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Wet van 10 april 2014
gepubliceerd op 22 juli 2015

Wet tot invoering van de probatie als autonome straf in het Strafwetboek en tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en de wet van 29 juni 1964 betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000379
pub.
22/07/2015
prom.
10/04/2014
ELI
eli/wet/2014/04/10/2015000379/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 APRIL 2014. - Wet tot invoering van de probatie als autonome straf in het Strafwetboek en tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en de wet van 29 juni 1964Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/06/1964 pub. 27/11/2009 numac 2009000776 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 april 2014 tot invoering van de probatie als autonome straf in het Strafwetboek en tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en de wet van 29 juni 1964Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/06/1964 pub. 27/11/2009 numac 2009000776 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de opschorting, het uitstel en de probatie (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Einführung der Bewährung als autonome Strafe im Strafgesetzbuch und zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 29.Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "In Korrektional- und Polizeisachen: 1. Gefängnisstrafe, 2.Strafe unter elektronischer Überwachung, 3. Arbeitsstrafe. Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und Polizeisachen: 1. Gefängnisstrafe, 2.Strafe unter elektronischer Überwachung, 3. Arbeitsstrafe, 4.autonome Bewährungsstrafe.

Die unter den Nummern 1 bis 4 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen angewandt werden." ersetzt.

Art. 3 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt Vter - Strafe unter elektronischer Überwachung", eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, zu "Abschnitt Vbis - Strafe unter elektronischer Überwachung".

Art. 4 - Artikel 37quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 2002 und umnummeriert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Weigert sich das Gericht, eine von der Staatsanwaltschaft beantragte oder vom Angeklagten angefragte Arbeitsstrafe auszusprechen, hat es seine Entscheidung mit Gründen zu versehen." Art. 5 - In Artikel 37sexies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und umnummeriert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird das Wort "Arbeitsstrafe" jedes Mal durch die Wörter "Arbeitsstrafe und der autonomen Bewährungsstrafe" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 37octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006 und umnummeriert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, der Artikel 37septies wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die Identität" beginnt und mit den Wörtern "davon in Kenntnis." endet, aufgehoben. 2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibesendung" und dem Wort "vor" die Wörter "oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt.3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "verfasst, je nach Fall, einen kurzen oder mit Gründen versehenen Bericht" durch die Wörter "verfasst einen mit Gründen versehenen Bericht" ersetzt. Art. 7 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt Vquater mit der Überschrift "Autonome Bewährungsstrafe" eingefügt.

Art. 8 - In Abschnitt Vquater, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 37octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37octies - § 1 - Ist eine Tat mit einer Polizei- oder Korrektionalstrafe zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine autonome Bewährungsstrafe auferlegen.

Eine autonome Bewährungsstrafe besteht in der Verpflichtung, besondere Auflagen einzuhalten während eines bestimmten Zeitraums, der vom Gericht gemäß § 2 festgelegt wird.

Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, eine Gefängnisstrafe oder eine Geldbuße, die im Falle der Nichtvollstreckung der autonomen Bewährungsstrafe zur Anwendung kommen kann.

Eine autonome Bewährungsstrafe darf nicht verhängt werden für Taten, die erwähnt sind: - in Artikel 347bis, - in den Artikeln 375 bis 377, - in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder mittels Minderjähriger begangen worden sind, - in den Artikeln 393 bis 397, - in Artikel 475. § 2 - Die Dauer der autonomen Bewährungsstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Eine autonome Bewährungsstrafe von zwölf Monaten oder weniger ist eine Polizeistrafe. Eine autonome Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr ist eine Korrektionalstrafe. § 3 - Wird eine autonome Bewährungsstrafe vom Gericht erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine Bemerkungen an. Das Gericht kann hierbei auch den Interessen der eventuellen Opfer Rechnung tragen. Das Gericht kann eine autonome Bewährungsstrafe nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat.

Weigert sich das Gericht, eine von der Staatsanwaltschaft beantragte oder vom Angeklagten angefragte autonome Bewährungsstrafe auszusprechen, hat es seine Entscheidung mit Gründen zu versehen. § 4 - Das Gericht bestimmt die Dauer der autonomen Bewährungsstrafe und gibt Hinweise in Bezug auf den Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe. § 5 - Auf föderaler und lokaler Ebene arbeiten die Konzertierungsstrukturen für die Anwendung der Arbeitsstrafe und der autonomen Bewährungsstrafe gemäß den Bestimmungen von Artikel 37sexies § 4." Art. 9 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37novies - § 1 - Wer gemäß Artikel 37octies zu einer autonomen Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, muss sich einer juristischen Betreuung unterwerfen, die von einem Justizassistenten des Dienstes der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, der für den Gerichtsbezirk seines Wohnortes zuständig ist, gewährleistet wird.

Die Vollstreckung der autonomen Bewährungsstrafe wird von der Bewährungskommission des Wohnortes des Verurteilten, der der Justizassistent Bericht erstattet, überwacht.

Ist die gerichtliche Entscheidung, durch die die autonome Bewährungsstrafe ausgesprochen wird, formell rechtskräftig geworden, übermittelt der Greffier binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung davon an den Vorsitzenden der zuständigen Bewährungskommission und an die zuständige Bezirksabteilung des Dienstes der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die unverzüglich den Justizassistenten bestellt.

Binnen einem Monat nach Bestellung des Justizassistenten erstattet dieser der Bewährungskommission Bericht über die Einhaltung der Auflagen und danach jedes Mal, wenn er es für nützlich erachtet, oder jedes Mal, wenn die Kommission ihn darum ersucht, mindestens aber einmal alle sechs Monate. Er schlägt gegebenenfalls die Maßnahmen vor, die er für erforderlich erachtet. § 2 - Die territoriale Zuständigkeit der Bewährungskommission wird vom Wohnort des Verurteilten zum Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskräftigkeit des Urteils oder des Entscheids bestimmt. Wenn der Betreffende seinen Wohnort außerhalb des Staatsgebiets des Königreichs hat, ist die territorial zuständige Bewährungskommission diejenige des Ortes, wo die Verurteilung in erster Instanz ausgesprochen wurde.

Wenn die Kommission es in außergewöhnlichen Fällen für einen zu einer autonomen Bewährungsstrafe Verurteilten, der einen mit Gründen versehenen diesbezüglichen Antrag stellt, für zweckmäßig hält, die Zuständigkeit auf die Bewährungskommission seines neuen Wohnortes zu übertragen, trifft sie, nachdem diese andere Kommission binnen einer Frist von zwei Monaten eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben hat, eine mit Gründen versehene Entscheidung. Für Personen, die keinen Wohnort im Königreich haben, kann die Zuständigkeit nach dem gleichen Verfahren einer anderen Bewährungskommission übertragen werden, ohne dass in diesem Fall verlangt wird, dass es die Kommission ihres neuen Wohnortes sein muss. § 3 - Die Bewährungskommission bestimmt auf der Grundlage des Berichts des Justizassistenten, der den Verurteilten angehört hat, und unter Beachtung der in Artikel 37octies § 4 erwähnten Hinweise den konkreten Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe.

Der konkrete Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe wird dem Verurteilten in einem von ihm zu unterzeichnenden Abkommen notifiziert, von dem der Justizassistent ihm eine Abschrift übergibt.

Der Justizassistent übermittelt auch eine Abschrift des unterzeichneten Abkommens an die Bewährungskommission, und zwar binnen einer Frist von drei Werktagen." Art. 10 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37decies - § 1 - Die Bewährungskommission kann den konkreten Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Verurteilten ganz oder teilweise aussetzen, ihn näher umschreiben oder an die Umstände anpassen. Kann eine der Auflagen der autonomen Bewährungsstrafe während der ursprünglichen Bewährungsfrist unabhängig vom Willen des Verurteilten nicht verwirklicht werden, kann die Bewährungskommission die Bewährungsfrist einmal um höchstens ein Jahr verlängern, damit der Verurteilte die Auflage einhalten kann.

Ist die Bewährungskommission der Meinung, dass sie eine der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergreifen muss, lädt der Vorsitzende den Betreffenden mehr als zehn Tage vor dem für die Behandlung der Sache anberaumten Datum per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg vor. Die Akte der Kommission wird dem Betreffenden und seinem eventuellen Beistand während zehn Tagen zur Verfügung gestellt.

Ist die Bewährungskommission der Meinung, dass die autonome Bewährungsstrafe vollstreckt worden ist, kann sie entscheiden, dass diese endet, selbst wenn der vom Gericht festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Die in Absatz 1 oder Absatz 3 erwähnte Entscheidung der Bewährungskommission wird mit Gründen versehen. Diese Entscheidung wird dem Betreffenden und der Staatsanwaltschaft notifiziert. Die Notifizierung an die Staatsanwaltschaft erfolgt per einfachen Brief und die Notifizierung an den Betreffenden erfolgt per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg, und zwar binnen drei Tagen, Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgezählt. § 2 - Die Staatsanwaltschaft und der zu einer autonomen Bewährungsstrafe Verurteilte können, die Erstgenannte per Antrag und der Zweitgenannte per Antragschrift, vor dem Gericht Erster Instanz, bei dem die Kommission eingesetzt ist, gegen die aufgrund von § 1 oder aufgrund von Artikel 37novies § 3 getroffenen Entscheidungen der Kommission Rechtsmittel einlegen.

Antrag und Antragschrift müssen schriftlich eingereicht werden und mit Gründen versehen sein. Das Rechtsmittel muss binnen zehn Tagen ab der Notifizierung der Entscheidung der Kommission eingelegt werden. Es hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Kommission trifft diesbezüglich eine andere Entscheidung.

Der Präsident des Gerichts, das zu befinden hat, lässt mindestens zehn Tage im Voraus in einem bei der Kanzlei geführten besonderen Register Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens vermerken. Der Greffier setzt den zu einer autonomen Bewährungsstrafe Verurteilten mindestens zehn Tage vor dem Erscheinen per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg davon in Kenntnis. Während dieser Frist wird die Akte bei der Kanzlei hinterlegt und dem Verurteilten und seinem eventuellen Beistand zur Verfügung gestellt. Das Gericht tagt und befindet in der Ratskammer.

Gibt das Gericht dem Rechtsmittel statt, kann es die Entscheidung der Kommission abändern.

Gegen die Entscheidung, die infolge des eingelegten Rechtsmittels ausgesprochen wird, kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden." Art. 11 - In denselben Abschnitt Vquater wird ein Artikel 37undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37undecies - Wird die autonome Bewährungsstrafe nicht oder nur teilweise vollstreckt, setzt der Justizassistent die Bewährungskommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Kommission lädt den Verurteilten mehr als zehn Tage vor dem für die Behandlung der Sache anberaumten Datum per Einschreibesendung oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg vor und setzt dessen Beistand davon in Kenntnis. Die Akte der Kommission wird dem Verurteilten und seinem eventuellen Beistand während fünf Tagen zur Verfügung gestellt.

Die ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft tagende Bewährungskommission verfasst einen mit Gründen versehenen Bericht im Hinblick auf die Anwendung der Ersatzstrafe.

Der Bericht wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Justizassistenten per einfachen Brief übermittelt.

In diesem Falle kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung vorgesehene Gefängnisstrafe oder Geldbuße - unter Berücksichtigung der vom Verurteilten bereits verbüßten autonomen Bewährungsstrafe - zu vollstrecken." Art. 12 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn autonome Bewährungsstrafen ausgesprochen werden, darf ihre Dauer höchstens zwei Jahre betragen." Art. 13 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "alle Geldbußen, Arbeitsstrafen, Strafen unter elektronischer Überwachung" durch die Wörter "alle Geldbußen, autonomen Bewährungsstrafen, Arbeitsstrafen, Strafen unter elektronischer Überwachung" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Februar 1977 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "oder dreihundert Stunden Arbeitsstrafe" durch die Wörter ", dreihundert Stunden Arbeitsstrafe oder zwei Jahre autonome Bewährungsstrafe" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "können Gefängnisstrafen und Strafen unter elektronischer Überwachung auf weniger als acht Tage, Arbeitsstrafen auf weniger als fünfundvierzig Stunden und Geldbußen auf weniger als 26 EUR herabgesetzt werden" durch die Wörter "können Gefängnisstrafen auf weniger als acht Tage, Strafen unter elektronischer Überwachung auf weniger als einen Monat, Arbeitsstrafen auf weniger als fünfundvierzig Stunden, autonome Bewährungsstrafen auf weniger als zwölf Monate und Geldbußen auf weniger als 26 EUR herabgesetzt werden" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 16 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer autonomem Bewährungsstrafe gemäß Artikel 37octies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." Art. 17 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: "1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 6 aufgezählten Verurteilungen, Entscheidungen oder Maßnahmen,".

Art. 18 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "Artikel 594 Nr. 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 594 Nr. 4 bis 6" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Art. 19 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 17.

April 2002, werden im ersten Satz zwischen dem Wort "Ersatzstrafen" und den Wörtern "aufgeschoben werden" die Wörter ", unter Ausschluss der autonomen Bewährungsstrafe," eingefügt.

Art. 20 - Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die Kommission übermittelt" werden durch die Wörter "Der Greffier übermittelt ebenfalls" ersetzt. 2. Der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die Identität" beginnt und mit den Wörtern "davon in Kenntnis setzt." endet, wird aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "binnen drei Tagen" die Wörter "oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt.2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf einem vom König zu bestimmenden elektronischen Weg" eingefügt. KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Gesetze Art. 22 - In Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht" durch die Wörter "die aus einer Geldbuße, einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, einer Strafe unter elektronischer Überwachung oder einer Gefängnisstrafe besteht" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "zu einer Arbeitsstrafe, einer Gefängnisstrafe oder einer schwereren Strafe verurteilt wurden" durch die Wörter "zu einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, einer Strafe unter elektronischer Überwachung, einer Gefängnisstrafe oder einer schwereren Strafe verurteilt wurden" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes werden die Wörter "die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht" durch die Wörter "die aus einer Geldbuße, einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe, einer Strafe unter elektronischer Überwachung oder einer Gefängnisstrafe besteht" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 42 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen werden die Wörter "einer Arbeitsstrafe" durch die Wörter "einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe oder einer Strafe unter elektronischer Überwachung" ersetzt.

KAPITEL 6 - Autonome Bestimmung Art. 26 - Der Minister der Justiz bewertet die Anwendung der Bestimmungen über die autonome Bewährungsstrafe und die Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung binnen achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231 des Gerichtsgesetzbuches in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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