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Wet van 10 juli 2016
gepubliceerd op 14 april 2017

Wet tot toewijzing van nieuwe inningstaken aan en tot integratie van sommige opdrachten en een deel van het personeel van de dienst voor de bijzondere socialezekerheidsstelsels in de Rijksdienst voor Sociale Zekerheid alsmede tot regeling van diverse aangelegenheden met betrekking tot Famifed en de Federale Pensioendienst. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017020334
pub.
14/04/2017
prom.
10/07/2016
ELI
eli/wet/2016/07/10/2017020334/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 JULI 2016. - Wet tot toewijzing van nieuwe inningstaken aan en tot integratie van sommige opdrachten en een deel van het personeel van de dienst voor de bijzondere socialezekerheidsstelsels in de Rijksdienst voor Sociale Zekerheid alsmede tot regeling van diverse aangelegenheden met betrekking tot Famifed en de Federale Pensioendienst. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2016 tot toewijzing van nieuwe inningstaken aan en tot integratie van sommige opdrachten en een deel van het personeel van de dienst voor de bijzondere socialezekerheidsstelsels in de Rijksdienst voor Sociale Zekerheid alsmede tot regeling van diverse aangelegenheden met betrekking tot Famifed en de Federale Pensioendienst (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 10. JULI 2016 - Gesetz zur Zuweisung neuer Einziehungsaufgaben an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur Integrierung bestimmter Aufträge und eines Teils des Personals des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das Landesamt für soziale Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter Angelegenheiten in Bezug auf Famifed und den Föderalen Pensionsdienst PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen in Sachen soziale Sicherheit Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird wie folgt ersetzt: "Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich".

Art. 3 - Artikel 1 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter 'provinzialen und lokalen Verwaltungen': - Provinzen, - öffentliche Einrichtungen in Trägerschaft der Provinzen, - Gemeinden, - öffentliche Einrichtungen in Trägerschaft der Gemeinden, - Gemeindevereinigungen, - ÖSHZ, - ÖSHZ-Vereinigungen, - öffentliche Einrichtungen in Trägerschaft der ÖSHZ, - Agglomerationen und Gemeindeföderationen, - öffentliche Einrichtungen in Trägerschaft der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, - auf der Grundlage des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes eingerichtete lokale Polizeizonen, - auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit eingerichtete Hilfeleistungszonen, - die Französische Gemeinschaftskommission und die Flämische Gemeinschaftskommission, - regionale Wirtschaftseinrichtungen, die erwähnt sind in den Kapiteln II und III des Rahmengesetzes vom 15. Juli 1970 zur Organisation der Planung und wirtschaftlichen Dezentralisierung, abgeändert durch das Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 25. Mai 1983, die Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20. Mai 1999 und das Dekret des Flämischen Rats vom 27. Juni 1985, - 'Bruxelles-Propreté, Agence régionale pour la Propreté/Net Brussel, Gewestelijk Agentschap voor Netheid', - den 'Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt', - Vereinigungen mehrerer der vorerwähnten Einrichtungen, - die VoG 'Vlaamse Operastichting' für die Mitglieder ihres Personals, die bei der Interkommunalen 'Opera voor Vlaanderen' endgültig ernannt waren und bei der Übernahme ihr Statut bewahrt haben.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: - 'Geschäftsführendem Ausschuss': den Geschäftsführenden Ausschuss, der in Artikel 4ter § 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge erwähnt ist, so wie er durch Artikel 39 abgeändert wird, - 'Geschäftsführendem Ausschuss der sozialen Sicherheit': den in Artikel 4ter § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 1963 erwähnten Geschäftsführenden Ausschuss." Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1 - Aufträge".

Art. 5 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ebenfalls mit der Einziehung und Beitreibung der nachstehend erwähnten Beiträge, Einbehaltungen, Beteiligungen oder anderen Einnahmen beauftragt: 1. des in Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten erwähnten Beitrags, 2. des in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 6.Juli 1971 über die Gründung von bpost und über einige Postdienste erwähnten Prozentsatzes der Lohnsumme, 3. der in Artikel 39quater des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Einbehaltung, mit Ausnahme der Einbehaltung für die Personalmitglieder der lokalen Polizeizonen und Provinzgouverneure, Bürgermeister, Schöffen und Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren, 4. des in Artikel 60 des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Eigenbeitrags, 5. des in Artikel 176 § 4 des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten Arbeitgeberbeitrags, 6. des in den Artikeln 18 und 20 des Gesetzes vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Betrags, 7. des in Artikel 9 § 1 Absatz 1 und § 2 des Gesetzes vom 11.Dezember 2003 über die Übernahme der gesetzlichen Pensionsverpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus hinsichtlich ihres statutarischen Personals durch den Belgischen Staat erwähnten Arbeitgeberbeitrags, 8. des Eigenbeitrags, der erwähnt ist in Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 4.März 2004 zur Gewährung von ergänzenden Vorteilen in Sachen Ruhestandspensionen an Personen, die zur Ausübung einer Management- oder Führungsfunktion in einem öffentlichen Dienst bestellt worden sind, 9. des in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2004 über die Übernahme der gesetzlichen Pensionsverpflichtungen der Brussels International Airport Company erwähnten Arbeitgeberbeitrags, 10. der in den Artikeln 55 und 56 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes vom 11.Juli 2005 erwähnten Beiträge, 11. der in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28.Dezember 2005 über die Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den Belgischen Staat erwähnten Beiträge und Einbehaltungen, 12. der Beiträge, die in Artikel 55 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen erwähnt sind." Art. 6 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/2 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ebenfalls mit der Einziehung und Beitreibung der Einnahmen beauftragt, die in Artikel 10 Nr. 1, 2 und 13 und in Artikel 13 Nr. 1 Gedankenstrich 3 und 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen erwähnt sind. § 2 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ebenfalls mit der in Artikel 39quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Einbehaltung für die Provinzgouverneure, Bürgermeister, Schöffen und Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren beauftragt. § 3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ebenfalls mit der Einziehung des in Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors erwähnten Beitrags beauftragt." Art. 7 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ebenfalls mit der Einziehung der durch das Gesetz vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Beiträge beauftragt." Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bildet, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Das Landesamt für soziale Sicherheit kann durch Vereinbarung die Einziehung der Beiträge gewährleisten, die nicht in § 1 und in den Artikeln 5, 5/1, 5/2 und 5/3 erwähnt sind.

In diesem Fall sind sowohl für die Beiträge als auch für die Beitragzuschläge und Verzugszinsen die Berechnungsmodi, die Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind. § 3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist mit der Einziehung des Beitrags beauftragt, den die Verwaltungen entrichten müssen, die dem Kollektiven Sozialdienst der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind, der in Artikel 23 des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit erwähnt ist.

In diesem Fall sind sowohl für die Beiträge als auch für die Beitragzuschläge und Verzugszinsen die Berechnungsmodi, die Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." Art. 9 - In dasselbe Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1bis - Aufträge in Sachen überseeische soziale Sicherheit und andere spezifische Aufträge".

Art. 10 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Überseeische soziale Sicherheit".

Art. 11 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist mit der Ausführung der folgenden Bestimmungen beauftragt: 1. des Gesetzes vom 16.Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des Belgischen Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom Belgischen Staat garantiert werden, 2. des Gesetzes vom 17.Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit, 3. der Erlasse zur Ausführung der in Nr.1 und 2 erwähnten Gesetze." Art. 12 - In denselben Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Vom Landesamt für soziale Sicherheit gezahlte Beteiligungen".

Art. 13 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 12, werden die Artikel 8/2 bis 8/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/2 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist mit der Zahlung der in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24.

März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnten Beteiligungen beauftragt.

Die vom Landesamt ausgezahlten Beteiligungen werden vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung erstattet und gehen zu Lasten des durch Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 25 eingerichteten Interministeriellen Haushaltsfonds zur Förderung der Beschäftigung.

Das Landesamt fordert unrechtmäßig ausgezahlte Beteiligungen zurück.

Wird der Betrag nicht binnen einer Frist von sechzig Tagen nach Empfang des Beitreibungsschreibens gezahlt, sind gesetzliche Verzugszinsen zu entrichten. Das Landesamt kann unrechtmäßig ausgezahlte Beteiligungen ebenfalls auf später zu entrichtende Beteiligungen einbehalten.

Art. 8/3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist mit der Zahlung einer jährlichen Beihilfe an die vom Minister des Innern bestimmten lokalen Behörden für die Umsetzung eines Programms in Bezug auf die gesellschaftlichen Probleme im Bereich Sicherheit, für die Verwirklichung von Initiativen in Sachen Verbrechensverhütung, für die Anwerbung und Ausbildung von Gemeindepolizisten und für die Durchführung von Maßnahmen zur Koordinierung der Polizeiaufgaben beauftragt.

Dient die Beihilfe der Finanzierung der Ausbildung von Polizisten, kann sie auch anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren gewährt werden.

Diese Beihilfe geht zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplanartikels, der im Haushaltsplan des Landesamtes eingetragen und durch Steuereinnahmen gedeckt ist, die sich ab dem 1.

Januar 1999 auf einen Betrag von 40.902.000,00 EUR pro Jahr belaufen und dem Landesamt in monatlichen Teilbeträgen zugeführt werden. Der eventuelle Saldo des laufenden Haushaltsjahres im betreffenden Haushaltsplanartikel wird auf das nächstfolgende Haushaltsjahr in denselben Haushaltsplanartikel übertragen und mit den laufenden Einnahmen zusammengeführt.

Der König bestimmt die Zuständigkeiten des Landesamtes in Bezug auf das Bestehen von Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und die Kontrolle über ihre Verwendung.

Art. 8/4 - Der König bestimmt das Verfahren für die Festlegung der Verwaltungskosten, die dem Landesamt für soziale Sicherheit für die Zahlung der im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Beteiligungen an die Empfänger zuerkannt werden können." Art. 14 - In denselben Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Sozialer und Steuerlicher Maribel".

Art. 15 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel 8/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/5 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist mit der Ausführung der Finanzierung und der Kontrolle zusätzlicher Arbeitsplätze im Rahmen des Sozialen Maribel und des Steuerlichen Maribel, die in die Zuständigkeit des in Artikel 35 § 5 Buchstabe C Nr. 2 Buchstabe a) Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Geschäftsführenden Ausschusses fallen, beauftragt." Art. 16 - In denselben Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Unterabschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 4 - Ausführung von Sozialabkommen".

Art. 17 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 16, werden die Artikel 8/6 und 8/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/6 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist mit der Ausführung bestimmter Maßnahmen der Sozialabkommen für die föderalen Gesundheitssektoren, die in die Zuständigkeit des in Artikel 35 § 5 Buchstabe C Nr. 2 Buchstabe a) Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Geschäftsführenden Ausschusses fallen, beauftragt.

Es handelt sich um: - die Finanzierung und Kontrolle zusätzlicher Arbeitsplätze im Rahmen der Maßnahme in Bezug auf zusätzlichen Urlaub, - die Kontrolle zusätzlicher Arbeitsplätze im Rahmen des Sozialabkommens 2011, - die den Krankenhäusern gewährte finanzielle Beteiligung im Rahmen der Maßnahme zur Statutarisierung.

Art. 8/7 - Das Landesamt für soziale Sicherheit kann vom König mit der Ausführung von Maßnahmen beauftragt werden, die in anderen als den in Artikel 8/6 erwähnten Sozialabkommen vorgesehen sind." Art. 18 - Die Artikel 19 und 20 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. März 1994, werden mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 19 - Das Landesamt für soziale Sicherheit überträgt dem Föderalen Pensionsdienst nach Einbehaltung der in Artikel 20 erwähnten Verwaltungskosten die in Anwendung von Artikel 5/2 § 1 eingezogenen Beiträge. Der Föderale Pensionsdienst überträgt den Vorsorgeeinrichtungen die Mittel, die für die Zahlung der Pensionen zu Lasten des Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen bestimmt sind und die von ihnen verwaltet werden.

Art. 20 - Der König bestimmt das Verfahren für die Festlegung der Verwaltungskosten, die auf die in Anwendung von Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels eingezogenen Beiträge einbehalten werden." Art. 19 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Landesamt für soziale Sicherheit darf die von der provinzialen oder lokalen Verwaltung geschuldeten Beiträge auf den zuletzt angegebenen Betrag veranschlagen.

Der mögliche Unterschied zwischen den tatsächlich geschuldeten Beiträgen und den veranschlagten Beiträgen wird der Verwaltung erstattet.

Der Betrag der so festgelegten Schuldforderung wird der Verwaltung per Einschreibebrief notifiziert." Art. 20 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für soziale Sicherheit verleiht den Dienstleistungserbringern, die die Sozialversicherungserklärungen für die provinzialen und lokalen Verwaltungen einreichen und die vom Ausschuss festgelegten Qualitätsbedingungen erfüllen, das Qualitätszeichen 'Full service'. Dieses Zeichen ermöglicht es, für diese Dienstleistungserbringer Anreize zu schaffen, die Qualität der Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch mit dem Landesamt, die für eine gute Verwaltung der sozialen Sicherheit notwendig sind, falls nötig zu verbessern.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Geschäftsführende Ausschuss bestimmt die für die Verleihung des Qualitätszeichens 'Full service' verwendeten objektiven Kriterien, die Dauer, für die das Kennzeichen verliehen wird, und das Verfahren, nach dem die Verleihung oder Nichtverleihung des Zeichens den Dienstleistungserbringern mitgeteilt wird." Art. 21 - In Kapitel 4 Abschnitt 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird ein Artikel 40quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 40quater - Wird der Betrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt, können dem Landesamt zu entrichtende Beiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen, Pauschalentschädigungen und Beiträge infolge einer Regularisierung gemäß den vom König festgelegten Modalitäten von Amts wegen von dem Konto abgebucht werden, das die angeschlossenen provinzialen und lokalen Verwaltungen bei folgenden Einrichtungen eröffnet haben: BELFIUS, BNP PARIBAS FORTIS, bpost und der Belgischen Nationalbank, und dies nacheinander in der vorerwähnten Reihenfolge.

Der Königliche Erlass Nr. 286 vom 31. März 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einziehung der Sozialversicherungs- und Solidaritätsbeiträge findet ebenfalls Anwendung in Bezug auf die dem Landesamt zu entrichtenden Beträge." Art. 22 - In Artikel 42 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Schuldforderungen des Landesamtes für soziale Sicherheit in Bezug auf unrechtmäßig gezahlte Gehaltszuschläge, Beteiligungen und Beihilfen, die in den Artikeln 8/2 und 8/3 erwähnt sind, verjähren in fünf Jahren nach dem Tag der Zahlung. Die gegen das Landesamt erhobenen Klagen auf Zahlung der vorerwähnten zu entrichtenden Gehaltszuschläge, Beteiligungen und Beihilfen verjähren in fünf Jahren nach dem Tag ihrer Fälligkeit." Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird Kapitel 5bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 5bis - Verschiedene Haushaltsbestimmungen".

Art. 24 - In Kapitel 5bis, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Allgemeine Aufträge".

Art. 25 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel 43/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43/1 - Die anderen Einkünfte des Landesamtes für soziale Sicherheit umfassen alle anderen Einnahmen, die ihre Aufträge und ihre Geschäftsführung betreffen." Art. 26 - In Kapitel 5bis, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - In Kapitel 2 Abschnitt 1bis erwähnte Aufträge in Sachen überseeische soziale Sicherheit und andere spezifische Aufträge".

Art. 27 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 43/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43/2 - Die nachstehend genannten Fonds des ASRSS werden in Fonds des Landesamtes für soziale Sicherheit umgewandelt: 1. der in Artikel 35 § 5 Buchstabe C Nr.2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnte Fonds "Sozialer Maribel", 2. die in Artikel 5 des Gesetzes vom 17.Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit erwähnten Fonds.

Die vorerwähnten Fonds behalten ihre Zweckbestimmung. Ihre Aktiva vom 31. Dezember 2016, die dem Landesamt für soziale Sicherheit übertragen werden, können nicht zu anderen Zwecken verwendet werden als zu denen, für die sie am 31.Dezember 2016 bestimmt waren." Art. 28 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 43/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43/3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit erhält jährlich folgende Subventionen: 1. die in den Artikeln 10 bis 14 des Gesetzes vom 6.Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit erwähnten Subventionen, 2. die in Artikel 154 § 2 des Gesetzes vom 22.Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Subvention, 3. die in Artikel 58 des Gesetzes vom 17.Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit erwähnte Kostenübernahme." Art. 29 - In Artikel 44 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1989, werden die Wörter "oder des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" aufgehoben.

Art. 30 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" aufgehoben.

Art. 31 - Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "Artikel 1 § 2ter des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" durch die Wörter "Artikel 8/2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer" ersetzt und werden die Wörter ", was das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen betrifft," aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung vom vorhergehenden Absatz führt das Landesamt für soziale Sicherheit dem Fonds für Berufskrankheiten nach Abzug der Verwaltungskosten den Teil des in Artikel 38 § 3 Nr.5 erwähnten Beitrags zu, der auf der Grundlage des zu finanzierenden Barmittelbedarfs der Regelung der Berufskrankheiten für diese Regelung bestimmt ist. Der Teil des in Artikel 38 § 3 Nr. 5 erwähnten Beitrags, der nicht dem Fonds für Berufskrankheiten zugeführt wird, wird dem Fonds für die Abschreibung der Erhöhung der Pensionsbeitragssätze zugeführt, der in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen erwähnt ist." Art. 32 - Artikel 31ter § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "oder bei den Diensten des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" aufgehoben. 2. In Nr.4 werden die Wörter "oder das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" aufgehoben.

Art. 33 - Artikel 31quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "oder das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" aufgehoben.2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "oder das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" aufgehoben.3. In § 6 Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "oder das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" aufgehoben. 4. In § 6 Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "oder dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" aufgehoben. 5. In § 6 Absatz 3 Nr.4 werden die Wörter "oder dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" aufgehoben.

Art. 34 - Artikel 35 § 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe C Nr.2 Buchstabe a) Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" durch die Wörter "Landesamt für soziale Sicherheit" ersetzt. 2. In Buchstabe C Nr.2 Buchstabe a) wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Dieser Fonds wird durch den vom Landesamt für soziale Sicherheit zugeführten Ertrag der im vorliegenden Artikel erwähnten Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit gespeist, auf die die betreffenden Arbeitgeber des öffentlichen Sektors Anspruch erheben können." 3. In Buchstabe C Nr.2 Buchstabe a) wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Die Buchhaltung des Fonds umfasst folgende Rubriken: 1. Rubrik für die Zahlung der Betriebskosten, 2.Rubrik für die Finanzierung der Verwaltungs- und Personalkosten, 3. Rubrik für die Finanzierung zusätzlicher Arbeitsplätze, mit folgenden Unterrubriken: - Beitragsermäßigungen, auf die die in Artikel 1 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Krankenhäuser und psychiatrischen Pflegeheime Anspruch erheben können, - Beitragsermäßigungen, auf die andere als die unter dem vorangehenden Gedankenstrich erwähnten Krankenhäuser und psychiatrischen Pflegeheime des öffentlichen Sektors Anspruch erheben können, - Beitragsermäßigungen, auf die andere als die unter dem ersten Gedankenstrich erwähnten provinzialen und lokalen Verwaltungen Anspruch erheben können, - Beitragsermäßigungen, auf die andere als die unter dem vorangehenden Gedankenstrich erwähnten Krankenhäuser und psychiatrischen Pflegeheime des öffentlichen Sektors Anspruch erheben können, - Beträge, die der für die Beschäftigung zuständige Minister, der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister aus den einmaligen Mitteln des Fonds der Finanzierung von Ausbildungsprojekten zuweisen,". 4. In Buchstabe C Nr.2 Buchstabe b) Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" durch die Wörter "Landesamt für soziale Sicherheit" ersetzt. 5. In Buchstabe C Nr.2 Buchstabe b) wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Buchhaltung dieses Fonds umfasst folgende Rubriken: 1. Rubrik betreffend die Rückforderung zu Lasten der in Artikel 1 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten öffentlichen Arbeitgeber, 2. Rubrik betreffend die Rückforderung zu Lasten anderer als der unter dem vorangehenden Gedankenstrich erwähnten öffentlichen Arbeitgeber." 6. In Buchstabe D wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Auf den Ertrag, der jedem sektoriellen Fonds und dem für sämtliche Arbeitgeber des öffentlichen Sektors zuständigen Fonds "Sozialer Maribel" zukommt, wird 0,10 % dieses Ertrags vom Landesamt für soziale Sicherheit an die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit gezahlt. Die sektoriellen Fonds und der für sämtliche Arbeitgeber des öffentlichen Sektors zuständige Fonds 'Sozialer Maribel' sind ermächtigt, höchstens 1,20 % der ihnen zustehenden Beträge für die Deckung der Verwaltungs- und Personalkosten zu verwenden." 7. In Buchstabe D Absatz 3 werden die Wörter "sektoriellen Fonds" durch die Wörter "sektoriellen Fonds und der für die Arbeitgeber des öffentlichen Sektors zuständige Fonds 'Sozialer Maribel'" ersetzt und werden die Wörter "Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" durch die Wörter "Landesamtes für soziale Sicherheit" ersetzt.8. In Buchstabe E Buchstabe a) Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines jeden sektoriellen Fonds 'Sozialer Maribel'" und den Wörtern "befindet, einschließlich der Zinsen," die Wörter "und des für sämtliche Arbeitgeber des öffentlichen Sektors zuständigen Fonds 'Sozialer Maribel'" eingefügt.9. Buchstabe I wird wie folgt ersetzt: "Die unter Buchstabe C Nr.1 erwähnten sektoriellen Fonds und der unter Buchstabe C Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Fonds 'Sozialer Maribel' werden, abgesehen von den Aufgaben, die ihnen in Anwendung von Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit anvertraut sind, mit der Verwaltung der Arbeitsplätze für Jugendliche im Rahmen der Gesamtprojekte auf föderaler und föderierter Ebene im nichtkommerziellen Sektor, die auf die Artikel 82 § 3 und 83 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen zurückzuführen sind, beauftragt." Art. 35 - In Artikel 37quater § 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 25. April 2014, werden die Wörter "dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" durch die Wörter "dem Landesamt für soziale Sicherheit" ersetzt.

Art. 36 - Artikel 38 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter ", die dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind" aufgehoben. 2. Nr.5, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "5. 0,17 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers, der für die Regelung der Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor bestimmt ist; dieser in Artikel 56 Nr. 3 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte Beitrag ist von jedem in Artikel 1 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeitgeber zu entrichten.

Der in Absatz 1 erwähnte Arbeitgeberbeitrag ist jedoch nicht für die in den Artikeln 17 und 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen zu entrichten,".

Art. 37 - In Artikel 39quater § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Januar 2006, werden die Absätze 2 und 4 aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen in Sachen administrative Verwaltung Art. 38 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "das Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit" aufgehoben. Art. 39 - Im selben Gesetz wird Artikel 4ter, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Dezember 1999, wie folgt ersetzt: "Art. 4ter - § 1 - Der in Artikel 2 erwähnte geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für soziale Sicherheit ist zuständig für die Anwendung der Artikel 5 bis 8/4 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die Ausführung des in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes bestimmten Auftrags ausgenommen. § 2 - Für die Ausführung des in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 erwähnten Auftrags wird ein geschäftsführender Ausschuss der sozialen Sicherheit eingerichtet.

Dieser geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die stimmberechtigt sind, 3. sieben Vertretern der öffentlichen Behörden, unter denen sich ein Vertreter des Ministers des Haushaltes befindet, die stimmberechtigt sind, 4.zwei Vertretern des Nationalen Krankenkassenkollegiums, die beratende Stimme haben.

Der König ernennt den Präsidenten, der die in Artikel 5 erwähnten Bedingungen erfüllt, und die Vertreter der öffentlichen Behörden. Er bestimmt nach Stellungnahme der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, die Anzahl der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder. Der König ernennt auch auf Vorschlag des Nationalen Krankenkassenkollegiums die Vertreter dieses Kollegiums.

Der König kann für alle in Absatz 2 erwähnten Mitglieder Ersatzmitglieder ernennen.

Die Regierungskommissare, die von dem für die Sozialen Angelegenheiten und dem für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt werden, wohnen den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit mit beratender Stimme bei.

Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Landesamt für soziale Sicherheit wahrgenommen. § 3 - Der in Artikel 35 § 5 Buchstabe C Nr. 2 Buchstabe a) Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnte geschäftsführende Ausschuss ist zuständig für die Anwendung der Artikel 8/5 bis 8/7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer." Art. 40 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst] Art. 41 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.

April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen] Art. 42 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit] KAPITEL 4 - Autonome Bestimmungen Art. 43 - In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird die tägliche Geschäftsführung des Landesamtes für soziale Sicherheit ab dem 1. Januar 2017 von einem Generalverwalter wahrgenommen, dem zwei beigeordnete Generalverwalter beistehen.

Die Person, die das Amt des beigeordneten Generalverwalters beim Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit ausübt, führt ab dem Datum der Auflösung dieses Amtes ihr derzeitiges Mandat beim Landesamt für soziale Sicherheit fort. Sie leitet die Generaldirektion, die mit der Ausführung der in Kapitel 2 Abschnitt 1bis des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 erwähnten Aufgaben beauftragt ist.

Sie behält die Bewertungen, die ihr in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erteilt worden sind.

Sie hat weiterhin Anspruch auf die Entlohnung, die zu Beginn ihres Mandats festgelegt worden ist, und dies in Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. November 2003.

Art. 44 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Personalmitglied" statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder auf Probe Inhaber der Klasse oder des Dienstgrades sind, in der beziehungsweise dem sie angeworben worden sind.

Für Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag wird davon ausgegangen, dass sie Inhaber des Dienstgrades oder der Klasse sind, der beziehungsweise die der Funktion entspricht, für die sie eingestellt worden sind, oder in Ermangelung eines Vermerks im Vertrag in Bezug auf diese Stelle, Inhaber des Dienstgrades oder der Klasse sind, mit dem beziehungsweise der die Gehaltstabelle verbunden ist, in der ihre Entlohnung festgelegt ist.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Unterstützungsdienst" die Dienste, die nicht als operative Dienste aufgenommen werden: die Dienste der Generaldirektion, den Haushalts- und Finanzdienst, den Informatikdienst, den Personaldienst und den Infrastrukturdienst. § 2 - Die Personalmitglieder des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit, die bei den operativen Diensten der Direktion "Überseeische soziale Sicherheit", der Direktion "Lokale soziale Sicherheit" und der Direktion "Inspektion" beschäftigt sind, werden von Amts wegen am 1. Januar 2017 dem Landesamt für soziale Sicherheit in einer Stelle mit demselben Amtssitz übertragen, wie diejenige, die sie beim Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit bekleidet haben.

Gleiches gilt für die Personalmitglieder, die zeitweilig abwesend sind, sowie für diejenigen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels angeworben worden sind, um nach diesem Datum den Dienst anzutreten. § 3 - Die Personalmitglieder des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit, die beim "Kollektiven Sozialdienst der provinzialen und lokalen Verwaltungen" beschäftigt sind, werden von Amts wegen am 1. Januar 2017 dem Föderalen Pensionsdienst in einer Stelle mit demselben Amtssitz übertragen, wie diejenige, die sie beim Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit bekleidet haben.

Gleiches gilt für die Personalmitglieder, die zeitweilig abwesend sind, sowie für diejenigen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels angeworben worden sind, um nach diesem Datum den Dienst anzutreten. § 4 - Die Personalmitglieder des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit, die bei den operativen Diensten der Direktion "Familienleistungen" beschäftigt sind, werden von Amts wegen am 1.

September 2016 der Föderalagentur für Familienbeihilfen in einer Stelle mit demselben Amtssitz übertragen, wie diejenige, die sie beim Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit bekleidet haben.

Gleiches gilt für die Personalmitglieder, die am Tag vor der Übertragung zeitweilig abwesend sind, sowie für diejenigen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels angeworben worden sind, um nach diesem Datum den Dienst anzutreten. § 5 - Die Personalmitglieder des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit, die bei den Unterstützungsdiensten beschäftigt oder dort zeitweilig abwesend sind, werden am 1. Januar 2017 dem Landesamt für soziale Sicherheit, dem Föderalen Pensionsdienst und der Föderalagentur für Familienbeihilfen im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder des operativen Personals, das jeder dieser Einrichtungen übertragen wird, und innerhalb der Haushaltsgrenzen übertragen.

Die Personalmitglieder des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit, die bei den Unterstützungsdiensten beschäftigt oder dort zeitweilig abwesend sind, werden im Wege einer Dienstanweisung ersucht, binnen dreißig Kalendertagen per Einschreibebrief anzugeben, ob sie in eine oder mehrere der in der Dienstanweisung aufgezählten Stellen übertragen werden möchten. Die Dienstanweisung umfasst eine Anzahl Stellen, die mindestens der Anzahl der Mitglieder des Personals der Unterstützungsdienste entspricht, die übertragen werden müssen.

Die in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder können sich nur auf Stellen bewerben, die ihrem Dienstgrad und ihrer Klasse entsprechen, und müssen ihre Vorzugsreihenfolge vermerken, wenn sie sich auf mehrere Stellen bewerben.

Für jede Stelle werden die Anträge in nachfolgender Reihenfolge eingestuft: 1. Personalmitglieder, die über die erforderliche Qualifikation verfügen und die im Rahmen ihres Bewertungszyklus in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24.September 2013 über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt eine Funktionsbeschreibung erhalten haben, die der in der Dienstanweisung angegebenen Funktion ähnelt.

Die Reihenfolge für die Personalmitglieder mit derselben Funktionsbeschreibung wird wie folgt festgelegt: 1. statutarische Bedienstete, 2.Personalmitglieder auf Probe, 3. Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag, 4.Personalmitglieder, die im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens, wie in Artikel 31 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, beschäftigt sind.

Die Reihenfolge für die Personalmitglieder mit derselben Eigenschaft wird wie folgt festgelegt: 1. Personalmitglied mit dem höchsten Dienstgrad- oder Klassendienstalter, 2.bei gleichem Dienstgrad- oder Klassendienstalter, Personalmitglied mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 3. bei gleichem allgemeinem Dienstalter, ältestes Personalmitglied. Das Kriterium des Dienstgrad- oder Klassendienstalters wird nicht auf Personalmitglieder angewandt, die keine Staatsbediensteten sind.

Das allgemeine Dienstalter eines Personalmitglieds, das kein Staatsbediensteter ist, umfasst den Zeitraum, in dem es in gleich welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung einer Einrichtung des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt, angehört hat. 2. Personalmitglieder, die über die erforderliche Qualifikation verfügen und ihre Tätigkeit bei einem Dienst ausüben, der mit dem in der Notifizierung vermerkten Dienst vergleichbar ist.Die Reihenfolge für die Personalmitglieder, die ihre Tätigkeit bei einem vergleichbaren Dienst ausüben, wird wie folgt festgelegt: 1. statutarische Bedienstete, 2.Personalmitglieder auf Probe, 3. Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag, 4.Personalmitglieder, die im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens, wie in Artikel 31 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, beschäftigt sind.

Die Reihenfolge für die Personalmitglieder mit derselben Eigenschaft wird wie folgt festgelegt: 1. Personalmitglied mit dem höchsten Dienstgrad- oder Klassendienstalter, 2.bei gleichem Dienstgrad- oder Klassendienstalter, Personalmitglied mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 3. bei gleichem allgemeinen Dienstalter, ältestes Personalmitglied. Das Kriterium des Dienstgrad- oder Klassendienstalters wird nicht auf Personalmitglieder angewandt, die keine Staatsbediensteten sind. Das allgemeine Dienstalter eines Personalmitglieds, das kein Staatsbediensteter ist, umfasst den Zeitraum, in dem es in gleich welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung einer Einrichtung des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt, angehört hat.

Jede Stelle in der im vorhergehenden Absatz erwähnten Dienstanweisung wird nur in einer Sprachrolle angeboten. § 6 - In Abweichung von § 2 werden sechs Personalmitglieder der Direktion "Soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen", die ihre Tätigkeit im Rahmen des Auftrags "Pensionen" ausüben, am 1. Januar 2017 dem Föderalen Pensionsdienst in einer Stelle mit demselben Amtssitz übertragen, wie diejenige, die sie beim Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit bekleidet haben.

Die Personalmitglieder der Direktion "Soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen" werden im Wege einer Dienstanweisung ersucht, binnen dreißig Kalendertagen per Einschreibebrief anzugeben, ob sie in eine oder mehrere der in der Dienstanweisung aufgezählten Stellen übertragen werden möchten. Sie können sich nur auf Stellen bewerben, die ihrem Dienstgrad und ihrer Klasse entsprechen, und müssen ihre Vorzugsreihenfolge vermerken, wenn sie sich auf mehrere Stellen bewerben.

Für jede Stelle werden die Anträge in der in § 5 bestimmten Reihenfolge eingestuft. § 7 - Bleiben, nachdem den in den Paragraphen 5 oder 6 erwähnten Anträgen stattgegeben worden ist, noch Personalmitglieder des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit übrig, denen keine Stelle zugewiesen wurde, werden diese Mitglieder von Amts wegen den in der Dienstanweisung aufgeführten und frei gebliebenen Stellen zugewiesen, und dies in der in § 5 bestimmten Reihenfolge. § 8 - Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag, die am 1. Januar 2017 beim Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit beschäftigt sind, erhalten durch einfache Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem Arbeitsvertrag denselben Arbeitsvertrag bei der Einrichtung, der sie übertragen werden. § 9 - Die von Amts wegen oder auf Antrag übertragenen Personalmitglieder werden durch einen Königlichen Erlass bestimmt.

Bei solchen Übertragungen handelt es sich nicht um neue Ernennungen.

Sie können nicht als Versetzungen im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten betrachtet werden. § 10 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft, ihren Dienstgrad oder ihre Klasse, ihr administratives und ihr finanzielles Dienstalter sowie ihre Entlohnung.

Sie behalten ebenfalls die Zulagen, Entschädigungen oder Gehaltszuschläge, auf die sie beim Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit Anspruch hatten, gemäß den Vorschriften, die auf sie anwendbar waren, und ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Anspruch erworben haben.

Sie behalten die mit einem Amt verbundenen Vorteile jedoch nur, insofern die Bedingungen für ihre Gewährung bei den Diensten der Einrichtung, der sie übertragen werden, weiterbestehen. § 11 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten die letzten Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24.

September 2013 über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt erhalten haben. § 12 - Die Personalmitglieder werden durch Königlichen Erlass übertragen.

Art. 45 - § 1 - Der König bestimmt auf der Grundlage der Tätigkeiten und des in Anwendung von Artikel 44 übertragenen Personals die Güter und die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit, die dem Landesamt für soziale Sicherheit, FAMIFED beziehungsweise dem Föderalen Pensionsdienst übertragen werden.

In Bezug auf FAMIFED versteht man unter "Güter" lediglich bewegliche Güter. § 2 - Das Landesamt für soziale Sicherheit und der Föderale Pensionsdienst tragen bis zur Auflösung des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 46 zu den Aufwendungen für die Gebäude dieses Amtes bei.

FAMIFED trägt bis zum 31. Dezember 2016 zu den Aufwendungen für die Gebäude des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit bei.

KAPITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 46 - Das Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit wird vom König an dem Datum aufgelöst, an dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Landesamt für soziale Sicherheit nimmt die in Kapitel 2 Abschnitt 1bis des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Aufträge gesetzlich wahr. 2. FAMIFED nimmt die Aufträge "Familienleistungen" des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit gesetzlich wahr.3. Der Föderale Pensionsdienst nimmt die Tätigkeiten im Bereich Pensionen des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit gesetzlich wahr.4. Die in Artikel 42 vorgesehenen Übertragungen des Personals sind erfolgt. Art. 47 - In das Allgemeine Familienbeihilfengesetz vom 19. Dezember 1939 wird ein Artikel 32sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32sexies - Alle von der in Artikel 32 erwähnten Sonderkasse für Familienbeihilfen durch oder aufgrund der Artikel 32 bis 32quinquies ausgeübten Aufträge werden ab dem 1. September 2016 von FAMIFED ausgeübt, die Aufgaben in Bezug auf neue Anträge, die ab dem 1. Juli 2016 von FAMIFED ausgeübt werden, ausgenommen." Art. 48 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit] Art. 49 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben, um ihren Wortlaut mit den Bestimmungen der Artikel 5, 6, 35, 36 und 37 in Einklang zu bringen.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 50 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit Ausnahme der folgenden Artikel: 1. Die Artikel 5 und 37 werden wirksam mit 1.Januar 2016. 2. Artikel 42 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.3. Die Artikel 44 und 45 werden wirksam mit 1.Januar 2016. 4. Artikel 47 tritt am 30.Juni 2016 in Kraft. 5. Vorliegender Artikel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister des Öffentlichen Dienstes S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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