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Wet van 10 april 2016
gepubliceerd op 24 juli 2017

Wet houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de grensoverschrijdende uitwisseling van gegevens met het oog op het identificeren van personen die ervan verdacht worden inbreuken te hebben begaan in het kader van het gebruik van de weg, gedaan te Brussel op 25 april 2013. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017030739
pub.
24/07/2017
prom.
10/04/2016
ELI
eli/wet/2016/04/10/2017030739/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 APRIL 2016. - Wet houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de grensoverschrijdende uitwisseling van gegevens met het oog op het identificeren van personen die ervan verdacht worden inbreuken te hebben begaan in het kader van het gebruik van de weg, gedaan te Brussel op 25 april 2013. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 april 2016 houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de grensoverschrijdende uitwisseling van gegevens met het oog op het identificeren van personen die ervan verdacht worden inbreuken te hebben begaan in het kader van het gebruik van de weg, gedaan te Brussel op 25 april 2013 (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 10. APRIL 2016 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig sind, abgeschlossen zu Brüssel am 25.April 2013 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Der am 25. April 2013 zu Brüssel abgeschlossene Vertrag zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig sind, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Mobilität J. GALANT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig sind Das Königreich Belgien und das Königreich der Niederlande - nachstehend die Vertragsparteien genannt -, aufgrund der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf bestimmte Daten der nationalen Register der Fahrzeugzulassungen zu gestatten, und zwar unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung automatisierter Suchen nach bestimmten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, die dort genannt sind, aufgrund von Artikel 350 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der Erwägung, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei in die in der Richtlinie genannten Verkehrsdelikte verwickelt sein können - diese Richtlinie aber noch nicht umgesetzt worden ist - oder in andere als die in der Richtlinie genannten Delikte, die auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei begangen werden, in der Erwägung, dass es ergänzend zu den Verpflichtungen der Richtlinie 2011/82/EU von äußerster Wichtigkeit ist, dass den Vertragsparteien ein automatisierter Austausch von Daten möglich ist, damit Verkehrsdelikte geahndet, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in Sachen Straßenverkehr gewährleistet und die Verkehrssicherheit verbessert werden können, in der Erwägung, dass der Vertrag vor der Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU angewandt werden kann, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Ziel des vorliegenden Vertrags ist eine Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Daten anhand eines automatisierten Abrufs der Zulassungsdaten, wenn mit einem Fahrzeug, das in einer anderen Vertragspartei zugelassen ist, ein Verkehrsdelikt begangen wird.2. Vorliegender Vertrag findet Anwendung auf Daten mit Bezug auf Verkehrsdelikte, die nicht unter die Richtlinie fallen, sowie auf Daten mit Bezug auf Verkehrsdelikte, die unter die Richtlinie fallen, solange diese nicht von den Vertragsparteien umgesetzt worden ist. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Vertrags versteht man unter: a) "Straßenbenutzung": das Fahren, Halten oder Parken mit einem Fahrzeug auf der Straße, b) "Verkehrsdelikt": eine Straftat oder ein die Rechtsvorschriften in Sachen Straßenverkehr missachtendes Verhalten, ungeachtet der Einstufung der Tat beziehungsweise des Verhaltens in innerstaatlichem Recht, c) "Richtlinie": die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, d) "Fahrzeug": jedes Kraftfahrzeug, das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird, oder einen Anhänger, e) "nationaler Kontaktstelle": die in Artikel 4 bestimmte und in der Anlage zu vorliegendem Vertrag benannte zuständige Behörde für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten, f) "automatisierter Suche": ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen der Vertragsparteien, g) "Halter": die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts der Zulassungsvertragspartei. Artikel 3 Austausch von Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen 1. Für Ermittlungen in Bezug auf ein Verkehrsdelikt gestattet eine Vertragspartei der nationalen Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei den Zugriff auf folgende nationale Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung automatisierter Suchen: a) Daten zum Fahrzeug und b) Daten zum Halter des Fahrzeugs.2. Vorliegender Vertrag unterliegt ausschließlich den Verfahren von Artikel 4 Absatz 2 bis 5 und Artikel 5 der Richtlinie.3. Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27.November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Straftaten und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die anderen Verstöße gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Straßenverkehr.

Die Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, finden Anwendung auf die aufgrund des vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten. 4. Die Deliktvertragspartei verwendet nach Maßgabe des vorliegenden Vertrags die erhaltenen Daten, um festzustellen, wer für die erwähnten Verkehrsdelikte persönlich haftbar ist. Artikel 4 Nationale Kontaktstellen 1. Die Vertragsparteien bestimmen jeweils eine einzige nationale Kontaktstelle, die für den Austausch von Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassungen zuständig ist.2. Die Kontaktdaten der nationalen Kontaktstellen sind in der Anlage aufgeführt.Die Bestimmung einer anderen nationalen Kontaktstelle als der in der Anlage aufgeführten erfolgt rechtzeitig und unter Angabe des Datums, an dem die Bestimmung wirksam wird, in einer Erklärung des zuständigen Ministers an jede Vertragspartei und an den Generalsekretär der Benelux-Union. 3. Im Bedarfsfall werden die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Verfahren in Ausführungsabkommen zwischen den nationalen Kontaktstellen näher festgelegt.Dies beinhaltet die Bestimmung von Codes für Verkehrsdelikte, die nicht unter die Richtlinie fallen.

Artikel 5 Auswirkung auf andere Verträge Vorliegender Vertrag lässt die in den bestehenden Verträgen zwischen den Vertragsparteien festgelegten Rechte oder Verpflichtungen unberührt, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Rechten und Verpflichtungen des vorliegenden Vertrags stehen.

Artikel 6 Rechtsstreite Rechtsstreite über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Vertrags werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Artikel 7 Übergangsbestimmung Vorliegender Vertrag findet ausschließlich Anwendung auf Verkehrsdelikte, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags begangen werden.

Artikel 8 Schlussbestimmungen 1. Vorliegender Vertrag wird ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden werden beim Generalsekretär der Benelux-Union hinterlegt, der die Vertragsparteien über den Erhalt dieser Urkunden informiert.2. Vorliegender Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifizierungsurkunde in Kraft.Der Generalsekretär der Benelux-Union teilt den Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens mit. 3. Drittländern steht es frei, vorliegendem Vertrag durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Benelux-Union beizutreten.Für beitretende Länder tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. 4. Jede Vertragspartei kann vorliegenden Vertrag jederzeit auf diplomatischem Weg durch Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung beim Generalsekretär der Benelux-Union aufkündigen.Die Aufkündigung wird sechs Monate nach Hinterlegung dieser schriftlichen Erklärung wirksam.

Artikel 9 Räumlicher Anwendungsbereich Unter räumlichem Anwendungsbereich des vorliegenden Vertrags versteht man: - was das Königreich Belgien betrifft, das Staatsgebiet Belgiens, - was das Königreich der Niederlande betrifft, das Staatsgebiet der Niederlande in Europa.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten vorliegenden Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 25. April 2013 in zweifacher Ausfertigung in niederländischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANLAGE Nationale Kontaktstellen der Vertragsparteien: Für Belgien: FÖD Mobilität und Transportwesen Direktion für Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen (DIV) Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 56 1210 Brüssel Belgien Für die Niederlande: Dienst Wegverkeer (RDW) Skager Rak 10 9642 CZ Veendam Niederlande Die Adressangaben können geändert werden, indem die betreffende nationale Kontaktstelle die anderen nationalen Kontaktstellen und den Generalsekretär der Benelux-Union davon in Kenntnis setzt.

VERBALNOTE - NIEDERLANDE Nr. BRU-2016/735 Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug zu nehmen.

Die Botschaft schlägt vor, die folgende gemeinsame Erklärung zu dem Vertrag abzugeben: 1. In der Präambel (drei Mal) und in Artikel 2 Teil c) des Vertrags wird auf die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte verwiesen. Diese Richtlinie ist in der Zwischenzeit durch eine neue Richtlinie ersetzt worden.

Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass in Bezug auf die Richtlinie 2011/82/EU Folgendes zu lesen ist: Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte. 2. In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags wird auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23.Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, verwiesen, an den beide Länder im Rahmen der Europäischen Union gebunden sind.

In derselben Bestimmung des Vertrags wird angegeben, dass die Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI Anwendung auf die aufgrund des vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten finden.

Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass neben den vorerwähnten Absätzen der Artikel 26 und 30 die anderen Artikel und Absätze von Kapitel 6 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz) des Beschlusses 2008/615/JI auf die aufgrund des Vertrags verarbeiteten Daten entsprechend anwendbar sind.

Falls das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die in den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als abgegeben gilt.

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Brüssel, den 22. Februar 2016

VERBALNOTE (ANTWORT) - BELGIEN J4/ADR/JUR/05.05/2016/4076 Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien versichert die Botschaft des Königreichs der Niederlande seiner Hochachtung und beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr.

BRU-2016/735 der Botschaft vom 22. Februar 2016 zu bestätigen, die wie folgt lautet: "Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug zu nehmen.

Die Botschaft schlägt vor, die folgende gemeinsame Erklärung zu dem Vertrag abzugeben: 1. In der Präambel (drei Mal) und in Artikel 2 Teil c) des Vertrags wird auf die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte verwiesen. Diese Richtlinie ist in der Zwischenzeit durch eine neue Richtlinie ersetzt worden.

Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass in Bezug auf die Richtlinie 2011/82/EU Folgendes zu lesen ist: Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte. 2. In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags wird auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23.Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, verwiesen, an den beide Länder im Rahmen der Europäischen Union gebunden sind.

In derselben Bestimmung des Vertrags wird angegeben, dass die Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2, 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI Anwendung auf die aufgrund des vorliegenden Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten finden.

Das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Niederlande, und das Königreich Belgien erklären, dass neben den vorerwähnten Absätzen der Artikel 26 und 30 die anderen Artikel und Absätze von Kapitel 6 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz) des Beschlusses 2008/615/JI auf die aufgrund des Vertrags verarbeiteten Daten entsprechend anwendbar sind.

Falls das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die in den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als abgegeben gilt.

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande mitzuteilen, dass das Vorhergehende für die Regierung des Königreichs Belgien annehmbar ist und die in den Punkten 1 und 2 aufgeführte gemeinsame Erklärung zum Vertrag am Datum der Bestätigungsnote des Föderalen Öffentlichen Dienstes als abgegeben gilt.

Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Geschehen zu Brüssel, den 23. Februar 2016

ERKLÄRUNG - BELGIEN J4/ADR/JUR/05.05/2016 Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien versichert die Botschaft des Königreichs der Niederlande seiner Hochachtung und beehrt sich, auf den am 25. April 2013 in Brüssel unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig sind, (nachstehend "Vertrag" genannt) Bezug zu nehmen.

Der FÖD möchte in Bezug auf den Vertrag zusätzlich folgende Erklärung abgeben: "In der Anlage zum Vertrag sind die Wörter "Direktion für Fahrzeugzulassungen und -genehmigungen (DIV)" als "Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV)" zu lesen." Der FÖD bittet die Botschaft, den Eingang der vorliegenden Note zu bestätigen.

Der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Geschehen zu Brüssel, den 29. Februar 2016

ERKLÄRUNG (ANTWORT) - NIEDERLANDE Nr. BRU-2016/740 Die Botschaft des Königreichs der Niederlande versichert den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien ihrer Hochachtung und beehrt sich, den Eingang der Verbalnote J4/ADR/JUR/05.05/2016 vom 29. Februar 2016 zur Änderung des Wortlauts des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die eines Verkehrsdelikts verdächtig sind, zu bestätigen. Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit des Königreichs Belgien erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Brüssel, den 8. März 2016

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