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Wet van 10 januari 2010
gepubliceerd op 27 oktober 2011

Wet tot instelling van de vrijwillige militaire inzet en tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000671
pub.
27/10/2011
prom.
10/01/2010
ELI
eli/wet/2010/01/10/2011000671/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 JANUARI 2010. - Wet tot instelling van de vrijwillige militaire inzet en tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 21 tot 56 van de wet van 10 januari 2010 tot instelling van de vrijwillige militaire inzet en tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2010, err. van 26 februari 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 10 - Freiwilliger Militärdienst Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 21 - Durch vorliegendes Kapitel wird ein freiwilliger Militärdienst, nachstehend "FMD" genannt, geschaffen und das Statut der Militärpersonen, die diesen Dienst ableisten, festgelegt.

Diese Militärpersonen dienen im aktiven Kader im Rahmen einer Verpflichtung und aufeinanderfolgender Neuverpflichtungen. Die gesamte Dauer der Leistungen im FMD beträgt höchstens: 1. vier Jahre für FMD-Offiziere und FMD-Unteroffiziere, 2.drei Jahre für FMD-Soldaten.

Art. 22 - FMD-Militärpersonen sind: 1. FMD-Offiziere und angehende FMD-Offiziere, 2.FMD-Unteroffiziere und angehende FMD-Unteroffiziere, 3. FMD-Soldaten und angehende FMD-Soldaten. Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "FMD-Militärperson": Militärperson, die einen FMD ableistet, 2."Minister": Minister der Landesverteidigung, 3. "Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für eine Anwerbungssitzung einschreibt, und dem Zeitpunkt, zu dem sie die Eigenschaft einer angehenden Militärperson beziehungsweise eines Militäranwärters erwirbt oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser Einschreibung verbundene Anwerbungsverfahren beendet wird, 4."FMD-Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für eine Anwerbungssitzung im Rahmen des FMD einschreibt, und dem Zeitpunkt, zu dem sie die Eigenschaft einer FMD-Militärperson erwirbt oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser Einschreibung verbundene Anwerbungsverfahren beendet wird, 5. "angehender FMD-Militärperson": FMD-Militärperson während der Ausbildung, 6."Werktag": Tag, der weder ein Samstag noch ein Sonntag noch ein Feiertag ist.

Art. 24 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird jedes Mal, wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, auch der gleichwertige Dienstgrad berücksichtigt.

Art. 25 - Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Statut der Militärpersonen des aktiven Kaders nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unvereinbar sind, finden all diese Bestimmungen Anwendung auf FMD-Militärpersonen, entsprechend der Personalkategorie, der sie angehören.

Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Statut der Bewerber, der angehenden Militärpersonen beziehungsweise der Militäranwärter nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unvereinbar sind, finden all diese Bestimmungen Anwendung auf FMD-Bewerber beziehungsweise angehende FMD-Militärpersonen, entsprechend der Personalkategorie, der sie angehören.

Abschnitt 2 - Anwerbung Art. 26 - Der Minister legt pro Anwerbungssitzung für FMD-Militärpersonen eine Anzahl vakanter Stellen für operative Funktionen oder operative Unterstützungsfunktionen fest.

Bei der Veröffentlichung gibt er die Besonderheiten der Funktionen an, die eine Auswirkung auf die Auswahl des FMD-Bewerbers haben.

Art. 27 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson müssen FMD-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie Bewerber, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: 1. Sie unterliegen keiner Beurteilung, sondern werden aufgrund folgender Kriterien eingestuft: a) der chronologischen Reihenfolge der eingereichten Einschreibungen, b) der geäusserten Vorlieben für die verschiedenen Funktionen der Anwerbung.2. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Offizier: a) dürfen sie am 31.Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter von siebenundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, b) müssen sie Inhaber eines Bachelors oder eines von einer Universität oder gleichwertigen Einrichtung ausgestellten Kandidaturdiploms sein, c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer angehenden Militärperson in derselben oder einer tieferen Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften verloren haben.3. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Unteroffizier: a) dürfen sie am 31.Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, b) müssen sie Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder eines gleichwertigen Diploms beziehungsweise Zeugnisses sein, c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer angehenden Militärperson in derselben oder einer anderen Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften verloren haben.4. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Soldat: a) dürfen sie am 31.Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, b) brauchen sie kein Studium nachzuweisen, c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer angehenden Militärperson in derselben Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften verloren haben. Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen FMD-Bewerber bei den Auswahlprüfungen bewertet werden. Er kann zudem die Auswahlprüfungen bestimmen, die FMD-Bewerber nicht ablegen müssen, oder zusätzliche Auswahlprüfungen für bestimmte Funktionen der Anwerbung festlegen.

Abschnitt 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung Art. 28 - Der Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson wird durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, deren Muster vom Minister festgelegt wird, bestätigt. Ein Exemplar der ausgefüllten Verpflichtungserklärung wird der betroffenen FMD-Militärperson übergeben.

Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson haben, führt die Verpflichtung als FMD-Militärperson von Rechts wegen und an ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur Kündigung jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung.

Art. 29 - Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung gilt für eine Dauer von: 1. vierundzwanzig bis achtundvierzig Monaten für FMD-Offiziere und FMD-Unteroffiziere, 2.vierundzwanzig bis sechsunddreissig Monaten für FMD-Soldaten.

Der König legt die genaue Dauer der Verpflichtung pro Personalkategorie fest.

Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnten Neuverpflichtungen gelten für eine Dauer von sechs Monaten.

Die Verpflichtung und alle Neuverpflichtungen dürfen insgesamt nicht die in Artikel 21 Absatz 2 festgelegte gesamte Dauer überschreiten.

Eine Neuverpflichtung beginnt nach Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise der vorherigen Neuverpflichtung.

Der Korpschef der FMD-Militärperson ist die Behörde, die befugt ist, Neuverpflichtungen anzunehmen oder zu verweigern.

Ein Widerspruch gegen einen Beschluss zur Verweigerung einer Neuverpflichtung kann beim Generaldirektor des Personals eingelegt werden.

Art. 30 - Bei einer Mobilisierung in Kriegszeiten, in einer Kriegsperiode und gegebenenfalls in einer Krisenperiode, werden die laufenden Verpflichtungen und Neuverpflichtungen als FMD-Militärperson von Rechts wegen bis zu dem vom Minister bestimmten Tag und spätestens bis zu dem für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuss bestimmten Tag verlängert.

Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung der FMD-Militärperson, die abläuft, während die betreffende Person an einer Operation oder einem Auftrag teilnimmt, wird gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten von Rechts wegen bis zum Ende der Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem Auftrag für eine Dauer von höchstens sechs Monaten verlängert.

Art. 31 - Der König bestimmt: 1. das Verfahren in Bezug auf Neuverpflichtungen, 2.das Verfahren in Bezug auf das Einreichen des in Artikel 29 Absatz 7 erwähnten Widerspruchs.

Abschnitt 4 - Ausbildung Art. 32 - Die Dauer der Ausbildung beträgt höchstens vierundzwanzig Monate für alle angehenden FMD-Militärpersonen.

Der Ausbildungszyklus besteht aus folgenden Ausbildungsperioden, die selber in Phasen und Module unterteilt werden können: 1. einer militärischen Ausbildung, die Folgendes umfasst: a) eine militärische Grundausbildung, b) eine spezialisierte Berufsausbildung, 2.einer Praktikumsperiode von mindestens drei Monaten.

Dauer und Inhalt der militärischen Ausbildung der angehenden FMD-Militärpersonen sind identisch mit denen der militärischen Ausbildung der angehenden Militärpersonen beziehungsweise der Militäranwärter, die zur Ausübung derselben Funktionen angeworben worden sind.

Art. 33 - Der König bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die beruflichen Fertigkeiten der angehenden FMD-Militärpersonen bewertet werden.

Art. 34 - § 1 - Jede angehende FMD-Militärperson hat den Dienstgrad eines Soldaten inne, sobald ihre Verpflichtung beginnt. § 2 - Folgende Personen können während der Ausbildung in nachstehende Dienstgrade eingesetzt werden: 1. angehende FMD-Offiziere: in den Dienstgrad eines Korporals, Sergeanten, Adjutanten und Unterleutnants, 2.angehende FMD-Unteroffiziere: in den Dienstgrad eines Korporals und Sergeanten, 3. angehende FMD-Soldaten: in den Dienstgrad eines ersten Soldaten. Der König bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Einsetzungen erfolgen können. § 3 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee ist das Bestehen der Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als derjenigen, der der FMD-Offizier angehört, nur erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um gemäss Artikel 47 § 1 Absatz 1 beziehungsweise 2 in den Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt werden zu können.

In Abweichung von Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Gesetzes ist das Bestehen der Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung, die der FMD-Unteroffizier bei der Anwerbung gewählt hat, nur erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um gemäss Artikel 47 § 1 Absatz 1 oder 3 in den Dienstgrad eines Sergeanten beziehungsweise ersten Sergeanten ernannt werden zu können.

Art. 35 - Die Ausbildung endet in folgenden Fällen: 1. bei Bestehen des Ausbildungszyklus, 2.bei Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall verliert die angehende FMD-Militärperson den Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden ist.

Art. 36 - Die Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson verliert derjenige: 1. der eine unzureichende Bewertung erhält: a) entweder für berufliche Fertigkeiten b) oder für Charaktereigenschaften c) oder für körperliche Eigenschaften in Bezug auf die körperliche Kondition, 2.dessen moralische Eigenschaften nicht mehr den vom König festgelegten Regeln entsprechen, 3. dessen Verpflichtung von Amts wegen oder gemäss den Artikeln 42 Absatz 1 Nr.1 bis 5 und 43 gekündigt wird.

Der König bestimmt die Behörde, die dafür zuständig ist, über den Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson zu befinden.

Art. 37 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Statuts der angehenden Militärpersonen beziehungsweise der Militäranwärter finden keine Anwendung auf angehende FMD-Militärpersonen in Bezug auf: 1. die Zurückstellung, 2.die Wiedereingliederung, 3. die Fortsetzung der Ausbildung. Art. 38 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche finden keine Anwendung auf angehende FMD-Militärpersonen.

Abschnitt 5 - Zeitweilige Amtsenthebung und Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung Art. 39 - Die zeitweilige Amtsenthebung findet nur in folgenden Fällen statt: 1. auf Antrag der FMD-Militärperson, 2.aus Gesundheitsgründen, 3. aus Disziplinargründen. Art. 40 - § 1 - FMD-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin aus persönlichen Gründen zeitweilig ihres Amtes enthoben werden, sofern: 1. sie ihren Ausbildungszyklus beendet haben, 2.der Antrag mit aussergewöhnlichen sozialen Gründen versehen ist, über die der Generaldirektor des Personals befinden muss.

Zeitweilige Amtsenthebungen dauern drei Monate und können nur einmal gewährt werden. § 2 - In einer Kriegsperiode können FMD-Militärpersonen keine zeitweilige Amtsenthebung auf Antrag erhalten. Gleiches gilt für diejenigen, die sich in einer Friedensperiode im operativen Einsatz befinden oder denen hierzu eine Vorbereitungsfrist auferlegt worden ist.

Die auf Antrag des Betreffenden gewährten zeitweiligen Amtsenthebungen enden von Rechts wegen in einer Kriegsperiode.

Art. 41 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung endet: 1. mit Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung, sofern keine Neuverpflichtung in derselben Eigenschaft darauf folgt oder sofern sie nicht gemäss Artikel 30 Absatz 2 von Rechts wegen verlängert wird, 2.mit Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung.

FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung endet, können keinesfalls als FMD-Militärperson wieder eingegliedert werden. FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung jedoch auf der Grundlage von Artikel 42 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) von Rechts wegen im Hinblick auf die Teilnahme an einer Ausbildung für angehende Militärpersonen beziehungsweise Militäranwärter des aktiven Kaders in einer höheren Personalkategorie gekündigt worden ist, können gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten wieder eingegliedert werden.

Art. 42 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung wird von Rechts wegen gekündigt, wenn die angehende FMD-Militärperson oder die FMD-Militärperson: 1. nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist oder in Anwendung des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Gegenstand eines Beschlusses zur Entfernung aus dem Staatsgebiet, eines Zurückweisungs- oder eines Ausweisungsbeschlusses ist, 2. eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet: a) als angehende Militärperson beziehungsweise Militäranwärter des aktiven Kaders der Streitmacht, b) als angehender Hilfsoffizier, 3.definitiv pensioniert wird, 4. ohne Aufschub lebenslänglich oder auf Zeit eines der in Artikel 31 Nr.1 und 6 des Strafgesetzbuchs aufgezählten Rechte verliert, 5. nicht mindestens das medizinische Profil behält, das ihrer vom König festgelegten Personalkategorie entspricht, 6.die Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson gemäss Artikel 36 Absatz 1 Nr. 1 und 2 verliert.

Die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung von Rechts wegen wird wirksam, sobald sich die Situation ergibt, die dazu Anlass gibt.

Art. 43 - Angehende FMD-Militärpersonen beziehungsweise FMD-Militärpersonen erhalten von ihrem Korpschef die Kündigung ihrer Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung, wenn sie hierzu einen schriftlichen Antrag stellen.

Wenn der Antrag während des Zeitraums eingereicht wird, in dem die angehende FMD-Militärperson einen Sold erhält, wird die Kündigung der Verpflichtung spätestens drei Werktage nach dem Datum der Einreichung des Antrags wirksam.

Wenn der Antrag nach dem in Absatz 2 erwähnten Zeitraum eingereicht wird, wird die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung je nach Fall: 1. bei einem FMD-Offizier oder -Unteroffizier, spätestens einen Monat nach dem Datum der Einreichung des Antrags wirksam, 2.bei einem FMD-Soldaten, spätestens zehn Werktage nach dem Datum der Einreichung des Antrags wirksam.

Die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf Antrag der FMD-Militärperson, die an einer Operation oder einem Auftrag teilnimmt, wie in Artikel 30 Absatz 2 erwähnt, oder der hierzu eine Vorbereitungsfrist auferlegt worden ist, wird frühestens mit Beendigung der Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem Auftrag wirksam.

Art. 44 - Die Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen kann von Amts wegen gemäss den Bedingungen und dem Verfahren, die vom König festlegt werden, gekündigt werden.

Abschnitt 6 - Zulassung zu anderen Eigenschaften der Militärperson des aktiven Kaders Art. 45 - FMD-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin je nach Fall zu folgenden Eigenschaften zugelassen werden: 1. Militärpersonen des Ergänzungskaders, wenn sie vor Inkrafttreten von Artikel 216 des Gesetzes vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte versetzt werden, 2. Militärpersonen des aktiven Kaders in einer in Artikel 25 § 1 Absatz 1 Nr.1, 4 beziehungsweise 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Personalkategorie, in den anderen Fällen.

FMD-Militärpersonen werden in der Personalkategorie zugelassen, die derjenigen entspricht, der sie als FMD-Militärperson angehören.

FMD-Offiziere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 werden in der Eigenschaft eines Offiziers der Stufe B zugelassen.

Art. 46 - Zur Einreichung eines Zulassungsantrags müssen die in Artikel 45 erwähnten FMD-Militärpersonen folgende Bedingungen erfüllen: 1. vom Generaldirektor des Personals zugelassen worden sein, 2.eine positive Bewertung ihres Korpschefs gemäss den vom König festgelegten Modalitäten erhalten haben, 3. für FMD-Offiziere, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30.Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags bestanden haben, 4. für FMD-Unteroffiziere, die in Artikel 8 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags bestanden haben. Die in Absatz 1 erwähnten FMD-Militärpersonen, die an einer Operation beziehungsweise einem Auftrag teilgenommen haben, wie in Artikel 30 Absatz 2 erwähnt, können den Zulassungsantrag ab Beendigung der Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem Auftrag einreichen.

Andernfalls können Zulassungsanträge frühestens nach dreissig Monaten aktiven Dienstes eingereicht werden.

Zulassungsanträge müssen eingereicht werden spätestens: 1. vor dem sechsundvierzigsten Monat des Dienstes, für FMD-Offiziere und -Unteroffiziere, 2.vor dem vierunddreissigsten Monat des Dienstes, für FMD-Soldaten.

Art. 47 - § 1 - FMD-Militärpersonen im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 1 werden in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am siebenundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, als FMD-Militärperson eingesetzt waren.

FMD-Offiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt.

FMD-Unteroffiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den Dienstgrad eines ersten Sergeanten ernannt.

FMD-Soldaten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den Dienstgrad eines ersten Soldaten ernannt. § 2 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den FMD-Militärpersonen gemäss den Bestimmungen von § 1 ernannt werden, kann nicht an einem früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen der Personalkategorie, in der sie zugelassen werden.

Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses Dienstalters fest.

Abschnitt 7 - Aufnahme in den Reservekader Art. 48 - FMD-Militärpersonen, die nicht wie in Abschnitt 6 erwähnt in einer anderen Personalkategorie des aktiven Kaders zugelassen worden sind, deren Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf Antrag gekündigt worden oder abgelaufen ist und die die militärische Ausbildung bestanden haben, werden von Rechts wegen für eine Dauer von zehn Jahren in den Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen, die der Kategorie der FMD-Militärpersonen entspricht, der sie angehören.

Art. 49 - Militärpersonen im Sinne von Artikel 48 werden am Tag der Aufnahme in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie als FMD-Militärperson eingesetzt waren.

Abschnitt 8 - Besoldungs- und soziale Bestimmungen Art. 50 - In dem Zeitraum vom Tag, an dem FMD-Militärpersonen die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, bis zum letzten Tag des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie diese Verpflichtung eingegangen sind, finden die Besoldungsbestimmungen für Militärpersonen, die ein Gehalt erhalten, keine Anwendung auf FMD-Militärpersonen.

Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums erhalten FMD-Militärpersonen einen Sold, für den der König den Betrag mit einem Maximum von 5 EUR pro Tag und die Gewährungsmodalitäten festlegt. Der König kann den Betrag des Solds an die Mobilitätsregelung koppeln, die auf die Gehälter des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste anwendbar ist. FMD-Militärpersonen kommen ausserdem in den Genuss von Kost und Logis, Kleidung, Ausrüstung und der staatlichen Übernahme der Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Art. 51 - Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen finden erst ab dem ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, auf sie Anwendung.

Art. 52 - Für den Zeitraum vor dem ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, ist der Minister ermächtigt, die Risiken eines Einkommensausfalls wegen Invalidität oder Tod durch einen Versicherungsvertrag zu decken.

Art. 53 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen und Modalitäten sind die Ausübung eines FMD und die Gewährung des Solds je nach Fall vereinbar mit: 1. dem Anrecht auf Kinderzulagen, 2.dem Anrecht auf garantierte Familienleistungen, 3. der Beibehaltung der Eigenschaft eines Arbeitssuchenden oder eines entschädigten Arbeitssuchenden. Art. 54 - Die in Artikel 50 Absatz 2 erwähnten Vorteile gelten nicht als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften. Das Sold und die anderen in Artikel 50 Absatz 2 erwähnten Vorteile gelten nicht als Entlohnung im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und nicht als Einkommen im Sinne der Artikel 3 und 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen.

Während des in Artikel 50 Absatz 1 erwähnten Zeitraums gilt der FMD nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften.

Art. 55 - Die Artikel 14 bis 18 des Gesetzes vom 6. Februar 2003 über das Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen und zur Festlegung sozialer Bestimmungen finden keine Anwendung auf FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung vor Beginn des sechsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die FMD-Militärpersonen die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, gekündigt wird.

Art. 56 - Am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung können Kurzzeitmilitärpersonen, die die in Artikel 46 Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und mindestens sechsunddreissig Dienstmonate in ihrer Personalkategorie geleistet haben, einen Antrag auf Zulassung in der Eigenschaft einer Militärperson des Ergänzungskaders einreichen.

Die in Absatz 1 erwähnten Kurzzeitmilitärpersonen werden in der Personalkategorie zugelassen, die derjenigen entspricht, der sie als Kurzzeitmilitärpersonen angehören, und werden in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am siebenundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen genügt haben, als Kurzzeitmilitärperson eingesetzt waren.

Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Kurzzeitmilitärpersonen gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 ernannt werden, kann nicht an einem früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen des Ergänzungskaders der Personalkategorie, in der sie zugelassen werden.

Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses Dienstalters fest. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der sozialen Eingliederung Frau L. ONKELINX Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Anlage 1 zum Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze TABELLE A

Art der Ausbildung

Dauer der Ausbildung

Dauer der Leistungsdauer

Offiziere (*)


(1)

5 Jahre

7,5 Jahre

(2)

5 Jahre

7,5 Jahre

(3) (**)

4 Jahre

6 Jahre

(4) (**)

4 Jahre

6 Jahre

(5) (**)

5 Jahre

7,5 Jahre

(6) (**)

6 Jahre

9 Jahre

(7) (**)

7 Jahre

10,5 Jahre

(8)

-

6 Jahre

(9)

-

3 Jahre

Unteroffiziere


(10)

2 Jahre

3 Jahre

(11)

-

3 Jahre

Soldaten

-

3 Jahre


(12)

Universitätsunterricht oder Hochschulunterricht des langen Typs

1,5 Mal die Dauer der Ausbildung (***)

Hochschulunterricht des kurzen Typs


(1) Offiziere aus der Fakultät der Sozial- und Militärwissenschaften der Königlichen Militärschule.(2) Offiziere aus der polytechnischen Fakultät der Königlichen Militärschule.(3) Offiziere aus einer Industriehochschule.(4) Offiziere aus der Schifffahrtshochschule.(5) Offiziere-Apotheker und -Zahnärzte.(6) Offiziere-Tierärzte.(7) Offiziere-Ärzte. (8) Hilfsoffiziere (...). (9) Offiziere des Ergänzungskaders.(10) Berufsunteroffiziere der normalen Anwerbung aus einer Unteroffiziersschule.(11) Unteroffiziere des Ergänzungskaders.(12) Zusätzliche Ausbildung, wie in Artikel 3 § 1 Nr.3 bestimmt. (*) Für Berufsoffiziere beziehungsweise Offiziere des Ergänzungskaders, die eine Ausbildung zum Piloten der Heeresflieger oder zum Piloten des Flugpersonals der Marine erfolgreich absolviert haben oder ein höheres Pilotenbrevet beziehungsweise das Fluglotsenbrevet erhalten haben, wird die Leistungsdauer um drei Jahre verlängert. (**) Für Offiziere aus der zusätzlichen Anwerbung wird nur die Anzahl der als angehender Berufsoffizier bestandenen Jahre berücksichtigt. (***) Mit einer Leistungsdauer von mindestens drei Jahren.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM

Anlage 2 zum Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze TABELLE F1

Ausscheiden während der Berufsausbildung zur Erlangung des Militärbrevets eines Fluglotsen

Zurückzuzahlender Betrag

Ab Bestehen der Phase der Grundausbildung zur Erlangung der Fluglotsen-Trainingslizenz

43.452,64 EUR


TABELLE F2

Ab Bestehen der Berufsausbildung zur Erlangung des Militärbrevets eines Fluglotsen Ausscheiden:

Zurückzuzahlender Betrag

im 1. Jahr

45.601,970 EUR

im 2. Jahr

38.001,643 EUR

im 3. Jahr

30.401,314 EUR

im 4. Jahr

22.800,986 EUR

im 5. Jahr

15.200,657 EUR

im 6. Jahr

7.600,329 EUR


Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM

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