung einer Zweigniederlassung, die Aufsicht über die Zweigniederlassung und auch für den wünschenswerten Informationsaustausch unter Einhaltung der Artikel 74 bis 77 des Gesetzes vom 2. August 2002 vereinbaren für den Fall: 1. [...] 2. einer Eröffnung einer Zweigniederlassung in einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist. [Art. 228 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 472 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 229 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die im Ausland eine Zweigniederlassung eröffnet haben, teilen der FSMA mindestens einen Monat im Voraus Änderungen, die die gemäß Artikel 227 § 1 Absatz 2 übermittelten Angaben betreffen, schriftlich mit.

Artikel 227 § 1 Absatz 3 und 4 ist gegebenenfalls anwendbar, ebenso wie Artikel 227 § 2 entsprechend der Änderungen in Bezug auf die in Artikel 227 § 2 erwähnten Angaben oder auf das geltende Anlegerschutzsystem.

Die FSMA aktualisiert die in der Bescheinigung nach Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 227 § 2 Absatz 2] enthaltenen Informationen und unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

Art. 230 - Möchte eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen im Ausland ein Tochterunternehmen erwerben oder errichten, das als Kreditinstitut, Wertpapierfirma oder Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen tätig ist, so notifiziert sie dies der FSMA. Dieser Notifizierung werden Angaben über Tätigkeiten, Organisation, Aktionäre und Leiter des betreffenden Unternehmens beigefügt.

Abschnitt 2 - Freier Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Art. 231 - § 1 - Möchte eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erstmals in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums alle oder einen Teil der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben ausüben oder alle oder einen Teil der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen erbringen, die sie in Belgien erbringen darf, ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten, so notifiziert sie dies der FSMA. Dieser Notifizierung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ihre Tätigkeit ausüben möchte, und 2.Geschäftsplan, (a) in dem die im Ausland geplanten in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben und in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen angegeben sind, (b) der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erarbeitet wurde, und (c) der eine Beschreibung der Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 223 beinhaltet. § 2 - Bei Anwendung von § 1 übermittelt die FSMA die Notifizierung innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang der für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt ihr auch die Modalitäten für ein eventuelles Eingreifen zugunsten der Kunden der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen mit, die für das auf die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbare Anlegerschutzsystem gelten. § 3 - Möchte eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung nach Artikel 3 Nr. 21 ausüben, so fügt die FSMA in dem in § 1 erwähnten Fall den Unterlagen, die sie an die für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sendet, eine Bescheinigung darüber bei, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß den Artikeln 188 bis 205 erhalten hat, und eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

Art. 232 - Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Artikel 231 § 1 Absatz 2 Nr. 2 übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen der FSMA und den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit. Artikel 231 § 2 ist sowohl in diesem Fall anwendbar als auch in dem Fall, wo die Änderung Angaben über das Anlegerschutzsystem betrifft.

Abschnitt 3 - Zusammenarbeit zwischen Behörden Art. 233 - Wird die FSMA gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausübt, es ablehnt, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallenden Informationen zukommen zu lassen, oder nicht die erforderlichen Schritte unternimmt, um dem Verstoß gegen eine der Bestimmungen unter seiner Zuständigkeit zu beenden, so trifft die FSMA Maßnahmen, die sie als zweckdienlich erachtet, um sicherzustellen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die geforderten Informationen zur Verfügung stellt oder den Verstoß beendet.

KAPITEL 7 - Verordnungsrechtliche Koeffizienten Art. 234 - § 1 - Die FSMA legt durch Verordnung Normen in Bezug auf Solvabilität, Liquidität und Risikokonzentration und andere Normen mit Obergrenzen fest, die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einhalten müssen. In vorliegendem Paragraphen erwähnte Normen können sowohl quantitativer als auch qualitativer Art sein. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen über eine Politik in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf verfügen, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten angemessen ist.

Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss arbeiten zu diesem Zweck unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans eine Politik aus, in deren Rahmen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität dieser Tätigkeiten, der damit verbundenen Risiken und der Risikomanagement-Politik der Gesellschaft der derzeitige und zukünftige Eigenmittelbedarf der Gesellschaft identifiziert und bestimmt wird. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen beurteilen regelmäßig ihre Politik in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf und passen diese Politik wenn nötig an.

Die FSMA kann durch Verordnung die Periodizität dieser Beurteilungen präzisieren. § 3 - Ist die FSMA der Ansicht, dass die Politik einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf nicht dem Risikoprofil der Gesellschaft entspricht, so kann sie unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 250 in Hinsicht auf die Ziele des vorliegenden Gesetzes Anforderungen in Bezug auf Solvabilität, Liquidität, Risikokonzentration und Risikopositionen auferlegen, die zusätzlich zu den in § 1 erwähnten Anforderungen erfüllt werden müssen. Sie kann durch Verordnung Kriterien und Verfahren festlegen, die sie zu diesem Zweck anwendet. § 4 - Die FSMA bestimmt durch Verordnung, welche Informationen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen über ihre Lage in Bezug auf Solvabilität, Liquidität, Risikokonzentration und andere Risikopositionen und über ihre Politik in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf veröffentlichen müssen.

Sie bestimmt ebenfalls Modalitäten und Periodizität der Veröffentlichung dieser Informationen. § 5 - In vorliegendem Artikel erwähnte Verordnungen werden gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erlassen. § 6 - In besonderen Fällen kann die FSMA innerhalb der Grenzen der europäischen Rechtsvorschriften Abweichungen von den Bestimmungen der in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassenen Verordnungen erlauben.

KAPITEL 8 - Periodische Auskünfte und Buchführungsvorschriften Art. 235 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen legen der FSMA regelmäßig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäß den Regeln erstellt, die durch eine von der FSMA gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung festgelegt werden, wobei die FSMA Häufigkeit und Art und Weise der Berichterstattung bestimmt. Die FSMA kann außerdem die regelmäßige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erforderlich sind.

Die tatsächliche Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss bestätigt der FSMA, dass die vorerwähnten regelmäßigen Aufstellungen, die ihr von der Gesellschaft am Ende des ersten Geschäftshalbjahres und am Ende des Geschäftsjahres vorgelegt werden, mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen.

Diese regelmäßigen Aufstellungen (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind. Die tatsächliche Geschäftsleitung bestätigt, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, oder, falls es sich um regelmäßige Aufstellungen handelt, die sich nicht auf das Ende des Geschäftsjahres beziehen, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt werden.

Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass für alle Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen: 1. die Regeln, gemäß denen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und ihren Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen, 2.die Regeln, die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen bei der Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung ihres konsolidierten Abschlusses und bei der Erstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts und des Kontrollberichts über diesen konsolidierten Abschluss einhalten müssen.

Zu diesem Zweck kann Er die in Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erlassenen Regeln und - unter den Bedingungen der Artikel 122 Absatz 1 und 123 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung der Artikel 92 und 117 des Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und ergänzen.

In besonderen Fällen kann die FSMA Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Erlassen und Verordnungen gewähren.

In vorliegendem Artikel erwähnte Verordnungen werden nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände erlassen.

TITEL 3 - Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen KAPITEL 1 - Von der FSMA ausgeübte Aufsicht Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 236 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen der Aufsicht der FSMA. Die FSMA achtet darauf, dass jede Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen handelt.

Die FSMA beurteilt insbesondere die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 201 erwähnt und die Angemessenheit der Politik der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf wie in Artikel 234 § 2 erwähnt. Sie legt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen für das Finanzsystem, der Art, des Umfangs und der Komplexität dieser Tätigkeiten und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Häufigkeit und Umfang dieser Beurteilung fest. § 2 - Die FSMA kann sich alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Verrichtungen der von ihr beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen übermitteln lassen. § 3 - Sie kann vor Ort bei der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und bei Strukturen, die unmittelbar oder mittelbar für Rechnung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen Tätigkeiten ausüben, Ermittlungen durchführen, alle Daten, die die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen besitzt, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen, um: 1. die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Status der Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der Buchhaltung und des Jahresabschlusses und auch der von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen übermittelten Aufstellungen und anderen Auskünfte zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation und der internen Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Politik der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf zu überprüfen, 3. sich zu vergewissern, dass die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen solide und umsichtig ist und dass ihre Lage oder ihre Verrichtungen ihre Liquidität, Rentabilität oder Solvabilität nicht in Gefahr bringen können. § 4 - Die Bestimmungen der Artikel [79 bis 85] des Gesetzes vom 2.

August 2002 sind im Rahmen der Ausübung der Befugnisse anwendbar, die der FSMA durch oder aufgrund des vorliegenden Buches zuerkannt werden. § 5 - Der König legt die Vergütung fest, die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen der FSMA zur Deckung der Aufsichtskosten zahlen müssen. [Art. 236 § 4 abgeändert durch Art. 473 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] [Art. 236/1 - Andere Strukturen, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind, unterliegen in diesem Maße der Aufsicht der FSMA. Artikel 236 §§ 1 bis 4 ist entsprechend anwendbar.] [Art. 236/1 eingefügt durch Art. 474 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 237 - Unbeschadet der Artikel 219, 222 und 223 interessiert die Beziehung zwischen einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und einem bestimmten Kunden oder einem verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen die FSMA nur, insofern dies für die Aufsicht über die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erforderlich ist.

Art. 238 - Nach vorhergehender Unterrichtung der für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörden des betreffenden Staats kann die FSMA bei Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, die in Artikel 236 § 3 erwähnten Ermittlungen durchführen, wie auch andere Ermittlungen, die darauf abzielen, vor Ort Auskünfte über die Geschäftsleitung und Verwaltung der Zweigniederlassung und Auskünfte, die die Aufsicht über die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erleichtern können, einzuholen oder zu überprüfen.

Zu demselben Zweck und nachdem sie die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden informiert hat, kann sie einen von ihr bestimmten Sachverständigen damit beauftragen, die erforderlichen Überprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen. Die Entlohnung und die Kosten des Sachverständigen gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Art. 239 - Übt eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung aus, so teilt die FSMA den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unverzüglich etwaige auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen festgestellte Probleme, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erheblich beeinflussen können, ihre Aufgaben in Bezug auf den Organismus für gemeinsame Anlagen richtig zu erfüllen, und alle Verstöße gegen die Anforderungen gemäß vorliegendem Buch mit.

Art. 240 - Artikel 100 ist anwendbar.

Abschnitt 2 - Aufsicht auf konsolidierter Basis Art. 241 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels: 1. werden die Begriffe "alleinige oder gemeinsame Kontrolle" und "Konzern" im Sinne ihrer Begriffsbestimmung in den in Anwendung von Artikel 235 Absatz 4 erlassenen Vorschriften über den Jahresabschluss und konsolidierten Abschluss von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen verstanden, 2.[muss unter "Finanzholdinggesellschaft" ein Finanzinstitut verstanden werden, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder ein in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnter Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen ist, und das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. April 2014, Artikel 95bis des Gesetzes vom 6. April 1995, Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom 9.Juli 1975 oder Artikel 98 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 ist,] 3. muss unter "konsolidierender Aufsichtsbehörde" die Behörde verstanden werden, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterverwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist. Was die Gruppenaufsicht betrifft, unterliegen Unternehmensgruppen, die ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen umfassen, [den Bestimmungen von Buch II Titel III Kapitel IV Abschnitt I, II und IV des Gesetzes vom 25. April 2014,] Artikel 95 des Gesetzes vom 6. April 1995, Kapitel VIIbis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 oder Titel VIII des Gesetzes vom 16. Februar 2009.

Unternehmensgruppen, die eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, aber kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen umfassen, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. § 2 - Ist eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ein Mutterunternehmen, so unterliegt sie für die Einheit, die sie mit ihren belgischen und ausländischen Tochterunternehmen bildet, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die FSMA. Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis bezieht sich für die konsolidierte Einheit auf die finanzielle Lage, auf die Geschäftsführung, die Organisation und die internen Kontrollverfahren wie in Artikel 201 erwähnt und auf den Einfluss, den in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen auf andere Unternehmen ausüben.

Der König kann die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf andere in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erwähnte Gebiete ausdehnen.

In Artikel 234 §§ 1 bis 3 erwähnte Verhältnisse und Grenzen können auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihrer Tochterunternehmen auferlegt werden.

Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis legen betreffende Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen der FSMA regelmäßig eine konsolidierte finanzielle Aufstellung vor. Nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände legt die FSMA Regeln für die Erstellung dieser Aufstellungen und insbesondere Regeln in Bezug auf den Konsolidierungskreis, die Art und Weise der Einbeziehung in die Konsolidierung und die Häufigkeit der Vorlage dieser Aufstellungen fest.

Wenn die FSMA es für die aufsichtsrechtliche Kontrolle als notwendig erachtet, kann sie verlangen, dass Gesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind, an denen die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen aber eine Beteiligung hält oder zu denen sie eine andere Kapitalbeziehung hat, in die Konsolidierung einbezogen werden.

Die FSMA kann vorschreiben oder verlangen, dass betreffende Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, ihre Tochterunternehmen und andere in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen ihr alle Informationen mitteilen, die für die Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis dienlich sind. Die FSMA kann für die Zwecke dieser Beaufsichtigung in allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vor Ort eine Überprüfung der im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erhaltenen Informationen vornehmen oder auf Kosten der betreffenden Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen zugelassene Revisoren oder gegebenenfalls von ihr zu diesem Zweck zugelassene ausländische Sachverständige damit beauftragen. Die FSMA führt diese Überprüfung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Unternehmen erst durch beziehungsweise lässt sie durchführen, nachdem die Aufsichtsbehörde dieses Staats darüber informiert worden ist und sofern diese Behörde diese Überprüfung nicht selbst durchführt beziehungsweise gestattet, dass sie von einem Revisor oder Sachverständigen durchgeführt wird. Wenn die FSMA die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie dennoch an der Überprüfung teilnehmen, wenn sie es für wünschenswert erachtet.

Diese Modalitäten werden unter Einhaltung der eigenen Befugnisse dieser Einrichtungen festgelegt.

Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis hat nicht zur Folge, dass die FSMA jedes in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen auf Einzelbasis beaufsichtigt. Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beeinträchtigt nicht die Beaufsichtigung auf Einzelbasis von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in die Konsolidierung einbezogen sind. Jedoch können Auswirkungen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis berücksichtigt werden, um Inhalt und Modalitäten festzulegen für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder die Beaufsichtigung auf unterkonsolidierter Basis einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die ein Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ist.

Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen belgische Unternehmen, die in die Konsolidierung einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen einbezogen sind, verpflichtet werden können, der ausländischen Behörde, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis dieser Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zuständig ist, bestimmte Auskünfte zu erteilen, und unter denen diese Behörde selbst oder durch von ihr beauftragte Revisoren oder Sachverständige vor Ort Überprüfungen der übermittelten Informationen vornehmen kann. § 3 - Bildet eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen einen Konzern, so unterliegt sie der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, die sich auf die Unternehmen dieses Konzerns und ihre Tochterunternehmen erstreckt.

Die Bestimmungen von § 2 sind anwendbar. § 4 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Mutterunternehmen eine belgische oder ausländische Finanzholdinggesellschaft ist, die einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht, werden auf der Basis der konsolidierten finanziellen Lage der Finanzholdinggesellschaft beaufsichtigt. Diese Beaufsichtigung bezieht sich auf die in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Angelegenheiten. Der König kann die Modalitäten dieser Beaufsichtigung unter Angabe der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zu diesem Zweck auf Finanzholdinggesellschaften anwendbar sind, bestimmen, anpassen und ergänzen.

Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft ist, die keinem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht, werden gemäß den vom König bestimmten Regeln auf der Basis der konsolidierten finanziellen Lage der Finanzholdinggesellschaft beaufsichtigt. § 5 - Sofern Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen kontrollieren, und Tochterunternehmen dieser Unternehmen nicht in den Anwendungsbereich der Paragraphen 2, 3 und 4 in Bezug auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder den Anwendungsbereich von [Buch II Titel III Kapitel IV Abschnitt I, II und IV des Gesetzes vom 25. April 2014,] Artikel 95bis des Gesetzes vom 6. April 1995[, Artikel 345 des Gesetzes vom 19. April 2014], Artikel 98 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 oder Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom 9.

Juli 1975 fallen, sind sie verpflichtet, der FSMA und den zuständigen ausländischen Behörden Informationen und Auskünfte zu erteilen, die für die Ausübung der Beaufsichtigung der von diesen Unternehmen kontrollierten Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen dienlich sind.

Dieselbe Mitteilungspflicht gilt auch für Unternehmen, die, obwohl sie Tochterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder einer Finanzholdinggesellschaft sind, nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind. Ist das betreffende Tochterunternehmen eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, so können die FSMA oder die ausländische Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung dieses Tochterunternehmens zuständig ist, verlangen, dass die Mutterwertpapierfirma oder die Mutterfinanzholdinggesellschaft die erforderlichen Informationen und Auskünfte, die für die Ausübung der Beaufsichtigung dieses Tochterunternehmens dienlich sind, erteilen.

Der König bestimmt: a) Bedingungen und Modalitäten der Verpflichtungen, die aus Absatz 1 und 2 hervorgehen, und der Überprüfungen vor Ort der zu erteilenden Informationen und Auskünfte, b) welche der in den Artikeln 254 und 255 vorgesehenen Sanktionen anwendbar sind, wenn in Absatz 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. § 6 - Der König regelt darüber hinaus die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung). § 7 - In besonderen Fällen kann die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Artikels getroffenen Erlassen und Verordnungen gewähren. [Art. 241 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 475 Nr. 1 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 157 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 475 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014) und Art.157 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] KAPITEL 2 - Revisorenaufsicht Art.242 - § 1 - Das Amt des Kommissars wie im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnt darf in einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht nur einem oder mehreren Revisoren oder einer oder mehreren Revisorengesellschaften anvertraut werden, die gemäß Artikel 244 von der FSMA zugelassen sind.

Artikel 141 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht auf Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar.

Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen können stellvertretende Kommissare bestellen, die im Falle einer längeren Verhinderung des Kommissars sein Amt ausüben. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 243 sind auf diese Stellvertreter anwendbar.

Gemäß dem vorliegenden Artikel bestellte Kommissare testieren gegebenenfalls den konsolidierten Abschluss der Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen. § 2 - In Abweichung von Artikel 79 § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 findet Artikel 458 des Strafgesetzbuches keine Anwendung beim Austausch von Informationen zwischen dem Kommissar einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und dem Kommissar der Struktur, der die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Anwendung von Artikel 202 die Ausübung von Verwaltungsaufgaben übertragen hat.

Art. 243 - Gemäß Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 nehmen zugelassene Revisorengesellschaften für die Ausübung des in Artikel 242 erwähnten Amtes des Kommissars einen zugelassenen Revisor in Anspruch, den sie bestellen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der Kommissare und auf sie anwendbare Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, betreffen, finden sowohl auf Revisorengesellschaften als auch auf die sie vertretenden zugelassenen Revisoren Anwendung.

Eine zugelassene Revisorengesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt.

Art. 244 - Die FSMA erlässt mit Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten die Regelung für die Zulassung von Revisoren und Revisorengesellschaften.

Die Zulassungsregelung wird nach Konsultierung der zugelassenen Revisoren, die von ihrem Berufsverband vertreten werden, erlassen.

Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die FSMA von Disziplinarverfahren in Kenntnis, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisorengesellschaften wegen eines in der Ausübung ihres Amtes bei einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen begangenen Verstoßes eingeleitet worden sind.

Art. 245 - Für die Bestellung der Kommissare und der stellvertretenden Kommissare bei Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ist die vorherige Zustimmung der FSMA erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Gesellschaftsorgan eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisorengesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter und gegebenenfalls auf ihren Ersatzvertreter.

Die gleiche Zustimmung ist für die Erneuerung des Mandats erforderlich.

Nimmt der Präsident des Handelsgerichts oder der Appellationshof aufgrund des Gesetzes die Bestellung des Kommissars vor, so wählt er den Kommissar aus einer von der FSMA genehmigten Liste von zugelassenen Revisoren aus.

Art. 246 - Die FSMA kann die einem Kommissar, einem stellvertretenden Kommissar, einer zugelassenen Revisorengesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzvertreter einer solchen Gesellschaft gemäß Artikel 245 erteilte Zustimmung jederzeit durch einen Beschluss widerrufen, der mit Gründen in Zusammenhang mit dem Statut oder der Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufgaben als zugelassener Revisor oder zugelassene Revisorengesellschaft versehen ist. Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des Kommissars ein Ende.

Legt ein Kommissar sein Amt nieder, werden die FSMA und die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen vorher von der Amtsniederlegung und den diesbezüglichen Gründen in Kenntnis gesetzt.

In der in Artikel 244 erwähnten Zulassungsregelung wird das Verfahren geregelt.

Bei Abwesenheit eines stellvertretenden Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Revisorengesellschaft sorgt die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder die zugelassene Revisorengesellschaft unter Einhaltung von Artikel 236 binnen zwei Monaten für seine Ersetzung.

Der Vorschlag für die Abberufung eines Kommissars von seinem Mandat in einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in den Artikeln 135 und 136 des Gesellschaftsgesetzbuches geregelt wird zwecks Stellungnahme der FSMA vorgelegt. Diese Stellungnahme wird der Generalversammlung übermittelt.

Art. 247 - § 1 - Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschließlichen Haftung gemäß dem vorliegenden Artikel, den Berufsregeln und den Richtlinien der FSMA an der von der FSMA ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmaßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 201 § 3 getroffen haben, und übermitteln der FSMA ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen, 2.erstatten sie der FSMA Bericht über: a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmäßigen Aufstellungen, die die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen der FSMA am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese regelmäßigen Aufstellungen in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind.Sie bestätigen außerdem, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollständig sind und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) in dem Sinne, dass sie korrekt sind und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die FSMA kann die hier erwähnten regelmäßigen Aufstellungen näher bestimmen, b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmäßigen Aufstellungen, die die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen der FSMA am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmäßigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind. Sie bestätigen außerdem, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollständig sind und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) in dem Sinne, dass sie korrekt sind und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die FSMA kann die hier erwähnten regelmäßigen Aufstellungen näher bestimmen, 3. erstatten sie der FSMA auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen getragen werden, 4.erstatten sie der FSMA im Rahmen ihres Auftrags bei einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder eines Revisionsauftrags bei einem mit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verbundenen Unternehmen oder bei einem von der Gesellschaft verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer administrativen, buchhalterischen, finanziellen oder technischen Organisation oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstöße gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können, c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können. Gegen Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.

Die Kommissare übermitteln den Leitern der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die gemäß Absatz 1 Nr. 3 an die FSMA gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 76 des Gesetzes vom 2. August 2002 geregelten Geheimhaltungspflicht.

Sie übermitteln der FSMA eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der FSMA ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.

Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, über die sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören. § 2 - Die FSMA kann verlangen, dass der Kommissar der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die Richtigkeit der Informationen, die ihr in Anwendung von Artikel 236 übermittelt werden, bestätigt.

Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können auf Ersuchen der Belgischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank von der FSMA damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, korrekt und gemäß den geltenden Regeln erstellt worden sind.

Art. 248 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass zusätzliche Aufträge bestimmen, die Kommissare wahrnehmen müssen, und Bedingungen für die Ausführung dieser Aufträge festlegen.

TITEL 4 - Widerruf der Zulassung, außergewöhnliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen Art. 249 - Die FSMA widerruft die Zulassung von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen: 1. die ihre Tätigkeit nicht binnen zwölf Monaten nach der Zulassung aufgenommen haben, auf die Zulassung verzichten oder seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt haben oder 2.über die der Konkurs eröffnet worden ist.

Die FSMA ändert die Zulassung von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die teilweise auf die Zulassung verzichten.

Art. 250 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, dass ihre Geschäftsführung oder finanzielle Lage die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährden könnte oder keine ausreichenden Sicherheiten in Bezug auf ihre Solvabilität, Liquidität oder Rentabilität bietet oder dass ihre Führungsstruktur, ihre administrative und buchhalterische Organisation oder ihre interne Kontrolle schwerwiegende Lücken aufweist, so legt die FSMA die Frist fest, in der der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.

Ist dieser Lage nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden, so kann die FSMA: 1. einen Sonderkommissar bestellen, 2.in Bezug auf Solvabilität, Liquidität, Risikokonzentration und andere Beschränkungen neben den in Artikel 234 erwähnten Anforderungen zusätzliche Anforderungen auferlegen, 3. für die von ihr festgelegte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten; diese Aussetzung kann in dem von der FSMA bestimmten Maße dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird. [Die FSMA kann eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ebenso anweisen, Beteiligungen, die sie gemäß Artikel 217 hält, abzutreten. Artikel 208 Absatz 2 ist anwendbar,] 4. die Ersetzung der Verwalter oder Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen.Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt, 5. die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen. § 2 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Generalversammlung, und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die FSMA kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken.

Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Generalversammlung, und den mit der Geschäftsführung beauftragten Personen vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der FSMA festgelegt und von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen getragen.

Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für Schaden, der der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder Dritten daraus entsteht.

Wenn die FSMA die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.

Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse.

Die FSMA kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen.

In Fällen äußerster Dringlichkeit und insbesondere bei ernsthafter Gefahr für die Anleger kann die FSMA die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen ergreifen, ohne vorab eine Sanierungsfrist aufzuerlegen. § 3 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Fall haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, gesamtschuldnerisch für Schaden, der der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder Dritten daraus entsteht.

Hat die FSMA die Aussetzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihr im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig. [...] § 4 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Fall wird die Entlohnung des/der vorläufigen Verwalter(s) oder Geschäftsführer(s) von der FSMA festgelegt und von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen getragen.

Die FSMA kann den/die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn sie nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet. § 5 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ab ihrer Notifizierung und in Bezug auf Dritte ab ihrer Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 oder des Artikels 193 wirksam. § 6 - Unbeschadet des Artikels 327 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist die FSMA nicht für Steuerangelegenheiten zuständig.

Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus eingesetzt hat, der die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zum Zweck oder zur Folge hat, so sind jedoch § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 3 und § 2 anwendbar. § 7 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 5 sind nicht anwendbar im Falle des Entzugs der Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, über die der Konkurs eröffnet worden ist. § 8 - Das Handelsgericht spricht auf Antrag eines Interessehabenden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Nichtigkeit aus.

Die Klage auf Nichtigkeitserklärung wird gegen die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erhoben.

Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzte oder für nichtig erklärte Handlung/der ausgesetzte oder für nichtig erklärte Beschluss veröffentlicht worden ist, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröffentlicht.

Wenn durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen gegenüber gutgläubig erdient haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirksam ist, gegebenenfalls unter Vorbehalt eines Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz.

Die Klage auf Nichtigkeitserklärung kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungsweise der diese Handlungen oder Beschlüsse bekannt sind, nicht mehr erhoben werden. § 9 - Die Paragraphen 1 bis 5 sind auf Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar, die bei der Erbringung der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen systematisch und schwer gegen die in den Artikeln 27 und 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 und seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Wohlverhaltensregeln verstoßen.

Die Paragraphen 1 bis 5 sind auf Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar, die bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben systematisch und schwer gegen die durch oder aufgrund der Artikel 218 und 219 §§ 2 und 4 Absatz 2 und 3 festgelegten Wohlverhaltensregeln verstoßen. [Art. 250 § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 476 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 476 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 251 - Unterrichten die für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Verwaltungsaufgaben ausübt oder Wertpapierdienstleistungen erbringt wie in Artikel 3 Nr. 22 und 23 erwähnt, die FSMA über Verstöße gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in diesem Staat unter der Aufsicht dieser Behörden in Ausführung der Richtlinie 2009/65/EG anwendbar sind, so ergreift die FSMA binnen kürzester Frist die in Artikel 250 § 1 erwähnten, aufgrund dieser Verstöße erforderlichen Maßnahmen. Sie bringt dies den vorerwähnten Aufsichtsbehörden zur Kenntnis. Artikel 250 § 1 des vorliegenden Gesetzes ist anwendbar.

Art. 252 - Die FSMA setzt unverzüglich die für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Verwaltungsaufgaben ausübt oder Wertpapierdienstleistungen erbringt, von Beschlüssen in Kenntnis, die sie gemäß den Artikeln 249 und 250 gefasst hat. Sie hält diese Behörden über den weiteren Verlauf von Beschwerden gegen diese Beschlüsse auf dem Laufenden.

Art. 253 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Zulassung aufgrund der Artikel 249 und 250 entzogen oder widerrufen worden ist, bleiben bis zu ihrer Ersetzung, die die von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen vornehmen, und bis zur Abwicklung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die sich aus den Kunden geschuldeten Geldern und Finanzinstrumenten ergeben, vorliegendem Buch und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen unterworfen, es sei denn, die FSMA befreit sie von bestimmten Bestimmungen.

Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar im Falle eines Widerrufs der Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, über die der Konkurs eröffnet worden ist.

Art. 254 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA bekannt machen, dass eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, eine Finanzholdinggesellschaft, ein gemischtes Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Nr. 20 der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Aufforderungen, sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist den Bestimmungen des vorliegenden Buches oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anzupassen, nicht Folge geleistet hat. Die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten des betreffenden Unternehmens.

Art. 255 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA für eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, eine Finanzholdinggesellschaft, ein in Artikel 254 erwähntes gemischtes Unternehmen[, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine andere Struktur, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind,] eine Frist festlegen, innerhalb deren: a) sie sich bestimmten in vorliegendem Buch oder in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bestimmungen anpassen müssen oder b) sie die erforderlichen Änderungen in ihrer Führungsstruktur, ihrer administrativen, buchhalterischen, technischen oder finanziellen Organisation oder ihrer internen Kontrolle vornehmen müssen. Wenn das betreffende Unternehmen nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA das Unternehmen, nachdem sie es angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise 50.000 EUR pro Verzugstag belegen. § 2 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die in Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen feststellt, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, einer Finanzholdinggesellschaft, einem in Artikel 254 erwähnten gemischten Unternehmen[, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen Struktur, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind, errichtet nach belgischem Recht] oder errichtet nach ausländischem Recht und in Belgien ansässig, eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 5.000 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft. § 3 - In Anwendung der Paragraphen 1 oder 2 auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen. [Art. 255 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 477 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 abgeändert durch Art. 477 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] BUCH III - ZWEIGNIEDERLASSUNGEN UND DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNGEN IN BELGIEN VON AUSLÄNDISCHEN VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN Art.256 - Vorliegendes Buch regelt: 1. Status und Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen und Dienstleistungserbringungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen[.] 2. [...] [Art. 256 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 478 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 478 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] TITEL 1 - Zweigniederlassungen und Dienstleistungserbringungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art.257 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind anwendbar auf Zweigniederlassungen und Dienstleistungserbringungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in den Anwendungsbereich der in diesem Staat erlassenen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG fallen. § 2 - Beabsichtigt eine in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, Anteile an einem von ihr verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, in Belgien zu vertreiben, ohne eine Zweigniederlassung zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den Bestimmungen der Artikel 148 bis 159.

KAPITEL 2 - Zweigniederlassungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen Abschnitt 1 - Tätigkeitsaufnahme Art. 258 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen und aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen ausüben und gegebenenfalls Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen, dürfen durch die Errichtung von Zweigniederlassungen die Ausübung dieser Aufgaben oder die Erbringung dieser Dienstleistungen in Belgien aufnehmen, 1. sobald die FSMA ihnen ihre Eintragung als Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen des Europäischen Wirtschaftsraums notifiziert hat oder 2.spätestens nach einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnten Angaben durch die FSMA. § 2 - Im Falle einer Änderung des Inhalts der gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen der FSMA die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit.

Art. 259 - Die FSMA erstellt jedes Jahr ein Verzeichnis der so eingetragenen Zweigniederlassungen und veröffentlicht dieses Verzeichnis und die im Laufe des Jahres an diesem Verzeichnis angebrachten Änderungen auf ihrer Website.

Im Verzeichnis der eingetragenen Zweigniederlassungen werden die in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben, die die Zweigniederlassung in Belgien ausüben darf, und die in Artikel 3 Nr. 23 oder in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG erwähnten Dienstleistungen, die sie in Belgien erbringen darf, angegeben.

Art. 260 - § 1 - Eine in vorliegendem Kapitel erwähnte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Verwaltung eines in Belgien ansässigen Organismus für gemeinsame Anlagen beabsichtigt, legt der FSMA folgende Unterlagen vor: 1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 54, 2.Angaben über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen bereits Organismen für gemeinsame Anlagen der gleichen Art in Belgien, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus. § 2 - Falls es erforderlich ist, um die Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften zu gewährleisten, kann die FSMA von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach § 1 sowie auf der Grundlage der in den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des Organismus für gemeinsame Anlagen, für den eine Zulassung beantragt wird, in den Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen fällt.

Sofern zutreffend geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ihre Stellungnahme binnen zehn Werktagen nach Erhalt des ursprünglichen Antrags ab. § 3 - Die FSMA kann den Antrag der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nur ablehnen, wenn: 1. die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen den Bestimmungen von Artikel 262 § 3 nicht entspricht, 2.die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von Organismen für gemeinsame Anlagen erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder 3. die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach § 1 nicht eingereicht hat. Vor Ablehnung eines solchen Antrags konsultiert die FSMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Die FSMA teilt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Fälle mit, in denen sie aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss fasst. § 4 - Bedeutende Änderungen an den aufgrund von § 1 vorgelegten Unterlagen werden der FSMA von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen mitgeteilt.

Abschnitt 2 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 261 - Vor oder nach dem Namen in vorliegendem Kapitel erwähnter Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen muss die Angabe ihres Herkunftsstaats vermerkt werden.

Art. 262 - § 1 - Die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sind nur in dem Maße auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar, wie in vorliegendem Artikel bestimmt. § 2 - Die Artikel 218 Absatz 2, 219 §§ 1 und 3, 220, 222, 223 § 2 und 224 sind auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar. Artikel 223 § 1 ist anwendbar, insofern Anteile an dem betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen in Belgien vertrieben werden.

Die Bestimmungen der vom König in Anwendung der Artikel 201 §§ 1, 2 und 6, 218 Absatz 3 und 4 und 219 §§ 2 und 4 gefassten Erlasse sind in dem vom König vorgesehenen Maße auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar. § 3 - Eine in vorliegendem Kapitel erwähnte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in Bezug auf die Errichtung und die Geschäftstätigkeit des von ihr verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere den Bestimmungen, die für folgende Aspekte gelten: 1. die Errichtung und Zulassung des Organismus für gemeinsame Anlagen, 2.die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, 3. Anlagepolitik und Beschränkungen einschließlich der Berechnung des gesamten Kreditrisikos und der Verschuldung, 4.die Kreditaufnahme und -gewährung durch den Organismus für gemeinsame Anlagen und Leerverkäufe, 5. die Bewertung der Aktiva und die Rechnungsführung des Organismus für gemeinsame Anlagen, 6.die Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Rücknahmepreises sowie für den Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettoinventarwerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger, 7. die Ausschüttung oder Kapitalisierung der Nettoerträge, 8.die Pflichten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Bezug auf die Erteilung und Veröffentlichung von Informationen einschließlich des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmäßigen Berichte, 9. die Modalitäten der Vermarktung von Anteilen, 10.die Beziehung zu den Anteilinhabern einschließlich der Wohlverhaltensregeln und der Regeln in Bezug auf Interessenkonflikte, 11. die Fusion und Umstrukturierung des Organismus für gemeinsame Anlagen, 12.die Auflösung und Liquidation des Organismus für gemeinsame Anlagen, 13. gegebenenfalls das Verzeichnis der Anteilinhaber, 14.die Deckung der Funktionskosten der FSMA und 15. die Ausübung der Stimmrechte der Anteilinhaber und weiterer Rechte der Anteilinhaber im Zusammenhang mit den vorstehenden Nummern 1 bis 13. § 4 - In vorliegendem Kapitel erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Belgien die in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe a) erwähnte Wertpapierdienstleistung erbringen, sind zur Einhaltung von Artikel 205 verpflichtet, wenn ihre Verbindlichkeiten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht durch ein Anlegerschutzsystem gedeckt sind wie in der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger erwähnt.

Abschnitt 3 - Periodische Auskünfte und Buchführungsvorschriften Art. 263 - In vorliegendem Kapitel erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen übermitteln der FSMA zu statistischen Zwecken regelmäßige Aufstellungen über ihre in Belgien ausgeübten Tätigkeiten. Diese Aufstellungen werden gemäß den Regeln erstellt, die durch eine von der FSMA gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung festgelegt werden, wobei die FSMA Häufigkeit und Art und Weise der Berichterstattung bestimmt.

KAPITEL 3 - Dienstleistungserbringungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen Abschnitt 1 - Tätigkeitsaufnahme Art. 264 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen und aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen ausüben und gegebenenfalls Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen, dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung dieser Aufgaben oder die Erbringung dieser Dienstleistungen in Belgien aufnehmen, sobald die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats der FSMA die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/65/EG erforderliche Anzeige übermittelt haben.

Art. 265 - Die FSMA veröffentlicht jedes Jahr auf ihrer Website ein Verzeichnis der Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, für die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 264 erwähnte Anzeige übermittelt haben, und die im Laufe des Jahres an diesem Verzeichnis angebrachten Änderungen.

Im Verzeichnis werden die in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben, die die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien ausüben darf, und die in Artikel 3 Nr. 23 oder in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG erwähnten Wertpapierdienstleistungen, die sie in Belgien erbringen darf, angegeben.

Art. 266 - Artikel 260 §§ 1 bis 3 ist anwendbar. Änderungen, die eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen an Informationen anbringen möchte, die in der in Artikel 264 erwähnten Anzeige enthalten sind, werden der FSMA im Voraus schriftlich mitgeteilt.

Abschnitt 2 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 267 - Vor oder nach dem Namen in vorliegendem Kapitel erwähnter Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen muss die Angabe ihres Herkunftsstaats vermerkt werden.

Art. 268 - Artikel 262 §§ 1 und 3 ist auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar.

KAPITEL 4 - Aufsicht Art. 269 - In vorliegendem Titel erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen zu den in vorliegendem Titel bestimmten Zwecken und in dem Maße, in dem die in diesen Bestimmungen erwähnten Angelegenheiten in die Zuständigkeit der FSMA fallen, der Aufsicht der FSMA. Art. 270 - Die FSMA kann von den in vorliegendem Titel erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen maßgebenden Bestimmungen zu überwachen.

In vorliegendem Titel erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen stellen sicher, dass die Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 223 § 2 Nr. 2 gewährleisten, dass die FSMA die Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen, für die der Aufnahmemitgliedstaat zuständig ist, zu überwachen, unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erhält.

KAPITEL 5 - Außergewöhnliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen Art. 271 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass eine in vorliegendem Titel erwähnte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in die Zuständigkeit der FSMA fallen, nicht einhält, fordert sie die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist der festgestellten Situation abzuhelfen. Die FSMA unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen. § 2 - Lehnt es die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ab, der FSMA die in ihre Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß § 1 zu beenden, so setzt die FSMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen davon in Kenntnis.

Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats weiter, die von der FSMA gemäß § 1 geforderten Informationen bereitzustellen, oder verstößt sie weiter gegen die in demselben Paragraphen erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, so kann die FSMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen folgende Maßnahmen ergreifen: 1. in Artikel [250 § 1 Absatz 2 Nr.1, 3, 4 und 5], §§ 2 bis 6, 8 und 9 erwähnte Maßnahmen.

Handelt es sich bei der in Belgien von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines Organismus für gemeinsame Anlagen, so kann sich die FSMA insbesondere dagegen widersetzen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft diesen Organismus für gemeinsame Anlagen weiterhin verwaltet, 2. in Artikel 255 erwähnte Maßnahmen. Die FSMA teilt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die so ergriffenen Maßnahmen mit.

Die FSMA unterrichtet für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden sind, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über diesen Sachverhalt. § 3 - In dringenden Fällen, in denen die Fristen für das in den Paragraphen 1 und 2 geregelte Verfahren nicht eingehalten werden können, kann die FSMA vor der Einleitung dieses Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Kunden der in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen notwendig sind. Die FSMA teilt der Europäischen Kommission, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und den Aufsichtsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich mit. [Art. 271 § 2 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 479 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] [TEIL IIIbis - INSTITUTIONELLE ORGANISMEN FÜR ANLAGEN IN FORDERUNGEN [Teil IIIbis mit den Artikeln 271/1 bis 271/18 eingefügt durch Art. 480 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] BUCH I - ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 271/1 - Vorliegender Teil ist anwendbar auf Anlageorganismen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei geeigneten Anlegern, die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Wertpapiere ausschließlich von solchen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Teils eingetragen sind.

Art. 271/2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) ist Artikel 5 anwendbar. Art. 271/3 - Institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck Anlagen in Forderungen, die im Besitz von Dritten sind und die gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten durch eine Abtretungsvereinbarung an den Anlageorganismus abgetreten werden.

Art. 271/4 - Institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung, in einer Weise, die die autonome Geschäftsführung des Organismus gewährleistet, und im ausschließlichen Interesse der Inhaber der vom Anlageorganismus ausgegebenen Wertpapiere verwaltet oder geleitet.

BUCH II - PRIVATRECHTLICHER STATUS Art. 271/5 - Institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen können in der Rechtsform eines Fonds für Anlagen in Schuldforderungen oder einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen ("IGS") errichtet werden.

Art. 271/6 - § 1 - Anteile an institutionellen Organismen für Anlagen in Forderungen sind Namensanteile. § 2 - Ungeachtet des Artikels 3 Nr. 3 dürfen Zedenten von Forderungen, die keine geeigneten Anleger sind, Wertpapiere eines Organismus erwerben oder ihm auf andere Weise Finanzmittel bereitstellen, insofern diese Finanzmittel hauptsächlich dazu bestimmt sind, anderen Anlegern Sicherheiten für die Deckung der Risiken bei Nichtzahlung der Forderungen zu bieten.

Unbeschadet des Artikels 3 Nr. 3 beeinträchtigt die Zulassung von Wertpapieren eines institutionellen Organismus für Anlagen in Forderungen zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, oder der Umstand, dass Anleger, die keine geeigneten Anleger sind, durch Vermittlung Dritter Wertpapiere eines solchen Anlageorganismus halten, nicht den institutionellen Charakter des Anlageorganismus, insofern er angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass Inhaber seiner Wertpapiere die Eigenschaft eines geeigneten Anlegers besitzen, und er nicht dazu beiträgt, dass Anleger, die keine geeigneten Anleger sind, seine Wertpapiere halten, oder er dies begünstigt.

Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen festlegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der institutionelle Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne des vorhergehenden Absatzes angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass Inhaber seiner Wertpapiere die Eigenschaft eines geeigneten Anlegers besitzen.

In Abweichung von Artikel 3 Nr. 1 und 3 dürfen institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen ihre Finanzmittel ausschließlich bei einem einzigen geeigneten Anleger beschaffen, insofern es sich um einen in Teil I Absatz 1 Punkt (4) der Anlage A zum Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente erwähnten gewerblichen Anleger handelt.

Art. 271/7 - § 1 - Nettoerträge von Investmentfonds oder Investmentgesellschaften werden gemäß der Verwaltungsordnung oder Satzung bestimmt und ausgeschüttet oder zum Kapital geschlagen. § 2 - Anteilinhaber haben gleiche Rechte; es dürfen keine unterschiedlichen Kategorien von Anteilen geschaffen werden, es sei denn: 1. in der Verwaltungsordnung oder Satzung ist die Schaffung zweier Arten von Anteilen vorgesehen, wobei der Nettoertrag für eine Art ausgeschüttet und für die andere Art zum Kapital geschlagen wird, 2.in der Satzung einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen ist die Möglichkeit vorgesehen, gemäß den Artikeln 271/11 oder 271/9 § 1 Absatz 1 unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, 3. durch die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds für Schuldforderungen oder die Satzung einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen werden unterschiedliche Kategorien von Anteilen geschaffen.In der Verwaltungsordnung oder Satzung werden Modalitäten festgelegt, gemäß denen Beträge, die Schuldner von Forderungen, aus denen sich das Portfolio der Forderungen zusammensetzt, zahlen, auf die verschiedenen Kategorien von Anteilen verteilt werden.

In der Verwaltungsordnung oder Satzung können Vorzugsanteile vorgesehen werden. § 3 - In der Satzung einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen oder der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds für Schuldforderungen wird bestimmt, dass der Gewinn der Gesellschaft oder des Fonds ausgeschüttet oder für eine spätere Ausschüttung oder die Deckung von Risiken bei Nichtzahlung von Forderungen zurückgelegt wird.

Art. 271/8 - Werden Forderungen an einen oder von einem Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes abgetreten, so sind Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches, Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, Buch II Titel I Kapitel II Artikel 8 des Handelsgesetzbuches und die Artikel 18 und 20 des Gesetzes vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen nicht auf diese Abtretung anwendbar. Dieselben Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn Forderungen an einen oder von einem Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes verpfändet werden.

Werden Forderungen an einen oder von einem Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes abgetreten, so erwirbt der Zessionar allein durch die Erfüllung der in Buch III Titel VI Kapitel VIII des Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Formalitäten alle Rechte an den Versicherungsverträgen, die der Zedent als Sicherheit für die abgetretenen Forderungen besitzt. Eine Verpfändung derselben Rechte an einen oder durch einen Organismus für Anlagen in Forderungen erfolgt durch die Erfüllung der in Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches oder in Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen Formalitäten.

Art. 271/9 - § 1 - Die Artikel 11 §§ 1, 2 und 4, 12 §§ 1, 2, 3 Absatz 2 und § 4, 13 Absatz 1 und 3 und 14 sind auf institutionelle Fonds für Anlagen in Schuldforderungen anwendbar.

In den in Artikel 14 § 2 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Fällen kann die Generalversammlung der Anteilinhaber nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die anwesenden Anteilinhaber mindestens die Hälfte der im Umlauf befindlichen Anteile vertreten.

Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig, gleich welche Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile von den anwesenden Anteilinhabern vertreten wird.

Die beiden vorhergehenden Absätze sind nicht auf die in Artikel 14 § 1 erwähnten Beratungen und Beschlüsse anwendbar. § 2 - Werden neue Anteile gegen Geldeinlage ausgegeben, so müssen sie vorab den Inhabern der zuvor ausgegebenen Anteile angeboten werden. § 3 - Die Verwaltungsordnung eines institutionellen Fonds für Anlagen in Schuldforderungen kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden. § 4 - Institutionelle Fonds für Anlagen in Schuldforderungen müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "institutioneller Fonds für Anlagen in Schuldforderungen nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. § 5 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines institutionellen gemeinsamen Investmentfonds für Schuldforderungen sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar.

Art. 271/10 - § 1 - Investmentgesellschaften für Schuldforderungen werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet. § 2 - In der Satzung wird der Betrag des festen Teils des Gesellschaftskapitals festgelegt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf nicht unter 61.500 EUR liegen und muss voll eingezahlt werden.

Für den Teil, der den Betrag des festen Teils des Gesellschaftskapitals überschreitet, ist das Kapital einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen variabel. § 3 - Die Artikel 439, 440, 441, 448, 477 und 616 des Gesellschaftsgesetzbuches und, was den variablen Teil des Kapitals betrifft, die Artikel 613 und 614 des Gesellschaftsgesetzbuches sind nicht auf Investmentgesellschaften für Schuldforderungen anwendbar.

Unbeschadet des Artikels 3 Nr. 7 Buchstabe a) ist Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.

Art. 271/11 - § 1 - Durch die Satzung einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht.

Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar.

Werden Teilfonds in der Satzung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss des Verwaltungsrates, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Satzung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss. § 2 - In der Satzung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten der gesamten Investmentgesellschaft und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und den Verwaltern und Kommissaren Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung von Teilfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Teilfonds anwendbar.

Jeder Teilfonds einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft für Schuldforderungen. § 4 - Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt.

Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter haften entweder den Anteilinhabern des Fonds oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht.

In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind.

Die Regeln in Bezug auf gerichtliche Reorganisation und Konkurs werden pro Teilfonds angewandt, ohne dass eine solche gerichtliche Reorganisation oder ein solcher Konkurs von Rechts wegen die gerichtliche Reorganisation oder den Konkurs eines anderen Teilfonds oder der Investmentgesellschaft mit sich bringen kann. Gläubiger können ihr Recht, die Auflösung, die Liquidation oder den Konkurs von Teilfonds oder der Investmentgesellschaft selbst zu beantragen, vertraglich beschränken oder auf dieses Recht verzichten.

Art. 271/12 - § 1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung in den Ausgabebedingungen sind die Artikel 568 bis 580 des Gesellschaftsgesetzbuches auf Inhaber von Schuldverschreibungen oder anderen Schuldtiteln, die von einem Organismus für Anlagen in Forderungen ausgegeben werden, anwendbar.

Werden Schuldverschreibungen oder andere Schuldtitel von einem Fonds für Anlagen in Schuldforderungen ausgegeben, so werden die Verpflichtungen, die aufgrund der vorerwähnten Artikel 568 bis 580 der ausgebenden Gesellschaft oder ihrem Verwaltungsrat obliegen, der Verwaltungsgesellschaft des Fonds auferlegt.

Für Inhaber von Schuldtiteln, die derselben Ausgabe oder Kategorie von Schuldtiteln angehören, können ein oder mehrere Vertreter bestellt werden, vorausgesetzt, dass die Ausgabebedingungen Regeln in Bezug auf die Organisation der Generalversammlungen der Inhaber der betreffenden Schuldtitel enthalten. Diese Vertreter können innerhalb der Grenzen der ihnen anvertrauten Aufträge alle Inhaber von Schuldtiteln einer selben Ausgabe oder Kategorie miteinander verbinden und sie Dritten gegenüber oder vor Gericht vertreten und brauchen ihre Befugnisse nur durch Vorlage der Urkunde, in der sie bestellt werden, nachzuweisen.

Sie können vor Gericht treten und die Inhaber von Schuldtiteln im Rahmen eines Konkursverfahrens, eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder eines gleichartigen Verfahrens vertreten, ohne die Identität der von ihnen vertretenen Inhaber von Schuldtiteln preisgeben zu müssen.

Diese Vertreter üben ihre Befugnisse allein im Interesse der von ihnen vertretenen Inhaber von Schuldtiteln aus und müssen ihnen gemäß den in den Ausgabebedingungen oder dem Bestellungsbeschluss festgelegten Modalitäten Bericht erstatten.

Vertreter der Inhaber von Schuldtiteln werden entweder vor der Ausgabe vom Emittenten oder, wenn ihre Bestellung nach der Ausgabe erfolgt, von der Generalversammlung der Inhaber der betreffenden Schuldtitel bestellt. Ihre Befugnisse werden in den Ausgabebedingungen oder in deren Ermangelung von der Generalversammlung der Inhaber der betreffenden Schuldtitel festgelegt.

Die Generalversammlung der Inhaber der betreffenden Schuldtitel kann den/die so bestellten Vertreter jederzeit abberufen, vorausgesetzt, dass sie gleichzeitig einen oder mehrere andere Vertreter bestellt.

Vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der Ausgabebedingungen entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Schuldtitel. § 2 - Ein Organismus für Anlagen in Forderungen kann gemäß den Bestimmungen von Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches Forderungen oder andere Aktiva, die er erworben hat oder erwerben wird, zugunsten der Inhaber der in Artikel 2 Nr. 31 Buchstabe b) des Gesetzes vom 2.

August 2002 erwähnten Schuldverschreibungen oder Schuldtitel, die der Organismus für Anlagen in Forderungen ausgegeben hat oder ausgeben wird, verpfänden.

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung der Pfandvereinbarung umfasst das Pfand von Rechts wegen die Gelder, die aus den verpfändeten Forderungen hervorgehen oder als Zahlung dieser Forderungen empfangen werden, und die Forderungen und Finanzinstrumente, in die sie investiert worden sind.

Artikel 17 Nr. 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 ist nicht anwendbar, wenn der Gegenstand des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Pfands geändert, ergänzt oder ersetzt wird, insofern die Verpfändung spätestens zum Zeitpunkt der Ausgabe der besicherten Schuldtitel erfolgt und die Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen gemäß den Bestimmungen der Pfandvereinbarung oder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen vorgenommen werden.

Unbeschadet anderer durch das Gesetz vorgesehener Verwertungsmittel ordnet der Präsident des Handelsgerichts auf Antrag aller Inhaber der besicherten Schuldtitel an, dass ihnen das Pfand nach einer von einem Sachverständigen vorgenommenen Schätzung als Bezahlung in Höhe der Schuld verbleiben soll.

Art. 271/13 - § 1 - Institutionelle Investmentgesellschaften für Schuldforderungen dürfen keine anderen als die in Artikel 3 Nr. 1 und 3 erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen. § 2 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer institutionellen Investmentgesellschaft für Schuldforderungen und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "institutionelle Investmentgesellschaft für Schuldforderungen nach belgischem Recht" oder "institutionelle IGS nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. § 3 - In Abweichung von Artikel 1 des Gesellschaftsgesetzbuches kann eine institutionelle Investmentgesellschaft für Schuldforderungen von einem geeigneten Anleger errichtet werden.

Artikel 646 § 1 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar.

BUCH III - TÄTIGKEITSAUFNAHME UND -AUSÜBUNG TITEL 1 - Eintragung Art. 271/14 - Institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in das Verzeichnis der institutionellen Organismen für Anlagen in Forderungen eintragen lassen. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls auch für Teilfonds von Anlageorganismen.

Art. 271/15 - Institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen werden auf Vorlage einer Kopie ihrer Satzung oder ihrer Verwaltungsordnung in dieses Verzeichnis eingetragen.

Der König legt Bedingungen für die Eintragung fest.

Auf Unterlagen, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zur Bestätigung dieser Eintragung ausgestellt werden, und auf Unterlagen, die im Hinblick auf die Verrichtung der Geschäfte des Anlageorganismus auf diese Eintragung verweisen, ist zu vermerken, dass die Eintragung nichts über Zweckmäßigkeit und Qualität der Geschäfte oder die Situation des Anlageorganismus aussagt.

TITEL 2 - Tätigkeitsausübung Art. 271/16 - Der König legt Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen unterliegen.

Der König fasst diese Erlasse auf Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation.

Art. 271/17 - Artikel 81 § 1 Absatz 1 und §§ 2 und 4 und Artikel 101 § 1 Absatz 1 und 3 sind auf institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen anwendbar.

Institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen dürfen immer zusätzlich oder zeitweilig Terminanlagen, flüssige Mittel und Wertpapiere halten.

Der König kann Regeln festlegen, gemäß denen institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen ihre Buchhaltung - gegebenenfalls pro Teilfonds - führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen.

TITEL 3 - Aufsicht Art. 271/18 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Anwendung der Artikel 96 bis 115 des vorliegenden Gesetzes auf institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen ausdehnen.] [...] [Früherer Titel 2 mit den Artikeln 272 bis 285 aufgehoben durch Art. 481 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 272 - 285 - [...]] [...] [Früherer Artikel 285bis umnummeriert zu Art. 295/1 durch Art. 482 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] TEIL IV - STRAFBESTIMMUNGEN Art. 286 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 75 bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Überprüfungen, denen er sich in Belgien oder im Ausland aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterwerfen muss, behindert oder wer wissentlich falsche, fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Schriftstücke erteilt beziehungsweise vorlegt.

Art. 287 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 75 bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer gegen die Artikel 57 Absatz 1, 60 §§ 1 und 3, 65 §§ 1 und 3, 66, 71[ und 155] verstößt, 2.wer sich über eine Aussetzung, ein Verbot oder eine Zurückziehung, die aufgrund der Artikel 110 Absatz 2 [oder 155 § 3] ausgesprochen werden, hinwegsetzt, wer eine Verweigerung der Billigung des Prospekts, des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder einer Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen missachtet oder wer eine Verweigerung der Billigung der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, missachtet, 3. wer wissentlich einen Prospekt, ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen oder eine Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, veröffentlicht oder veröffentlichen lässt, die falsche, fehlerhafte oder unvollständige Informationen enthalten, die die Öffentlichkeit irreführen können insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgeschlagenen Anlage verbunden sind, und auf Rechte, die mit den angebotenen Wertpapieren verbunden sind, oder wer solche Unterlagen verwendet, um Anleger anzuziehen, 4. wer einen Prospekt, ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen oder eine Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, unter Angabe der Billigung seitens der FSMA veröffentlicht, obwohl keine Billigung erfolgt ist, 5. wer einen Prospekt, ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen oder eine Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, veröffentlicht, obwohl sie nicht den von der FSMA gebilligten Unterlagen entsprechen, 6. [wer wissentlich Wertpapiere als Wertpapiere eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Organismus für Anlagen in Forderungen anbietet oder abtritt, obwohl er weiß, dass die Struktur, deren Wertpapiere er anbietet oder abtritt, kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Teil II des vorliegenden Gesetzes und kein Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne von Teil IIIbis des vorliegenden Gesetzes ist, oder obwohl er weiß, dass diese Wertpapiere den Merkmalen von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Teil II des vorliegenden Gesetzes oder eines Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne von Teil IIIbis des vorliegenden Gesetzes nicht entsprechen,] 7.[wer wissentlich Wertpapiere als Wertpapiere eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, öffentlich anbietet oder abtritt, obwohl er weiß, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen, deren Wertpapiere er anbietet oder abtritt, kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Teil II Buch II Titel 2 des vorliegenden Gesetzes ist, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder obwohl er weiß, dass diese Wertpapiere den Merkmalen von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Teil II Buch II Titel 2 des vorliegenden Gesetzes, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, nicht entsprechen,] 8. wer wissentlich ein in den Artikeln 61 und 152 erwähntes Verbot missachtet. [Art. 287 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 483 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art.483 Nr. 2 und 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014); einziger Absatz Nr. 3 bis 5 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 483 Nr. 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 483 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014); einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 483 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 288 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird/werden belegt: 1. wer [Anteile an einem] belgischen öffentlichen Organismus für gemeinsame Anlagen öffentlich anbietet, obwohl dieser Organismus für gemeinsame Anlagen nicht gemäß Artikel 30 eingetragen ist oder obwohl die Eintragung als belgischer öffentlicher Organismus für gemeinsame Anlagen oder die Zulassung als öffentliche Investmentgesellschaft gestrichen beziehungsweise entzogen oder widerrufen worden ist, oder wer diese Wertpapiere unter Missachtung einer in Artikel 110 Absatz 2 erster Satz oder in Artikel 111 § 1 Absatz 2 Nr.3 oder 4 erwähnten Aussetzungs- oder Verbotsmaßnahme öffentlich anbietet, 2. [wer Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht öffentlich anbietet, obwohl die FSMA die in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige nicht erhalten hat beziehungsweise die Eintragung als Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht widerrufen worden ist, oder wer diese Anteile unter Missachtung einer in Artikel 157 erwähnten Aussetzungs- oder Verbotsmaßnahme öffentlich anbietet,] 3.wer die Bezeichnung "Organismus für gemeinsame Anlagen", "gemeinsamer Investmentfonds" oder "Investmentgesellschaft" verwendet, um eine Struktur zu bezeichnen, die nicht in dem in den Artikeln 33, 127, 128 [...] oder 149 erwähnten Verzeichnis der Organismen für gemeinsame Anlagen eingetragen ist, es sei denn, diese Bezeichnung wird in Belgien von einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht verwendet, der eine solche Bezeichnung in seinem Herkunftsstaat benutzen darf, [3/1. wer die Bezeichnung "Organismus für Anlagen in Forderungen", "Fonds für Anlagen in Schuldforderungen" oder "Investmentgesellschaft für Schuldforderungen" verwendet, um eine Struktur zu bezeichnen, die nicht in dem in Artikel 271/14 erwähnten Verzeichnis der Organismen für Anlagen in Forderungen eingetragen ist, es sei denn, diese Bezeichnung wird in Belgien von einem Organismus für Anlagen in Forderungen nach ausländischem Recht verwendet, der eine solche Bezeichnung in seinem Herkunftsstaat benutzen darf,] 4. [Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, in Artikel 42 § 1 erwähnte Unternehmen und Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren der vorerwähnten Gesellschaften und Unternehmen, die wissentlich gegen die Bestimmungen von Teil II oder IIIbis des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen verstoßen oder die wissentlich Geschäfte in Bezug auf das Portfolio des Anlageorganismus getätigt haben, die zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen im Widerspruch stehen,] 5.wer es wissentlich versäumt hat, die in Ausführung von Teil II des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Veröffentlichungen vorzunehmen, 6. wer von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegebene Wertpapiere wissentlich unter Missachtung der Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen überträgt, 7.wer als Kommissar oder selbständiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse, in Artikel 88 § 1 erwähnte Halbjahresberichte, [...] in Artikel 97 erwähnte regelmäßige Aufstellungen oder andere in Artikel 96 erwähnte Auskünfte bescheinigt, genehmigt oder bestätigt, obwohl die Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht eingehalten worden sind, und entweder davon Kenntnis hatte oder nicht das getan hat, was er normalerweise hätte tun müssen, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen eingehalten worden sind, 8. wer Jahres- oder Halbjahresberichte [...] wissentlich veröffentlicht oder veröffentlichen lässt, die falsche, fehlerhafte oder unvollständige Informationen enthalten, die die Öffentlichkeit irreführen können, oder wer solche Unterlagen verwendet, um Anleger anzuziehen, 9. Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren, die gegen Artikel 97 Absatz 1 verstoßen, 10.Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren, die gegen die in den Artikeln 89 und 97 Absatz 1 erwähnten Erlasse und Verordnungen verstoßen, 11. wer ohne Erlaubnis des Sonderkommissars wie in Artikel 111 § 2 erwähnt oder entgegen dem gemäß Artikel 111 § 1 Absatz 2 Nr.3 oder 4 gefassten Aussetzungs- oder Verbotsbeschluss Handlungen oder Verrichtungen vornimmt, 12. Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren, die die Bestimmungen von Artikel 101 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 3 nicht einhalten. [Art. 288 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 484 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 484 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 484 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 3/1 eingefügt durch Art. 484 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 484 Nr. 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 484 Nr. 6 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 484 Nr. 7 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 289 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird/werden belegt: 1. wer die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 186 erwähnt ausübt, ohne gemäß [Artikel 188] über eine Zulassung zu verfügen oder obwohl die Zulassung als Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen entzogen oder widerrufen worden ist, 2.wer unter Verstoß gegen Artikel 195 des vorliegenden Gesetzes die Bezeichnung "Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen" verwendet, 3. wer die in Artikel 207 §§ 1 und 5 vorgesehenen Anzeigen wissentlich nicht vornimmt, wer sich über den in Artikel 207 § 3 erwähnten Einspruch hinwegsetzt oder wer sich über die in Artikel 208 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Aussetzung hinwegsetzt, 4. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Direktoren, die gegen die Artikel 212, 220, 221, 235 Absatz 1 erster und dritter Satz und 241 § 2 Absatz 4 erster Satz und § 5 Absatz 1 und 2 verstoßen, 5.Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die im Ausland eine Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen eröffnen oder dort Verwaltungsaufgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen ausüben oder Wertpapierdienstleistungen erbringen, ohne die in den Artikeln 227, 230 oder 231 vorgesehenen Notifizierungen vorgenommen zu haben, oder die die Artikel 229 und 232 nicht einhalten, 6. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Direktoren, die gegen die in Artikel 235 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 4 und Artikel 241 § 2 Absatz 4 und 9, § 4, § 5 Absatz 3 und § 6 erwähnten Erlasse oder Verordnungen verstoßen, 7.wer ohne Erlaubnis des Sonderkommissars wie in Artikel 250 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt oder entgegen einem gemäß Artikel 250 § 1 Absatz 2 Nr. 3 gefassten Aussetzungsbeschluss Handlungen oder Verrichtungen vornimmt, 8. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Direktoren, die die Bestimmungen von Artikel 242 § 1 Absatz 1 bis 3 nicht einhalten, 9.wer als Kommissar oder selbständiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder regelmäßige Aufstellungen oder andere Auskünfte bescheinigt, genehmigt oder bestätigt, obwohl die Bestimmungen von Teil III des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht eingehalten worden sind, und entweder davon Kenntnis hatte oder nicht das getan hat, was er normalerweise hätte tun müssen, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen eingehalten worden sind, 10. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Direktoren, die bei Erbringen der in Artikel 3 Nr.23 Buchstabe b) erwähnten Wertpapierdienstleistung mit betrügerischer Absicht Informationen verbreiten, von denen sie wissen, dass sie fehlerhaft oder unvollständig sind. § 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bestimmungen der Verordnungen zur Ausführung der Artikel 206 und 234 nicht einhalten, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt. [Art. 289 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 485 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 290 - Verstöße gegen die Artikel 40 und 200 werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR geahndet.

Art. 291 - [Eine Ermittlung gegen Organismen für gemeinsame Anlagen, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Verwalter, Direktoren, Bevollmächtigte oder Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen von Organismen für gemeinsame Anlagen oder Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder zugelassene Kommissare von Organismen für gemeinsame Anlagen oder Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen wegen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder eine der in den Artikeln 40 und 200 erwähnten Gesetzesbestimmungen beziehungsweise eine Ermittlung gegen jede andere natürliche oder juristische Person wegen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz muss der FSMA durch die Gerichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Ermittlung befasst ist.] Strafverfolgung in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Straftaten muss der FSMA auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden. [Art. 291 Abs. 1 ersetzt durch Art. 159 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] Art. 292 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten.

TEIL V - BESTIMMUNGEN ZUR ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 2. AUGUST 2002 Art. 293 - 294 - [Abänderungsbestimmungen] TEIL VI - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Art. 295 - Bevor über die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder einen vorläufigen Entzug der Verwaltung im Sinne von Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in Bezug auf einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen befunden wird, richtet der Präsident des Handelsgerichts einen Begutachtungsantrag an die FSMA. Der Greffier übermittelt diesen Antrag unverzüglich. Er setzt den Prokurator des Königs davon in Kenntnis. Der Antrag wird schriftlich bei der FSMA eingereicht. Zu ihrer Information erforderliche Schriftstücke werden diesem Antrag beigefügt.

Die FSMA gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Begutachtungsantrags ab. Wenn ein Verfahren in Bezug auf einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eine vorherige Abstimmung mit ausländischen Behörden erfordert, verfügt die FSMA für die Abgabe ihrer Stellungnahme über eine längere Frist, wobei die Gesamtdauer dieser Frist dreißig Tage jedoch nicht überschreiten darf. Wenn die FSMA der Ansicht ist, diese außerordentliche Frist in Anspruch nehmen zu müssen, notifiziert sie dies der Gerichtsbehörde, die zu entscheiden hat. Die Frist, über die die FSMA verfügt, um ihre Stellungnahme abzugeben, setzt die Frist aus, innerhalb deren das Gericht zu entscheiden hat. In Ermangelung einer Antwort der FSMA innerhalb der vorgegebenen Frist kann das Gericht entscheiden.

Die Stellungnahme der FSMA ist schriftlich. Sie wird mit allen Mitteln dem Greffier übermittelt, der sie dem Präsidenten des Handelsgerichts und dem Prokurator des Königs übergibt. Die Stellungnahme wird der Akte beigefügt. [[Art. 295/1 -] § 1 - Unbeschadet des allgemeinen Rechts in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung und ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln erklärt der Richter den Ankauf oder die Zeichnung von [Anteilen an] Organismen für gemeinsame Anlagen für nichtig, wenn dieser Ankauf oder diese Zeichnung vorgenommen worden ist anlässlich 1. eines öffentlichen Angebots von Anteilen an einem [Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt], bei dem die Bestimmungen der Artikel 57 und 60 § 1 nicht eingehalten worden sind, 2.[...] 3. eines öffentlichen Angebots von Anteilen an einem ausländischen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, bei dem die FSMA die in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige nicht erhalten hat und der Prospekt oder die wesentlichen Informationen für den Anleger nicht gemäß den Artikeln 74 und 82 der Richtlinie 2009/65/EG den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt worden sind, 4.[eines öffentlichen Angebots von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem oder ausländischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, bei dem die Bestimmungen des Artikels 71 nicht eingehalten worden sind, oder] 5. eines öffentlichen Angebots von [Anteilen an einem] [Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem oder ausländischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt], bei dem die Person, mit der oder über deren Vermittlung der Anleger einen Vertrag geschlossen hat, die Bestimmungen [der Artikel 60 § 3 und 155 § 1 Absatz 1] nicht eingehalten hat. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln wird davon ausgegangen, dass der durch den Ankauf oder die Zeichnung verursachte Schaden eine Folge des Verstoßes gegen die in § 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen darstellt.] [Früherer Artikel 285bis eingefügt durch Art. 67 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 30. August 2013) und umnummeriert zu Art. 295/1 durch Art. 482 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 482 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 482 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 482 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 482 Nr. 5 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 482 Nr. 2 und 6 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 296 - § 1 - Der König kann die Terminologie der geltenden Gesetzesbestimmungen und die in ihnen enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 2004 oder Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 abändern, um sie mit vorliegendem Gesetz in Übereinstimmung zu bringen. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen treffen, die zur Umsetzung der Pflichtbestimmungen erforderlich sind, die aus internationalen Verträgen oder den aufgrund dieser Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten hervorgehen und die sich auf die in vorliegendem Gesetz geregelten Angelegenheiten beziehen. Der König kann gemäß demselben Verfahren bestimmen, dass Verstöße gegen diese Bestimmungen in Anwendung der Artikel 115, 151, 255 [und 271] mit administrativen Maßnahmen und Verwaltungsstrafen geahndet werden können.

Königliche Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 können geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.

Königliche Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 werden von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb vierundzwanzig Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind. [Art. 296 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 486 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 297 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 159 kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass bestimmen, dass die FSMA auf ihrer Website folgende Informationen zur Verfügung stellt: 1. Rechtsvorschriften über den Status und die Kontrolle von [Organismen für gemeinsame Anlagen und] Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, ebenso wie Erlasse, Verordnungen und Rundschreiben zur Ausführung oder in Anwendung dieser Rechtsvorschriften, 2.eine Umsetzungstabelle in Bezug auf die Bestimmungen europäischer Richtlinien [über Organismen für gemeinsame Anlagen und] über die aufsichtsrechtliche Kontrolle von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen unter Angabe der gewählten Optionen, 3. Prüfkriterien und Verfahren, die sie bei der in Artikel 236 § 1 Absatz 3 erwähnten Beurteilung verwendet, 4.aggregierte statistische Daten über die wichtigsten Aspekte in Bezug auf die Anwendung der in Nr. 1 erwähnten Rechtsvorschriften, 5. andere durch Erlasse und Verordnungen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebene Informationen. In Absatz 1 erwähnte Informationen werden gegebenenfalls gemäß den zwischen den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums vereinbarten Modalitäten auf der Website der FSMA veröffentlicht. Die FSMA sorgt gegebenenfalls dafür, dass die auf ihrer Website erteilten Informationen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. [Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 487 Nr. 1 des G. vom 19.

April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 487 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 298 - Der Königliche Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor wird mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt.

TEIL VII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 299 - In Abweichung von Artikel 558 des Gesellschaftsgesetzbuches kann der Verwaltungsrat einer öffentlichen Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile bis zum 31. März 2013 die Satzung ändern, um den individuellen Vermerk von Teilfonds der Investmentgesellschaft und der von ihnen verfolgten Anlagepolitik aus der Satzung zu streichen.

Art. 300 - § 1 - Bis zum 31. März 2013 kann der Verwaltungsrat einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eines gemeinsamen Investmentfonds beschließen, dass das gesamte Vermögen dieses gemeinsamen Investmentfonds - Rechte wie auch Verpflichtungen - infolge seiner Auflösung ohne Liquidation einem neu geschaffenen Teilfonds innerhalb eines anderen gemeinsamen Investmentfonds, der von dieser Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet wird, gegen Zuteilung von Anteilen an dem begünstigten Teilfonds an die Anteilinhaber des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds übertragen wird, unter Ausschluss jeglicher Form von Zuzahlung.

Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss des Verwaltungsrates muss durch authentische Urkunde festgestellt werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Verrichtung wird unter Einhaltung folgender Bedingungen vorgenommen: 1. Die Verrichtung betrifft ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen oder die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, aber deren Anteile nicht in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums vertrieben werden dürfen.2. Der innerhalb des begünstigten gemeinsamen Investmentfonds neu geschaffene Teilfonds darf zu keinem Zeitpunkt über andere Aktiva und Passiva als das Vermögen des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds verfügen.3. Die Anteilinhaber des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds haben infolge der Verrichtung für jeden Anteil Anrecht auf einen Anteil derselben Art und aus einer ähnlichen Kategorie von Anteilen an dem begünstigten Teilfonds.4. Begünstigter gemeinsamer Investmentfonds und übertragender gemeinsamer Investmentfonds haben dieselbe Verwahrstelle und denselben Kommissar.5. Die Verrichtung darf keine Änderung der Rechte und Verpflichtungen der Anteilinhaber, der Anlagepolitik des übertragenden oder begünstigten gemeinsamen Investmentfonds und der Provisionen und Kosten zu Lasten der Anteilinhaber oder des gemeinsamen Investmentfonds mit sich bringen.6. Die Verrichtung darf nicht zur Folge haben, dass ein Anteilinhaber eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, Anteilinhaber eines Organismus für gemeinsame Anlagen wird, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllt.7. Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Umstrukturierung verbunden sind, werden weder den von der Umstrukturierung betroffenen gemeinsamen Investmentfonds noch ihren Anteilinhabern angelastet. § 2 - Nachstehend aufgezählte Bestimmungen sind nicht auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verrichtungen anwendbar: 1. die Bestimmungen von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches mit Ausnahme der Artikel 682 bis 684 und 687 Absatz 1 und 2.die vom König in Anwendung von Artikel 84 erlassenen Bestimmungen. § 3 - Das Wirksamwerden der Verrichtung führt zur Streichung der Eintragung des übertragenden gemeinsamen Investmentfonds. § 4 - Beabsichtigt der Verwaltungsrat einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, eine in § 1 erwähnte Verrichtung vorzunehmen, so muss er im Hinblick auf den Erhalt einer vorherigen Erlaubnis die FSMA davon in Kenntnis setzen.

Dieser Notifizierung wird eine Akte beigefügt, die folgende Angaben enthält: 1. Beschreibung der beabsichtigten Umstrukturierung, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind, 2.Entwurf der in § 5 erwähnten Pressemitteilung, 3. Beschlussentwurf des Verwaltungsrates der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und 4.aktualisierte Fassung der Verwaltungsordnung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger. § 5 - Sobald der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen den in § 1 erwähnten Beschluss gefasst hat, veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft eine Pressemitteilung, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. Vermerk des von der Verwaltungsgesellschaft gefassten Beschlusses zur Umstrukturierung und Datum des Wirksamwerdens der Umstrukturierung, 2.Hintergrund und Beweggründe für die Umstrukturierung, 3. Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Anteilinhaber, 4.Unternehmen, die gegebenenfalls mit dem Umtausch von Anteilen beauftragt sind.

Diese Pressemitteilung wird entweder in zwei Tageszeitungen, die landesweit oder mit hoher Auflage vertrieben werden, oder über ein anderes von der FSMA gebilligtes gleichwertiges Veröffentlichungsmittel veröffentlicht.

Art. 301 - 305 - [...] [Art. 301 bis 305 aufgehoben durch Art. 488 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 306 - Mit Ausnahme der Artikel 212 bis 228 wird das Gesetz vom 20. Juli 2004 aufgehoben. Art. 307 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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