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Wet van 06 oktober 2005
gepubliceerd op 04 juni 2015

Wet houdende instemming met en uitvoering van het Protocol van 2003 bij het Internationaal Verdrag van 1992 ter oprichting van een Internationaal Fonds voor vergoeding van schade door verontreiniging door olie, opgemaakt te Londen op 16 mei 2003. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000251
pub.
04/06/2015
prom.
06/10/2005
ELI
eli/wet/2005/10/06/2015000251/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 OKTOBER 2005. - Wet houdende instemming met en uitvoering van het Protocol van 2003 bij het Internationaal Verdrag van 1992 ter oprichting van een Internationaal Fonds voor vergoeding van schade door verontreiniging door olie, opgemaakt te Londen op 16 mei 2003. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 6 oktober 2005 houdende instemming met en uitvoering van het Protocol van 2003 bij het Internationaal Verdrag van 1992 ter oprichting van een Internationaal Fonds voor vergoeding van schade door verontreiniging door olie, opgemaakt te Londen op 16 mei 2003 (Belgisch Staatsblad van 21 december 2005) zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 27 mei 2014 tot instemming met bepaalde wijzigingen van verscheidene internationale akten aangenomen onder de auspiciën van de Internationale Maritieme Organisatie (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2014).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 6. OKTOBER 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 16.Mai 2003, und zur Ausführung dieses Protokolls PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 16. Mai 2003, wird voll und ganz wirksam[, darin einbegriffen die Änderungen, die auf der Grundlage der Artikel 24 und 25 des vorerwähnten Protokolls von 2003 angenommen wurden, ohne dass Belgien sich dieser Annahme widersetzt hat, und die für Belgien aufgrund des vorerwähnten Artikels 24 in Kraft treten.] [Art. 2 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 27. Mai 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014)] Art. 3 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 10 - Artikel 569 Absatz 1 Nr. 28 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "28. über Klagen aufgrund des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, der Protokolle zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003, und der Gesetze zur Billigung und Ausführung dieses Übereinkommens und dieser Protokolle." Art. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 3 bis 10 des vorliegenden Gesetzes fest.

16. MAI 2003 - Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, eingedenk des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden "das Haftungsübereinkommen von 1992"), im Hinblick auf das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden "das Fondsübereinkommen von 1992"), in Bestätigung dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten, unter Hinweis darauf, dass die höchste nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zu leistende Entschädigung möglicherweise nicht ausreicht, unter bestimmten Umständen den Entschädigungsbedarf in einigen Vertragsstaaten des Übereinkommens zu decken, in der Erkenntnis, dass eine Reihe von Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1992 und des Fondsübereinkommens von 1992 es für dringend notwendig erachten, durch Schaffung einer Zusatzregelung, der die Staaten, wenn sie es wünschen, beitreten können, zusätzliche Mittel für die Entschädigung bereitzustellen, in der Überzeugung, dass die Zusatzregelung sicherstellen soll, dass von Ölverschmutzungsschäden Betroffene für ihren Verlust oder Schaden voll entschädigt werden, und dass sie die Schwierigkeiten für die Betroffenen in den Fällen mildern soll, in denen die Gefahr besteht, dass der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 verfügbare Entschädigungsbetrag nicht ausreicht, um festgestellte Ansprüche in voller Höhe zu befriedigen, und infolgedessen der Internationale Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden vorläufig entschieden hat, nur einen Teil eines festgestellten Anspruchs zu zahlen, in der Erwägung, dass der Beitritt zu der Zusatzregelung nur den Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 offen stehen soll, sind wie folgt übereingekommen: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1."Haftungsübereinkommen von 1992" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. 2. "Fondsübereinkommen von 1992" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.3. "Fonds von 1992" bedeutet den nach dem Fondsübereinkommen von 1992 errichteten Internationalen Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden.4. "Vertragsstaat" bedeutet Vertragsstaat dieses Protokolls, wenn nichts anderes angegeben ist.5. Soweit Bestimmungen des Fondsübereinkommens von 1992 durch Bezugnahme in dieses Protokoll eingefügt werden, bedeutet "Fonds" im Übereinkommen "Zusatzfonds", wenn nichts anderes angegeben ist.6. "Schiff", "Person", "Eigentümer", "Öl", "Verschmutzungsschäden", "Schutzmaßnahmen" und "Ereignis" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Haftungsübereinkommens von 1992.7. "Beitragspflichtiges Öl", "Rechnungseinheit", "Tonne", "Sicherheitsgeber" und "Umschlagplatz" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Fondsübereinkommens von 1992, wenn nichts anderes angegeben ist.8. "Festgestellter Anspruch" bedeutet einen Anspruch, der vom Fonds von 1992 anerkannt oder durch einen für den Fonds von 1992 verbindlichen Beschluss eines zuständigen Gerichts, der nicht den gewöhnlichen Formen der Überprüfung unterliegt, als zulässig angenommen worden ist und für den in voller Höhe Entschädigung gezahlt worden wäre, wenn die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung nicht auf das betreffende Ereignis angewendet worden wäre.9. "Versammlung" bedeutet die Versammlung des Internationalen Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden, wenn nichts anderes angegeben ist.10. "Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation.11. " Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation. Artikel 2 1. Hiermit wird ein "Internationaler Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden" genannter und im Folgenden als "Zusatzfonds" bezeichneter internationaler Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden errichtet.2. Der Zusatzfonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist.Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Zusatzfonds als gesetzlichen Vertreter des Zusatzfonds an.

Artikel 3 Dieses Protokoll gilt ausschließlich: a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind. Zusatzentschädigung Artikel 4 1. Der Zusatzfonds zahlt jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach dem Fondsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemessen für einen festgestellten Anspruch in Bezug auf den Schaden entschädigt werden konnte, weil der Gesamtschaden die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung der Entschädigung für ein einzelnes Ereignis übersteigt oder zu übersteigen droht.2. a) Der Gesamtbetrag der vom Zusatzfonds nach diesem Artikel für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschädigung ist so begrenzt, dass die Gesamtsumme aus diesem Betrag und dem Betrag, der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Protokolls tatsächlich gezahlt worden ist, 750 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreitet.b) Der in Buchstabe a) genannte Betrag von 750 Millionen Rechnungseinheiten wird in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am dem Tag umgerechnet, den die Versammlung des Fonds von 1992 für die Umrechnung des nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 zu zahlenden Höchstbetrags bestimmt.3. Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Zusatzfonds die nach Absatz 2 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach diesem Protokoll tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist.4. Der Zusatzfonds zahlt Entschädigung für festgestellte Ansprüche, wie sie in Artikel 1 Absatz 8 definiert sind, und zwar nur für derartige Ansprüche. Artikel 5 Der Zusatzfonds zahlt Entschädigung, wenn die Versammlung des Fonds von 1992 der Meinung ist, dass der Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche die Gesamtsumme der nach Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 zur Verfügung stehenden Entschädigung überschreitet oder zu überschreiten droht, und infolgedessen die Versammlung des Fonds von 1992 vorläufig oder abschließend entschieden hat, dass Zahlungen nur für einen Teil eines festgestellten Anspruchs geleistet werden. Die Versammlung des Zusatzfonds entscheidet dann, ob und in welchem Umfang der Zusatzfonds den nicht nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 gezahlten Teil eines festgestellten Anspruchs zahlt.

Artikel 6 1. Vorbehaltlich des Artikels 15 Absätze 2 und 3 erlöschen Ansprüche auf Entschädigung gegen den Zusatzfonds nur dann, wenn sie nach Artikel 6 des Fondsübereinkommens von 1992 gegen den Fonds von 1992 erlöschen.2. Ein von einem Geschädigten gegen den Fonds von 1992 geltend gemachter Anspruch gilt ein als vom selben Geschädigten gegen den Zusatzfonds geltend gemachter Anspruch. Artikel 7 1. Die Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des Fondsübereinkommens von 1992 finden auf Klagen wegen Entschädigung Anwendung, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls gegen den Zusatzfonds anhängig gemacht werden.2. Ist bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Eigentümer eines Schiffes oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden, so ist dieses Gericht ausschließlich zuständig für alle Klagen gegen den Zusatzfonds auf Entschädigung nach Artikel 4 dieses Protokolls wegen dieser Schäden. Ist jedoch eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch dieses Protokolls ist, so steht es dem Kläger frei, eine Klage gegen den Zusatzfonds nach Artikel 4 dieses Protokolls entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Zusatzfonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eines Vertragsstaats dieses Protokolls anhängig zu machen. 3. Ist eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch dieses Protokolls ist, so steht es ungeachtet des Absatzes 1 dem Kläger frei, eine damit zusammenhängende Klage gegen den Zusatzfonds entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Zusatzfonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht eines Vertragsstaats anhängig zu machen. Artikel 8 1. Vorbehaltlich einer Entscheidung über die in Artikel 4 Absatz 3 dieses Protokolls erwähnte Verteilung wird jedes Urteil gegen den Zusatzfonds, das von einem nach Artikel 7 dieses Protokolls zuständigen Gericht erlassen wurde, in jedem Vertragsstaat anerkannt und nach den in Artikel X des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebenen Bedingungen vollstreckbar, wenn es im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden ist und in diesem Staat nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.2. Ein Vertragsstaat kann andere Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen anwenden, vorausgesetzt, damit ist sichergestellt, dass Urteile mindestens im gleichen Umfang wie nach Absatz 1 anerkannt und vollstreckt werden. Artikel 9 1. Der Zusatzfonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeträge für Verschmutzungsschäden, die von ihm nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.2. Der Zusatzfonds tritt in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Fonds von 1992 nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.3. Dieses Protokoll beeinträchtigt nicht etwaige Rückgriffs- oder Eintrittsrechte des Zusatzfonds gegenüber anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen.In jedem Fall ist das Recht des Zusatzfonds, in Rechte gegen solche Personen einzutreten, nicht geringer als das eines Versicherers des Empfängers einer Entschädigung. 4. Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Zusatzfonds treten Vertragsstaaten oder deren Stellen, die nach innerstaatlichem Recht Entschädigung für Verschmutzungsschäden gezahlt haben, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach diesem Protokoll zugestanden hätten. Beiträge Artikel 10 1. Jahresbeiträge zum Zusatzfonds werden für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die in dem in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) erwähnten Kalenderjahr insgesamt mehr als 150.000 Tonnen: a) beitragspflichtiges Öl in Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsgebiet dieses Staates erhalten haben, das auf dem Seeweg zu diesen Häfen oder Umschlagplätzen befördert worden ist, und b) beitragspflichtiges Öl in Anlagen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats liegen, erhalten haben, das auf dem Seeweg befördert und in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaats gelöscht worden ist, wobei beitragspflichtiges Öl nach dieser Vorschrift nur bei der ersten Entgegennahme in einem Vertragsstaat nach seiner Löschung in dem Nichtvertragsstaat berücksichtigt wird 2.Die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung in Bezug auf die Verpflichtung, Beiträge an den Zusatzfonds zu zahlen.

Artikel 11 1. Zur Ermittlung des gegebenenfalls zu zahlenden Jahresbeitrags erstellt die Versammlung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass stets ausreichend flüssige Mittel vorhanden sein müssen, für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag in Form eines Haushaltsplans über: i) Ausgaben a) Unkosten und Ausgaben für die Verwaltung des Zusatzfonds im betreffenden Jahr sowie etwaige Fehlbeträge aus den vorangegangenen Jahren;b) Zahlungen des Zusatzfonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Zusatzfonds nach Artikel 4, einschließlich Rückzahlungen auf Darlehen, die der Zusatzfonds zur Befriedigung solcher Ansprüche aufgenommen hatte; ii) Einnahmen a) Überschüsse aus der Tätigkeit vorangegangener Jahre, einschließlich etwaiger Zinsen;b) Jahresbeiträge, falls zur Ausgleichung des Haushalts erforderlich;c) sonstige Einnahmen.2. Die Versammlung setzt den Gesamtbetrag der zu erhebenden Beiträge fest.Auf der Grundlage dieses Beschlusses errechnet der Direktor in Bezug auf jeden Vertragsstaat für jede in Artikel 10 genannte Person die Höhe ihres Jahresbeitrags wie folgt: a) soweit der Betrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i Buchstabe a) genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person in dem betreffenden Staat während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten hat, und b) soweit der Beitrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i Buchstabe b) genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person während des Kalenderjahrs erhalten hat, das dem Jahr, in dem sich das fragliche Ereignis zugetragen hat, vorangegangen ist, sofern der Staat zur Zeit des Ereignisses Vertragsstaat dieses Protokolls war.3. Die in Absatz 2 genannten Beträge werden errechnet, indem die Gesamtsumme der zu entrichtenden Beiträge durch die Gesamtsumme des in allen Vertragsstaaten im betreffenden Jahr erhaltenen beitragspflichtigen Öls geteilt wird.4. Der Jahresbeitrag ist zu dem in der Geschäftsordnung des Zusatzfonds festzulegenden Termin fällig.Die Versammlung kann einen anderen Zahlungstermin festsetzen. 5. Die Versammlung kann unter Voraussetzungen, die in der Finanzordnung des Zusatzfonds festzulegen sind, beschließen, zwischen den nach Absatz 2 Buchstabe a) und den nach Absatz 2 Buchstabe b) eingenommenen Beträgen Übertragungen vorzunehmen. Artikel 12 1. Die Bestimmungen von Artikel 13 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung auf die Beiträge zum Zusatzfonds.2. Ein Vertragsstaat kann nach dem in Artikel 14 des Fondsübereinkommens von 1992 beschriebenen Verfahren selbst die Verpflichtung übernehmen, Beiträge zum Zusatzfonds zu entrichten. Artikel 13 1. Die Vertragsstaaten machen dem Direktor des Zusatzfonds Mitteilung über erhaltenes Öl in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Fondsübereinkommens von 1992, wobei jedoch Mitteilungen an den Direktor des Fonds von 1992 nach Artikel 15 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1992 so angesehen werden, als seien sie auch nach diesem Protokoll gemacht worden.2. Erfüllt ein Vertragsstaat nicht seine Verpflichtung, dem Direktor die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung zu machen, und ergibt sich daraus für den Zusatzfonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den Zusatzfonds für diesen Verlust zu entschädigen.Die Versammlung beschließt auf Empfehlung des Direktors des Zusatzfonds, ob diese Entschädigung von dem betreffenden Vertragsstaat zu zahlen ist.

Artikel 14 1. Ungeachtet des Artikels 10 wird für die Zwecke dieses Protokolls angenommen, dass jeder Vertragsstaat mindestens 1.000.000 Tonnen beitragspflichtiges Öl in Empfang nimmt. 2. Ist die Gesamtmenge des in einem Vertragsstaat in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls geringer als 1.000.000 Tonnen, so übernimmt der Vertragsstaat die Verpflichtungen, die nach diesem Protokoll einer Person obliegen würden, die für im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Empfang genommenes beitragspflichtiges Öl dem Zusatzfonds gegenüber beitragspflichtig wäre, soweit für die Gesamtmenge in Empfang genommenen Öls kein Beitragspflichtiger festzustellen ist.

Artikel 15 1. Gibt es in einem Vertragsstaat keine Person, welche die Voraussetzungen des Artikels 10 erfüllt, so macht dieser Vertragsstaat dem Direktor des Zusatzfonds für die Zwecke dieses Protokolls davon Mitteilung.2. Der Zusatzfonds zahlt nur dann Entschädigung für Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet, im Küstenmeer oder in einer nach Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer ii bestimmten Wirtschaftszone oder in einem danach bestimmten Gebiet eines Vertragsstaats in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis oder für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind, wenn die Verpflichtung zur Mitteilung an den Direktor des Zusatzfonds nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf diesen Vertragsstaat für alle dem betreffenden Ereignis vorausgehenden Jahre erfüllt worden ist.Die Versammlung legt in der Geschäftsordnung fest, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass ein Vertragsstaat seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. 3. Ist Entschädigung nach Absatz 2 vorläufig versagt worden, wird sie für das betreffende Ereignis auf Dauer versagt, wenn die Verpflichtung zur Mitteilung an den Direktor des Zusatzfonds nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Direktor des Zusatzfonds den Vertragsstaat auf dessen Versäumnis hingewiesen hat, erfüllt worden ist.4. Fällige Beitragszahlungen an den Zusatzfonds werden mit der dem Schuldner oder den Beauftragten des Schuldners zustehenden Entschädigung verrechnet. Organisation und Verwaltung Artikel 16 1. Der Zusatzfonds hat eine Versammlung und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.2. Die Artikel 17 bis 20 und 28 bis 33 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung auf die Versammlung, das Sekretariat und den Direktor des Zusatzfonds.3. Artikel 34 des Fondsübereinkommens von 1992 findet Anwendung auf den Zusatzfonds. Artikel 17 1. Das Sekretariat des Fonds von 1992 und der Direktor, der es leitet, können auch als Sekretariat und Direktor des Zusatzfonds tätig sein.2. Sind nach Absatz 1 das Sekretariat und der Direktor des Fonds von 1992 auch als Sekretariat und Direktor des Zusatzfonds tätig, so wird der Zusatzfonds bei Interessenkollisionen zwischen dem Fonds von 1992 und dem Zusatzfonds durch den Vorsitzenden der Versammlung vertreten.3. Der Direktor des Zusatzfonds, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen werden bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Protokoll und nach dem Fondsübereinkommen von 1992 nicht so angesehen, als verstießen sie gegen die Bestimmungen von Artikel 30 des Fondsübereinkommens von 1992 in der Anwendung durch Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls, soweit sie ihre Pflichten im Einklang mit diesem Artikel erfüllen.4. Die Versammlung bemüht sich, keine Beschlüsse zu fassen, die mit Beschlüssen der Versammlung des Fonds von 1992 unvereinbar sind.Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich gemeinsamer Verwaltungsfragen, so versucht die Versammlung, im Geiste der Zusammenarbeit und unter Beachtung der gemeinsamen Ziele beider Organisationen Einvernehmen mit der Versammlung des Fonds von 1992 herzustellen. 5. Der Zusatzfonds erstattet dem Fonds von 1992 alle Kosten und Auslagen für Verwaltungsdienstleistungen, die der Fonds von 1992 im Namen des Zusatzfonds erbracht hat. Übergangsvorschriften Artikel 18 1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 darf der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge, die für beitragspflichtiges Öl, das in einem einzelnen Vertragsstaat während eines Kalenderjahrs in Empfang genommen wurde, zu zahlen sind, 20 % des Gesamtbetrags der Jahresbeiträge gemäß diesem Protokoll für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.2. Würde die Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 dazu führen, dass der Gesamtbetrag der von Beitragspflichtigen in einem einzelnen Vertragsstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge 20 % der gesamten Jahresbeiträge überschreitet, so werden die von allen Beitragspflichtigen in diesem Staat zu zahlenden Beiträge anteilig so herabgesetzt, dass ihre Beiträge insgesamt 20 % der gesamten Jahresbeiträge an den Zusatzfonds für dieses Jahr entsprechen.3. Werden die von Personen in einem bestimmten Vertragsstaat zu zahlenden Beiträge nach Absatz 2 herabgesetzt, so werden die von Personen in allen anderen Vertragsstaaten zu zahlenden Beiträge anteilig erhöht, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beiträge, die von allen zur Zahlung von Beiträgen an den Zusatzfonds verpflichteten Personen für das betreffende Kalenderjahr zu zahlen sind, den von der Versammlung beschlossenen Gesamtbetrag der Beiträge erreicht. 4. Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung, bis die Gesamtmenge des in allen Vertragsstaaten in einem Kalenderjahr in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls einschließlich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mengen 1.000 Millionen Tonnen erreicht hat oder bis ein Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls verstrichen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Schlussbestimmungen Artikel 19 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt 1. Dieses Protokoll liegt vom 31.Juli 2003 bis zum 30. Juli 2004 in London zur Unterzeichnung auf. 2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken: a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, oder b) ) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen, oder c) indem sie ihm beitreten.3. Nur Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 können Vertragsstaat dieses Protokolls werden.4. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär. Artikel 20 Mitteilung über beitragspflichtiges Öl Bevor dieses Protokoll für einen Staat in Kraft tritt, teilt dieser bei der Unterzeichnung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) oder bei der Hinterlegung einer der in Artikel 19 Absatz 4 bezeichneten Urkunden und danach jährlich an einem vom Generalsekretär zu bestimmenden Tag dem Generalsekretär Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtlich dieses Staates verpflichtet wären, nach Artikel 10 Beiträge zum Fonds zu leisten, und macht Angaben über die maßgeblichen Mengen beitragspflichtigen Öls, die diese Personen im Hoheitsgebiet dieses Staates während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben.

Artikel 21 Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Mindestens acht Staaten haben das Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt, und b) der Generalsekretär hat vom Direktor des Fonds von 1992 die Mitteilung erhalten, dass diejenigen Personen, die nach Artikel 10 Beiträge zu leisten hätten, während des vorangegangenen Kalenderjahrs eine Gesamtmenge von mindestens 450 Millionen Tonnen beitragspflichtigen Öls einschließlich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mengen erhalten haben.2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 tritt dieses Protokoll für einen Staat erst dann in Kraft, wenn das Fondsübereinkommen von 1992 für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist. Artikel 22 Erste Tagung der Versammlung Der Generalsekretär beruft die erste Tagung der Versammlung ein. Diese Tagung findet so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Protokolls und in jedem Fall nicht später als dreißig Tage nach dem Inkrafttreten statt.

Artikel 23 Revision und Änderung 1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt. Artikel 24 Änderung der Entschädigungshöchstbeträge 1. Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten wird jeder Vorschlag zur Änderung der Entschädigungshöchstbeträge, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehen sind, vom Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten übermittelt.2. Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.3. Alle Vertragsstaaten dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.4. Änderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten zu beschließen, die in dem nach Absatz 3 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.5. Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge hat der Ausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden sowie die Geldwertveränderungen zu berücksichtigen.6. a) Eine Änderung der Höchstbeträge auf Grund dieses Artikels darf nicht vor Inkrafttreten dieses Protokolls und frühestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens einer früheren Änderung auf Grund dieses Artikels beraten werden.b) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem in diesem Protokoll festgesetzten Höchstbetrag entspricht, zuzüglich 6 % pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip von dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Rechtsausschusses.c) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des in diesem Protokoll festgesetzten Höchstbetrags entspricht.7. Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung.Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung durch den Rechtsausschuss Vertragsstaaten waren, der Organisation mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam. 8. Eine nach Absatz 7 als angenommen geltende Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme in Kraft.9. Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderungen gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen.Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam. 10. Ist eine Änderung vom Rechtsausschuss beschlossen worden, die Frist von zwölf Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt.Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 7 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Artikel 25 Protokolle zum Fondsübereinkommen von 1992 1. Sind die im Fondsübereinkommen von 1992 festgesetzten Höchstbeträge durch ein Protokoll zu jenem Übereinkommen erhöht worden, so kann der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) festgesetzte Höchstbetrag um denselben Betrag nach dem in Artikel 24 vorgesehenen Verfahren erhöht werden.Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 6 finden in diesen Fällen keine Anwendung. 2. Ist das in Absatz 1 genannte Verfahren angewandt worden, so wird jede spätere Änderung des in Artikel 4 Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrags in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 24 für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 6 Buchstaben b) und c) auf der Grundlage des neuen, nach Absatz 1 erhöhten Höchstbetrags errechnet. Artikel 26 Kündigung 1. Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.4. Die Kündigung des Fondsübereinkommens von 1992 gilt als Kündigung dieses Protokolls.Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 nach Artikel 34 jenen Protokolls wirksam wird. 5. Ungeachtet einer Kündigung dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat nach diesem Artikel behalten Vorschriften dieses Protokolls, die sich auf Verpflichtungen zur Beitragsleistung an den Zusatzfonds für ein in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) angeführtes Ereignis beziehen, das vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingetreten ist, ihre Gültigkeit. Artikel 27 Außerordentliche Tagungen der Versammlung 1. Jeder Vertragsstaat kann binnen neunzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde, die nach seiner Auffassung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, den Direktor des Zusatzfonds um Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Versammlung ersuchen.Der Direktor des Zusatzfonds beruft die Versammlung zu einer binnen sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens abzuhaltenden Tagung ein. 2. Der Direktor des Zusatzfonds kann von sich aus eine außerordentliche Tagung der Versammlung einberufen, die binnen sechzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde zusammentritt, wenn er der Auffassung ist, dass eine solche Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird.3. Beschließt die Versammlung auf einer nach Absatz 1 oder 2 einberufenen außerordentlichen Tagung, dass die Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, so kann jeder dieser Staaten spätestens hundertzwanzig Tage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, dieses Protokoll mit Wirkung von demselben Tag kündigen. Artikel 28 Außerkrafttreten 1. Dieses Protokoll tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Zahl der Vertragsstaaten auf weniger als sieben sinkt oder die Gesamtmenge des in den übrigen Vertragsstaaten in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls einschließlich der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Mengen auf weniger als 350 Million Tonnen sinkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.2. Staaten, die vor dem Tag, an dem dieses Protokoll außer Kraft tritt, durch das Protokoll gebunden sind, ermöglichen dem Zusatzfonds die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 29 und bleiben, jedoch lediglich zu diesem Zweck, durch das Protokoll gebunden. Artikel 29 Liquidation des Zusatzfonds 1. Tritt dieses Protokoll außer Kraft, so ist der Zusatzfonds dennoch: a) gehalten, seinen Verpflichtungen mit Bezug auf Ereignisse nachzukommen, die vor dem Außerkrafttreten des Protokolls eingetreten sind;b) berechtigt, seine Ansprüche auf Beitragszahlung geltend zu machen, soweit er diese Beiträge benötigt, um seinen Verpflichtungen nach Buchstabe a) einschließlich der hierfür erforderlichen Verwaltungskosten, nachzukommen.2. Die Versammlung trifft alle zur vollständigen Liquidation des Zusatzfonds geeigneten Maßnahmen, einschließlich der gerechten Verteilung etwaiger verbleibender Vermögenswerte unter die Personen, die Beiträge zum Zusatzfonds geleistet haben.3. Der Zusatzfonds bleibt für die Zwecke dieses Artikels eine juristische Person. Artikel 30 Verwahrer 1. Dieses Protokoll und alle nach Artikel 24 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.2. Der Generalsekretär: a) unterrichtet alle Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls; iii) von jedem nach Artikel 24 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlag zur Änderung der Entschädigungshöchstbeträge; iv) von jeder nach Artikel 24 Absatz 4 beschlossenen Änderung; v) von jeder nach Artikel 24 Absatz 7 als angenommen geltenden Änderung unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die betreffende Änderung nach den Absätzen 8 und 9 jenes Artikels in Kraft tritt; vi) von der Hinterlegung einer Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Hinterlegungszeitpunkts und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; vii) von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung; b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Artikel 31 Sprachen Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu London am 16. Mai 2003 Zur Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, geschehen zu London am 16. Mai 2003

Staaten

Datum der Authentifizierung

Datum der Zustimmung

Datum des lokalen Inkrafttretens

Belgien

04/11/2005

04/02/2006

Dänemark

24/02/2004

03/03/2005

Deutschland

24/11/2004

03/03/2005

Finnland

27/05/2004

03/03/2005

Frankreich

04/03/2004

29/06/2004

03/03/2005

Irland

05/07/2004

03/03/2005

Italien

20/10/2005

20/01/2006

Japan

13/07/2004

03/03/2005

Niederlande

16/06/2005

16/09/2005

Norwegen

31/03/2004

03/03/2005

Portugal

15/02/2005

15/05/2005

Schweden

05/05/2005

05/08/2005

Slowenien

28/07/2004


Spanien

26/09/2003

03/12/2004

03/03/2005

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