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Wet van 10 april 2003
gepubliceerd op 27 oktober 2014

Wet tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000802
pub.
27/10/2014
prom.
10/04/2003
ELI
eli/wet/2003/04/10/2014000802/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 APRIL 2003. - Wet tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2003), zoals ze werd gewijzigd bij de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung des Verfahrens vor den Militärgerichten und zur Anpassung verschiedener Gesetzesbestimmungen infolge der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Verfahren vor den Militärgerichten KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Vorbehaltlich der Ausnahmen, die im Gesetz vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten erwähnt sind, erfolgen in Kriegszeiten die Ermittlung der Straftaten, die Verfolgung der Täter und das Richten über diese Täter gemäß dem allgemeinen Strafprozessrecht.

Art. 3 - Die Strafverfolgung kann beim Militärgericht anhängig gemacht werden: 1. durch direkte Ladung seitens des Militärauditors, 2.durch freiwilliges Erscheinen des Beschuldigten, 3. durch einen von der Ratskammer oder von der Anklagekammer bei den Militärgerichten erlassenen Verweisungsbeschluss. Art. 4 - Vor den Militärgerichten kann die Strafverfolgung nicht durch direkte Ladung der geschädigten Partei eingeleitet werden, unbeschadet der Möglichkeit, gemäß dem allgemeinen Strafprozessrecht als Zivilpartei vor den Militärgerichten aufzutreten.

Art. 5 - In Kriegszeiten ist es unmöglich, als Zivilpartei vor dem Untersuchungsrichter bei den Militärgerichten aufzutreten.

Art. 6 - In Kriegszeiten kann der Richter des Militärgerichts, der eine Freiheitsstrafe auferlegt, entscheiden, dass diese Strafe erst ab dem vom König für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuß festgelegten Tag vollstreckt wird.

KAPITEL II - Untersuchungshaft Art. 7 - Vorliegendes Kapitel regelt die Untersuchungshaft für Personen, die in die Zuständigkeit der Militärgerichte fallen.

Mit Ausnahme der Artikel 13, 19 § 2, § 3 Absatz 2 und § 5, 26, 27 § 1, 33 § 2 und 36 § 2 ist das Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft in Kriegszeiten anwendbar.

Art. 8 - § 1 - Der Beschuldigte und sein Beistand werden angehört, wenn die Ratskammer beim Militärgericht über die Verfahrenseinstellung oder die Verweisung an ein Militärgericht entscheidet. § 2 - Bei Verfahrenseinstellung wird der festgenommene Beschuldigte freigelassen. § 3 - Werden die Taten mit Korrektionalstrafen geahndet, kann der festgenommene Beschuldigte durch einen Verweisungsbeschluss freigelassen werden. § 4 - Der Militärauditor kann bei der Anklagekammer Berufung einlegen gegen die Verfahrenseinstellung oder gegen den Verweisungsbeschluss, was die Aufhebung der Untersuchungshaft betrifft.

Die Berufung muss binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab dem Datum der Urteilsverkündung eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Die Berufungserklärung muss bei der Kanzlei des Militärgerichts, bei dem die Ratskammer getagt hat, abgegeben werden und wird im Register der Berufungen festgehalten.

Art. 9 - Wenn der Untersuchungshaft kein Ende gesetzt und der Beschuldigte geladen worden ist, kann die vorläufige Freilassung nach Einreichung einer Antragschrift gewährt werden, die an folgende Instanzen zu richten ist: 1. an das mit der Sache befasste Militärgericht, ab dem Verweisungsbeschluss bis zum Urteil, 2.an den Militärgerichtshof, ab dem Einlegen der Berufung bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz, 3. an den Militärgerichtshof, ab der Kassationsbeschwerde bis zum Entscheid. Art. 10 - Wenn das Militärgericht oder der Militärgerichtshof den Angeklagten zu einer Hauptgefängnisstrafe ohne Aufschub verurteilt, können sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Festnahme des Betreffenden anordnen, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass er versucht, sich der Vollstreckung der Strafe zu entziehen, oder wenn seine Festnahme für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin in der Armee notwendig ist.

In dieser Entscheidung müssen die Umstände der Sache angegeben werden, die diese Annahme rechtfertigen.

Solche Entscheidungen müssen unmittelbar nach Verkündung der Strafe Anlass zu einer getrennten Verhandlung geben.

Der Angeklagte und sein Beistand werden angehört, wenn sie anwesend sind. Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.

Art. 11 - In Kriegszeiten werden die Zuständigkeiten, die der Ratskammer und der Anklagekammer aufgrund der Artikel 1, 6, 7 und 9 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten und aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung übertragen werden, von der Ratskammer beim Militärgericht und von der Anklagekammer beim Militärgerichtshof ausgeübt.

Art. 12 - Die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse der Ratskammer des Militärgerichts und gegen die Entscheide der Anklagekammer beim Militärgerichtshof Berufung einzulegen, kann gemäß denselben Modalitäten und unter denselben Umständen wie denjenigen, die in Artikel 24 vorgesehen sind, ausgesetzt werden.

KAPITEL III - Beteiligung und Zusammenhang Art. 13 - Wenn eine Person, die den Militärgerichten untersteht, und eine Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, zur gleichen Zeit entweder als Täter, Mittäter oder Komplize derselben Straftat oder wegen zusammenhängender Straftaten verfolgt werden, sind die gemeinrechtlichen Gerichte befugt, über die Person, die den Militärgerichten untersteht, zu richten.

Art. 14 - Wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer bei den gemeinrechtlichen Gerichten entscheidet, dass die Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, nicht verfolgt werden muss, aber der Ansicht ist, dass die Person, die den Militärgerichten untersteht, verfolgt werden muss, verweist sie diese Person an die Militärgerichte.

Art. 15 - Wenn die Ratskammer oder die Anklagekammer bei den Militärgerichten der Ansicht ist, dass auch eine Person, die dem gemeinrechtlichen Gericht untersteht, verfolgt werden muss, setzt sie ihren Beschluss auf Antrag des Militärauditors bis zur Entscheidung über die gegen diese Person eingeleitete Strafverfolgung aus.

Art. 16 - Wenn mehrere Militärgerichte mit derselben Straftat oder mit zusammenhängenden Straftaten befasst werden, entscheidet der Militärgerichtshof, welches Militärgericht zuständig ist.

KAPITEL IV - Bei Sitzungen begangene Straftaten Art. 17 - Gemeinrechtliche Gerichte können vorrangig und im Rahmen des allgemeinen Rechts über eine Person richten, die den Militärgerichten untersteht und bei der Sitzung der gemeinrechtlichen Gerichte eine Straftat begangen hat, und zwar nachdem dem Betreffenden von Amts wegen ein Beistand zugewiesen worden ist. Sie können den Betreffenden auch an die Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten verweisen. Sie können auf jeden Fall seine Festnahme anordnen.

Art. 18 - Wenn eine Person, die den gemeinrechtlichen Gerichten untersteht, bei der Sitzung der Militärgerichte eine Straftat begangen hat, wird unverzüglich über sie gerichtet, nachdem ihr von Amts wegen ein Beistand zugewiesen worden ist. Sie kann auch an die zuständige Staatsanwaltschaft bei den gemeinrechtlichen Gerichten verwiesen werden.

Art. 19 - Wenn eine Person, die den Militärgerichten untersteht, bei der Sitzung dieser Gerichte eine Straftat begangen hat, kann unverzüglich über sie gerichtet werden, nachdem ihr von Amts wegen ein Beistand zugewiesen worden ist.

KAPITEL V - Rechtsmittel Abschnitt I - Einspruch Art. 20 - Der Einspruch erfolgt gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in Korrektionalsachen vorsieht. Der Einspruch kann auch durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Militärgerichts oder des Militärgerichtshofes erhoben werden.

Abschnitt II - Berufung Art. 21 - Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Zivilpartei können, was die zivilrechtlichen Ansprüche betrifft, gegen die Urteile der Militärgerichte Berufung einlegen.

Art. 22 - Die Berufungserklärung erfolgt bei der Kanzlei der Militärgerichte gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in Korrektionalsachen vorsieht.

Art. 23 - Wenn der Beschuldigte in der Berufungsinstanz nicht erschienen ist oder sich nicht hat vertreten lassen, kann er keine Kassationsbeschwerde einlegen.

Art. 24 - Die Berufungsfrist kann wegen militärischer Erfordernisse durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ausgesetzt oder auf eine Frist von höchstens fünf Tagen herabgesetzt werden. Der Befehlshaber eines belagerten Ortes oder eines Teils der Armee, dessen Kommunikationsmittel durch den Feind oder durch höhere Gewalt lahmgelegt worden sind, hat immer das Recht, diese Aussetzung anzuordnen.

Abschnitt III - Kassationsbeschwerde Art. 25 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts wird die Kassationsbeschwerde gegen die Entscheide des Militärgerichtshofes gemäß denselben Formalitäten und binnen denselben Fristen wie denjenigen, die das allgemeine Strafprozessrecht in Korrektionalsachen vorsieht, eingelegt.

Art. 26 - Die Erklärung einer Kassationsbeschwerde kann vom Verurteilten oder von der Zivilpartei oder von der Staatsanwaltschaft sowohl bei der Kanzlei des Militärgerichts als auch bei der Kanzlei des Militärgerichtshofes eingereicht werden.

Art. 27 - Bei Erklärung der Nichtigkeit eines Entscheids wird die Sache an den sich aus anderen Richtern zusammengesetzten Militärgerichtshof verwiesen.

Art. 28 - Die Frist für eine Kassationsbeschwerde kann gemäß Artikel 24 ausgesetzt oder begrenzt werden.

KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen Art. 29 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die bei den Militärgerichten anhängigen Sachen von Amts wegen und unentgeltlich wie folgt in die allgemeine Liste der gemeinrechtlichen Gerichte eingetragen: 1. In die Liste des Polizeigerichts werden alle Sachen eingetragen, die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen.2. In die Liste des Korrektionalgerichts werden alle Sachen eingetragen, die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen.3. In die Liste des Appellationshofes werden alle Sachen eingetragen, die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen. § 2 - Sachen, die in die Zuständigkeit des Assisenhofes fallen, werden jedoch der Anklagekammer übermittelt, die die Korrektionalisierung oder die Befassung des Assisenhofes beschließen kann. § 3 - Die örtliche Zuständigkeit der in § 1 erwähnten Gerichte oder der in § 2 erwähnten Anklagekammer wird gemäß dem Strafprozessgesetzbuch festgelegt.

Art. 30 - Sachen, die gemäß dem Gerichtsbarkeitsvorrecht vom Militärgerichtshof behandelt werden, werden gemäß dem vorhergehenden Artikel in die Liste des Appellationshofes eingetragen.

Art. 31 - Berufungen oder Einsprüche gegen Entscheidungen eines abgeschafften Gerichts werden beim Gericht eingelegt, das gemäß Artikel 29 über diese Berufungen oder Einsprüche zu erkennen hat.

Art. 32 - Der Chefgreffier des abgeschafften Militärgerichts übermittelt die Akten dem Greffier des zuständigen Gerichts.

Art. 33 - Sachen, mit denen eine gerichtliche Kommission befasst ist, werden vom Chefgreffier der abgeschafften gerichtlichen Kommission an den Untersuchungsrichter des gemäß den Regeln des Strafprozessgesetzbuches zuständigen Gerichtsbezirks übermittelt.

Art. 34 - Sachen, mit denen keine gerichtliche Kommission befasst ist, werden vom Militärauditor an den gemäß dem Strafprozessgesetzbuch örtlich zuständigen Prokurator des Königs übermittelt. [Art. 34bis - Für die Vollstreckung der von den Militärgerichten vor dem 1. Januar 2004 erlassenen Urteile und Entscheide sorgt der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel beziehungsweise der Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel.] [Art. 34bis eingefügt durch Art. 386 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] TITEL III - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen KAPITEL I - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 35 - 36 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Mai 1870 zur Einführung des Militärstrafgesetzbuches Art. 37 - 46 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz Art. 47 - [Aufhebungsbestimmung] KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 48 - 53 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 8. März 1999 zur Einführung eines Beirats der Magistratur Art. 54 - 55 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.

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