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Wet van 06 januari 2014
gepubliceerd op 17 oktober 2014

Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat en houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000773
pub.
17/10/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/wet/2014/01/06/2014000773/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat en houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 19 van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat en houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische Untersuchungen Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische Untersuchungen, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Kammern üben das ihnen" durch die Wörter "Die Abgeordnetenkammer übt das ihr" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "von den Kammern" durch die Wörter "von der Abgeordnetenkammer" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1996, wird das Wort "Jede" durch das Wort "Die" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1996, werden die Wörter ", der sie angehören," aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter ", die die Untersuchung angeordnet hat" aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen Art. 6 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch das Gesetz vom 12.

März 2009, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Wenn die Sache von einem in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 der Verfassung erwähnten Senator vorgelegt wird, wird sie von einer Überwachungskommission, die sich aus Mitgliedern des Senats zusammensetzt, untersucht." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Art. 7 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat werden die Wörter "ernennen die beiden Versammlungen" durch die Wörter "ernennen die Kammer und der Senat" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen Untersuchungsfristen" durch die Wörter "die in Artikel 78 der Verfassung vorgesehene Untersuchungsfrist" ersetzt. 2. Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz des Paragraphen 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "Die in Artikel 78" ersetzt.2. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 Absatz 2 und 80 der Verfassung erwähnten Fristen, innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden kann, beginnen" durch die Wörter "Die in Artikel 78 § 2 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Frist, innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden kann, beginnt" ersetzt. 3. In § 1 Nr.2 wird der Satz "Die in den Artikeln 78 Absatz 3 und 80 der Verfassung erwähnten Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt wurde" durch den Satz "Die in Artikel 78 § 2 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Untersuchungsfrist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in Artikel 78 § 2 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt wurde" ersetzt. 4. In § 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben.5. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "Die in Artikel 78" ersetzt. Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Zeit, die zwischen der Schließung der Sitzungsperiode der Gesetzgebenden Kammern und der Eröffnung der nächstfolgenden Sitzungsperiode verstreicht, wird für die Berechnung der in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht berücksichtigt. Der Ausschuss nimmt die Zeiträume, in denen die Parlamentsferien des Senats und der Abgeordnetenkammer stattfinden, zur Kenntnis. Diese Zeiträume werden für die Berechnung der in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht berücksichtigt.

Die in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn eine der beiden Kammern vom König vertagt wird.

Die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Fristen werden automatisch ausgesetzt, sobald der Ausschuss angerufen wird, und zwar bis zu dem Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss seine Entscheidung trifft.

Die in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn das in Artikel 54 der Verfassung festgelegte Verfahren angewandt wird." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 78 bis 80" durch die Wörter "in Artikel 78" ersetzt.3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.4. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter ", an dem der Präsident, an den das Gutachten gerichtet ist," durch die Wörter ", an dem der Präsident des Senats" und die Wörter "der anderen Versammlung" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 § 5" durch die Wörter "Artikel 10 § 1 Nr.5" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 74, 77 oder 78 bis 81" durch die Wörter "in Artikel 74, 77 oder 78" ersetzt. Art. 12 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Einteilung in Paragraphen wird aufgehoben.2. Im früheren Paragraphen 1, dessen heutiger Text den einzigen Absatz bilden wird, werden die Wörter "der Untersuchungsfristen" durch die Wörter "der Untersuchungsfrist" ersetzt und wird der Satz "Die Schlussabstimmung in der Plenarsitzung wird unbeschadet der Artikel 13 und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der Frist von drei Tagen ausgesetzt" aufgehoben.3. Die früheren Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. Art. 13 - In Artikel 13 werden die Wörter " § 1 und § 3 Absatz 2" aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben.2. Im früheren Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in den Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "in Artikel 78" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1999 über die Folgen der Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge Art. 15 - Im Titel des Gesetzes vom 5. Mai 1999 über die Folgen der Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer für die bei den Gesetzgebenden Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" und die Wörter "den aufgelösten Kammern" durch die Wörter "den Gesetzgebenden Kammern" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 18 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 19 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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