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Wet van 06 mei 2009
gepubliceerd op 08 april 2010

Wet houdende diverse bepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000188
pub.
08/04/2010
prom.
06/05/2009
ELI
eli/wet/2009/05/06/2010000188/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen


Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel 2, hoofdstukken 2 en 3, van titel 3, hoofdstukken 2, 4 en 6, en van titel 9, hoofdstuk 1, van de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Mobilität und Transportwesen (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Art. 3 - In Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter « in Zusammenarbeit mit der NGBE-Holding » aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: « Art. 68 - § 1 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König den Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, den Bediensteten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und den Mitgliedern des Kontrollorgans, die mit der Kontrolle der Anwendung und mit der Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt sind, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verleihen. » KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs Art. 5 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « den Bediensteten der Verwaltung und Sicherheitsbehörde » durch die Wörter « den Bediensteten der Verwaltung, des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der Sicherheitsbehörde » ersetzt. (...) TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT (...) KAPITEL 2 - Vereinfachung der Freigabe der Vermögenswerte eines Verstorbenen Art. 13 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 1240bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1240bis - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen gibt ein gutgläubiger Schuldner mit befreiender Wirkung die Vermögenswerte eines Verstorbenen frei, sofern dies zugunsten oder auf Anweisung der Personen erfolgt, die bestimmt sind in einem Erbschein, der von dem für die Hinterlegung der Erbfallanmeldung des Verstorbenen zuständigen Einnehmer des Erbschaftssteueramtes erstellt worden ist, oder in einem Erbschein beziehungsweise einer Erburkunde, die von einem Notar erstellt worden sind.

Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Ersuchen eines Interessehabenden im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnte Freigabe der Vermögenswerte ausgestellt. § 2 - Die ausgestellte Urkunde oder der ausgestellte Schein befreit den in Paragraph 1 erwähnten Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser Vermögenswerte vorgeschrieben sind. § 3 - Der Interessehabende hat die freie Wahl, sich an den in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnten Einnehmer oder an den Notar zu wenden.

In den Fällen, in denen die Erbschaft des Verstorbenen nicht ausschliesslich gemäss den Bestimmungen der Artikel 718 bis 755 abgewickelt wird, in denen es handlungsunfähige Erbfolger gibt oder in denen es sich um eine letztwillige Verfügung, eine vertragliche Erbeinsetzung oder einen Ehevertrag des Verstorbenen handelt, ist nur der Notar befugt, eine Erburkunde oder einen Erbschein auszustellen. § 4 - Sowohl in der Erburkunde als auch im Erbschein werden die Erbberechtigten, die Anspruch auf die Vermögenswerte des Verstorbenen erheben können, deutlich angegeben, und zwar unter Vermerk folgender Identifizierungsangaben: Name, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum, Adresse und eventuell Sterbedatum. § 5 - Der Notar oder der Einnehmer des Erbschaftssteueramtes können die Aushändigung eines Erbscheins oder einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom ersuchenden Interessehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abgegebenen Erklärungen und der durchgeführten Recherchen die Erben nicht mit Sicherheit bestimmen können. » (...) KAPITEL 4 - Elektronische notarielle Urkunden Art. 18 - Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999 und 1. März 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: « Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden. » Art. 19 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1951 und 26. Juni 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 13 - § 1 - Die notarielle Urkunde kann sowohl auf Papier als auch in entmaterialisierter Form aufgenommen werden. § 2 - Die notariellen Urkunden auf Papier werden unauswischbar und lesbar, ohne Abkürzungen, weisse Felder, Lücken, Leerräume oder Zwischenräume erstellt, und zwar unbeschadet der Vorschriften in den Artikeln 971 bis 998 und 1001 des Zivilgesetzbuches über die Testamente; jedes einfache Blatt oder Doppelblatt einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde trägt seinen Nummernvermerk. Dieser Vermerk wird von allen Unterzeichnern der Urkunde paraphiert oder unterzeichnet, es sei denn, auf dem Blatt sind ihre Paraphen oder Unterschriften schon vorhanden; dies alles unter der Verantwortlichkeit des Notars und unter Androhung einer Geldbusse von 2,50 EUR gegen ihn. § 3 - Der König schreibt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Unabänderlichkeit, der Vertraulichkeit und der Aufbewahrung der notariellen Urkunden vor. » Art. 20 - Artikel 18 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1980, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 18 - Alle in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen Urkunden sowie eine entmaterialisierte Kopie aller auf Papier aufgenommenen Urkunden werden in einer Bank für notarielle Urkunden aufbewahrt, die von der Nationalen Notariatskammer verwaltet wird, die die Erstellung und die operative Verwaltung dieser Bank dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens übertragen kann.

Binnen fünf Tagen nach Aufnahme der Urkunde muss entweder die entmaterialisierte Urkunde oder die entmaterialisierte Kopie der auf Papier aufgenommenen Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegt und eingetragen werden. Diese Kopie hat dieselbe Beweiskraft wie die Erstausfertigung der Urschrift auf Papier.

Diese Bestimmung gilt nicht für Testamente, Widerrufe von Testamenten und vertragliche Erbeinsetzungen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, eingerichtet durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, und nach Stellungnahme der Einrichtung, die die Bank für notarielle Urkunden verwaltet, unter Berücksichtigung von Artikel 23 und von Artikel 458 des Strafgesetzbuches, wie und unter welchen Bedingungen die Bank für notarielle Urkunden errichtet, verwaltet und organisiert wird, sowie den Zugang zu dieser Bank. » Art. 21 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Notar ist nicht verpflichtet, die Urschrift einer in entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunde aufzubewahren, nachdem er die Bestätigung der Hinterlegung der Urkunde in der in Artikel 18 erwähnten Bank für notarielle Urkunden erhalten hat. Die Bank für notarielle Urkunden gilt als authentische Quelle für die darin eingetragenen Urkunden. » Art. 22 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Von den in der Bank für notarielle Urkunden eingetragenen notariellen Urkunden können Hauptausfertigungen und weitere Ausfertigungen nur von Notaren ausgestellt werden, die Inhaber oder Verwahrer des in Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Verzeichnisses sind, in dem diese Urkunden eingetragen sind. » Art. 23 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « der der Urschrift beigefügt bleibt » und den Wörtern « keine weitere Hauptausfertigung ausstellen » die Wörter « oder der als Urschrift hinterlegt wird » eingefügt.

Art. 24 - Artikel 29 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: « Sie führen dieses Verzeichnis entweder auf Papier oder in der entmaterialisierten Form, die von der Nationalen Notariatskammer in einer vom König gebilligten Regelung bestimmt worden ist. » Art. 25 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen Urkunden werden jedoch gemäss dem Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats ausgestellt und aufbewahrt. Die nach demselben Gesetz eingerichtete Bank für notarielle Urkunden gilt als authentische Quelle für die darin eingetragenen Urkunden. » Art. 26 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest.

Die Anwendung der in Artikel 20 enthaltenen Bestimmungen ist nur für Urkunden obligatorisch, die ab dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Datum aufgenommen worden sind. (...) KAPITEL 6 - Abänderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Art und Weise, wie Testamente aufgesetzt werden können Art. 31 - In Artikel 972 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1922, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: « Wird das Testament vor einem oder zwei Notaren aufgenommen, muss es, so wie es ihm/ihnen vom Testator diktiert wurde, gemäss Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats aufgesetzt werden. » (...) TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und Wissenschaftspolitik KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), was den Schutz des Hauptwohnortes von Selbständigen betrifft Art. 118 - Artikel 72 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) wird durch folgende Absätze ergänzt: « Zur Bestimmung des Hauptberufes wird der Häufung getrennter selbständiger Tätigkeiten, die zusammen den Hauptberuf darstellen, Rechnung getragen.

Die Tätigkeit als Bevollmächtigter einer juristischen Person stellt eine selbständige Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 dar. » Art. 119 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die eingegangene Verpflichtung eines Selbständigen, in Zukunft keine Erklärung abzugeben, ist absolut nichtig. » Art. 120 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn die Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Öffentlichen Unternehmen S. VANACKERE Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Pensionen Frau M. ARENA Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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