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Wet van 06 april 1960
gepubliceerd op 11 september 2009

Wet betreffende de uitvoering van bouwwerken

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000580
pub.
11/09/2009
prom.
06/04/1960
ELI
eli/wet/1960/04/06/2009000580/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 APRIL 1960. - Wet betreffende de uitvoering van bouwwerken


Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 6 april 1960 betreffende de uitvoering van bouwwerken (Belgisch Staatsblad van 7 mei 1960, err. van 25 mei 1960), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 11 juli 1961 tot wijziging van artikel 4 van de wet van 6 april 1960 betreffende de uitvoering van bouwwerken (Belgisch Staatsblad van 27 juli 1961); - de wet van 25 februari 1965 tot wijziging van artikel 7 van de wet van 6 april 1960 betreffende de uitvoering van bouwwerken (Belgisch Staatsblad van 6 maart 1965); - het koninklijk besluit van 1 maart 1971 waarbij de tekst van sommige wetsbepalingen in overeenstemming wordt gebracht met de bepalingen van de wet van 5 december 1968 betreffende de collectieve arbeidsovereenkomsten en de paritaire comités (Belgisch Staatsblad van 11 maart 1971); - het koninklijk besluit nr. 5 van 23 oktober 1978 betreffende het bijhouden van sociale documenten (Belgisch Staatsblad van 2 december 1978); - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 december 1989, err. van 4 april 1990); - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER ARBEIT 6. APRIL 1960 - Gesetz über die Ausführung von Bauarbeiten Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf die hiernach aufgezählten Arbeiten anwendbar: 1.Erdarbeiten, einschliesslich Bohr- und Tiefbohrarbeiten, Schachtabteufung und Dränage, 2. Fundamentierungsarbeiten, einschliesslich Pfahl- und Spundbohleneinbringung und Bodenverfestigung mit sämtlichen Systemen, 3.Arbeiten an Strassen und Radwegen, Pflasterverfugung und Anbringung der Strassenbeschilderung, 4. Maurer- und Betonarbeiten, einschliesslich Ausmauerung von Kesseln, Industrieöfen und sonstigen ähnlichen Anlagen, Verlegen von Abwasserleitungen und Bau von Fabrikschornsteinen sowie Anbringen von Fertigbauteilen, 5.Abbruch- und Einebnungsarbeiten, 6. Asphaltierungs- und Bituminierungsarbeiten, 7.Fliesen- und Mosaiklegearbeiten und alle anderen Arbeiten zur Mauer- und Bodenbekleidung, ausser Holz, 8. Putz- und Stuckateurarbeiten, 9.Fugarbeiten, 10. Arbeiten mit Stuck und Faserstuck, 11.Wärme- und Schalldämmungsarbeiten, 12. Arbeiten für die Gebäudeabdeckung, 13.Zimmereiarbeiten, mit Ausnahme der Montage von Metallgerüsten, 14. Glaserarbeiten, Anbringen von Spiegeln und Glasfenstern, 15.Maler-, Dekorations- und Tapezierarbeiten, 16. Marmorbearbeitung, sofern die Nationale paritätische Kommission für die Steinbruchindustrie dafür nicht zuständig ist und sofern es sich nicht um Arbeiten in Steinbrüchen und Fabriken handelt, 17.Arbeiten für die Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, 18. Arbeiten für die Installation von Sanitäranlagen, einschliesslich der Abwasserkläranlagen, 19.Arbeiten für den Aufbau von Gerüsten, 20. [Arbeiten für die Gestaltung, das Anlegen und den Unterhalt von Fahrbahnrändern, Spiel- und Sportplätzen, Flugplätzen, Parks und Gärten,] 21.Arbeiten für das Verlegen verschiedener unterirdischer Leitungen und insbesondere für die Wasserverteilung, Stromkabel usw., 22. Anbringung sämtlicher Holzgegenstände, 23.Arbeiten der Steinbehauung, mit Ausnahme derer, für die die Nationale paritätische Kommission für die Steinbruchindustrie zuständig ist, 24. Arbeiten für die Installation und Reparatur elektrischer Leitungen und Anlagen im Bausektor, [25.Metallbauarbeiten im Bausektor.] [Art. 1 einziger Absatz Nr. 20 ersetzt durch Art. 19 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); einziger Absatz Nr. 25 eingefügt durch Art. 20 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)] Art. 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates, der Nationalen paritätischen Kommission des Bauwesens und des Gewerberates des Bauwesens kann der König bestimmte Arbeiten aus der in Artikel 1 aufgenommenen Liste streichen oder diese Liste durch andere Arbeiten, für die die Nationale paritätische Kommission des Bauwesens zuständig ist, ergänzen.

Der Erlass muss mit Gründen versehen werden, wenn er von den oben erwähnten Vorschlägen oder Stellungnahmen abweicht.

Die konsultierten Einrichtungen verfügen über eine Frist von zwei Monaten, um ihre Stellungnahme abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: 1. Arbeiten, die vom Bauherrn selbst, entweder alleine oder mit Beistand von nur seinem Ehepartner oder Verwandten oder Verschwägerten bis einschliesslich zum 4.Grad, durchgeführt werden, 2. Gelegenheitsarbeiten, bei denen andere Personen unentgeltlich mitarbeiten, entweder zum Zweck der gegenseitigen Hilfe beim Bau, der Verbesserung oder des Unterhalts der eigenen Wohnung oder zum Zweck der sozialen gegenseitigen Hilfe, 3.Gelegenheitsarbeiten häuslicher Art, deren Wert, Dauer und Häufigkeit die vom König festzulegenden Höchstwerte nicht überschreiten, 4. Arbeiten, die als Nebentätigkeit in einem Betrieb, dessen Haupttätigkeit nicht in den in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeiten besteht, durchgeführt werden, sofern sie vom Personal des Betriebs durchgeführt werden [und es sich nicht um Arbeiten für Rechnung Dritter handelt], 5.Leistungen, die vom Selbständigen, entweder allein oder mit Beistand von mithelfenden Familienangehörigen, erbracht werden, wenn er im Handelsregister oder im Handwerksregister als Unternehmer eingetragen ist oder er sich der Öffentlichkeit durch ein Schild, durch Werbung oder auf eine andere Weise als solcher vorstellt. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 ergänzt durch Art. 21 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)] Art. 4 - Die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, dürfen in folgenden Zeiträumen nicht durchgeführt werden: 1. vor sieben Uhr und nach achtzehn Uhr, 2.Samstags oder während des Teils [des Samstags], an dem den Arbeitnehmern des Baugewerbes oder eines Zweiges desselben durch oder aufgrund des Gesetzes oder in Anwendung [eines innerhalb der paritätischen Kommission abgeschlossenen], durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten [kollektiven Arbeitsabkommens] Ruhe gewährt wird, 3. Sonntags, 4.an einem Feiertag oder Ersatztag, für den der Betreffende seinen Lohn in Anwendung oder aufgrund [des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage] erhält. [Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 11. Juli 1961 (B.S. vom 27. Juli 1961) und Art. 11 des K.E. vom 1.

März 1971 (B.S. vom 11. März 1971); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 22 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2.

Dezember 1978)] [Art. 4bis - Verfügt der Arbeitgeber über keine Arbeitsordnung an der Stelle, wo die Bauarbeiten durchgeführt werden, werden die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Zeitgrenzen durch die Zeitgrenzen ersetzt, die der König festlegt.] [Art. 4 bis eingefügt durch Art. 23 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)] Art. 5 - Die in den Gesetzen und Erlassen über die Arbeitszeit und die Ruhetage vorgesehenen Abweichungsbestimmungen werden nicht beeinträchtigt.

Wenn aufgrund der Anwendung dieser Abweichungsbestimmungen die Arbeit ausserhalb der in Artikel 4 festgelegten Grenzen durchgeführt wird, muss der für die Arbeit zuständige Minister auf die Art und Weise und innerhalb der Frist, die vom König festgelegt werden, davon in Kenntnis gesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um eine in [der Arbeitsordnung] vorgesehene Arbeitsregelung. [Der Arbeitgeber, der über keine Arbeitsordnung an der Stelle verfügt, wo die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, durchgeführt werden, kann die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen nicht geltend machen.] [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 § 1 des K.E. Nr. 5 vom 23.

Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. 24 § 2 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)] Art. 6 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 198 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Art.7 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, die Arbeitgeber, ihre Beauftragten oder Angestellten, die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse durchgeführt haben oder haben durchführen lassen.

Die in Absatz 1 erwähnte Geldbusse wird mit der Anzahl Arbeitnehmer multipliziert, in Bezug auf die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen worden ist, ohne dass diese Geldbusse 100.000 [EUR] überschreiten darf.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 26 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978; Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 8 - Wer die aufgrund von Artikel 6 organisierte Überwachung behindert, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 100 bis 5.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt. [Art. 8 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.

Juli 2000)] Art. 9 - Wer in Anwendung der Artikel 7 oder 8 bestraft wurde und im Jahr nach der Verurteilung eine neue Straftat begeht, die durch eine dieser Bestimmungen bestraft wird, kann zu einer Strafe verurteilt werden, die das Doppelte der vorgesehenen Höchststrafe betragen kann.

Art. 10 - Die Arbeitgeber haften gesamtschuldnerisch mit ihren Beauftragten oder Angestellten für die Zahlung der wegen Verstössen gegen vorliegendes Gesetz zu ihren Lasten ausgesprochenen Geldbussen.

Art. 11 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die durch vorliegendes Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % der in vorliegendem Gesetz erwähnten Mindestbeträge unterschreiten darf.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]

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