Etaamb.openjustice.be
Wet van 09 januari 2012
gepubliceerd op 06 september 2012

Wet houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van de Raad van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake de invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen, rechten en andere maatregelen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000557
pub.
06/09/2012
prom.
09/01/2012
ELI
eli/wet/2012/01/09/2012000557/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 JANUARI 2012. - Wet houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van de Raad van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake de invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen, rechten en andere maatregelen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 januari 2012 houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van de Raad van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake de invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen, rechten en andere maatregelen (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. JANUAR 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen um.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Forderungen im Zusammenhang mit: 1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden: a) von Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für Belgien oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, b) von den gebiets- oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten einschliesslich der lokalen Behörden Belgiens oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder für diese, c) für die Europäische Union. Handelt es sich jedoch um Steuern und Abgaben, die von den gebiets- oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten Belgiens oder für diese erhoben werden, findet vorliegendes Gesetz nur Anwendung auf Steuern und Abgaben, deren Erhebung und Beitreibung der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen gewährleistet, 2. Erstattungen, Interventionen und anderen föderalen Massnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschliesslich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind, 3.Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor. § 2 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes umfasst auch: 1. Verwaltungssanktionen, Geldbussen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäss § 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden, 2.föderale Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden, 3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren Beitreibung gemäss § 1 oder gemäss den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen um Amtshilfe ersucht werden kann. § 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf: 1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, 2.andere als die in § 2 genannten Gebühren, 3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe, 4.strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von § 2 Nr. 1 erfasst sind.

Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. "Mitgliedstaat": vorbehaltlich anders lautender Bestimmung einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien, 2."Richtlinie": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen, 3. "belgische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die von der zuständigen belgischen Behörde ermächtigt ist, ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 erwähnte Forderung an eine ausländische Behörde zu stellen oder ein solches Ersuchen von einer ausländischen Behörde zu erhalten und zu bearbeiten, 4."ausländische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die ermächtigt ist, ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 erwähnte Forderung an die belgische Behörde zu stellen oder ein solches Ersuchen von der belgischen Behörde zu erhalten und zu bearbeiten, 5. "Person": a) eine natürliche Person, b) eine juristische Person, c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit oder ohne Rechtspersönlichkeit -, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, die einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte einer der in vorliegendem Gesetz erfassten Steuern unterliegen, 6."auf elektronischem Wege": die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, einschliesslich der Datenkomprimierung, und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren, 7. "einheitlicher Vollstreckungstitel": den Vollstreckungstitel wie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr.1189/2011 der Kommission vom 18.

November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen aufgenommen.

KAPITEL 3 - Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen Art. 5 - Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer an eine Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die belgische Behörde die ausländische Behörde dieses Mitgliedstaats über die bevorstehende Erstattung unterrichten.

KAPITEL 4 - Regeln, nach denen Belgien einen Mitgliedstaat um Amtshilfe ersucht Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen Art. 6 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um alle Auskünfte ersuchen, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäss Artikel 3 voraussichtlich für sie erheblich sein können.

Art. 7 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen Behörde vereinbaren, dass unter den von der ausländischen Behörde festgelegten Voraussetzungen von der belgischen Behörde ermächtigte Bedienstete: 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben, 2.bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden, 3. die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen. Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Nr. 2 vorsehen, dass von der belgischen Behörde ermächtigte Bedienstete Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. § 2 - Von der belgischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen Art. 8 - § 1 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um die Zustellung aller mit einer Forderung gemäss Artikel 3 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente ersuchen, einschliesslich der gerichtlichen, die von den belgischen Verwaltungsbehörden stammen. § 2 - Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält: 1. Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers, 2.Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb deren die Zustellung erfolgen sollte, 3. Bezeichnung des beigefügten Dokuments und Art und Höhe der betroffenen Forderung, 4.Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: a) der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle und, falls hiervon abweichend, b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können. § 3 - Die belgische Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäss vorliegendem Artikel nur dann, wenn es den belgischen Verwaltungsbehörden nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäss den in Belgien geltenden Vorschriften für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen würde.

Art. 9 - Die in Artikel 8 vorgesehene Zustellung lässt jede andere Form der Zustellung durch die zuständige belgische Verwaltungsbehörde entsprechend den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der belgischen Verwaltungspraxis unberührt.

Die zuständige belgische Verwaltungsbehörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats jedes Dokument auch direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.

Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen Art. 10 - § 1 - Die belgische Behörde kann einer ausländischen Behörde ein Ersuchen um Beitreibung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, übermitteln.

Ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 25 § 2 Anwendung findet, kann die belgische Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung in Belgien angefochten werden. § 2 - Die belgische Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst stellen, wenn alle in Belgien geltenden Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen: 1. Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung in Belgien vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der belgischen Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt.2. Die Durchführung dieser Verfahren in Belgien würde unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen. § 3 - Erlangt die belgische Behörde im Zusammenhang mit der Forderung, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ausländische Behörde weiter.

Art. 11 - § 1 - Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen.

Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, enthält mindestens die nachstehenden Angaben: 1. Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, eine Beschreibung der Forderung, einschliesslich Angaben zur Art der Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, sämtliche für die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen und so weiter, 2.Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Schuldners, 3. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: a) der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle und, falls hiervon abweichend, b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können. § 2 - Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere von der zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte Dokumente beigefügt werden.

Art. 12 - § 1 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit. § 2 - Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz über die in Artikel 24 § 1 erwähnte Anfechtung zurück, so teilt die belgische Behörde der ausländischen Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt ihr eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels.

Artikel 11, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des Vollstreckungstitels.

Art. 13 - Die belgische Behörde kann die ausländische Behörde ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in Belgien zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach belgischem Recht und belgischer Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind.

Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können weitere von der zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte Dokumente beigefügt werden.

Art. 14 - Damit Artikel 13 wirksam wird, gelten Artikel 10 § 3, Artikel 12, Artikel 20 § 1 und 2 und die Artikel 24 und 25 sinngemäss.

KAPITEL 5 - Regeln, nach denen Belgien einem Mitgliedstaat Amtshilfe gewährt Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen Art. 15 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde erteilt die belgische Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäss Artikel 3 voraussichtlich für die ausländische Behörde erheblich sein können.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die belgische Behörde die Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen. § 2 - Die belgische Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln: 1. die sie sich für die Beitreibung derartiger, in Belgien entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte, 2.mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde, 3. deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Belgiens verletzen würde. § 3 - Die belgische Behörde kann die Erteilung von Informationen nicht nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen. § 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

Art. 16 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen Behörde vereinbaren, dass unter den von der belgischen Behörde festgelegten Voraussetzungen von der ausländischen Behörde ermächtigte Bedienstete: 1. in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben, 2.bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im belgischen Hoheitsgebiet geführt werden, 3. die zuständigen belgischen Bediensteten bei Gerichtsverfahren in Belgien unterstützen dürfen. Sofern dies nach den belgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Nr. 2 vorsehen, dass Bedienstete der ausländischen Behörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. § 2 - Von der ausländischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen Art. 17 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde stellt die belgische Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäss Artikel 3 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, einschliesslich der gerichtlichen, zu, die von der Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats stammen, insofern dieses Zustellungsersuchen die in Artikel 8 § 2 aufgezählten Bedingungen erfüllt. § 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.

Art. 18 - Die belgische Behörde gewährleistet, dass die Zustellung in Belgien gemäss den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der belgischen Verwaltungspraxis erfolgt.

Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen Art. 19 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde nimmt die belgische Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.

Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der die in Artikel 11 § 1 aufgezählten Bedingungen erfüllt. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel ermöglicht die Vollstreckung und Sicherungspfändung in Belgien und ist die alleinige Grundlage für die in Belgien aufgrund dieses Beitreibungsersuchens zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmassnahmen. Der einheitliche Vollstreckungstitel muss nicht durch einen besonderen Akt anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden.

Art. 20 - § 1 - Zum Zwecke der Beitreibung in Belgien wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine belgische Forderung behandelt, sofern im vorliegenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die belgischen Verwaltungsbehörden üben die Befugnisse aus und wenden die Verfahren an, die in den geltenden belgischen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen für Forderungen aus gleichen oder - in Ermangelung gleicher - aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind.

Sind die belgischen Verwaltungsbehörden der Auffassung, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so üben sie die Befugnisse aus und wenden die Verfahren an, die in den geltenden belgischen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen für Forderungen aus Einkommensteuern vorgesehen sind.

Ausländische Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, geniessen jedoch keine Vorrechte.

Die Beitreibung der Forderung durch die belgischen Verwaltungsbehörden erfolgt in Euro. § 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde unverzüglich die Massnahmen mit, die sie in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat. § 3 - Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die belgische Behörde die anwendbaren Verzugszinsen. § 4 - Die belgische Behörde kann, sofern die belgischen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dies zulassen, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die ersuchende Behörde anschliessend davon. § 5 - Unbeschadet des Artikels 28 § 1 überweist die belgische Behörde der ausländischen Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Paragraphen 3 und 4.

Art. 21 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde trifft die belgische Behörde, sofern dies nach belgischem Recht zulässig ist und im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind.

Das Dokument, das gegebenenfalls im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmassnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, muss nicht durch einen besonderen Akt anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden.

Damit die Absätze 1 und 2 wirksam werden, gelten Artikel 20 §§ 1 und 2 und die Artikel 22, 24 und 25 sinngemäss.

Art. 22 - Übermittelt die ausländische Behörde der belgischen Behörde eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels, dann ergreift die belgische Behörde weitere Beitreibungsmassnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.

Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen, die in Belgien bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat oder der einheitliche Vollstreckungstitel in Belgien ungültig ist.

Die Artikel 19, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des Vollstreckungstitels.

Abschnitt 4 - Grenzen der Verpflichtungen der belgischen Behörde Art. 23 - § 1 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 19 bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in Belgien bewirken könnte, sofern die belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die belgische Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für belgische Forderungen zulassen. § 2 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 15 bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäss den Artikeln 15, 16, 17, 19 oder 21 auf Forderungen bezieht, die - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden - zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.

Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Mitgliedstaat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

Gewährt der ersuchende Mitgliedstaat einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist.

In diesen Fällen ist die belgische Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde - älter als zehn Jahre sind. § 3 - Die belgische Behörde leistet keine Amtshilfe, wenn die unter das vorliegende Gesetz und die Dekrete und Ordonnanzen zur Umsetzung der Richtlinie fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1.500 EUR betragen. § 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus welchen Gründen dem Amtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden kann.

KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Streitigkeiten Art. 24 - § 1 - Streitigkeiten in Bezug auf eine in Belgien entstandene Forderung, auf den ursprünglichen belgischen Vollstreckungstitel oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in einem Mitgliedstaat und Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung auf Ersuchen der belgischen Behörde fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen belgischen Instanz.

Wurde ein Rechtsbehelf gemäss Absatz 1 bei der zuständigen belgischen Instanz eingelegt, so teilt die belgische Behörde dies der betreffenden ausländischen Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.

Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens in Belgien die ausländische Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel eines Mitgliedstaats oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in Belgien von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die belgische Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, aus dem die Forderung stammt, nach dessen Recht einzulegen hat. § 2 - Bei Streitigkeiten in Bezug auf die in Belgien im Rahmen der Amtshilfe ergriffenen Beitreibungsmassnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer in Belgien im Rahmen der Amtshilfe erfolgten Zustellung ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen belgischen Instanz nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzulegen.

Art. 25 - § 1 - Sobald die belgische Behörde die Mitteilung nach Artikel 24 § 1 Absatz 3 entweder durch die ausländische Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die ausländische Behörde bittet um Beitreibung des angefochtenen Teilbetrags der Forderung.

Auf Ersuchen der ausländischen Behörde oder sofern von der belgischen Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 21 kann die belgische Behörde Sicherungsmassnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen dies zulassen. § 2 - Die belgische Behörde kann nach ihren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und ihrer Verwaltungspraxis die ausländische Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen.

Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die belgische Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäss den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.

Unbeschadet des Artikels 13 kann die belgische Behörde die ausländische Behörde ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die Beitreibung sicherzustellen. § 3 - Ist in Belgien oder in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verständigungsverfahren eingeleitet worden und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die von der belgischen Behörde ergriffenen Beitreibungsmassnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Beitreibungsmassnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet § 2 Anwendung.

Abschnitt 2 - Verjährung Art. 26 - § 1 - Fragen betreffend Verjährungsfristen werden ausschliesslich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats, einschliesslich Belgiens, geregelt. § 2 - Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ausländischen Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats bewirken, als Massnahmen, die in Belgien dieselbe Wirkung entfalten, sofern das belgische Recht die entsprechende Wirkung vorsieht.

Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig, gelten die von oder im Namen der ausländischen Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle der Durchführung durch oder im Namen der belgischen Behörde in Belgien eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach belgischem Recht bewirkt hätten, insoweit als in Belgien vorgenommen.

Die Absätzen 1 und 2 berühren nicht das Recht der ersuchenden belgischen Behörde, nach belgischem Recht Massnahmen zur Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen. § 3 - Die ersuchende belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

Die ersuchte belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

Art. 27 - Jedes von der belgischen Behörde gemäss den Artikeln 10 bis 14 gestellte Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen hemmt die Verjährung, wenn sich das Ersuchen auf eine natürliche Person bezieht, die ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien hat, oder auf eine juristische Person, die ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz im Ausland hat. Die Hemmung beginnt an dem Tag, an dem das Ersuchen bei der ausländischen Behörde gestellt wird, und endet an dem Tag, an dem die ausländische Behörde mitteilt, dass das Ersuchen behandelt worden ist.

Abschnitt 3 - Kosten Art. 28 - § 1 - Die ersuchte belgische Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 20 § 5 erwähnten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen beizutreiben und einzubehalten. § 2 - Die ersuchte belgische Behörde verzichtet auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihr aus der Amtshilfe nach vorliegendem Gesetz entstehen.

In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die belgische Behörde und die ausländische Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren. § 3 - Die ersuchende belgische Behörde bleibt jedoch gegenüber der ersuchten ausländischen Behörde für jegliche Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der belgischen Verwaltung ausgestellten Vollstreckungstitels für nicht gerechtfertigt befunden werden.

Abschnitt 4 - Standardformblätter und Kommunikationsmittel Art. 29 - § 1 - Ersuchen um Auskünfte gemäss Artikel 6, um Zustellung gemäss Artikel 8 § 1, um Beitreibung gemäss Artikel 10 § 1 oder um Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 1 werden mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.

Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in einem Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmassnahmen durch die ersuchende belgische Behörde und die anderen in den Artikeln 11 und 13 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien beziehungsweise Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

Auch der Informationsaustausch gemäss Artikel 5 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen. § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für Auskünfte und Dokumente, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in Belgien oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in Belgien gemäss Artikel 16 erlangt werden. § 3 - Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Massnahmen.

Abschnitt 5 - Sprachenregelung Art. 30 - § 1 - Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Die ersuchende belgische Behörde kann jedoch mit der ausländischen Behörde vereinbaren, dass bestimmte Teile dieser Dokumente in einer anderen Sprache verfasst werden, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats ist.

Der Umstand, dass bestimmte Teile der in Absatz 1 erwähnten Dokumente in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Belgischen Staats ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen der belgischen Behörde und der ausländischen Behörde vereinbarte Sprache handelt. § 2 - Die Dokumente, um deren Zustellung gemäss Artikel 8 ersucht wird, können der ausländischen Behörde in einer der Amtssprachen des ersuchenden Belgischen Staats übermittelt werden. § 3 - Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Paragraphen 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte belgische Behörde erforderlichenfalls von der ausländischen Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in eine der Amtssprachen Belgiens oder in eine andere nach bilateraler Absprache zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache verlangen.

Abschnitt 6 - Weitergabe von Auskünften und Dokumenten Art. 31 - § 1 - Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Gesetzes in irgendeiner Form erlangt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und geniessen den Schutz, den das belgische Recht für Auskünfte dieser Art gewährt.

Solche Auskünfte können für Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen mit Bezug auf Forderungen, die unter das vorliegende Gesetz fallen, verwendet werden. Sie können auch zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden. § 2 - Die von der ausländischen Behörde erteilten Auskünfte können in Belgien für andere als die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen.

Die von der belgischen Behörde erteilten Auskünfte können in dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den belgischen Rechtsvorschriften für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen. § 3 - Ist die belgische Behörde der Auffassung, dass aufgrund des vorliegenden Gesetzes erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, so kann sie diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten.

Teilt eine ausländische Behörde der belgischen Behörde ihre Absicht mit, erhaltene Auskünfte, die aus Belgien stammen und einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, diesem dritten Mitgliedstaat weiterzuleiten, kann die belgische Behörde innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, dass sie dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung der ausländischen Behörde über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt. § 4 - Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäss § 2, deren Weitergabe gemäss § 3 erfolgt ist, darf nur durch die belgische Behörde erteilt werden, sofern die Auskünfte aus Belgien stammen. § 5 - Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen des vorliegenden Gesetzes mitgeteilt werden, können von allen Behörden in Belgien auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in Belgien selbst erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 32 - Vorliegendes Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in grösserem Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Schriftstücke.

Art. 33 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 20.Juli 1979 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Massnahmen, 2. der Königliche Erlass vom 20.Februar 1980 zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1979 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Massnahmen.

Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^