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Wet van 05 augustus 1991
gepubliceerd op 10 augustus 2010

Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van en de bestrijding van illegale handel in wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik of voor ordehandhaving dienstig materieel en daaraan verbonden technologie. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000448
pub.
10/08/2010
prom.
05/08/1991
ELI
eli/wet/1991/08/05/2010000448/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 AUGUSTUS 1991. - Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van en de bestrijding van illegale handel in wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik of voor ordehandhaving dienstig materieel en daaraan verbonden technologie. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 5 augustus 1991 betreffende de in-, uit- en doorvoer van wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik dienstig materieel en de daaraan verbonden technologie (Belgisch Staatsblad van 10 september 1991), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 5 augustus 1991 betreffende de in-, uit- en doorvoer van wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik dienstig materieel en daaraan verbonden technologie (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2003); - de wet van 26 maart 2003 tot wijziging van de wet van 5 augustus 1991 betreffende de in-, uit- en doorvoer van en de bestrijding van illegale handel in wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik dienstig materieel en daaraan verbonden technologie (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2003).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 5. AUGUST 1991 - Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie [und über die Bekämpfung des illegalen Handels damit] [Überschrift abgeändert durch Art.2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] [TITEL I - Begriffsbestimmungen] [Unterteilung Titel I eingefügt durch Art.3 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: a) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: die Vorgänge, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden, b) Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie: alles, was in Anwendung einer Liste, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellt, als solches betrachtet wird. In Abweichung von dem Gesetz vom 11. September 1962 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren unterliegen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften. [Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] [TITEL II - Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie] [Unterteilung Titel II eingefügt durch Art. 4 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] Art. 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Waffen, der Munition und des eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienenden Materials und der diesbezüglichen Technologie fest, deren Ein-, Aus- und Durchfuhr verboten sind.

Er bestimmt eine Genehmigungsregelung für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der übrigen Waffen, Munition und des übrigen eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienenden Materials und der diesbezüglichen Technologie. [Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26.

März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] Art. 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Bedingungen für die Erteilung und die Benutzung der [in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen[, einschliesslich der Fälle, in denen die Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigungen nach vereinfachten oder beschleunigten Verfahren erteilt werden,] und die besonderen Bedingungen in Sachen Nicht-Wiederausfuhr, Transport und Endbestimmung in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie. [Art. 3 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7.

Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 und 2 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] Art.4 - [§ 1 - Jeder Antrag auf eine in vorliegendem Titel erwähnte Ausfuhr- oder Durchfuhrgenehmigung wird abgelehnt, 1. wenn sich herausstellt, dass die Ausfuhr oder die Durchfuhr in ernsthaftem Widerspruch stünde zu den externen Interessen Belgiens und zu den internationalen Zielsetzungen, die Belgien verfolgt, 2.wenn die Erteilung der Genehmigung im Widerspruch stünde zu den internationalen Verpflichtungen Belgiens und seinen Verpflichtungen zur Durchsetzung von Waffenembargos der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Europäischen Union, 3. wenn die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Gebiete, deren Aussenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates fallen, und die nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder gefährdet sind, 4.wenn es hinsichtlich des Empfängerlandes ausreichend Hinweise darauf gibt, dass: a) die Ausfuhr oder die Durchfuhr zu einer eklatanten Verletzung der Menschenrechte beiträgt, dass eindeutig das Risiko besteht, dass die zur Ausfuhr bestimmten Güter zur internen Repression benutzt werden könnten, und dass feststeht, dass Kindersoldaten in der regulären Armee eingesetzt werden.Besondere Vorsicht und Wachsamkeit müssen walten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder, in denen von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarates oder der Europäischen Union schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden, wobei eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Art der Güter vorzunehmen ist, b) die Ausfuhr bewaffnete Konflikte auslösen beziehungsweise verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würde, oder wenn im Endbestimmungsland Bürgerkrieg herrscht.Hierbei müssen die Art der Spannungen, des Konflikts beziehungsweise des Bürgerkriegs und die diesbezüglichen Verantwortungen konsequent untersucht werden, sodass demokratischen Systemen, die in ihrer Existenz bedroht sind, angemessene Unterstützung gewährt werden kann, c) die Ausfuhr eindeutig zu dem Risiko beiträgt, dass das Empfängerland die betreffenden Güter zur Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt, d) dieses Land den Terrorismus und die internationale organisierte Kriminalität unterstützt und fördert, e) eine ernsthafte Gefahr einer Umleitung der Güter im Land besteht oder das Land bewiesen hat, dass es sich nicht an die Wiederausfuhrverbotsklausel hält. § 2 - Es werden die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes, die legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse der Staaten und die Tatsache berücksichtigt, dass diese bei der Erfüllung dieser Bedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7.

Juli 2003)] [Art. 4bis - Belgien teilt auf diplomatischem Weg Einzelheiten zu den Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen mit, die in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren verweigert wurden, und geben die Gründe für die Verweigerung an. Die mitzuteilenden Einzelangaben sind in dem Formular in Anlage A zu besagtem europäischen Verhaltenskodex enthalten.

Bevor Belgien eine Genehmigung erteilt, die von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine gleichartige Transaktion aus einem der in Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Gründe verweigert worden ist und für die der beziehungsweise die Mitgliedstaaten eine offizielle Mitteilung gemacht haben, konsultiert es zunächst den beziehungsweise die Mitgliedstaaten. Falls Belgien im Anschluss an die Konsultationen dennoch beschliesst, die Genehmigung zu erteilen, teilt es dies dem beziehungsweise den Mitgliedstaaten, die die Genehmigung ursprünglich verweigert haben, mit und erläutert ausführlich seine Gründe. Die Verweigerungen und Konsultationen müssen vertraulich bleiben.

Gegebenenfalls können die Auswirkungen dieser Genehmigung auf die wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen Belgiens berücksichtigt werden, doch dürfen diese Faktoren die Anwendung der in Artikel 4 erwähnten Kriterien nicht beeinträchtigen.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] Art.5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König das Einreichen der Anträge oder die Ausstellung der Formulare für die [in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen von der Zahlung eines Verwaltungsentgelts abhängig machen. [Art. 5 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7.

Juli 2003)] Art. 6 - Unbeschadet der vom König festgelegten allgemeinen Bedingungen können die zuständigen Minister gemeinsam spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der [in vorliegendem Titel erwähnten] Genehmigungen besondere Bedingungen für die Erteilung und Benutzung derselben entweder über Verordnungen oder über Anweisungen an die mit der Erteilung der Genehmigungen beauftragten Dienste auferlegen. [Art. 6 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7.

Juli 2003)] Art. 7 - Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die zuständigen Minister gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen Erlass die Gültigkeit der laufenden Genehmigungen[, die in vorliegendem Titel erwähnt sind,] aussetzen oder ihren Entzug anordnen.

Wenn aussergewöhnliche Umstände dringende Massnahmen erfordern, können die zuständigen Minister jedoch die Gültigkeit der laufenden Genehmigungen[, die in vorliegendem Titel erwähnt sind,] für einen Zeitraum von höchstens sechzig Tagen über Anweisungen an die mit der Erteilung der Genehmigungen beauftragten Dienste aussetzen.

Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangenen Erlasse und die vorerwähnten Anweisungen können besondere Bedingungen enthalten, insbesondere in Bezug auf die in Herstellung befindlichen Güter oder die unterwegs befindlichen Güter. [Art. 7 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] [Art. 8] - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Bestimmungen [des vorliegenden Titels] und ihre Ausführungsbestimmungen werden gemäss den Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet.

Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch höchstens fünf Jahre und die Geldbusse 1.000 bis 1.000.000 [EUR]. Bei Rückfall werden diese Strafen verdoppelt.

Den in Absatz 1 erwähnten versuchten Verstössen gleichgesetzt werden der Versand, Transport oder Besitz von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie mit dem offensichtlichen Zweck einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter Umständen, die im Widerspruch zu den aufgrund [des vorliegenden Titels] ergangenen Bestimmungen stehen. [Früherer Artikel 10 umnummeriert zu Art. 8 durch Art. 12 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art.4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] [Art. 9] - Die [in vorliegendem Titel erwähnte] Ein-, Aus- und Durchfuhrgenehmigung kann nach den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Regeln für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten hinsichtlich jeder natürlichen oder juristischen Person verweigert werden, die: - ohne gültige Genehmigung Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche Technologie ein-, aus- oder durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen, - Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche Technologie, deren Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verboten sind, ein-, aus- oder durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen, - unter Verstoss gegen Artikel 4 den Handelsverkehr in Bezug auf Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche Technologie umgeleitet hat oder an dieser Umleitung teilgenommen hat, - unrichtige und unvollständige Auskünfte erteilt hat, um Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen für Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche Technologie zu erhalten, - es unterlässt, die in [Artikel 15] des vorliegenden Gesetzes erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise vorzulegen, oder diese Auskünfte und diese Unterlagen in unrichtiger oder unvollständiger Form erteilt beziehungsweise vorlegt. [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 9 durch Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003);einziger Absatz erster bis vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7.

Juli 2003); einziger Absatz fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 14 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] [TITEL III - Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Technologie [Titel III mit den neuen Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Überschrift abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7.

Juli 2003)] Art. 10 - Kein Belgier oder in Belgien wohnhafter oder Handel treibender Ausländer darf gegen Vergütung oder unentgeltlich, ungeachtet der Herkunft oder der Bestimmung der Güter und unabhängig davon, ob sie auf belgisches Staatsgebiet gelangen oder nicht, mit Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Technologie handeln, sie ausführen oder ins Ausland liefern oder zu diesem Zweck in Besitz halten oder hierbei als Mittelsperson auftreten, ohne Inhaber einer vom Minister der Justiz ausgestellten Genehmigung zu sein. Diese Genehmigung kann für eine unbefristete Zeit oder für ein bestimmtes Geschäft beantragt werden.

Als Mittelsperson gilt, wer gegen Vergütung oder unentgeltlich die Voraussetzungen schafft für die Schliessung eines Vertrags über einen Handel mit Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Technologie, ihre Ausfuhr oder Lieferung ins Ausland oder ihren Besitz zu diesem Zweck, ungeachtet der Herkunft und der Bestimmung der Güter und unabhängig davon, ob sie auf belgisches Staatsgebiet gelangen oder nicht, oder wer einen solchen Vertrag schliesst, wenn der Transport von einem Dritten durchgeführt wird.

Der Minister der Justiz kann die Genehmigung nur den aufgrund des Gesetzes zugelassenen Waffenhändlern gemäss den vom König bestimmten Modalitäten und gegen die vom König festgelegte Gebühr erteilen; diese Waffenhändler müssen: 1. alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um zum Zeitpunkt der Antragsstellung als Waffenhändler zugelassen zu werden, 2.den zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten erforderlichen Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen oder das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, 3. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eine Kaution für die korrekte Ausführung des betreffenden Geschäfts und die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinterlegen.Der König bestimmt den Betrag dieser Kaution je nachdem, ob es sich um eine unbefristete Genehmigung oder um eine auf ein bestimmtes Geschäft beschränkte Genehmigung handelt. Die Kaution wird erst nach vollständiger Ausführung des erlaubten Geschäfts und nach Empfang der ordnungsgemäss ausgefüllten Endverbleibserklärung oder nach freiwilliger Beendigung einer unbefristeten Genehmigung zurückerstattet.

Der Minister der Justiz kann die Genehmigung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten beschränken, aussetzen oder entziehen und die Kaution beschlagnahmen lassen, wenn: 1. der Betreffende die Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt, 2.der Betreffende die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht einhält, 3. der Betreffende mehr als ein Jahr lang keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht hat, 4.der Betreffende Tätigkeiten ausübt, die durch die Tatsache, dass sie zusammen mit den Tätigkeiten, für die die Genehmigung erhalten worden ist, ausgeübt werden, die öffentliche Ordnung stören könnten, 5. die Genehmigung auf der Grundlage unrichtiger Auskünfte erhalten worden ist. [Neuer Artikel 10 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnten Personen dürfen keine der in besagtem Artikel vorgesehenen Handlungen vornehmen, wenn diese gegen ein Embargo verstossen, das Belgien beziehungsweise eine internationale Organisation, zu der Belgien gehört, gemäss dem Völkerrecht verhängt hat.

Art. 12 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Artikel 10 und 11 und ihre Ausführungsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 10.000 EUR bis einer Million EUR oder mit lediglich einer dieser Strafen geahndet.

Der Richter kann zudem ein zeitweiliges Verbot aussprechen, die durch Artikel 10 geregelten Handlungen selbst für Rechnung Dritter auszuüben.

Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, informiert der Greffier des Gerichts oder des Gerichtshofs den Minister der Justiz über das Urteil oder den Entscheid, das beziehungsweise der in Anwendung der vorangehenden Absätze ausgesprochen worden ist.

Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Titel erwähnten Verstösse anwendbar.

Art. 13 - Die belgischen Gerichte sind dafür zuständig, über die in vorliegendem Titel erwähnten Verstösse, die ausserhalb des Staatsgebietes begangen worden sind, zu erkennen, wenn der Beschuldigte in Belgien gefunden wird, selbst wenn die belgische Behörde keine Klage oder offizielle Mitteilung der ausländischen Behörde erhalten hat und die Tat in dem Land, in dem sie begangen worden ist, nicht strafbar ist.] [TITEL IV - Allgemeine Bestimmungen] [Unterteilung Titel IV eingefügt durch Art. 16 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] [...] [Früherer Artikel 13 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] [Art. 14] - Kreditanstalten und Versicherungsträgern ist eine definitive Teilnahme an einer Transaktion in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und diesbezüglicher Technologie oder an dem in Titel III erwähnen Handel damit] nur möglich, unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kredit- beziehungsweise Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag endgültig geworden ist und dessen Ausführung beginnen soll, [eine in vorliegendem Gesetz erwähnte gültige Genehmigung] erhalten hat. [Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.] [Früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 10 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 und 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7.

Juli 2003)] [Art. 15] - Die Importeure, Exporteure und Transithändler sowie die Mitglieder ihres Personals, die Kreditanstalten oder Versicherungsträger sowie die Mitglieder ihres Personals und alle anderen Personen, die direkt oder indirekt von der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und diesbezüglicher Technologie oder von dem in Titel III erwähnten Handel damit] betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle Auskünfte und Unterlagen, den Schriftverkehr und alle anderen Schriftstücke, anhand deren nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen eingehalten worden sind, ungeachtet der Form, zu erteilen beziehungsweise vorzulegen; die erlangten Auskünfte dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. [Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.] [Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 15 durch Art. 11 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] [Art. 16] - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere und der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die Bediensteten der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion sowie die zu diesem Zweck vom zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt, selbst alleine, Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen.

Diese Bediensteten haben das Recht, eine Kopie der in [Artikel 15] erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie haben das Recht, diese gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung zu bewahren, wenn sie einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz nachweisen oder zu diesem Nachweis beitragen. [Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 16 durch Art. 13 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] [Art. 17] - [Die Regierung übermittelt den föderalen Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.

Dieser Bericht umfasst unter anderem folgende Elemente: - Entwicklung der Ausfuhr, - Analyse des Welthandels und des europäischen Handels mit Waffen, - Angaben über die belgische Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, - besondere Probleme, die aufgetreten sind, - eventuelle Änderungen der Regelungen und Verfahren in Belgien, - internationale und europäische Initiativen, - Anwendung des europäischen Verhaltenskodex.

Im betreffenden Bericht wird ein getrenntes Kapitel der Ausfuhr von Material und Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes Material im Bestimmungsland zum Zweck haben, gewidmet.

Dieser Bericht umfasst zudem ein getrenntes Kapitel, das der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Umleitung der betreffenden Ausrüstung im Bestimmungsland und der Einhaltung der Wiederausfuhrverbotsklausel gewidmet ist.

Ferner wird die Regierung alle sechs Monate Bericht über die Erteilung und Verweigerung der Genehmigungen für die unter das vorliegende Gesetz fallenden Güter erstatten, wobei jeweils pro Land der Gesamtbetrag und die Anzahl Genehmigungen, eingeteilt nach Kategorie der Bestimmung und Kategorie des Materials, angegeben werden.

In diesem halbjährlichen Bericht werden zudem die Erteilung und die Verweigerung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Material und Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes Material im Bestimmungsland zum Zweck haben, getrennt vermerkt.

Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen wird dafür Sorge getragen, dass keine Information mitgeteilt wird, die den betreffenden Unternehmen Schaden zufügen könnte.] [Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 17 durch Art. 18 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003) und ersetzt durch Art. 5 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)] [...] [Früherer Artikel 15 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 25. März 2003 (B.S. vom 7. Juli 2003)]

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