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Wet van 10 februari 1981
gepubliceerd op 30 januari 2014

Herstelwet inzake de pensioenen van de sociale sector. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000049
pub.
30/01/2014
prom.
10/02/1981
ELI
eli/wet/1981/02/10/2014000049/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 FEBRUARI 1981. - Herstelwet inzake de pensioenen van de sociale sector. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 33, 34, 38 en 39 van de herstelwet van 10 februari 1981 inzake de pensioenen van de sociale sector (Belgisch Staatsblad van 14 februari 1981), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2004); - de wet van 23 december 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 23/12/2005 pub. 19/09/2013 numac 2013000592 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende het generatiepact Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende het generatiepact (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 10. FEBRUAR 1981 - Sanierungsgesetz in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art.1-5 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Art. 6-25 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme Art. 26-30 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 4 - Die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger garantierten Mindestpensionen Art. 31-32 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 33 - Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, darf der Betrag der Ruhestandspension, die zu Lasten der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung für Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger sein als ein bestimmter Bruchteil der in Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegten Basisbeträge. [...] Der König bestimmt: 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird, 2.Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags, wenn die Pension gekürzt worden ist, [3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil festgelegt wird, 4. welche Zeiträume, während deren der Betreffende seine Berufslaufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.] [In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] [Art. 33 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 12 Buchstabe a) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 2 Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe b) des G. vom 23.

Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe c) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.

Dezember 2005)] [Art. 33bis - Für die Arbeitnehmer, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Leistungen als Lohnempfänger und Selbständiger nachweisen, deren Laufbahn mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König: 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird, 2.den Betrag, auf dessen Grundlage die Ruhestandspension gemäß dem zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.] [In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] [Art. 33bis eingefügt durch Art. 190 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 34 - Die Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger auf der Grundlage einer Berufslaufbahn gewährt wird, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, darf nicht niedriger sein als ein bestimmter Bruchteil des durch oder aufgrund von Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegten Basisbetrags. [...] Der König bestimmt: 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird, 2.Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags, wenn die Pension gekürzt worden ist, [3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil festgelegt wird, 4. welche Zeiträume, während deren der verstorbene Ehepartner seine Laufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.] [In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] [Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Buchstabe a) des G. vom 23.

Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 2 Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe c) des G.vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] [Art. 34bis - Für die Hinterbliebenenpensionen, die aufgrund von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Leistungen als Lohnempfänger und Selbständiger gewährt worden sind, die insgesamt eine Anzahl Jahre erreichen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König: 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird, 2.den Betrag, auf dessen Grundlage die Hinterbliebenenpension gemäß dem zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.] [In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] [Art. 34bis eingefügt durch Art. 191 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 35 - [Übergangsbestimmung] Art. 36 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 5 - Wohlstandszulage Art. 37 - [Übergangsbestimmung] Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden am 1.

Januar 1981 wirksam, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 21, 23, 24, 26, 29 und 30, die am 1. März 1981 in Kraft treten, und der Artikel 20, 27 und 28, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.

Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung des Sanierungsgesetzes über die Einkommensmäßigung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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