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Wet van 04 april 2014
gepubliceerd op 23 september 2014

Wet tot regeling van de geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000735
pub.
23/09/2014
prom.
04/04/2014
ELI
eli/wet/2014/04/04/2014000735/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 APRIL 2014. - Wet tot regeling van de geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april 2014 tot regeling van de geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Regelung der Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik Art. 2 - Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 1995, 13. Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "und 21noviesdecies" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.b) In Absatz 3 werden die Wörter "und 21noviesdecies" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 1995, 25. Januar 1999, 13.

Dezember 2006 und 24. Juli 2008, werden die Wörter "und 21noviesdecies" jedes Mal durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 2, 3 und 4" durch die Wörter "in den Artikeln 2 § 1, 3, 4, 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.

Art. 5 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11bis - Jede Fachkraft eines Gesundheitspflegeberufes ist dafür verantwortlich, ihren Patient an einen anderen in der betreffenden Angelegenheit fachkundigen Pflegeanbieter zu verweisen, wenn das zu behandelnde gesundheitliche Problem ihren eigenen Kompetenzbereich übersteigt." Art. 6 - In Artikel 12 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "und 21noviesdecies" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 13 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 1995, 13. Dezember 2006 und 19.

Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder 21noviesdecies" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.b) In Absatz 2 werden die Wörter "3 und 21noviesdecies" durch die Wörter "3, 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "oder 21noviesdecies" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "oder 21noviesdecies" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 18 § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 1995 und 13. Dezember 2006, werden die Wörter "und 21noviesdecies" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 19 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "oder 21noviesdecies" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.

Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Kapitel Isexies mit der Überschrift "Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik" eingefügt.

Art. 13 - In Kapitel Isexies, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 21quatervicies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21quatervicies - § 1 - Niemand darf die klinische Psychologie ausüben, wenn er nicht Inhaber einer von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister erteilten Zulassung ist. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die Bedingungen für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung fest, insbesondere die im Hinblick auf die Erlangung der Zulassung im Bereich der klinischen Psychologie zu beherrschenden Lehrstoffe und abzulegenden Praktika.

Die Zulassung im Bereich der klinischen Psychologie kann nur Inhabern eines Universitätsdiploms im Bereich der klinischen Psychologie erteilt werden, mit dem eine Ausbildung im Rahmen des Vollzeitunterrichts von mindestens fünf Jahren oder 300 Leistungspunkten im Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) abgeschlossen wird, darin einbegriffen ein Praktikum im Bereich der klinischen Psychologie.

Inhabern eines Universitätsdiploms im Bereich der klinischen Psychologie werden Personen gleichgestellt, die Inhaber eines Universitätsdiploms im Bereich Psychologie sind, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels ausgestellt wurde, und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der klinischen Psychologie geltend machen können. § 3 - Unter Ausübung der klinischen Psychologie versteht man die gewohnheitsmäßige Verrichtung eigenständiger Handlungen innerhalb eines wissenschaftlich fundierten Bezugsrahmens der klinischen Psychologie, die auf die Vorbeugung, die Untersuchung, die Erkennung oder die psychologische Diagnostik psychischer oder psychosomatischer Qualen - real oder eingebildet - bei Personen ausgerichtet sind, oder so dargestellt werden, als seien sie darauf ausgerichtet, und die Betreuung oder die Unterstützung dieser Personen. § 4 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die in § 3 erwähnten Handlungen genauer angeben und definieren und die Bedingungen für ihre Durchführung festlegen." Art. 14 - In dasselbe Kapitel Isexies, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 21quinquiesvies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21quinquiesvies - § 1 - Niemand darf die klinische Heilpädagogik ausüben, wenn er nicht Inhaber einer von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister erteilten Zulassung ist.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen Inhaber einer Zulassung im Bereich der klinischen Psychologie, die während ihrer Ausbildung in der klinischen Psychologie eine Ausbildung in der klinischen Heilpädagogik absolviert haben, die klinische Heilpädagogik ausüben. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die Bedingungen für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in § 1 Absatz 1 erwähnten Zulassung fest, insbesondere die im Hinblick auf die Erlangung der Zulassung im Bereich klinische Heilpädagogik zu beherrschenden Lehrstoffe und abzulegenden Praktika.

Die Zulassung im Bereich der klinischen Heilpädagogik kann nur Inhabern eines Universitätsdiploms im Bereich klinische Heilpädagogik erteilt werden, mit dem eine Ausbildung im Rahmen des Vollzeitunterrichts von mindestens fünf Jahren oder 300 ECTS-Leistungspunkten abgeschlossen wird, darin einbegriffen ein Praktikum im Bereich der klinischen Heilpädagogik. § 3 - Unter Ausübung der klinischen Heilpädagogik versteht man die gewohnheitsmäßige Verrichtung eigenständiger Handlungen innerhalb eines wissenschaftlich fundierten Bezugsrahmens der klinischen Heilpädagogik, die auf die Vorbeugung, Untersuchung und Erkennung von Problemen mit Bezug auf die Erziehung, das Verhalten, die Entwicklung oder die Schulung bei Personen ausgerichtet sind, und die Betreuung oder die Unterstützung dieser Personen. § 4 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die in § 3 erwähnten Handlungen genauer angeben und definieren und die Bedingungen für ihre Durchführung festlegen." Art. 15 - In dasselbe Kapitel Isexies, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 21sexiesvicies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21sexiesvicies - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik eingesetzt. § 2 - Der Föderale Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik hat den Auftrag, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen mit Bezug auf alle die Ausübung der klinischen Psychologie oder die Ausübung der klinischen Heilpädagogik betreffenden Angelegenheiten abzugeben. Dieser Rat kann auch den Gemeinschaftsregierungen auf deren Antrag hin Stellungnahmen zu allen die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten abgeben. § 3 - Der Föderale Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik setzt sich zusammen aus: 1. acht Mitgliedern, von denen vier französischsprachig und vier niederländischsprachig sind, die Inhaber des in Artikel 21quatervicies § 2 Absatz 2 erwähnten Universitätsdiploms sind und seit mindestens fünf Jahren entsprechende akademische Funktionen innehaben;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den Fakultäten, die den in Artikel 21quatervicies § 2 Absatz 2 erwähnten vollständigen Unterricht organisieren, vorgeschlagen, 2. zwei Mitgliedern, von denen eins französischsprachig und das andere niederländischsprachig ist, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 21quinquiesvicies § 1 die klinische Heilpädagogik auszuüben, und seit mindestens fünf Jahren entsprechende akademische Funktionen innehaben; sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen von den Fakultäten, die den vollständigen Unterricht organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die gemäß Artikel 21quinquiesvicies § 2 Absatz 2 zur Ausübung der klinischen Heilpädagogik ermächtigt. 3. acht Mitgliedern, von denen vier französischsprachig und vier niederländischsprachig sind, die Inhaber des in Artikel 21quatervicies § 2 Absatz 2 erwähnten Universitätsdiploms sind und die klinische Psychologie effektiv ausüben;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen, 4. zwei Mitgliedern, von denen eins französischsprachig und das andere niederländischsprachig ist, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 21quinquiesvicies § 1 die klinische Heilpädagogik auszuüben, und dies auch effektiv tun;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen, 5. zwei Ärzten, von denen einer französischsprachig und der andere niederländischsprachig ist, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Psychiatrie sind, wie vom König festgelegt, und von ihrer Berufsorganisation bestimmt werden. Der König kann die Kriterien festlegen, nach denen eine Organisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 und 4 als repräsentativ bezeichnet werden kann. § 4 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Der Föderale Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Jedem ordentlichen Mitglied des Rates wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen wie es selbst entspricht. § 5 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Föderalen Rates.

Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner effektiven Mitglieder anwesend oder durch ihre Ersatzmitglieder vertreten ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 6 - Mit Ausnahme der in § 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder sind die Mitglieder des Föderalen Rates spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der die Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung festlegt, je nach Fall als klinischer Psychologe oder klinischer Heilpädagoge gemäß Artikel 21quatervicies § 1 oder Artikel 21quinquiesvicies § 1 zugelassen." Art. 16 - In dasselbe Kapitel Isexies, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 21septiesvicies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21septiesvicies - § 1 - Es wird eine Zulassungskommission für die Fachkräfte der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik eingesetzt. § 2 - Die Zulassungskommission für die Fachkräfte der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik hat den Auftrag, in individuellen Fällen Stellungnahmen über die Erteilung, die Kontrolle und die Beibehaltung der in Artikel 21quatervicies § 1 erwähnten Zulassung und der in Artikel 21quinquiesvicies § 1 erwähnten Zulassung abzugeben. § 3 - Der König legt das Verfahren für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in Artikel 21quatervicies § 1 erwähnten Zulassung und der in Artikel 21quinquiesvicies § 1 erwähnten Zulassung fest. § 4 - Der König regelt die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Fachkräfte der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik.

Das Mandat als Mitglied der Zulassungskommission ist unvereinbar mit dem Mandat als Mitglied des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik." Art. 17 - In Artikel 22 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 1995, werden die Wörter "und 21quater" durch die Wörter ", 21quater, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 24 § 1 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter "und 21bis" durch die Wörter ", 21bis, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 35ter desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "und 22" durch die Wörter ", 21quatervicies, 21quinquiesvicies und 22" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 35duodecies Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "und 22" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies, 21quinquiesvicies und 22" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 35terdecies Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002 und 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "und 22" durch die Wörter ", 21quatervicies, 21quinquiesvicies und 22" ersetzt. b) In Nr.3 Buchstabe b) werden die Wörter "und 22" durch die Wörter ", 21quatervicies, 21quinquiesvicies und 22" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 36 § 2 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974, 6. April 1995, 13. Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird durch die Nummern 7quater und 7quinquies mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7quater. zwei klinischen Psychologen, 7quinquies. zwei Personen, die ermächtigt sind, die klinische Heilpädagogik auszuüben." Art. 23 - Artikel 37 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974, 6. April 1995, 25. Januar 1999, 13.

Dezember 2006, 8. Juni 2008 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.2 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "der Fachkräfte für Krankenpflege" und den Wörtern "und der Fachkräfte der Heilhilfsberufe" die Wörter ", der klinischen Psychologen, der klinischen Heilpädagogen" eingefügt. b) In § 1 Nr.2 Buchstabe c) Nr. 1 werden die Wörter "die Krankenpflege und die Heilhilfsberufe" durch die Wörter "die Krankenpflege, die Heilhilfsberufe, die klinische Psychologie und die klinische Heilpädagogik" ersetzt. c) In § 1 Nr.2 Buchstabe c) Nr. 2 werden die Wörter "der Krankenpflege oder eines Heilhilfsberufes" durch die Wörter "der Krankenpflege, eines Heilhilfsberufs, der klinischen Psychologie oder der klinischen Heilpädagogik" ersetzt. d) In § 1 Nr.2 Buchstabe e) Absatz 1 werden die Wörter "oder eines Mitglieds eines Heilhilfsberufes" durch die Wörter ", der klinischen Psychologie, der klinischen Heilpädagogik oder eines Mitglieds eines Heilhilfsberufes" ersetzt. e) In § 1 Nr.2 Buchstabe e) Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "vom Föderalen Rat für Krankenpflege" und den Wörtern "oder vom Nationalen Rat der Heilhilfsberufe" die Wörter ", vom Föderalen Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" eingefügt. f) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bis 7ter" durch die Wörter "bis 7quinquies" ersetzt. Art. 24 - Artikel 38 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974, 13. Dezember 1976, 22. Februar 1994, 6. April 1995, 17. März 1997, 26. Juni 2000, 10. August 2001, 9.

Juli 2004, 1. Mai 2006, 13. Dezember 2006 und 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder 51" durch die Wörter ", 21quatervicies, 21quinquiesvicies oder 51" ersetzt. b) In § 1 Nr.1 Absatz 4 werden die Wörter "oder 51" durch die Wörter ", 21quatervicies, 21quinquiesvicies oder 51" ersetzt. c) In § 1 Nr.3 werden die Wörter "oder 21noviesdecies" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt. d) In § 2 Nr.2 werden die Wörter "und 21noviesdecies" durch die Wörter ", 21noviesdecies, 21quatervicies und 21quinquiesvicies" ersetzt.

Art. 25 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 40ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 40ter - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldbuße von zweihundert bis zu tausend Euro bestraft: 1. wer sich unter Verstoß gegen Artikel 21quatervicies § 3 oder gegen Artikel 21quinquiesvicies öffentlich eine Berufsbezeichnung zulegt, ohne ein Anrecht darauf zu haben, 2.wer Personen, die er - wenn auch als Freiwillige - beschäftigt, unter Verstoß gegen Artikel 21quatervicies § 3 oder gegen Artikel 21quinquiesvicies ungerechtfertigterweise eine Berufsbezeichnung zuerkennt, auf die sie kein Anrecht haben.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall haften Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldbußen, die ihren Angestellten oder Auftragsnehmern auferlegt werden wegen Verstößen, die sie in Ausführung ihres Vertrags begangen haben." Art. 26 - In Artikel 41 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974 und 22. August 1991, werden die Wörter "der Krankenpflege oder eines Heilhilfsberufes" durch die Wörter "der Krankenpflege, der klinischen Psychologie, der klinischen Heilpädagogik oder eines Heilhilfsberufes" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 45 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974, 6. August 1993, 6. April 1995 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter "des Föderalen Rates für Krankenpflege, des Nationalen Rates der Heilgymnastik und des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe" durch die Wörter "des Nationalen Rates der Heilgymnastik, des Föderalen Rates für Krankenpflege, des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik und des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 45ter § 1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "und 22" durch die Wörter ", 21quatervicies, 21quinquiesvicies und 22" ersetzt.

Art. 29 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47bis - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 21quatervicies und Artikel 21quinquiesvicies werden nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik, die dieser entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers abgibt, angenommen.

Beantragt der Minister die Stellungnahme, gibt der Föderale Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik diese binnen vier Monaten ab. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist." Art. 30 - In Artikel 49 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974 und 6. April 1995, werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe b) und Artikel 23 § 1" durch die Wörter ", Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe b), Artikel 21quatervicies § 4, Artikel 21quinquiesvicies § 4 und Artikel 23 § 1" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 49bis § 1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "oder 21noviesdecies" durch die Wörter 21noviesdecies, 21quatervicies oder 21quinquiesvicies" ersetzt", Art. 32 - In Artikel 49quater desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "und 22" durch die Wörter ", 21quatervicies, 21quinquiesvicies und 22" ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974 und 6. April 1995, werden die Wörter "Artikel 5, 6, 21quinquies § 1 Buchstabe b) und 23 § 1" durch die Wörter "Artikel 5, 6, 21quinquies § 1 Buchstabe b), Artikel 21quatervicies § 4, Artikel 21quinquiesvicies § 4 und Artikel 23 § 1" ersetzt.

KAPITEL 3 - Psychotherapie Abschnitt 1 - Ausübung der Psychotherapie Art. 34 - Niemand darf die Psychotherapie ausüben und den Titel eines Psychotherapeuten führen, wenn er nicht Inhaber einer dazu erteilten Ermächtigung ist.

In Abweichung von Absatz 1 sind Psychotherapeuten in der Ausbildung - ohne jedoch den Titel eines Psychotherapeuten führen zu dürfen - ermächtigt, die Psychotherapie auszuüben.

Art. 35 - § 1 - Unter Ausübung der Psychotherapie versteht man die gewohnheitsmäßige Verrichtung eigenständiger Handlungen, die darauf ausgerichtet sind oder für darauf ausgerichtet zu sein gelten, die psychischen Belastungen, Konflikte oder Störungen eines Individuums zu beheben oder zu lindern, und die Durchführung psychotherapeutischer Interventionen auf der Grundlage eines psychotherapeutischen Bezugsrahmens diesem Individuum oder einer Gruppe von Individuen gegenüber, die als eigenes System betrachtet wird, zu dem dieses Individuum gehört. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Psychotherapie die in § 1 erwähnten Handlungen definieren und die Bedingungen für ihre Durchführung festlegen. § 3 - Als psychotherapeutische Bezugsrahmen, in die jede Intervention eines ermächtigten Psychotherapeuten sich einreihen muss, gelten: 1. die Psychotherapie psychoanalytischer und psychodynamischer Ausrichtung, 2.die Psychotherapie verhaltensorientierter und kognitiver Ausrichtung, 3. die Psychotherapie familienorientierter und systemischer Ausrichtung, 4.die Psychotherapie humanistischer Ausrichtung mit erfahrungsbasiertem und personenzentriertem Ansatz. § 4 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Psychotherapie andere psychotherapeutische Ausrichtungen definieren und die in § 3 festgelegte Liste ergänzen.

Art. 36 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Psychotherapie die Bedingungen für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in Artikel 34 erwähnten Ermächtigung zur Psychotherapie fest. § 2 - Unter diesen Bedingungen legt der König insbesondere Folgendes fest: 1. die zu beherrschenden Lehrstoffe, 2.die abzulegenden Praktika, 3. die Weiterbildung, 4.die Berufserfahrung.

Art. 37 - Die Ermächtigung zur Psychotherapieausübung wird nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Psychotherapie erteilt und entzogen.

Der König legt das anwendbare Verfahren fest für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in Artikel 34 erwähnten Ermächtigung zur Psychotherapieausübung.

Art. 38 - § 1 - Die Ermächtigung zur Psychotherapieausübung kann nur einer Fachkraft erteilt werden, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt: 1. Inhaber zumindest eines Diploms des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts in den Bereichen Gesundheitspflegeberufe, Psychologie, Erziehungs- oder Sozialwissenschaften sein, mit dem eine Ausbildung von mindestens drei Studienjahren oder 180 ECTS-Leistungspunkten abgeschlossen wird, 2.eine Ausbildung in den Grundkenntnissen der Psychologie an einer universitären Einrichtung oder einer Hochschule absolviert haben, 3. eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie absolviert haben, die über vier Jahre verteilt mindestens 70 ECTS-Leistungspunkte umfasst. § 2 - Die in § 1 Nr. 2 erwähnten Grundkenntnisse der Psychologie umfassen insbesondere folgende Lehrstoffe: a) allgemeine Psychologie, b) Psychopathologie und Psychiatrie, c) Psychopharmakologie, d) psychologische Diagnostik, e) Netzwerkarbeit mit Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe, f) Einführung in die psychotherapeutischen Ausrichtungen. Diese Grundkenntnisse werden vom König nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Psychotherapie näher angegeben. § 3 - Um mit einer spezifischen Ausbildung in der Psychotherapie beginnen zu können, muss der angehende Psychotherapeut Inhaber zumindest eines Diploms des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts in den Bereichen Gesundheitspflege, Psychologie, Erziehungs- oder Sozialwissenschaften sein, wie erwähnt in § 1 Nr. 1, und eine Ausbildung in den in § 1 Nr. 2 erwähnten Grundkenntnissen der Psychologie haben. § 4 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Psychotherapie die Anzahl Stunden für die spezifische Ausbildung in der Psychotherapie fest; die Anzahl Stunden umfasst mindestens 500 Stunden theoretische Ausbildung und ein Praktikum von mindestens 1.600 Stunden klinischer Praxis unter Aufsicht in einer der anerkannten psychotherapeutischen Ausrichtungen.

Art. 39 - § 1 - Die in Artikel 38 erwähnte spezifische Ausbildung in der Psychotherapie darf nur von den dazu ermächtigten Ausbildungseinrichtungen erteilt werden. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Psychotherapie die Bedingungen für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der Ermächtigung, die spezifische Ausbildung in der Psychotherapie zu erteilen, fest. § 3 - Unter diesen Bedingungen legt der König insbesondere die Mindestkriterien fest, denen die spezifischen Ausbildungen in der Psychotherapie entsprechen müssen, und zwar mit Bezug auf: 1. die unterrichteten Lehrstoffe, 2.die Stundenanzahl der verschiedenen Unterrichte, 3. die Beaufsichtigung der klinischen Praxis. Art. 40 - Die Ermächtigung, die spezifische Ausbildung in der Psychotherapie zu erteilen, wird nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Psychotherapie erteilt.

Der König legt das anwendbare Verfahren fest für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der Ermächtigung, die spezifische Ausbildung in der Psychotherapie zu erteilen.

Abschnitt 2 - Föderaler Rat für Psychotherapie Art. 41 - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat für Psychotherapie eingesetzt. § 2 - Über die in vorliegendem Gesetz erwähnten Stellungnahmen hinaus hat der Föderale Rat für Psychotherapie die Aufgabe, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen zu allen die Ausübung der Psychotherapie betreffenden Fragen abzugeben. Der Föderale Rat für Psychotherapie kann auch den Gemeinschaftsregierungen auf deren Antrag hin Stellungnahmen zu allen die Ausbildung der Psychotherapeuten betreffenden Angelegenheiten abgeben. § 3 - Der Nationale Rat für Psychotherapie setzt sich zusammen: 1. für jeden der in Artikel 35 § 3 erwähnten Bezugsrahmen: aus sechs Mitgliedern, von denen drei französischsprachig und drei niederländischsprachig sind und die ermächtigt sind, gemäß Artikel 34 Absatz 1 die Psychotherapie auszuüben und sie auch effektiv ausüben; sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen. 2. für jeden der in Artikel 35 § 3 erwähnten Bezugsrahmen: aus zwei Mitgliedern, von denen eins französischsprachig und das andere niederländischsprachig ist, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 34 Absatz 1 die Psychotherapie auszuüben, sie im betreffenden Rahmen auch effektiv ausüben und seit mindestens fünf Jahren diesbezügliche akademische Funktionen innehaben;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den Universitäten nach Konzertierung mit der betreffenden Berufsorganisation vorgeschlagen. 3. aus zwei Ärzten, von denen einer französischsprachig und der andere niederländischsprachig ist, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Psychiatrie sind, wie vom König festgelegt, und von ihrer Berufsorganisation bestimmt werden. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien festlegen, nach denen eine Organisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 als repräsentativ bezeichnet werden kann. § 4 - Die Mitglieder des Rates werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Jedem ordentlichen Mitglied des Rates wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen wie es selbst entspricht. § 5 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Rates.

Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner effektiven Mitglieder anwesend oder durch ihre Ersatzmitglieder vertreten ist.

Die Beschlüsse des Rates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 6 - Die Mitglieder des Rates sind gemäß Artikel 34 Absatz 1 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Ermächtigung als Psychotherapeuten ermächtigt.

Abschnitt 3 - Rechte und Pflichten des Psychotherapeuten Art. 42 - Niemand darf die Psychotherapie ausüben, wenn er seinen Ausbildungsnachweis nicht hat beglaubigen lassen.

Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigten Psychotherapeuten, die außerdem über einen in den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater, 21quatervicies, 21quinquiesvicies und 22 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Titel verfügen, unterliegen, was die Beglaubigung betrifft, den Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine oder mehrere Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe für anwendbar erklären auf aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigte Psychotherapeuten, die darüber hinaus nicht über einen in den Artikel 2, 3, 21bis, 21quater, 21quatervicies, 21quinquiesvicies und 22 dieses Erlasses erwähnten Titel verfügen. In Ermangelung einer solchen Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe legt der König das Verfahren und die Bedingungen für die Erlangung, die Beibehaltung, den Entzug oder die Einschränkung der Beglaubigung fest.

Art. 43 - Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe ist anwendbar auf die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigten Psychotherapeuten. Art. 44 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigten Psychotherapeuten, die außerdem über einen in den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater, 21quatervicies, 21quinquiesvicies und 22 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Titel verfügen, können den Titel des Pschychotherapeuten dem jeweiligen Titel der Gesundheitspflege, über den sie verfügen, hinzufügen.

Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigten Psychotherapeuten können ihrem Titel die psychotherapeutische Ausrichtung, in der sie ausgebildet wurden, beifügen.

Art. 45 - Jeder Psychotherapeut muss für jeden seiner Patienten eine Akte führen.

Jeder Psychotherapeut muss alle Vorsichtsmaßnahmen treffen um zu verhindern, dass seinem Patienten eine ärztliche Behandlung vorenthalten wird.

Jeder Psychotherapeut ist dafür verantwortlich, seinen Patienten an einen anderen in der betreffenden Angelegenheit fachkundigen Pflegeanbieter zu verweisen, wenn das zu behandelnde gesundheitliche Problem seinen eigenen Kompetenzbereich übersteigt.

Mit der Einwilligung des Patienten oder der Person, die gesetzlich dazu berechtigt ist, in seinem Namen einzuwilligen, und unbeschadet von Artikel 458 des Strafgesetzbuches informiert ein Psychotherapeut, der nicht Inhaber des Diploms eines Arztes ist, den Allgemeinmediziner, der vom Patienten als Bezugsarzt bestimmt wurde, über die gesundheitliche Entwicklung seines Patienten.

Art. 46 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Psychotherapie die Regeln im Bereich der Berufspflichten fest, die auf die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigten Psychotherapeuten anwendbar sind.

Diese Regeln im Bereich der Berufspflichten regeln zusätzlich zum vorliegenden Gesetz insbesondere die Beziehungen zwischen Psychotherapeuten, die Beziehungen zwischen Psychotherapeuten und Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe, die Beziehungen zwischen Psychotherapeuten und Patienten und die Pflichten der Psychotherapeuten der Gemeinschaft gegenüber.

Der König kann die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln im Bereich der Berufspflichten durch die ermächtigten Psychotherapeuten und die anwendbaren Strafmaßnahmen festlegen.

Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten Art. 47 - In Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten werden die Wörter "und die Berufsfachkraft einer im Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe erwähnten nicht konventionellen Praktik" ersetzt durch die Wörter ", die Berufsfachkraft einer nicht konventionellen Praktik, wie erwähnt im Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, und den Psychotherapeuten, wie erwähnt im Gesetz vom 4. April 2014 zur Regelung der Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe." Abschnitt 5 - Strafbestimmungen Art. 48 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zweitausend Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. jede Person, die, ohne über die in Artikel 34 erwähnte Ermächtigung zu verfügen, gewohnheitsmäßig eine oder mehrere Handlungen verrichtet, die unter die Psychotherapie fallen, 2.jede Person, die einer nicht ermächtigten Person auf irgendeine Art und Weise ihre Hilfe oder Unterstützung zukommen lässt, damit diese Person die Psychotherapie ausüben kann. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldbuße von zweihundert bis zu tausend Euro bestraft: 1. jede Person, die, ohne gemäß Artikel 34 Absatz 1 dazu ermächtigt zu sein, sich öffentlich die Berufsbezeichnung eines Psychotherapeuten zulegt, 2.wer unter Verstoß gegen Artikel 34 Absatz 1 einer Person, die er beschäftigt, den Titel eines Psychotherapeuten, auf den sie keinen Anspruch hat, verleiht.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall haftet der Arbeit- oder Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldbußen, die seinen Angestellten oder Auftragnehmern auferlegt werden wegen Verstößen, die sie in Ausführung ihres Vertrags begangen haben.

Abschnitt 6 - Übergangsbestimmungen und erworbene Rechte Art. 49 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Psychotherapie das Verfahren fest, nach dem die Personen, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes eine psychotherapeutische Praxis nachweisen können, ihre Ausbildung und vorherige Erfahrung im Hinblick auf die Führung des Titels eines Psychotherapeuten geltend machen können.

In Erwartung des Inkrafttretens dieses Verfahrens dürfen Fachkräfte, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine ausreichende Praxis der Psychotherapie und eine diesbezüglich ausreichende Ausbildung nachweisen können, die Psychotherapie weiter ausüben.

KAPITEL 4 - Rat für geistige Gesundheit Art. 50 - § 1 - Es wird ein Rat für geistige Gesundheit eingesetzt. § 2 - Der Rat für geistige Gesundheit setzt sich zusammen aus acht Mitgliedern des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik, aus acht Mitgliedern des Föderalen Rates für Psychotherapie und aus den vier Mitgliedern der beiden vorgenannten Räte, die Psychiater sind. § 3 - Der Rat für geistige Gesundheit hat den Auftrag, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben mit Bezug auf übergreifende Fragen in Sachen klinische Psychologie, klinische Heilpädagogik, Psychotherapie und in Sachen Beziehung zwischen diesen Disziplinen und den anderen Gesundheitspflegeberufen. § 4 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Rates.

Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner effektiven Mitglieder anwesend oder durch ihre Ersatzmitglieder vertreten ist. § 5 - Die Beschlüsse des Rates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stellungnahmen umfassen auch die Standpunkte der Minderheiten.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 51 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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