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Wet van 06 januari 2014
gepubliceerd op 05 augustus 2014

Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000454
pub.
05/08/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/wet/2014/01/06/2014000454/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 16 tot 27 en 73 van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Verstärkung der Sicherheitspolitik in Brüssel (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 16 - In Artikel 9bis des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "und dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "und der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 17 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden die Wörter "oder den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörden der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird zudem der in Artikel 37bis erwähnte regionale Sicherheitsplan berücksichtigt." Art. 19 - In Titel II Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3bis - Spezifische Bestimmung für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt".

Art. 20 - In Abschnitt 3bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37bis - Im Hinblick auf die Sicherstellung einer integrierten städtischen Sicherheitspolitik auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird ein regionaler Sicherheitsplan von der Brüsseler Agglomeration ausgearbeitet, bevor die zonalen Sicherheitspläne der Zonen des Bezirks gebilligt werden und unter Berücksichtigung des nationalen Sicherheitsplans.

Zu diesem Zweck beruft das zuständige Organ der Agglomeration einen regionalen Sicherheitsrat ein, der aus der Staatsanwaltschaft von Brüssel, dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und dem Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei, den Vorsitzenden der Polizeikollegien und den Korpschefs der Polizeizonen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt besteht.

Dieser Rat wird regelmäßig einberufen, um die Umsetzung des in Absatz 1 erwähnten regionalen Sicherheitsplans zu überwachen.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Art. 21 - In Artikel 2 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit werden die Wörter "mit Ausnahme des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt," durch die Wörter "mit Ausnahme der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration," ersetzt.

Art. 22 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.

Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter "der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt. 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "richtet er" durch die Wörter "richten sie" ersetzt.3. Im dritten Satz werden die Wörter "des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 153 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 186 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "von der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt. (...) TITEL 9 - Inkrafttreten Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Titel 8, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Ph. COURARD Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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