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Wet van 05 april 2019
gepubliceerd op 23 maart 2021

Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle betreffende de nucleaire cyberbeveiliging. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021040966
pub.
23/03/2021
prom.
05/04/2019
ELI
eli/wet/2019/04/05/2021040966/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 APRIL 2019. - Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle betreffende de nucleaire cyberbeveiliging. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 april 2019 houdende wijziging van de wet van 15 april 1994Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle betreffende de nucleaire cyberbeveiliging (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 5. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle im Hinblick auf die nukleare Cybersicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 26.

Januar 2014, 19. März 2014, 15. Mai 2014 und 13. Dezember 2017, wird durch folgende Begriffsbestimmungen ergänzt: "- nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von kerntechnischen Anlagen und Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden, oder wo sich Geräte oder Anlagen befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, zu Zwecken der nuklearen Cybersicherheit, - nuklearer Cybersicherheit: Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von kerntechnischen Anlagen und Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden, oder wo sich Geräte oder Anlagen befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, - Netz- und Informationssystem: 1. ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne von Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 2. eine Vorrichtung oder eine Gruppe dauerhaft oder vorübergehend miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, einschließlich der digitalen, elektronischen oder mechanischen Komponenten einer solchen Vorrichtung, die insbesondere die Automatisierung eines operativen Verfahrens, die Fernsteuerung oder die Gewinnung von Betriebsdaten in Echtzeit ermöglichen, 3.oder digitale Daten, die von den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden, - Sicherheit von Netz- und Informationssystemen: die Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder entsprechender Dienste, die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden beziehungsweise zugänglich sind, beeinträchtigen, - Cybersicherheitsvorfall: alle Ereignisse, die tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben, - Cyberrisiken: alle mit vernünftigem Aufwand feststellbaren Umstände oder Ereignisse, die potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben." Art. 3 - Artikel 15 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Unbeschadet der Artikel 15bis und 15ter ist die Agentur ebenfalls mit der Kontrolle der nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen beauftragt." Art. 4 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3quater, der einen Artikel 17sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3quater - Zuständigkeit im Bereich nukleare Cybersicherheit Art. 17sexies - § 1 - Auf Vorschlag der Agentur und nach Stellungnahme der vom König bestimmten Behörden: 1. teilt der König die Netz- und Informationssysteme der Anlagen und Betriebe, auf die die nukleare Cybersicherheit im Sinne von Artikel 1 abzielt, entsprechend dem von ihnen ausgehenden Cyberrisiko in Kategorien ein, sofern diese Netz- und Informationssysteme für diese Anlagen oder Betriebe direkt oder indirekt die Verwaltung, Kontrolle oder Sicherung von Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Geräten und Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, ermöglichen, gewährleisten oder unterstützen, 2.bestimmt der König das Sicherheitsniveau der in Nr. 1 erwähnten Netz- und Informationssysteme, 3. bestimmt der König geeignete und verhältnismäßige nukleare Cybersicherheitsmaßnahmen, um die Cyberrisiken der in Nr.1 erwähnten Kategorien von Netz- und Informationssystemen, die unter Berücksichtigung des Standes der Kenntnisse den höchsten Cyberrisiken entsprechen, zu bewältigen, und um Cybersicherheitsvorfälle, die diese Netz- und Informationssysteme beeinträchtigen können, zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu begrenzen, unbeschadet der Anwendung des internationalen Sicherungssystems. Diese Maßnahmen regeln insbesondere die Benachrichtigung der Agentur und der vom König bestimmten Behörden über Cybersicherheitsvorfälle mit erheblichen Auswirkungen, die Betreiber der von diesen Maßnahmen betroffenen Anlagen und Betrieben vornehmen müssen, 4. regelt der König den Austausch zwischen der Agentur und den von Ihm bestimmten Behörden der in ihrem Besitz befindlichen Daten in Bezug auf Cyberrisiken und Cybersicherheitsvorfälle, mit denen Betreiber konfrontiert sind oder konfrontiert werden können, 5.bestimmt der König das Verfahren für die Zulassung der in Nr. 3 erwähnten nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen. § 2 - Die Agentur bestimmt nach Stellungnahme der vom König bestimmten Behörden die Grundsätze für die nuklearen Cybersicherheitsmaßnahmen in Bezug auf eine umsichtige Verwaltung für die in § 1 Nr. 1 erwähnten Kategorien von Netz- und Informationssystemen, die dem geringsten Cyberrisiko entsprechen. § 3 - Die Agentur kann die in § 1 Nr. 5 erwähnten Zulassungen von Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und die darin auferlegten Bedingungen jederzeit auf eigene Initiative und in begründeter Weise ändern oder ergänzen, wenn diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Anforderungen im Bereich nukleare Cybersicherheit zu gewährleisten, und wenn diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich angemessen, verhältnismäßig und billig sind. § 4 - Die Agentur ist für die in § 1 Nr. 1 erwähnten Netz- und Informationssysteme beauftragt: 1. die Betreiber der in § 1 Nr.1 erwähnten Anlagen und Betriebe über die ihr bekannten Cyberrisiken zu informieren, die mit den Netz- und Informationssystemen oder den damit zusammenhängenden Diensten verbunden sind, 2. bei Vorliegen von Cyberrisiken oder Cybersicherheitsvorfällen oder von Elementen, die darauf hinweisen, Analysen und technische Untersuchungen durchzuführen zur Unterstützung der in Nr.1 erwähnten Aufträge, abgesehen von den Untersuchungen oder Verpflichtungen, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben werden und die darauf abzielen, die Personen oder Organisationen zu ermitteln, die für diese Cyberrisiken oder Cybersicherheitsvorfälle verantwortlich sind oder in irgendeiner Weise dazu beitragen oder beigetragen haben, 3. die Benutzer dieser Netz- und Informationssysteme zu informieren und zu sensibilisieren. Zu diesem Zweck greift die Agentur auf die Mitarbeit, Stellungnahme und Erfahrung der vom König bestimmten Behörden zurück.

Der König kann auf Vorschlag der Agentur, die die Stellungnahme der von Ihm bestimmten Behörden einholt, die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen bestimmen. § 5 - Vorliegender Artikel ist unbeschadet der Artikel 15bis, 15ter, 17bis, 17quater und 17quinquies des vorliegenden Gesetzes und des Artikels 4 § 4 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens für die Sicherung von Netzwerk- und Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet der Anwendung des internationalen Sicherungssystems anwendbar." Art. 5 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle im Hinblick auf Umweltverträglichkeitsprüfungen werden die Wörter "In Artikel 14 desselben Gesetzes" durch die Wörter "In Artikel 14 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle" ersetzt. Art. 6 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme von Artikel 5, der mit 16. Januar 2019 wirksam wird. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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