Etaamb.openjustice.be
Wet van 07 augustus 1974
gepubliceerd op 28 oktober 1998

Wet tot instelling van het recht op een bestaansminimum - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000076
pub.
28/10/1998
prom.
07/08/1974
ELI
eli/wet/1974/08/07/1998000076/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 AUGUSTUS 1974. - Wet tot instelling van het recht op een bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 18 september 1974) - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 26 oktober 1989 - van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 5 januari 1976 betreffende de budgettaire voorstellen 1975-1976 (Belgisch Staatsblad van 6 januari 1976); - de wet van 3 maart 1982 tot aanvulling van artikel 1, § 2, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 15 juli 1982); - het koninklijk besluit nr. 244 van 31 december 1983 tot wijziging van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, tot wijziging van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum en tot wijziging van de wet van 2 april 1965 betreffende het ten laste nemen van de steun verleend door de commissies van openbare onderstand (Belgisch Staatsblad van 25 januari 1984); - de wet van 1 augustus 1985 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1985); - het koninklijk besluit nr. 484 van 22 december 1986 tot wijziging van de artikelen 9 en 10 van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 15 januari 1987); - de wet van 7 november 1987 waarbij voorlopige kredieten worden geopend voor de begrotingsjaren 1987 en 1988 en houdende financiële en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 17 november 1987); - het koninklijk besluit van 9 november 1988 waarbij de tekst van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum in overeenstemming gebracht wordt met de bepalingen en de terminologie van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 13 december 1988); - het koninklijk besluit van 26 oktober 1989 tot verhoging van de bedragen van het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 21 november 1989).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 7. AUGUST 1974 - Gesetz zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum KAPITEL I - Berechtigte Artikel 1.§ 1 - Jeder Belgier, der das Alter der zivilrechtlichen Volljährigkeit erreicht hat, seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien hat, nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und nicht in der Lage ist, sich diese durch eigenes Bemühen oder auf andere Weise zu verschaffen, hat ein Anrecht auf ein Existenzminimum.

Der König bestimmt, was unter tatsächlichem Wohnort zu verstehen ist.

Dasselbe Recht wird durch Eheschliessung für mündig erklärten Minderjährigen sowie Ledigen, die für ein oder mehrere Kinder aufkommen müssen, eingeräumt. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf andere Kategorien von Minderjährigen sowie auf Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, ausdehnen. [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird eine Person unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt.] [§ 2 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 3. März 1982 (B.S. vom 15. Juli 1982)] KAPITEL II - Höhe des Existenzminimums

Art. 2.§ 1 - [Das jährliche Existenzminimum beläuft sich auf: 1. [111.331 Franken] für zusammenlebende Ehepartner; 2. [100.198 Franken] für eine Person, die ausschliesslich mit einem oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt, die zu ihren Lasten sind; 3. [83.498 Franken] für eine alleinstehende Person; 4. [55.666 Franken] für jede andere Person, die mit einer oder mehreren Personen zusammenwohnt, unabhängig davon, ob sie miteinander verwandt beziehungsweise verschwägert sind oder nicht.

Der König kann die obenerwähnten Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern.] § 2 - Die kombinierte Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 und von Artikel 3 und 4 muss auf jeden Fall zur Folge haben, dass das globale Existenzminimum, das den verschiedenen in Artikel 2 erwähnten Kategorien tatsächlich zu gewähren ist, sich jährlich mindestens auf folgende Beträge beläuft: am 1. Januar 1975: 1. 72.000 Franken; 2. 52.000 Franken; 3. 36.000 Franken; am 1. Januar 1976: 1. 80.000 Franken; 2. 57.000 Franken; 3. 40.000 Franken; am 1. Januar 1977: 1. 90.000 Franken; 2. 65.000 Franken; 3. 45.000 Franken; am 1. Januar 1978: 1. 100.000 Franken; 2. 72.000 Franken; 3. 50.000 Franken. § 3 - [Die Höhe des Existenzminimums wird um den Teil der Existenzmittel verringert, der einen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegenden Betrag übersteigt und je nach der Kategorie, zu der der Antragsteller aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels gehört, verschieden sein kann. Diese Existenzmittel werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes berechnet.] [§ 1 ersetzt durch Art. 93 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17.

November 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 (Art. 101); Beträge nachträglich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 26. Oktober 1989 (B.S. vom 21. November 1989) mit Wirkung vom 1. Januar 1990; § 3 ersetzt durch Art. 146 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976)]

Art. 3.Die in Artikel 2 § 1 erwähnten Beträge sind an den Verbraucherpreisindex 119,43 gebunden.

Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Art. 4.Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 werden die in Artikel 2 § 1 erwähnten Beträge jährlich ab dem 1. Januar und zum ersten Mal 1975 mit einem Neubewertungskoeffizienten multipliziert, den der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt. Dieser Koeffizient entspricht demjenigen, der aufgrund des Gesetzes vom 28.

März 1973 in bezug auf dasselbe Jahr für die Pensionen der Lohnempfänger festgelegt wird.

KAPITEL III - Berücksichtigung der Existenzmittel

Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 2 werden alle Existenzmittel - ungeachtet ihrer Art und ihrer Herkunft -, über die die betreffenden Eheleute, die Person, die mit jemandem zusammenwohnt, oder die alleinstehende Person verfügen, berücksichtigt, einschliesslich aller aufgrund der belgischen oder ausländischen sozialen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen. Die Existenzmittel der Personen, mit denen der Antragsteller zusammenwohnt, können innerhalb der vom König festgelegten Grenzen ebenfalls in Betracht gezogen werden.

Der König bestimmt die Modalitäten der Untersuchung über die Existenzmittel und legt die Regeln für deren Berechnung fest. Er kann auch bestimmen, wie die öffentlichen Verwaltungen, insbesondere der Kontrolleur der direkten Steuern und der Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes, bei der Feststellung der Mittel einbezogen werden. § 2 - Für die Berechnung der Existenzmittel wird folgendes nicht berücksichtigt: a) die Familienleistungen zugunsten von Kindern, auf die der Betreffende in Anwendung belgischer oder ausländischer sozialer Rechtsvorschriften ein Anrecht hat;b) [der vom König festzulegende Betrag des Einkommens aus den Immobilien, deren Volleigentümer oder Niessbraucher der Betreffende ist];c) [die von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Hilfe];d) die Schenkungen irgendeiner Einrichtung oder von Personen, die mit dem Betreffenden nicht zusammenleben und ihm gegenüber keine Unterhaltspflicht haben. Der König kann andere Einkünfte bestimmen, die - entweder in ihrer Gesamtheit oder teilweise - nicht berücksichtigt werden. § 3 - Der König bestimmt, in welcher Höhe Naturalbezüge berücksichtigt werden. § 4 - Die Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte kommen zur Anwendung für die Festlegung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Existenzmittel. [§ 2 Abs. 1 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 147 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976); Buchstabe c) ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 6.Für die Gewährung und die Fortzahlung des Existenzminimums muss der Betreffende 1. [beweisen, dass er bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, es sei denn, dies erwiese sich aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen als unmöglich.Wenn es sich um Eheleute handelt, die zusammenleben, muss jeder von ihnen diese Bedingung erfüllen]; 2. seine Rechte auf Leistungen, die er aufgrund belgischer oder ausländischer sozialer Rechtsvorschriften beziehen kann, geltend machen. Vom Betreffenden kann auch verlangt werden, dass er seine Rechte gegenüber den Personen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, geltend macht, wobei dieser Personenkreis auf den Ehepartner und die Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie begrenzt ist. [Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984)] KAPITEL IV - Beantragung, Gewährung und Auszahlung des Existenzminimums

Art. 7.§ 1 - Das Existenzminimum wird entweder auf Antrag des Betreffenden oder von Amts wegen gewährt, revidiert oder entzogen [durch das Sozialhilfezentrum, das aufgrund der Rechtsvorschriften über die öffentliche Unterstützung befugt ist, dieser Person eine Hilfe zu gewähren]. § 2 - Im Hinblick auf die Revision oder den Entzug muss der Betreffende in den Fällen, wo ein Existenzminimum gewährt worden ist, sofort jede neue Angabe mitteilen, die sich auf den Betrag, der ihm gewährt worden ist, auswirken könnte, und [das Zentrum] muss regelmässig, und zwar mindestens einmal pro Jahr, prüfen, ob die Gewährungsbedingungen noch immer erfüllt sind. § 3 - Der König bestimmt die Auskünfte, die in den in den §§ 1 und 2 vorliegenden Artikels erwähnten Anträgen und Mitteilungen zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie diese [beim öffentlichen Sozialhilfezentrum] einzureichen sind. [§ 1, § 2 und § 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 8.§ 1 - [Im Hinblick auf die Gewährung eines Existenzminimums oder im Hinblick auf die Revision oder Zurückziehung eines diesbezüglichen Beschlusses lässt [das öffentliche Sozialhilfezentrum] eine Sozialuntersuchung durchführen und kann es jede Untersuchungsmassnahme anordnen, die es für notwendig hält.] § 2 - [Die öffentlichen Sozialhilfezentren] müssen Personen hinzuziehen, die zur Durchführung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Sozialuntersuchung befugt sind.

Der König bestimmt die Befähigungsbedingungen, denen diese Personen entsprechen müssen. § 3 - Bevor [das Zentrum] eine Entscheidung über die Gewährung, die Verweigerung oder die Revision eines Existenzminimums trifft, [ist es verpflichtet], den Betreffenden anzuhören, wenn dieser es verlangt. In diesem Fall kann der Betreffende einen Beistand in Anspruch nehmen oder sich vertreten lassen. § 4 - [Das Zentrum] kann von Rechts wegen im Namen und zugunsten des Betreffenden handeln, um die in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Rechte geltend zu machen. [§ 1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984); § 1, § 2, § 3 und § 4 nachträglich abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13.

Dezember 1988)]

Art. 9.§ 1 - [Unbeschadet der dem öffentlichen Sozialhilfezentrum durch das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren auferlegten Pflicht zur sofortigen Hilfeleistung muss es] über jeden Antrag auf Gewährung eines Existenzminimums oder auf Revision eines Gewährungsbeschlusses binnen dreissig Tagen nach Empfang dieses Antrags durch einen mit Gründen versehenen Beschluss befinden. § 2 - Die Beschlüsse zur Gewährung oder Erhöhung eines Existenzminimums, die aufgrund eines vom Betreffenden eingereichten Antrags gefasst werden, gelten ab dem Tag des Empfangs dieses Antrags. § 3 - [Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision des Existenzminimums wird dem Betreffenden binnen acht Tagen per Einschreibebrief notifiziert gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden können. Im Text dieser Notifikation werden die Bestimmungen von Artikel 10 ausdrücklich erwähnt.

Im Hinblick auf die Informatisierung der Dienststelle des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie, die mit der Auszahlung der staatlichen Subventionen bezüglich des Existenzminimums beauftragt ist, werden die Beschlüsse innerhalb von acht Tagen nach dem Ende des Monats, in dem sie gefasst worden sind, dem für die Sozialhilfe zuständigen Minister per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt.] Für die Erfüllung dieser Formalitäten geniessen [die öffentlichen Sozialhilfezentren] Postgebührenfreiheit. [§ 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 484 vom 22.

Dezember 1986 (B.S. vom 15. Januar 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 (Art. 3); § 1 und § 3 Abs. 3 nachträglich abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 10.§ 1 - [Der Betreffende und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, oder sein Beauftragter können innerhalb eines Monats nach der in Artikel 9 § 3 erwähnten Notifikation oder Mitteilung beim Arbeitsgericht des Wohnsitzes des Betreffenden anhand einer Klageschrift, die bei der Gerichtskanzlei abgegeben oder per Einschreibebrief an diese gerichtet wird, Berufung gegen den Beschluss des öffentlichen Sozialhilfezentrums einlegen.] Die Beschwerde, die vom Minister oder von seinem Beauftragten eingelegt wird, ist gegen [das öffentliche Sozialhilfezentrum] und gegen den Betreffenden gerichtet. § 2 - Die Einreichung einer Beschwerde beim Arbeitsgericht hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausführung der Beschlüsse. [§ 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 484 vom 22. Dezember 1986 (B.S. vom 15. Januar 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 (Art. 3); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 11.§ 1 - Das Existenzminimum wird von [dem in Artikel 7 erwähnten öffentlichen Sozialhilfezentrum] ausgezahlt.

Die Auszahlungen erfolgen wöchentlich, alle vierzehn Tage oder monatlich nach Wahl [des Zentrums].

Der König kann die Modalitäten dieser Auszahlung näher bestimmen. § 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welcher Höhe und wie lange die Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt wird in bezug auf Leistungsempfänger, die eine Beihilfe des Unterstützungssonderfonds oder des Fonds für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung Behinderter erhalten, geisteskranke Empfänger, die zu Lasten der öffentlichen Behörden untergebracht sind, und Empfänger, die in einem Gefängnis in Haft gehalten werden oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert oder in einem Arbeitshaus untergebracht sind. [§ 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] KAPITEL V - Rückforderungen Art.12. Wenn eine Person aufgrund von Rechten, die sie während des Zeitraums besass, für den ihr ein Existenzminimum ausgezahlt wurde, im nachhinein Einkünfte bezieht, [fordert das öffentliche Sozialhilfezentrum die von ihm gezahlten Summen zurück], und zwar bis in Höhe der Einkünfte, die bei der Berechnung des zu zahlenden Existenzminimums hätten berücksichtigt werden müssen, wenn der Betreffende bereits zu jener Zeit über diese Einkünfte verfügt hätte.

In Abweichung von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches [tritt das öffentliche Sozialhilfezentrum von Rechts wegen und bis in Höhe der in Absatz 1 erwähnten Summen in die Rechte ein], die der Empfänger auf die obenerwähnten Einkünfte geltend machen kann. [Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 13.[Rückzahlung des Existenzminimums, das in Ausführung vorliegenden Gesetzes von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum gewährt worden ist, wird zu Lasten des Empfängers gefordert, wenn dieser ein Versäumnis im Sinne von Artikel 16 oder einen materiellen Irrtum begangen hat.

Rückzahlung wird auch aufgrund eines eigenen Rechts vom Zentrum gefordert, 1. entweder - innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden - zu Lasten der in Artikel 6 erwähnten Unterhaltspflichtigen, und zwar bis in Höhe des Betrags, den sie während der Zeitspanne, in der das Existenzminimum gewährt wurde, hätten zahlen müssen, 2.oder zu Lasten derjenigen, die für die Verletzung oder die Krankheit, durch die die Zahlung des Existenzminimums notwendig wurde, verantwortlich sind.

Wenn die Verletzung oder die Krankheit auf einen Verstoss zurückzuführen ist, kann die Klage zur gleichen Zeit und vor denselben Richtern eingereicht werden wie die öffentliche Klage.] [So ersetzt durch Art. 15 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984)]

Art. 14.[Bei einer unrechtmässigen Auszahlung des Existenzminimums [ist allein das öffentliche Sozialhilfezentrum befugt], einerseits den nicht geschuldeten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Empfängers, auf die Rückforderung zu verzichten. [Das öffentliche Sozialhilfezentrum] muss dem Empfänger schriftlich mitteilen, dass es beschlossen hat, das ihm ausgezahlte Existenzminimum von ihm zurückzufordern oder gegen ihn eine Klage auf Rückzahlung dieses ihm gezahlten Existenzminimums einzureichen; es darf seinen Beschluss erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ausführen. Wenn der Empfänger innerhalb dieser Frist beantragt, dass auf die Rückforderung oder auf die Klage auf Rückzahlung verzichtet wird, darf [das Zentrum] erst handeln, nachdem es seinen Beschluss bestätigt und ihn dem Empfänger per Einschreibebrief mitgeteilt hat.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 16 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S.Belgisches Staatsblatt vom 25. Januar 1984) und danach abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S.Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 1988)] [Art. 14bis - [Das öffentliche Sozialhilfezentrum] kann nur durch einen individuellen Beschluss aus Billigkeitsgründen, die im Beschluss vermerkt werden, auf die in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnte Rückforderung verzichten.

Eine Rückforderung muss nicht vorgenommen werden, wenn das erwartete Resultat die Unkosten und die mit der Rückforderung verbundenen Bemühungen nicht übertrifft.] [So eingefügt durch Art. 17 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 15.Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehene Klage auf Rückzahlung verjährt gemäss Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches.

Die in Artikel 13 letzter Absatz vorgesehene Klage verjährt gemäss Kapitel IV des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels der Strafprozessordnung.

KAPITEL VI - Sanktionen

Art. 16.§ 1 - Wenn der Betreffende es versäumt, Existenzmittel, von deren Bestehen er weiss, anzugeben, kann ihm das Existenzminimum verweigert oder dessen Auszahlung für eine Zeit von höchstens sechs Monaten oder, bei betrügerischer Absicht, von höchstens zwölf Monaten ausgesetzt werden.

Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Sanktion für ein voriges Versäumnis endgültig geworden ist, können die vorerwähnten Zeiträume verdoppelt werden.

Keine Sanktion darf mehr ausgesprochen werden, wenn eine Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Versäumnis begangen wurde, abgelaufen ist. Keine Sanktion darf mehr ausgeführt werden, wenn eine Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Sanktion endgültig geworden ist, verstrichen ist. § 2 - Die in § 1 erwähnten Verwaltungssanktionen werden von dem [aufgrund von Artikel 7 zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum] ausgesprochen.

Die Regeln des durch Artikel 8 § 3, Artikel 9 § 3 und Artikel 10 bestimmten Verfahrens finden darauf Anwendung. [§ 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 17.Unbeschadet der Anwendung anderer Strafbestimmungen, insbesondere derjenigen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer mit betrügerischer Absicht einen Antrag auf Erlangung des Existenzminimums [bei mehr als einem öffentlichen Sozialhilfezentrum] einreicht;2. wer wissentlich falsche Erklärungen oder Bescheinigungen über den Gesundheitszustand beziehungsweise die soziale Lage des Betreffenden abgibt beziehungsweise ausstellt, damit diesem das Existenzminimum, auf das er kein Anrecht hat, gewährt wird. Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich derjenigen von Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Verstösse. [Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] KAPITEL VII - Staatssubvention

Art. 18.Der Staat gewährt [dem in Artikel 11 erwähnten öffentlichen Sozialhilfezentrum] eine Subvention, die 50 % des Betrags des gemäss den Bestimmungen vorliegenden Gesetzes gewährten Existenzminimums entspricht. [Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, es ablehnen, diese Subvention zu zahlen, wenn der Bericht, der im Anschluss an die in Artikel 8 erwähnte Sozialuntersuchung erstellt worden ist, nicht erwähnt, dass die verschiedenen Bedingungen für die Gewährung des Existenzminimums erfüllt sind, oder wenn [das öffentliche Sozialhilfezentrum] die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht eingehalten hat, insbesondere indem es die Rückzahlung des Existenzminimums gemäss den Artikeln 12, 13, 14 und 14bis nicht gefordert hat, oder er kann beschliessen, die Subvention zu kürzen.] Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die Subventionen und die Vorschüsse auf diese Subventionen ausgezahlt werden. [Die Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum weiterhin zu, wenn es in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren als Arbeitgeber auftritt, um demjenigen, der Anspruch auf das Existenzminimum erheben kann, vollen Anspruch auf eine Sozialzulage zu verschaffen, deren Betrag mindestens dem des Existenzminimums entspricht.] [Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988); Abs. 4 eingefügt durch Art. 130 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] Art. 18bis - [In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 18 des Gesetzes vom 15. Mai 1846 über die Staatsbuchführung sind die Subventionen, die der Staat den öffentlichen Sozialhilfezentren aufgrund vorliegenden Gesetzes in bezug auf Existenzminima schuldet, für die im Laufe der Jahre 1984, 1985 und 1986 Kostenaufstellungen eingereicht wurden, nach Abzug der für die vorerwähnten Jahre gewährten Vorschüsse zahlbar in Höhe von 80 % der Differenz gegen Vorlage der für gleichlautend erklärten Ausgabenaufstellungen. Der eventuelle positive oder negative Saldo zugunsten oder zuungunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren wird stichprobenweise überprüft und dann ausgezahlt.] [So eingefügt durch Art. 94 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17.

November 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 (Art. 101)]

Art. 19.Die zur Ausführung der Bestimmungen von Artikel 18 erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie eingetragen.

KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen

Art. 20.Um die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen, kann [das in Artikel 7 § 1 erwähnte Zentrum] ein Abkommen mit [dem öffentlichen Sozialhilfezentrum] einer in derselben Provinz gelegenen Gemeinde schliessen. Der König kann die Modalitäten dieses Abkommens festlegen.

Zu demselben Zweck kann der König von Amts wegen [für zwei oder mehrere öffentliche Sozialhilfezentren einer selben Provinz eine Vereinigung bilden, so wie sie in Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen ist]. [So abgeändert durch Artikel 13 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 21.[Betrifft andere Bestimmungen]

Art. 22.Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

^