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Wet van 04 juli 1962
gepubliceerd op 01 februari 2007

Wet betreffende de openbare statistiek

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006001011
pub.
01/02/2007
prom.
04/07/1962
ELI
eli/wet/1962/07/04/2006001011/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 JULI 1962. - Wet betreffende de openbare statistiek


Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1962), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1985); - de wet van 21 december 1994 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 december 1994); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - de programmawet van 2 januari 2001 (Belgisch Staatsblad van 3 januari 2001, erratum Belgisch Staatsblad van 13 januari 2001); - de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2002); - de wet van 22 maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek en van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen (Belgisch Staatsblad van 21 april 2006).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. JULI 1962 - [Gesetz über die öffentliche Statistik] [Überschrift ersetzt durch Art.64 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] [Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen [Neues Kapitel I mit den Artikeln 1 bis 1quater eingefügt durch die Artikel 2 bis 6 des G.vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff: 1. « eine Statistik »: quantitative oder qualitative Informationen, die zusammengefasst sind oder nicht und aus systematischen Datenerhebungen und -verarbeitungen stammen, 2.« die Statistik »: Gesamtheit von Methoden und Techniken, die bei der Datenerhebung und -verarbeitung benutzt werden, und Verwendung dieser Daten, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Grundgesamtheit zu ziehen, 3. « Daten »: Ergebnisse der Beobachtung von Charakteristiken oder Attributen statistischer Einheiten, gegebenenfalls gefolgt durch eine Reihe von Korrekturen, 4.« individuelle Daten »: alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare statistische Einheit; als identifizierbar gilt eine statistische Einheit, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, 5. « personenbezogene Daten »: alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person;als identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, 6. « sekundäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, bei einer öffentlichen oder privaten Einrichtung eine vollständige Kopie oder Teilkopie der von dieser Einrichtung erstellten Unterlagen oder Dateien zu beschaffen, damit das Landesamt für Statistiken diese Unterlagen oder Dateien im Rahmen des Auftrags, der ihm durch vorliegendes Gesetz übertragen ist, verwenden kann, 7.« primäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, Daten entweder direkt bei den betreffenden Personen (« direkte » primäre Erhebung) oder bei Personen, die an deren Stelle antworten (« indirekte » primäre Erhebung), oder durch « direkte Beobachtung » einzuholen, 8. « statistische Einheit »: eine Beobachtungs- oder Messeinheit, für die Daten gesammelt oder abgeleitet werden, 9.« Zertifizierung »: ein Verfahren, durch das das Landesamt für Statistiken bescheinigt, dass die zur Erstellung einer bestimmten Statistik angewendete Methode den vorab gestellten Anforderungen entspricht, 10. « Erstellen von Statistiken »: Arbeitsablauf, der alle Tätigkeiten umfasst, die für Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse und Verbreitung der statistischen Information erforderlich sind, 11.« verschlüsselte Studiendaten »: Daten, die nur anhand eines Schlüssels einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden können, 12. « Studiendaten »: Daten, anhand deren Statistiken erstellt werden, 13.« logischer Schlüssel »: Konkordanzdatei, die aus dem willkürlichen Schlüssel besteht, der den Identifizierungsdaten gegeben worden ist, und durch Identifizierungsdaten ergänzt wird, 14. « Verschlüsselung »: Technik, die darin besteht, Daten, die eine Identifizierung ermöglichen würden, anhand eines geheim gehaltenen Schlüssels umzuwandeln, 15.« Verschleierung »: Technik, durch die Daten auf aleatorische Weise verändert werden, damit sie individuell keine Bedeutung mehr haben, die aber durch Ausgleichsmassnahmen die Gesamtstruktur der untersuchten Grundgesamtheit wahrt, 16. « Unparteilichkeit »: objektive und unabhängige Art, Statistiken ohne Druck politischer Gruppen oder anderer Interessengruppen zu erstellen, insbesondere was die Wahl der Techniken, Definitionen und Methoden betrifft, die am geeignetsten sind, die festgelegten Ziele zu erreichen. Art. 1 bis - Statistiken werden durch folgende Prinzipien geregelt: 1. Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip: a) Erhebung und Verarbeitung der Daten stützen sich entweder auf eine Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage oder auf die Einwilligung des Erklärenden im Sinne von Artikel 1 § 8 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, vorbehaltlich im vorliegenden Gesetz vorgesehener Sonderbestimmungen. b) Die redliche Datenerhebung setzt voraus, dass der Erklärende über die Erhebung und Verarbeitung der Daten gut informiert ist.Der Erklärende hat das Recht, Informationen über Rechtsgrundlage, Erhebungszweck und angewendete Schutzmassnahmen zu erhalten. 2. Zweckprinzip: a) Individuelle Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken verwendet, es sei denn, der Erklärende hat eindeutig sein Einverständnis gegeben, dass die Daten zu anderen Zwecken verwendet werden.b) Daten, die zu einem bestimmten statistischen Zweck erhoben werden, dürfen nur zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden, wenn diese mit den ursprünglichen statistischen Zwecken vereinbar sind.c) Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete Daten dürfen nicht verwendet werden, um Datenbestände zu ergänzen oder zu korrigieren, die zu anderen Zwecken als statistischen Zwecken, unter anderem zu administrativen Zwecken, verwendet werden.d) Aufgrund individueller statistischer Daten, die für die Erstellung einer Statistik gesammelt werden, darf kein Beschluss gefasst werden, der zum Ziel oder zur Folge hat, die individuelle Situation des Erklärenden zu beeinflussen.3. Verhältnismässigkeitsprinzip: a) Bei der Wahl der Erhebungsmethode hat die sekundäre Datenerhebung Vorrang vor der primären Datenerhebung.In jedem Fall wird die Erhebung vorzugsweise stichprobenweise erfolgen statt erschöpfend zu sein und freiwillige Umfragen sind Pflichtumfragen vorzuziehen. b) Die Daten sind angemessen, sachlich und dürfen nicht übertrieben sein hinsichtlich des festgelegten statistischen Zwecks, das heisst, dass die Datenerhebung und -verarbeitung auf die Daten beschränkt sind, die für die verfolgten statistischen Zwecke erforderlich sind.4. Prinzip der Unparteilichkeit, Objektivität und beruflichen Unabhängigkeit: a) Statistiken müssen unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und auf objektive, professionelle und transparente Weise erstellt und verbreitet werden, wobei alle Benutzer gleich behandelt werden. b) Erstellung und Verbreitung von Statistiken müssen von einer Einrichtung gewährleistet werden, die sowohl von anderen politischen, verordnungsrechtlichen oder administrativen Diensten und Einrichtungen als auch von Unternehmen des Privatsektors beruflich unabhängig ist.] Art. 1 ter - Statistische Geheimhaltung bedeutet, dass Daten in Bezug auf individuelle statistische Einheiten, die direkt zu statistischen Zwecken oder indirekt aus administrativen oder anderen Quellen gesammelt worden sind, gegen jede Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit geschützt sind. Das bedeutet, dass nichtstatistischer Gebrauch von erhaltenen Daten und ungesetzliche Verbreitung verboten sind.

Art. 1 quater - Verarbeitungen personenbezogener Daten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erfolgen, unterliegen dem Gesetz vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse.] [Kapitel Ibis ] - Statistische Untersuchungen zu rein dokumentarischen Zwecken [Früheres Kapitel I umnummeriert zu Kapitel Ibis durch Art. 2 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] [Art. 1 quinquies ] - Der König kann statistische Untersuchungen über die demographische, [wirtschaftliche, soziale, ökologische und technologische Lage] des Landes, [einer Gemeinschaft oder einer Region] vornehmen lassen. [Früherer Artikel 1 umnummeriert zu Art. 1quinquies durch Art. 7 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006) und abgeändert durch Art. 65 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und Art. 7 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 2 - a) Individuelle Auskünfte, die während dieser Untersuchungen gesammelt werden, dürfen nur vom Landesamt für Statistiken verwendet werden im Hinblick auf die Erstellung globaler und anomymer Statistiken. b) Das Landesamt für Statistiken kann unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 24 globale und anonyme Statistiken veröffentlichen oder Dritten übermitteln, ausser wenn infolge der begrenzten Anzahl Erklärender die Enthüllung individueller Situationen möglich ist.c) In diesem Fall dürfen sie ausser mit vorheriger Erlaubnis der Erklärenden oder betreffenden Erfassten nicht veröffentlicht oder Dritten übermittelt werden. [In Ermangelung einer solchen Erlaubnis darf das Landesamt für Statistiken diese Statistiken jedoch den betreffenden Ministerien, staatlichen Diensten oder Diensten einer Exekutive vertraulich übermitteln, Steuerverwaltungen ausgeschlossen. Keinesfalls dürfen aufgrund dieser somit bekannt gewordenen individuellen Situationen Gesetzes- oder Verordnungsmassnahmen auf die Erklärenden oder Erfassten angewandt werden.] [Art. 2 Buchstabe c) Absatz 2 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 1.

August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] [Art. 2 bis - [...]] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 132 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994) und aufgehoben durch Art. 39 Nr. 1 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 3 - Der König kann beschliessen, dass natürliche oder juristische Personen, auf die sich eine [in Ausführung von Artikel 1quinquies des vorliegenden Gesetzes] vorgenommene Untersuchung bezieht, nicht alle verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben.

In diesem Fall werden die auskunftspflichtigen Personen von dem für das Landesamt für Statistiken zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten gemäss einer Methode bestimmt, die für alle Personen in einer selben Kategorie dieselbe Wahrscheinlichkeit beinhaltet, zu einer Erklärung verpflichtet zu werden.

Die Auswahlmethode unterliegt der vorherigen Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik.

Artikel 2 Buchstabe c) Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Auskünfte, die auf die in vorliegendem Artikel vorgesehene Weise gesammelt werden. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 4 - Ärzte dürfen das Berufsgeheimnis nicht geltend machen, um Auskünfte zu verweigern, die aufgrund ihres Standes oder Berufes in ihrem Besitz sind, wenn sie [in Ausführung der Artikel 1quinquies und 3 des vorliegenden Gesetzes] aufgefordert werden, diese Auskünfte im Hinblick auf die Erstellung von Gesundheitsstatistiken zu erteilen.

Der König ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die Anonymität dieser Auskünfte zu gewährleisten. [Art. 4 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21.

April 2006)] [Kapitel II - [...] [Kapitel II mit den Artikeln 5 bis 7 aufgehoben durch Art. 39 Nr. 2 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 5 - 7 - [...]] Art. 8 - [...] [Art. 8 aufgehoben durch Art. 69 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] KAPITEL III - [Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken] [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art.10 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 9 - [Das Landesamt für Statistiken darf auf der Grundlage der Daten, die es bei seinen Untersuchungen sammelt, und auf der Grundlage der Daten aus Verwaltungsbeständen Datenbanken erstellen und fortschreiben.

Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Statistiken unter den aufgrund von Artikel 17quater § 2 festgelegten Bedingungen Zugriff auf Daten, die im Besitz öffentlicher Verwaltungen und Behörden sind.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21.

April 2006)] Art. 10 - [...] [Art. 10 aufgehoben durch Art. 39 Nr. 3 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 11 - [...] [Art. 11 aufgehoben durch Art. 39 Nr. 4 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] KAPITEL IV - [Statistische Untersuchungen auf freiwilliger Basis] [Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 72 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] Art. 12 - [§ 1 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik und auf Beschluss des für das Landesamt für Statistiken zuständigen Ministers oder seines Beauftragten kann das Landesamt für Statistiken statistische Untersuchungen oder Studien vornehmen, die der Minister oder sein Beauftragter bestimmen, ohne Untersuchungen und Studien zu beeinträchtigen, mit denen das Institut [durch oder aufgrund der Kapitel Ibis und III] beauftragt ist. § 2 - Privatrechtliche Personen, die Gegenstand einer in § 1 erwähnten Untersuchung oder Studie sind, sind nicht auskunftspflichtig. Auf den eventuellen Auskunftsformularen muss auf den freiwilligen Charakter der Mitarbeit hingewiesen werden. § 3 - Die Artikel 2, 18 und 24 sind auf die in § 1 vorgesehenen Untersuchungen und Studien anwendbar. § 4 - Nimmt das Landesamt für Statistiken die in § 1 erwähnten Untersuchungen und Studien für Rechnung Dritter gegen Bezahlung vor, werden die Ergebnisse während eines Zeitraums von drei Jahren nach Abschluss der Untersuchung weder veröffentlicht noch übermittelt, ausser an Personen, die denselben Betrag bezahlen und unter der Voraussetzung, dass diese Personen den vertraulichen Charakter der übermittelten Ergebnisse während desselben Zeitraums von drei Jahren wahren, unbeschadet des Rechts des Amts diese Ergebnisse Ministerien, staatlichen Diensten oder Diensten einer Exekutive, unter den in Artikel 2 Buchstabe c) Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen, und internationalen Einrichtungen, die dazu berechtigt sind, zu übermitteln.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 73 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.

August 1985); § 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] [KAPITEL IVbis - Zertifizierung [Kapitel IVbis mit den Artikeln 13 und 13bis eingefügt durch die Artikel 13 und 14 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 13 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik legt der König die Bedingungen fest, unter denen das Landesamt für Statistiken Methoden zertifizieren kann, die von Einrichtungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit verwendet werden, um Statistiken im Sinne des vorliegenden Gesetzes zu erstellen, wenn sie mindestens folgende Bedingungen erfüllen: 1. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantieren, 2.wissenschaftliche Methoden einhalten, 3. auf Kriterien der Zuverlässigkeit und Genauigkeit beruhen, 4.Zweckprinzip, Verhältnismässigkeitsprinzip und Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip, so wie in Artikel 1bis des vorliegenden Gesetzes definiert, einhalten, 5. statistische Geheimhaltung, so wie in Artikel 1ter des vorliegenden Gesetzes vorgesehen, gewährleisten, 6.Aktualität und Genauigkeit der Statistik gewährleisten; dies bedeutet zum einen, dass der Zeitraum zwischen dem Bezugszeitraum und dem Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist, angemessen sein muss, und zum anderen, dass der Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist, den auferlegten Fristen entspricht, 7. Vergleichbarkeit und Konsistenz der Statistiken stärken, indem insbesondere anerkannte Konzepte und Klassifizierungen und Quellen, die zusammen verwendet werden können, angewendet werden, 8.auf Kriterien der Deutlichkeit und Klarheit beruhen, was Präsentation der Statistiken, Informationen und Erklärungen über die methodischen Grundlagen und Bereitstellung der Ergebnisse betrifft, 9. dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die individuellen Daten gewährleisten. Art. 13 bis - Für die Ausführung der in Artikel 109 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen vorgesehenen Aufgaben werden die Methoden des Instituts für die nationalen Konten und der im selben Artikel erwähnten Einrichtungen von Rechts wegen zertifiziert.] KAPITEL V - [Koordinierung der öffentlichen Statistik] [Überschrift von Kapitel V ersetzt durch Art. 75 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] Art. 14 - [§ 1 - [Beim Landesamt für Statistiken wird ein Koordinierungsausschuss geschaffen, der als Aufgabe hat, die statistischen Programme der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen zu koordinieren und die Ausführung dieser Programme zu begleiten, damit deren Effizienz und Qualität gesteigert, der allgemeine Umfragedruck gelindert und innerhalb der vorgesehenen Fristen den europäischen und internationalen Verpflichtungen nachgekommen wird.

In diesem Konzertierungsorgan wird ein integriertes statistisches Mehrjahresprogramm einschliesslich eines Inventars der tatsächlichen und der erwünschten Statistikproduktion vorbereitet, begleitet und entsprechend dem wechselnden Informationsbedarf der verschiedenen Behörden und den internationalen Verpflichtungen im Bereich der Datenübermittlung regelmässig überarbeitet. Dieser Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen über die Standpunkte ab, die Belgien bei internationalen Zusammenkünften vertritt über die Erstellung von Statistiken in Bezug auf Zuständigkeitsbereiche der Regionen und Gemeinschaften.] § 2 - [Der König regelt die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses. Dieser umfasst mindestens einen Vertreter des Hohen Rates für Statistik, des Landesamts für Statistiken, der Belgischen Nationalbank und des Föderalen Planbüros. Die Regionen und Gemeinschaften können jeweils einen Vertreter bestimmen.] § 3 - Mit Ausnahme des Mandats des leitenden Beamten und des Präsidenten dauert das Mandat der Mitglieder des Koordinierungsausschusses vier Jahre. Ihr Mandat ist erneuerbar.

Scheidet ein Mitglied auf Antrag oder aus einem anderen Grund aus dem Ausschuss aus, beendet der Nachfolger das Mandat seines Vorgängers. § 4 - Das Landesamt für Statistiken nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Koordinierungsausschusses wahr.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 76 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.

August 1985); § 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006); § 2 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] [Art. 14 bis - § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar auf alle nationalen, regionalen, gemeinschaftlichen, provinzialen oder lokalen Verwaltungen und jeden Dienst beziehungsweise jede Einrichtung öffentlichen Interesses, die einer solchen Verwaltung unterstehen. § 2 - Ein in § 1 erwähnter öffentlicher Dienst, der beschlossen hat, Daten in seinem Besitz statistisch zu verarbeiten, teilt seinen Beschluss dem Landesamt für Statistiken mit. Ein öffentlicher Dienst ändert eine Statistik beziehungsweise stellt eine Statistik erst ein nach Notifizierung an das Landesamt. Ein Exemplar jeder statistischen Veröffentlichung einer der vorerwähnten öffentlichen Dienste wird unentgeltlich beim Landesamt hinterlegt. § 3 - Der für das Landesamt für Statistiken zuständige Minister kann auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses und nach Konzertierung mit dem betreffenden öffentlichen Dienst diesem Empfehlungen übermitteln in Bezug auf Methoden zur Datenerhebung, statistische Verarbeitung der Daten und Verbreitung der Ergebnisse oder ihn auffordern, Statistiken auf der Grundlage von Daten zu erstellen, die der betreffende Dienst bereits erhebt. § 4 - Das Landesamt für Statistiken erstellt jedes Jahr für den Koordinierungsausschuss und den Hohen Rat für Statistik ein Verzeichnis der von den in § 1 erwähnten öffentlichen Diensten erstellten Statistiken.] [Art. 14bis eingefügt durch Art. 77 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] KAPITEL VI - [Abweichungsbestimmungen zu den Artikeln 2 und 12] [Überschrift von Kapitel VI ersetzt durch Art. 16 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 15 - [Unbeschadet der Regeln für die Übermittlung von Daten an Einrichtungen, auf die die statistische Geheimhaltung von Rechts wegen aufgrund einer Gesetzesbestimmung anwendbar ist, muss das Landesamt für Statistiken nach Zustimmung des Statistischen Kontrollausschusses und im Rahmen eines von diesem Ausschuss gebilligten Geheimhaltungsvertrags verschlüsselte Studiendaten übermitteln an: 1. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der Verwaltungsaufsicht des Staates unterliegen, Steuerverwaltungen ausgenommen, 2.regionale und gemeinschaftliche Ministerien, Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der Verwaltungsaufsicht der Regionen oder Gemeinschaften unterliegen, und an die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Brüsseler Institutionen, Steuerverwaltungen ausgenommen, 3. Provinzial- oder Gemeindeverwaltungen, Steuerverwaltungen ausgenommen, 4.natürliche oder juristische Personen, die wissenschaftliche Forschungszwecke verfolgen, wenn ein entsprechender Antrag zusammen mit einem genauen Forschungsprojekt vorgelegt wird, das bestehenden wissenschaftlichen Normen entspricht, eine ausreichend ausführliche Aufzählung der einzusehenden Daten umfasst, Analysemethoden beschreibt und eine Veranschlagung der erforderlichen Zeit beinhaltet.

Aufgrund eines Geheimhaltungsvertrags übermittelte Studiendaten dürfen Dritten nicht übermittelt werden und nicht zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden als denjenigen, die im Geheimhaltungsvertrag bestimmt sind.

Der Statistische Kontrollausschusses erlaubt die Übermittlung dieser verschlüsselten Studiendaten nur, wenn die Übermittlung integraler Bestandteil der statistischen Ziele ist, die im Geheimhaltungsvertrag beschrieben sind.

Merkmale, anhand deren ein Erklärender identifiziert werden kann, werden entfernt und vor ihrer Übermittlung verschlüsselt, damit der für die Untersuchung Verantwortliche den Erklärenden annehmbarerweise nicht mittels dieser Daten identifizieren kann.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21.

April 2006)] [Art. 15 bis - In dem Geheimhaltungsvertrag werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Übermittlung durch das Landesamt für Statistiken erfolgt und unter denen die Daten von Dritten verwendet werden dürfen.

Im Vertrag wird unter anderem Folgendes bestimmt: 1. Verpflichtung der Dritten, die übermittelten Daten nicht an andere Benutzer weiterzuleiten, ausser mit Zustimmung des Landesamts für Statistiken, das den neuen Benutzer kontaktiert und einen Geheimhaltungsvertrag mit ihm aufstellt, 2.Verpflichtung der Dritten, Schutz und Sicherheit der Daten zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die individuellen Daten nicht indirekt aufgrund der veröffentlichten Ergebnisse identifiziert werden können, 3. Kontrollen, denen die Dritten unterliegen, 4.Sanktionen für den Fall, dass die Dritten gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstossen. Die Sanktionen können in der einseitigen Beendigung des Vertrags und einer Schadenersatzforderung bestehen, 5. Dauer des Geheimhaltungsvertrags.] [Art. 15bis eingefügt durch Art. 18 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] KAPITEL VII - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf [die in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen] [Überschrift von Kapitel VII abgeändert durch Art.78 des G. vom 1.

August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und Art. 19 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] § 1 - Vorschriften in Bezug auf die Ausführung des Gesetzes Art. 16 - [Was die [in den Kapiteln Ibis und III] erwähnten Untersuchungen betrifft, bestimmt der König nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik die Regeln, gemäss denen die Untersuchungen durchgeführt werden, und die Pflichten der Personen, die diesen Untersuchungen unterworfen sind. Diese Personen sind verpflichtet, kostenlos an den vorerwähnten Untersuchungen mitzuarbeiten. In bestimmten Sonderfällen kann der König jedoch eine Entschädigung für die geleistete Mitarbeit vorsehen unter Berücksichtigung ihres Umfangs. Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Entschädigung, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt wird.] Er bestimmt insbesondere, ob die Auskünfte fortlaufend je nach Auftreten der Ereignisse oder bei Zählungen, die zu einem bestimmten Datum oder gemäss einer festgelegten Periodizität organisiert werden, erteilt werden.

In den Königlichen Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes wird in der Präambel auf die Artikel [der Kapitel Ibis bis IVbis ], deren Ausführung die Erlasse gewährleisten, verwiesen.

In den Erlassen vorgeschriebene Untersuchungen [werden vom Landesamt für Statistiken oder einer Einrichtung, deren Methode aufgrund von Artikel 13 vom Landesamt für Statistiken zertifiziert worden ist, vorgenommen]. [Art. 16 Abs. 1 ersetzt durch Art. 79 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom 22.

März 2006 (B.S. vom 21. April 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 20 Nr. 3 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21.

April 2006)] [§ 1bis - Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz [Unterteilung §1bis mit den Artikeln 17 bis 17septies eingefügt durch die Artikel 21 bis 28 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 17 - Erweist sich die Erhebung individueller Daten als notwendig, werden die Daten bei ihrem Erhalt geschützt, indem Identifizierungs- oder Zusatzdaten getrennt von den für die Erstellung der Statistik verwendeten Studiendaten aufbewahrt werden.

Diese Trennung kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik aufgeschoben werden, wenn die Art der statistischen Verarbeitung selbst Kopplungen oder andere Verrichtungen erfordert und insofern Schutzmassnahmen ergriffen werden gemäss den schriftlichen Richtlinien des Datenschutzbeauftragten.

Art. 17 bis - Studiendaten werden verschlüsselt, so dass der Erklärende nur anhand eines Codes identifiziert werden kann.

Art. 17 ter - Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete individuelle Daten werden vernichtet oder gelöscht, wenn sie für diese Zwecke nicht länger verwendet werden.

Individuelle Daten über Nicht-Erklärende dürfen nicht länger als bis zum Ende der Kontrolle der statistischen Untersuchung, für die diese Daten beantragt worden sind, aufbewahrt werden.

Art. 17 quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ergreift alle notwendigen Massnahmen, um den physischen und logischen Schutz individueller Daten zu gewährleisten und um jedes Risiko einer ungesetzlichen Verbreitung oder einer Verwendung zu anderen Zwecken als zu statistischen Zwecken zu vermeiden.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen Kontrollausschusses die spezifischen verordnungsrechtlichen, verwaltungstechnischen, technischen und organisatorischen Modalitäten, damit die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz individueller personenbezogener Daten oder Daten über individuelle Einheiten und in Bezug auf die statistische Geheimhaltung gewährleistet wird. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen Kontrollausschusses, unter welchen Bedingungen das Landesamt für Statistiken als Zwischenperson handeln kann im Hinblick auf die Verschlüsselung individueller Daten, die dem Landesamt in Hinblick auf eine Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken übermittelt werden.

Art. 17 quinquies - Der König bestimmt auf Vorschlag des Statistischen Kontrollausschusses unter den Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie einen Datenschutzbeauftragten für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren.

Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem für das Landesamt für Statistiken zuständigen Minister und dem Statistischen Kontrollausschuss Bericht.

Art. 17 sexies - Der Datenschutzbeauftragte hat als Auftrag: 1. auf unabhängige Weise für die Anwendung der Regeln und Verfahren in Bezug auf den Datenschutz zu sorgen, 2.auf unabhängige Weise für den physischen und logischen Schutz individueller Daten zu sorgen, 3. auf unabhängige Weise für die Einhaltung eingeführter technischer und organisatorischer Massnahmen zu sorgen, 4.den Gebrauch logischer Schlüssel, die die Rückidentifizierung und Assoziierung von Daten ermöglichen, zu kontrollieren, damit das Risiko einer Verwendung zu anderen als zu statistischen Zwecken vermieden wird, 5. Statistiker und Informatiker über Techniken zur Anonymisierung, Verschlüsselung und Verschleierung von Daten zu beraten, um jede ungesetzliche Verbreitung zu verhindern. Art. 17septies - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind beauftragt sind, Identifizierungs- und Zusatzdaten, die nicht aufgrund von Artikel 17ter vernichtet worden wären, und in Artikel 17bis erwähnte Übereinstimmungscodes von Identifizierungs- und Studiendaten zu vernichten oder vernichten zu lassen.] § 2 - Vorschriften in Bezug auf das Berufsgeheimnis Art. 18 - Wer aus gleich welchem Grund in Ausführung des vorliegenden Gesetzes gesammelte individuelle Auskünfte oder anhand dieser Auskünfte erstellte globale und anonyme Statistiken besitzt, die vom Landesamt für Statistiken nicht veröffentlicht worden sind, [...] darf diese Auskünfte, Statistiken oder Informationen weder veröffentlichen noch Personen oder Diensten übermitteln, die nicht befugt sind, sie einzusehen.

Ausser bei Verstössen gegen vorliegendes Gesetz dürfen diese Auskünfte, Statistiken oder Informationen darüber hinaus weder in dem in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fall noch bei Aussage vor Gericht bekannt gegeben werden.

Verstösse gegen die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Verbote werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet, unbeschadet der eventuellen Anwendung von Disziplinarstrafen. [Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] § 3 - Vorschriften in Bezug auf Ermittlung und Feststellung von Verstössen Art. 19 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind folgende Personen, selbst individuell, befugt, Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen: 1. zu diesem Zweck durch Königlichen Erlass bevollmächtigte Staatsbedienstete, 2.Mitglieder der Gemeindepolizei und der Gendarmerie, die von dem für das Landesamt für Statistiken zuständigen Minister zu diesem Zweck individuell für eine begrenzte Dauer bevollmächtigt werden.

Diese Personen dürfen sich die für diese Ermittlung und Feststellung notwendigen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen.

Mit vorheriger Ermächtigung des Friedensrichters dürfen die in Nr. 1 erwähnten Personen und die in Nr. 2 erwähnten Personen, sofern diese die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, gegebenenfalls in Begleitung von Sachverständigen zwischen acht und achtzehn Uhr, selbst gegen den Willen des Bewohners Häuser, Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen. Der Bürgermeister leistet diesen Personen Beistand, sobald sie dies beantragen.

Die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Befugnisse dürfen in Bezug auf einen Arzt nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Rates der Ärztekammer ausgeübt werden.

Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Personen üben die durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 4 - Vorschriften in Bezug auf Ausführungen von Amts wegen Art. 20 - Vorschriften des vorliegendes Gesetz und seiner Ausführungserlasse, die von Auskunftspflichtigen nicht beachtet werden, werden von Amts wegen durch die Behörden und auf Kosten der Zuwiderhandelnden ausgeführt.

Der zuständige Minister bestimmt zu diesem Zweck [unter den Bediensteten des Landesamts für Statistiken] einen Kommissar; falls erforderlich bestimmt er ebenfalls Sachverständige und Beamte, die beauftragt sind dem Kommissar beizustehen.

Für die Erfüllung dieses Auftrags verfügt der Kommissar über die in Artikel 19 bestimmten Befugnisse. [Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch Art. 134 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)] Art. 21 - Der König legt die Modalitäten in Bezug auf die Ausführungen von Amts wegen fest und bestimmt die Kosten zu Lasten der Zuwiderhandelnden. § 5 - Strafbestimmungen Art. 22 - Mit einer Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] wird belegt: 1. wer aufgrund des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungserlasse verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, die ihm auferlegten Verpflichtungen aber nicht erfüllt, 2.wer sich den in Artikel 19 erwähnten Ermittlungen und Feststellungen oder einer in Artikel 20 vorgesehenen Ausführung von Amts wegen widersetzt oder die Tätigkeit der Personen behindert, die mit den Ermittlungen und Feststellungen oder der Ausführung von Amts wegen beauftragt sind, 3. [wer die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes gesammelten individuellen Daten oder die in Artikel 2 Buchstabe c) Absatz 2 erwähnten globalen, aber vertraulichen Daten zu Zwecken verwendet, die nicht durch vorliegendes Gesetz gestattet sind,] [4.wer den Verpflichtungen oder Verbotsbestimmungen in Bezug auf die Erfassung statistischer Daten, die durch eine unmittelbar anwendbare, von einem Organ der Europäischen Union ausgehende rechtliche Bestimmung auferlegt werden, nicht nachkommt.] Die Strafe wird verdoppelt und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat kann darüber hinaus ausgesprochen werden, wenn der Verstoss binnen fünf Jahren ab dem Tag begangen wurde, an dem eine frühere Verurteilung wegen eines in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verstosses unwiderruflich geworden ist. [Art. 22 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 80 des Gesetzes vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985);

Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 135 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)] Art. 23 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 22 erwähnten Verstösse. § 6 - Veröffentlichungsvorschriften Art. 24 - Die Veröffentlichung durch das Landesamt für Statistiken von globalen und anonymen Ergebnissen der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Untersuchungen kann - bei vorheriger Anhörung des Hohen Rates für Statistik - Bedingungen unterworfen werden, die vom König zu bestimmen sind. [§ 7 - Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen [Unterteilung § 7 mit Art. 24bis eingefügt durch Art. 81 des G. vom 1.

August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] Art. 24 bis - Nationale, regionale, gemeinschaftliche, provinziale oder lokale Verwaltungen und alle Dienste oder Einrichtungen öffentlichen Interesses, die einer solchen Verwaltung unterstehen, sind verpflichtet, ihre Mitarbeit an der Durchführung der [in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen] kostenlos zu gewähren. Sie geben dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die in ihrem Besitz befindlichen individuellen Daten, einschliesslich der von ihnen benutzten Identifizierungsnummer [...].

Die regionalen und gemeinschaftlichen Verwaltungen und die ihnen unterstehenden Dienste oder Einrichtungen können die im vorhergehenden Satz erwähnten Daten jedoch vorab gemäss den Anweisungen des Instituts globalisieren. In bestimmten Sonderfällen kann der König eine Entschädigung für die geleistete Mitarbeit vorsehen unter Berücksichtigung ihres Umfangs oder wenn die Untersuchung für Rechnung Dritter gegen Bezahlung erfolgt. Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Entschädigung, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt wird.] [Art. 24bis abgeändert durch Art. 30 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] [Kapitel VIIbis - Landesamt für Statistiken [Kapitel VIIbis mit den Artikeln 24ter bis 24quinquies eingefügt durch Art. 82 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] Art. 24 ter - [Das Landesamt für Statistiken ist befugt, Ermittler zu bestimmen, die mit der Durchführung der von ihm organisierten Untersuchungen beauftragt sind, und ihnen Vergütungen und Entschädigungen zu zahlen.

Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Vergütungen und Entschädigungen, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt werden können.]] [Art. 24ter ersetzt durch Art. 123 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994), selbst aufgehoben durch Art. 167 des G. vom 2.

August 2002 (B.S. vom 29. August 2002), und wieder aufgenommen durch Art. 31 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 24 quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ist befugt, die statistische Verarbeitung und Auswertung der Informationen vorzunehmen, die im Nationalregister registriert und gespeichert sind aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. § 2 - Im Hinblick auf die Erstellung globaler und anonymer Statistiken [in Ausführung der Artikel 1quinquies, 9 oder 12] ist das Landesamt für Statistiken befugt, in Abweichung von Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 die in Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Erkennungsnummer zu verwenden. [Art. 24quater § 2, abgeändert durch Art. 32 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 24 quinquies - Statistische Untersuchungen und Studien des Landesamts für Statistiken dürfen keinesfalls das Privatleben betreffen, darunter das Sexualleben, die politischen, philosophischen oder religiösen Anschauungen oder Tätigkeiten, die Rasse oder die ethnische Herkunft.] [KAPITEL VIIter - Statistischer Kontrollausschuss [Kapitel VIIter mit den Artikeln 24sexies bis 24octies eingefügt durch die Artikel 33 bis 36 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 24 sexies - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird ein Statistischer Kontrollausschuss geschaffen.

Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, darunter der Präsident oder bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ein anderes Mitglied, das gegebenenfalls in dieser Eigenschaft vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens bestimmt wird und den Vorsitz des Ausschusses führt, und drei externen Mitgliedern, die von der Abgeordnetenkammer unter Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

In Sonderfällen können zusätzliche Sachverständige hinzugezogen werden.

Der Generaldirektor der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation und der Datenschutzbeauftragte tagen mit beratender Stimme.

Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 werden die zusätzlichen Regeln für die Arbeitsweise des Statistischen Kontrollausschusses vom König bestimmt.

Art. 24 septies - Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ist der Statistische Kontrollausschuss mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. gemäss Artikel 15 Zugriff auf die Daten gestatten, 2.unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens alle Empfehlungen abgeben, die für die Anwendung und Einhaltung des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und dessen Ausführungserlasse durch das Landesamt für Statistiken erforderlich sind.

Art. 24 octies - Im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben kann der Statistische Kontrollausschuss Untersuchungen vornehmen, eines beziehungsweise mehrere seiner Mitglieder mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen und Sachverständige hinzuziehen. Der Kontrollausschuss kann die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, die ihm bei seinen Untersuchungen nützlich sein können.

Der Präsident des Statistischen Kontrollausschusses, die anderen Mitglieder des Ausschusses und die beteiligten Sachverständigen unterliegen der statistischen Geheimhaltung und dem Berufsgeheimnis, so wie in Artikel 18 erwähnt, in Bezug auf alle Informationen, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten.] [KAPITEL VIIquater - Hoher Rat für Statistik [Kapitel VIIquater mit Art. 24novies eingefügt durch Art. 37 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)] Art. 24 novies - Beim Landesamt für Statistiken wird unter dem Namen Hoher Rat für Statistik ein Beratungsorgan eingesetzt, das als Auftrag hat, zur Qualität der belgischen öffentlichen Statistik beizutragen.

Zusammensetzung des Hohen Rates für Statistik und spezifische Regeln in Bezug auf dessen Auftrag legt der König fest.] KAPITEL VIII - Aufhebungen Art. 25 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: 1. Gesetz vom 18.Dezember 1936 zur Ermächtigung der Regierung, an vom König zu bestimmenden Daten statistische Untersuchungen über die demographische, wirtschaftliche und soziale Lage des Landes durchzuführen, 2. Erlassgesetz vom 31.Januar 1945 zur Ermächtigung des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, alleine oder zusammen mit dem beziehungsweise den betreffenden Ministern bestimmte Untersuchungen durchzuführen, 3. Gesetz vom 11.September 1895 über die Landwirtschaftszählung, 4. Artikel 5 des Gesetzes vom 2.Juni 1856 über die allgemeinen Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, 5. die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes vom 14.Dezember 1910 über die Industrie- und Gewerbezählung.

KAPITEL IX - Übergangsbestimmung Art. 26 - Ministerielle Erlasse zur Ausführung des Erlassgesetzes vom 31. Januar 1945 bleiben in Kraft bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes.Sie können nach dieser Frist weiterhin in Kraft bleiben, wenn Königliche Erlasse, die die Bestimmungen von Artikel 7 einhalten, dies vorsehen.

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