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Wet van 03 maart 1977
gepubliceerd op 04 mei 2010

Wet betreffende de toepassing van de sociale zekerheidswetgeving op de beroepsvoetbalspelers. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000232
pub.
04/05/2010
prom.
03/03/1977
ELI
eli/wet/1977/03/03/2010000232/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 MAART 1977. - Wet betreffende de toepassing van de sociale zekerheidswetgeving op de beroepsvoetbalspelers. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 maart 1977 betreffende de toepassing van de sociale zekerheidswetgeving op de beroepsvoetbalspelers (Belgisch Staatsblad van 17 maart 1977).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 3. MÄRZ 1977 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Berufsfussballspieler BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Die Anwendung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beschränkt sich auf die Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, Gesundheitspflegesektor, die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger, was die Fussballvereine sowie die Berufsfussballspieler, die sie aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigen, betrifft.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem er die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats eingeholt hat, die Versicherungspflicht auf die in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 aufgezählten Regelungen oder auf eine der beiden ausdehnen.

Art. 2 - Die dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beiträge werden anhand der vom König festgelegten monatlichen und täglichen Pauschalbeträge errechnet.

Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 festgelegten Pauschalbeträge werden für die Berechnung der aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle geschuldeten Leistungen in Betracht gezogen.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 1976.

Für die in Artikel 1 erwähnten Arbeitgeber und Lohnempfänger wird das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle vom König festgelegt.

Das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weder anwendbar auf die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Fussballvereine noch auf die in diesen Vereinen beschäftigten Berufsfussballspieler.

Die vor dem 1. Juli 1976 getätigten Zahlungen für die Unterwerfung der Berufsfussballspieler unter das durch das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer eingerichtete System der sozialen Sicherheit und für die Unterwerfung unter das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle werden für gültig erklärt.

Die bis zum 1. Juli 1976 zugunsten der Berechtigten der im vorhergehenden Absatz erwähnten Gültigkeitserklärung vorgenommene Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger, die Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Lohnempfänger, den Jahresurlaub der Lohnempfänger und die Arbeitsunfälle wird ebenfalls für gültig erklärt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1977 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialfürsorge L. DHOORE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN

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