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Wet van 03 juli 1978
gepubliceerd op 12 maart 2009

Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000158
pub.
12/03/2009
prom.
03/07/1978
ELI
eli/wet/1978/07/03/2009000158/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 JULI 1978. - Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten


Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de artikelen 1 tot 3 van de wet van 27 april 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/04/2007 pub. 08/05/2007 numac 2007201506 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende diverse bepalingen sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); - van artikel 57 van de programma wet van 27 april 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/04/2007 pub. 08/05/2007 numac 2007201506 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende diverse bepalingen sluiten (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt. § 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen.

Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher zu bestimmen. § 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes weiterhin beschäftigen, indem er seine Arbeit anpasst oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies weder technisch noch objektiv möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. § 4 - Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen technisch oder objektiv nicht möglich oder kann dies aus gebührend gerechtfertigten Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden oder kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Arbeit anbieten, die seinen Möglichkeiten entspricht, oder weigert sich der Arbeitnehmer, eine andere Arbeit, die seinen Möglichkeiten entspricht, anzunehmen, darf das Ende des Vertrags wegen höherer Gewalt erst festgestellt werden, nachdem die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, vom zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgestellt worden ist.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden. § 5 - Der König holt für die Ausübung der Ihm durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein. » Art. 3 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 fest. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. APRIL 2007 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Beschäftigung (...) KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen Art. 57 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 30quater - § 1 - Der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere Jugendhilfe als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, hat das Recht, für die Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben oder für die Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung einer oder mehrerer Personen in seiner Familie, die ihm im Rahmen dieser Unterbringung anvertraut worden sind, von der Arbeit fernzubleiben. Die Dauer dieser Abwesenheit darf fünf Tage pro Jahr nicht überschreiten. Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei Arbeitnehmern zusammen, die zusammen als Pflegeeltern bestimmt worden sind, müssen diese Tage unter sie aufgeteilt werden. § 2 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage allgemein erhöhen.

Ab dem 1. Januar 2008 erhöht der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage auf höchstens zehn pro Kalenderjahr und pro Familie.

Der König bestimmt ebenfalls nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, was unter Pflegeelternteil und Pflegefamilie zu verstehen ist, und legt die Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Fernbleiben von der Arbeit fest, insbesondere die Art der Unterbringung und die Art der Verpflichtungen, Aufgaben und Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Familie, die berücksichtigt werden können, und wie und binnen welcher Frist der Arbeitgeber informiert werden muss. Der König kann ebenfalls die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage für bestimmte Arbeitnehmerkategorien anpassen. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Sozialwirtschaft Frau E. VAN WEERT Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA MALAMBA Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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