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Wet van 09 november 2015
gepubliceerd op 07 maart 2016

Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000133
pub.
07/03/2016
prom.
09/11/2015
ELI
eli/wet/2015/11/09/2016000133/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 NOVEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 november 2015 houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken (Belgisch Staatsblad van 30 november 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Nationalregister stellt den in Artikel 5 erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen eine nationale Datei zur Verfügung." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Mit dieser nationalen Datei werden folgende Ziele verfolgt: a) den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfachen, b) die automatische Fortschreibung der Dateien des öffentlichen Sektors in Bezug auf die allgemeinen Informationen über die Bürger ermöglichen, insofern das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz es erlaubt, c) unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Führung der Personenstandsregister die Verwaltung der kommunalen Register rationalisieren und vereinfachen, d) administrative Formalitäten, die öffentliche Behörden von Bürgern verlangen, vereinfachen, e) zu Vorbeugung und Bekämpfung von Identitätsbetrug beitragen, f) an der Herstellung der Identitätsdokumente oder anderer Dokumente, anhand deren die Identität festgestellt werden kann, teilnehmen." Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Folgende natürliche Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Nationalregister vermerkt: - diplomatische Vertreter der im Königreich ansässigen diplomatischen Missionen, - Personalmitglieder, die über den Diplomatenstatus der ständigen Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen internationalen Regierungsorganisationen verfügen, - Personalmitglieder, die über den Diplomatenstatus der im Königreich ansässigen internationalen Regierungsorganisationen verfügen, - Berufskonsularbeamte, die ermächtigt sind, im Königreich ihre konsularischen Aufgaben wahrzunehmen, - Mitglieder des administrativen und technischen Personals der im Königreich ansässigen diplomatischen Missionen und der ständigen Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen internationalen Regierungsorganisationen, - Berufskonsularangestellte der im Königreich ansässigen konsularischen Vertretungen, - Beamte und Personalmitglieder der im Königreich ansässigen internationalen Regierungsorganisationen, - Mitglieder des Europäischen Parlaments, die nur aufgrund ihres Mandats im Königreich wohnen, - Beamte, die im Königreich mit einem offiziellen Auftrag betraut sind, - Militäroffiziere, die im Königreich zu einem Praktikum zugelassen sind, - Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der im Königreich ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und der ständigen Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen internationalen Regierungs-organisationen, - Familienmitglieder zu Lasten der oben erwähnten Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, - private Hausangestellte, die ausschließlich im persönlichen Dienst der diplomatischen Vertreter, der Personen mit Diplomatenstatus und der Berufskonsularbeamten beschäftigt sind.

Dieser Vermerk eröffnet keinen Anspruch auf sozioökonomische Rechte.

In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 wird jeder in Absatz 1 erwähnten Person eine Nationalregisternummer zugeteilt." Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.7 wird aufgehoben. 2. Absatz 1 Nr.9/1 wird wie folgt ersetzt: "9/1. Akte und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit und in Artikel 1249 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Entscheidungen zur Verwaltung des Vermögens oder zur Betreuung der Person; Name, Vorname und Adresse des Vertreters oder Beistands eines Minderjährigen, eines Entmündigten, eines Internierten oder einer unter verlängerter Minderjährigkeit stehenden Person oder des Betreuers für das Vermögen oder für die Person, der in der in Artikel 1249 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Entscheidung angegeben ist,". 3. Absatz 1 Nr.17 wird wie folgt ersetzt: "17. gegebenenfalls Kontaktdaten der Bürger, die von den Bürgern einzig auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden, wie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt; der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Mitteilung dieser Daten an die Dienste des Nationalregisters der natürlichen Personen und der Abänderung dieser Daten seitens des Bürgers." 4. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vermerke der Personenstandsurkunden in Bezug auf die Geburtsstunde und Todesstunde werden ab dem vom König bestimmten Datum ebenfalls im Nationalregister angegeben." Art. 5 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden in Absatz 1 nach dem Wort "Informationen" die Wörter "und die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Vermerke" eingefügt.

Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4ter - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist für die Sammlung und Fortschreibung der Informationen über die in Artikel 2bis erwähnten Personen verantwortlich. Er streicht ebenfalls die in Artikel 2bis erwähnten Personen aus dem Nationalregister, sobald sie aus dem Amt, das den Vermerk im Nationalregister gerechtfertigt hat, ausscheiden.

In Abweichung von Artikel 3 werden im Nationalregister nur Informationen über die in Artikel 2bis und in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und 13 erwähnten Personen registriert und aufbewahrt.

Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 2bis erwähnten Personen einen besonderen Personalausweis aus und bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Ausstellung dieses Ausweises." Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Informationen zuzugreifen" durch die Wörter "Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Informationen zuzugreifen" ersetzt.

Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5bis - Der in Artikel 15 erwähnte sektorielle Ausschuss des Nationalregisters ermächtigt gemäß den in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten den Zugriff auf Daten in Bezug auf die in Artikel 2bis erwähnten Personen, wobei einerseits Anträge, die in Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, in Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Mitteilung der Daten in Bezug auf die in Artikel 2bis erwähnten Personen dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister mitgeteilt werden, damit Letzterer dem sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters innerhalb fünfzehn Tagen eine technische und juristische Stellungnahme übermittelt, und andererseits der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnte Beschluss ebenfalls dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister zugeschickt wird." Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 9 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1 wird durch die Wörter "und Personen, die in Artikel 2bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind" ergänzt. 2. Paragraph 1 Nr.1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Personen, die sich in einer Wohnung niederlassen, die aus Gründen der Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden darf, wie von der dazu befugten Gerichts- oder Verwaltungsinstanz festgestellt, können von der Gemeinde nur vorläufig in die Bevölkerungsregister eingetragen werden. Ihre Eintragung bleibt vorläufig, solange die dazu befugte Gerichts- oder Verwaltungsinstanz keinen Beschluss gefasst oder keine Maßnahme ergriffen hat, um der so geschaffenen ordnungswidrigen Situation ein Ende zu setzen. Die vorläufige Eintragung endet, sobald die Personen die Wohnung verlassen haben oder der ordnungswidrigen Situation ein Ende gesetzt worden ist." 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ebenso werden Inhaftierte, das heißt Belgier und Ausländer, denen es gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, die in einer Strafanstalt inhaftiert sind und keinen Wohnort haben oder mehr haben, unter der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde, in der sie zuletzt in den Bevölkerungsregistern eingetragen waren, eingetragen.Inhaftierte, das heißt Belgier und Ausländer, denen es gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, die nie in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde eingetragen waren, werden unter der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde eingetragen, in der sich die Strafanstalt befindet." Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. andere durch das Gesetz vorgesehene oder zugelassene Vermerke und durch die europäischen Rechtsvorschriften auferlegte Vermerke,". 2. Paragraph 7 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Friedensrichter einer natürlichen Person gegenüber als in Anwendung von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches ergriffene gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf die Person oder auf das Vermögen anordnet, dass sie für die Unterzeichnung oder Authentifizierung anhand des elektronischen Personalausweises handlungsunfähig ist, werden die qualifizierten Signatur- oder Authentifizierungszertifikate auf dem elektronischen Personalausweis der betreffenden Person widerrufen." Art. 11 - Artikel 6bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2007 und 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: "1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers und Lichtbilder des Inhabers auf den Personalausweisen, die ihm in den letzten fünfzehn Jahren ausgestellt worden sind, elektronisches Bild der Unterschrift des Inhabers und Überblick der elektronischen Bilder der Unterschriften, für die Ausstellung des Ausweises beziehungsweise der Karte beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises beziehungsweise der Karte. Der König legt das Datum fest, ab dem der Überblick der Lichtbilder und der Überblick der elektronischen Bilder der Unterschriften in der zentralen Personalausweisdatei und der zentralen Ausländerkartendatei registriert und aufbewahrt werden." Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Bei Streitfall in Bezug auf den derzeitigen Hauptwohnort bestimmt der für Inneres zuständige Minister diesen Ort, nachdem er wenn nötig eine Untersuchung vor Ort hat vornehmen lassen. Der Minister wird binnen dreißig Kalendertagen ab Notifizierung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den derzeitigen Hauptwohnort per Post oder elektronische Post mit dem Streitfall befasst.

Der Antrag enthält folgende Informationen: - Namen, Vornamen, Adresse der Eintragung in den Bevölkerungsregistern, Geburtsdatum und eventuell Nationalregisternummer der Person oder der Personen, deren derzeitiger Hauptwohnort Gegenstand des Streitfalls ist, - genaue Beschreibung der Gründe, aus denen das Eingreifen des Ministers beantragt wird, - genaue Beschreibung des persönlichen Interesses der Person, falls das Eingreifen des Ministers von einer anderen Person beantragt wird als der Person, deren derzeitiger Hauptwohnort Gegenstand des Streitfalls ist.

Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit datiert und unterzeichnet sein.

Verfügbare sachdienliche Unterlagen werden dem Antrag beigefügt.

Der Minister kann die ihm durch Absatz 1 erteilten Befugnisse dem leitenden Beamten des Bevölkerungsdienstes oder seinem Beauftragen übertragen.

Wenn bekannt ist, wo eine Person wohnt, deren Eintragung in die Bevölkerungsregister zu regularisieren ist, werden diese Person und gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter und die betroffene(n) Gemeinde(n) per Einschreibesendung davon in Kenntnis gesetzt, damit sie die Möglichkeit haben, binnen fünfzehn Tagen ab dieser Notifizierung ihre eventuellen Bemerkungen oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Diese Personen und der Vertreter der betroffenen Gemeinde(n) werden auf ihren Antrag hin vom Minister oder, wenn dieser von seinem Übertragungsrecht Gebrauch gemacht hat, von dem Beamten, dem die Entscheidungsbefugnis übertragen worden ist, angehört.

Nach Ablauf dieser Frist fasst der Minister oder sein Beauftragter seinen Beschluss.

Stellt sich bei dieser Untersuchung heraus, dass die betroffene Person ihre letztbekannte Adresse verlassen hat, ohne die entsprechende Meldung zu machen, und dass nicht ausfindig gemacht werden kann, wo sie sich niedergelassen hat, wird sie von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Bei Streitfall infolge der Verweigerung einer Gemeinde, einer Person eine Bezugsadresse zuzuweisen, greift der für Inneres zuständige Minister jedoch nicht ein." Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 Art. 13 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. dass die gültigen Unterstützungsbekundungen ausreichen,". 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der für Inneres zuständige Minister stellt den Organisatoren der geplanten Initiative eine Bescheinigung über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen wie in Artikel 8 § 2 der vorerwähnten Verordnung erwähnt aus." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gemäß Absatz 1 bestimmte Bedienstete haben im Rahmen der in Absatz 2 Nr.2 und 3 erwähnten Überprüfungen Zugriff auf Daten, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 9/1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind. Der Zugriff auf den Überblick der Änderungen der Daten ist auf das Datum des Beginns der Sammlung der Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative beschränkt." KAPITEL 3 - Zivile Sicherheit Abschnitt 1 - Auslegung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Art. 14 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird dahingehend ausgelegt, dass die Abänderungen, die im Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz durch das Gesetz vom 14. Januar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 angebracht worden sind, seit dem Datum ihres Inkrafttretens, das heißt seit dem 17. Februar 2013, auf die Beschlüsse angewandt werden, die die Provinzgouverneure in Bezug auf die definitive Verteilung der annehmbaren Kosten, die den Gemeinden, die Gruppenzentren sind, seit dem 1. Januar 2006 entstanden sind, gefasst haben.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Art. 15 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird § 3 durch folgende Wörter ergänzt: ", und zwar unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen." Art. 16 - Artikel 17 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "1/1.Artikel 23, 1/2. Artikel 107, 1/3. Artikel 108,". 2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.Artikel 187." Art. 17 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 18 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums" durch die Wörter "als Bürgermeister" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 30 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Rücktritt eines" und dem Wort "Zonenratsmitglieds" die Wörter "in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten" eingefügt.

Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 21 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz der Zone und an den Gemeindehäusern der Zone zur Kenntnis gebracht." werden durch die Wörter "eines der folgenden Mittel zur Kenntnis gebracht: Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz der Zone und an den Gemeindehäusern der Zone" ersetzt. 2. Der Absatz wird durch die Wörter "oder Veröffentlichung auf der Website der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." ergänzt.

Art. 22 - In Artikel 42 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "vor oder nach ihrer Wahl" durch die Wörter ", bevor oder nachdem sie Mitglied des Zonenrats geworden sind" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und spätestens zusammen mit der Tagesordnung" aufgehoben.

Art. 24 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Außerdem kann der Vorsitzende zu Lasten des Zuwiderhandelnden ein Protokoll aufnehmen und ihn an das Polizeigericht verweisen, das ihn zu einer Geldbuße von einem bis fünfzehn Euro oder zu einer Gefängnisstrafe von einem bis drei Tagen verurteilen kann, unbeschadet anderer Verfolgungen, wenn die Tat Anlass dazu gibt." Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 26 - Artikel 90 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Haushalspläne und Rechnungen durch den Rat angebracht werden" werden durch die Wörter "mit einem der folgenden Mittel auf Betreiben des Kollegiums hingewiesen: Anschlag oder Veröffentlichung auf der Website innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Haushalspläne und Rechnungen durch den Rat" ersetzt.2. Zwischen dem Wort "angeschlagen" und dem Wort "bleiben" werden die Wörter "beziehungsweise online" eingefügt. Art. 27 - Artikel 117 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 3. August 2012 und 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1.2. In Absatz 2, der § 2 wird, werden die Wörter "zentrale Beschaffungsstelle" durch die Wörter "zentrale Auftragsstelle" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Den vorläufigen Zonen und den Hilfeleistungszonen können im Rahmen der Haushaltsgesetze Zuschüsse für den Ankauf von Material oder für die Verwendung der zur Ausführung der in Artikel 11 erwähnten Aufträge erforderlichen Lizenz gewährt werden. Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung dieser Zuschüsse. Diese Bedingungen dienen dazu, zu überprüfen, ob die Verwendung der Zuschüsse der in Absatz 1 vorgesehenen Zweckbestimmung entspricht.

Der Betrag des Zuschusses wird vom König für jede vorläufige Zone und Zone bestimmt, unter Berücksichtigung der Kriterien Bevölkerung und Oberfläche." Art. 28 - Artikel 124 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Nach jeder Versammlung des Rates und des Kollegiums wird binnen zwanzig Tagen eine Liste mit einer kurzen Zusammenfassung der Beschlüsse des Rates und des Kollegiums gleichzeitig dem Gouverneur und dem Minister übermittelt." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "An dem Tag, an dem die Liste der Beschlüsse dem Gouverneur zugeschickt wird, wird sie durch eines der folgenden Mittel bekannt gemacht: Anschlag am zentralen Sitz der Zone und in den Gemeindehäusern der Zone oder Veröffentlichung auf der Website der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." Art. 29 - In Artikel 125 desselben Gesetzes werden die Wörter "für gleich lautend erklärte" aufgehoben.

Art. 30 - Artikel 126 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Minister kann zudem binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag nach Ablauf der in § 1 vorgesehenen Aufsichtsfrist des Gouverneurs definitiv über die Annullierung eines der allgemeinen spezifischen Aufsicht unterworfenen Beschlusses entscheiden." 2. Der Satz "Er setzt den Gouverneur und die Zonenbehörden vorher davon in Kenntnis." wird aufgehoben.

Art. 31 - In Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den Personalplan" und den Wörtern ", den Haushaltsplan" die Wörter "des Einsatzpersonals" eingefügt.

Art. 32 - In Artikel 129 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den Personalplan" und den Wörtern "der Zone" die Wörter "des Einsatzpersonals" eingefügt.

Art. 33 - In Artikel 132 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den Personalplan" und den Wörtern "kann die Zonenbehörde" die Wörter "des Einsatzpersonals" eingefügt.

Art. 34 - In Artikel 172 desselben Gesetzes wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Das Protokoll wird mindestens zehn Werktage bekannt gemacht, entweder durch Anschlag am zentralen Sitz der betreffenden Zone und in den Gemeindehäusern der Zone oder durch Veröffentlichung auf der Website der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." Art. 35 - Artikel 174 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Erwartung der Einrichtung der Generalinspektion der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit führt die in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31.

Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte Inspektion die in vorliegendem Titel vorgesehenen Aufträge aus." Art. 36 - Artikel 177 einziger Absatz desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Hilfeleistungszonen können sensibilisieren, Stellungnahmen abgeben und Kontrollen ausführen." Art. 37 - In Artikel 201 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "durch den der König feststellt, dass die in Artikel 220 erwähnten Bedingungen für alle Hilfeleistungszonen erfüllt sind" durch die Wörter "der seine Aufhebung vorsieht" ersetzt.

Art. 38 - In Artikel 215 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen" aufgehoben.

Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 219/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 219/2 - § 1 - Der König kann im Rahmen der Haushaltsgesetze und unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass der Hilfeleistungszone Hennegau-Zentrum während höchstens fünf Jahren eine spezifische Dotation gewähren, um die Lohnkosten der Feuerwehrleute des Feuerwehrdienstes der Supreme Headquarters Allied Powers Europe ganz oder teilweise zu decken.

Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dienen dazu, zu überprüfen, ob die Verwendung der Dotation der in Absatz 1 vorgesehenen Zweckbestimmung entspricht.

Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem: - die Erstellung eines Plans, mit dem bestimmt wird, wie die spezifische Dotation verwendet wird, - die Einreichung eines Berichts, in dem angegeben ist, wie die Dotation am Ende des von der Dotation abgedeckten Zeitraums verwendet worden ist. § 2 - Die Feuerwehrleute des Feuerwehrdienstes der Supreme Headquarters Allied Powers Europe können unter den vom König festgelegten Bedingungen Mitglied des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszone Hennegau-Zentrum werden. Nach der Übertragung unterliegen sie dem Statut, das auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Zone anwendbar ist." Art. 40 - In Artikel 223 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird das Wort "sechsten" durch das Wort "zwölften" ersetzt.

Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Art. 41 - Artikel 9 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.

Wenn objektive, technische oder arbeitsorgarnisatorische Umstände es rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von vierundzwanzig Stunden gewählt werden, sofern die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehenen Verfahren, einschließlich des Verfahrens zur Sozialschlichtung im Sinne von Kapitel IIIquater des vorerwähnten Gesetzes eingehalten werden." Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste Art. 42 - Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2003, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. der Hilfeleistungszonen, mit Ausnahme der in Artikel 103 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten freiwilligen Feuerwehrleute und freiwilligen Krankenwagenfahrer, die keine Feuerwehrleute sind." KAPITEL 4 - Sicherheit und Vorbeugung Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen Art. 43 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen werden der zweite Satz, der mit den Wörtern "Er kann ebenso" beginnt, und der dritte Satz, der mit den Wörtern "in Kraft" endet, aufgehoben.

Art. 44 - In Artikel 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "haben jederzeit freien Zugang zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen" durch folgenden Text ersetzt: "können Kontrollen in Sachen Brandschutz von Bauten durchführen und haben zu diesem Zweck freien Zugang zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Bauten beziehungsweise Teilen von Bauten sowie zu den verlassenen, nicht unterhaltenen Bauten. Zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Bauten beziehungsweise Teilen von Bauten haben sie nur dann Zugang, wenn ihnen konkrete Hinweise vorliegen, dass die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdet ist, oder wenn sie von der Person, die ermächtigt ist, den Zugang zu erlauben, oder die das effektive Nutzungsrecht an diesem Ort hat und deren Recht auf den Schutz des Privatlebens oder auf die Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt werden könnte, die Erlaubnis erhalten haben." Art. 45 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Gesetzes" und dem Wort "vorgeschriebenen" die Wörter "oder wegen Nichtabschluss der in Kapitel 2 erwähnten Versicherung" eingefügt.2. Absatz 2 wird durch die Wörter "und der in Kapitel 2 erwähnten Verpflichtung in Sachen Versicherung nachgekommen worden ist" ergänzt. Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen Art. 46 - Artikel 21 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, ersetzt durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Personalmitglieder müssen die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung erfüllen." Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 47 - Artikel 13.18 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "- Artikel 4bis § 1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "- Artikel 4bis § 1 Absatz 1 bis 4" ersetzt. 2. In Absatz 4 wird zwischen dem zwölften und dreizehnten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- Artikel 19 § 5 Absatz 5," 3.Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei der Ausführung des Bewachungsauftrags lässt der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber ausschließlich die Personalmitglieder des maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes kommen, von denen vorher festgestellt worden ist, dass sie Inhaber einer in Artikel 8 § 3 Absatz 1 erwähnten Identifizierungskarte sind." Art. 48 - In Artikel 13.19 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Januar 2013, werden zwischen dem Wort "Genehmigung" und dem Wort "wird" die Wörter "oder auf Erneuerung" eingefügt.

Art. 49 - Artikel 13.20 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.5 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) während einer Gesamtdauer von mindestens zwei Jahren, selbst mit Unterbrechungen, auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt haben und gemäß den diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die Genehmigung hierzu besitzen," 2. In § 1 Nr.5 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises in Sachen Abschnitt A-VI/1 Absatz 2 Nr. 1.1 (persönliche Überlebenstechniken) und 1.3 (grundlegende Erste Hilfe) des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) sein, der aufgrund der diesbezüglichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt worden ist," 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt.4. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt. Art. 50 - In Artikel 13.22 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Januar 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäß den vom König festgelegten Regeln mit nicht automatischen oder halbautomatischen Feuerwaffen mit einem Kaliber bis zu .50 ausgestattet." Art. 51 - Artikel 13.32 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "an der Adresse des Unternehmens, wie im Königlichen Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt," durch die Wörter "an der Adresse seines Gesellschaftssitzes" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Fall eines Vorfalls, wie in Artikel 13.31 vorgesehen, bewahrt der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber auch die im vorliegenden Kapitel erwähnten und die in Ausführung dieses Kapitels vorgesehenen Unterlagen sowie die aufgezeichneten Bilder an der Adresse seines Gesellschaftssitzes auf, und zwar gemäß den Bestimmungen von Absatz 1." Art. 52 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014, werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt.

Art. 53 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch einen Paragraphen 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 13 - Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen als maritimes Sicherheitsunternehmen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen ausgestellt worden sind, wird auf drei Jahre ab dem Datum ihres Wirksamwerdens festgelegt." Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie Art. 54 - Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.9 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei begründeter" beginnt und mit den Wörtern "Schifffahrt übermitteln" endet, aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 Nr.9 erwähnten Angaben werden dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres spätestens zwei Werktage vor Beginn der Schifffahrt übermittelt. Bei begründeter Unmöglichkeit, die vorerwähnten Angaben binnen der vorgeschriebenen Frist zu übermitteln, werden sie vor Beginn der Schifffahrt übermittelt." KAPITEL 5 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds Art. 55-56 - [Abänderungsbestimmungen] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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